Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn XX an der X GmbH & Co. KG EUR 26.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 23.09.2003 bis zum 18.07.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch maximal in Höhe von 8 %, seit dem 19.07.2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.098,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2008 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn XX an der X GmbH & Co. KG weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Zedenten XX im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am Medienfonds Y mit Ausnahme der reinen Nachzahlung von Einkommenssteuern entstanden ist oder noch entstehen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin klagt aus ihr von ihrem Ehemann, dem Zeugen. XX (auch: Zedent), abgetretenem Recht. Der Zedent ist Kunde der Beklagten. Nach Gesprächen mit dem Zeugen Y2, einem Kundenbetreuer der Beklagten, beteiligte sich der Zedent an der X GmbH & Co.KG (im Folgenden: Y). Am 02.05.2008 trat er seine gesamten derzeitigen und zukünftigen Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an Y an die Klägerin ab. Der Zedent unterzeichnete den Zeichnungsschein am 19.09.2003 bezogen auf einen Beteiligungsbetrag von EUR 25.000. Der Fondsbeitritt erfolgte durch einen Treuhandvertrag des Zedenten mit der W GmbH, die als Kommanditistin dem Fonds beigetreten war. Die Beteiligung sah die Zahlung eines Agios in Höhe von 5 % der Beteiligungssumme vor. Der Zedent zahlte insgesamt EUR 26.250,00 an die Fondsgesellschaft. Der Inhalt und Ablauf der Gespräche zwischen dem Zedenten und dem Zeugen Y2 dem Fonds und der Beteiligung ist in seinen Einzelheiten im Wesentlichen streitig. Zum einen ist die Darstellung der Risiken und Vorteile der Beteiligung durch den Zeugen Y2 streitig, insbesondere die Darstellung einer als "Garantie" bezeichneten Schuldübernahme gegenüber dem Fonds als garantierte Rückzahlung der Kommanditeinlage des Zedenten und der Sicherheit der mit der Beteiligung verbundenen Möglichkeit, steuerliche Verluste geltend zu machen. Des Weiteren ist streitig, welche Motivation zur Beteiligung der Zedent hatte. Im Verkaufsprospekt des Fonds wird darauf hingewiesen, dass die Fondsgesellschaft mit der Y Beratung für Banken AG einen Vertrag zur Eigenkapitalbeschaffung geschlossen hatte. Demgemäß erhielt die Y Beratung für Banken AG als Vergütung das Agio in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme sowie Vergütung in Höhe von weiteren 8,9 % des Kommanditkapitals (S. 40 des Prospektes). Als weitere emissionsbedingte Nebenkosten weist der Prospekt eine Geschäftsbesorgungsgebühr in Höhe von 2,9 %, eine Platzierungsgarantiegebühr in Höhe von 2,9 % sowie Gründungs- und Eintragungskosten in Höhe 0,09 %, jeweils bezogen auf das Kommanditkapital, aus. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob die Darstellungen des Fondskonzeptes sowie der Chancen und Risiken einer Beteiligung im Prospekt zutreffend oder fehlerhaft sind. Es ist zudem streitig, ob und wann der Zedent den Fondsprospekt erhalten hat. Die Beklagte erhielt für die Vermittlung von Anteilen an Y Provisionen in Höhe von 8,25% bezogen auf die Zeichnungssumme des Kunden. Über die Provisionen und deren Höhe klärte die Beklagte bzw. der Zeuge Y2 den Zedenten unstreitig nicht auf. Im Zusammenhang mit den Fonds Y und VIP 4 wurden strafrechtliche und steuerfahndungsrechtliche Ermittlungen u.a. gegen der Fondsinitiator und ersten Kommanditisten S, der im Jahr 2007 u.a. zu 6 Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde, aufgenommen. Der Vorwurf bezog sich u.a. darauf, dass nur ein Teil der für die Filmproduktion vorgesehenen Mittel tatsächlich investiert wurde und der Rest zur Sicherung des Kommanditkapitals genutzt wurde. Als Reaktion hob die Finanzverwaltung den Grundlagenbescheid für Y auf. Daraufhin erließen Wohnsitzfinanzämter gegenüber den Anlegern geänderte Einkommenssteuerbescheide und forderten Nachzahlungen. Die Klägerin behauptet, dem Zedenten seien in diesem Zusammenhang mit der nachträglichen Einforderung der Einkommenssteuer für die Jahre 2003 und 2004 Steuerzinsen in Höhe von EUR 952,00 entstanden. Das Entstehen dieser Zinsen im Zusammenhang mit der Beteiligung an Y sowie deren Begleichung durch den Zedenten bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die tatsächlich durchgeführte Geschäftstätigkeit des Fonds und die Probleme hinsichtlich der steuerlichen Verlustmöglichkeit aufgrund der Darstellung des Fonds im Prospekt vorhersehbar waren oder auf einer prospektwidrigen Umsetzung des Fondskonzeptes beruhen. Die Klägerin hält die Plausibilitätsprüfung, die die Beklagte laut ihrem Vortrag u.a. anhand positiver Prospekt- und Steuergutachten sowie eines Bescheides des Finanzamtes W II durchgeführt hat, und die die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, jedenfalls für unzureichend. Die Klägerin hält die Beklagte für schadensersatzpflichtig aus mehreren Gründen, insbesondere wegen mangelnder Aufklärung über die von der Beklagten erhaltenen Provisionen, mangelnder Plausibilitätsprüfung, u.a. auch wegen nach Klägervortrag bekannter warnender Berichte in der Fachpresse, und mangelnder Aufklärung über verschiedene Risiken der Beteiligung. Die Klägerin trägt vor, dass sie hinsichtlich jedes von ihr geltend gemachten Aufklärungsfehlers vom Beitritt abgesehen hätte, wenn sie in diesem Punkt ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, was die Beklagte hinsichtlich des Falles einer Aufklärung über die von ihr erhaltenen Provisionen mit Nichtwissen bestreitet. Die Klägerin trägt vor, der Zedent hätte den im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an Y gezahlten Betrag im Falle der Nichtbeteiligung anderweitig gewinnbringend angelegt und so Erträge in Höhe von wenigstens 8% p.a. erzielt. Die Klägerin macht vorgerichtlich entstandene Gebühren für die anwaltliche Inanspruchnahme der Beklagten in Höhe von EUR 2.098,45 geltend, die der Zedent aufgewandt hatte. Die Klägerin hält den Eintritt weiteren Schadens für wahrscheinlich. Mit weiteren Schäden sei sowohl auf steuerlicher Seite zu rechnen als auch durch Aufwendungen z.B. für Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der unfreiwilligen Gesellschafterstellung bei Y. Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Sie meint außerdem, dass, soweit der BGH für die Aufklärungspflicht über Innenprovisionen eine Schwelle bei 15% annimmt, diese bei Medienfonds niedriger anzusetzen sei. Ferner ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte hilfsweise die von ihr erhaltenen Provisionen auskehren müsse. Die Klägerin beantragt, die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von EUR 25.000 an der X GmbH & Co. KG des Herrn XX verurteilen, an sie EUR 26.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 19.09.2003 zu zahlen, an sie weitere EUR 952,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, mit der Feststellung, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, jeden Schaden des Herrn XX ersetzen, der über diese Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird, festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile in Annahmeverzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere EUR 2.098,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2008 zu bezahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf den im Klageantrag zu Ziff. 1. bezeichneten Fonds zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile, die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden Geldbetrag an sie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei lediglich ein Vermittlungsvertrag, kein Beratungsvertrag zustande gekommen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, erhaltene Vermittlungsprovisionen über die Prospektangaben hinaus offenzulegen. Eine Offenlegungspflicht bestünde ohnehin erst bei Überschreiten der 15%-Schwelle. Bei Unterstellung einer Offenlegungspflicht träfe sie jedenfalls kein Verschulden, da sie in Bezug auf die bisherige Rechtsprechung Vertrauensschutz genieße. Sie ist ferner der Ansicht, dass selbst eine fehlerhafte Darstellung der Schuldübernahme als direkte Zahlung an die Anleger statt an den Fonds unerheblich sei, da der eng umgrenzte Gesellschaftszweck und das Geschäftsmodell sicherstelle, dass der Fonds keine anderen Verbindlichkeiten anhäufe. Außerdem trage der Zedent eine Mitverantwortung aufgrund seiner Pflicht zum Prospektstudium. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadens ist sie u.a. der Ansicht, dass erlangte Steuervorteile anzurechnen seien. Der Freistellungsantrag sei zumindest teilweise unbegründet, da er hinsichtlich erhaltener Steuervorteile positives Interesse erfasse. Zudem sei der Zug-um-Zug-Antrag fehlerhaft, da zur Übertragung der vom Zedenten erlangten Treuhandkommanditbeteiligung eine Zustimmung des Komplementärs nötig sei, was die Klägerin im Grundsatz nicht bestreitet. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.11.2008. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.02.2009 (Bl. 324 ff. der GA) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber gemäß § 280 BGB schadensersatzpflichtig wegen Verletzungen ihrer Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung im Rahmen des zwischen dem Zedenten und der Beklagten zustande gekommenen Anlageberatungsvertrags. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung liegt hier in der prospektwidrigen Beratung über die im Rahmen des Fondskonzeptes bestehende Schuldübernahme sowie in der unterlassenen Aufklärung des Zedenten über von der Beklagten erhaltene Rückvergütungen. I. Anlageberatungsvertrag Vorliegend ist zwischen der Beklagten und dem Zedenten hinsichtlich des Erwerbs des Fondsanteils nicht nur ein Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag, sondern ein Beratungsvertrag gekommen. Ein Beratungsvertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. St. Rspr. des BGH, z.B. BGH, Urt. v. 25.09.2007- XI ZR 320/06,BKR 2008, 199 (200). Ein Anlageberatungsvertrag kommt dabei im Unterschied zu einem bloßen Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag zustande, wenn der Kunde nicht nur die Mitteilung von Tatsachen erwartet, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, die er zur Grundlage seiner Kapitalanlageentscheidung machen will. Häufig wünscht er dabei auch eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. An einen Anlagevermittler wendet sich der Kunde hingegen in dem Bewusstsein, dass dieser im Interesse des Kapitalsuchenden und im Hinblick auf die versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat und daher werbende und anpreisende Aussagen im Vordergrund des Vermittlers stehen. BGH, Urt. v. 13.05.1993 – III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 (1114). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vorliegend ein Beratungsvertrag und nicht nur ein Vermittlungs- und Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. Der Sachverhalt stellt sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar: Der Zeuge Y2, der Kundenberater der Beklagten, hat den Zeugen XX auf die Beteiligung aufmerksam gemacht und sie ihm empfohlen. Aufgrund mehrerer Beratungsgespräche vertraute der Zeuge XX auf die Bewertung des Zeugen Y2 und entschied, sich an Y zu beteiligen. Nach den Bekundungen des Zeugen XX war es der Zeuge Y2, der ihn auf Y aufmerksam gemacht hatte. Nach übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen haben mehrere Gespräche zwischen den beiden stattgefunden. Der Zeuge Y2 hat dabei mehrmals wörtlich bekundet, dass er dem Zeugen XX die Anlage "empfohlen" habe. Zwar kontaktierte der Zeuge XX ergänzend einen Steuerberater. Nach seinen Bekundungen geschah dies jedoch nur, um den steuerlichen Aspekt der Anlage auch mit diesem zu besprechen, jedoch habe der Steuerberater ihn nicht insgesamt über Chancen und Risiken der Anlage beraten. Auch der Zeuge Y2 hat nicht bekundet, dass der Kontakt zum Steuerberater aus seiner Sicht maßgeblich für die Beteiligungsentscheidung gewesen sei. Dadurch, dass ein Kunde eine von einem Bankberater an ihn herangetragene Anlageempfehlung von einem anderen Experten gegenprüfen lässt, entfällt nicht die Ursächlichkeit der ursprünglichen Beratung für die Beteiligungsentscheidung. II. Prospektwidrige Beratung Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte den Zedenten hinsichtlich der Schuldübernahme der Dresdner Bank gegenüber dem Fonds bezüglich der Schlusszahlungen in Höhe von 100% des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten aller realisierten Filme fehlerhaft beraten hat. Der Zeuge XX, der Zedent, der tatsächlich beraten worden ist, und der Zeuge Y2, der die Beratung durchgeführt hat, haben übereinstimmend bekundet, dass der Zeuge Y2 die Schuldübernahme als Garantie der Dresdner Bank dafür, dass der Anleger in jedem Fall seine Zeichnungssumme zurückerhalten würde, dargestellt habe. Der Zeuge XX hat sogar bekundet, dass der Zeuge Y2 regelrecht bestritten habe, dass es für ihn bei der Beteiligung über das Risiko, dass man keinen Gewinn erhalten und dass die garantierende Bank insolvent werden könne, Risiken gebe, da die Rückzahlung seiner Einlage gerade garantiert sei. Der Zeuge Y2 hat zwar an einer Stelle bekundet, dass die Schuldübernahme der Dresdner Bank gegenüber dem Fonds bestand. Er hat jedoch eingeräumt, das so nicht im Detail erklärt zu haben. Vielmehr hat er gleichzeitig bekundet, dass es aufgrund der Schuldübernahme eine hundertprozentige Garantie für die Rückzahlung der Zeichnungssumme gegeben habe, die über die Garantie direkt von der Dresdner Bank an die Anleger gezahlt würde. Er hat unumwunden zugegeben, dass die Beklagte Y "wirklich als "Garantiefonds" angeboten" habe und er deshalb ganz bestimmt nicht von einem möglichen Totalverlust gesprochen habe. Schon aufgrund der übereinstimmenden Darstellungen der beiden Zeugen schenkt das Gericht den Aussagen großen Glauben. Es hat beim Zeugen XX auch keine Tendenz verspürt, den Sachverhalt für sich bzw. die Klägerin positiv darzustellen. Denn er hat zum Punkt der Anerkennung des steuerlichen Konzeptes auch – insoweit für ihn und die Klägerin ungünstig – eingeräumt, dass die Vorläufigkeit der Anerkennung im Beratungsgespräch deutlich geworden ist. Da die Bekundungen des Zeugen Y2 für ihn ungünstig sind, hegt das Gericht auch an der Wahrheitsgemäßheit seiner Bekundungen keinen Zweifel. Die unzutreffende Darstellung der Garantie ist ein Beratungsfehler. Tatsächlich bestand nur eine Schuldübernahme gegenüber dem Fonds. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass dies keinen Unterschied mache, da nach der Konzeption des Fonds die vom Fonds erhaltenen Schlusszahlungen auch an die Anleger ausgekehrt werden müssten, geht diese Annahme fehl. Unabhängig davon, ob die Konstruktion des Fonds tatsächlich so engmaschig ist, besteht jedenfalls das Risiko, dass der Fonds – berechtigt oder unberechtigt - mit den Schlusszahlungen andere bestehende Schulden begleicht oder die Zahlungen anderweitig auskehrt. Im Prospekt ist zutreffend erwähnt, dass bei der Beteiligung ein Totalverlustrisiko besteht, welches der Zeuge Y2 in seiner Beratung gerade verneint hat. Das Risiko des Anlegers ist insoweit auch nicht auf eine mögliche Insolvenz der Dresdner Bank beschränkt. Die fehlerhafte Aufklärung war auch ursächlich für die Beteiligung des Zedenten, für den bereits die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens streitet. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann diese Vermutungswirkung auch nicht zur Überzeugung des Gerichts ausräumen, da der Zedent glaubhaft darstellte, dass für ihn aufgrund seines Alters nur sichere Anlagen in Betracht gekommen wären. Die Bekundung des Zeugen Y2, dass er die Anlage dem Zedenten aus drei Gründen empfohlen habe, nämlich steuerliche Abschreibungsmöglichkeit, Garantie und Renditeaussicht, steht dem nicht entgegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratung über die bereits dargestellte Ursächlichkeit hinsichtlich des Beteiligungsentschlusses hinaus ursächlich für die Fehlvorstellung des Klägers über die Schuldübernahme war. Die Zeuge XX bekundete insofern nachvollziehbar, dass er den Steuerberater nur zur Abklärung der Frage, ob die Anlage steuerlich für ihn in seiner Situation sinnvoll sei, herangezogen habe. Dieser habe ihn aber nicht über Chancen und Risiken der Anlage im Generellen beraten. Diese Aussage steht im Einklang mit der Bekundung des Zeugen Y2, nach der ihm der von ihm empfohlene Steuerberater nicht als "Y Spezialist" bekannt war. Den Zedenten trifft auch kein Mitverschulden hinsichtlich der fehlerhaften Vorstellung über die Schuldübernahme. Zwar sind Schuldübernahme und das bestehende Totalverlustrisiko im Prospekt zutreffend dargestellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht jedoch schon nicht davon aus, dass der Prospekt hier rechtzeitig übergeben wurde. Der Zeuge XX bekundete, sich nicht an einen Langprospekt erinnern zu können und auch keinen in seinen Unterlagen finden zu können. Der Zeuge Y2 bekundete zwar, sich sicher zu sein, den Prospekt eine bis eineinhalb Wochen vor Zeichnung übergeben zu haben, sich aber nicht erinnern zu können, ob dies persönlich oder per Post geschehen ist. Das Gericht schenkt den Bekundungen des Zeugen Y2 insoweit keinen Glauben. Es widerspricht sich, wenn er aussagt, sich einerseits sicher zu sein und sich andererseits aber nicht an die Art der Übergabe zu erinnern. Zudem bekundete der Zeuge Y2 im Übrigen, sich nicht erinnern zu können, ob und welche anderen Unterlagen er dem Zedenten übergeben hat, was das Gericht für glaubhaft hält. Jedoch erscheint es vor diesem Hintergrund unglaubhaft, dass er sich ausgerechnet an die Übergabe des Prospektes erinnern will. Überdies nimmt das Gericht aber selbst bei unterstellter Übergabe des Prospektes kein Mitverschulden des Klägers an. Nach den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen XX fanden zwischen den Zeugen insgesamt drei Beratungsgespräche statt, wobei die ersten beiden etwa eine halbe Stunde gedauert haben sollen. Nach der somit recht langen Beratung und nach der übereinstimmend bekundeten eindeutigen Beratung hinsichtlich der Garantie bestand für den Zedenten kein Anlass, sich wegen der Garantie zusätzlich noch im Prospekt zu informieren. Dies durfte der Zeuge Y2 auch nicht erwarten. III. Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten über Provisionen Eine Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Innenprovisionen bzw. Rückvergütungen kann sich für Anlagevermittler bzw. -berater grundsätzlich aus drei Gesichtspunkten ergeben. Anlageberater und -vermittler haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum einen ungefragt über die Gesamthöhe der für die Vermittlung der Anteile geschlossener Fonds an Vermittler gezahlten Innenprovisionen aufzuklären – und zwar unabhängig davon, wie hoch die erhaltene Innenprovision des in Anspruch genommenen Beraters oder Vermittlers war –, wenn die Gesamtsumme der Innenprovisionen 15% des Kommanditkapitals übersteigt. Die 15%-Schwelle gilt jedenfalls für geschlossene Immobilienfonds. Zuletzt BGH, Urt. v. 25.09.2007- XI ZR 320/06-,BKR 2008, 199 (200 f.). Dazu ist es jedoch ausreichend, wenn die Summe zutreffend als "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" im rechtzeitig übergebenen Prospekt ausgewiesen ist. BGH, Urt. v. 25.09.2007- XI ZR 320/06,BKR 2008, 199 (200 f.) Zum anderen haben Anlageberater und –vermittler auch dann über die Gesamtsumme der gezahlten Innenprovisionen aufzuklären, wenn diese zwar unter der 15%-Schwelle liegt, jedoch im Prospekt falsch ausgewiesen ist. BGH, Urt. v. 22.03.2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 (926). Darüber hinaus haben Banken im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages nach der Rechtsprechung des BGH ungefragt über Rückvergütungen, die sie selbst für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, aufzuklären, wobei die 15%-Schwelle keine Rolle spielt. BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876 (1878 f.); Beschl. v. 20.01.2009 – XI ZR 510/07. Die Beklagte ist aus dem Gesichtspunkt der mangelnden Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen schadensersatzpflichtig. 1. Keine Aufklärung über Rückvergütung Die Beklagte hat unstreitig nicht darüber aufgeklärt, dass sie für die Beteiligung des Zedenten Provisionen, das heißt eine Rückvergütung, erhielt und in welcher Höhe. Dazu war sie jedoch verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Bank, die ihrem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages die Beteiligung an einem Medienfonds empfiehlt, verpflichtet, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären - unabhängig von deren Höhe -, um ihn in die Lage zu versetzen, ihr Umsatzinteresse einschätzen und beurteilen zu können, ob sie die Anlage nur oder hauptsächlich deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. BGH, Beschl. v. .20.01.2009 – XI ZR 510/07. Demnach hätte die Beklagte den Zedenten über die Rückvergütungen in Höhe von 8,25% der Kommanditbeteiligung, die die Beklagte im Zusammenhang mit der Zeichnung des Zedenten erhielt, aufklären müssen, was nicht der Fall war. Eine solche Aufklärung ergibt sich auch nicht aus dem Prospekt – soweit er hier überhaupt rechtzeitig übergeben sein sollte -, da aus diesem zwar der Vertriebsaufwand insgesamt hervorgeht, jedoch nicht, ob und in welcher Höhe speziell die Beklagte daran beteiligt ist. Insofern ist es auch irrelevant, ob der Zedent vermuten konnte, dass die Beklagte, die für ihre Beratung keine direkte Vergütung vom Zedenten erhielt, an den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten, die dem Zedenten zunächst nur Auskunft über die dadurch verursachte Minderung der Werthaltigkeit der Anlage geben, partizipierte. Denn um den Interessenkonflikt der beratenden Bank einschätzen zu können, ist für den Anleger nicht nur das mögliche Wissen, dass die Bank überhaupt eine Rückvergütung erhält, ausreichend, sondern es kommt nach der Rechtsprechung des BGH auch gerade auf das Wissen um die konkrete Höhe an. 2. Kausalität Die fehlende Aufklärung über die Rückvergütung war für die Anlageentscheidung des Zedenten auch kausal. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird im Falle einer Beratungs- bzw. Aufklärungspflichtverletzung vermutet, dass der Geschädigte sich "aufklärungsrichtig" verhalten hätte. St. Rspr. des BGH, z.B. BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/02; NJW 1994, 512 (513 f.); BGH, Urt. v. 09.02.2006- III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 (687)). Soweit die Beklagte ausführt, die Vermutung greife vorliegend nicht, da sich die Provision im üblichen Rahmen bewegt habe und sich für den Anleger daher bei einer Offenlegung mehrere Möglichkeiten einer vernünftigen Entscheidung ergeben hätten, geht diese Überlegung fehl. Der Bundesgerichtshof geht gerade davon aus, dass der Zweck von Aufklärungspflichten, die – wie vorliegend - dazu bestimmt sind, dem Partner eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nur erreicht wird, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen. Daher hat dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung zu beweisen. Der BGH nimmt insoweit an, dass es in diesen Fällen nur eine bestimmte Möglichkeit "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gibt. BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/02; NJW 1994, 512 (513 f.); Auch die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht einer Bank über von ihr erhaltene Rückvergütungen geben keinen Anlass, am Eingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu zweifeln. Das Urteil vom 19.12.2006 betraf die Aufklärungspflicht einer Bank über Rückvergütungen für vom Kunden erworbene Aktienfondsanteile. Am Ende seines Rückverweisungsurteils führt der Bundesgerichtshof aus, dass bei Feststellung einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung (Ansprüche wegen fahrlässiger Aufklärungspflichtverletzung waren bereits verjährt) Schadensersatz in Form der Rückabwicklung bezüglich der Fondsanteile, bei denen Rückvergütungen verschwiegen wurden, verlangt werden könnte. Nur hinsichtlich der weiteren Wertpapiergeschäfte des Kunden bei der Bank, hinsichtlich derer aber keine Rückvergütung verschwiegen worden war, könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie bei erfolgter Aufklärung ebenfalls nicht, also der Geschäftskontakt insgesamt nicht, zustande gekommen wären. BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876 (1879). Für die von der Aufklärungspflichtverletzung betroffenen Fondsanteile ging der Bundesgerichtshof folglich offenbar von dem Eingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens aus. Auch der aktuelle Rückverweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofes bezüglich verschwiegener Rückvergütungen für vermittelte Medienfondsanteile bietet keinen Anlass, am Eingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu zweifeln. BGH, Beschl. v. 20.01.2009 – XI ZR 510/07. Die Nichtursächlichkeit ihrer Pflichtverletzung hat die Beklagte vorliegend nicht dargelegt. Der bloße Vortrag der Beklagten, dass es für den Kläger, nach dessen Vortrag er bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Beteiligung abgesehen hätte, mehrere Möglichkeiten gegeben hätte, auf die Aufklärung über Rückvergütungen zu reagieren, ist insoweit nicht ausreichend. 3. Verschulden Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Eine Entlastung ist der Beklagten nicht gelungen. Zu ihrer Entlastung trägt die Beklagte vor, ihr käme Vertrauensschutz in Bezug auf die bisherige Rechtsprechung zugute, denn erst durch eine Rechtsprechungsänderung könne sich die Verpflichtung zur ungefragten Mitteilung der Provisionshöhe unabhängig vom Schwellenwert ergeben. Nach ihrem ausführlicheren Vortrag in bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren, den die Kammer vorsorglich ebenfalls in ihre Beurteilung einbezieht, trägt sie zudem vor, zum Zeitpunkt der Vertriebsgespräche sei aufgrund der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht vorhersehbar gewesen. Die Beklagte habe durch ihre Rechtsabteilung stets sorgfältig die Rechtsprechung, insbesondere die des BGH, zu den Pflichten bei der Anlagevermittlung und –beratung verfolgt und durch organisatorische Hinweise an die für den Anteilsvertrieb zuständige Fachabteilung für eine Beachtung und Umsetzung der danach bestehenden Pflichten gesorgt. Aufgrund der damaligen Rechtsprechung des BGH sei man davon ausgegangen, dass für Anlagevermittler und –berater keine Verpflichtung bestünde, Provisionen unterhalb einer Schwelle von 15% ungefragt mitzuteilen. Außerdem sei ein Verschulden der Beklagten insoweit ausgeschlossen, da mehrere Kollegialgerichte ebenfalls keine Pflicht zur Offenlegung von Provisionen unterhalb der 15%-Schwelle angenommen hätten. Es trifft zwar zu, dass der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen zu überhöhten Innenprovisionen bei der Rückverweisung darauf hingewiesen hat, dass bei der Entlastungsmöglichkeit der maßgebliche Stand der Rechtsprechung zu verborgenen Innenprovisionen von Bedeutung sein kann. BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 (926); BGH, Urt. v. 28.07.2005 – III ZR 290/04, Rz. 38. Den Stand der Rechtsprechung zur Frage der Offenlegungspflicht von Rückvergütungen eines Anlageberaters kann die Beklagte jedoch nicht erfolgreich für einen auch die Fahrlässigkeit ausschließenden Rechtsirrtum anführen. a) Stand der Rechtsprechung Zum Zeitpunkt der Beratung des Klägers durch die Beklagte im Jahr 2003 gab es zwar keine höchstrichterliche Entscheidung, die eine Offenlegungspflicht einer Bank über ihr zufließende Rückvergütung im Rahmen der Anlageberatung ausdrücklich thematisiert und bejaht hatte. Eine solche Entscheidung war jedoch bereits zum Zeitpunkt der Beratung des Klägers durch die Beklagte nicht auszuschließen. Denn in der bis dahin ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung waren die Grundsteine für die später ergangene Rechtsprechung bereits gelegt. Die spätere Rechtsprechung entwickelte die bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung ergangene Rechtsprechung fort. Zudem gab es zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung keine höchstrichterliche Rechtsprechung, die der späteren Entwicklung der Rechtsprechung entgegenstand oder eine andere Entwicklung andeutete. Im Einzelnen stellte sich der Stand der Rechtsprechung zur Offenlegung von Provisionen bzw. Vergütungen durch Banken wie folgt dar: Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob eine Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages ungefragt offenlegen muss, dass sie für die Vermittlung einer Anlage eine Rückvergütung erhält, gab es nicht. Das heißt, diese Frage war von der Rechtsprechung weder positiv noch negativ beantwortet. Es gab bereits höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der regelmäßig konkludent ein Beratungsvertrag, der strengere Anforderungen an den Berater stellt als an einen bloßen Vermittler, zustande kommt, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung durch eine Bank stattfand. z.B. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433 (2433) ("Bond-Anleihe"). Es gehörte außerdem bereits zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Sondervorteile, die einem Beauftragter von dritter Seite zugewandt werden und die eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen, nach § 667 BGB an den Auftraggeber herauszugeben sind, obwohl sie nach dem Willen des Dritten gerade nicht für den Auftraggeber bestimmt waren. Siehe Nachweise bei BGH, Urt. v. 01.04.1987 – IVa ZR 211/85, NJW-RR 1987, 1380 (1380). Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Zusammenhang ebenfalls bereits mehrere Fälle entschieden, in denen ein Steuerberater bzw. ein Anwalt aufgrund dieser Rechtsprechung Provisionen, die er für an seinen Mandanten vermittelte Immobilien vom Vertreiber der Immobilien erhielt, an seinen Mandanten herausgeben musste. Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen Provisionszahlung durch den Dritten und Geschäftsbesorgung für den Mandanten sei gegeben, da der Berater in Gefahr gewesen sei, seine Anlageempfehlungen nicht allein an den Interessen des Mandanten auszurichten. BGH, Urt. v. 01.04.1987 – IVa ZR 211/85, NJW-RR 1987, 1380 (1380); BGH, Urt. v. 18.12.1990 – XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224 (1224 f.); BGH, Urt. v. 30.05.200 – ISX ZR 121/99, NJW 2000, 2669 (2672). Darüber hinaus entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 1990, dass eine Vermittlerin von Warentermingeschäften, die durch die Broker-Gesellschaft Provisionen des Kunden zurückerstattet erhielt ("Kick-back-Vereinbarung"), verpflichtet sei, diese gemäß §§ 675, 667 BGB an den Kunden herauszugeben. Tue sie dies nicht und verheimliche dem Kunden die Kick-back-Vereinbarung in Bereicherungsabsicht vorsätzlich, mache sie sich wegen Betruges gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB schadensersatzpflichtig. BGH, Urt. v. 06.02.1990 – XI ZR 184/88, NJW-RR 1990, 604 (605). Ebenfalls im Jahr 1990 erließ der Bundesgerichtshof ein Urteil, nach dem eine Bank ihrem Kunden gegenüber im Rahmen ihrer Pflichten bei der Vertragsanbahnung verpflichtet ist, diesen darüber aufzuklären, dass die für ihn tätige Vermögensverwalterin an den Provisionen und Depotgebühren der Bank beteiligt ist. Denn ein solches Verhalten der Vermögensverwalterin enthalte eine schwer wiegende Treuwidrigkeit und lasse die Grundlage für das unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters entfallen. Die Aufklärungspflicht diene dem Zweck, dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über die Inanspruchnahme der Dienste der Vermögensverwalterin zu ermöglichen. BGH, 11. Senat, Urt. v. 19.12.2000 - XI ZR 349/99 NJW 2001, 962 (963). b) Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf die streitgegenständliche Konstellation Bei der Prüfung der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Rückvergütungen der Bank für Anlagevermittlung mit vorhergehendem Beratungsvertrag ist zunächst festzustellen, dass die zugrundeliegenden Konstellationen nicht identisch sind. Im Urteil des BGH aus 2000 hatte die Bank Rückvergütungen gewährt, nicht erhalten. Der Rückvergütungsempfänger war eine Vermögensverwalterin, keine Bank. Die Konstellationen waren jedoch vergleichbar. Der maßgebliche Grund für die Aufklärungspflicht war nach der Rechtsprechung des BGH, dass der Kunde in die Lage versetzt werden sollte, eine sachgerechte Entscheidung über die Inanspruchnahme der Vermögensverwalterin zu treffen. Denn durch die Rückvergütungen entfalle das Vertrauen in die Seriosität des Vermögensverwalters. Aus dem BGH-Urteil aus dem Jahr 2000 ist daher zu folgern, dass auch die Vermögensverwalterin selbst in der dem Urteil zugrundeliegenden Fallgestaltung zur Aufklärung über die Rückvergütungen verpflichtet war, um dem Kunden zu ermöglichen, sich über die Interessenskonflikte der Vermögensverwalterin ein Bild zu machen. Vergleicht man die Interessenskonflikte eines Vermögensverwalters in dieser Situation mit denen einer Bank, die einem Kunden zu einer Anlage rät und dafür eine Rückvergütung erhält, sprechen gute Gründe dafür, eine Aufklärungspflicht über die Rückvergütung auch durch die Bank zu fordern. Zwar kann man einwenden, dass die Bank im Gegensatz zum Vermögensverwalter für ihre Beratung in aller Regel kein Entgelt vom Kunden erhält und daher, anders als der Vermögensverwalter, auf eine Vergütung von dritte Stelle angewiesen ist, da sie die Vermittlung bzw. Beratung nicht aus altruistischen Gründen wahrnimmt. Jedoch war es auch schon gefestigte Rechtsprechung des BGH, dass zwischen den Pflichten eines Anlageberaters und denen eines Anlagevermittlers zu unterscheiden ist. Der BGH sieht einen Anlageberater, auch wenn dieser für den Kunden unentgeltlich tätig ist, im Gegensatz zu einem Anlagevermittler nicht im Lager der Vertreiber der Anlage stehen. Während der Kunde bei einem Vermittler davon ausgehen muss, dass dieser die Anlage auch aus seiner eigenen Vergütungsmotivation anpreist, stellt die Rechtsprechung an den Berater gerade die Anforderung, die Anlage unabhängig zu bewerten und rein an den Interessen des Kunden ausgerichtet zu beraten. Vor diesem Hintergrund, in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BGH ebenfalls bereits die Auszahlungspflicht der von Dritten erlangten Provisionen an den Kunden bejaht hatte und das Verschweigen einer Rückvergütung bereits als Betrug gewertet und somit einen Schadensersatzanspruch bejaht hatte, konnte damit gerechnet werden, dass der BGH auch die Offenlegung des bestehenden Interessenskonfliktes durch die Provisionszahlungen für erforderlich halten würde. Selbst wenn der Kunde bei verständiger Betrachtung davon ausgehen muss, dass der Berater für seine Tätigkeit irgendeine Vergütung bekommen wird, ist die Aufklärung der konkrete Höhe der erhaltenen Rückvergütung für ihn von Bedeutung, um das Maß des Interesses der Bank an der Vermittlung genau dieser Anlage im Gegensatz zur Vermittlung anderer Anlagen mit geringerer Vergütung für die Bank beurteilen zu können. c) Zwischenzeitliche Fortführung der Rechtsprechung zu Rückvergütungen Mit seinen erst in der Folgezeit ergangenen und der Beklagten zum Zeitpunkt der Beratung daher noch nicht bekannten Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2009 hat der BGH mittlerweile klargestellt, dass eine Bank im Rahmen eines Beratungsvertrages die Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung eines Fonds, explizit auch für die eines Medienfonds, erhält, offenlegen muss. Der BGH begründet dies damit, dass der Kunde nur so in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen und zu beurteilen, ob sie die Beteiligung nur empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876 (1878 f.); Beschl. v. 20.01.2009 – XI ZR 510/07. Die beiden Entscheidungen sind somit die Fortführung der bereits im Jahr 2000 aus dem Gesichtspunkt der Interessenkollision statuierten Aufklärungspflicht über von einem Vermögensverwalter erhaltene bzw. an diesen gezahlte Rückvergütungen. d) Fahrlässigkeit der Beklagten Im Rahmen des hier für das Verschulden allein in Betracht kommenden Fahrlässigkeitsvorwurfes hat die Beklagte - hier in Form des Organisationsverschuldens - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem sie nicht über die Rückvergütungen aufklärte. Sowohl die Gefährdung des Kunden als auch die Rechtswidrigkeit waren für die Beklagte erkennbar. Im Tatsächlichen war für sie erkennbar, dass sie sich aufgrund der für die Vermittlung erhaltene Vergütung und der gleichzeitigen objektiven Beratungspflicht gegenüber ihrem Kunden in einem Interessenkonflikt befand. Es war für sie auch erkennbar, dass der Kunde sich nur durch Aufklärung über die Vergütung und deren Höhe über Bestehen und Ausmaß dieses bei seinem Berater bestehenden Interessenkonfliktes bewusst werden und nur vor diesem Hintergrund die von der Beklagten abgegebene Empfehlung richtig bewerten konnte. Somit war für sie ebenfalls erkennbar, dass für den Kläger ein Schaden dadurch entstehen konnte, dass er ohne Wissen um den Interessenkonflikt der Beklagten der Empfehlung der Beklagten Folge leisten und die empfohlene Beteiligung erwerben würde. Die Gefahrverwirklichung ist hier auch, wie mittlerweile vom BGH explizit entschieden, rechtswidrig. Wenn sowohl die Gefahr im Tatsächlichen erkennbar und deren Verwirklichung objektiv rechtswidrig ist, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass auch die Rechtswidrigkeit erkennbar war, da erwartet werden kann, dass der Schädiger Anstrengungen unternimmt, um die Schädigung des Betroffenen zu vermeiden. MüKo, BGB, 5. Aufl. 2007, § 276 Rn. 73. Der Umstand, dass nach dem Vortrag der Beklagten ihre Rechtsabteilung die Rechtsprechung des BGH sorgfältig verfolgt hat und danach davon ausging, dass keine Offenlegungspflicht der Rückvergütung bestand, entlastet die Beklagte nicht. Der rechtliche Schluss durch die Rechtsabteilung der Beklagten war unzutreffend. Die richtige Feststellung einer Rechtsabteilung wäre gewesen, dass die spezielle Fallgestaltung höchstrichterlich noch nicht entschieden war, eine mögliche Bejahung der Offenlegungspflicht aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte. Da die Rechtsabteilung Teil der Beklagten ist, muss die Beklagte für das Verschulden der fehlerhaften Bewertung der Rechtslage durch ihre Rechtsabteilung einstehen. Sogar die unrichtige Auskunft eines externen Rechtskundigen ist kein Entschuldigungsgrund im Rahmen der Fahrlässigkeit, wenn der Schädiger sich das Verschulden gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. BGH, Urt. v. 25.10.2006 – VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 (429); weitere Nachweise bei Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 276 Rn. 22. Da man eine spätere Entscheidung, die die Vergütungspflicht bejahen würde, nicht ausschließen konnte, also eine Rechtsunsicherheit bestand, handelte die Beklagte schuldhaft, indem sie die Schädigung verwirklichte. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt schuldhaft, wer selbst bei einem nur geringen Maß an Rechtsunsicherheit die Gefährdung realisiert, sofern er nicht ein besonderes Interesse an sofortiger Rechtsdurchsetzung hat. Nachweise bei MüKo, BGB, 5. Aufl. 2007, § 276 Rn. 74. Ein solches besonderes Interesse der Beklagten ist hier nicht ersichtlich. Zudem war es ihr ohne Weiteres möglich und zumutbar, die Gefahr zu verhindern. Sie hätte angesichts der Gefahr für den Kunden und der Rechtsunsicherheit bezüglich der Rechtswidrigkeit nicht auf die Entgegennahme der Rückvergütung verzichten müssen, sondern lediglich den Kläger und andere Kunden über die Rückvergütung aufklären müssen. e) Keine Entlastung durch Entscheidungen von Kollegialgerichten Die Beklagte kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie Entscheidungen von Kollegialgerichten anführt, die keine Pflicht zur Offenlegung der Rückvergütungen angenommen haben. Nach der Rechtsprechung des BGH wird Rechtsunsicherheit gerade nicht durch Urteile von Kollegialgerichten beseitigt. MüKo, BGB, 5. Aufl. 2007, § 276 Rn. 74 mwN zur Rspr. Vielmehr hat der Verpflichtete das Risiko seines Irrtums über die Rechtslage selbst zu tragen. BGH, Urt. v. 01.12.1981 – VI ZR 200/80, NJW 1982, 635 (636 f.). Die von der Beklagten ebenfalls angeführte Kollegialgerichtrichtlinie, nach der im Rahmen der Amtshaftung unter bestimmten Voraussetzungen das Verschulden bei einer entsprechenden Entscheidung eines Kollegialgerichts entfallen kann, gilt nach der Rechtsprechung des BGH gerade nur für Fälle der Amtshaftung, da der Beamte auch bei Rechtsunsicherheit handeln muss. z.B. BGH, Urt. v. 18. 4. 1974. - KZR 6/73, NJW 1974, 1903 (1904 f.); Urt. v. 01.12.1981 – VI ZR 200/80, NJW 1982, 635 (636 f.); MüKo, BGB, 5. Aufl. 2007, § 276 Rn. 75 mwN zur Rspr. Selbst wenn man – entgegen der Rechtsauffassung des Gerichts – Entscheidungen von Kollegialgerichten zur Entlastung heranziehen würde, können die von der Beklagten angeführten Entscheidungen sie nicht entlasten. Denn die von der Beklagten angeführten Kollegialgerichtsentscheidungen ergingen erst Jahre nach der streitgegenständlichen Beratung durch die Beklagte, als schon konkretisierende Rechtsprechung ergangen war, die aber in mancher Hinsicht missverstanden werden konnte. So konnte man nach dem Urteil des BGH vom 19.12.2006 BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876 (1876 ff.). denken, dass die Aufklärungspflicht nur bei Anwendbarkeit des WpHG bestehe. Nach der Entscheidung vom 25.09.2007, BGH, Urt. v. 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 (199 ff.)l. in der nicht ausdrücklich klargestellt wurde, dass Gegenstand des Urteils nur Innenprovisionen insgesamt, aber nicht konkret an die beratende Bank gezahlte Rückvergütungen war, konnte man den BGH dahingehend missinterpretieren, dass auch im Falle von Rückvergütungen außerhalb des Anwendungsbereiches des WpHG erst ab der 15%-Schwelle oder bei unrichtiger Darstellung im Prospekt eine Aufklärungspflicht bestünde. Diesem Irrtum unterlag beispielsweise die Kammer bis zum klärenden Rückverweisungsbeschluss vom 20.01.2009. BGH, Beschl. v. 20.01.2009 – XI ZR 240/07. Irrtümer, denen Kollegialgerichte erst auf Basis der nach der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ergangener Urteile unterlagen, kann die Beklagte jedoch nicht zu ihrer Entlastung für ihre Einschätzung der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Beratung des Klägers heranziehen. f) Kein Mitverschulden Da selbst das Wissen um das Bestehen irgendeiner Rückvergütung wie dargelegt nicht ausreicht, um das Ausmaß des Interessenskonfliktes der Beklagten zu beurteilen, kommt ein Mitverschulden des Zedenten, selbst wenn man annimmt, er hätte mir irgendeiner Art von Rückvergütung rechnen müssen, nicht in Betracht. Dahinstehen weiterer Haftungsgründe Ob der Prospekt fehlerhaft war oder die Beklagte bei der Plausibilitätsprüfung Risiken hätte erkennen müssen, kann angesichts der zu bejahenden Haftung wegen der mangelnden Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen dahinstehen. Schadenspositionen Der auf Naturalrestitution – bezogen auf den Zedenten – gerichtete Schadensersatzanspruch umfasst zum einen die Rückerstattung von EUR 26.250,00, die der Zedent für die Beteiligung nebst Agio erbracht hat. Dass dem Zedenten durch die zunächst anerkannte steuerliche Abzugsfähigkeit zunächst Steuervorteile erwachsen sind, mindert den Schadensersatzanspruch nicht, da die entsprechenden Steuern mittlerweile nachgefordert wurden. Der Schadensersatzanspruch erfasst auch entgangenen Gewinn. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass der Zedent den investierten Betrag anderweitig angelegt hätte. Mangels konkreten Vortrags zu dem von der Klägerin angegebenen anderweitig erzielten Anlagezins ist jedoch nur von einem im maßgeblichen Zeitraum üblicherweise zu erzielenden Zinsgewinn auszugehen. Diesen schätzt das Gericht auf 4 %. Ab Rechtshängigkeit kann sich der geforderte Zins von 8 % jedoch aus den maximal zu erstattenden Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergeben. Mangels klägerischen Vortrags zum Zeitpunkt der Zahlung der EUR 26.250,00 nimmt das Gericht an, dass diese 3 Tage nach Zeichnung, also am 22.09.2003 erfolgt ist, so dass dieser Zeitpunkt maßgeblich für den Zinsbeginn ist. Der Anspruch auf Erstattung von Steuerzinsen in Höhe von EUR 952,00 ist indes nicht gegeben, da dieser nicht substantiiert dargetan ist. Die Beklagte muss der Klägerin zwar im Grundsatz auch die dem Zedenten wegen der zunächst anerkannten und später aberkannten Abzugsfähigkeit im Zusammenhang mit der Beteiligung an Y entstandenen steuerlichen Verspätungszinsen erstatten. Ein etwaiger Zinsvorteil, den der Zedent dadurch erlangt hat, dass er eine nun zu verzinsende Steuerschuld erst später zahlen musste oder muss, ist nicht auf die steuerlichen Verspätungszinsen anzurechnen. Denn insoweit handelt es sich um Steuervorteile, die dadurch wieder ausgeglichen werden, dass auch die vorliegend streitgegenständliche Schadensersatzleistung steuerpflichtig ist. Die Klägerin hat die von ihr vorgetragenen Verspätungszinsen in Höhe von EUR 952,00 auf das Bestreiten der Beklagten hin jedoch nicht näher substantiiert. In der Anlage K 14 sind diese zwar ausgewiesen, jedoch lässt sich daraus nicht nachvollziehen, dass sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an Y stehen. Zu den im Rahmen des Schadensersatzes zu ersetzenden Schäden gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die der Zedent in Höhe von EUR 2.098,45 aufgewandt hat. Der Einwand der Beklagten, der Klägervertreter habe gewusst, dass die Beklagte auf ein Anspruchsschreiben keinen Schadensersatz leisten würde, trägt insoweit nicht. Auch dem Zedenten standen eine außergerichtliche Verfolgung seiner Interessen sowie das Recht zu versuchen, die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen, zu. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Erstattungspflicht weiterer Schäden ist gegeben, da die Klägerin dargetan hat, dass der Eintritt solcher Schäden nicht ausgeschlossen ist. Davon auszunehmen ist jedoch die reine Nachzahlung von Steuerschulden, die dadurch zustande kommt, dass dem Zedenten zunächst eine steuerliche Abzugsfähigkeit im Zusammenhang mit der Beteiligung an Y anerkannt wurde und später wieder aberkannt wurde. Denn der Steuervorteil ist Teil des positiven Interesses an der Beteiligung, die im Rahmen des Schadensersatzes nicht zu ersetzen ist. Den Ansprüchen der Klägerin ist nur Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Zedenten stattzugeben. Die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung des Zedenten als Treuhandkommanditist erfordert zur geschuldeten Übertragung der konkret erlangten Beteiligungsstellung mehr als die Abtretung seines Anteils. Vielmehr ist der Beklagten die Ermöglichung der Vertragsübernahme mit allen dazu notwendigen Erklärungen, auch von Dritten, geschuldet. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die notwendigen Zustimmungserklärungen von Dritten nicht erhalten könnte, bestehen nicht. Ein Annahmeverzug der Beklagten ist insoweit nicht gegeben, da der Zedent bislang nur die Abtretung, nicht jedoch die vollständige Übertragung seiner Beteiligung inklusive des anteilsfinanzierenden Darlehens mit allen dazu erforderlichen Erklärungen, auch von Dritten, angeboten hat. VI. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. Streitwert : EUR 29.922,20