Urteil
9 S 128/06 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2006:1019.9S128.06.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung im Hause x 8 in E, die er zum Zwecke der gewerblichen Zwischenvermietung an die Fa. C GmbH, die spätere Insolvenzschuldnerin, vermietet hatte, welche letztere an einen Dritten zu Wohnzwecken weitervermietete. Nachdem mit Beschluss vom 28.11.2000 über das Vermögen der C GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Beklagte zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war (Bl. 10 d.A.), teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 6.12.2000 (Bl. 16 d.A.) unter anderem folgendes mit: "Dies bedeutet für Sie, daß ich einerseits verpflichtet bin, die Mieten für die Monate November und Dezember 2000 sowie Januar 2001 einzuziehen, andererseits aber gehindert bin, die eingehenden Beträge an Sie weiter zu leiten. Aufgrund des § 112 InsO sind Sie andererseits nicht berechtigt, den Zwischenmietvertrag zu kündigen." Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 30.1.2001 (Bl. 18 d.A.), das am 31.1.2001 zuging, das Zwischenmietverhältnis fristlos zum 1.2.2001. Mit Beschluss vom 31.1.2001 (Bl. 11 d.A.) wurde am 1.2.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2 als Insolvenzverwalter eingesetzt. Während der Endmieter die Mieten in Höhe von monatlich 671,33 EUR für die Monate Dezember 2000 und Januar 2000 an die Insolvenzschuldnerin zahlte, erhielt der Kläger von letzterer die vereinbarten Mieten in Höhe von monatlich 669,16 EUR nicht. Die Zahlung dieser beiden Mieten nebst Verzugszinsen sowie von nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen verlangt der Kläger mit seiner Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern. Hilfsweise begehrt er, festzustellen, dass die geltend gemachten Ansprüche Masseverbindlichkeiten sind. Diese Klage hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, zwar sei in dem Schreiben der Beklagtenseite vom 6.12.2000 eine Fehlinformation in der Mitteilung zu sehen, dass der Kläger zur sofortigen Kündigung des Zwischenmietvertrages nicht berechtigt sei. Ansprüche des Kläger seien aber aus anderen Gründen zu verneinen. Insbesondere hätten mangels gesetzlicher Regelung die damaligen Handlungen des bloß vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters keine Ansprüche gem. § 55 InsO begründen können. Auch könne nicht angenommen werden, dass der Kläger dann, wenn er auf die Stellung des Insolvenzverwalters als bloßer "schwacher" Verwalter hingewiesen worden wäre, dies zum Anlass genommen hätte, sofort fristlos zu kündigen. Die sich gegen die Klageabweisung wendende zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Denn diese haben ihre mietvertraglichen bzw. insolvenzrechtlichen Verpflichtungen nicht verletzt. Im Gegensatz zur Ansicht des Amtsgerichts sieht die Kammer in dem Schreiben der Beklagtenseite vom 6.12.2000 keine Fehlinformation. § 112 1. Alt. InsO bestimmt, dass ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Insolvenzschuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, von dem Vermieter nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekündigt werden kann wegen eines Verzuges mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist. Dies bedeutet, dass der Vermieter wegen Zahlungsrückstandes frühestens kündigen kann, sobald nach dem Zeitpunkt des Eröffnungsantrages die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB eintritt, also in dieser Zeit ein Rückstand für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine entstanden ist. Daher konnte der Kläger – wie er es auch getan hat - gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB fristlos kündigen, nachdem die Mietzinszahlungen für die Monate Dezember 2000 und Januar 2001 ausgeblieben waren. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers ist der Anwendungsbereich des § 112 InsO nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Mietsache unmittelbar als Arbeits- oder Betriebsstätte genutzt wird. Für eine solche Beschränkung gibt weder Wortlaut noch Zweck der Vorschrift etwas her. Die Mietzinsforderungen des Klägers für die genannten Monate sind nicht gem. § 55 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeiten geworden. Denn solche können nur durch Handlungen eines vorläufigen "starken" Insolvenzverwalters begründet werden, nicht aber durch die Handlungen eines vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters. Im vorliegenden Fall war mit Beschluss des Amtsgerichts aber lediglich ein solcher "schwacher" Insolvenzverwalter bestellt worden. Denn von einem "starken" Insolvenzverwalter wird gesprochen, wenn auf ihn die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners iSd. § 55 Abs. 2 InsO übergegangen ist. Das war vorliegend eindeutig nicht der Fall, da nur angeordnet worden war. dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam sein sollten. Ausdrücklich war angegeben, dass der Verwalter nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin werden sollte. Die Praxis der Insolvenzverwaltung nutzt insoweit die sich in dieser Situation eröffnende Möglichkeit, für diese zwei Monate die Mietsache "umsonst", "ohne" Entrichtung des Mietzinses zu nutzen (vgl. Tetzlaff NZI 2006, 87, 88). Denn einerseits erhält der Gläubiger für diese Zeitspanne keine Masseforderungen, sondern kann seine Mietzinsforderungen lediglich zur Insolvenztabelle anmelden. Andererseits ist ihm der Ausspruch einer fristlosen Kündigung gem. § 112 InsO verwehrt. Diese Situation hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.7.2002 (BGHZ 151, 353 ff) jedoch unter Abwägung aller gegenseitigen Interessen durchaus gebilligt. Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Daraus folgt, dass die anfangs zitierte Passage im Schreiben der Beklagtenseite vom 6.12.2000 der Rechtslage entsprach. Soweit das Amtsgericht pauschal unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2005 (VIII ZR 394/03 - Kopie Bl. 31 ff d.A.) davon ausgeht, dass eine Fehlinformation in dem Schreiben vom 5.12.2006 darin lag, dass ein Kündigungsrecht des Klägers vor Ende Januar 2001 verneint wurde, während dem Kläger in jedem Falle ein sofortiges Kündigungsrecht zugestanden hätte, ist dies nicht völlig korrekt. Auch der Bundesgerichtshof hat ein solches Kündigungsrecht nicht grundsätzlich bejaht. Vielmehr bestätigte er die Anwendbarkeit des § 112 InsO wegen Zahlungsverzuges vor Eröffnungsantrag, führte aber aufgrund der Besonderheiten des ihm vorliegenden Falles aus, dass eine zur sofortigen, fristlosen Kündigung berechtigende Vertragsverletzung darin lag, dass der Insolvenzverwalter mitteilte, er werde in jedem Falle den Mietzins nicht zahlen. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter habe im Zweifel die Befugnis zur Fortführung eines Mietverhältnisses mit den sich daraus ergebenden Pflichten, insbesondere der Verpflichtung zur vertragsgerechten Bezahlung der nach dem Eröffnungsantrag fällig werdenden Mieten aus dem Schuldnervermögen. Aufgrund der oben bereits dargelegten Rechtslage können nach Ansicht der Kammer die Ausführungen des Bundesgerichtshofs jedoch nur Geltung beanspruchen, wenn ein vorläufiger, "starker" Insolvenzverwalter handelt (so auch Tetzlaff in Juris-PR-BGH ZivilR 34/2005 Anm. 6). Denn die angesprochene Möglichkeit zur Begründung von Verpflichtungen gem. § 55 Abs. 1 S. 2 in Verb. mit Abs. 2 InsO steht nur dem "starken" Insolvenzverwalter offen. Ein Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist, kann keine Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO begründen. Allein dies entspricht den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 151, 353 ff aufgezeigten Grundsätzen. Soweit sich der Kläger zur Stützung seiner Ansicht, der Insolvenzverwalter hätte auf jeden Fall die Mietzinsforderung erfüllen müssen, auf das Urteil BGHZ 151, 353 ff bezieht, hat er übersehen, dass dort lediglich ausgeführt wird, dass der Verwalter unter Umständen zwar leisten darf , nicht aber, dass er leisten muss . Im übrigen hat das Amtsgericht zutreffend dargelegt, dass der Umstand, dass der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 6.12.2000 nicht ausdrücklich auf seine Stellung als "schwacher" Insolvenzverwalter hinwies, keine Ursache für einen Schaden des Klägers bilden kann. Denn ein Vertrauen auf die Stellung eines "starken" Verwalters hätte den Kläger nicht zu einem schadenskausalen Verhalten veranlasst. Soweit man darauf abstellt, dass die Erklärung eines "starken" Verwalters, nicht zahlen zu wollen, rechtswidrig gewesen wäre, und daher einen außerordentlichen Kündigungsgrund gebildet hätte, so hat der Kläger eine solche Kündigung jedenfalls nicht im Vertrauen auf die "starke" Stellung des Insolvenzverwalters unterlassen – vielmehr hätte gerade eine solche ihm erst Anlass dazu sein können. 2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Amtsgericht auch den Hilfsantrag des Klägers zu Recht abgewiesen hat. Der "schwache" Insolvenzverwalter konnte keine Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO begründen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kann auch nicht deswegen etwas anderes gelten, weil der Insolvenzverwalter in seiner Stellung als Zwischenmieter die Mieten des Endmieters eingezogen hat. 3. Da nach alledem die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen war, hat der Kläger gem. § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Angesichts der Möglichkeit, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2005 (VIII ZR 394/03) ihrem Wortlaut nach auch dahin zu verstehen, dass auch ein vorläufiger "schwacher" Insolvenzverwalter nicht ankündigen darf, die ihm faktisch gem. § 112 InsO gegebene Frist für eine Nichtzahlung zu nutzen, ohne dass eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges möglich ist, ist die Rechtslage nicht eindeutig. Außerdem könnte die Auslegung, der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter sei während des Insolvenzverfahrens zu Zahlungen an die Gläubiger verpflichtet, zu einer Abweichung von der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18.7.2002 (BGHZ 151, 353 ff) führen, in der ausgeführt ist, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zu Zahlungen an die Gläubiger zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (vgl. Tetzlaff in Juris-PR-BGH ZivilR 34/2005 Anm. 6). Da zudem eine Vielzahl von Fällen gleichgelagerter Art aus der Insolvenz der Fa. C GmbH herrühren, ist eine obergerichtliche Klärung geboten. Streitwert: 1.338,32 EUR