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Urteil

5 O 279/04

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2005:0315.5O279.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 168.574,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.7.2004 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Sie heirateten im Juli 1989. Die Klägerin war ursprünglich Stewardeß und wurde aufgrund eines Verkehrsunfalls im Jahre 1990 berufsunfähig. 3 Im Jahre 1996 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag, in welchem sie auf in den vergangenen Jahren gewährte Darlehen Bezug nahmen und von einem Stand des Darlehenskontos von 326.195,17 DM ausgingen. Dieser Betrag war Gegenstand des Darlehensvertrages, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 57 f. GA). 4 Die Klägerin erwarb von dem Beklagten dessen Wohnhaus zum Preis von 288.000,00 €. Den Kaufpreis verrechneten die Parteien mit Forderungen der Klägerin. Diese veräußerte das Haus weiter und erzielte dabei einen Gewinn in Höhe von 50.000,00 €. 5 Mit Schreiben vom 17.4.2003 (Bl. 109 ff. GA) wandte sich der Notar XX an die Parteien und unterbreitete ihnen seine Überlegungen betreffend ein von dem Beklagten abzugebendes Schuldanerkenntnis. Kurz darauf, am 23.4.2003, gab der Beklagte ein von dem Notar beurkundetes Schuldanerkenntnis ab, mit dem er bekannte, von der Klägerin Darlehen in Höhe von insgesamt 1,2 Millionen DM erhalten zu haben und ihr daraus noch 325.550,26 € zu schulden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunde Bl. 23 f. GA Bezug genommen. 6 Der Beklagte veräußerte das Gebäude, in welchem er seine Arztpraxis betrieb. Der Erlös hieraus in Höhe von 215.000,00 € floß an die Klägerin. 7 Nachdem sich die Parteien Anfang Januar 2004 getrennt hatten, machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 26.8.2004 Forderungen in Höhe von insgesamt 168.574,30 € geltend, die sie im wesentlichen wie folgt berechnete: 8 325.550,26 € gemäß Schuldanerkenntnis 9 + 108.024,04 € nach ihren Angaben von ihr abgelöste Darlehen der Xbank T an den Beklagten 10 ./. 50.000,00 € Gewinn aus Veräußerung des Wohnhauses 11 ./.215.000,00 € Erlös Praxisverkauf 12 = 168.574,30 €. 13 Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14.10.2004, er fechte das notarielle Schuldanerkenntnis aus sämtlichen in Betracht kommenden Gründen an. 14 Die Klägerin trägt vor: 15 Sie habe dem Beklagten mehrere Darlehen über insgesamt 1,2 Millionen DM gewährt. Ferner habe sie bei der Xbank T bestehende Verbindlichkeiten des Beklagten in Höhe von insgesamt 108.024,04 € abgelöst. Insgesamt schulde ihr der Beklagte den in ihrem Schreiben vom 26.8.2004 ausgewiesenen Betrag. 16 Sie beantragt, 17 den Beklagten zu verurteilen, an sie 168.574,30 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.8.2004 zu zahlen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er trägt vor: 21 Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, ihm ein 234.217,48 € übersteigendes Darlehen zu gewähren. Er selber habe ihr ein Darlehen über 80.000,00 DM gewährt. Der Inhalt der notariellen Urkunde sei nachweislich falsch. Dieserhalb beruft er sich auf diverse Schreiben der Steuerberater Nehring und Rath, aus denen sich die angebliche Entwicklung des Darlehenskontos ergeben soll. Die Klägerin habe sämtliche kaufmännischen Angelegenheiten seines Praxis- und Privatlebens geführt. Sie habe ihn am 23.4.2003 vorsätzlich über die Höhe der tatsächlich gewährten Darlehen getäuscht und habe ihm die Höhe der Rückzahlungen verschwiegen. 22 Nachdem der Beklagte erklärt hatte, sich in der Sitzung am 8.2.2005 nicht zu dem Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 21.1.2005 äußern zu können, hat ihm die Kammer eine Schriftsatzfrist eingeräumt. Mit innerhalb dieser Frist eingegangenem Schriftsatz bestreitet der Beklagte nunmehr erstmals mit Nichtwissen, daß die Klägerin seine bei der Xbank T bestehenden Verbindlichkeiten abgelöst habe. Ferner macht er geltend, ihm stehe gegen die Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von mindestens 55.949,50 EUR zu. Wegen eines Teilbetrages in Höhe von 949,50 EUR erhebt er Widerklage mit dem Antrag, 23 die Klägerin zu verurteilen, an ihn € 949,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 8.2.2005 Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 26 Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 168.574,30 €. 27 Ursprünglich bestand ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß dem Schuldanerkenntnis in Höhe von 325.550,26 €. In der notariellen Urkunde vom 23.4.2003 liegt ein konstitutives Schuldanerkenntnis des Beklagten gemäß § 781 BGB. Der Sinn eines solchen Anerkenntnisses liegt unter anderem gerade darin, etwaige Unsicherheiten über den ursprünglichen Schuldgrund und die tatsächliche Höhe einer Forderung zu beseitigen. Der Beklagte kann deshalb grundsätzlich nicht damit gehört werden, der Vereinbarung seien nicht die tatsächlichen Verhältnisse zugrundegelegt worden. Er hat sein Schuldanerkenntnis auch nicht wirksam angefochten. 28 Für eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin, die ihn gemäß §§ 123 Abs. 1, 124 BGB zur Anfechtung berechtigen könnte, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine Täuschungshandlung könnte man allenfalls darin erblicken, daß ihn die Klägerin im Zusammenwirken mit dem Notar durch Vorlage der vorbereiteten Schuldurkunde erklärte, sie habe ihm Darlehen in Höhe von insgesamt 1,2 Millionen DM gewährt, die er nur teilweise zurückgezahlt habe. Jedoch war bereits aus dem Kontext auch für einen Geschäftsunerfahrenen ohne weiteres erkennbar, daß mit einem Schuldanerkenntnis auch tatsächliche Unsicherheiten beseitigt werden sollten. Dies implizierte notwendig, daß möglicherweise mehr oder weniger Geld ausgezahlt worden war, als die Parteien in dem Schuldanerkenntnis zugrundelegten. Der vorliegende Rechtsstreit belegt ja gerade, daß die Parteien die einzelnen Zahlungen nicht mehr ohne weiteres nachvollziehen können. Nach alledem war die Erklärung der Klägerin, sie habe dem Beklagten Darlehen in einer bestimmten Höhe gewährt, objektiv nicht anders zu verstehen, als daß sie persönlich von diesen Darlehensgewährungen ausging. Einen darüber hinausgehenden Wahrheitsanspruch hatte die Erklärung nicht. 29 Daß die Klägerin den Beklagten insoweit täuschte, ist nicht ersichtlich. Es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß sie subjektiv erkannte, daß die von ihr angegebene Schuldhöhe nicht bestand. Insbesondere ergibt sich dies nicht schon aus der Buchführung der Steuerberater, zumal diese Buchführung nicht zwingend die tatsächlichen Verhältnisse richtig und vollständig widerspiegelt. Aus dem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagte gibt es keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, daß die von der Klägerin behaupteten Darlehen tatsächlich nicht gewährt wurden. 30 Gegen eine Vorspiegelung falscher Tatsachen in dem Notartermin spricht auch das Schreiben des Notars vom 17.4.2003. Dieses belegt hinreichend, daß es bereits vor dem Beurkundungstermin das Schuldanerkenntnis vorbereitende Besprechungen gegeben hat, was der Beklagte mit seinem nachgelassenen Schriftsatz unter Hinweis auf einen angeblichen zeitweiligen Gedächtnisverlust offenbar auch einräumt. Er hatte damit hinreichend Gelegenheit, die Angaben der Klägerin zu prüfen. Im übrigen gibt es auch keine nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß dem Beklagten seine eigenen finanziellen Verhältnisse und deren Entwicklung unbekannt war. Daß sich die Klägerin um die beruflichen und privaten Finanzen des Beklagten kümmerte, genügt für eine solche Annahme nicht. Da die Parteien offenbar einen Steuerberater beauftragt hatten, ist zudem davon auszugehen, daß der Beklagte jedenfalls einmal im Jahr eine (vorbereitete) Steuererklärung unterzeichnet hat, in der er die Richtigkeit seiner dortigen Angaben versicherte. 31 Andere Anfechtungsgründe kommen nicht in Betracht, so daß sich der Beklagte an seinem Schuldanerkenntnis festhalten lassen muß. 32 Ferner bestand ursprünglich eine weitere Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 108.024,04 €. In dieser Höhe kann sie von dem Beklagten Zahlung seiner von ihr getilgten Darlehensschulden verlangen. Mit der Ablösung seiner bestehenden Verbindlichkeiten gewährte sie ihm ein weiteres Darlehen, dessen Rückzahlung sie gemäß § 488 BGB n. F. verlangen kann. Spätestens in dem Schreiben vom 26.8.2004 lag eine Kündigung des Darlehens, so daß die Darlehenssumme gemäß § 488 Abs. 3 BGB n. F. zur Rückzahlung fällig war. 33 Soweit der Beklagte in seinem nachgelassenen Schriftsatz erstmals die Tilgung seiner Darlehensschulden durch die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, war dieses Vorbringen gemäß § 296 a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Das Verteidigungsmittel des Bestreitens der bereits mit der Klageschrift vorgetragenen Behauptungen der Klägerseite war von der gemäß § 283 ZPO gewährten Schriftsatzfrist nicht umfaßt. Die Gewährung der Schriftsatzfrist sollte dem Beklagten nur Gelegenheit zur Erwiderung auf den Schriftsatz vom 21.1.2005 geben und diente erkennbar nicht dazu, ihm das Nachholen verspäteten Vorbringens zu ermöglichen. Das ergibt sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll vom 8.2.2005. 34 Von der mithin ursprünglich in Höhe von 433.574,30 € bestehenden Forderung der Klägerin sind nach ihrem unbestrittenen Vorbringen 265.000,00 € abzuziehen, so daß die geltend gemachte Klageforderung in Höhe von 168.574,30 € verbleibt. 35 Der Zinsanspruch der Klägerin besteht gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 36 Über die nach Schluß der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage war nicht zu entscheiden. Wie aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO folgt, sind Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen. Nach diesem Zeitpunkt kann eine Widerklage nicht zulässig erhoben werden (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1085; NJW 2000, 2512 ff.). Anlaß, die mündliche Verhandlung ausnahmsweise wiederzueröffnen, sah die Kammer vorliegend nicht. Da über die Widerklage nicht verhandelt wurde, war eine Entscheidung über sie im vorliegenden Verfahren nicht veranlaßt. 37 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO. 38 Streitwert: 168.574,30 €