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Urteil

7 O 464/07 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2008:1218.7O464.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutrei-benden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutrei-benden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte, eine englische Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit englischen Rechts mit Sitz in Großbritannien, wegen angeblich unzulässiger Kürzung von Überschussanteilen sowie eines Beratungsverschuldens auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger schloss 1999 einen überschussbeteiligten Investmentsparplan mit der Versicherungsschein-Nr.: .... ab. Der Vertrag trat am 08.03.1999 mit der Zahlung des Erstbetrages in Höhe von 263.315,32 € in Kraft. Ab dem Jahr 2000 traten bei der Beklagten vermehrt wirtschaftliche Probleme auf. Die Beklagte kürzte deswegen die Überschussbeteiligungen ihrer Versicherungsnehmer und informierte den Kläger mit Zwischeninformationen im Dezember 2000 und im Januar 2001 über ihre wirtschaftliche Entwicklung. Am 30.09.2001 wurde die Xxx Niederlassung der Beklagten geschlossen. Am 01.12.2001 übersandte die Beklagte dann ihren Versicherungsnehmern u.a. auch dem Kläger einen Vorschlag über eine Vergleichsregelung nach § 425 des (britischen) Gesetzes über die Gesellschaften von 1985. In diesem Vorschlag war u.a. dargestellt, weshalb der vorgeschlagene Vergleichsplan aus Sicht der Beklagten erforderlich war, wie das Verfahren ablaufe, wer unter die Regelung fallen und was mit ihr erreicht werden sollten und welche Grundsätze ihr zugrunde liegen. Beigefügt war eine Empfehlung des Vorstandes für das Kompromissangebot. Bereits zuvor hatte die Beklagte am 18.9.2001 ein sogenanntes – in deutscher Sprache verfasstes – Konsultationspaket u.a. auch an den Kläger verschickt. Dieses Konsultationspaket enthielt neben einem Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten ausführliche Information über das Verfahren, über alternative Möglichkeiten und die Rechtsfolgen des "Scheme-Verfahrens" Beigefügt war u.a. die Broschüre "Hintergrund des vorgeschlagenen Kompromisses sowie "Vergleichsvorschlag: Wir möchten ihre Meinung wissen". Auf den Entwurf des Vergleichsplanes, das genannte Schreiben und die Broschüre wird wegen des Inhalts im Einzelnen auf die Anlagen KE 14, KE 15, KE 16, KE 17 sowie K 27 Bezug genommen. Das Vergleichsverfahren wurde nach den englischen Vorschriften durchgeführt, der Vergleichsplan mit Urteil des High Court vom 8.2.2002 genehmigt und im Februar 2002 beim Gesellschaftsregister in Cardiff hinterlegt. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben vom 15.02.2002 unterrichtet. Mit Schreiben vom 19.10.2002 kündigte der Kläger mit sofortiger Wirkung die bei der Beklagten unter der Versicherungs-Nr.: .... abgeschlossene Versicherung. Die Beklagte zahlte daraufhin den von dem Kläger an die Sparkasse ## Ost abgetretenen Betrag in Höhe von 664.679,45 € entsprechend deren Anforderung vom 22.10.2002 an diese, den Rest des Rückkaufswertes an den Kläger aus. Da über die Höhe des Restes des Rückkaufwertes zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen bestanden, bot die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 04.08.2003 im Interesse einer raschen Einigung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Zahlung von weiteren 25.180,80 € an. Dieses Angebot, welches bis zum 29.09.2003 befristet war, nahm der Kläger mit Schreiben vom 24.9.2003 an. Wegen des genauen Inhalt des Angebotes und des Schreibens des Klägers wird auf die Anlagen KE 2 D und KE 2 E Bezug genommen. In der Folgezeit erhob die Beklagte in Großbritannien Schadensersatzklage gegen ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder P und G. Im Jahre 2007 veräußerte sie dann die überwiegende Anzahl der nicht überschussbeteiligten Renten an die Canada Life sowie die überschussbeteiligten Sofortrenten an die Prudential. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2007, auf das verwiesen wird, ließ der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückabwicklung und Ersatz des entstandenen Zinsausfallschadens geltend machen. Mit Schreiben vom 21.12.2007 ließ die Beklagte jegliche Ansprüche zurückweisen. Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz des Zinsausfallschadens. Hierzu trägt er vor: Er habe sich eine private Altersvorsorge aufbauen wollen, so dass riskante und spekulative Versicherungsprodukte nicht in Frage gekommen seien. Im Rahmen ihrer Beratung habe die Beklagte von Anfang an mit falschen Angaben geworben. Ihr Überschussmodell sei unüblich gewesen, insbesondere seien weder Deckungskapital noch Reserven ausreichend gewesen. Auch seien seitens der Beklagten Defizite verschleiert worden. Ingesamt sei die gesamte Überschussprognose irreführend und nicht von der Beklagten zu erwirtschaften gewesen, weil diese bereits seit 1989 ein ungewöhnliches, für Lebensversicherungsunternehmen atypisches, riskantes und umstrittenes Überschussmodell angewandt habe. Diese Defizite habe die Beklagte gegenüber ihren Versicherungsnehmern wissentlich verschleiert, insbesondere sei auch er vor Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages nicht auf die vorgenannten Umstände hingewiesen worden. Wären ihm die Umstände bei Vertragsabschluss bekannt gewesen, hätte er das von der Beklagten verkaufte Produkt nicht gewählt, da es für die von ihm verfolgten Ziele ungeeignet gewesen wäre. An die Vergleichszahnregelung sei er nicht gebunden, da diese eine dem deutschen Recht fremde Zwangsregelung darstelle. Insbesondere sei er nach der Lektüre des Entwurfs des Vergleichsplanes davon ausgegangen, dass er von der beabsichtigten Regelung nicht betroffen sei. Erst nach und nach habe er durch die verschiedenen Gutachten, Urteile, Zeugenaussagen und Untersuchungsberichte Kenntnis von den Umständen erhalten, die zu den Überschusskürzungen durch die Beklagte geführt hätten. Die Umstände, die die mit der Klage verfolgte Forderung begründeten, hätte er erst nach anwaltlicher Beratung im August 2007 erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es am Vorliegen von Beweismitteln gemangelt. Diese seien erst durch anwaltliche Beratung und Recherche Ende 2007 zugänglich und bekannt geworden. Mit seiner am 28.12.2007 eingereichten und am 18.3.2008 zugestellten Klage beantragt der Kläger, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5,32 % Zinsen aus 263.315,32 € vom 08.03.1999 bis 23.06.1999, aus 723.478,01 € vom 24.06.1999 bis 16.08.1999, aus 1.439.286,65 € vom 17.08.1999 bis 10.04.2000, aus 1.413.722,05 € vom 11.04.2000 bis 05.06.2000, aus 1.362.592,86 € vom 06.06.2000 bis 18.09.2000, aus 1.347.254,11 € vom 19.09.2000 bis 31.10.2000, aus 1.321.689,51 € vom 01.11.2000 bis 14.12.2000, aus 1.168.301,95 € vom 15.12.2000 bis 19.12.2000, aus 1.117.172,76 € vom 20.12.2000 bis 01.04.2001, aus 1.091.608,17 € vom 02.04.2001 bis 12.08.2001, aus 912.656,01 € vom 13.08.2001 bis 13.09.2001, aus 835.962,23 € vom 14.09.2001 bis 14.10.2002, aus 685.962,23 € vom 15.10.2002 bis 19.10.2002, sowie jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2008 zu zahlen, 2. die Beklagte wird weiter zu verurteilen, ihn von einer Vergütungsforderung der S Rechtsanwälte in Höhe von 4.162,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem derzeit geltenden Basiszinssatz seit dem 18.03.2008 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu trägt sie vor: Ihre Werbung sei zu keinem Zeitpunkt falsch oder irreführend gewesen. Hiervon abgesehen sei der Vortrag des Klägers vom Inhalt des Beratungsgespräches mangels konkreter Angaben auch nicht einlassungsfähig. Im Übrigen sei der Kläger an die Vergleichsplanregelung, der er sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht unterfalle, gebunden. Dieser stehe dem mit der Klage geltend gemachten Ansprüche entgegen. Zweck des Vergleichsplanes sei es gewesen, endgültige Rechtssicherheit zwischen den Versicherungsnehmern und der Beklagten in Bezug auf alle vermeintlichen Ansprüche zu schaffen. Der Kläger sei umfassend über das Vergleichsplanverfahren sowie ihre Möglichkeiten zur Mitwirkung informiert worden, so dass die Rechtsfolgen dieses Vergleichsplanes auch in Deutschland ohne Durchführung eines förmlichen Anerkennungsverfahrens anzuerkennen seien. Letztlich beruft sich die Beklagte noch auf die Einrede der Verjährung. Da dem Kläger bereits 2002, spätestens aber 2003 alle wesentlichen Informationen zur Verfügung gestanden hätten, die jetzt als Beleg für die angebliche Forderung vorgebracht würden, sei dem Kläger zumindest insoweit grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zwar zulässig, allerdings unbegründet. Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers sind verjährt. I. Der am 13.2.2002 rechtskräftig gewordene Vergleichsplan (Scheme of Arrangement) steht der Zulässigkeit der Klage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, da dieser gegenüber dem Kläger keine Wirkung entfaltet. Insoweit bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob durch den rechtkräftig gewordenen Vergleichsplan überhaupt – nach dem ursprünglichen Willen der Beklagten – auch Ansprüche vor ausländischen (nicht englischen) Gerichten erfasst werden sollten. Ziffer 5.9.3 des Vergleichsplans (Anlage K 27) stellt nämlich ausdrücklich auf Ansprüche, die vor einem englischen Gericht eingebracht worden sind bzw. Ansprüche, die im Vereinigten Königreich geltend gemacht worden sind oder noch gemacht werden, ab. Eine Entscheidung hierüber erübrigt sich jedoch, da selbst, wenn man dies zugunsten der Beklagten unterstellen würde, der Vergleichsplan trotzdem gegenüber dem Kläger keinerlei Wirkung entfaltet. 1. Eine analoge Anerkennung des Vergleichsplanes gemäß § 343 Abs. 1 InsO scheidet vorliegend aus, weil die Ausgangssituationen nicht vergleichbar sind. Bei dem Vergleichsplan handelt es sich um ein sogenanntes "Solvent Scheme", während die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach §§ 17, 18, 19 InsO voraussetzt, dass beim Schuldner drohende Zahlungsunfähigkeit oder (bei juristischen Personen auch) Überschuldung vorliegt. Keine dieser Alternativen war bei der Beklagten gegeben. Ziel des Vergleichsplanverfahrens war es hingegen, die Finanzlage der Beklagten zu verbessern und eine schnelle Einigung und somit Rechtssicherheit zwischen der Beklagten und den Versicherungsnehmern zu erzielen. Aus dem Gesamtkonzept des Vergleichsplans ist hingegen nicht zu erkennen, dass es Sinn und Zweck desselben war, die finanzielle Lage der Beklagten wieder herzustellen oder zu sichern und es sich deshalb um eine Sanierungsmaßnahme für die Beklagte handelte. Vielmehr ergibt sich aus dem Vergleichsplan, dass zwar auf Seiten der Beklagten gravierende Probleme bestanden, diese aber nicht zwingend mit einer wirtschaftlichen Gefährdung der Beklagten einhergehen. Allein die Tatsache, dass die Finanzlage der "Society" von der Auflösung der Reserven im Zusammenhang mit den Ansprüchen und Kosten profitieren und sich stabilisieren werde, rechtfertigt eine analoge Anwendung der Regelung der InsO nicht in ausreichender Weise. 2. Eine Anerkennung nach RL 2001/17 EG sowie § 88 Abs. 1 a VAG scheidet ebenfalls aus, da auch diese Vorschriften das Vorliegen einer Sanierungsmaßnahme voraussetzen. 3. Gleiches gilt im Hinblick auf eine Anerkennung nach Artikel 33 der EUGVVO. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen steht einer Anerkennung des Vergleichsverfahrens Art. 35 Abs. 1 EUGVVO entgegen, da die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels II der Verordnung verletzt worden sind. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, mithin also allenfalls vor dem Landgericht Wuppertal. Im Ergebnis stellt sich nämlich das Vergleichsplanverfahren letztlich als eine Klage der Beklagten gegen ihre Versicherungsnehmer auf Abänderung des Versicherungsvertrages dar und gerade nicht auf ein Verfahren, welches sich auf eine Insolvenzsituation stützt mit der Folge, dass die vorzitierte Vorschrift nicht einschlägig ist. Eine Abweichung von dieser Vorschrift ist auch nicht im Hinblick auf die Gerichtsstandvereinbarung (Nr. 14 des Vergleichsplans) geboten, da diese nicht den Voraussetzungserfordernissen des Art. 23 Abs. 1 a EUGVVO entspricht. Insbesondere fehlt es an einer schriftlichen Bestätigung durch den Kläger. Mithin bestehen grundsätzlich Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage nicht. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche verjährt sind. Die Verjährungseinrede hat die Beklagte ausdrücklich erhoben, so dass es letztendlich keiner Entscheidung darüber bedarf, ob der Kläger sowohl die behauptete Pflichtverletzung als auch seinen Schaden der Höhe nach hinreichend substantiiert dargelegt hat. 1. Ein möglicher Anspruch des Klägers aus culpa in contrahendo war spätestens mit Ablauf des 31.12.2006 verjährt. Da die Ansprüche des Klägers am 31.12.2001 noch nicht verjährt waren, sind entsprechend der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB, die ab dem 1.1.2006 geltenden Vorschriften des BGB über die Verjährung anzuwenden. Entsprechend Art. 229 § 6 IV Satz 1 EGBGB ist die nach neuerem Recht kürzere Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem 1.1.2002 an zu berechnen, wobei allerdings nicht allein der Stichtag des 1.1.2002 maßgeblich ist, sondern auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen. Danach erfordert der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs, dass der Gläubiger von dem aus den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Regelmäßig liegt die erforderliche Erkenntnis dann vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist die Kenntnis der Einzelumstände notwendig, noch muss der Geschädigte die für die Beurteilung möglicherweise bedeutsamen sicheren Beweismitteln in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch tatsächlich begründenden Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Dabei liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers vor, wenn sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Informationsquellen oder auf der Hand liegende Erkenntnisquellen nicht nutzt oder einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht. Vorliegend erhielt der Kläger unstreitig im Dezember 2001 den Entwurf des Vergleichsplans das sogenannte "Scheme-Paket", welches er nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift auch gelesen hat. Dieses "Scheme-Paket" enthielt hinreichend und ausführliche Informationen über die zu erwartenden und anstehenden Einbrüche. So informierte der Vorschlag einer Vergleichsregelung über das Erfordernis höherer als erwarteter GAR-Leistungen aus bis 1988 abgeschlossenen Verträgen sowie sich das daraus ergebende Erfordernis höherer Rückstellungen, unter Umständen bestehende Ansprüche von Nicht-GAR-Versicherungsnehmern wegen fehlender Unterrichtung über Bestehen und kostenmäßige Auswirkungen von mit GAR zusammenhängenden Ansprüchen, ferner darüber, dass alle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit GAR-Leistungen und GAR zusammenhängenden Ansprüche zu Lasten des Überschussbeteiligten Portofolios fallen und über die Gefährdung des Wertes der unter die Regelung fallenden Versicherungen. Auch der Hinweis, von anderen Versicherungsnehmern überstimmt zu werden, findet sich im Vorschlag der Vergleichsregelung. Vertieft werden diese Hinweise in der Broschüre "Antworten auf ihre Frage", in der u.a. ausführlich geschildert wird, wie die "Society" in diese Lage geraten ist. So wird ausgeführt, dass die Schwierigkeiten darauf beruhen, dass die frühere Geschäftsleitung der Ansicht war, dass die Mehrkosten der GAR’s durch eine Differenzierung des Schlussüberschussanteils für diejenigen GAR-Versicherungsnehmer, die sich für GAR-Leistungen entschieden, im Vergleich zu den übrigen Versicherungsnehmern normalerweise wieder hereingebracht werden können. Insoweit habe im Juli 2000 aber dann das House auf Lords entschieden, dass diese Differenzierung des Schlussüberschussanteils unzulässig sei, so dass die Belastung durch diese GAR-Kosten von allen überschussbeteiligten Versicherungsnehmern auch mit den überschussbeteiligten Verträgen, die keine GAR enthalten, u tragen waren. Weiter wird ausgeführt, dass die "Society" von ihrem Rechtsberater darauf hingewiesen wurde, dass Versicherungsnehmer ohne GAR potentiell persönliche Ansprüche gegen diese geltend machen können, weil sie beim Abschluss ihrer Verträge über die möglichen Mehrkosten der GAR nicht unterrichtet oder nicht richtig unterrichtet worden sind. Aufgrund dieser hinreichend deutlichen Informationen war der Kläger aber ohne weiteres in der Lage – zumal ja auch aus dem Vergleichsplan ersichtlich war, dass möglicherweise Ansprüche wegen Falschberatung im Raum stehen – die entsprechenden Kenntnisse für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche zu ziehen. Insbesondere war eine noch weitergehende Aufklärung nicht von Nöten, um etwaige Ansprüche des Klägers gerichtlich geltend machen zu können. Auch ergaben sich aus den Hinweisen der Beklagten ausreichend deutliche Anhaltspunkte für erhöhte Überschussbeteiligungen und nicht ausreichend von dieser vorgenommene Rückstellungen. Dass der Kläger die entsprechenden Schriftstücke nicht gelesen hat, trägt er selber ausdrücklich nicht vor. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre ihm zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Dass der Kläger im Übrigen die entsprechenden Schlussfolgerungen auch gezogen hat, ergibt sich u.a. aus seinem eigenen Schreiben vom 24.9.2003 (Anlage KE 2 E). So hat der Kläger nämlich zum einen im Hinblick auf den drohenden Verlust seinen Vertrag mit Schreiben vom 19.10.2002 mit sofortiger Wirkung gekündigt und diesen auch im Einverständnis mit der Beklagten "rückabgewickelt". Dazu hätte aber kein Grund bestanden, wenn der Kläger nicht bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der umfassenden Information Bedenken hinsichtlich der Geschäftspraktiken der Beklagten gehabt hätte. Darüber hinaus hat der Kläger weiter auch noch nach Kündigung und Rückzahlung der eingezahlten Beträge weiter mit der Beklagten über eine sogenannte Regressforderung (s. Anlage K E 2 E) verhandelt, und zwar, wie sich aus dem Vergleichsangebot und –text ergibt, in hinreichender Kenntnis der möglicherweise zum Schadensersatz führenden Umstände. So erhält das von der Beklagten gefertigte Vergleichsangebot, welches der Kläger letztendlich angenommen hat, unter der Überschrift "Aufstellung der Definitionen" eine ausführliche Zusammenfassung aller in Betracht ankommenden Ansprüche im Zusammenhang mit GAR. Spätestens mit Zugang dieses Vergleichsangebotes war es dem Kläger ohne weiteres möglich, etwaige Ansprüche gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend zu machen. In Kenntnis dieser Umstände hat er dann aber – gleichwohl - auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtet, wobei es keiner Diskussion mehr darüber bedarf, dass es sich bei den Ansprüchen des Klägers um solche handelt, die im Zusammenhang mit den GAR-Verträgen stehen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Sachzusammenhang und dem bereits vorzitierten Vergleichsplan. Ob letztendlich der Kläger mit Abschluss des Vergleichs am 24.09.2003 wirksam auf die hier geltend gemachten Rechte verzichtet hat und diese mit Zahlung der Regresssumme abgegolten sein sollten, bedarf vorliegend allerdings keiner abschließenden Entscheidung, da jedenfalls spätestens mit Abschluss des Vergleichs am 24.09.2003 die Kenntnis aller wesentlichen Umstände beim Kläger vorlag, die es ihm ermöglicht hätte, seine Ansprüche gerichtlich zu verfolgen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob dieser die Umstände falsch gewertet oder sich erst im Jahr 2007 anwaltlicher Beratung bedient hat. Mithin begann die Verjährung spätestens Ende 2003 zu laufen, so dass sie mit Ablauf des 31.12.2006 spätestens vollendet war. Eingegangen ist die Klage aber erst am 28.12.2007 mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist. 2. Ein möglicher Anspruch aus Prospekthaftung ist ebenfalls verjährt. Ein solches verjährt in Analogie zu §§ 46 BörsG, 13 VerkprospG, 127 Abs. 5 InvG, 20 Abs. 5 KAGG und 12 Abs. 5 AuslInvestmentG, spätestens 3 Jahre nach dem Vertragsabschluss, mithin also spätestens zum 8.3.2002. 3. Vorliegend greift auch keine spezialgesetzliche Regelung. § 12 VVG a.F. ist nicht einschlägig. Bei der von dem Kläger abgeschlossenen Versicherung handelt es sich um einen Investmentsparplan und nicht um eine Lebensversicherung, so dass, wenn überhaupt, hier allenfalls die 2-jährige Verjährungsfrist in Betracht zu ziehen wäre, wenn man insoweit unterstellen würde, dass auch Ansprüche wegen Falschberatung (C.I.C.) in den Bereich des § 12 VVG a.F. fallen würden. Auch in diesem Fall wäre aber bereits von dem Eintritt der Verjährung auszugehen. Selbst wenn man im Übrigen den hier streitgegenständlichen Vertrag als Lebensversicherungsvertrag qualifizieren würde, wären etwaige Ansprüche des Klägers mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Ein eventueller Anspruch des Klägers wäre nämlich in dem Moment entstanden, als dieser eine nicht genehme Anlageart aufgrund der vorgetragenen Falschberatung gewählt hat, und nicht erst im Zeitpunkt der Realisierung von Verlusten. Von daher ist für den Verjährungszeitpunkt auf den Vertragsbeginn am 08.03.1999 abzustellen mit der Folge, dass die Verjährung insoweit am 31.12.2004 eingetreten wäre (vgl. LG München, Urteil vom 20.09.2007 – 25 O 17025/06). Insgesamt war die Klage daher abzuweisen. Eine weitere Schriftsatzfrist, wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 19.11.2008 erbeten, war nicht erforderlich. Sämtliche die Entscheidung tragenden Aspekte sind bereits vor der mündlichen Verhandlung Gegenstand des ausführlichen Sachvortrags der Parteien gewesen, so dass es der weiteren Einräumung einer Frist zu ergänzendem Vortrag nicht bedurfte. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 174.873,01 €.