Urteil
16 S 69/08
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Annahme durch Volljährige nach §1772 Abs.1 Satz1 BGB erlischt die Verwandtschaft zu den Angehörigen des früheren Ehegatten grundsätzlich nach den Regeln der Minderjährigenannahme.
• §1772 Abs.1 Satz1 BGB verweist nicht nur auf die Rechtsfolgen des §1756 Abs.2 BGB; die Ausnahmevorschrift des §1756 Abs.2 BGB ist restriktiv anzuwenden.
• Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der elterlichen Sorge nach §1756 Abs.2 BGB ist der Todeszeitpunkt; war die elterliche Sorge dann bereits durch Volljährigkeit erloschen, greift die Ausnahme nicht.
• Eine grundrechtskonforme Auslegung erweitert den Anwendungsbereich des §1756 Abs.2 BGB nicht auf Fälle der starken Volljährigenadoption.
Entscheidungsgründe
Verwandtschaftserlöschen bei starker Volljährigenadoption; Ausnahme des §1756 Abs.2 BGB eng auszulegen • Bei einer Annahme durch Volljährige nach §1772 Abs.1 Satz1 BGB erlischt die Verwandtschaft zu den Angehörigen des früheren Ehegatten grundsätzlich nach den Regeln der Minderjährigenannahme. • §1772 Abs.1 Satz1 BGB verweist nicht nur auf die Rechtsfolgen des §1756 Abs.2 BGB; die Ausnahmevorschrift des §1756 Abs.2 BGB ist restriktiv anzuwenden. • Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der elterlichen Sorge nach §1756 Abs.2 BGB ist der Todeszeitpunkt; war die elterliche Sorge dann bereits durch Volljährigkeit erloschen, greift die Ausnahme nicht. • Eine grundrechtskonforme Auslegung erweitert den Anwendungsbereich des §1756 Abs.2 BGB nicht auf Fälle der starken Volljährigenadoption. Die Beklagte wurde 1980 geboren und 2005 durch die zweite Ehefrau ihres leiblichen Vaters angenommen. Die Kläger sind Angehörige der leiblichen Mutter der Beklagten, die 2006 verstarb. Im Glauben an einen Pflichtteilsanspruch zahlten die Kläger der Beklagten 2.003,77 €. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung mit der Begründung, ihre Verwandtschaft zur Erblasserin sei bei Eintritt des Erbfalls erloschen und damit kein Pflichtteilsanspruch gegeben. Die Beklagte wandte in der Berufung ein, §1772 Abs.1 Satz1 BGB verweise lediglich auf die Rechtsfolgen des §1756 Abs.2 BGB, sodass deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu prüfen seien. Der Streithelfer der Beklagten behauptete, die elterliche Sorge habe bei Erreichen der Volljährigkeit bestanden und damit die Ausnahme des §1756 Abs.2 BGB erfasst. • Die Zahlung der Kläger ist nach §812 Abs.1 Satz1 Var.1 BGB rechtsgrundlos, da die Beklagte bei Erbfall nicht pflichtteilsberechtigt war (§2303 Abs.1 BGB). • §1772 Abs.1 Satz1 BGB verweist auf die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger (§§1754–1756 BGB); diese Verweisung erfasst nicht nur die Rechtsfolge des §1756 Abs.2 BGB, sodass dessen Tatbestand zu prüfen ist. • §1756 Abs.2 BGB bleibt als Ausnahmevorschrift eng: Sie setzt voraus, dass der andere Elternteil die elterliche Sorge zum Zeitpunkt des Todes hatte; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Todeszeitpunkt. • Als die leibliche Mutter verstarb, war die elterliche Sorge der Beklagten durch deren Volljährigkeit gemäß §§1626, 2 BGB bereits erloschen; daher greift §1756 Abs.2 BGB nicht. • Eine Auslegung zugunsten der Beklagten ist nicht erforderlich; die unterschiedliche Behandlung von Minderjährigen und Volljährigen bei Adoptionen ist sachlich gerechtfertigt, weil Volljährige die Wahl zwischen starker und schwacher Adoption haben. • Die Verweisung in §1772 Abs.1 bleibt sinnvoll, weil sie regelmäßig die Regeln für die starke Volljährigenadoption anwendet und in Ausnahmefällen des §1756 Abs.2 BGB weiterhin Bedeutung haben kann. • Prozessrechtlich war die Berufung unbegründet; die Entscheidung des Amtsgerichts wird bestätigt und die Revision zugelassen, da die Frage bisher nicht abschließend geklärt war. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Amtsgerichts bleibt bestehen. Die Kläger haben Anspruch auf Rückzahlung der 2.003,77 € nebst Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil die Beklagte bei Eintritt des Erbfalls nicht pflichtteilsberechtigt war. Die Ausnahme des §1756 Abs.2 BGB greift nicht, weil die elterliche Sorge zum Todeszeitpunkt bereits durch Volljährigkeit erloschen war. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.