Urteil
2 O 352/03 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2004:1001.2O352.03.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112.900,36 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Dezember 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112.900,36 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Dezember 2003 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch. Der inzwischen inhaftierte Finanzmakler K hat in der Zeit zwischen 1985 und 2000 ein Kreditsystem unter Kommunen, Landkreisen, kommunalen Gesellschaften und Eigenbetrieben von Kommunen aufgebaut, das nach Art eines Schneeballsystems im Wesentlichen darauf basierte, den Darlehensnehmern niedrigere Sollzinsen als banküblich abzuverlangen und den Darlehensgebern Zinsen über dem banküblichen Niveau zu verschaffen. In diesem Rahmen gewährten sich die Parteien wechselseitig "Kredite": Am 18. Dezember 1992 zahlte die Beklagte an die Klägerin (umgerechnet) 106.866,00 EUR, die Klägerin an die Beklagte am 28. Dezember 1992 einen Betrag von 371.658,07 EUR, die Beklagte an die Klägerin am 13. April 1999 196.847,37 EUR, die Klägerin an die Beklagte am 15. November 1994 202.471,59 EUR und am 11. Dezember 1995 544.014,56 EUR. Mit Schreiben vom 24. Mai und 11. Juni 2002 forderte die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung der von ihr geleisteten Beträge (vgl. Bl. 84 und 86 d.A.). Nachdem eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen war, erklärte die Beklagte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 19. Mai 2002 die Aufrechnung mit bestimmten Forderungen der Klägerin (vgl. Bl. 14 d.A.) und zahlte am 22. Mai 2003 einen Betrag von 814.436,84 EUR zurück. Die Klägerin widersprach der Aufrechnungsweise mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Mai 2003 (vgl. Bl. 16 ff. d.A.). Durch anwaltliches Schreiben vom 18. Juli 2003 bestätigte die Beklagte die bereits von ihr erklärte Aufrechnung (vgl. Bl. 10 d.A.). Am 8. September 2003 zahlte die Beklagte weitere 182.497,19 EUR zurück. Zuletzt forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Dezember 2003 zu einer Rückzahlung von 112.900,36 EUR bis zum 15. Dezember 2003 auf (vgl. Bl. 50 d.A.). Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die wechselseitig erbrachten Geldzahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Streitig sind im Wesentlichen die Höhe und der Zeitraum der Kapitalnutzungsvorteile, die Rechzeitigkeit des Widerspruchs der Klägerin gegen die Art und Weise der Aufrechnung durch die Beklagte und die Möglichkeit der Klägerin, bereits verjährte Kapitalnutzungsvorteile für den Zeitraum von Dezember 1992 bis April 1994 bei der Aufrechnung zu berücksichtigen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Kapitalnutzungsvorteile seien mit einem Zinssatz von 6 % jährlich anzusetzen. Sie habe rechtzeitig der Aufrechnungsweise der Beklagten widersprochen und sei deshalb befugt, die verjährten Kapitalnutzungsvorteile für den Zeitraum Dezember 1992 bis April 1994 in die Aufrechnung mit einzubeziehen. Eine Entschädigung für die Kapitalnutzungsvorteile stehe ihr vom 1. Januar 1998 bis zum 8. September 2003 zu. Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie 112.900,36 EUR nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe hieraus seit dem 16. Dezember 2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Kapitalnutzungsvorteile seien höchstens mit 4 % jährlich zu veranschlagen. Die Einbeziehung verjährter Vorteile sei mangels Rechtzeitigkeit des Widerspruchs der Klägerin nicht möglich. Ab Entritt des Verzugs sei die Klägerin rechtlich gehindert, weitere Kapitalnutzungsvorteile neben den Verzugszinsen geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf den Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB; vgl. die Berechnung in der Klageschrift vom 18. Dezember 2003, Seite 5). 1. Zu Recht hat die Klägerin die beiderseitigen Kapitalnutzungsvorteile für den Zeitraum vom 18. Dezember 1992 bis zum 13. April 1994 in die Aufrechung einbezogen. Zwar waren die Kapitalnutzungsvorteile verjährt (vgl. §§ 197, 201 BGB a.F.), standen aber in unverjährter Zeit den Forderungen der Beklagten aufrechenbar gegenüber (vgl. § 390 BGB a.F.). Die Beklagte hat mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Mai 2003 (Bl. 14 f. d.A.) eine (Teil-) Aufrechnung erklärt und dabei die der Klägerin zustehenden Kapitalnutzungsvorteile außer Ansatz gelassen. Die Klägerin hat dieser Art der Aufrechnung mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Mai 2003 widersprochen (vgl. Bl. 16 d.A.). Entgegen der Ansicht der Beklagten erfolgte der Widerspruch unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§§ 396 Abs. 1, 121 Abs. 1 BGB; hierzu: Palandt/Heinrichs, 63. Auflage, § 396 Rn. 1). Berücksichtigt man den Umstand, dass der Klägerin trotz anwaltlicher Beratung eine Überlegungsfrist zuzubilligen ist, sind 9 Tage angemessen und als noch unverzüglich zu werten (hierzu Palandt a.a.O., § 121 Rn. 3). Der unverzügliche Widerspruch der Klägerin führte dazu, dass kraft Gesetzes zuerst die verjährten Kapitalnutzungsvorteile als geringere Sicherheit von der Aufrechnungstilgung erfasst wurden (§ 366 Abs. 3 BGB; hierzu: Palandt a.a.O. § 366 Rn. 8). 2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin Kapitalnutzungsvorteile vom 1. Januar 1998 bis zum 5. Juni 2002 zustehen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, ab Verzugseintritt (5. Juni 2002) sei die Klägerin nicht mehr befugt, Kapitalnutzungsvorteile neben Verzugszinsen zu fordern, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Eine gesetzliche Grundlage ist nicht erkennbar. Das Zinseszinsverbot (vgl. § 248 Abs. 1 BGB) steht dem nicht entgegen, da die Kapitalnutzungsvorteile weder gesetzliche noch vertraglich ausbedungene Zinsen sind. Demnach stehen der Klägerin Kapitalnutzungsvorteile bis zum 8. September 2003 zu. 3. Die Kammer schätzt die Kapitalnutzungsvorteile auf 6 % jährlich (§ 287 Abs. 1 ZPO, § 238 AO; hierzu: Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Juli 2003, Aktenzeichen: I - 21 U 204/02). Die Beklagte hat substantiiert keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die geeignet sind, diese Schätzung in Frage zu stellen. Das geht zu Lasten der Beklagten. Darauf hat auch die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Juni 2004 ausführlich hingewiesen (vgl. Bl. 148 ff. d.A.). Die Kammer schließt sich dem an. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, wie sie die von der Klägerin empfangenen Geldleistungen konkret verwendete. So bleibt beispielsweise ungewiss, ob sie aufgenommene, hochverzinsliche Kredite tilgte oder gutverzinsliche, längerfristige Anlagen tätigte. 4. Verzugszinsen stehen der Klägerin in Höhe von 4 % zu, da ihre Ansprüche vor dem 1. Mai 2000 fällig waren (vgl. Art. 229 EGBGB, § 1 Abs. 1). II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.