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Beschluss

6 T 610/06

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Durchführung einer Räumungsvollstreckung ist gegen jeden Mitbewohner ein eigener Räumungstitel erforderlich, wenn dieser tatsächlicher Mitbesitzer der Wohnung ist. • Der Gerichtsvollzieher hat die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu prüfen und die Umstände des Aufenthalts eines Mitbewohners zu ermitteln, bevor er die Vollstreckung ablehnt. • Die bloße Mitteilung, es lebe eine Lebensgefährtin in der Wohnung, reicht nicht aus, um ohne weitere Prüfung von Mitbesitz auszugehen; kurzzeitige oder vorübergehende Aufnahme kann Besitzdienerschaft begründen. • Der Gerichtsvollzieher muss dem Gläubiger die Gründe einer ablehnenden Entscheidung mitteilen und kann mit den Beteiligten erörtern, ob die Besitzlage durch tatsächliche Beendigung des Besitzes geändert werden kann (vgl. § 856 Abs. 1 BGB).
Entscheidungsgründe
Prüfpflicht des Gerichtsvollziehers bei Mitbewohnern vor Räumungsvollstreckung • Zur Durchführung einer Räumungsvollstreckung ist gegen jeden Mitbewohner ein eigener Räumungstitel erforderlich, wenn dieser tatsächlicher Mitbesitzer der Wohnung ist. • Der Gerichtsvollzieher hat die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu prüfen und die Umstände des Aufenthalts eines Mitbewohners zu ermitteln, bevor er die Vollstreckung ablehnt. • Die bloße Mitteilung, es lebe eine Lebensgefährtin in der Wohnung, reicht nicht aus, um ohne weitere Prüfung von Mitbesitz auszugehen; kurzzeitige oder vorübergehende Aufnahme kann Besitzdienerschaft begründen. • Der Gerichtsvollzieher muss dem Gläubiger die Gründe einer ablehnenden Entscheidung mitteilen und kann mit den Beteiligten erörtern, ob die Besitzlage durch tatsächliche Beendigung des Besitzes geändert werden kann (vgl. § 856 Abs. 1 BGB). Die Gläubigerin betreibt Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner wegen Wohnraums aufgrund eines Versäumnisurteils. Sie beauftragte den weiteren Beteiligten mit der Durchführung. Dieser teilte mit, es wohne neben dem Schuldner eine Lebensgefährtin in der Wohnung, und verweigerte die Vollstreckung mangels Titels gegen sie. Die Gläubigerin erklärte, sie habe erst spät von der Lebensgemeinschaft erfahren und habe eine Mitteilung oder Zustimmung als Vermieterin nie erteilt; sie meinte, die Lebensgefährtin sei daher nicht Gewahrsamsinhaberin. Das Amtsgericht wies die Erinnerung der Gläubigerin zurück. Die Kammer hob dies abändernd und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung an den Gerichtsvollzieher zurück, weil unklar sei, ob die Lebensgefährtin Mitbesitzerin sei und somit ein weiterer Räumungstitel erforderlich werde. • Anwendbare Rechtsprechung des BGH verlangt, dass der Gerichtsvollzieher in Fällen mit mehreren Bewohnern die tatsächlichen Besitzverhältnisse prüft; maßgeblich sind die tatsächliche Sachherrschaft gemäß §§ 854, 855 BGB unabhängig vom formalen Erwerb des Besitzes. • Es ist unerheblich, ob der Mitbewohner dem Vermieter gemeldet oder durch diesen geduldet wurde; entscheidend bleibt die tatsächliche Besitzlage. • Die bloße Mitteilung des Aufenthalts einer Lebensgefährtin genügt nicht zur Annahme von Mitbesitz; es sind die Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, insbesondere Dauer und Art des Zusammenlebens sowie Herrichtung der Wohnung. • Bei kurzer oder vorübergehender Aufnahme liegt eher Besitzdienerschaft vor, so dass kein eigener Titel gegen den Aufgenommenen erforderlich ist; bei längerem, verfestigtem Zusammenleben spricht die Verkehrsanschauung eher für Mitbesitz. • Der Gerichtsvollzieher hat die Gründe einer ablehnenden Entscheidung dem Gläubiger mitzuteilen und die Beteiligten auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung des Besitzes hinzuweisen, worauf § 856 Abs. 1 BGB abstellt. • Mangels hinreichender Feststellungen musste der Gerichtsvollzieher erneut ermitteln und die Ergebnisse dem Gläubiger darlegen; insoweit war die Rückverweisung zur erneuten Prüfung erforderlich. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte Erfolg; das Verfahren wurde abgeändert und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an den weiteren Beteiligten zurückverwiesen. Der Gerichtsvollzieher muss nun konkret ermitteln, ob die Lebensgefährtin des Schuldners tatsächliche Mitbesitzerin ist oder lediglich Besitzdienerin, die keiner eigenen Titulierung bedarf. Er hat die Umstände des Zusammenlebens, insbesondere Dauer und Herrichtung der Wohnung, zu erfassen, seine Entscheidung zu begründen und der Gläubigerin mitzuteilen. Zudem soll er mit Schuldner und Lebensgefährtin gegebenenfalls erörtern, ob eine einvernehmliche Beendigung des Besitzes nach § 856 Abs. 1 BGB möglich ist, um weitere Kosten zu vermeiden.