Urteil
19 O 304/05 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2006:0125.19O304.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger geht aus abgetretenem Recht der Zeugin T (im Folgenden: Geschädigte) gegen die Beklagte vor. Die Beklagte ist als Betriebsunternehmerin für die Regionalbahn Nr. 11221 verantwortlich. Diesen Nahverkehrszug bestieg die 77jährige Geschädigte am 15.03.2004 gegen 14.44 Uhr am Bahnhof Wuppertal-Elberfeld, um in Richtung Solingen-Ohligs zu fahren. Zu diesem Zweck musste sie im Eingangsbereich des Zuges zwei Trittbrettstufen überwinden. Der fragliche Zug ist mit automatisch schließenden Türen ausgestattet, wobei eine Lichtschranke dafür sorgt, dass der Schließvorgang erst eingeleitet wird, nachdem einige Zeit zwischen dem Passieren der Schranke durch einen Fahrgast verstrichen ist. Außerdem sind die Türen mit einem Einklemmschutz versehen, der dann anspricht und für den Abbruch des Schließvorgang sorgt, wenn ein Widerstand bemerkt wird, also eine Person oder ein Gegenstand eingeklemmt zu werden droht. Ein akustisches Warnsignal existiert hingegen nicht. Der Kläger behauptet, die Geschädigte habe nach drei weiteren Reisenden den Zug bei geöffneten Türen betreten. Als sie auf der obersten Trittstufe gestanden habe, habe sich die Tür zu schliessen begonnen und die Geschädigte sei von dieser an der rechten Körperseite angestoßen worden. Hierdurch habe sie das Gleichgewicht verloren und sei auf den Bahnsteig gestürzt, wobei möglicherweise eine jüngere Person als die Geschädigte durch den Anstoß nicht zu Fall gekommen wäre. Auf das automatische Schließen der Türen sei zuvor nicht hingewiesen worden. Dieses sei bereits 4 Sekunden nach Registrierung einer Person durch die Lichtschranke ausgelöst worden, statt nach den üblichen 6 Sekunden. Der Kläger ist der Auffassung, dieser Zeitraum sei zu kurz bemessen, um ein gefahrloses Einsteigen zu ermöglichen. Zudem habe die Beklagte eine Gefahr dadurch geschaffen, dass der Einstiegsvorgang von ihr unbeobachtet bleibt. Er behauptet, die Geschädigte habe durch den Sturz einen Oberschenkelhalsbruch erlitten, was einen dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt und eine anschließende Reha-Behandlung erforderlich gemacht habe. Die Geschädigte sei weiterhin in ihrer Beweglichkeit stark eingeschränkt und auf medikamentöse Behandlung angewiesen. Er ist der Ansicht, die Beklagte hafte für die materiellen und immateriellen Schäden aus § 823 BGB sowie nach den Vorschriften des HPflG. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Darstellung auf S. 4 ff. der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 4 ff. GA). Hinsichtlich des Schmerzensgeldes erachtet der Kläger ein solches in Höhe von EUR 9.000,00 für angemessen. Er behauptet zudem, es sei wegen der noch immer nicht eingetretenen Heilung derzeit nicht abzusehen, welche Nachteile und Komplikationen sich für die Geschädigte zukünftig noch ergeben könnten. Der Kläger hat sich sämtliche Ansprüche der Geschädigten durch Erklärung vom 31.07.2004 (Bl. 12 GA) abtreten lassen. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 2.767,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2005 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2004 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall der Frau T vom 15.03.2004 auf dem Bahnhof Wuppertal-Elberfeld zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, an den Türen werde der Schließvorgang zwei Sekunden zuvor optisch angezeigt. Da die Türen technisch einwandfrei funktioniert hätten, müsse der Unfall auf eine Unachtsamkeit der Geschädigten zurückzuführen sein. Es sei anzunehmen, dass diese gestolpert sei und sich hierbei verletzt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr falle kein Verschulden zur Last, so dass eine Haftung aus § 823 BGB nicht in Betracht komme. Die Haftung nach dem HPflG sei ausgeschlossen, weil der Unfall nicht durch den Betrieb der Bahn verursacht worden sei und sich hier auch keine Betriebsgefahr verwirklicht habe. Im Übrigen sei von einem ganz überwiegenden Mitverschulden der Geschädigten auszugehen. Die Schmerzensgeldforderung sei überhöht, ein Feststellungsinteresse sei nicht ersichtlich. Zudem sei die Abtretung unwirksam, da mit ihr in sittenwidriger Weise allein der Zweck verfolgt werde, die Geschädigte als Zeugin benennen zu können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger stehen aus keine Gesichtspunkt Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte i.V.m. § 398 BGB zu. Die Abtretung geht ins Leere. Ein Anspruch aus § 823 BGB scheitert bereits daran, dass der Beklagten auch unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zur Last fällt. Ein relevanter technischer Fehler unter Verstoß gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften wird nicht dargetan. Der Einsatz automatisch schließender Türen ist nicht schon per se pflichtwidrig. Dies auch deshalb, weil der Fahrgast sich auf diese neue Technik einstellen kann und deren Anwendung allgemein für jeden umsichtig Handelnden keine unabwendbaren Gefahren mit sich bringt (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1978, 769). Der Gesetzgeber lässt vor diesem Hintergrund den Einsatz solcher Türen im Rahmen der Personenbeförderung daher auch ausdrücklich zu (vgl. § 35 e Abs. 5 StVZO a.F., ersetzt durch EU-Richtlinie 2001/85/EG vom 20.11.2001; § 28 Abs. 4 EBO). Maßgeblich ist allein, dass aufgrund der Beschaffenheit der Türen keine Personengefährdung eintritt, § 28 Abs. 4 EBO. Hierbei ist indes regelmäßig gemeint, dass durch die sich schließende Tür selbst Fahrgäste weder verletzt, noch eingeklemmt werden dürfen (vgl. auch Richtlinie 2001/85/EG, Ziff. 7.6.5.6); ein vollständiger Ausschluß jeglichen Risikos ist hingegen nicht verlangt. Die Gefahr des Einklemmens von Personen läßt sich durch technische Einrichtungen verhindern und bestand auch vorliegend nicht. Die Verletzung wurde nach dem Klagevorbringen nicht durch ein Eingeklemmtwerden der Geschädigten hervorgerufen. Vielmehr hat sich nach dem klägerischen Sachvortrag das Risiko verwirklicht, dass durch die bloße Berührung der Tür beim noch laufenden Schließvorgang, eine Person zu Fall kommt. Das ist indes selbst beim Einbau umfassender Schutzvorrichtungen nie gänzlich auszuschließen. Wichtig und vorgeschrieben ist insofern lediglich, dass die Tür sich dann nicht weiter schließen darf, sondern automatisch wieder vollständig geöffnet wird und damit ein Einklemmen verhindert wird. Dass ein solcher Mechanismus hier gegeben war, ist unstreitig. Die Geschädigte hat nach dem Vorbringen des Klägers durch die bloße Berührung der Tür den Halt verloren. Ein derartiger Schadensfall ist bereits mehrfach in der obergerichtlichen Rechtsprechung als auf der Grundlage des § 823 BGB nicht schadensersatzpflichtig angesehen worden (KG Berlin MDR 2004, 937; OLG München VersR 2002, 332; OLG Nürnberg VersR 1995, 233; OLG Nürnberg VersR 1989, 969). Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Was die Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung angeht, beurteilt sich dabei der vorliegende Fall nicht allein deshalb anders, weil hier eine Eisenbahntür, statt – wie in den zitierten Entscheidungen – einer Straßenbahn- oder Omnibustür im Spiel war. Ein Geschehen der vom Kläger geschilderten Art lässt sich vielmehr bei automatisch betätigten Türen in keinem Fall, gleichgültig bei welchem Verkehrsmittel, ganz ausschließen. Dieses Risiko hängt auch nicht entscheidend davon ab, ob sich die Tür 2, 3, 4 oder 6 Sekunden nach Passieren der Lichtschranke zu schließen beginnt (vgl. KG Berlin a.a.O.), so dass es auf diese Frage hier nicht ankommt. Ist das Risiko aber der Benutzung von Automatiktüren immanent und gibt es keine Rechtsvorschriften, die über den Einklemmschutz hinaus weitere Sicherheitsmaßnahmen (akustischer Warnton, Ansage u.ä.) vorsehen, so kann deren Fehlen der Beklagten auch nicht im Sinne einer Pflichtverletzung zum Vorwurf gereichen. Dabei ist, abgesehen davon, dass Türen ohne solche Vorrichtungen inzwischen weit verbreitet sind, vor allem zu bedenken, dass die von einem derartigen Schließvorgang ausgehende Gefahr durch einen besonnenen Fahrgast weitgehend minimiert werden kann. Dieser muss sich mittlerweile bei jedem Transportmittel darauf einstellen, dass automatische Türen Verwendung finden. Wenn der Kläger behauptet, der Geschädigten sei das automatische Schließen und Öffnen der Türen unbekannt gewesen, so mag dies für den konkreten Zug noch zutreffen. Da sie aber, wie sich aus der Ermittlungsakte ergibt, zuvor mit dem ICE gereist war, dürfte sie, wenn schon nicht in den vorangegangenen 15 bis 20 Jahren, spätestens doch hier automatischen Türen begegnet sein und damit gewusst haben, dass moderne Züge mit derartigen Vorrichtungen versehen sind. Jeder Reisende hat sich anhand dieses Wissens im Bereich der Türen besonders aufmerksam zu verhalten. Er muss den Wagen möglichst zügig betreten bzw. verlassen und zudem dann, wenn er sich unmittelbar an der Tür befindet, auch damit rechnen, dass diese sich möglicherweise zu schließen beginnt. Hierbei darf er davon ausgehen, dass ein Einklemmen ausgeschlossen ist, die Tür sich also bei Berührung mit dem Körper oder einem Gegenstand wieder öffnen wird. Mithin hat er sich aber zumindest einen sicheren Halt zu verschaffen und muss auf einen leichten seitlichen Anstoß gefasst sein. Dies überfordert keinen Fahrgast und ist auch älteren Reisenden für gewöhnlich möglich. Die Beklagte darf davon ausgehen, dass Personen, die selbst diesen geringen Anforderungen nicht gewachsen sind, sich der Hilfe Dritter beim Ein- und Ausstieg bedienen. Jede andere Beurteilung würde dazu führen, dass, um jegliches Risiko auszuschließen, die Verwendung automatischer Türen stets gegen die Verkehrssicherungspflicht verstieße und damit grundsätzlich zu unterbleiben hätte, was weder der Beklagten zumutbar, noch mit dem Willen des Gesetzgebers in Übereinstimmung zu bringen wäre. Die Beklagte haftet auch nicht aus §§ 1 Abs. 1, 6 HPflG (Gefährdungshaftung). Zwar ist der Unfall beim Betrieb einer Schienenbahn passiert, denn das Ein- und Aussteigen gehört zum Betriebsvorgang. Überdies ist der Unfall nicht auf höhere Gewalt, also das Einwirken betriebsfremder Ereignisse zurückzuführen. Schließlich führt auch der Umstand, dass ein Unfall trotz bautechnisch ordnungsgemäß arbeitender Türen für den Betreiber regelmäßig ein unabwendbares Ereignis darstellt, noch nicht zum Haftungsausschluß, weil das Privileg des § 13 Abs. 3 HPflG nur im öffentlichen Straßenraum, aber nicht im Bahnverkehr gilt. Jedoch ist hier von einem ganz überwiegenden und damit anspruchsausschließenden Mitverschulden der Geschädigten im Sinne des § 4 HPflG auszugehen. Hierfür spricht regelmäßig bereits der Umstand, dass der Fahrgast trotz korrekter und den gesetzlichen wie technischen Vorgaben entsprechenden Türschließvorrichtungen zu Schaden kommt (vgl. Geigel- Kunschert , Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 22 Rn. 46). Nicht anders liegt es hier. Da die Geschädigte, wie sie selbst angibt, durch den bloßen Anstoß der Tür zu Fall gekommen ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie die zuvor genannten Vorsichtsmaßregeln beim Aufenthalt im Bereich der Fahrzeugtüren nicht beachtet hat. Als unfallursächlich kommt insofern ausschließlich in Betracht, dass die Geschädigte sich keinen sicheren Halt verschafft hat und/oder – durch die Berührung mit der Tür erschrocken – falsch reagiert hat (vgl. OLG München VersR 2002, 332). Anders kann das Geschehen nicht erklärt werden. Beides aber wiegt derart schwer, dass vor diesem Hintergrund bei wertender Betrachtung die wesentliche Ursache für das Geschehen durch die Geschädigte selbst gesetzt wurde und damit jeglicher Ersatzanspruch ausgeschlossen ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: EUR 16.767,28