Urteil
2 O 151/08
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen sind nach § 143 Abs.1 InsO nur anfechtbar, wenn der Zahlungsempfänger Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit oder von Umständen hatte, die zwingend darauf schließen lassen.
• Verspätete, vereinzelt ein- bis zweimonatige Beitragszahlungen über längere Zeit begründen für sich allein nicht die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von drohender Zahlungsunfähigkeit.
• Für Zahlungen außerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantrag ist als Anfechtungsgrund nur § 133 Abs.1 InsO relevant; eine Vermutung der Kenntnis gemäß S.2 dieser Vorschrift setzt besondere Umstände voraus.
Entscheidungsgründe
Anfechtung von Sozialversicherungsbeitragszahlungen bei fehlender Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit • Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen sind nach § 143 Abs.1 InsO nur anfechtbar, wenn der Zahlungsempfänger Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit oder von Umständen hatte, die zwingend darauf schließen lassen. • Verspätete, vereinzelt ein- bis zweimonatige Beitragszahlungen über längere Zeit begründen für sich allein nicht die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von drohender Zahlungsunfähigkeit. • Für Zahlungen außerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantrag ist als Anfechtungsgrund nur § 133 Abs.1 InsO relevant; eine Vermutung der Kenntnis gemäß S.2 dieser Vorschrift setzt besondere Umstände voraus. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der S GmbH, die am 19.07.2006 Insolvenzantrag stellte; das Verfahren wurde am 01.09.2006 eröffnet. Die Schuldnerin zahlte an die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge zwischen 20.07.2004 und 17.05.2006 in Höhe von insgesamt etwa 50.323 €. Zahlungen erfolgten meist ein bis zwei Monate nach Fälligkeit; in Einzelfällen gab es Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen, aber keine durchgeführten Vollstreckungen. Der Kläger verlangt Rückzahlung der geleisteten Beiträge aus Anfechtung wegen Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Geschäftsführers. Die Beklagte bestreitet Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und dass Zahlungen aus Kreditlinien oder Guthaben mit benachteiligendem Vorsatz geleistet wurden. Das Gericht hat über die Anfechtungsansprüche entschieden. • Anspruchsgrundlage ist § 143 Abs.1 InsO; für Zahlungen außerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantrag kommt § 133 Abs.1 InsO in Betracht. • Voraussetzung der Anfechtung ist die Kenntnis des Empfängers von drohender Zahlungsunfähigkeit oder von Umständen, die zwingend darauf schließen lassen; diese Kenntnis kann gemäß Satz 2 der Norm vermutet werden, wenn der Empfänger wusste, dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. • Rechtsprechung zeigt, dass längerfristige Nichtabführung von Beiträgen über etwa ein halbes Jahr, ständig ansteigende Verbindlichkeiten, deutliche Hinweise auf eine Unternehmenskrise oder erfolgte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Vermutung begründen können. • Im vorliegenden Fall zahlte die Schuldnerin Beitragsrückstände jeweils nur ein bis zwei Monate verspätet und nie mit mehr als ein oder zwei ausstehenden Raten gleichzeitig; es lagen keine andauernden, ansteigenden Rückstände, keine durchgeführten Zwangsvollstreckungen und keine nicht eingehaltenen Stundungsvereinbarungen vor. • Die Beklagte hatte daher nach dem Vortrag des Klägers keine Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit oder von Umständen, die zwingend darauf schließen; somit fehlt die für eine Anfechtung erforderliche Vermutung der Kenntnis. • Für die Zahlung vom 17.05.2006 käme alternativ § 130 Abs.1 Nr.1 InsO in Betracht, doch auch hierfür ist mangels erkennbarer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit keine Anfechtung begründet. • Folglich bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückgewähr nach § 143 Abs.1 InsO bzw. für eine Anfechtung nach §§ 133,130 InsO nicht. Die Klage des Insolvenzverwalters wird abgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt rund 50.323 €. Entscheidender Grund ist das Fehlen der erforderlichen Kenntnis der Beklagten von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bzw. das Fehlen von Umständen, die zwingend darauf schließen würden. Die Zahlungen erfolgten überwiegend in ein- bis zweimonatiger Verspätung und es bestanden keine anhaltenden, erheblichen Rückstände oder durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen, die dem Sozialversicherungsträger die Krise der Gesellschaft hätten deutlich machen müssen. Deshalb fehlt es an der gesetzlichen Grundlage der Anfechtung nach den §§ 133, 143 InsO (bzw. § 130 InsO für die letzte Zahlung) und die Klage ist abzuweisen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.