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Beschluss

6 T 797/05

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nichterscheinen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist die Anordnung der Haft nach § 901 ZPO möglich. • Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn der Schuldner ohne eigenes Verschulden durch Erkrankung an der Teilnahme gehindert war; die Erkrankung ist substantiiert nachzuweisen. • Eine arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich kein geeigneter Nachweis dafür, dass die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unmöglich war.
Entscheidungsgründe
Haft wegen Nichterscheinens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung • Bei Nichterscheinen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist die Anordnung der Haft nach § 901 ZPO möglich. • Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn der Schuldner ohne eigenes Verschulden durch Erkrankung an der Teilnahme gehindert war; die Erkrankung ist substantiiert nachzuweisen. • Eine arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich kein geeigneter Nachweis dafür, dass die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unmöglich war. Die Schuldnerin erschien am 25.10.2005 nicht zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Das Amtsgericht ordnete hierauf auf Antrag des Gläubigers Haft zur Erzwingung der Abgabe an. Die Schuldnerin legte gegen den Haftbefehl Beschwerde ein und berief sich auf eine am selben Tag ausgestellte "ärztliche Bescheinigung"; sie behauptete, arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein. Das Amtsgericht wies die Beschwerde nicht ab und legte die Entscheidung dem Landgericht vor. Der Gläubiger widersprach der Beschwerde. Die Frage war, ob die Schuldnerin wegen der behaupteten Erkrankung ohne eigenes Verschulden an der Teilnahme gehindert war und dies hinreichend dargetan und belegt hat. • Rechtliche Grundlage für die Haftanordnung ist § 901 ZPO; bei Nichterscheinen oder unbegründeter Verweigerung ist auf Antrag Haft zu erlassen. • Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn der Schuldner ohne sein Verschulden durch Erkrankung am Erscheinen gehindert war; insoweit ist § 337 S.1 ZPO entsprechend anzuwenden. • Die Schuldnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, welche Art und Schwere der Erkrankung vorgelegen haben sollen; es fehlt an Angaben, die eine Überprüfung der Verhinderungswirkung ermöglichen. • Die vorgelegte "ärztliche Bescheinigung" nennt keine konkrete Diagnose; äußerlich bestehen Zweifel an der ärztlichen Unterzeichnung, und das Amtsgericht hat darauf hingewiesen. • Zudem ist eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein geeigneter Nachweis dafür, dass die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung objektiv unmöglich war. • Mangels hinreichender Darlegung und Belegung war die Anordnung der Haft zu Recht erlassen worden; die sofortige Beschwerde der Schuldnerin blieb unbegründet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde zurückgewiesen; der Haftbefehl blieb bestehen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Schuldnerin das behauptete Fernbleiben wegen Erkrankung nicht substantiiert dargelegt und nicht ausreichend belegt hat. Insbesondere fehlt eine konkrete Diagnose und ein überprüfbarer Nachweis dafür, dass die Erkrankung die Teilnahme am Termin objektiv verhindert hätte. Die Kosten der Beschwerde sind der Schuldnerin auferlegt worden. Damit bleibt die Zwangsmaßnahme zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung wirksam.