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Urteil

3 O 220/08

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2008:1105.3O220.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.884,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2008 abzüglich zu leistenden Nutzungsausgleichs von je 182,- € pro zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs VW Golf Plus, Fahrzeugidentifikationsnummer: xx an die Beklagte mit dem PKW gefahrener 1000 km zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Golf Plus, Fahrzeugidentifikationsnummer: xx, sowie der Abtretung des Anspruchs des Klägers gegen die Firma x auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensvaluta i.H.v. 28.000,- €. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Fahrzeugfinanzierungsvertrag nicht mehr fortbesteht und den Kläger insbesondere keine Verpflichtung trifft, weitere 25.343,- € aus diesem Vertrag an die Beklagte zu leisten. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 %, die Beklagte 85 %. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger schloss mit der Firma Y einen Vertrag, wonach Y dem Kläger den finanziellen Erwerb eines PKW-Neuwagens vermitteln sollte. Wegen des genauen Inhalts dieses Vertrages wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 22f GA, Bezug genommen. Der Kläger sollte an dem zu erwerbenden Fahrzeug einen Werbeaufkleber anbringen sowie 600,- € Vermittlungsprovision zahlen. Y versprach im Gegenzug Zahlungen in Höhe der monatlichen Finanzierungsraten, die dem Kläger für die Finanzierung des PKW entstehen würden, begrenzt allerdings auf einen Betrag von monatlich 350,- €. Weiter sagte Y die Rücknahme des Fahrzeugs ab dem 12. Monat zu. 3 Mit Verträgen dieser Art bewarb Y eine Vielzahl von Kunden, aus deren Sicht es sich so darstellte, dass sie ohne oder zumindest ohne nennenswerte eigene Aufwendungen ein Jahr lang ein Neufahrzeug nutzen könnten. Die Firma Y vermittelte an ihre Kunden EU-Import Fahrzeuge u.a. über eine Firma X. Für solcherart vermittelte Fahrzeuge übernahm die Beklagte in zahlreichen Fällen die Finanzierung. 4 Die Firma Y stellte Mitte Mai Insolvenzantrag. 5 Der Kläger beauftragte die Firma X – nach seiner Behauptung: unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikationsmitteln – verbindlich zur Bestellung eines Kraftfahrzeugs VW Golf Plus 1,9 Optive mit diversen Ausstattungsmerkmalen. Diese verbindliche Bestellung vom 02.03.2007 enthielt keine Widerrufsbelehrung. Wegen des weiteren genauen Inhalts wird auf die Anlage B 7 zur Klageerwiderung, Bl. 112 GA, verwiesen. Die Rechnung der X über 28.000,- € datiert vom 21.03.2007, Bl. 17 GA. Der über die Fa. T vermittelte Kreditvertrag, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage zur Klageschrift, Bl. 20 GA, Bezug genommen wird, datiert vom 02.03./26.03.2007. 6 Der finanzierte Kaufpreis von 28.000,- € wurde von der Beklagten an T ausgezahlt. 7 Eine von dem Kläger unterzeichnete Abnahmeerklärung datiert auf den 27.03.2007, Anlage B 8 zur Klageerwiderung, Bl. 113 GA. In dieser wie auch in der verbindlichen Bestellung ist der Passus enthalten, dass der Kunde keine in Verbindung zu dem Kreditvertrag stehende Vereinbarung geschlossen habe, die etwa eine Erstattung von Kreditraten und/oder sonstigen Geldbeträgen gegen übernommene Werbeeinnahmen vorsehe. 8 Der tatsächliche Neuwert des PKW lag wesentlich unter dem vereinbarten Kaufpreis. 9 Von der Firma Y2 erhielt der Kläger eine Zuzahlung in Höhe von 350,- €. 10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2008 widerrief der Kläger gegenüber der Firma T den Kaufvertrag. Mit Schreiben vom gleichen Tag widerrief er gegenüber der Beklagten den Darlehensvertrag. Mit Schreiben vom 12.02.2008 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten vorsorglich erneut den Widerruf des Darlehensvertrages. Dies teilte er der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag mit und forderte sie auf, bis zum 19.02.2008 den PKW zurückzunehmen und ihm die geleisteten Ratenzahlungen zu erstatten. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung ab. 11 Hilfsweise hat der Kläger mit der Klageschrift den Darlehensvertrag mit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung angefochten. 12 Die Beklagte nimmt den Kläger vor dem Amtsgericht C, Az. 3 C 100/08 auf Zahlung ausstehender Kreditraten in Anspruch. 13 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Machenschaften der Firma Y2 und das hinter der Fahrzeugfinanzierung stehende Schneeball- bzw. Pyramidensystem gekannt. 14 Der Kläger meint, er sei als Verbraucher zu beurteilen. Mithin könne er den Kaufvertrag widerrufen, da es sich hierbei um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt habe. 15 Wegen des den Verträgen zugrunde liegenden Schneeballsystems seien diese auch als nichtig, da sittenwidrig, anzusehen. 16 Der Kläger beantragt, 17 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.234,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Golf Plus, Fahrzeugidentifikationsnummer: xx sowie der Abtretung des Anspruchs des Klägers gegen die Firma X, L auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensvaluta i.H.v. 28.000,- €. 18 2. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Fahrzeugfinanzierungsvertrag nicht mehr fortbesteht und ihn insbesondere keine Verpflichtung trifft, weitere 25.343,- € aus diesem Vertrag an die Beklagte zu leisten. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte trägt vor: 22 Die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. 23 Der Kläger sei nicht als Verbraucher anzusehen, da er mit dem Fahrzeug Werbeeinnahmen erzielen wollte, mithin in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe, und falle auch nicht in den Schutzbereich des Fernabsatzgeschäftes. Die Risiken des Geschäftsmodells der Y seien dem Kläger bewusst gewesen; durch Teilnahme an dem Geschäftsmodell habe sich der Kläger außerhalb des Schutzzwecks von Verbrauchernormen bewegt. Der Kläger habe auch selbst einen weiteren Kunden für das Schneeballsystem angeworben. Bei der Abnahme des Fahrzeugs habe er zudem persönlichen Kontakt zu dem Händler gehabt. Der Kreditvertrag sei erst nach Abnahme des Fahrzeugs geschlossen worden. 24 Der Kläger habe sich die gewünschte Finanzierung durch Verschweigen seiner Kenntnisse über das Geschäftsmodell und durch eine Täuschung im Rahmen der Selbstauskunft über seine Einkünfte erschlichen, indem er die erwarteten Werbeeinnahmen nicht angegeben, sondern sogar in dem Kaufvertrag und der Abnahmebestätigung ausdrücklich erklärt habe, keine Vereinbarung über Werbeeinnahmen geschlossen zu haben. Zudem habe der Kläger in seiner Selbstauskunft vermutlich weitere Belastungen verschwiegen und seine Bonität damit geschönt. 25 In Kenntnis all dieser Umstände hätte sie, die Beklagte, den Kreditantrag nicht angenommen und den finanzierten Betrag nicht ausgezahlt. 26 Zudem habe der Kläger mit Herrn S vor Abschluss des Kaufvertrages besprochen, dass der Kaufpreis für das Fahrzeug um mehrere 1000 Euro zu erhöhen sei und eine als Vermittlungsprovision bezeichnete Teilnahmegebühr in Höhe von 600,- € mitfinanziert werden solle, was sich auch aus dem Vertrag wie Anlage B 4, Bl. 98 GA, ergebe. 27 Sie habe hohe Nutzungsentschädigungsansprüche gegen den Kläger; zudem habe dieser an sie Schadensersatz zu leisten, da er im Rahmen des Kreditvertrages die erwarteten Werbeeinnahmen verschwiegen habe. Hilfsweise werde mit diesen Ansprüchen aufgerechnet. 28 Mit Nichtwissen bestreite sie, dass das Widerrufsschreiben vom 06.08.2007 der Firma T zugegangen sei 29 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Klage ist zulässig. Der von der Beklagten erhobene Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit greift nicht durch. 32 Die Beklagte macht vor dem AG C lediglich die Zahlung rückständiger Raten gegen den Kläger geltend. Die von dem Kläger vorliegend eingereichte Klage geht aber weiter, da selbst bei Klagestattgabe durch das Amtsgericht C noch nicht über das weitere Schicksal des Kreditvertrages entschieden wäre. Der Kläger begehrt indes die komplette Rückabwicklung und die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehen keinerlei Rechte und Ansprüche mehr gegen ihn zustehen. Die Frage der Wirksamkeit des Kreditvertrages ist vor dem AG C nur eine Vorfrage. Eine Entscheidung wäre in dem dortigen Rechtsstreit indes theoretisch auch möglich, ohne dass über das wirksame Bestehen des Kreditvertrages entschieden würde. Zudem könnte der Kläger aufgrund einer dortigen Entscheidung, selbst wenn die Zahlungsklage der Beklagten abgewiesen würde, nicht die Rückabwicklung des Kreditvertrages gegen die Beklagte durchsetzen. 33 Die Klage ist auch überwiegend begründet. 34 1. Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages wegen Widerrufs des Kaufvertrages. 35 a) Der von dem Kläger am 06.08.2007 erklärte Widerruf des Kaufvertrages mit der Firma T ist gemäß §§ 312d, 355 BGB wirksam; insbesondere nicht als verfristet anzusehen. 36 (1) Der zwischen dem Kläger und der Firma T geschlossene Kaufvertrag ist als ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b BGB anzusehen. Nach dieser Vorschrift sind Fernabsatzverträge unter anderem Verträge über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. 37 Der zwischen dem Kläger und der Firma T geschlossene Kaufvertrag kam zum einen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Unter solchen versteht man insbesondere Briefe, Telefon, Telefax und Internet. 38 Dass vor Abschluss des Kaufvertrages zwischen den Parteien, der allein mittels Fernkommunikationsmitteln erfolgte, je ein persönlicher Kontakt zwischen dem Kläger und der Firma T bestanden hat, ist nicht ersichtlich. Substantiierte Darlegungen der Beklagten hierzu fehlen. Auf diesen Zeitpunkt kommt es indes insoweit allein an mit der Folge, dass es unerheblich ist, ob der Kläger das Fahrzeug geliefert oder selbst abgeholt und dabei persönlichen Kontakt mit dem Händler gehabt hat, 39 Bei der Firma T handelt es sich auch um ein Unternehmen mit einem fernabsatzorganisierten Vertriebssystem. 40 Der Betrieb war – mittlerweile aus zahlreichen Fällen gerichtsbekannt – so aufgestellt, dass regelmäßig Fernabsatzgeschäfte getätigt werden konnten und unstreitig auch wurden. 41 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger auch als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. 42 Der Kläger wollte das Fahrzeug als Privatfahrzeug und nicht etwa als Firmenfahrzeug o. ä. nutzen. Allein der Umstand, dass er eine Teilfläche des Fahrzeugs aufgrund der Vereinbarung mit der Firma Y für einen Werbeaufkleber zur Verfügung stellen sollte und hieraus Gewinn erzielen wollte, ist nicht geeignet, den Kläger nicht mehr als Verbraucher, sondern schon als Unternehmer anzusehen. Die Abgrenzung der Verbrauchereigenschaft zur Unternehmereigenschaft hat danach zu erfolgen, zu welchem Zweck das Geschäft überwiegend erfolgt. Dies war bei dem Kläger indes die Anschaffung eines privaten Familienfahrzeugs zur Sicherung der Fortbewegung, wobei die Werbevereinbarung mit der Firma Y allein der Finanzierung des Fahrzeugserwerbs dienen sollte und nicht etwa einem weiteren, auf Gewinnerzielung in erheblichem Umfang gerichteten unternehmerischen Zweck. 43 Dass der Kläger Teilnehmer eines sog. Schneeballsystems war, ändert auch nichts an seiner Verbrauchereigenschaft. Denn anders als bei Schneeballsystemen, in denen es ausschließlich darum geht, mit geringem Einsatz hohe Gewinne zu erzielen, stand hier der Erwerb eines Kraftfahrzeugs im Vordergrund, der über die Werbevereinbarung (nur) mitfinanziert werden sollte. Zudem war das zugrundeliegende System anders als bei manch anderen Schneeballsystemen wesentlich komplexer und für die Kunden schwerer zu durchschauen. 44 Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe sich Kenntnisse über das von ihm bestellte Fahrzeug auch leicht auf anderem Wege, beispielsweise einfach durch Aufsuchen eines Autohauses, verschaffen können, ist dies nicht geeignet, den Kläger aus dem Schutzbereich des § 312 b BGB herauszunehmen. Die Vorschriften über das Fernabsatzgeschäft schützen den Verbraucher nämlich nicht nur hinsichtlich der "Unsichtbarkeit" des Produktes, sondern auch hinsichtlich der des Vertragspartners (vgl. etwa Palandt, BGB, 66. A., § 312 b Rz 3 m.w.N.). 45 Ebenfalls ließe es den Kläger nicht aus dem Schutzbereich der genannten Vorschrift herausfallen, wenn er von Anfang an Kenntnis von einer Überteuerung des Kaufpreises gehabt hat, da auch dann weiterhin ein Fernabsatzgeschäft vorliegt, dass den Verbraucher in der oben beschriebenen Weise vor den typischen Gefahren solcher Geschäfte schützen soll. Der Umstand, dass der Kläger trotz eventueller Kenntnis von der Überhöhung des Kaufpreises den Vertrag geschlossen hat, kann davon deuten, dass der Kläger gerade nicht in der Lage war, die Tragweite des Geschäfts abzuschätzen. 46 Auch wenn der Kläger einen Vertrag wie nach dem Muster Anlage B 4 abgeschlossen hat, kann hieraus nicht auf eine positive Kenntnis des Klägers von dem Schneeballsystem und ein bewusstes Mittragen eines solchen ausgegangen werden. Vielmehr ist dieser Vertrag ja gerade so formuliert, dass damit suggeriert wird, die Zuzahlung von 600,- € stelle eine Kompensation dafür dar, dass kein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben werde. 47 (2) Der Widerruf ist durch den Kläger fristgerecht erklärt worden. 48 Die grundsätzlich gemäß § 355 Abs. 1 BGB gegebene Widerrufsfrist von zwei Wochen beginnt nämlich erst dann zu laufen, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform nach der Regelung des § 355 Abs. 2 BGB mitgeteilt worden ist und die Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB erfüllt sind, § 312 d Abs. 2 BGB. 49 Der mit dem Kläger geschlossene Kaufvertrag enthielt weder eine Belehrung über sein Widerrufsrecht noch die sonstigen geforderten Informationen. 50 Soweit die Beklagte prophylaktisch mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Firma T der Widerruf tatsächlich zugegangen ist, hat der Kläger zwar keinen Beweis für den Zugang der Widerrufserklärung angetreten. Dies ist indes insoweit unschädlich, als mangels Widerrufsbelehrung die Frist für den Widerruf immer noch läuft und ein solcher erneut von dem Kläger gegenüber T erklärt werden könnte. 51 Letztlich kommt es hierauf entscheidungserheblich auch nicht an, da der Kläger auch den Darlehensvertrag selbst wirksam widerrufen konnte, siehe unten zu c). 52 Daher musste dem Kläger insoweit kein Hinweis auf seine Darlegungs- und Beweislast gegeben werden. 53 b) Da der Kläger den mit der Firma T geschlossenen Kaufvertrag mithin wirksam widerrufen kann, ist er gemäß § 358 Abs. 1 BGB auch nicht mehr an den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden, da es sich bei den beiden Verträgen um verbundene Geschäfte im Sinne der Vorschrift handelt. 54 Nach § 358 Abs. 3 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 55 Der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Kaufvertrages. 56 Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 BGB ist dann anzunehmen, wenn aus der Sicht des Verbrauchers ihm Unternehmer und Kreditgeber wie eine Person gegenüberstehen. Dies war vorliegend auch der Fall, da auch die Darlehensaufnahme aus Sicht des Klägers über die Firma T lief, deren Herr S unstreitig über einen WebKIM-Zugang zur Beklagten verfügte, über die er die Darlehensanträge und das Formular zur Selbstauskunft erhielt und die von der Beklagten eine Provision für die Vermittlung des Darlehensvertrages erhielt. Mithin bediente die Beklagte sich der Mitwirkung der Firma T bei Abschluss des Darlehensvertrages. 57 c) Zudem konnte der Kläger auch den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag selbst wirksam gemäß §§ 495, 355 BGB widerrufen. 58 Auch insoweit ist der Kläger aus den oben genannten Gründen als Verbraucher einzustufen und liegt mithin ein Verbraucherdarlehensvertrag vor. 59 Der insoweit erklärte Widerruf des Klägers war mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung durch die Beklagte ebenfalls nicht verfristet. 60 Zwar enthielt der Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung, die auch separat zu unterschreiben war. 61 Indes entspricht diese zum einen drucktechnisch nicht den gebotenen Anforderungen, da sie sich vom übrigen Text nicht durch größere Lettern o.ä. hervorhebt. Insbesondere aber ist sie durch den weiteren "Hinweis zur Widerrufsbelehrung" verfälscht, der nur auf den im Falle eines Widerrufs durch den Verbraucher auszugleichenden möglichen Wertverlust des Fahrzeugs verweist, nicht aber zugleich auch auf sich durch eine Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen möglicherweise auch ergebenden Rechte für den Darlehensnehmer, wie beispielsweise Verzinsung der geleisteten Raten. Durch diese Verfälschung ist der "Hinweis zur Widerrufsbelehrung" objektiv geeignet, den Verbraucher von einem Widerruf abzuhalten, da allein für ihn negative Folgen aufgezeigt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 122/06). 62 d) Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger könne die Verträge nicht widerrufen, da er sich treuwidrig oder gar strafbar verhalten habe, ist dem nicht zu folgen. 63 Selbst wenn dem Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen sein sollte, dass der mit der Firma T vereinbarte Kaufpreis mehrere tausend Euro über dem normalerweise für das von ihm ausgesuchte Fahrzeug aufzuwendenden Kaufpreis lag, kann daraus nicht geschlossen werden, dass dem Kläger bewusst war, sich aktiv an einem Schneeballsystem zu beteiligen, noch gar, dass er in irgendeiner Art und Weise kollusiv mit der Firma T oder der Firma Y zusammengearbeitet habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger, da ihm durch das Angebot der Y insbesondere verlockend vor Augen stand, die monatlichen Finanzierungsraten für ein Fahrzeug nicht bzw. nur zu einem kleinen Teil selber zahlen zu müssen, sich über den Kaufpreis keine weitergehenden Gedanken gemacht hat, dies zumal ihm durch Y auch die Rücknahme des Fahrzeugs nach 12 Monaten zugesichert worden war. 64 Mithin ginge es zu weit, allein aus einer Kenntnis des Klägers von der Überteuerung des Kaufpreises darauf zu schließen, dass er die dem Schneeballsystem zugrundeliegende Konstruktion klar erkannt und sich bewusst daran beteiligt hat. 65 Vielmehr zeigt auch der Umstand, wie viele Personen auf gleiche Art und Weise über Y und T ein Fahrzeug erworben haben, obwohl gerade bei Kraftfahrzeugen Preisvergleiche leicht anzustellen sind und deutlich erhöhte Kaufpreise mithin leicht erkennbar sind, dass das zugrundeliegende Schneeballsystem für den durchschnittlichen Verbraucher mangels Überblick über die gesamten wirtschaftlichen Zusammenhänge schwer zu durchschauen war. 66 Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe ihr gegenüber arglistig gehandelt, indem die Vermittlungsprovision in dem vereinbarten Kaufpreis versteckt worden sei, greift dies ebenfalls nicht durch. Da der Kläger Kontakt zu der Beklagten allein über die Firma T pflegte, durfte dieser vielmehr davon ausgehen, dass der Beklagten dieser Umstand bekannt sei. In dem Verhältnis zum Kläger muss die Beklagte, die sich des Mitarbeiters S der T zur Vermittlung von Kreditverträgen bewusst bediente, mithin in institutionalisierter Weise mit ihm zusammenarbeitete (vgl hierzu etwa BGH, Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109; BGH, Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, NJW 2006, 2099), sich dessen Kenntnis zurechnen lassen. 67 Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger habe sie durch falsche Angaben im Rahmen der Selbstauskunft arglistig getäuscht, greift nicht durch. Hierbei stützt die Beklagte sich auf den Umstand, der Kläger habe die erwarteten Werbeeinnahmen nicht angegeben. Solche hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bzgl. des Kreditvertrages indes auch noch nicht erzielt, so dass die Erklärung über seine Einnahmen nicht als falsch anzusehen ist. 68 Zudem würde die Angabe zusätzlicher weiterer Einnahmen einen Kreditnehmer doch lediglich (noch) kreditwürdiger erscheinen lassen, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit in dem bloßen Verschweigen erwarteter Einkünfte eine Benachteiligung des Kreditgebers liegen soll. Inwieweit sich hieraus Schadensersatzansprüche zugunsten der Beklagten ergeben sollen, ist nicht nachvollziehbar. 69 Auch dass der Kläger vor Abschluss des Darlehensvertrages erklärt hat, er habe keinen Vertrag über eine Erstattung von Kreditraten abgeschlossen, ist unschädlich. Zum einen hat der Kläger insoweit vorgetragen, der Zeuge S habe diese Erklärung als "reine Formsache" abgetan, was angesichts des ausgeklügelten Schneeballsystems, das für den einzelnen Kunden schwer durchschaubar ist, auch plausibel erscheint. 70 Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Erklärung überhaupt zur Grundlage ihrer Kreditvergabeentscheidung gemacht hat. Wie aus zahlreichen anderen Rechtsstreiten gleicher Art mittlerweile gerichtsbekannt ist, hat die Beklagte der Bonität von Kunden bei der Entscheidung über die Kreditvergabe ersichtlich kein Gewicht beigemessen, sondern Fahrzeugfinanzierungsverträge auch an solche Kunden ausgereicht, die über ein nur geringes Nettoeinkommen verfügen. Sollte die Beklagte diesen Passus in ihren Darlehensvertrag deshalb aufgenommen haben, da sie einen Verdacht dahingehend geschöpft hatte, dass von der Firma T vermittelte Finanzierungsverträge mit einem Schneeballsystem verknüpft sind, zeigte dies erst recht, dass die Beklagte sich zwar durch Aufnahme dieser Erklärung formal nach außen hin von diesen Geschäften absetzen wollte, sie es aber letztlich hinnahm, auch solche Fahrzeuggeschäfte zu finanzieren, da sie davon ausgehen musste, dass Kunden, die zu der Teilnahme an einem solchen System veranlasst werden können, in der Regel ein solches nicht durchschauen und sich auch leichtgläubig zu Erklärungen der genannten Art verleiten lassen, selbst wenn diese nicht zutreffend sein sollte. 71 Soweit die Beklagte gegenüber einem Anspruch des Klägers hilfsweise mit angeblichen Schadensersatzansprüchen aufrechnet, greift dies aus den genannten Gründen ebenfalls nicht durch. 72 2. Im Zuge der Rückabwicklung der Verträge kann der Kläger mithin zunächst von der Beklagten die Rückzahlung der bereits geleisteten Ratenzahlungen in Höhe von 3.234,- € ersetzt verlangen aus §§ 357 Abs. 1, 358, 346 BGB. 73 Hierauf muss sich der Kläger indes die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, § 346 Abs. 1 BGB. 74 Der Kläger ist mit dem Fahrzeug gefahren, wie viele Kilometer er bislang zurückgelegt hat, ist nicht vorgetragen. Diese Nutzungen sind – da sie nicht herausgegeben werden können – zu bewerten mit 0,65% des Neuwagenwertes pro gefahrener 1.000 Kilometer. Als Neuwagenwert ist der vereinbarte Kaufpreis heranzuziehen. Grundsätzlich ist nämlich der vereinbarte Preis auch dann maßgeblich, wenn eine Ware bei einem Dritten hätte günstiger erworben werden können. Dass ein gegenüber dem durchschnittlichen Marktpreis erhöhter Kaufpreis zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbart wurde, kann nicht zum Nachteil der beklagten Bank gereichen. 75 Mithin muss der Kläger sich die zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte bis dahin gezogenen Nutzungen entsprechend wie tenoriert anrechnen lassen. 76 Weiter hat der Kläger an gezogenen Nutzungen die ihm von der Firma Y geleisteten Zuzahlungen in Höhe von 350,- € herauszugeben. Denn ohne den finanzierten PKW hätte der Kläger auch diese Werbeeinnahmen nicht erhalten, die mithin, auch wenn diese Werbeeinnahmen Ausfluss eines weiteren Vertrages – nämlich dem zwischen dem Kläger und der Firma Y – waren, als Teil der Nutzung des Fahrzeugs anzusehen sind. Diese Nutzung war nämlich von vorneherein von dem Kläger so beabsichtigt und für ihn eng mit dem Erwerb des Fahrzeugs überhaupt verbunden. 77 Im Ergebnis hat der Kläger mithin unter Berücksichtigung des von ihm zu leistenden Nutzungsausgleichs Anspruch auf Erstattung geleisteter Ratenzahlungen in verbleibender Höhe von (3.234,- - 350,- =) 2.884,- € abzüglich Nutzungsausgleich für die gefahrenen Kilometer. 78 Weitergehenden Wertersatz gemäß § 357 Abs. 3 BGB durch die Zulassung der Kraftfahrzeugs hat der Kläger indes entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu leisten. 79 Zwar ist gemäß § 357 Abs. 3 BGB die Haftung des Widerrufenden gegenüber den Rechtsfolgen des § 346 BGB insoweit verschärft, als der Verbraucher auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat. Voraussetzung hierfür ist indes gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 2. Hs BGB, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Daran mangelt es hier. Zwar enthält der Darlehensvertrag mit der Beklagten den entsprechenden "Hinweis zur Widerrufsbelehrung". Indes fehlt es an einem solchen in dem Kaufvertrag. 80 Zudem ist der "Hinweis zur Widerrufsbelehrung" der Beklagten insoweit verfälscht, als es dort heißt: "... entsteht regelmäßig ein Wertverlust in Höhe von 20%". Zwar kann durch die Zulassung eines Kraftfahrzeugs ein Wertverlust bis zu 20 % durchaus eintreten, jedoch ist dies nicht regelmäßig der Fall, sondern abhängig von dem einzelnen Kraftfahrzeug und kann ein Wertverlust auch deutlich geringer liegen als 20 %. 81 3. Der auf den Klageantrag zu 1. entfallende geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. 82 4. Aus den oben dargelegten Gründen ist auch der Antrag des Klägers festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr gegen ihn zustehen, begründet . 83 5. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 84 Den Wert der bis zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen durch Laufleistung des PKW schätzt die Kammer hinsichtlich der vorzunehmenden Kostenquotelung nach § 287 ZPO ausgehend von einer Laufleistung von 30.000 km auf 5.460,- €. 85 6. Der Streitwert wird auf 38.577,- € festgesetzt, was dem Gesamtrückzahlungsbetrag des Darlehens entspricht.