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Urteil

2 O 254/05

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen Dritter, die aufgrund abgestimmter Abtretungs- und Verrechnungsvereinbarungen anstelle direkter Zahlungen an den Schuldner erfolgen, können wirtschaftlich einer Gläubigerbefriedigung des Anfechtungsgegners gleichstehen und anfechtbar sein. • Bei inkongruenter Deckung und erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners genügt bedingter Vorsatz des Schuldners zur Gläubigerbenachteiligung; für den Anfechtungsgegner wird Vorsatz regelmäßig vermutet, wenn zwingende Umstände der Benachteiligung bekannt sind. • Anfechtungsansprüche nach §§ 131, 133 InsO können geltend gemacht werden, wenn die befriedigende Zahlung innerhalb der maßgeblichen Frist vor Eingang des Insolvenzantrags erfolgt ist. • Derjenige ist als richtiger Anfechtungsgegner anzusehen, der wirtschaftlich begünstigt worden ist, auch wenn die Zahlung mittelbar über eine Drittperson erfolgte.
Entscheidungsgründe
Inkongruente Deckung durch Abtretungs- und Verrechnungskonstruktion ist nach InsO anfechtbar • Zahlungen Dritter, die aufgrund abgestimmter Abtretungs- und Verrechnungsvereinbarungen anstelle direkter Zahlungen an den Schuldner erfolgen, können wirtschaftlich einer Gläubigerbefriedigung des Anfechtungsgegners gleichstehen und anfechtbar sein. • Bei inkongruenter Deckung und erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners genügt bedingter Vorsatz des Schuldners zur Gläubigerbenachteiligung; für den Anfechtungsgegner wird Vorsatz regelmäßig vermutet, wenn zwingende Umstände der Benachteiligung bekannt sind. • Anfechtungsansprüche nach §§ 131, 133 InsO können geltend gemacht werden, wenn die befriedigende Zahlung innerhalb der maßgeblichen Frist vor Eingang des Insolvenzantrags erfolgt ist. • Derjenige ist als richtiger Anfechtungsgegner anzusehen, der wirtschaftlich begünstigt worden ist, auch wenn die Zahlung mittelbar über eine Drittperson erfolgte. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der F GmbH. Die Beklagte hatte seit 2001 kontinuierlich Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin und hielt im September 2003 fällige Forderungen von rund 44.536 EUR. Es wurde zwischen Beklagter, der späteren Auftraggeberin K und der Insolvenzschuldnerin eine Abtretungs- und Auftragsvereinbarung getroffen; die Insolvenzschuldnerin stellte Rechnungen über erbrachte Bauleistungen. K zahlte in zwei Raten insgesamt die streitgegenständlichen Beträge an die Beklagte; daneben trat die Insolvenzschuldnerin eine künftige Forderung an das Finanzamt ab. Der Insolvenz-Antrag des Finanzamts ging vor Eröffnung beim Amtsgericht ein; das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Der Kläger verlangt Rückgewähr der Zahlungen aus Insolvenzanfechtung, die Beklagte bestreitet dies und macht eine Widerklage geltend. • Der Kläger hat Anspruch auf Rückgewähr nach §§ 143 Abs.1, 129, 133 Abs.1 S.1, 131 Abs.1 Nr.1,3 InsO, weil die Abtretungs-/Verrechnungskonstruktion wirtschaftlich eine Gläubigerbenachteiligung bewirkte. • Die Handlungen stellen Rechtshandlungen des Schuldners dar, da die Insolvenzschuldnerin an Absprachen und der Durchführung maßgeblich mitgewirkt hat; die Abtretung war auf sämtliche offenen Forderungen bezogen und wirkte sich liquiditätsmindernd aus. • Es liegt inkongruente Deckung vor: Die Beklagte erlangte durch die Zahlungen der K eine Befriedigung, die ihr wirtschaftlich zuständig wurde, obwohl die Zahlungen eigentlich der Insolvenzschuldnerin oder deren Gläubigern genutzt hätten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist die Beklagte als wirtschaftlich Begünstigte anzusehen. • Die Insolvenzschuldnerin handelte mit bedingtem Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung; ein starkes Beweiszeichen dafür ist die inkongruente Deckung und das erkennbare Motiv, die Beklagte zu befriedigen. • Die Beklagte kannte aufgrund der langjährigen, schleppenden Zahlungen und offener Posten die drohende Zahlungsunfähigkeit; nach § 133 Abs.1 S.2 InsO ist ihre Kenntnis von zwingenden Umständen der Benachteiligung zu vermuten. • Die erste Zahlung der K (Kontobelastung 16.12.2003) fiel in die einmonatige Rückwärtsfrist nach § 131 InsO, da der Insolvenzantrag am 16.01.2004 einging; somit greifen auch die Vorschriften des § 131 Abs.1 Nr.1 InsO. • Folgerichtig ist die Beklagte zur Rückgewähr des wirtschaftlichen Vorteils in Höhe von 43.856,03 EUR verpflichtet; Verzinsung ab Rechtshängigkeit ist nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB zu gewähren. Die Klage des Insolvenzverwalters ist vollumfänglich erfolgreich. Die Beklagte hat an den Kläger 43.856,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2005 zu zahlen, weil die vereinbarte Abtretungs- und Verrechnungskonstruktion wirtschaftlich eine inkongruente Deckung darstellte und die Insolvenzschuldnerin sowie die Beklagte die Gläubigerbenachteiligung billigend in Kauf nahmen bzw. kannten. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.