Beschluss
6 T 610/08
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Übertragung einer Forderung im Verteilungstermin nach § 118 ZVG ist die Verzinsung der übertragenen Forderung nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz des § 288 Abs. 1 BGB zu bestimmen.
• Die Vollstreckungsklausel nach § 132 Abs. 2 ZVG darf den Betrag der übertragenen Forderung einschließlich der darauf entfallenden Verzugszinsen aus dem Teilungsplan ausweisen.
• Eine Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel (§ 732 ZPO) ist zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn die Klausel die im Teilungsplan ausgewiesenen Beträge korrekt übernimmt.
• Soweit das ZVG keine Regelungslücke zur Zinshöhe enthält, sind die privatrechtlichen Verzugsvorschriften (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB) entsprechend anzuwenden.
• Die Frage der Verzinsung der übertragenen Forderung ist von grundsätzlicher Bedeutung und wurde zur Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Verzinsung übertragener Forderungen im Verteilungstermin nach § 118 ZVG • Bei Übertragung einer Forderung im Verteilungstermin nach § 118 ZVG ist die Verzinsung der übertragenen Forderung nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz des § 288 Abs. 1 BGB zu bestimmen. • Die Vollstreckungsklausel nach § 132 Abs. 2 ZVG darf den Betrag der übertragenen Forderung einschließlich der darauf entfallenden Verzugszinsen aus dem Teilungsplan ausweisen. • Eine Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel (§ 732 ZPO) ist zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn die Klausel die im Teilungsplan ausgewiesenen Beträge korrekt übernimmt. • Soweit das ZVG keine Regelungslücke zur Zinshöhe enthält, sind die privatrechtlichen Verzugsvorschriften (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB) entsprechend anzuwenden. • Die Frage der Verzinsung der übertragenen Forderung ist von grundsätzlicher Bedeutung und wurde zur Rechtsbeschwerde zugelassen. In einem Zwangsversteigerungsverfahren wurde das Meistgebot dem Beteiligten zu 2. und einem Mitersteher zu je ½ zugeschlagen. Das Amtsgericht bestimmte Verzinsung des Bargebotes mit 4 % bis zum Verteilungstermin. Im Verteilungstermin stellte das Gericht fest, dass die Ersteher nicht gezahlt hatten, und übertrug die Forderungen nach dem Teilungsplan auf die berechtigte Gläubigerin; zugleich wurde in der Übertragung Verzugsverzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Verteilungstermin angeordnet. Der Beteiligte zu 2. legte Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel ein und rügte, die Klausel dürfe nur 4 % Zinsen ausweisen; er erstreckte die Erinnerung vorsorglich auch auf § 766 ZPO. Das Amtsgericht wies Erinnerung und Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Dagegen richtete sich das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2., mit dem er die Unzulässigkeit einer Anordnung von Verzugszinsen bei Forderungsübertragung rügte. Die Gläubigerin trat dem Rechtsmittel entgegen. • Die Vollstreckungsklausel nach § 132 Abs. 2 ZVG ist formell zu Recht erteilt worden, weil sie die im Teilungsplan nach § 118 ZVG übertragenen Beträge einschließlich der Verzinsung ausweist. • Die Übertragung der Forderung im Verteilungstermin ist als Maßnahme der Zwangsvollstreckung anzusehen; dagegen war die Einlegung einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zulässig. • Das ZVG regelt in § 49 Abs. 2 die Verzinsung des Bargebotes ab Zuschlag; die Vorschrift enthält jedoch keine Bestimmung zur Höhe des Zinssatzes, sodass eine Regelungslücke besteht. • Zur Schließung dieser Lücke sind die schuldrechtlichen Vorschriften über den gesetzlichen Verzugszins (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB) entsprechend anzuwenden. Die strukturelle Ähnlichkeit zur privatrechtlichen Verzugssituation und die kalendermäßig bestimmbare Leistungszeit (Verteilungstermin) rechtfertigen dies. • Der hoheitliche Charakter der durch Zuschlag begründeten Forderung steht der Anwendung der privatrechtlichen Verzugsregeln nicht entgegen, weil es sich um Geldforderungen in einem Verhältnis der Gleichordnung handelt und das ZVG hierzu keine spezielle Regel enthält. • Daher ist die Anordnung der Verzinsung der übertragenen Forderung mit dem Verzugszinssatz seit dem Teilungstermin rechtmäßig. • Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. blieb in der Sache ohne Erfolg; die Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel und die Erinnerung bzw. der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wurden zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Vollstreckungsklausel formell zulässig ist und die im Teilungsplan übertragenen Forderungen einschließlich Verzugszinsen auszuweisen hat. Die Verzinsung der übertragenen Forderung ist nach den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB (gesetzlicher Verzugszinssatz) seit dem Teilungstermin zu bemessen; eine abweichende Behandlung wegen hoheitlicher Begründung der Forderung ist nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der obsiegenden Beteiligten nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.