Urteil
16 O 7/07
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Waldwege bergen typischerweise für einen Benutzer erkennbare Gefahren; Verkehrssicherungspflichten erstrecken sich nur auf atypische, nicht erkennbar erwartbare Gefahren.
• Besteht kein fester Weg i.S.d. Landesforstgesetzes, kann das Fahrradfahren verboten sein; gegenüber unbefugten Benutzern entfällt eine Verkehrssicherungspflicht.
• Selbst bei einer gebotenen Verkehrssicherungspflicht führt das überwiegende Mitverschulden des Geschädigten zur Haftungsausschließung.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Sturz auf nicht einsehbarer Treppe am Wanderweg • Waldwege bergen typischerweise für einen Benutzer erkennbare Gefahren; Verkehrssicherungspflichten erstrecken sich nur auf atypische, nicht erkennbar erwartbare Gefahren. • Besteht kein fester Weg i.S.d. Landesforstgesetzes, kann das Fahrradfahren verboten sein; gegenüber unbefugten Benutzern entfällt eine Verkehrssicherungspflicht. • Selbst bei einer gebotenen Verkehrssicherungspflicht führt das überwiegende Mitverschulden des Geschädigten zur Haftungsausschließung. Der 17-jährige Kläger fuhr im Juli 2006 mit dem Fahrrad einen als Wanderweg ausgeschilderten Privatweg. Der beklagte Verband hatte privatrechtlich Verkehrssicherungspflichten des Grundeigentümers übernommen. Der Weg war steil und führte hinter einer Biegung zu einer aus acht Stufen bestehenden Treppe, die der Kläger zu spät bemerkte; er stürzte und verletzte sich erheblich. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und rügt fehlende Warnbeschilderung, da seiner Ansicht nach Fahrradfahren auf dem Weg erlaubt gewesen sei. Der Beklagte behauptet, es handele sich nicht um einen festen Weg, Fahrradfahren sei verboten und er habe keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbefugten Benutzern verletzt. • Keine Verletzung der übernommenen Verkehrssicherungspflichten; damit keine Haftung nach § 823 BGB. • Soweit Verkehrssicherungspflichten im Wald bestehen, betreffen sie nur atypische, für den Benutzer nicht erkennbare Gefahren; typische Waldweggefahren (Stufen, Wurzeln, Schotter) muss der Nutzer in seine Fahrweise einbeziehen. • Fraglich ist, ob der Weg als fester Weg i.S.d. Landesforstgesetzes anzusehen war; war er kein solcher, war Radfahren verboten und gegenüber unbefugten Benutzern besteht keine Sicherungspflicht (§ 2 Abs.2, § 3 Abs.1 LFoG NW). • Der Kläger hat sich nicht wie ein sorgfältiger Wanderwegbenutzer verhalten: Bergab, schmaler, unübersichtlicher Weg und fehlende Ausfahrtssicht hätten eine langsamere Fahrweise oder Absteigen verlangt. • Selbst bei einer geringfügigen Pflichtverletzung des Beklagten überwiegt das Mitverschulden des Klägers, so dass eine Haftung des Beklagten entfällt. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht führt aus, dass der Beklagte seine übernommenen Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt hat und daher die Verletzung des Klägers nicht vom Beklagten verursacht wurde. Selbst wenn eine geringe Pflichtverletzung anzunehmen wäre, überwiegt das Mitverschulden des Klägers, so dass eine Haftung ausgeschlossen ist. Wegen der Kosten- und Vollstreckungsfolgen wird die Entscheidung gemäß §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO getroffen.