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Urteil

3 O 74/09

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2009:0701.3O74.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin macht aus abgeleitetem Recht einen Schadensersatzanspruch geltend. Sie begehrt von der Beklagten Ersatz von Sozialleistungen, die sie für ihr gesetzlich krankenversichertes Mitglied Frau L, geboren am 01.12.1923, erbracht hat. Die Beklagte betreibt ein Altenpflegeheim, in welchem Frau L seit Juni 2003 untergebracht ist. 3 Anlass der Leistungserbringung war eine Körperverletzung, die sich die Versicherte am 08.08.2006 zuzog. An diesem Tag gelangte sie mit ihrem Rollstuhl unbeobachtet in eines der Treppenhäuser des Pflegeheims und stürzte die Treppe hinunter. Um in das Treppenhaus zu kommen, musste sie eine nicht abgeschlossene Tür öffnen, welche von einem der Flure abgeht. Die Tür war technisch nicht gesichert. Die Versicherte hatte sich zuvor niemals selbständig in das Treppenhaus bewegt. 4 Nach ihrem Sturz wurde Frau L unter Einsatz eines Notarztes mittels eines Rettungswagens ins Krankenhaus gebracht. Dort verblieb sie in stationärer Behandlung bis zum 30.08.2006. 5 Frau L litt zum Zeitpunkt des Unfalls an fortgeschrittener Demenz und vollständiger Harn- und Stuhlinkontinenz. Sie stand jedoch nicht unter Betreuung. Die Versicherte war vorwiegend bettlägerig und wurde im Durchschnitt drei- bis viermal wöchentlich in den Rollstuhl mobilisiert. Sie war desorientiert und häufig aggressiv. Auch vertraute Gegenstände erkannte sie nicht mehr. 6 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihrer Pflicht, die Versicherte vor einer Selbstgefährdung zu schützen, nicht nachgekommen. Aus abgeleitetem Recht stehe ihr daher Ersatz folgender Sozialleistungen zu: 7 1. Kosten für die stationäre Heilbehandlung vom 08.08. bis 30.08.2006 14.709,54 Euro 2. Kosten für den Einsatz des Rettungswagens am 08.08.2006 381,62 Euro 3. Kosten für den Einsatz des Notarztfahrzeuges am 08.08.2006 240,36 Euro 4. Kosten für eine Zervicalstütze am 11.08.2006 75,74 Euro 5. Pauschalbetrag gemäß § 116 VIII SGB 10 für die ambulante Heilbehandlung 122,50 Euro 8 Die Klägerin beantragt daher, 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.529,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte trägt vor, die Treppenhäuser im Pflegeheim seien mit Brandschutztüren versehen und daher besonders schwer zu öffnen. Die relevante Tür zum Treppenhaus hätte aus feuerpolizeilichen Gründen nicht abgeschlossen werden dürfen. Auch eine Unterbringung der Geschädigten im Erdgeschoss hätte nicht zu einer Verhinderung des Unfalls geführt, da auch dort ein Zugang zum Treppenhaus bestehe und eine Treppe in den Keller führe. Die Geschädigte sei regelmäßig mit dem Rollstuhl über die Station gefahren und habe sich noch nie selbständig ins Treppenhaus bewegt. Im übrigen sei eine komplette Überwachung der Geschädigten nicht zulässig gewesen. 13 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus einem nach § 116 I SGB 10 abgeleiteten Anspruch der Frau L zu. Es besteht weder ein vertraglicher Anspruch wegen schuldhafter Schlechterfüllung des zwischen der Versicherten und der Beklagten geschlossenen Heimbetreuungsvertrages, noch ein deliktischer Anspruch. 17 Es fehlt an einer der Beklagten zuzurechnenden vertraglichen oder deliktischen Pflichtverletzung. 18 Der Beklagten obliegt aufgrund des Heimbetreuungsvertrages die Verpflichtung, den Pflegeaufenthalt so zu gestalten, dass jede vermeidbare Gefährdung ausgeschlossen ist. Die Obhutspflicht erstreckt sich insbesondere auch darauf, den Heimbewohner vor Selbstgefährdung zu schützen, soweit dieser erkennbar zu einer eigenen vernünftigen Einsicht und zu einem entsprechenden Handeln nicht mehr in der Lage ist (BGH NJW 2000, 3425). 19 Ebenso besteht eine inhaltsgleiche Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte ist jedoch durch ihre Mitarbeiter ihrer Sorgfaltspflicht aus dem Heimbetreuungsvertrag und der damit korrespondierenden deliktischen Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. 20 Umfang und Ausmaß der vom Pflegeheim zu leistenden Betreuung richten sich nach dem Gesundheitszustand des jeweiligen Heimbewohners. Es muss etwaigen durch Erkrankung und Konstitution geprägten Besonderheiten individuell Rechnung getragen werden. Frau L bedurfte umfassender Pflege und Betreuung. Sie litt zum Zeitpunkt des Unfalls an fortgeschrittener Demenz. 21 Anknüpfungspunkt für das Begehren der Klägerin bildet der Vorwurf, die Beklagte habe es unterlassen, gebotene Schutzmaßnahmen zur Vermeidung des Sturzes zu ergreifen. Ein Unterlassen kann einen Schaden zurechenbar verursachen, sofern eine Pflicht zum Handeln bestand und die Vornahme der gebotenen Handlung den Schaden verhindert hätte. Eine derartige Pflicht der Beklagten erstreckt sich jedoch nur auf erforderliche und zumutbare Maßnahmen. Weiterhin ist zu beachten, dass bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim auch die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner zu schützen sind. Auch die Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner sind so weit wie möglich zu wahren und zu fördern (BGH Urteil vom 28.04.2005, III ZR 399/04). Welche Maßnahmen im Einzelfall zum Schutz eines Heimbewohners getroffen werden müssen, bestimmt sich unter Abwägung der Menschenwürde nach Artikel 3 I GG und des Freiheitsrechtes nach Artikel 2 I GG einerseits, sowie der Pflicht, sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen andererseits. 22 Eine dauerhafte personelle Überwachung der Frau L hätte den Sturz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Eine solche Kontrolle, zum Beispiel durch einen der Versicherten ständig zugeordneten Pfleger, ist jedoch unmöglich und der Beklagten nicht abzuverlangen. Die Beklagte war zur personellen Überwachung durch das Pflegepersonal nur im Rahmen des finanziell und personell Möglichen und Zumutbaren verpflichtet. 23 Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte hätte die relevante Tür verschließen müssen, hätte dies sicherlich einen Sturz der Frau L in dem dahinterliegenden Treppenhaus verhindert. Unabhängig von der streitigen Frage, ob es sich bei den Türen um Brandschutztüren handelt und ob ein Verschließen daher schon aus diesem Grund nicht rechtens ist, war die Beklagte hierzu jedoch nicht verpflichtet. Ein Einschließen der Heimbewohner lässt sich mit dem Pflegeauftrag der Beklagten, die Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner so weit wie möglich zu wahren und zu fördern, nicht vereinbaren. Im Hinblick auf Artikel 2 I GG und Artikel 1 I GG war die Beklagte hierzu nicht berechtigt, denn es handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme. 24 Gleiches gilt auch für die Sicherung der Türen durch verdrehte Türgriffe. Der Einsatz von verdrehten Türgriffen kommt ebenfalls einer freiheitsentziehenden Maßnahme gleich. Die Bewohner sind aufgrund ihrer psychischen und physischen Verfassung grundsätzlich nicht in der Lage, solche Türgriffe zu bedienen. 25 Zu einer ständigen Überwachung der betreffenden Tür zum Treppenhaus durch eine Kamera – so wie die Klägerin es vorträgt – war die Beklagte jedoch im Hinblick auf Artikel 1 I GG nicht berechtigt und dementsprechend auch nicht verpflichtet. Zudem verhindert eine Kameraüberwachung allein nicht, dass Heimbewohner sich in das Treppenhaus bewegen. Um eine Selbstgefährdung zu verhindern, müssten vielmehr mehrere Mitarbeiter zur ständigen Beobachtung der Monitore eingesetzt werden. Diese müssten im Fall einer gefährlichen Situation sofort Gegenmaßnahmen treffen. Dies würde bedeuten, dass entweder die Monitore ständig doppelt besetzt werden müssten, damit einer im Notfall der gefährdeten Person helfen könnte, oder es müsste auf der jeweiligen Station angerufen werden, damit der dort anwesende Mitarbeiter sofort den gefährdeten Bewohner aufhalten könnte. Eine solche Regelung ist – unabhängig von der Frage der praktischen Umsetzbarkeit – jedenfalls hinsichtlich des personellen Aufwandes nicht möglich. 26 Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Treppenhäuser durch einen Klingelalarm zu sichern. Die Treppenhäuser werden täglich mehrfach durch Besucher und Personal genutzt. Der Alarm würde deswegen vielfach ausgelöst. Zudem müsste sichergestellt werden, dass jederzeit ein Mitarbeiter eingesetzt werden könnte, der auf einen etwaigen Alarm reagieren könnte. Dies erfordert einen unmöglichen personellen Mehraufwand. Auch ist diese Maßnahme nicht zielführend, da der Sturz der Frau L hierdurch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verhindern gewesen wäre. 27 Auch eine Unterbringung der Frau L im Erdgeschoss hätte den Sturz nicht zwingend verhindert, da sich auch dort ein Zugang zum Treppenhaus befindet, in dem eine Treppe ins tiefer gelegene Kellergeschoss führt. 28 Schließlich ist festzustellen, dass der Umfang der Überwachungs- und Sicherungspflichten auch davon abhängt, ob ein konkreter Grund oder eine Veranlassung hierzu besteht. Entscheidend ist insofern, ob eine Selbstgefährdung vorhersehbar war. Dies war hier nicht der Fall. Frau L wurde regelmäßig drei- bis viermal pro Woche in den Rollstuhl mobilisiert. Bisher war es dabei noch zu keinen Gefahrensituationen gekommen. Die Versicherte hatte sich auch zuvor niemals selbständig in das Treppenhaus bewegt. 29 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Fall der Beweislastumkehr vor. Die Klägerin trägt somit die Beweislast für etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten. Sie ist insofern beweisfällig geblieben. 30 Das Pflegeheim muss sich nur dann entlasten, wenn die Verletzung in einer konkreten Gefahrensituation eingetreten ist, welche gesteigerte Obhutspflichten auslöst und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden ist. Handelt es sich hingegen um einen alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Heimbewohners liegt, tritt keine Beweislastumkehr ein (BGH a.a.O.). 31 Hier steht der Sturz gerade nicht im Zusammenhang mit dem Kernbereich der von der Beklagten geschuldeten Pflicht. Er ereignete sich nicht während der Verrichtung pflegerischer Maßnahmen. Frau L litt zwar an fortgeschrittener Demenz und war auch sonst stark hilfs- und pflegebedürftig, sie wurde jedoch regelmäßig in den Rollstuhl mobilisiert. Bisher war es insofern nie zu Selbstschädigungen gekommen. Eine besondere Beaufsichtigung war bisher für solche Zeiträume, in denen sich Frau L mit dem Rollstuhl auf der Etage bewegte, nicht erforderlich. Insbesondere war Frau L in dem Moment, als sie stürzte, nicht einer Pflegekraft zur Durchführung spezieller Pflegetätigkeit anvertraut. Es handelte sich vielmehr um einen alltäglichen Gefahrenbereich, in dem es zu keinen speziellen Pflegemaßnahmen kam. 32 Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. 35 Streitwert: 15.529,76 Euro.