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Urteil

3 O 23/07

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2008:0925.3O23.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 2.215,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat dieser selbst 70%, die Beklagte zu 2) 30% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat diese selbst zu 40%, der Kläger zu 60% zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt die rückwirkende Anpassung eines mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Sparvertrages mit variablen Zinssatz. 3 Die Beklagte zu 1) gliederte am 01.09.1999 den Teilbetrieb Privat- und Geschäftskunden, in dem auch sämtliche Vertragsbeziehungen mit dem Kläger angesiedelt waren, in die Bank 24 AG als aufnehmende Gesellschaft aus. Die Bank 24 AG firmierte zeitgleich in Deutsche Bank 24 AG um. Diese firmiert wiederum seit dem 01.10.2002 unter der Firma Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG. Der Kläger war somit ab dem 01.09.1999 Kunde der Beklagten zu 2). 4 Der Kläger schloss am 12.04.1984 mit der Beklagten zu 1) in deren Niederlassung in Wuppertal unter der Nummer /#####/#### einen Sparvertrag mit einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren und einer Gesamteinlagesumme von 24.000,- DM (umgerechnet 12.271,01 EUR) ab. 5 Einzahlungen von monatlich 100,- DM bzw. später 51,13 EUR waren demnach erstmals am 01.06.1984 und letztmals am 01.12.2004 durch den Kläger zu erbringen. Dabei waren Einzahlungen bis spätestens sechs Monate vor Vertragsende zulässig. 6 Bei Vertragsende sollte die Beklagte zusätzlich zu den jährlich gutgeschriebenen Zinsen einen einmaligen Bonus von 30% bei einer Vertragsdauer von 20 Jahren auf den vertragsgemäß eingezahlten Betrag zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage B1 zur Akte gereichten Vertrag verwiesen, Bl. 128 d. GA. 7 Miteinbezogen in den Vertrag waren die auf der Vertragsrückseite abgedruckten Bedingungen für den Deutsche Bank-Sparplan, sowie die Bedingungen für Sparkonten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Bank AG bzw. der Beklagten. Die AGB hat die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 21.02.2006 in Kopie vorgelegt (Bl. 196 ff. d. GA). 8 Ziffer 5.1 der Bedingungen für Sparkonten enthält die folgende Regelung: 9 „Die Bank vergütet dem Sparkontoinhaber im Rahmen der geltenden Bestimmungen die von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum der kontoführenden Stelle bekanntgegebenen Zinsen. Eine Änderung des Zinssatzes tritt auch für bestehende Sparguthaben ohne besondere Mitteilung mit dem Tage in Kraft, der durch Aushang im Kassenraum bekanntgegeben wird.“ 10 Ziffer 5.2 lautet: „Die Zinsen werden zum Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben.“ 11 Auf dieser Grundlage erfolgten seit dem 17.10.1983 und zuletzt am 04.07.2003 mehrere Zinsanpassungen durch die Beklagten, so dass statt des anfänglichen Zinssatzes von 6% am Ende ein Zinssatz von 2% galt. 12 Dem Kläger wurden jeweils zum Ende eines Kalenderjahres Kontoabschlüsse zugesandt, aus denen sich die Entwicklung seines Sparkontos entnehmen ließ. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontoauszüge erhob der Kläger bis Vertragsende keine Einwendungen. 13 Nach Ablauf der vorgesehenen Vertragslaufzeit von 20 Jahren, am 31.05.2004, zahlte die Beklagte zu 2) dem Kläger für die geleisteten Einzahlungen zuzüglich durchlaufender Verzinsung und Bonus einen Betrag von insgesamt 20.698,97 EUR aus. 14 In der Folge ließ der Kläger seinen Sparvertrag von der Verbraucherzentrale NRW im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2004 (Az. IX ZR 140/03) überprüfen. 15 Die Verbraucherzentrale stellte dabei fest, dass es sich bei dem Vertrag des Klägers um einen solchen handelt, der die Grundvoraussetzungen der Anwendbarkeit des o.g. Urteils des Bundesgerichtshofes erfüllt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben der Verbraucherzentrale NRW an den Kläger samt der darin enthaltenen Berechnungen verwiesen (Bl. 10 f. und 18 ff. d. GA) 16 Mit Schreiben vom 29.11.2004 wandte sich der Kläger sodann unter Verweisung auf die seiner Ansicht nach vorliegende Nichtigkeit der variablen Zinseinteilung und unangemessenen Zinsberechnungen an die Beklagte zu 1) und forderte eine nachvollziehbare Neuberechnung seines Sparvertrages auf der Basis des o.g. Urteils des Bundesgerichtshofes. Er gab an, dass die Überprüfung durch die Verbraucherzentrale ergeben habe, dass ihm sehr viel höhere Zinsen zustehen würden, und nennt insoweit einen Mittelwert in Höhe von 5.358,89 EUR, berechnet aus zwei von der Verbraucherzentrale gewählten Referenzzinssätzen. 17 In einem Schreiben vom 22.12.2004 teilte die Verbraucherzentrale dem Kläger mit, dass der Ombudsmann des Bundesverbande der privaten Banken in einem Schlichtungsspruch vom 14.12.2004 den von der Beklagten zu 2) benannten Referenzzins als nicht sachgerecht abgelehnt habe. 18 Der Kläger bezog sich auf diesen Schlichtungsspruch und verlangte mit Schreiben vom 26.12.2004 erneut eine Neuberechnung seines Sparvertrages. 19 Die Beklagte zu 2), welche von Anfang an sämtlichen Schriftverkehr mit dem Kläger führte, lehnte dieses Verlangen mit Schreiben vom 28.01.2005 ab und bot an, eine Vergleichsrechnung zwischen dem tatsächlichen Ergebnis des Sparplans und dem rechnerischen Ergebnis auf Basis der Kapitalmarktorientierung der Beklagten zu 2) gegen Zahlung in Höhe von 150,- bzw. 50,- EUR durchzuführen. 20 Mit Schreiben vom 14.02.2005 forderte der Kläger sodann unter Fristsetzung zum 04.03.2005 die Beklagte zu 2) zur Zahlung des von der Verbraucherzentrale errechneten Mittelwertes (s.o.) auf. 21 Mit Schreiben vom 17.03.2005 wies die Beklagte zu 2) diese Forderung zurück und bot nochmals eine Vergleichsrechnung gegen Bezahlung an. 22 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Berechnung der ihm aus dem Sparvertrag zustehenden Zinsen durch die Beklagten fehlerhaft erfolgt sei und ihm daher zu wenig Zinsen gezahlt wurden. Die von den Beklagten gewährte Verzinsung sei in Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2004 erheblich zu niedrig und die Zinsänderungsklausel unwirksam. 23 Die Zinsen seien vielmehr anhand des Marktzinssatzes im Verhältnis zur grundsätzlichen Vertragsvereinbarung so zu berechnen, wie ihm dies von der Verbraucherzentrale vorgerechnet worden sei. Dabei ergebe sich bei der Ansetzung eines Mischzinses ein theoretisches Guthaben in Höhe von 26.057,86 EUR, d.h. ein um die Klageforderung höherer Betrag. 24 Anfangs hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1) gerichtet. Auf Hinweis des Gerichtes hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.12.2005 (Bl. 65 f. d. GA) die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit deren Zustimmung zurückgenommen und sodann gegen die Beklagte zu 2) gerichtet. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 5.358,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 04.03.2005 zu zahlen. 27 Die Beklagte zu 2) beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass ihre Zinsberechnung nicht fehlerhaft war. Die Klausel über die variable Verzinsung sei wirksam, da sie im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall eine Verkoppelung mit neuen Sparverträgen vorsehe. Die vom Kläger in Bezug genommenen Vergleichsgrößen, die die Verbraucherzentrale ihren Berechnungen zugrunde gelegt hatte, seien für einen langfristigen Sparplan wie den des Klägers gar nicht geeignet, die Neuberechnung daher unzutreffend. Hinzu komme noch, dass der Kläger der Verbraucherzentrale einen falschen Sachverhalt mitgeteilt habe und die Berechnungen auch deshalb fehlerhaft seien. 30 Die Beklagte zu 2) kommt nach einer von ihr vorgenommenen Vergleichsberechnung sogar zu dem Ergebnis, dass die dem Kläger tatsächlich gewährten Zinsen höher liegen als die ihm aufgrund der Vergleichsberechnung zustehenden Zinsen (vergl. die als Anlage B7 zu den Akten gereichte Berechnung, Bl. 176 ff. d. GA). Da die dem Kläger gewährten Zinsen somit höher lägen als die nach Ansicht der Klägerin zu gewährenden Zinsen, sei erst recht davon auszugehen, dass die Spareinlagen des Kläger marktüblich unter Anlegung des in § 315 I BGB geregelten Maßstabs verzinst worden seien. 31 Der Kläger sei nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten außerdem mit seinen Einwendungen ausgeschlossen. 32 Im Übrigen seien etwaige Ansprüche des Klägers, die sich auf den Zeitraum bis einschließlich 2001 beziehen, verjährt. Die Beklagte zu 2) erhebt insoweit die Einrede der Verjährung. 33 Zudem habe der Kläger etwaige Ansprüche auch verwirkt, da er zum Teil über zehn Jahre nach der Zinsanpassung keinen Widerspruch erhoben habe und auch nach der letzten Zinsänderung Mitte 2003 über ein Jahr habe verstreichen lassen, bevor er sich dagegen wandte. Dadurch sei der Beklagten zu 2) ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden, dass Einwände gegen die Änderung nicht mehr erhoben werden würden. 34 Mit Beschluss vom 03.02.2006, Az 19 O 141/05, hat das Gericht die Kosten des Rechtsstreits insoweit dem Kläger auferlegt, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) richtete. 35 Das Gericht hat über die Angemessenheit der von den Beklagten vorgenommenen Zinsanpassungen Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das von dem Sachverständigen durch zwei Ergänzungsgutachten und im Rahmen einer mündlichen Anhörung noch weiter erläutert wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten (Bl. 267 ff., 385 ff. und 454 ff. d. GA) sowie das Sitzungsprotokoll der Anhörung vom 24.04.2008 (Bl. 445 ff. d. GA) Bezug genommen. 36 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen Bezug genommen. 37 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 38 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 39 I. 40 Die Beklagte zu 1) ist nicht mehr Partei des Rechtsstreits, vielmehr ist im Wege des zulässigen Parteiwechsels die Beklagte zu 2) an ihre Stelle getreten. 41 II. 42 Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen in Höhe von 2.215,09 EUR. 43 1. Der Anspruch des Klägers für die Jahre bis einschließlich 2001 ist nicht verjährt. 44 Der Anspruch des Klägers richtet sich hier nicht auf Zinsnachzahlungen, sondern auf die Auszahlung des Kapitalsaldos. Bei ordnungsgemäßer Kontoführung wäre die Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen, die Zinsen, soweit der Kläger darüber nicht innerhalb der vereinbarten Frist verfügt, jeweils zum Jahresende dem Kapital zuzuschlagen, so dass sich die Hauptforderung entsprechen erhöht hätte. 45 Die Zinsen wurden von den Beklagten dem Kläger regelmäßig zum Ende eines Jahres gutgeschrieben. Da der Kläger von seinem Recht, innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift frei über die Zinsen verfügen zu können, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Zinsen spätestens dann der Spareinlage zugerechnet worden. Die im Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb derselben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital (vgl. BGH NJW 2002, 2707, 2708; OLG Frankfurt a. M. NJW 1998, 998). 46 Das Sparguthaben ist, da keine vorzeitige Kündigung durch eine der Parteien erfolgte, erst mit Beendigung der vereinbarten Vertragslaufzeit von 20 Jahren fällig geworden, mithin am 31.05.2004. 47 Die Klageforderung war somit bei Klageerhebung noch nicht verjährt. 48 2. Der Kläger ist weder mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, noch ist Verwirkung eingetreten. 49 a) 50 Auch wenn der Kläger unstreitig vor Beendigung des Vertrages zu keiner Zeit irgendwelche Einwendungen gegen die Zinszahlungen erhoben hat und die Zahlungen teilweise schon über ein Jahrzehnt zurückliegen, ist er mit seinen Einwendungen weder nach Nr. 7 Abs. 2 der AGB der Beklagten (Fassung von 2002) noch nach Nr. 15 der AGB der Beklagten (Fassung 1984) ausgeschlossen. 51 Nr. 15 der AGB von 1984 enthält die ausdrückliche Regelung, dass gesetzliche Ansprüche bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf unberührt bleiben. Eine ähnliche Klausel enthält auch Nr. 7 Abs. 2 S. 4 der AGB von 2002, wonach der Kunde auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen kann, wenn er beweist, dass seinem Konto eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Genau dies ist beim streitgegenständlichen Sparplan der Fall, da die Zinsanpassungen unangemessen waren und dem Kläger somit ein höherer Zinsbetrag zustand (siehe unten unter 3. und 4.) . 52 Auch ein Ausschluss nach Nr. 11 Abs. 4 der AGB von 2002 kommt insoweit nicht in Betracht. 53 b) 54 Soweit sich die Beklagte zu 2) darauf beruft, dass es dem Kläger in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 121 I BGB verwehrt sei, sich auf eine fehlerhafte Leistungsbestimmung seitens der Beklagten zu berufen, ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, sondern frühestens auf das Urteil des Bundesgerichtshofes, mithin den 17.02.2004, da dies für die Kenntnis des Klägers der maßgebliche Zeitpunkt ist. Demgemäß war die von der Beklagten zu 2) zutreffend herangezogene Jahresfrist Ende November 2004, als sich der Kläger erstmalig an die Beklagte wandte, noch nicht abgelaufen. 55 c) 56 Ebensowenig hat der Kläger seinen Anspruch verwirkt. Unter Verwirkung versteht man den Verlust eines Rechtes, das der Gläubiger einen gewissen Zeitraum nicht ausgeübt hat, so dass sich der Schuldner in schutzwürdiger Weise darauf einrichten konnte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BGHZ, 25, 47, 52). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 57 Abzustellen ist hier – ebenso wie bei der Verjährung – nicht auf die einzelnen Zinsgutschriften, die tatsächlich teils schon mehr als 20 Jahre zurückliegen, sondern auf die Auszahlung des Sparguthabens. 58 Angesichts des kurz zuvor ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofes konnte sich die Beklagte zu 2) gerade nicht darauf einrichten, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. 59 Ein eventuell entstandenes Vertrauen der Beklagten zu 2) darauf, dass der Kläger den Anspruch nicht mehr geltend machen würde, wäre im Übrigen auch nicht in schutzwürdiger Weise entstanden, da insoweit dann die an sich (siehe unten unter 3.) unwirksame Zinsanpassungsklausel der Beklagten doch zur Geltung kommen würde. 60 3. 61 Die Klausel in den als Anlage B2a vorgelegten „Bedingungen für Sparkonten“ der Beklagten bezüglich deren einseitigen Bestimmungsrechtes ist unwirksam. 62 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei langfristig angelegten Sparverträgen eine formularmäßige Zinsänderungsklausel unwirksam, wenn sie der Bank eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt. 63 Durch Ziffer 5.1 der „Bedingungen für Sparkonten“ wird zunächst der Beklagten zu 1), in der Folge der Beklagten zu 2) ein solch unbegrenztes Änderungsrecht eingeräumt. Nach dieser Ziffer steht der Bank das Recht zu, den Zinssatz durch Aushang in ihrer Filiale frei zu bestimmen. Eine Bezugsgröße für die Zinshöhe und die während der Vertragslaufzeit erfolgenden Änderungen sieht die Klausel hingegen nicht vor. 64 An dieser Wertung ändert sich auch dadurch nichts, dass die Formulierung den Schluss zulässt, dass ein einheitlicher Zins für Alt- und Neuverträge besteht. 65 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die jeweilige Klausel im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung daraufhin zu untersuchen, ob aus Sicht des Bankkunden die Änderungen kalkulierbar sind und die Klausel nicht zu willkürlichen Änderungen genutzt werden kann. 66 Dem genügt aber eine Koppelung der Zinsänderungen für Altverträge an die Änderungen bei Neuverträgen nicht. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung keine konkreten Vorgaben gemacht, dafür aber klargestellt, dass es Banken zumutbar sei, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenige zu finden, die den Gegebenheiten ihres Geschäfts so nah wie möglich kommt. Demnach ist ein objektiver Anknüpfungspunkt zu verlangen und nicht ein Zins für Neuverträge, der ebenfalls ausschließlich der Entscheidung der Bank überlassen ist. 67 Zu berücksichtigen ist hier außerdem die lange Kündigungsfrist von 48 Monaten, die es dem Kläger unmöglich machte, sich gegebenenfalls schnell aus dem Vertrag lösen zu können. 68 Es war daher notwendig, unter Heranziehung des § 315 BGB eine angemessene Bezugsgröße für die Zinsanpassung zu bestimmen. 69 Als Bezugsgröße kann hier die Zinsentwicklung ähnlicher, am Markt angebotener Spareinlagen herangezogen werden. 70 4. 71 Die von den Beklagten vorgenommenen Zinsanpassungen waren nicht angemessen. 72 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren die dem Sparplan des Klägers durch die Beklagten gutgeschriebenen Zinsen nicht angemessen, da sie sich in keiner Weise proportional zu den Zinsen von ähnlichen, vergleichbaren Anlagen entwickelt haben. 73 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es in erster Linie darauf an, dass die Banken ihre Sparkunden nicht von der allgemeinen Zinsentwicklung abkoppeln dürfen. Dementsprechend ist die Verzinsung von Sparanlagen an die allgemeine Zinsentwicklung anzupassen, was konkret bedeutet, dass die Bank die Entwicklung eines geeigneten Vergleichszinses nachbilden muss. Im Ergebnis kommt es also darauf an, ob die anfängliche Differenz zwischen dem Sparzins und dem Vergleichszins während der gesamten Vertragslaufzeit beigehalten wurde. 74 Die Beklagte zu 2) hat als Bezugsgröße die Bundesbank-Zinsreihe WZ9816 ausgewählt (vergl. Bl. 30 d. GA), welche die Verzinsung börsennotierter Bundeswertpapiere mit fünfjähriger Restlaufzeit dokumentiert. Die Beklagte zu 2) hat zudem ihre Verwendungsmethode für ihren Mittelbestand aus zinsvariablen Sparplänen wie den des Klägers dahingehend erläutert, dass der Bestand fünfjährig rollierend angelegt wird. 75 Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 10.01.2007 festgestellt, dass die Beklagten sich nur sehr schwankend an der von ihnen gewählten Bezugsgröße orientiert haben. Er kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Beklagten im Laufe der Vertragslaufzeit immer weniger an dem von ihr ausgewählten Parameter des Kapitalmarktes orientiert haben und sich somit erhebliche Abweichungen ergeben haben, die die Berechnung der Zinsen für den Sparplan schlussendlich als unangemessen dastehen lassen, insbesondere auch da sich die Änderungen der Zinsen für den Sparplan des Klägers nicht in nachvollziehbarer Weise an der ausgewählten Bezugsgröße des Kapitalmarktes orientiert hat. 76 5. Berechnung angemessener Zinsen 77 Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass es für das Sparmodell, welches der Kläger gewählt hatte, keinen marktgängigen Vergleichszins gibt, da der Zins, den die Banken für derartige Sparanlagen zahlen, von den Banken relativ willkürlich festgelegt wird und dabei auch lokale Umstände von Bedeutung sind. 78 Am ehesten vergleichbar mit solchen Sparanlagen sei die Bundesbank-Zeitreihe WU8612 – insbesondere auch in Bezug auf die Sicherheit der Anlage. Sie gibt die Zinsen für Bundesanleihen und Anleihen der öffentlichen Hand mit Restlaufzeiten von über neun bis einschließlich zehn Jahren an. Sie bezieht sich ebenso wie die von der Beklagten zu 2) gewählte Zeitreihe auf den Kapitalmarkt. Der Unterschied besteht in der Laufzeit (WU8612: zehn Jahre und WZ9816: fünf Jahre). 79 Zehn Jahre entsprechen nach Ansicht des Sachverständigen der durchschnittlichen Laufzeit des streitgegenständlichen Sparplans. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Sachverständigen an. 80 Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) hat der Sachverständige bei der Auswahl des Vergleichszinssatzes auch nicht außer Acht gelassen, dass der streitgegenständliche Sparplan eine Kündigungsfrist von 48 Monaten aufweist und diese Tatsache von der Beklagten auf der Refinanzierungsseite entsprechend zu berücksichtigen war. 81 In seinem Ergänzungsgutachten vom 30.12.2007 geht der Sachverständige ausdrücklich auf die im Vertrag vorgesehene Kündigungsmöglichkeit ein und stellt zutreffenderweise klar, dass es sich bei einer Kündigung um einen absoluten Ausnahmefall handele, hier aber auf den Regelfall abzustellen sei. 82 Die Beklagte zu 1) vergütete zu Beginn des streitgegenständlichen Sparvertrages einen Jahreszins von 6,0%. Die von dem Sachverständigen als Vergleichswert herausgearbeitete Zinsreihe WU8612 wies im Anfangsmonat des Sparplans, Juni 1984, einen Zins in Höhe von 7,1% aus, d.h. der Abstand zwischen Parameter- und Guthabenzins betrug anfangs 1,1% und ist nach der folgenden Gleichung über die gesamte Laufzeit des Sparvertrages anzuwenden: Parameterzins – Zinsdifferenz = angemessener Guthabenzins 83 Der Sachverständige hat für den Sparplan des Klägers anhand dieser Gleichung einen angemessenen Zinsbetrag in Höhe von 7.360,56 EUR errechnet. 84 Die tatsächlich von der Beklagten zu 2) ausgezahlten Zinsen betragen lediglich 5.145,47 EUR, so dass sich ein Zinsnachteil des Klägers in Höhe von 2.215,09 EUR ergibt, der von der Beklagten dem Kläger zu erstatten ist. 85 6. 86 Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 I, II, 286 I und 288 I BGB. 87 7. 88 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 I 1 ZPO sowie den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO. Über die der Beklagten zu 1) entstandenen Kosten hat das Gericht bereits mit Beschluss vom 03.02.2006, Az. 19 O 141/05, entschieden. 89 Streitwert : 5.358,89 EUR