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Beschluss

6 T 669/06

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erbvertrag mit ausdrücklicher Erklärung, Anordnungen wechselseitig als vertragsgemäß bindend anzunehmen, begründet vertragsmäßige Verfügungen i.S.v. § 2278 BGB. • Ein in einem Erbvertrag eingeräumter Vorbehalt, dem Überlebenden Änderungen zu gestatten, ist zulässig, sofern mindestens eine bindende Verfügung bestehen bleibt. • Ein solcher Vorbehalt kann die Änderung der Erbquoten bis zur Enterbung eines ursprünglich begünstigten Miterben umfassen, sofern der Wortlaut oder die Vereinbarungsstruktur dies nicht einschränkt. • Zur Wirksamkeit einer späteren letztwilligen Verfügung ist zu prüfen, ob die Änderung innerhalb des erbvertraglich eingeräumten Vorbehalts liegt und ob Form und Testierfähigkeit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Änderungsbefugnis im Erbvertrag kann Enterbung eines Miterben umfassen • Ein Erbvertrag mit ausdrücklicher Erklärung, Anordnungen wechselseitig als vertragsgemäß bindend anzunehmen, begründet vertragsmäßige Verfügungen i.S.v. § 2278 BGB. • Ein in einem Erbvertrag eingeräumter Vorbehalt, dem Überlebenden Änderungen zu gestatten, ist zulässig, sofern mindestens eine bindende Verfügung bestehen bleibt. • Ein solcher Vorbehalt kann die Änderung der Erbquoten bis zur Enterbung eines ursprünglich begünstigten Miterben umfassen, sofern der Wortlaut oder die Vereinbarungsstruktur dies nicht einschränkt. • Zur Wirksamkeit einer späteren letztwilligen Verfügung ist zu prüfen, ob die Änderung innerhalb des erbvertraglich eingeräumten Vorbehalts liegt und ob Form und Testierfähigkeit vorliegen. Die Erblasserin und ihr vorverstorbenener Ehemann schlossen 1980 einen Erbvertrag, in dem der Überlebende die beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben einsetzte und zugleich erklärte, diese Anordnungen wechselseitig als vertragsgemäß bindend anzunehmen. Zugleich wurde dem Überlebenden in Ziffer VII eine Änderungsbefugnis für die Erbeinsetzungen vorbehalten, unter engen inhaltlichen Voraussetzungen. Die Erblasserin verfasste am 6. Juni 2006 ein privatschriftliches Testament, wonach A das Haus erhalten und D gegebenenfalls den Pflichtteil bekommen solle. Beteiligte 1 beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein zu je 1/2 für die Töchter; Beteiligte 2 beantragte einen Erbschein als Alleinerbin gestützt auf das Testament. Das Amtsgericht kündigte an, den gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen. Die Beteiligte 2 legte Beschwerde ein und rügte die Wirksamkeit des Testaments und die Testierfähigkeit; das Landgericht prüfte die bindende Wirkung des Erbvertrags und den Umfang des Vorbehalts. • Der Erbvertrag enthält in Ziffer VII die ausdrückliche Erklärung, die Anordnungen in Ziffern II–IV wechselseitig als vertragsgemäß bindend anzunehmen; damit liegen vertragsmäßige Verfügungen i.S.v. § 2278 BGB vor. • Ein vertraglicher Vorbehalt, der dem Überlebenden Änderungsbefugnisse einräumt, ist unter Beachtung der Vertragsfreiheit zulässig, wenn mindestens eine bindende Verfügung verbleibt. • Der Wortlaut des Vorbehalts lässt dem Überlebenden die Befugnis, die Erbeinsetzung der beiden Töchter im Verhältnis untereinander zu ändern; die Regelung enthält keine Beschränkung, die eine Enterbung einer Tochter ausschließt. • Die in Ziffer VII genannten Beispielsfälle beschränken die grundsätzliche Änderungsbefugnis nicht; aus der Formulierung ergibt sich, dass insbesondere eine anderweitige Festlegung der Erbquoten, also auch die Festsetzung von 0% und 100%, erfasst sein kann. • Daher kann nicht ohne weitere Prüfung angenommen werden, dass das privatschriftliche Testament vom 6. Juni 2006 wegen Verletzung des verbotenen Erbvertragsvorbehalts nach § 2289 Abs.1 S.2 BGB unwirksam ist. • Die Entscheidung des Amtsgerichts musste aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen werden; das Amtsgericht hat insbesondere zu klären, ob das Testament eigenhändig errichtet und die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig war. Der angefochtene Vorbescheid des Amtsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Erbscheinsanträge der Beteiligten 1 und 2 an das Amtsgericht zurückverwiesen; das Amtsgericht wird angewiesen, von den in dem Vorbescheid geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen und insbesondere zu ermitteln, ob das Testament vom 6. Juni 2006 eigenhändig gefertigt und testierfähig errichtet wurde. Es besteht kein Grund, die letztwillige Verfügung allein wegen des erbvertraglichen Vorbehalts als unwirksam anzusehen, da der Vorbehalt Änderungen der Erbquoten bis zur Enterbung eines Miterben umfassen kann. Der Beschwerde der Beteiligten 2 wurde damit stattgegeben und die Kostenentscheidung des Landgerichts lautet auf Gerichtsgebührenfreiheit.