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Beschluss

6 T 328/05

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; es bleibt der Weg der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG. • Vor einer Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO muss der Rechtspfleger die Zulässigkeit des Antrags prüfen, insbesondere ob bei bestrittenen Forderungen die Zustimmung der betroffenen Gläubiger erforderlich ist oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sind. • Die Unanfechtbarkeit der Rechtspflegerentscheidung mit der sofortigen Beschwerde begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da gegen sie die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG möglich ist. • In Fällen bestrittener Forderungen sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Einstellung nach § 213 InsO zu prüfen; betroffene Gläubiger sind nach § 38 InsO beschwerdeberechtigt gegen eine spätere Einstellungsentscheidung. • Das Amtsgericht kann in Anwendung von § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO vorab Sicherheitsleistungen bestimmen, wenn die Zustimmung einzelner Gläubiger nicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit der Rechtspflegerentscheidung nach § 213 InsO; Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit • Die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; es bleibt der Weg der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG. • Vor einer Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO muss der Rechtspfleger die Zulässigkeit des Antrags prüfen, insbesondere ob bei bestrittenen Forderungen die Zustimmung der betroffenen Gläubiger erforderlich ist oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sind. • Die Unanfechtbarkeit der Rechtspflegerentscheidung mit der sofortigen Beschwerde begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da gegen sie die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG möglich ist. • In Fällen bestrittener Forderungen sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Einstellung nach § 213 InsO zu prüfen; betroffene Gläubiger sind nach § 38 InsO beschwerdeberechtigt gegen eine spätere Einstellungsentscheidung. • Das Amtsgericht kann in Anwendung von § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO vorab Sicherheitsleistungen bestimmen, wenn die Zustimmung einzelner Gläubiger nicht vorliegt. Der Schuldner beantragte nach §§ 213, 214 InsO die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger. Für zwei Beteiligte lagen angefochtene, vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen vor; ihre Zustimmung war nicht beigefügt. Der Schuldner verlangte gerichtlich, dass für diese Beteiligten keine Zustimmung erforderlich sei und bestimmte Sicherheitsleistungen festgesetzt werden. Die Beteiligten zu 2 und 3 legten sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ein und hielten sie trotz Hinweises über deren mögliche Unzulässigkeit aufrecht. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts nahm die Beschwerde nicht zurück und legte die Sache der Kammer vor. Das Landgericht prüfte, ob die Rechtspflegerentscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist und ob verfahrensrechtlich vorab über die Zustimmungsbedürftigkeit zu entscheiden war. • Rechtsmittelfähigkeit: Die Kammer stellte fest, dass Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind; vielmehr ist die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG der richtige Rechtsweg. Diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Literatur und bisheriger Rechtsprechung. • Verfahrensrechtliche Prüfungspflicht: Vor Einleitung des Bekanntmachungs- und Anhörungsverfahrens muss der Rechtspfleger die Zulässigkeit des Antrags prüfen, insbesondere bei bestrittenen Forderungen, ob die Zustimmung der betroffenen Gläubiger erforderlich ist oder Sicherheitsleistungen zu hinterlegen sind (§§ 213, 214, 215 InsO). • Rechtsschutzgewährleistung: Die Unanfechtbarkeit gegenüber der sofortigen Beschwerde verletzt nicht den rechtlichen Gehörsanspruch, weil die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zur Verfügung steht und damit ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist. • Beschwerdebefugnis und spätere Überprüfung: Eine als Gläubigerin beteiligte Partei ist beschwerdeberechtigt gegen eine spätere Einstellungsentscheidung nach § 216 Abs. 1 InsO; es ist daher erforderlich, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Einstellung einschließlich der Zustimmungsbedürftigkeit zu prüfen. • Ergebnis der konkreten Prüfung: Die Erwiderungen der Beteiligten rechtfertigten keine abweichende Entscheidung; die Kammer folgte den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Rechtspflegers und sah keine Veranlassung zur Aufhebung. Das Rechtsmittel der Beteiligten wurde zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde gegen die Rechtspflegerentscheidung nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO ist unzulässig. Die Kammer bestätigte, dass der richtige Rechtsweg die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ist und dass der Rechtspfleger vor einer Einleitung des Einstellungsverfahrens die Zulässigkeit des Antrags und die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit bei bestrittenen Forderungen prüfen muss. Die Erwiderungen der Beteiligten führten zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Kostenentscheidung blieb unberührt; das Rechtsmittel wurde auf Kosten der Schuldner zurückgewiesen.