Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärungen der Beklagten vom 03. Februar 2004 und 10. März 2004 weder fristlos noch fristgerecht zum 30. Juni 2004 beendet worden ist und ungekündigt über den 30. Juni 2004 hinaus fortbesteht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, jedoch werden dem Kläger die durch die Anrufung der Arbeitsgerichte entstandenen Mehrkosten auferlegt. Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im übrigen bleibt dem Kläger nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 21.09.1952 geborene Kläger ist von Beruf Dipl.-Kaufmann und war seit dem 01.04.1998 bei der Beklagten beschäftigt. Seine Einstellung als Betriebsleiter erfolgte aufgrund der Stellenausschreibung vom 15.11.1997 mit der für das Team der Betriebsleitung der Alten- und Pflegeheime der Beklagten der Leiter Finanz- und Rechnungswesen gesucht wurde. Zum damaligen Zeitpunkt war die Betriebsleitung als 3er-Team strukturiert und setzte sich neben zwei Heimleitern/-innen aus der Leitung des Finanz- und Rechnungswesens zusammen. Im Jahre 2001 wurde die Anzahl der Betriebsleiter von drei auf zwei verringert, schließlich wurde der Kläger zum alleinigen Leiter. Mit Wirkung vom 01.04.2003 wurde der Kläger zum alleinigen Werkleiter der Alten- und Pflegeheime der Stadt Z bestellt. Über dieses Bestellungsschreiben vom 14.04.2003, das vom Kläger gegengezeichnete Schreiben vom 27.05.2003, mit dem er mit Wirkung vom 01.10.2002 in die Vergütungsgruppe I a des BAT eingereiht wurde (Bl. 300 d.A.) hinaus, wurde zwischen den Parteien kein neuer und den ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 10.02.1998 (Bl. 214 ff. d.A.) abändernder Vertrag geschlossen. Der Kläger hatte ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von ca. 4.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 03.02.2004 und 10.03.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger jeweils fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2004. Auf die Kündigungsschreiben, Bl. 4 und 23 d.A., wird Bezug genommen. Der Kläger ist - unter näherer Begründung - der Auffassung, er sei Arbeitnehmer und auf sein Arbeitsverhältnis seien die Vorschriften des KSchG anwendbar. Auf den umfassenden Vortrag des Klägers diesbezüglich bereits im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wuppertal und nachfolgend im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf sowie insbesondere den zusammenfassenden Vortrag vor dem erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 14.03.2005, Bl. 433 ff. d.A., wird insgesamt Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, die jeweils hilfsweise fristgerecht erklärten Kündigungen seien sozial nicht gerechtfertigt. Mit Blick auf die fristlosen Kündigungen trägt der Kläger vor, ein wichtiger Grund hierfür läge nicht vor. Auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten worden. In formaler Hinsicht sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden und mit Blick auf die Kündigung vom 03.02.2004 fehle es zudem an dem erforderlichen Ratsbeschluss gemäß der Betriebssatzung für die Alten- und Pflegeheime. Mit Blick auf die der Kündigung vom 03.02.2004 vorausgehenden Geschehnisse behauptet der Kläger im Wesentlichen überdies folgendes: Er habe veranlasst, dass die ab 2003 auch in der Xxx-Stiftung eingesetzte Qualitätsmanagement-Beauftragte eine Übersicht über die Pflegesituation und die Personalausstattung vorzunehmen habe. Von dieser sei ihm unter dem 23.01. und 26.01.2004 ein ausführliches Dokument vorgelegt worden, welches belege, daß die Pflege durch die vorhandenen Personalkapazitäten und die bereits in der Vergangenheit eingeleiteten Strukturmaßnahmen gesichert sei. Hierüber habe er den Sozialdezernenten der Beklagten am 27.01.2004 mündlich informiert. Am 28.01.2004 habe er einen Termin mit der Heimaufsicht gehabt, einen Hinweis der Heimaufsicht, daß bereits ein Schreiben über die angedrohte Schließung der Einrichtung vorliege, sei nicht erfolgt. In der unter demselben Datum kurzfristig anberaumten Sitzung im Rathaus unter Leitung des damaligen Oberbürgermeisters sei für ihn überraschend das Schreiben der Heimaufsicht verlesen worden, wonach Anlaß bestünde, die Xxx-Stiftung zu schließen, da eine sichere Pflege nicht gewährleistet sei. Soweit von ihm sodann verlangt worden sei, innerhalb von „4 Stunden und 6 Minuten bis 16.00 Uhr“ Ersatz für die sofort suspendierten Mitarbeiter zu beschaffen und ein Personalkonzept vorzulegen, sei er hinsichtlich der Suspendierung der Pflegemitarbeiter weder gefragt noch in die Entscheidung mit einbezogen worden. Er habe sodann im Zuge der Bemühungen um die Erwerbsbeschaffung für die suspendierten Mitarbeiter unter anderem auch mit der Firma B gesprochen und mit dieser Firma eine Option bis 18.00 Uhr desselben Tages vereinbart. Mit dem T-Klinikum habe er ebenfalls mehrere Telefongespräche geführt, wobei ihm seitens des dortigen Pflegedirektors, Herrn T2, erklärt worden sei, für den nächsten Tag könne dieser kein Personal zur Verfügung stellen. Von Gesprächen, die der Oberbürgermeister der Beklagten mit dem Geschäftsführer des T-Klinikums geführt habe, habe er nichts gewußt, er sei hierüber auch nicht informiert worden. Parallel zu seinen Bemühungen, Pflegepersonal von anderen Firmen zu beschaffen, habe der Kläger auch die Leitung des Hauses K informiert, um ggfls. durch Einsatz von dortigem Personal dafür Sorge zu tragen, daß die Pflegeleistungen in der Xxx-Stiftung gewährleistet würden. In Abstimmung mit der dortigen Leitung hätten Mitarbeiter aus Urlaub und Freizeit zurückgeholt werden können, die Bemühungen des Klägers hätten damit den Erfolg gehabt, daß er sämtliche Pflegedienste in der Xxx-Stiftung durch zusätzliche Personalkapazitäten aus dem Haus Kund durch Rückgriff auf das Angebot der Firma B hätte absichern können. Dementsprechend habe er dann den Pflegedirektor des T-Klinikums auch informiert. Nachdem er den Oberbürgermeister der Beklagten über sein Personalkonzept informiert habe, sei er vom Dienst suspendiert worden. Mit Blick auf die fristlose Kündigung vom 10.03.2004 behauptet der Kläger weiterhin im Wesentlichen folgendes: Der Beklagten seien seit dem Jahre 2000 durch einen eingetretenen Pflegefehler die von den Pflegekassen bemängelte Pflegequalität und Defizite in der Prozeß- und Strukturqualität der Einrichtung bekannt. Insoweit würden ihm, der erst seit dem 01.04.2003 Werkleiter der Alten- und Pflegeheime sei, Mängel vorgeworfen, die wesentlich älteren Datums seien. So würden bereits in einem Prüfbericht des MDK vom 23.01.2001 umfangreiche Organisationsmängel bei dem Träger deutlich gemacht und Änderungsvorhaben formuliert. Der Bericht sei dem Oberbürgermeister - insoweit unstreitig - und der Heimaufsicht der Stadt Z bekannt. Abstimmungen diesbezüglich seien mit dem Oberbürgermeister und der Heimaussicht vorgenommen worden, auch sei letztere laufend durch Einrichtungsnachschauen eingebunden gewesen. Soweit in 2002 ein weiterer Gutachter hinzugezogen worden sei, habe dieser gravierende Pflegemängel in der Xxx-Stiftung festgestellt. Der Kläger habe daraufhin am 20.02.2003 ein Grobraster für ein Krisenmanagement entwickelt, das dem Oberbürgermeister, dem Sozialdezernenten und dem Vorsitzenden des Werksausschusses zur Verfügung gestellt worden sei. Von ihm sei sodann im März 2003 gemeinsam mit dem Gutachter ein umfangreiches und systematisches Qualitätsmanagement auf den Weg gebracht worden. Im April 2003 sei der Gutachter bei seiner Einschätzung der Leistungsqualität in der Xxx-Stiftung zum Ergebnis gekommen, daß es hinreichend bekannt und belegt sei, daß die benannten Qualitätsmängel, begründet bzw. verursacht durch Träger-/Organisationsverschulden sowie durch anteiliges Verschulden der bisher leitenden Mitarbeiterinnen (Heimleitung/Pflegedienstleitung), eine lange Genese hätten. Nach entsprechenden Vorgaben des Sozialdezernenten habe der Kläger die Mitglieder des Werksausschusses über die Ergebnisse dieser Berichte informiert. In einem Bericht vom 20.05.2003 habe der Kläger dem Oberbürgermeister und dem Sozialdezernenten mitgeteilt, daß die Fortführung der Xxx-Stiftung unter den bestehenden Rahmenbedingungen nicht empfohlen werden könne. Sowohl er selbst als auch der Gutachter hätten den Oberbürgermeister und den Sozialdezernenten immer wieder auf die vorhandenen Mängel hingewiesen und um Entscheidungen gebeten, damit die Mängel beseitigt würden, entsprechende Reaktionen seien nicht erfolgt. Obwohl all die Informationen nicht zu Entscheidungen geführt hätten, die die Situation der Pflege in den Einrichtungen verbessert hätten, habe der Oberbürgermeister am 18.11.2003 mit dem Kläger eine Zielvereinbarung über die Absenkung von Kosten schließen wollen. Dies habe der Kläger abgelehnt, er habe vielmehr deutlich gemacht, daß für eine Sicherung der Pflegequalität Investitionen und zusätzliche Personalaufwendungen notwendig seien. Weil permanent in seine laufende Betriebsführung eingegriffen worden sei, habe er unverzüglich eine Sondersitzung des Werksausschusses anberaumt wissen wollen, was allerdings ohne Begründung abgelehnt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.05.2004 nebst Anlagen, Bl. 200 ff. d.A., Bezug genommen. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrag nach § 9 KSchG zum 30.06.2004 bei Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen. Die Beklagte meint, der Kläger sei kein Arbeitnehmer, vielmehr finde auf ihn § 14 Abs. 1 KSchG Anwendung. Er sei Werkleiter und damit organschaftlicher Vertreter. Auf den umfassenden Vortrag der Beklagten diesbezüglich unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebssatzungen der Alten- und Pflegeheime sowie der Hauptsatzung der Beklagten im vorangegangenen arbeitsgerichtlichen Verfahren inklusive Beschwerdeverfahren wird insgesamt Bezug genommen. Die Beklagte trägt weiterhin vor, aus Gründen der Vorsicht vor beiden außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigungen habe sie die Zustimmung des Personalrats eingeholt. Der Werksausschuß habe am 09.03.2004 den Kläger im Wege eines Eilbeschlusses abberufen, den der Rat am 29.03.2004 genehmigt habe. Darüber hinaus meint die Beklagte, die beiden fristlosen Kündigungen seien begründet, da der Kläger durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zur Beklagten so zerstört habe, daß es der Beklagten selbst für die Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewesen sei, an dem Vertragsverhältnis festzuhalten. Sie behauptet im Wesentlichen, die erheblichen Pflegemängel in der Xxx-Stiftung habe die Heimaufsicht in einem Schreiben vom 28.01.2004 zum Anlaß genommen, gegenüber der Beklagten die zwingend erforderliche Schließung des Hauses zu verfügen, da eine sichere Pflege nicht gewährleistet sei. Am Vormittag des 28.01.2004 habe unter der Leitung des Oberbürgermeisters ein Krisengespräch stattgefunden, an dem unter anderem auch der Kläger teilgenommen habe. Der Kläger habe hierbei eingestanden, daß eine sichere Pflege nicht 100 %-ig gewährleistet werden könne. Noch einen Tag zuvor habe er auf eine identische Frage des Sozialdezernenten geantwortet, alles sei sichergestellt. Nachdem in Anbetracht der Mißstände seitens des Oberbürgermeisters die Pflegedienstleitung und die in die beanstandeten Vorgänge involvierten Pfleger/innen vom Dienst suspendiert worden seien, sei der Kläger beauftragt worden, ein tragfähiges Personalkonzept zum Ersatz der suspendierten Personen vorzulegen. Ausdrücklich sei darauf hingewiesen worden, dieses Konzept könne keinesfalls beinhalten, daß Personal aus dem zweiten Alten- und Pflegeheim, dem Haus K, abgezogen werde. Es sei dringend empfohlen worden, andere Träger und Dienstleister um personelle Unterstützung zu bitten. Wegen der Brisanz der Angelegenheit und um den Kläger zu unterstützen, hätte der Oberbürgermeister der Beklagten sich um 13.00 Uhr desselben Tages mit dem Geschäftsführer des T-Klinikums Z, Herrn L, in Verbindung gesetzt. Dieser habe dem Oberbürgermeister nach Abklärung in seinem Hause um ca. 14.00 Uhr telefonisch mitgeteilt, er könne zwei Mitarbeiter mit der erforderlichen Qualifikation ab dem nächsten Tag zur Verfügung stellen. Das schließlich vorgelegte Personalkonzept des Klägers hätte die drohende sofortige Schließung des Heims gerade nicht verhindert, da der Kläger lediglich den Abzug von Kräften aus dem Hause K vorgeschlagen habe. Zudem habe der Kläger eine bewußt unwahre Aussage getroffen, nach dem er zu seiner Konzeption dem Oberbürgermeister mitgeteilt habe, es sei leider nicht möglich gewesen, vom T-Klinikum Z hier und heute Personal zur Verfügung gestellt zu bekommen, woraufhin er anders disponiert habe. Auch habe der Kläger von der Möglichkeit, über die Firma B ab dem 29.01.2004 Personal zu bekommen, keinen Gebrauch gemacht, so habe er sich entgegen der vorher mit der Firma B getroffenen Absprachen mit dieser nicht mehr in Verbindung gesetzt. Nachdem die Mißstände bei den Alten- und Pflegeheimen bekannt geworden seien, die zur Untersagungsverfügung vom 28.01.2004 geführt hätten, habe die Beklagte die Vorgänge aufgeklärt. So habe sie - unstreitig - ein Gutachten bei der Firma D in Auftrag gegeben. Die Gutachten kämen zu dem Ergebnis, daß der Kläger als Werkleiter seiner Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Führung der Alten- und Pflegeheime nur so mangelhaft nachgekommen sei, daß die Untersagungsverfügung der Heimaufsicht vom 28.01.2004 die logische und notwendige Konsequenz gewesen sei. Aufgrund dieser Untersuchungen hätten sich die schwerwiegenden Fehler des Klägers bestätigt, so daß die erneute außerordentliche Kündigung und eine hilfsweise fristgerechte Kündigung hätten ausgesprochen werden müssen. Daß der Kläger zur selbständigen und eigenverantwortlichen Führung der Alten- und Pflegeheime nicht geeignet gewesen sei, ergebe sich auch aus folgendem: Nach der stattgefundenen Qualitätsprüfung des MDK und dessen Prüfbericht vom 23.01.2001 sei nichts geschehen. Vielmehr habe der Kläger unter dem 30.10.2001 erläutert, bei den stationären Bereichen hätten sich keine wesentlich veränderten Entwicklungen ergeben. Dies lasse den Schluß zu, daß er entweder die Mißstände hätte verheimlichen wollen oder aber zugegeben habe, daß keine Verbesserungen eingetreten seien und er die Vielzahl an Verbesserungsvorschlägen nicht durchgeführt bzw. veranlaßt habe. Im Jahre 2003 sei eine erneute Begutachtung der Alten- und Pflegeheime der Stadt Z durchgeführt worden, die Gutachten des Dr. Q datierten auf den 14.02. und 17.03.2003 - unstreitig. Auch diese Gutachten zeigten sehr große Mißstände auf. Unter dem 21.04.2003 habe der Gutachter Dr. Q erneut ausgeführt, daß im Vergleich zu den bis dahin beschriebenen Ergebnissen keine wesentliche Veränderung festzustellen sei. Zudem habe der Gutachter ausgeführt, daß sich aus Beratersicht erkennen lasse, die derzeitigen Entscheidungen und Strategien des Management (Werkleitung) trügen dazu bei, daß das sowieso schon instabile System weiter destabilisiert werde. Hieraufhin habe der Kläger dem Sozialdezernenten ein Fax geschickt, in dem er dargelegt habe, die objektive Beratungsebene werde vom Gutachter verlassen und es sei nicht vorgesehen, den Begleitprozeß in der vorgeschlagenen Weise fortzusetzen. Anläßlich einer Sitzung des Werksausschusses habe der Kläger im nicht öffentlichen Teil noch darauf verwiesen, beim Gutachten Dr. Q handele es sich nur um eine Multimomentaufnahme, die die Gesamtsituation in der Xxx-Stiftung nicht korrekt und umfassend wiedergeben könne. Der Bericht sei nicht an die Ausschußmitglieder weitergegeben worden. Dies lasse den Schluß zu, daß der Kläger über die katastrophale Lage habe hinwegtäuschen wollen und in der Folgezeit keinerlei konkrete Verbesserungsvorschläge unterbreitet habe, geschweige denn durchgesetzt habe. Die schlechte Pflegesituation sei demnach vom Kläger geduldet bzw. fortgesetzt worden. Die Beklagte behauptet, im Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2003 sei der Kläger vom Sozialdezernenten immer wieder aufgefordert worden, die Probleme zu beheben. Der Kläger habe die Erledigung der Aufgaben und Anweisungen mündlich oder schriftlich bestätigt und habe seine Absicht zur Regulierung vorgetragen, wobei die Ausführungen dieser Absichten nicht erfolgt sei. Im Gegenteil habe sich die Situation verschlechtert. In einem Schreiben vom 18.11.2003 habe der Oberbürgermeister der Beklagten das Verhalten des Klägers bezüglich des Abschlusses einer Zielvereinbarung gerügt, wobei dem Kläger für den Fall der Nichteinhaltung der Zielvereinbarung die Kündigung angedroht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 22.04.2004 nebst Anlagen, Bl. 35 ff. d.A., inhaltlich Bezug genommen. Hilfsweise beruft die Beklagte sich darauf, daß der Kläger zumindest leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG gewesen sei, so daß auf den hilfsweise gestellten Antrag hin das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der fristgerechten Kündigung (30.06.2004) gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen sei. Einer Begründung des Auflösungsantrages bedürfe es nicht, § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG. Mit Beschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.09.2004, im Beschwerdeverfahren bestätigt durch die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.11.2004 und 22.11.2004, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt worden und der Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen worden. Auf den vorgetragenen Inhalt der Akte nebst Anlagen wird insgesamt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Die mit Schreiben vom 03.02. und 10.03.2004 erklärten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers zur Beklagten sind unwirksam und haben das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder unmittelbar noch zum 30.06.2004 beendet. Der unter Bezugnahme auf § 54 BAT erklärten fristlosen Kündigung vom 03.02.2004 fehlt es am Vorliegen eines wichtigen Grundes. Gemäß § 54 Abs. 1 BAT ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die erklärte fristlose Kündigung ist zum einen darauf gestützt, daß der Kläger den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten bewußt belogen haben soll. Eine solche Tatsache vermag die Kammer indes nicht festzustellen. Hintergrund dieser Annahme ist für die Beklagte, daß dem damaligen Oberbürgermeister seitens des Geschäftsführers des T-Klinikums Z, Herrn L, mitgeteilt wurde, zwei Mitarbeiter mit der erforderlichen Qualifikation könnten ab dem 29.01.2004 zur Verfügung gestellt werden, demgegenüber der Kläger anläßlich der Übermittlung seiner Personalkonzeption den damaligen Oberbürgermeister darüber informiert hat, daß es leider nicht möglich gewesen sei, vom T-Klinikum Z hier und heute Personal zur Verfügung gestellt zu bekommen, woraufhin er anders disponiert habe. Der Kläger wurde nicht darüber informiert, daß der damalige Oberbürgermeister der Beklagten sich selbst einschalten wollte bzw. selbst eingeschaltet hat, um ihn beim Finden von Ersatzpersonal zu unterstützen. Von einer „bewußten Lüge“ kann insoweit nach Auffassung der Kammer nicht die Rede sein, wenn seinerseits der Kläger nicht wußte, welche Anstrengungen und vor allem durch Gespräche zwischen welchen Personen ohne seine Einschaltung oder Information unternommen wurden. So hat der Kläger unstreitig gerade nicht mit dem Geschäftsführer des T-Klinikums Z telefoniert. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß er seinerseits anläßlich eines Telefongesprächs mit dem Pflegedirektor des T-Klinikums Z, Herrn T2, die Information erhalten habe, es sei nicht möglich, Mitarbeiter für den morgigen Tag einzusetzen. Sofern dann im folgenden der Kläger auf der Grundlage dieser Mitteilung anderweitig disponiert und seinerseits beim T-Klinikum Z nicht mehr um Hilfe nachsucht, vielmehr im Verlaufe der Bemühungen mitteilt, entsprechender Hilfe bedürfte es auch nicht mehr, vermag das Gericht keine bewußte und gesteuerte Fehlinformation des damaligen Oberbürgermeisters der Beklagten zu ersehen, selbst wenn diesem zwischenzeitlich eine anders lautende Mitteilung des T-Klinikums Z gemacht wurde. Aus dem Vortrag der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, daß der Pflegedirektor des T-Klinikums Z, Herr T2, den Kläger anläßlich eines weiteren Telefonats über die nun doch mögliche Zurverfügungstellung von Personal informiert hätte. Ohne die Berücksichtigung dieses Gesamtzusammenhangs kann die Beklagte damit nicht isoliert auf die im Ergebnis unzutreffende Aussage des Klägers abstellen, wonach das T-Klinikum Z für den nächsten Tag kein Personal zur Verfügung stellen könne. Nach Würdigung des Gesamtgeschehens ergibt sich gerade kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger bewußt gelogen hat. Auch soweit die fristlose Kündigung vom 03.02.2004 darauf gestützt wurde, daß der Auftrag, durch ein entsprechendes Personalkonzept die ordnungsgemäße Pflege in dieser Einrichtung wieder sicherzustellen, durch das tatsächlich vorgelegte Konzept in keiner Weise erfüllt wurde, ergibt sich hieraus kein tragfähiger Grund für die Rechtfertigung der fristlosen Kündigung. Zum einen ist der zugrunde liegende Vortrag der Beklagten schon nicht ganz eindeutig, heißt es einerseits im Schriftsatz vom 22.04.2004, dort Seite 10, entsprechend Bl. 44 d.A., ausdrücklich sei der Kläger darauf hingewiesen worden, daß dieses Konzept keinesfalls beinhalten könne, daß Personal aus dem zweiten Alten- und Pflegeheim, dem Haus K, abgezogen werde, andererseits in der diesem Schriftsatz als „Anlage 1 zur Vorlage vom 02.02.2004“ (Vorlage zum Personalrat), beigefügten Anlage D3, Bl. 72 d.A., aufgeführt ist, daß Personal des Hauses P in dem Maße mitberücksichtigt werden sollte, daß in diesem Hause weiterhin die ordnungsgemäße Pflege gesichert bleibt. Zu Gunsten des Klägers ist mit dem zeitnahen Vorbringen zu den Geschehnissen im Rahmen der Personalratsanhörung davon auszugehen, daß er sehr wohl - unter bestimmten Voraussetzungen - auf den Personalbestand des Hauses K zurückgreifen durfte. Der Kläger trägt denn auch - insoweit unwidersprochen von der Beklagten - vor, daß er in Abstimmung mit der Leitung im Hause K Mitarbeiter aus Urlaub und Freizeit zurückholen konnte, seine Bemühungen damit den Erfolg hatten, daß die Pflegedienste in der Xxx-Stiftung durch zusätzliche Personalkapazitäten aus dem Haus K mit abgesichert werden konnten. Dieser Sachverhalt stellt sich anders als der Abzug von bereits im Schichtplan vorgesehenen Mitarbeitern aus dem Hause K dar. Hinzu kommt, daß als weitere „Stütze“ des Personalkonzepts des Klägers unstreitig die Möglichkeit bestanden hätte, über das Angebot der Firma B ab dem nächsten Tag zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt zu bekommen. Daß diese eingeräumte Option nunmehr nicht mehr vom Kläger ausgeführt werden konnte, kann ihm nicht angelastet werden, wurde er unmittelbar nach Übermittlung seiner Personalkonzeption in einem sich anschließenden Gespräch mit dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten vom Dienst suspendiert. Schließlich liegt auch der außerordentlichen Kündigung vom 10.03.2004 kein hinreichender Sachverhalt zugrunde, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien rechtfertigen könnte. Der fristlosen Kündigung zugrunde liegen zwei Gutachten der Firma D, die die Beklagte nach der Untersagungsverfügung der Heimaufsicht vom 28.01.2004 eingeholt hat. Ohne Zweifel ergibt sich aus diesen Gutachten ein erheblicher organisatorischer und pflegefachlicher Veränderungsbedarf. Indes ist es nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, die Gutachten der Firma D isoliert zu betrachten und hierauf die fristlose Kündigung des Klägers zu stützen. Im zugrunde liegenden Fall darf nicht verkannt werden, daß bereits seit Jahren, nämlich beginnend in 2000, schwerwiegende Probleme im Bereich der Alten- und Pflegeheime der Beklagten bestehen. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte nicht damit gehört werden, daß nunmehr die „Zumutbarkeitsgrenze“ gleichsam überschritten sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dieses Einzelfalles geht es nicht an, einen sich nunmehr bietenden Einzelsachverhalt gleichsam „herauszupicken“ und hieran schwerwiegende Folgen wie die außerordentliche Kündigung zu knüpfen. Aber auch die hilfsweise ordentlich erklärten Kündigungen vom 03.02. und 10.03.2004 gemäß § 53 BAT haben das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ausnahmsweise nicht zum 30.06.2004 beendet und greifen damit ebenso nicht durch. Für die Entscheidung dieser Frage kommt es aus den besonderen Gründen des Einzelfalles auch nicht wesentlich darauf an, ob der Kläger nach dem Inhalt des „gelebten“ Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer anzusehen ist und damit auf ihn das Kündigungsschutzgesetz, insbesondere die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG, anzuwenden sind, oder ob er als organschaftlicher Vertreter der Beklagten anzusehen ist und insoweit sich die Maßstäbe der Kündigungsüberprüfung allein nach dienstrechtlichen Vorschriften richten. Die Entscheidung in dieser Frage läßt das Gericht ausnahmsweise bewußt offen. Die gebotene Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles, der gekennzeichnet ist von jahrelangen und bekannten Problemen im Bereich der Alten- und Pflegeheime der Stadt Z, weiterhin von wechselseitigen Aufforderungen der Betriebs- bzw. Werksleitung sowie den maßgeblich Verantwortlichen bei der Beklagten selbst, so dem damaligen Oberbürgermeister und dem Sozialdezernenten, darüber hinaus der fortwährenden Inanspruchnahme von Hilfe durch Außen, so wurden zahlreiche Gutachten über Vorkommnisse und Pflegemißstände in den Alten- und Pflegeheimen der Beklagten eingeholt, rechtfertigen die ausnahmsweise Anwendung von arbeitsrechtlichen Gepflogenheiten dergestalt, daß wenn eine Unzufriedenheit mit der Qualität der Arbeitsleistung des Klägers bestand, er nach Treu und Glauben vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung, die sein Arbeitsverhältnis allein durch Zeitablauf beenden würde, abzumahnen war, um ihm so die Konsequenzen im Falle des Weiterhandelns wie bisher unmißverständlich vor Augen zu führen. Solches ist vorliegend allerdings nicht geschehen. Im Einzelnen: Der Kläger wurde zunächst als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens für das Team der Betriebsleitung der Alten- und Pflegeheime eingestellt. D.h., die ursprünglich von ihm ausgeübte Tätigkeit hatte unmittelbar zunächst nur wenig mit der nunmehr geforderten Beseitigung von Pflegemißständen und Organisationsmängeln der Pflegeleitung in den Heimen zu tun. Erst im Laufe der Jahre ist der Kläger in seine nunmehrige Aufgabe als alleiniger Werkleiter der Alten- und Pflegeheime hineingewachsen. Jedenfalls zum Zeitpunkt des ersten in den Akten befindlichen Prüfberichts, nämlich desjenigen des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) vom 23.01.2001, war Ansprechpartner für diese Qualitätsprüfung aus der Betriebsleitung der Alten- und Pflegeheime der Beklagten noch nicht der Kläger, sondern Frau T. Gleichzeitig zeigt bereits dieses Gutachten aber, daß die bestehenden Schwierigkeiten, wobei insbesondere immer wieder Mängel in der Pflegedokumentation und der „Schulung“ genannt sind, eine lange Genese haben, im Ausgangspunkt nicht auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sind. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß, obwohl der Kläger noch nicht zum alleinverantwortlichen Werkleiter der Alten- und Pflegeheime bestellt war, er unter dem 20.02.2003 bereits ein sogenanntes „Grobraster Krisenmanagement“ vorgelegt hat, das im Verteiler den damaligen Oberbürgermeister, den Sozialdezernenten und den Vorsitzenden des Werksausschusses aufweist, die diese Konzeption auch zur Kenntnis genommen haben (vgl. Bl. 244 ff. d.A.). Diese Konzeption führt die notwendigerweise zu klärenden Fragen und die durchzuführenden Schritte hinsichtlich der Zielsetzung „Sanierung der Einrichtung Haus Xxx-Stiftung“ auf. Auffallend in dieser Übersicht ist, daß an mehreren Stellen die Frage danach gestellt wird, wer entscheidet und daß eine klare Zuordnung von Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen vonnöten ist. In diesem Zusammenhang ist die Frage der personalrechtlichen Verantwortlichkeit von Bedeutung. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß in der Hauptsatzung der Stadt Z geregelt ist, daß der Betriebsleitung der Alten- und Pflegeheime der Stadt Z die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Beschäftigten übertragen wird (vgl. Bl. 68 d.A. betreffend die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Z vom 15.02.1995 und Bl. 308 ff. der Akten betreffend die Hauptsatzung der Stadt Z vom 21.12.2000). Daran, ob dieser formalen Zuordnung im täglichen Arbeitsablauf auch entsprechend Rechnung getragen wurde, hat das Gericht erhebliche Zweifel. Daß eine Notwendigkeit der Abstimmung von Personalentscheidungen bestand und der Kläger jedenfalls nicht durchgängig allein entscheiden durfte, ergibt sich beispielsweise aus Vorlagen des Personalrats und ähnlichem, die unmittelbar an den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten gerichtet waren und die der Kläger seinerseits nur abgezeichnet hat. Auf das Schreiben des Personalrats vom 12.05.2003 betreffend die Beschäftigung von Frau X, die Stellungnahme des Personalrats vom 08.05.2003 betreffend die Erteilung einer Abmahnung gegenüber Frau W, das Schreiben des Personalratsvorsitzenden vom 12.06.2003 an den Vorsitzenden der Einigungsstelle, wonach über das Personalauswahlverfahren im APH-Bereich der Personalrat sich mit dem zuständigen Dezernenten Herrn N verständigen will, und die Schreiben der Betriebsleitung der Alten- und Pflegeheime der Beklagten, gezeichnet vom Kläger, vom 25.01.2002 und 28.07.2000 an den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten einerseits betreffend die Genehmigung der Besetzung der Hausmeisterstelle in K, andererseits betreffend die Verschiebung des Jahresurlaubs aus 1999 auf einen Zeitpunkt nach September 2000, Bl. 227 ff., 332, 459 ff. d.A., wird insoweit Bezug genommen. Darüber hinaus würde die Aufforderung des Klägers zur Abklärung, wer künftig entscheide, so wie der Hinweis auf notwendige Änderungen der organisatorischen Rahmenbedingungen dergestalt, daß zukünftig in allen Angelegenheiten der Werkleiter für den gesamten Bereich der APH entscheide, in dem vorgelegten Grobraster Krisenmanagement vom 20.02.2003 keinerlei Sinn machen, läge die alleinige Personalverantwortung bereits bei der Werkleitung. Hinzu kommt, daß eine Beschlußvorlage erst vom 12.01.2004 an den Werksausschuß APH und den Rat der Stadt, ausweislich derer umgesetzt werden soll, daß, „um einen optimierten Betriebsablauf und klare, für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ersichtliche Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche zu erhalten“, der Oberbürgermeister dem Werkleiter die Zuständigkeit für den gesamten Personalbereich der APH überträgt (vgl. Bl. 222, 226 d.A.), nur dann verständlich wird, wenn gerade entgegen der formalen Berechtigung aus der Satzung der Beklagten die Werkleitung im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes gerade nicht die alleinige Personalverantwortlichkeit innehatte. Außerdem kann nicht allein auf eine Verantwortlichkeit des Klägers als Werkleiter abgestellt werden, sondern ist auch die Beklagte als Trägerin in der Pflicht. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem ergänzenden Prüfbericht des Dr. Q vom 21.04.2003 (Bl. 182 ff. d.A.). Die dortigen Ausführungen sprechen unmittelbar auch die Beklagte an, heißt es beispielsweise auf S. 1, der entwickelte Konzeptentwurf könne erst dann realisiert werden, wenn die Werkleitung sich „zusammen mit ihrem Träger für die Implementierung dieses Konzepts entschieden“ hat und weiter auf S. 4, es sei „hinreichend bekannt und belegt, daß die benannten Qualitätsmängel - begründet bzw. verursacht durch Träger-/Organisationsverschulden sowie durch anteiliges Verschulden der bisher leitenden Mitarbeiterinnen (HL/PDL) - eine lange Genese haben“. Und schließlich auf S. 9, „aufgrund bisher fehlender Trägerentscheidungen ist eine solche Zielorientierung nicht erkennbar. Der Träger müßte klare Konzept- und Strukturentscheidungen treffen. Solange diese Zielorientierung fehlt, wird sich die zunehmende Destabilisierung destruktiv auswirken“. In der Folgezeit hat der Kläger mit einem an den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten sowie den Sozialdezernenten gerichteten Schreiben vom 20.05.2003 betreffend einen Situationsbericht der städtischen Alten- und Pflegeheime darauf hingewiesen, daß „bei den z.Zt. in der Xxx-Stiftung gegebenen Rahmenbedingungen eine Fortführung des Hauses unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen und vor dem Hintergrund der durchzuführenden Investitionen nicht empfohlen werden kann“. Konkrete Reaktionen, unmittelbare Handlungsanweisungen und eindeutig zu erfüllende Zielvorgaben sind hiernach von Seiten der Beklagten als Träger der Alten- und Pflegeheime nicht zu verzeichnen. Vor dem genannten Hintergrund, der auch unmittelbar die Beklagte anspricht, greift es zu kurz, dem Kläger alleinig die desolate Situation der Alten- und Pflegeheime der Stadt Z vorzuwerfen aufgrund der aus Sicht der Beklagten gegebenen Schlechterfüllung seiner Leistungspflichten. Gerade weil die Verantwortlichen bei der Beklagten als Trägerin der Alten- und Pflegeheime, so insbesondere der damalige Oberbürgermeister und der Sozialdezernent, Kenntnis von den massiven Schwierigkeiten und vorliegenden Mängeln speziell der Xxx-Stiftung hatten und aus ihrer Sicht der Kläger „unfähig“ war, die Mängel abzustellen, hätte nichts näher gelegen, als ihm diese Säumnisse unmittelbar vorzuwerfen und ihm nachhaltig vor Augen zu führen, daß im Falle deren Nichtabhilfe von einer gedeihlichen Zusammenarbeit nicht mehr ausgegangen werden kann. Da die Beklagte die aus ihrer Sicht vorliegende mangelnde Qualität der Arbeit des Klägers und dessen Leitungsfähigkeiten über einen nicht unwesentlichen Zeitraum zumindest geduldet hat, wäre hier eine ausdrückliche Ermahnung des Klägers, die Leistungsmängel abzustellen, dringend erforderlich gewesen, um ihm nachhaltig vor Augen zu führen, daß nunmehr die Grenzen des Hinnehmbaren erreicht sind. Dieser Schutzgesichtspunkt einer solchen Abmahnung ist hier ausnahmsweise geboten, denn aufgrund des Verhaltens der Beklagten in der Vergangenheit, insbesondere im Jahre 2003, konnte dem Kläger die Tragweite etwaiger Pflichtverletzungen, wie sie die Beklagte nunmehr annimmt, nicht bewußt sein. Die vom Kläger nicht unterzeichnete Zielvereinbarung, ein Umstand der mit Schreiben vom 18.11.2003 seitens des damaligen Oberbürgermeisters gerügt wurde, vermag hieran nichts zu ändern, selbst für den Fall, daß dem Kläger die Kündigung angedroht wurde. Die konkrete Dienstanweisung bzw. ein Schreiben vom 18.11.2003 sowie der Inhalt der Zielvereinbarung aus Sicht der Beklagten sind hier nicht bekannt. Die Rückschlüsse, die diesbezüglich aus dem Vortrag des Klägers sowie dessen Antwortschreiben vom 19.11.2003, Bl. 266 ff. d.A., zu ziehen sind, rechtfertigen nicht die Annahme, daß der Kläger aufgrund der bislang nicht erfolgreichen Umsetzung von Sanierungskonzepten abgemahnt wurde. Offenkundig ging es um Maßnahmen der Kostensenkung, die der Kläger als nicht vorrangig zu den sonstigen notwendigen Maßnahmen im Rahmen der laufenden Betriebsführung der Alten- und Pflegeheime angesehen hat. Diese Einschätzung mag unzutreffend gewesen sein, jedenfalls aber liegt dieser Sachverhalt den erklärten Kündigungen nicht zugrunde. Schließlich greift auch der von der Beklagten gestellte Hilfsantrag, das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, nicht durch. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG kommt nur dann in Betracht, sofern das Gericht feststellt, daß die Kündigung sozialwidrig ist. Hier erachtet nach dem Gesagten die Kammer die Kündigung aus einem anderen Grunde, nämlich dem Fehlen einer Abmahnung, ausnahmsweise als unwirksam, so daß das Gericht lediglich das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festzustellen hatte (vgl. hierzu Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2005, § 9 KSchG Rdnrn. 5, 18; § 14 KSchG Rdn 17). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 17 b Abs. 2 GVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 144.000,00 EUR.