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Beschluss

6 T 223/09

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO ist zulässig als sofortige Beschwerde gemäß § 216 Abs. 1 InsO. • Die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zur Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 Abs. 1 S. 2 InsO liegt im freien Ermessen; ein Ermessensfehlgebrauch ist nur dann gegeben, wenn ein offensichtlicher Nachteil für den betroffenen Gläubiger nicht hinreichend berücksichtigt wurde. • Bei der Ermessensausübung ist maßgebliche Leitlinie der Vergleich der wirtschaftlichen und rechtlichen Lage des betroffenen Gläubigers im Falle der Einstellung gegenüber der Fortführung des Insolvenzverfahrens. • Die bloße Begründung eines insolvenzrechtlichen Absonderungsrechts für die Dauer des Insolvenzverfahrens stellt nicht ohne weiteres einen rechtlichen Nachteil dar, wenn die spätere Zwangsvollstreckung außerhalb des Verfahrens die Befriedigung des Gläubigers weiterhin ermöglicht. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; die Beschwerde kann daher auf Kosten des Beschwerdeführers bzw. Unterlegenen abgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Insolvenzverfahrens: Ersetzung der Gläubigerzustimmung nach § 213 InsO nicht ermessensfehlerhaft • Die sofortige Beschwerde gegen die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO ist zulässig als sofortige Beschwerde gemäß § 216 Abs. 1 InsO. • Die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zur Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 Abs. 1 S. 2 InsO liegt im freien Ermessen; ein Ermessensfehlgebrauch ist nur dann gegeben, wenn ein offensichtlicher Nachteil für den betroffenen Gläubiger nicht hinreichend berücksichtigt wurde. • Bei der Ermessensausübung ist maßgebliche Leitlinie der Vergleich der wirtschaftlichen und rechtlichen Lage des betroffenen Gläubigers im Falle der Einstellung gegenüber der Fortführung des Insolvenzverfahrens. • Die bloße Begründung eines insolvenzrechtlichen Absonderungsrechts für die Dauer des Insolvenzverfahrens stellt nicht ohne weiteres einen rechtlichen Nachteil dar, wenn die spätere Zwangsvollstreckung außerhalb des Verfahrens die Befriedigung des Gläubigers weiterhin ermöglicht. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; die Beschwerde kann daher auf Kosten des Beschwerdeführers bzw. Unterlegenen abgewiesen werden. Die weitere Beteiligte zu 2 rügt die Einstellung eines Insolvenzverfahrens durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts gemäß § 213 InsO und richtet sich mit sofortiger Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Amtsgericht hatte zuvor eine Sicherheitsleistung angeordnet, die inzwischen hinterlegt worden ist. Die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts vom 6. Januar 2009 und die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers vom 1. April 2009 sind in den Akten enthalten. Die weitere Beteiligte machte geltend, ihre Zustimmung zur Einstellung sei nicht ersetzt worden und die Einstellung führe zu wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteilen, insbesondere zum Verlust eines Absonderungsrechts an einer Forderung gegen die Haftpflichtversicherung. Der Insolvenzverwalter hat unstreitig dargelegt, dass eine Ausfallforderung in Höhe von 500.000 EUR zu erwarten ist und die hinterlegte Sicherheitsleistung eine höhere Quote sichert, als im Insolvenzverfahren zu erwarten wäre. Die Kammer hat daraufhin die Beschwerde geprüft. • Die Beschwerde ist zulässig als sofortige Beschwerde nach § 216 Abs. 1 InsO. • Prüfmaßstab ist, ob bei der Ersetzung der Zustimmung nach § 213 Abs. 1 S. 2 InsO ein Ermessensfehler vorliegt; entscheidend ist der Vergleich der wirtschaftlichen und rechtlichen Lage des betroffenen Gläubigers bei Einstellung versus Fortführung des Verfahrens. • Die Kammer schließt sich dem vorgelegten Gutachten an, wonach die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der weiteren Beteiligten zu 2 keinen derart gravierenden Nachteil aufweist, der die Fortführung des Insolvenzverfahrens erforderlich machte. • Der Insolvenzverwalter hat unwidersprochen dargelegt, dass trotz möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung mit einer Ausfallforderung von 500.000 EUR zu rechnen ist und die hinterlegte Sicherheitsleistung die voraussichtliche Quote im Insolvenzverfahren übersteigt; daher ist kein wirtschaftlicher Nachteil durch die Einstellung erkennbar. • Soweit die weitere Beteiligte den Verlust eines insolvenzrechtlichen Absonderungsrechts rügt, verkennt sie dessen Funktion: Dieses Absonderungsrecht verhindert nur während des Insolvenzverfahrens, dass die Versicherungsforderung in die Masse fällt; außerhalb des Verfahrens bleibt die Zwangsvollstreckung gegen die Versicherung grundsätzlich bestehen, sodass kein rechtlicher Nachteil durch die Einstellung entsteht. • Mangels erkennbaren Ermessensfehlers war die Entscheidung des Rechtspflegers, die Zustimmung zu ersetzen und das Verfahren einzustellen, zu bestätigen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die unterliegenden Beteiligten tragen die Kosten. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen; die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO bleibt bestehen, da kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Die Kammer hat festgestellt, dass die wirtschaftliche und rechtliche Lage der weiteren Beteiligten zu 2 durch die hinterlegte Sicherheitsleistung nicht schlechter gestellt wird als bei Fortführung des Verfahrens, insbesondere da eine Ausfallforderung in Höhe von 500.000 EUR erwartet wird und die Sicherheitsleistung die voraussichtliche Insolvenzquote übersteigt. Der geltend gemachte Verlust eines insolvenzrechtlichen Absonderungsrechts begründet keinen rechtlichen Nachteil, weil Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung auch außerhalb des Insolvenzverfahrens vollstreckbar bleiben. Die Kosten des Rechtsmittels sind der weiteren Beteiligten zu 2 aufzuerlegen gemäß § 97 ZPO.