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Beschluss

6 T 613/06

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen einen Beschluss zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung ist kein Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO gegeben, sondern der Widerspruch gemäß §§ 924 Abs.1, 936 ZPO. • Der Widerspruch ist vom Amtsgericht zuzulassen und durch Termin zur mündlichen Verhandlung zu behandeln; über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung entscheidet das Endurteil nach § 925 Abs.1 ZPO. • Die Kammer darf die Sache nicht entscheiden, solange das Amtsgericht die Eingabe als Widerspruch behandelt und die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Keine sofortige Beschwerde gegen einstweilige Verfügung; Widerspruch statthaft • Gegen einen Beschluss zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung ist kein Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO gegeben, sondern der Widerspruch gemäß §§ 924 Abs.1, 936 ZPO. • Der Widerspruch ist vom Amtsgericht zuzulassen und durch Termin zur mündlichen Verhandlung zu behandeln; über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung entscheidet das Endurteil nach § 925 Abs.1 ZPO. • Die Kammer darf die Sache nicht entscheiden, solange das Amtsgericht die Eingabe als Widerspruch behandelt und die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fortbesteht. Die Verfügungsbeklagte richtete eine Eingabe vom 15.10.2006 an das Amtsgericht, die zugleich dem Landgericht nachrichtlich übersandt wurde, und bezeichnete diese als "sofortige Beschwerde" gegen einen am 05.10.2006 erlassenen Beschluss (einstweilige Verfügung). Das Amtsgericht wertete die Eingabe als Widerspruch, bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung und legte die Angelegenheit dem Landgericht vor, nachdem es der Rechtsmittelantragsgegnerin nicht abgeholfen hatte. Die Verfügungsbeklagte verlangte vom Landgericht mit ihrer Eingabe die Aufhebung des Amtsgerichts-Beschlusses. • Zuständigkeit und Rechtsbehelf: Gegen einen Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung angeordnet wird, ist nach §§ 936, 924 Abs.1 ZPO kein sofortiges Beschwerderecht nach §§ 567 ff. ZPO gegeben, sondern ausschließlich der Widerspruch; über die Rechtsmäßigkeit entscheidet das Endurteil nach § 925 Abs.1 ZPO. • Eingangsbehandlung durch das Amtsgericht: Das Amtsgericht hat die Eingabe der Verfügungsbeklagten zutreffend als zulässigen Widerspruch gewertet und verfahrensrechtlich behandelt, indem es einen Verhandlungstermin ansetzte. • Folgen für die Zuständigkeit: Weil das Amtsgericht die Eingabe als Widerspruch behandelt und damit die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung hat, besteht für die Kammer kein Raum, die Sache zu entscheiden. • Unzulässigkeit alternativer Bezeichnung: Selbst wenn die Verfügungsbeklagte eine sofortige Beschwerde beabsichtigt hätte, wäre diese unzulässig und vom Landgericht daher ohnehin mangels Statthaftigkeit zurückzuweisen. • Kostenentscheidung: Über Kostenaussprüche wird nicht entschieden, da die Entscheidung der Kammer ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben wird. Die Sache wird ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben. Die Eingabe der Verfügungsbeklagten stellt keinen zulässigen Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde dar, sondern einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung; das Amtsgericht ist zur Behandlung zuständig und hat die Eingabe entsprechend als Widerspruch behandelt. Folglich kann die Kammer in der Sache nicht entscheiden; wären dennoch Schritte wegen angeblicher sofortiger Beschwerde erfolgt, wären diese unzulässig. Ein Kostenauspruch erfolgt nicht.