Beschluss
6 T 634/08
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Für die Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann das Gericht bei unentschuldigtem Fernbleiben des Schuldners Haft anordnen (§ 901 ZPO).
• Die materielle Einwendung der Schuldnerin, die titulierte Forderung sei bezahlt, ist im formalen Zwangsvollstreckungsverfahren unbeachtlich; hierfür steht die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) offen.
• Ein Beschwerderecht gegen die Haftanordnung bleibt auch nach nachträglicher Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehen; die Beschwerde ist zulässig, nicht aber bei fehlender Erfolgsaussicht.
• Prozesskostenhilfe kann bei fehlender Erfolgsaussicht der Beschwerde versagt werden (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Haftanordnung bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung • Für die Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann das Gericht bei unentschuldigtem Fernbleiben des Schuldners Haft anordnen (§ 901 ZPO). • Die materielle Einwendung der Schuldnerin, die titulierte Forderung sei bezahlt, ist im formalen Zwangsvollstreckungsverfahren unbeachtlich; hierfür steht die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) offen. • Ein Beschwerderecht gegen die Haftanordnung bleibt auch nach nachträglicher Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehen; die Beschwerde ist zulässig, nicht aber bei fehlender Erfolgsaussicht. • Prozesskostenhilfe kann bei fehlender Erfolgsaussicht der Beschwerde versagt werden (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Gläubigerin beantragte die Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegen die Schuldnerin. Für den Termin zur Abgabe am 31. März 2008 war die Schuldnerin ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch nicht. Das Amtsgericht ordnete daraufhin Haft nach § 807 ZPO an. Die Schuldnerin legte Beschwerde ein und gab am 7. August 2008 nachträglich die eidesstattliche Versicherung ab; sie behauptet zudem, die titulierte Forderung sei bereits bezahlt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und den Fall der Kammer vorgelegt. Die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) lagen vor. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO zulässig; ein Rechtsschutzinteresse besteht auch nach nachträglicher Abgabe der Versicherung. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Nach dem Protokoll des Gerichtsvollziehers erschien die Schuldnerin zum anberaumten Termin nicht, und die Zustellung der Ladung war wirksam, sodass das Nichterscheinen unentschuldigt war. • Rechtliche Grundlage: § 901 ZPO erlaubt die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen, wenn der Schuldner unentschuldigt ausbleibt oder die Abgabe ohne Grund verweigert. • Materielle Einwendungen: Die Behauptung, die Forderung sei bezahlt, ist eine materielle Einwendung, die im formalen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen ist; hierfür ist die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zuständig. • Kosten- und PKH-Entscheidung: mangels Erfolgsaussicht war die Beschwerde mit Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Beschwerde der Schuldnerin wurde zurückgewiesen; die Haftanordnung wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung blieb bestehen. Die Voraussetzungen des § 901 ZPO lagen vor (wirksame Ladung, Nichterscheinen), und materielle Einwendungen zur Forderung sind im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, sondern durch eine Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Die Schuldnerin hat die eidesstattliche Versicherung nachträglich abgegeben, dies ändert aber nichts an der Erfolgslosigkeit der Beschwerde. Die Kosten des Verfahrens wurden der Schuldnerin auferlegt; Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.