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Urteil

2 O 4/06

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2006:0511.2O4.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Kapitalnutzungszinsen auf einen Betrag von 562.421,07 EUR für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 28.11.2002, soweit sie 4 % p.a. übersteigen und soweit der Bundesgerichtshof in einer zukünftigen Entscheidung in einem Parallelfall eine verallgemeinerungsfähige Regelung hinsichtlich der Höhe der Kapitalnutzungszinsen treffen sollte, bis zu der von dem Bundesgerichtshof in einer solchen Entscheidung vorgegebenen Höhe zu zahlen. Weiter wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf den sich aus Satz 1 ergebenden weitergehenden Betrag an Kapitalnutzungszinsen Verzugszinsen für den Zeitraum vom 01.12.2002 bis zum 14.03.2003 zu zahlen, und zwar in derjenigen Höhe, die ggf. vom Bundesgerichtshof in einem Parallelfall in einer verallgemeinerungsfähigen Regelung vorgegeben wird; sofern sich eine solche Entscheidung nur auf die Kapitalnutzungszinsen und nicht auf die hierauf zu zahlenden Verzugszinsen beziehen sollte, in Höhe von 4 % p.a.. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird festgestellt, a) dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte von dieser gezahlte Kapitalnutzungszinsen auf einen Betrag von 562.421,07 EUR für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 28.11.2002 zurückzuzahlen, sofern der Bundesgerichtshof in einer zukünftigen Entscheidung in einem Parallelfall eine verallgemeinerungsfähige Regelung hinsichtlich der Kapitalnutzungszinsen treffen sollte, nach der im Rahmen der bereicherungs-rechtlichen Rückabwicklung geringere Kapitalnutzungszinsen als 4 Prozent per anno geschuldet werden, und zwar in Höhe des sich aus dem vom Bundesgerichtshof festgelegten Zinssatz und dem der erfolgten Zahlung der Beklagten zugrunde gelegten Zinssatz von 4 Prozent per anno errechnenden Differenzbetrages; b) dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte von dieser für den Zeitraum vom 01.12.2002 bis 14.03.2003 gezahlte Verzugszinsen zurückzuzahlen, sofern der Bundesgerichtshof in einer zukünftigen Entscheidung in einem Parallelfall eine verallgemeinerungsfähige Regelung hinsichtlich der Kapitalnutzungszinsen treffen sollte, nach der im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung geringere Kapitalnutzungszinsen als 4 Prozent per anno geschuldet werden, und zwar in Höhe der auf die danach von der Beklagten zuviel gezahlten Kapitalnutzungszinsen entrichteten Verzugszinsen von 4 Prozent. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien zu je ½ zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Voll-streckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin und die Beklagte waren an dem sogenannten "Finanzierungssystem Xxx" beteiligt. Der Finanzmakler --- Xxx vermittelte ab etwa 1985 bis Anfang 2000 zwischen verschiedenen Gemeinden, Landkreisen, kommunalen Gesellschaften und Eigenbetrieben von Gemeinden Kreditgeschäfte, die er nach Art eines Schneeballsystems – insbesondere im Hinblick auf Tilgungsleistungen – untereinander verknüpfte. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 5. November 2002 (Az.: XI ZR 381/01 = NJW 2003, 582), dass diejenigen Kreditverhältnisse, welchen Täuschungshandlungen Xxx zugrunde lagen, bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln sind. Die Klägerin hatte im Rahmen des Finanzierungssystems Xxx am 14. Februar 1994 einen Betrag in Höhe von 1,1 Millionen DM (= 562.421,07 EUR) an das Städtische Klinikum T, einen Eigenbetrieb der Beklagten, gezahlt. Diesen Betrag zahlte die Beklagte unter dem 29. November 2002 im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung an die Klägerin zurück. 3 Für die Rückabwicklung schlossen die Parteien einen Vertrag vom 28. Juli/7. August 2003, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 17 ff. GA). Hierin ist für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 28. November 2002 die Zahlung von Kapitalnutzungszinsen durch die Beklagte in Höhe von 4 % vorgesehen. Ab dem 1. Dezember 2002 wurde der Gesamtbetrag der Kapitalnutzungszinsen wiederum mit 4 % Verzugszinsen bis zum 14. März 2003 verzinst. Die sich ergebenden Zinsbeträge zahlte die Beklagte ebenfalls an die Klägerin. Der mit "Zinsöffnungsklausel" überschriebene § 4 des Vertrages enthält folgenden Wortlaut: 4 "Sollte der Bundesgerichtshof in einer zukünftigen Entscheidung in einem Parallelfall eine verallgemeinerungsfähige Regelung hinsichtlich der Höhe der Kapitalnutzungszinsen wie auch der Höhe der Verzugszinsen treffen, z. B. unter Anwendung des § 287 ZPO, vereinbaren die Parteien, dass sie diese Entscheidung gegen sich gelten lassen. Insoweit verzichten die Parteien bis zum 31.12.2005 auf die Einrede der Verjährung." 5 Eine solche Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt bis zum heutigen Tage nicht vor. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einen weiteren Verjährungsverzicht, zunächst bis zum 31. Dezember 2006, zu erklären. Eine solche Erklärung wurde seitens der Beklagten nicht abgegeben. 6 Die Klägerin meint: 7 Die sich möglicherweise noch für die Klägerin ergebenden Ansprüche müssten durch eine Feststellungsklage gesichert werden zur Hemmung der Verjährung. Auch eine nach dem 31. Dezember 2005 ergehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit einer verallgemeinerungsfähigen Regelung zu Kapitalnutzungs- bzw. Verzugszinsen würde sie zu einer Nachforderung berechtigen. Mit der Zinsöffnungsklausel sei keine Ausschlussfrist auf den 31. Dezember 2005 verbunden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Kapitalnutzungszinsen auf einen Betrag von 562.421,07 EUR für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 28.11.2002, soweit sie 4 % p.a. übersteigen und soweit der Bundesgerichtshof in einer zukünftigen Entscheidung in einem Parallelfall eine verallgemeinerungsfähige Regelung hinsichtlich der Höhe der Kapitalnutzungszinsen treffen sollte, bis zu der von dem Bundesgerichtshof in einer solchen Entscheidung vorgegebenen Höhe zu zahlen; weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf den sich aus Satz 1 ergebenden weitergehenden Betrag an Kapitalnutzungen Verzugszinsen ab dem 01.12.2002 zu zahlen, und zwar in derjenigen Höhe, die ggf. von dem Bundesgerichtshof in einer Parallelentscheidung vorgegeben wird; sofern sich eine solche Entscheidung nur auf die Kapitalnutzungen und nicht auf die hierauf zu zahlenden Verzugszinsen beziehen sollte, in Höhe von 4 % p. a.. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, beantragt die Beklagte widerklagend, 13 festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte von dieser gezahlte Kapitalnutzungszinsen auf einen Betrag von 562.421,07 EUR für den Zeitraum 01.01.1998 bis 28.11.2002 zurückzuzahlen, sofern der Bundesgerichtshof in einer zukünftigen Entscheidung in einem Parallelfall eine verallgemeinerungsfähige Regelung hinsichtlich der Kapitalnutzungszinsen treffen sollte, nach der im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung geringere Kapitalnutzungszinsen als 4 Prozent per anno geschuldet werden, und zwar in Höhe des sich aus dem vom Bundesgerichtshof festgelegten Zinssatzes und dem der erfolgten Zahlung der Beklagten zugrunde gelegten Zinssatzes von 4 Prozent per anno errechnenden Differenzbetrages; 14 festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte von dieser für den Zeitraum 01.12.2002 bis 14.03.2003 gezahlte Verzugszinsen zurückzuzahlen, sofern der Bundesgerichtshof in einer zukünftigen Entscheidung in einem Parallelfall eine verallgemeinerungsfähige Regelung hinsichtlich der Verzugszinsen treffen sollte, nach der im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung geringere Verzugszinsen als 4 Prozent per anno auf die Kapitalnutzungszinsen geschuldet werden, und zwar in Höhe des sich aus dem vom Bundesgerichtshof festgelegten Zinssatzes und dem der erfolgten Zahlung der Beklagten zugrunde gelegten Zinssatzes von 4 Prozent per anno errechnenden Differenzbetrages; 15 3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte von dieser für den Zeitraum 01.12.2002 bis 14.03.2003 gezahlte Verzugszinsen zurückzuzahlen, sofern der Bundesgerichtshof in einer zu-künftigen Entscheidung in einem Parallelfall eine verallgemeinerungsfähige Regelung hinsichtlich der Kapitalnutzungszinsen treffen sollte, nach der im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung geringere Kapitalnutzungszinsen als 4 Prozent per anno geschuldet werden, und zwar in Höhe der auf die danach von der Beklagten zuviel gezahlten Kapitalnutzungszinsen entrichteten Verzugszinsen von 4 Prozent. 16 4. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte von dieser für den Zeitraum 01.12.2002 bis 14.03.2003 gezahlte Verzugszinsen zurückzuzahlen, sofern der Bundesgerichtshof in einer zukünftigen Entscheidung in einem Parallelfall eine verallgemeinerungsfähige Regelung hinsichtlich der Kapitalnutzungszinsen und der Verzugzinsen treffen sollte, nach der im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sowohl geringere Kapitalnutzungszinsen als 4 Prozent per anno als auch geringere Verzugszinsen als 4 Prozent per anno geschuldet werden, und zwar in Höhe der auf die danach von der Beklagten zuviel gezahlten Kapitalnutzungszinsen entrichteten Verzugszinsen von 4 Prozent sowie auf die danach geschuldeten Kapitalnutzungszinsen in Höhe des sich aus dem vom Bundesgerichtshof festgelegten Verzugszinssatzes und dem der erfolgten Zahlung der Beklagten zugrunde gelegten Verzugszinssatzes von 4 Prozent per anno errechnenden Differenzbetrages. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Hilfswiderklage abzuweisen. 19 Die Beklagte meint: 20 Sinn der vertraglichen Vereinbarungen sei es gewesen, dass bis zum 31. Dezember 2005 Nachforderungsansprüche gestellt werden könnten, falls der Bundesgerichtshof eine entsprechende Entscheidung bis dahin trifft. Zudem hätte sich die Klägerin bis zu diesem Datum an die Beklagte wenden müssen. Die Parteien hätten sich eine Anpassung des Vertrages nicht für alle Zeiten offen halten wollen. Das Verständnis der Klägerin als richtig unterstellt hätte der zeitlich begrenzte Verjährungsverzicht keinerlei Wirkung. Ihr müsse aber ein Sinngehalt zukommen. Aus den genannten Gründen habe die Klägerin schon kein Feststellungsinteresse. 21 Die im Klageantrag mit Satz 2 begehrte Feststellung gehe auch zu weit, wozu die Beklagte weiter ausführt. Des weiteren erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. 22 Zu ihrer Hilfswiderklage führt die Beklagte aus: 23 Für den Fall der Klagestattgabe stehe ihr ebenfalls eine Feststellung in dem begehrten Umfange zu. Die vereinbarte Zinsöffnung sei beidseitig. 24 Die Klägerin erhebt gegenüber den der Hilfswiderklage zugrunde liegenden Ansprüchen die Einrede der Verjährung. 25 Die unterschriebene Klageschrift ist per Fax am 30. Dezember 2005 bei Gericht eingegangen (Bl. 1 GA). Sie ist der Beklagten sodann ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 24 GA) am 11. Januar 2006 zugestellt worden. 26 Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht durch Beschluss vom 16. März 2006 (Bl. 50 GA) das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 Klage und (Hilfs-)Widerklage haben weitgehend Erfolg. 29 I. 30 Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, welches sich aus der mit ihrer Klage verbundenen Hemmung der Verjährung ergibt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 31 Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet. Der Klägerin stehen die festzustellenden Ansprüche nach Maßgabe von § 4 des Vertrages zwischen den Parteien weiterhin zu. Dieser Abrede kann die Rechtswirkung, welche ihr die Beklagte beimessen möchte, nicht entnommen werden. Auch eine zukünftige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Parallelfall mit verallgemeinerungsfähigen Regelungen zu den geschuldeten Kapitalnutzungs- bzw. Verzugszinsen berechtigt die Klägerin zu einer Nachforderung. Dabei ist die vertragliche Absprache hinsichtlich der "Verzugszinsen" so zu verstehen, dass auch eine – denkbare – Entscheidung des BGH etwa zu einem abstrakt zu berechnenden Zinsschaden aus Gründen des Verzuges hierfür ausreicht (vgl. § 288 Abs. 2 a.F. BGB = § 288 Abs. 4 n.F. BGB). 32 Dem steht der bis zum 31. Dezember 2005 erklärte Verjährungsverzicht nicht entgegen. Denn dieser Regelung ist keine Ausschlussfrist auf dieses Datum zu entnehmen. Ein solcher Einredeverzicht bedeutet nur, dass sich die andere Partei nicht mit Erfolg auf einen zwischenzeitlichen Eintritt der Verjährung berufen kann. Der Lauf der Verjährungsfristen selbst wird durch einen solchen befristeten Verzicht hingegen nicht berührt. Dabei ist die Abrede im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen des Vertrages zu sehen. Die Ansprüche der Klägerin auf Kapitalnutzungszinsen verjährten nach altem Recht in vier Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden waren (§§ 197, 201 a.F. BGB). Ab dem 1. Januar 2002 waren sodann die Übergangsvorschriften der Schuldrechtsreform zu beachten. Die Zinsöffnungsklausel begründet – ebenso wenig wie die sonstigen vertraglichen Regelungen – einen neuen Rechtsgrund für die Zahlung von Kapitalnutzungszinsen. Vielmehr geht es weiterhin und unverändert um die von vorne herein bestehenden Bereicherungsansprüche der Klägerin. Daher ist es keineswegs so, dass der befristete Verjährungsverzicht keinen Regelungsgehalt hätte. Denn der Verzicht führt dazu, dass sich die Beklagte wegen der geschuldeten Zinsen für die vertraglich festgelegten Zeiträume nicht auf eine zwischenzeitlich vollendete Verjährung berufen kann. Hätten demgegenüber jegliche Nachforderungen mit Ablauf des 31. Dezember 2005 ausgeschlossen sein sollen, so hätte unschwer eine anderslautende, dies eindeutig regelnde Abrede getroffen werden können. 33 Zutreffend sind allerdings die weiteren Ausführungen der Beklagten, dass der Klageantrag teilweise zu weit geht. Sein Satz 2 stellt nicht darauf ab, dass der Bundesgerichtshof eine verallgemeinerungsfähige Regelung wegen der Verzugszinsen trifft. Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Ergänzung, welche in den Tenor zu 1. Aufnahme gefunden hat. Indes begehrt die Klägerin mit besagtem Satz 2 ihres Klageantrags aber auch (ggf. zugleich höhere) Verzugszinsen aus einem sich ergebenden Mehrbetrag an Kapitalnutzungszinsen ab dem 1. Dezember 2002 ohne jegliche Befristung. Nach dem Vertrag schuldet die Beklagte dagegen Verzugszinsen nur bis zum 14. März 2003. Der Zinsöffnungsklausel kann nicht entnommen werden, dass bei einer verallgemeinerungsfähigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs Verzugszinsen für einen längeren Zeitraum geschuldet sein sollen. Vielmehr lässt die Zinsöffnungsklausel die vertraglich vereinbarten Zeiträume in § 3 des Vertrages unberührt. Ein anderes Verständnis wäre mit erheblichen Risiken für die Beklagte verbunden, welche sie mit dem Vertrag sicherlich nicht zu übernehmen gedachte. Ein möglicher Anspruch der Klägerin auf weitergehende Verzugszinsen war daher auf die Zeit bis zum 14. März 2003 zu beschränken. Hierin liegt die teilweise Abweisung der Klage begründet. 34 Dem Klageerfolg im Übrigen steht die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegen. Denn die Klage ist so rechtzeitig rechtshängig geworden, dass dieser Einrede kein Erfolg beschieden sein kann. Durch den befristeten Verjährungsverzicht verhält sich die Rechtslage so, als laufe die Verjährungsfrist erst zu dem betreffenden Termin ab, was zur Konsequenz hat, dass in entsprechender Anwendung des § 167 ZPO die Frist bereits durch Einreichung der Klage gewahrt wird, sofern ihre Zustellung demnächst erfolgt (vgl. MünchKomm/Grothe, BGB, 4. Auflage 2003, § 214 Rn. 8). So liegt es hier: Die Klage ist am 30. Dezember 2005 bei Gericht eingegangen und der Beklagten sodann "demnächst" am 11. Januar 2006 zugestellt worden. 35 II. 36 Die Hilfswiderklage, über die nach der weitgehenden Klagestattgabe zu entscheiden war, hat ebenfalls überwiegend Erfolg. Die Widerklage ist zulässig (§ 33 ZPO), denn auch die Beklagte hat ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Richtig ist der Ausgangspunkt, dass die Zinsöffnungsklausel beidseitig ist und auch die Beklagte begünstigen könnte. Das Feststellungsinteresse liegt allerdings nicht in einer Hemmung der Verjährung begründet. Denn mögliche Rückforderungsansprüche der Beklagten können frühestens fällig werden, sobald der Bundesgerichtshof eine entsprechende verallgemeinerungsfähige Entscheidung getroffen haben wird. Daher hat eine Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen (vgl. § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB). Gleichwohl beruft sich die Klägerin auf die Einrede der Verjährung. Gerade hieraus resultiert das Feststellungsinteresse der Beklagten. Denn im Falle einer etwaigen späteren Leistungsklage wäre wiederum eine entsprechende Einrede der Klägerin zu erwarten. Die begehrte Feststellung ist daher geeignet, einen Streitpunkt auszuräumen. 37 Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch die Widerklage begründet, soweit es um eine mögliche Entscheidung des BGH zu geringeren Kapitalnutzungszinsen als 4 % p.a. geht. Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung geht – aus den soeben genannten Gründen – ins Leere, da der Verjährungsverzicht für etwaige Rückforderungsansprüche der Beklagten bedeutungslos ist. Aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist es jedoch, dass der BGH einen geringeren Verzugszinssatz als 4 % p.a. auf die geschuldeten Kapitalnutzungszinsen festlegen wird. Denn § 288 a.F. BGB sah einen solchen Verzugszinssatz von 4 % vor, worin der kraft Gesetzes unwiderlegbar vermutete Mindestschaden des Gläubigers liegt. Eine Unterschreitung im Verzugsfalle ist nicht denkbar. Kommt demnach nur eine Reduzierung der Kapitalnutzungszinsen in Betracht, sind mit den tenorierten Feststellungsanträgen zu 1. und 3. alle für die Beklagte in Betracht kommenden Vergünstigungen erfasst. Soweit es um eine geringere Höhe der Verzugszinsen – was gegenüber den Kapitalnutzungszinsen ein weniger bedeutsamer Punkt ist – geht, war die Widerklage im Übrigen abzuweisen. 38 III. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Streitwert: 10.200,00 EUR; hiervon entfallen auf Klage und Widerklage jeweils die Hälfte (§ 45 Abs. 1 S. 1, 2 GKG).