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Urteil

12 O 76/03

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2004:0924.12O76.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobil-Zulieferindustrie und gilt als weltweit führender Spezialist für Cabriodach- und Scharniersysteme. Das früher in Familienbesitz befindliche Unternehmen wurde im Jahr 1997 im Rahmen eines sogenannten Management-Buy-Out von Finanzinvestoren und dem Vorstand übernommen, von denen dann im Jahr 1999 etwas weniger als 30 % des Grundkapitals an die Börse gebracht wurden. Die Aktie wurde in den amtlichen Börsenhandel an der Börse in Frankfurt am Main eingeführt. Gegen Ende des Jahres 2002 waren verschiedene Finanz-investoren mit zusammen etwas unter 50 % des Grundkapitals von über 18,7 Mill. EUR, eingeteilt in 9.360.893 Stückaktien, bei der Beklagten beteiligt. Der Vorsitzende des Vorstands verfügte über 23,31 % und die anderen Vorstandsmitglieder verfügten zusammen über weitere 0,14 % der Aktien. Die Beteiligten gewannen dann tt Washington D.C., als einen der weltweit bedeutendsten sogenannten Private-Equity-Investor, als neuen Finanzinvestor. Das Grundkapital der Beklagten wird überwiegend von der x GmbH gehalten. Über diese haben zum Jahresende 2002 der Vorstand der Beklagten und 4 zur C gehörende Private-Equity-Fonds die vorstehend genannten Beteiligungen an der Beklagten von insgesamt rund 72 % übernommen, und zwar durch einen mit den bisherigen Großaktionären am 11.11.2002 vereinbarten und am 19./12.2002 vollzogenen sogenannten Paketerwerb. Unmittelbar danach kündigte die xGmbH die Abgabe eines freiwilligen Übernahmeangebots an sämtliche Aktionäre der Beklagten an, dass sie dann auch am 07.12.2002 abgab, und zwar zu einem Kaufpreis von 26,50 EUR je Aktie. Auf diesem Wege wurden - nach dem Auslaufen der Annahmefrist am 07.02.2003 und nach der am 14.02.2003 erfolgten banktechnischen Abwicklung dieses Übernahmeangebots - weitere 26,2 % der ausgegebenen Aktien erworben. Am 17.02.2003 richtete die x GmbH an den Vorstand der Beklagten das Verlangen, alle erforderlichen Schritte zur Durchführung des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach § 327 a ff Aktiengesetz (sogenanntes Squeeze-Out-Verfahren) einzuleiten. Am 23.05.2003 fasste die Hauptversammlung der Beklagten unter Mitwirkung der x GmbH einen unter Berücksichtigung ihrer Stimmen mehrheitlich folgenden Beschluss: 3 "Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheits-aktionäre) der F2 AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327 a ff Aktiengesetz) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von Euro 32,50 je Stückaktie auf die x GmbH (AG München, HRA 80411) als Hauptaktionär 4 übertragen". 5 Zu Punkt 2 der Tagesordnung beschloss die Hauptversammlung: 6 "Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der x GmbH als herrschender Gesellschaft und der F2 AG als abhängiger Gesellschaft vom 09. April 2003 wird zugestimmt." 7 Der Antrag unter anderem der Klägerin zu 3) auf Sonderprüfung wurde mit den Stimmen der C abgelehnt. 8 Die Kläger halten die gesetzliche Regelung über den Ausschluss von Minderheitsaktionären für verfassungswidrig. Im übrigen werfen sie dem Vorstand der Beklagten ein kollusives Zusammenwirken mit dem Private-Equity-Investor zum Nachteil der Minderheitsaktionäre vor. Sie bestreiten, dass die x GmbH im Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich als Hauptaktionärin über mehr als 95 % des Grundkapitals der Beklagten verfügt habe und behaupten, dass die Mehrheit nur zu dem vorübergehenden Zweck gebildet worden sei, das Squeeze-Out-Verfahren betreiben zu können. Darüber hinaus werfen sie der Beklagten eine Reihe von Rechtsverletzungen, insbesondere ihres Auskunftsrechts vor. Zudem seien die Mitteilungspflichten nach dem WpHG nicht eingehalten worden, so dass auch ein Stimmverbot bestanden habe. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.05.2003 zu Punkt 1 "die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der F2 AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327 a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von Euro 32,50 je Stückaktie auf die x GmbH als Hauptaktionär übertragen" und den die Hauptversammlung mit Mehrheit beschloss, für nichtig zu erklären. 11 Darüber hinaus beantragen die Kläger zu 2) und 6) bis 9), 12 hilfsweise die Feststellung, dass der vorgenannte Beschluss nichtig (hilfsweise unwirksam) ist. 13 Die Klägerin zu 3) beantragt darüber hinaus, 14 den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23. Mai 2003 zu Punkt 2 der Tagesordnung gefassten Beschluss über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der xGmbH und der F2 AG für nichtig zu erklären, 15 festzustellen, dass der ablehnende Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23. Mai 2003 zu dem von der Klägerin zu 3) gestellten Sonderprüfungsantrag rechtswidrig erfolgte und damit nichtig ist. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klagen abzuweisen. 18 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. Die Akten 12 O 119/03 waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klagen sind unbegründet. 21 Die von den Klägern geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe greifen nicht durch. Die Regelungen des Ausschlussverfahrens nach §§ 327 a ff. Aktiengesetz sind nicht verfassungswidrig. Das Ausschlussverfahren ist von der Hauptaktionärin nicht rechtsmissbräuchlich betrieben worden und schließlich leiden die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. Mai 2003 nicht an den geltend gemachten Verfahrensfehlern. Im einzelnen: 22 Die von den Klägern erhobenen Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 327a ff Aktiengesetz werden von der Kammer im Ergebnis nicht geteilt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des in Artikel 7 des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und Unternehmensübernahmen - WpÜG- vom 20.12.2001 (BGBL. I, 3822 ff.) geregelten Ausschlussverfahrens für Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327 a bis f Aktiengesetz steht - soweit erkennbar - noch aus. Dass auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum in den Schutzbereich des das Eigentum gewährleistenden Artikel 14 GG gehört, steht außer Frage (vgl. BVerfG, ZIP 2000, 1670, 1671). Dabei erstreckt sich der Schutz sowohl auf die mitgliedschaftliche Stellung des Aktieninhabers, als auch auf die vermögensrechtlichen Ansprüche, die das Aktieneigentum vermittelt. Eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG liegt allerdings nicht vor, weil eine solche stets vom Staat oder von einem mit staatlichen Zwangsrechten beliehenen Unternehmen ausgehen muss. Aber auch bei der Setzung und Anwendung von Normen für den Rechtsverkehr unmittelbar zwischen privaten Grundrechtsträgern kommt den Grundrechten eine besondere Bedeutung zu (vgl. Stumpf, Grundrechtsschutz im Aktienrecht, NJW 2003, 9 ff. - sog. Drittwirkung der Grundrechte). Wenn der Gesetzgeber - wie hier - der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft generell die Befugnis gibt, eine Übertragung zu beschließen, so verleiht er ihr damit nicht die Befugnis zur Enteignung. Vielmehr ermächtigt er sie zu einer Umgestaltung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Aktionären, die vom Gesetzgeber damit begründet wird, dass Minderheitsaktionäre die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen gegen die Stimmenmehrheit des Hauptaktionärs im Regelfall zwar nicht verhindern können, dass aber schon ihre Existenz für den Großaktionär erheblichen Aufwand, potentielle Schwierigkeiten und unter Umständen die Verzögerung der von ihm als sinnvoll erachteten unternehmerischen Maßnahmen mit sich bringt (BVerfG, ZIP 2000, 1670, 1671). Im Unterschied zu den vom BVerfG demgemäss bisher als verfassungsgemäß anerkannten Regelungen bei der die Gesellschaftsform wechselnden Umwandlung bzw. Verschmelzung oder bei der Eingliederung einer Aktiengesellschaft in eine andere inländische Aktiengesellschaft besteht allerdings beim sog. Squeeze-Out die Besonderheit, dass es nicht zu einem grundsätzlichen Erhalt des Beteiligungsrechts des Aktionärs, sondern zu einem völligen Entzug seines Aktieneigentums führt. Nach alledem steht völlig außer Frage, dass auch die Zulässigkeit des gesetzlich geregelten Hinauswurfs der Minderheitsaktionäre von der Wahrung der berechtigten Interessen der zum Ausscheiden gezwungenen Minderheit abhängt, nämlich durch einen wirksamen Rechtsbehelf gegen einen etwaigen Missbrauch der wirtschaftlichen Macht (hier: die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage) und die Vorsorge einer wirtschaftlich vollen Entschädigung für den Verlust der Rechtsposition (hier: die - neuerdings im Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren - SpruchG - geregelte Barabfindung - vgl. § 1 Nr. 3 SpruchG (vgl. BVerfGE 14, 263 ff.) Diese Voraussetzungen sind hier also erfüllt. Mithin beinhaltet das Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen ihren Willen nur eine Einschränkung des durch Artikel 14 Abs. 1 GG gewährleisteten aktienrechtlichen Anteilseigentums, die nach herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung noch als verfassungskonform anzusehen ist, weil die berechtigten Interessen der zum Ausscheiden gezwungenen Minderheitsaktionäre hinreichend gewahrt werden. Danach ist die gesetzgeberische Zielsetzung verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit dem Rechtsinstitut des Q soll einem Aktionär, der direkt oder indirekt über mindestens 95 % Anteile an einer Aktiengesellschaft verfügt, die Möglichkeit gegeben werden, die Aktien der noch in der Gesellschaft verbliebenen Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zwangsweise zu erwerben und damit die Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft auszuschließen. Dies dient in erster Linie der Vereinfachung der Unternehmensführung. Eine geringe Anzahl von Minderheitsaktionären in einer ganz überwiegend von einem Großfunktionär oder einer Unternehmensgruppe kontrollierten Gesellschaft ist kaum in der Lage, in nennenswertem Umfang zur Eigenkapitalbeschaffung oder zur Unternehmensführung beizutragen. Gleichwohl müssen aber auch bei Vorgängen, welche die Interessen der Minderheitsaktionäre nicht oder kaum beeinträchtigen, sämtliche aktienrechtlichen Minderheitsvorschriften mit einem erheblichen Kostenaufwand beachtet werden. Des weiteren besteht die Gefahr missbräuchlicher Anfechtungsklagen, die weitere Verzögerungen und Kosten mit sich bringen (vgl. Regierungsentwurf BT Drucksache 14/7034, Seite 31 f., 72 ff.). Überdies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 16.01.2004 (I - 16 W 63/03) ausgeführt: 23 Das Vermögensinteresse des Minderheitsaktionärs, der gegen Zahlung einer Barabfindung ausscheidet, ist durch das dem Eingliederungsverfahren nachgebildete Verfahren der §§ 327 a ff Aktiengesetz nicht nur ausreichend geschützt. Die Schutzvorkehrungen gehen sogar über den Schutz hinaus, der Minderheitsaktionären bei sonstigen Strukturmaßnahmen gewährt wird. 24 Die Angemessenheit der vom Hauptaktionär festzulegenden Barabfindung unterliegt der Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer, der vom Gericht ausgewählt und bestellt wird (§ 327 c Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz). Die Leistung dieser von einem unabhängigen, gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer als angemessen testierten Barabfindung wird durch eine deutsche Bank abgesichert, so dass die Minderheitsaktionäre zusätzlich einen unmittelbaren Anspruch gegen das Kreditinstitut erhalten (§ 327 b Abs. 3 Aktiengesetz). Die Angemessenheit der Barabfindung können die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre im Spruchverfahren überprüfen lassen (§ 327 f Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz). Außerdem haben sie die Möglichkeit, den in der Hauptversammlung gefassten Übertragungsbeschluss im Wege der Anfechtungsklage überprüfen zu lassen, wobei diese allerdings weder darauf gestützt werden kann, dass der Hauptaktionär nach § 243 Abs. 2 Aktiengesetz Sondervorteile zu erlangen suchte, noch darauf, dass die festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist (§ 327 f Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz). 25 Dass die nach § 327 b Abs. 1 Aktiengesetz zu stellende Bankgarantie sich notwendigerweise nur auf die beschlossene und nicht auch auf eine in einem möglichen Spruchstellenverfahren ermittelte Barabfindung bezieht, kann ebenso wenig zur Verfassungswidrigkeit des Squeeze-Out-Verfahrens führen wie die vielfach überlange Dauer von Spruchstellenverfahren. Letztere ist nicht auf die gesetzliche Regelung als solche zurückzuführen, sondern auf die Schwierigkeit der Materie für Parteien, Gerichte und Sachverständige. Durch das mit Wirkung vom 01. September 2003 in Kraft getretene neue Spruchverfahrensgesetz soll die Verfahrensdauer abgekürzt werden (siehe dazu Büchel NZG 2003, 793 ff). Das Risiko des Minderheitsaktionärs, den in einem Spruchverfahren festgesetzten Mehrbetrag im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Hauptaktionärs nicht durchsetzen zu können, ist verhältnismäßig gering einzuschätzen, da die beschlossene Barabfindung bereits vorab durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen auf ihre Angemessenheit überprüft wird (§ 327 c Abs. 2 Aktiengesetz). Im übrigen wird das Insolvenzrisiko bei anderen Strukturmaßnahmen, deren Verfassungskonformität nicht angezweifelt wird, überhaupt nicht geschützt (siehe auch OLG Hamburg, NZG 2003, 978, 979). 26 Schließlich lässt sich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung auch nicht daraus herleiten, dass die Zinspflicht nach § 327 b Abs. 2 Aktiengesetz erst mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses beginnt. Diese Regelung knüpft an die konstitutive Wirkung der Eintragung an. Bis dahin behält der Aktionär seine Stellung als Anteilsinhaber mit der Folge, dass er daraus resultierende Ansprüche insbesondere Dividenden oder Ausgleichsansprüche geltend machen kann (OLG Hamburg NZG, 978, 979; OLG Köln BB 2003, 2307, 2309). Im übrigen ist nach § 327 b Abs. 2 2. Halbsatz Aktiengesetz die Geltendmachung eines weitergehenden (Verzugs-)schadens nicht ausgeschlossen, so dass die Minderheitsaktionäre es in der Hand haben, den Hauptaktionär durch Einreichung ihrer Aktie in Verzug zu setzen (siehe Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr 14 zu § 327 b). 27 Diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts schließt sich die Kammer an. 28 Nach wie vor ohne Erfolg wenden die Kläger ein, das Verfahren gemäß §§ 327 a ff Aktiengesetz werde von der Hauptaktionärin rechtsmissbräuchlich betrieben. In dem obengenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu dem Freigabeverfahren nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 5 und 6 Aktiengesetz hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zutreffend ausgeführt: 29 Der Beschluss der Hauptversammlung zum Minderheitenausschluss bedarf grundsätzlich keiner sachlichen Rechtfertigung. Der Gesetzgeber hat die erforderliche normative Abwägung zwischen den Interessen der Minderheitsaktionäre an ihrem Verbleib in der AG und des Hauptaktionärs an ihrem Ausschluss vorgenommen und damit die Entscheidung über das Vorliegen eines sachlichen Grundes vorweggenommen. Nach seinem Sinn und Zweck ist das squeeze-out bewusst gegen die Minderheitsaktionäre gerichtet, ihre Minderheitsinteressen werden ausreichend durch das Gebot einer ausreichenden Barabfindung geschützt. Im Unterschied zu anderen Strukturmaßnahmen müssen daher im Bericht des Hauptaktionärs an die Hauptversammlung besondere sachliche Gründe für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre nicht angegeben werden. Lediglich die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre müssen dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung muss erläutert und begründet werden. Folglich trägt der daraufhin von der Hauptversammlung gefasste Beschluss seine Rechtfertigung in sich und unterliegt nicht der materiellrechtlichen Kontrolle auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit durch das Gericht. Dennoch soll eine Rechtsmissbräuchlichkeit, Treuwidrigkeit und damit auch Unwirksamkeit des Übertragungsbeschlusses in Betracht kommen, 30 a) 31 wenn der Mehrheitsgesellschafter einen Formwechsel in die AG nur beschließt, um die andernfalls nicht bestehende Möglichkeit des Ausschlusses von Minderheitsgesellschaftern zu ermöglichen (so Emmerich/ Habersack, Rdnr. 28 zu § 327 a; Gesmann-Nuissl WM 2002, 1205, 1210; Krieger BB 2002, 53, 61; Grunewald ZIP 2002, 18, 21 f; Fleischer ZGR 2002, 757, 787; Witthuhn/Giermann MDR 2003, 372, 373; ablehnend: Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 56 ff. zu § 327 a), 32 b) 33 die Mehrheitsbeteiligung von 95 % nur vorübergehend zum Zwecke der Durchsetzung des Ausschlussverfahrens erworben wird (so: Hüffer, Rdnr. 12 zu § 327 a; Steinmeyer/Häger, Rdnr. 16 zu § 327 a; Emmerich/ Habersack , Rdnr. 29 zu § 327 a; Halasz/Kloster DB 2002, 1253, 1255 f; Bolte DB 2001, 2587, 2589; ablehnend: Krieger DB 2002, 53, 62; Kölner Kommentaar/Hasselbach, Rdnr. 56 f. zu § 327 a; Halasz/Kloster DB 2002, 1253, 1255; Witthuhn/Giermann MDR 2003, 372 ff.), 34 c) 35 das Übertragungsbegehren sich als treuwidriges venire contra factum proprium darstellt, etwa weil der Hauptaktionär Minderheitsaktionäre erst kurz zuvor zum Erwerb der Aktien veranlasst hat (Emmerich/ Habersack , Rdnr. 29 zu § 327 a; Fleischer ZGR 2002, 757, 785 f; Grunewald ZIP 2002, 18, 22; Gesmann-Nuissl WM 2002, 1205, 1210 f; Witthuhn/Giermann MDR 2003, 372, 373), 36 d) 37 oder der Hauptaktionär mit dem Übertragungsverlangen und der nachfolgenden Beschlussfassung vertraglichen Absprachen mit dem Minderheitsaktionär zuwiderhandelt (Emmerich/ Habersack , Rdnr. 31 zu § 327 a). 38 In Anwendung auf die vorliegende Fallgestaltung hat der Senat weiter ausgeführt: 39 Ob diese Gestaltungen als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich anzusehen sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die Antragsgegner einen solchen Ausnahmefall nicht schlüssig aufzeigen können. Sie machen nur pauschal geltend, dass 95 % der Aktien der Antragstellerin nur vorübergehend in die Gesellschaft der Hauptaktionärin eingebracht worden sein, um das Squeeze-Out-Verfahren durchführen zu können, ohne dies mit Tatsachen belegen zu können. Im übrigen spricht die gesetzgeberische Zielsetzung dafür, dass es ausreichend ist, wenn zu den maßgeblichen Zeitpunkten formal 95 % der Aktien in einer Hand liegen und der Hauptaktionär nach vollzogenem squeeze-out mit den von ihm gehaltenen Aktien frei verfahren kann (so Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 57 zu § 327 a; Krieger, BB 2002, 53, 62). 40 Dem stimmt die Kammer zu. In dem hier vorliegenden Verfahren wurden keine weiteren Tatsachen vorgebracht, die einen obengenannten Missbrauch rechtfertigen könnten. 41 Unbegründet sind die Einwendungen der Kläger, der Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 327 a Aktiengesetz sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. 42 Die x GmbH ist Hauptaktionärin der Beklagten im Sinne des § 327 a Aktiengesetz. Hauptaktionär im Sinne des § 327 a Aktiengesetz ist, wem als natürlicher oder juristischer Person Aktien in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören. Die Aktien müssen - vorbehaltlich § 16 Abs. 2, Abs. 4 Aktiengesetz - im Eigentum des das Übertragungsverfahren betreibenden Aktionärs stehen. Dabei ist es grundsätzlich - von den oben aufgezeigten Ausnahmefällen abgesehen - unerheblich, wann und auf welche Weise der Hauptaktionär die erforderliche Kapitalmehrheit erlangt hat, auf welcher rechtlichen Grundlage er Eigentümer der betreffenden Aktien (geworden) ist und wie lange er die 95 % Beteiligung zu halten beabsichtigt. Die Kapitalmehrheit muss - wie der Gesetzeswortlaut deutlich macht - bereits im Zeitpunkt des Verlangens nach Beschlussfassung und auch noch bei Vornahme des Übertragungsbeschlusses vorliegen (vgl. zum Vorstehenden den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16. Januar 2004 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte hat insgesamt 9.360.839 Inhaberstückaktien. Hiervon hält und hielt die Hauptaktionärin 9.207.054, also 98,36 %. Aus den Depotauszügen vom 16.04.2003 und 23.05.2003 zum 17.02.1003 und 23.05.2003 ist ersichtlich, dass für die Hauptaktionärin, die C2 GmbH & L3 in 7 verschiedenen Depots für sie Aktien verwahrt werden. Und zwar: (vgl. Anlagen B 7 und B 8) 43 Depot Wertpapierbezeichnung WKN Stückzahl 44 5719127 F2 AG 563300 2.581.600 45 5719135 F2 AG 563300 694.084 46 5719143 F2 AG 563300 694.084 47 5719151 F2 AG 563300 2.182.329 48 5719240 F2 AG 563300 449.290 49 5719259 F2 AG 563300 16.224 50 " F2 AG 563300 2.589.443 51 5719267 - kein Bestand - 52 Unabhängig von der zwischen den Parteien hochumstrittenen Frage, wer für das Erreichen der 95 %-Grenze die Beweislast trägt, hat die Beklagte mit den Depotauszügen den entsprechenden Vortrag urkundlich belegt. Das Oberlandesgericht hat in dem Freigabeverfahren auch insoweit wörtlich ausgeführt: 53 Die Antragsgegner (hier Kläger) haben nicht in ausreichender Weise aufgezeigt, dass und aus welchen Gründen die von der Antragstellerin (hier Beklagte) zum Nachweis ihrer Behauptung der Innehabung eines Mehrheitsbesitzes von über 95 % vorgelegten Urkunde inhaltlich unrichtig oder nicht aussagekräftig sein sollten. In welcher Weise und in welchen Wertpapierdepots der Hauptaktionärin diese Aktien verwahrt werden, ist in dem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Sonstige konkrete Angriffe gegen die Richtigkeit der urkundlich belegten Tatsache eines der Hauptaktionärin der Antragstellerin zustehenden Aktienbesitzes von mehr als 95 % tragen die Antragsgegner (hier Kläger) nicht vor. Die von ihnen in diesem Zusammenhang gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen ändern an der entscheidenden Tatsache nichts und sind auch nicht zutreffend. 54 Aus dem Vorstehenden folgt im übrigen auch, dass den Beweisanträgen der Kläger, gerichtet auf Vorlegung der sogenannten "Gesellschaftervereinbarung" vom 20.12.2002, des sogenannten "Co-Investmentvertrages" und der Gründungs- und Gesellschaftsverträge der "D" und der "Finanzierungs-KG", nicht nachzugehen ist. Dies gilt auch für den Antrag der Kläger zu 4) und 5), sämtliche Originalverträge vorzulegen, mit denen sich die Private-Equity-Fonds und die #Group wie auch die ## Partners LP einerseits sowie die Vorstände der Beklagten andererseits in Bezug auf die Verteilung und das Halten von insgesamt über 95 % des Grundkapitals der Beklagten über die y GmbH, die x GmbH und die I GmbH vereinbart und dabei die rechtliche Trennung der ihnen jeweils unmittelbar zuzurechnenden Depotbestände bei der B und W AG München, verständigt haben. 55 Ebenso unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die komplexe Beteiligungsstruktur der Hauptaktionärin, was keiner weiteren Begründung bedarf. 56 Völlig unerheblich ist der Einwand der Kläger, die im Rahmen des Übernahmeangebots erworbenen Aktien seien "anfechtungsbefangen". Selbst wenn mancher Erwerb anfechtbar gewesen sein mag, so tragen die Kläger nicht eine einzige Anfechtungserklärung vor. Eine weitere Prüfung und Betrachtung insoweit erübrigt sich demnach. 57 Zu dem Einwand der Kläger, Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptaktionärin hätten im Rahmen des Mehrheitserwerbs kollusiv zusammengewirkt, um den Ausbau der Mehrheitsbeteiligung der Hauptaktionärin zu einem unangemessen niedrigen Preis zu erreichen, greift nicht durch. Das Oberlandesgericht hat in dem obengenannten Beschluss ausgeführt, die Kläger hätten einen solchen Sachverhalt, der die Schlussfolgerung rechtfertigen könne, nicht aufgezeigt, weshalb die rechtliche Erheblichkeit auf sich beruhen könne. Das Oberlandesgericht hat insoweit weiter ausgeführt: 58 Die heutige Hauptaktionärin hat unter dem 06.12.2002 den seinerzeitigen Aktionären der Antragstellerin (hier Beklagten) ein Übernahmeangebot i.S. d. § 29 Abs. 1 WpÜG unterbreitet und diese Entscheidung am 07.12.2002 veröffentlicht. Das Kaufangebot ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen zwei Eckwerte für die Bestimmung einer angemessenen Gegenleistung nach § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 3 ff. Angebotsverordnung erfolgt. Der Angebotspreis von 26,50 EUR/Aktie lag im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Veröffentlichung über dem durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie von 23,72 EUR in den letzten drei Monaten und über dem Preis von 26,33 EUR, welchen die Bieterin bei dem Aktienerwerb in den letzten drei Monaten gezahlt hatte. In dem Übernahmeangebot ist auf die Absicht der Bieterin, die Antragstellerin (hier die Beklagte) vollständig zu übernehmen, ebenso hingewiesen, wie auf den Umstand, dass insbesondere die im Rahmen eines sich etwaig anschließenden squeeze-out-Verfahrens zu zahlende Barabfindung sowohl über als auch unter dem angebotenen Preis liegen könne, weil insoweit auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung abzustellen ist. Vorstand und Aufsichtsrat haben unter dem 12.12.2002 die nach § 27 WpÜG von ihnen geforderte Stellungnahme abgegeben, sie haben den Aktionären empfohlen, das Übernahmeangebot anzunehmen, wobei sie (erneut) darauf hingewiesen haben, dass die Mitglieder des Vorstands mit insgesamt 23 % mittelbar an der x GmbH beteiligt sind. Dieses mit den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes im Einklang stehende Verfahren gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Vorstand, Aufsichtsrat und heutige Hauptaktionärin kollusiv zusammengewirkt haben könnten, um den Ausbau der Mehrheitsbeteiligung zu einem unangemessen niedrigen Preis zu erreichen. Ein solcher Vorwurf lässt sich insbesondere nicht darauf stützen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F3 und Young sowie die Ausschlussprüferin K und L2 GmbH Ende März 2003 zu einem - höheren - Abfindungswert von 32,50 EUR /Aktie gelangt sind. Für die Ermittlung der Barabfindung nach § 327 e Aktiengesetz und die Überprüfung der Angemessenheit des Übernahmeangebotes gelten unterschiedliche Maßstäbe: Der höhere Abfindungswert betraf die nach § 327 b Abs. 1 Aktiengesetz an die noch verbliebenen Minderheitsaktionäre zu zahlende Barabfindung und diese musste die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung, also zum 23. Mai 2003, berücksichtigen. Relevanter Zeitpunkt für die Bemessung der Gegenleistung nach § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 WpÜG ist indessen derjenige der Veröffentlichung der Angebotsunterlage (Kölner Kommentar/ Kremer/ Oesterhaus, Rdnr. 17 zu § 31 WpÜG). Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich anhand des Unternehmenswertes, der im Geschäftsbericht 2001/2002 per 30. Juni 2002 festgestellt worden ist, ein Aktienwert von 34,77 EUR ergeben hat, zumal - wie allgemein bekannt ist - die Aktienkurse in den ersten Monaten des Jahres 2003 erhebliche Rückgänge hinnehmen mussten. Im übrigen ist dem Vorstand bei der Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung ein unternehmerischer Beurteilungsspielraum einzuräumen, weil dies Beurteilung - auch - prognostisch erfolgen muss. Der Vorstand ist zwar verpflichtet, seine Stellungnahme auf sorgfältig ermittelte Tatsachengrundlagen zu stützen, externe Berater muss er jedoch nicht einschalten (vgl. OLG a.a.O. m.w.N.). Dem schließt sich die Kammer an. 59 Ebenfalls mit zutreffender Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Rüge der Kläger, der der Hauptversammlung vorzulegende Bericht der Hauptaktionärin nach § 327 c Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz entspreche nicht der Schriftform, weil er nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei, als unbegründet angesehen. Denn der schriftlich verfasste Bericht ist von dem einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der Komplementärin der x GmbH, der C Vermögensverwaltungs GmbH, unterzeichnet worden. Dass er dies in dieser Funktion getan hat, ist schon durch den entsprechenden Zusatz oberhalb der Unterschriftenzeile zum Ausdruck gekommen. Im übrigen hinderte der von den Klägern geltend gemachte Verstoß gegen § 35 Abs. 3 GmbHG nicht den Eintritt der Vertretungswirkung, weil die Vorschrift nur Ordnungscharakter hat (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.). 60 Das Oberlandesgericht hat weiter mit zutreffender Begründung in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass die Kläger ohne Erfolg einwenden, die Angemessenheit der Barabfindung sei nicht ordnungsgemäß überprüft worden. Insoweit hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der Prüfbericht ist von der mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19.02.2003 gem. § 327 c Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz ordnungsgemäß zur Ausschlussprüfung bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K und L2 GmbH erstellt worden. Dass der Bericht in Form und Inhalt nicht den Vorgaben des § 293 e Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 i.V.m. § 327 c Abs. 2 Aktkiengesetz entspricht, machen die Kläger selbst nicht geltend. Unter Berücksichtung der gesetzlichen Ausschlussgründe des § 319 Abs. 2, 3 HGB ist es völlig unbedenklich, dass die K und L2 GmbH bereits im Vorfeld des squeeze-out-Verfahrens erklärt hat, für eine Überprüfung der Barabfindung zur Verfügung zu stehen. Es ist nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht schlüssig aufgezeigt, dass dieser oder auch der Umstand, dass die Bankgarantie der B- und W AG nach § 327 b Abs. 3 Aktiengesetz schon einen Tag vor der Unterzeichnung des Prüfberichts vorlag, eine ordnungsgemäße Prüfung der Angemessenheit der Abfindung beeinträchtigt haben könnte oder sollte. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Endfassung des Bewertungsgutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F3 und Young vom 24.03.2003 und dem Prüfbericht der Ausschlussprüferin vom 27.03.2003 beanstanden. Substantielle Mängel des Prüfberichts lassen sich daraus nicht herleiten. Selbst wenn hier eine Parallelprüfung stattgefunden haben sollte, spricht dies nicht gegen eine unabhängige (Über-)Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung. Soweit die Kläger im übrigen die Höhe der von der Hauptaktionärin festgesetzten und durch die Ausschlussprüferin überprüften Abfindung beanstanden, müssen sie dies im Spruchverfahren geltend machen. 61 Die Kläger machen auch ohne Erfolg geltend, der Ausschlussbeschluss sei nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil für die von der Hauptaktionärin gehaltenen Aktien wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Meldepflichten nach §§ 21 f. WpHG gemäß § 28 WpHG ein Stimmverbot bestanden habe. Das Oberlandesgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt: Gemäß § 28 WpHG verliert der Meldepflichtige die aus der Aktie resultierenden Mitverwaltungs- und Vermögensrechte dann, wenn die Meldepflicht gemäss § 21 WpHG nicht erfüllt wird und die Meldepflicht ihn unmittelbar trifft oder auf einem Fall der Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WpHG beruht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG sind dem Meldepflichtigen die Stimmrechte aus Aktien zuzurechnen, die seinem Tochterunternehmen gehören oder diesen seinerseits zugerechnet werden. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG werden ihm Stimmrechte aus Aktien zugerechnet, wenn ein Dritter sie - wie im Fall der Treuhand - für ihn hält. Die Beklagte hat auf das ohnehin nur pauschale Bestreiten der Kläger im einzelnen dargelegt und durch entsprechende Unterlagen belegt, dass die hier relevanten Meldepflichten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WpHG erfüllt worden sind. Die Stimmrechte der Hauptaktionärin der Beklagten werden jeweils der x GmbH, der I GmbH sowie der XXPartner L.P. gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG im Umfang ihrer Beteiligung zugerechnet, weil diese jeweils Mehrheitsgesellschafter des nachgeordneten Unternehmens sind und infolge dessen auf dieses beherrschenden Einfluss ausüben können (§ 22 Abs. 3 WpHG). Des weiteren fand eine Stimmrechtzurechnung zwischen den Gesellschaftern der I GmbH, der XXPartner L.P. und den 4 orstandsmitgliedern der Beklagten wegen der zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftervereinbarung im Sinne des § 22 Abs. 2 WpHG statt. Die sich hieraus ergebenden Meldepflichten sind von den Mitteilungspflichtigen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nachweislich ordnungsgemäß erfüllt worden, die Beklagte hat die entsprechenden Mitteilungen vom 20.12.2002 und 02.04.2002 sowie die Veröffentlichungen in der YZeitung vom 03.01.2003 und 26.04.2003 in Kopie vorgelegt. Insbesondere genügen die Mitteilungen den gesetzlichen Anforderungen, indem sie die prozentualen Stimmrechtsanteile nennen, denn nach ganz herrschender Meinung bedurfte es nicht auch der Angabe von Aktienstückzahlen (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.). Dass darüber hinaus noch weitergehende Mitteilungspflichten nach den hier allein maßgeblichen § 22 Abs.1 Nr. 1 oder Nr. 2 WpHG begründet worden sein sollten, konnten die Kläger nicht aufzeigen. Es ist für das Stimmverbot nach § 28 WpHG ohne Relevanz, ob die US-amerikanische Dachgesellschaft der C -Group sowie die 4 Private-Equity-Fonds in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Nr. 6 WpHG fallen, weil eine etwaige Verletzung dieser Mitteilungspflicht keinen Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG nach sich zieht. Dass die 62 4 Carlyle-Fonds nach dem Vorbringen der Beklagten als Treugeber mit 30,83 % am Stammkapital der I GmbH beteiligt sind, löst weder eine Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG noch nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aus. § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG ist nicht einschlägig, da die mittelbare prozentuale Beteiligung am Stammkapital der I GmbH in Höhe von 30,83 % den 4 Fonds nicht den von § 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 WpHG geforderten kontrollierenden Einfluss vermittelt. § 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG ist nicht einschlägig, da die XXPartners L.P. für die Fonds nicht Aktien, sondern nur deren anteilige Beteiligung an der I GmbH hält. 63 Schließlich können die Kläger auch nicht mit Erfolg ein Anfechtungsrecht auf eine Verletzung ihres Auskunftsrecht nach § 131 Aktiengesetz stützen. Zu diesem Punkt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem genannten Beschluss zutreffend ausgeführt: Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz können Aktionäre in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Tagesordnungspunktes erforderlich sind. Nach dem Protokoll der Hauptversammlung hat der Vorstand die anliegend beigefügten Fragen der Kläger umfassend beantwortet, soweit er dazu verpflichtet war. Dass er bei der Beantwortung der Frage 1 - zum Unternehmenswert im Zeitpunkt des Übernahmeangebots - die Namen der übrigen Bieter im zuvor durchgeführten Auktionsverfahren nicht genannt hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist unter keinem Gesichtspunkt, auch nicht bezüglich des Vorwurfs eines kollusiven Zusammenwirkens von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptaktionärin im Vorfeld des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre, ersichtlich, inwieweit dieser Umstand zur sachgerechten Beurteilung des Tagesordnungspunktes Ausschluss der Minderheitsaktionäre erforderlich gewesen sein sollte. Ebenso wenig musste in der Hauptversammlung der Ertragswert der Beklagten bezogen auf den Zeitpunkt des Übernahmeangebots rückwirkend berechnet werden (Frage 3), denn eine solche Ermittlung hatte seinerzeit nicht stattgefunden und war in einer Hauptversammlung nicht durchführ- und zumutbar. Auch die der Hauptaktionärin vor ihrem Beteiligungserwerb im Rahmen der Due diligence überlassenen Unterlagen musste der Vorstand in der Hauptversammlung nicht auflisten und zur Verfügung stellen (Frage 8); diese Unterlagen hatte die spätere Hauptaktionärin nicht in dieser Eigenschaft, sondern als potentielle Erwerberin erhalten (siehe § 131 Abs. 4 Aktiengesetz). Unabhängig davon ist auch ein Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Frage, inwieweit unterlassene, unrichtige oder unvollständige Auskünfte zum Abfindungswert überhaupt eine Anfechtungsklage begründen können oder ob eine solche Verletzung des Informationsrechts, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Angemessenheit der Barabfindung steht, nur im Spruchverfahren nach § 327 f Aktiengesetz geltend gemacht werden kann (vgl. den Beschluss des OLG Düsseldorf m.w.N.). Im übrigen verweist die Kammer hinsichtlich der vermeintlichen Verletzung des Auskunftsrechts auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderungsschrift, dort Seite 103 - 112 (= Bl. 655 ff. d.A.). 64 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. 65 Streitwert: 350.000,-- EUR