Beschluss
6 T 348/04
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs. 2 InsO zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin keine Tatsachen darlegt, die einen in § 290 Abs. 1 InsO genannten Versagungsgrund erfüllen.
• Die bloße Behauptung, die Schuldnerin habe durch Wahl der Steuerklasse V Mitwirkungspflichten verletzt, genügt nicht, wenn die Steuerklassenwahl vor Insolvenzeröffnung getroffen wurde.
• Ein Steuerklassenwechsel nach § 38b EStG setzt die Zustimmung beider Ehegatten voraus; das Fehlen gerichtlicher Inansprüche gegen den Ehegatten kann nicht sanktioniert werden und begründet keine Versagung nach § 290 InsO.
• Nicht substantiiert vorgetragene oder erstmals nachträglich eingeführte Versagungsgründe sind regelmäßig unzulässig, insbesondere wenn bereits kein zulässiger Versagungsantrag vorliegt.
Entscheidungsgründe
Versagungsantrag nach § 290 InsO mangels substantiiertem Vortrag zurückgewiesen • Der Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs. 2 InsO zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin keine Tatsachen darlegt, die einen in § 290 Abs. 1 InsO genannten Versagungsgrund erfüllen. • Die bloße Behauptung, die Schuldnerin habe durch Wahl der Steuerklasse V Mitwirkungspflichten verletzt, genügt nicht, wenn die Steuerklassenwahl vor Insolvenzeröffnung getroffen wurde. • Ein Steuerklassenwechsel nach § 38b EStG setzt die Zustimmung beider Ehegatten voraus; das Fehlen gerichtlicher Inansprüche gegen den Ehegatten kann nicht sanktioniert werden und begründet keine Versagung nach § 290 InsO. • Nicht substantiiert vorgetragene oder erstmals nachträglich eingeführte Versagungsgründe sind regelmäßig unzulässig, insbesondere wenn bereits kein zulässiger Versagungsantrag vorliegt. Die Beteiligte begehrte die Versagung der Restschuldbefreiung der Schuldnerin. Das Amtsgericht wies den Versagungsantrag zurück. Die Beteiligte legte fristgerecht Beschwerde beim Landgericht ein und erneuerte ihr erstinstanzliches Begehren. Sie machte geltend, die Schuldnerin habe durch die Wahl der Steuerklasse III/V bzw. V Mitwirkungspflichten verletzt und eine Steuererstattung nicht zur Masse gegeben. Das Amtsgericht und das Landgericht prüften, ob die vorgetragenen Tatsachen einen der in § 290 Abs. 1 InsO genannten Versagungsgründe begründen. Entscheidend war, dass die Steuerklassenwahl offenbar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wurde und ein Wechsel ohne Zustimmung des Ehegatten nicht möglich ist. • Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg; das Amtsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. • Nach § 290 Abs. 2 InsO hat die Antragstellerin die Tatsachen zu beweisen, die einen Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 InsO begründen; dies ist hier nicht geschehen. • Die Behauptung, die Schuldnerin habe durch Wahl der Lohnsteuerklasse Mitwirkungspflichten verletzt, ist unbehelflich, weil die Steuerklassenwahl offensichtlich vor Insolvenzeröffnung erfolgte und somit kein Verhalten während des Verfahrens darstellt. • Ein Wechsel der Steuerklasse nach § 38b EStG ist nur auf Antrag beider Ehegatten möglich; die Schuldnerin konnte ohne Zustimmung des Ehemanns die vorbestehende Wahl nicht ändern, weshalb daraus kein Versagungsgrund abgeleitet werden kann. • Die nachträgliche Behauptung, die Schuldnerin habe Steuererstattungen nicht zur Masse gegeben, ist unsubstantiierter Vortrag; das Nachschieben nicht im Termin glaubhaft gemachter Versagungsgründe ist nur ausnahmsweise zulässig und hier nicht gegeben. • Mangels substantiiertem Vortrag ist der Versagungsantrag gemäß § 290 Abs. 2 InsO unzulässig und deshalb zurückzuweisen. • Kostenentscheidung und Beschwerdewert wurden nach den einschlägigen Vorschriften der InsO und ZPO getroffen. Die Beschwerde der Beteiligten wurde zurückgewiesen; der Versagungsantrag gegen die Restschuldbefreiung war unzulässig, weil keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden, die einen nach § 290 Abs. 1 InsO einschlägigen Versagungsgrund begründen. Insbesondere reicht die Berufung auf die Wahl der Steuerklasse nicht aus, weil diese offensichtlich vor Insolvenzeröffnung erfolgte und ein Steuerklassenwechsel nach § 38b EStG der Zustimmung beider Ehegatten bedarf. Weiter vorgetragene Behauptungen zur Nichtabführung von Steuererstattungen waren unzureichend substantiiert und konnten nicht als nachträglicher Versagungsgrund verwertet werden. Damit blieb die Schuldnerin zur Erteilung der Restschuldbefreiung geeignet; die Kostenentscheidung erfolgte gemäß §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.