OffeneUrteileSuche
Urteil

22 KLs 20 Js 367/04 - 31/05

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2009:0721.22KLS20JS367.04.3.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Von dieser Strafe gelten wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-zögerung 3 Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt. Er trägt die verbleibenden Kosten des Verfahrens einschließlich der ver-bleibenden Kosten der Revision. - Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 25 EStG, 56 EStDV - 1 G r ü n d e 2 (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) 3 I. 4 Durch Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11.03.2005 (Az: 26 KLs 20 Js 367/04 – 16/04 VI) wurde der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Als höchste Einzelstrafe verhängte die 6. große Strafkammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für die – im hiesigen Verfahren erneut abgeurteilte – Hinterziehung der Einkommensteuer für das Jahr 1996. 5 Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Az: 5 StR 368/05) durch Beschluss vom 13.10.2005 das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; davon ausgenommen wurden die Feststellungen zur unbeschränkten Steuerpflicht des Angeklagten im Tatzeitraum, welche aufrechterhalten worden sind. Die weitergehende Revision hat der Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 6 Die nunmehr zuständige erkennende Kammer hat zwischenzeitlich das Verfahren in den Fällen 1 sowie 3 bis 11 aus dem Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal durch Beschluss im Hauptverhandlungstermin vom 21.07.2009 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Umfang der Einstellung sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision der Staatskasse auferlegt worden; seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte insoweit nach der Entscheidung der Kammer selbst zu tragen. 7 In der neuen Hauptverhandlung hatte die Kammer unter Berücksichtigung der bindenden Teilfeststellungen lediglich noch über den Anklagevorwurf der Hinterziehung der Einkommensteuer für das Jahr 1996 (Fall 2 aus dem Urteil der 6. großen Strafkammer) zu befinden. 8 II. 9 In der neuen Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 10 1. 11 Der heute 57 Jahre alte Angeklagte wurde im Jahr 1951 in T2 geboren. Seine Mutter stammte aus T2, sein Vater aus Polen. Der Angeklagte hat niemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, er ist Inhaber eines polnischen Passes. Er besuchte zunächst regulär die Schule in T2 und wechselte nach der 11. Klasse seinen Angaben in der Hauptverhandlung nach auf ein kirchliches Internat in der Schweiz. Dort habe er die Matura erlangt. Danach kehrte er nach T2 zu seinen Eltern zurück und absolvierte eine kaufmännische Ausbildung. In der Folgezeit will der Angeklagte – so seine Einlassung in der Hauptverhandlung – verschiedene Studiengänge absolviert haben, zum Teil in der Schweiz sowie in den USA. Dort sei er zum "Medical Doctor" promoviert worden. In den 1980er Jahren begann der Angeklagte sich als Unternehmensberater insbesondere im Bereich der Pharmaindustrie zu betätigen und gründete zu diesem Zweck mehrere Gesellschaften sowohl in Deutschland als auch später in der Schweiz. Seit dieser Zeit schmückt sich der Angeklagte mit den verschiedensten Doktor- und Professorentiteln, um damit im Geschäftsverkehr mehr Eindruck machen zu können. Zur Erlangung dieser Titel (u. a. Dr. med., Dr. med. dent., Dr. rer. nat., Dr. jur.) hat der Angeklagte auf Befragen in der Hauptverhandlung entweder gar keine oder äußerst zweifelhafte, nicht nachvollziehbare und nicht nachprüfbare Angaben gemacht. Die Kammer geht letztlich davon aus, dass der Angeklagte keinen dieser Titel mit Recht führen durfte. In den 1990er Jahren erweiterte der Angeklagte seine geschäftliche Tätigkeit auf die Vermittlung zweifelhafter akademischer Titel von zweifelhaften osteuropäischen, insbesondere russischen Institutionen. Die damit in Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren u. a. wegen Steuerhinterziehung sowie wegen Betrugs sind zwischenzeitlich gem. § 154 StPO eingestellt worden. 12 Der Angeklagte war einmal verheiratet. Während der Ehe wurde ein Sohn geboren, dessen leiblicher Vater er aber nicht ist. In den 1990er Jahren wurde die Ehe geschieden. Aus einer anderen Beziehung des Angeklagten ist eine heute 22-jährige Tochter hervor gegangen. Die frühere Ehefrau ist zwischenzeitlich verstorben. Im Jahr 1996 lernte der Angeklagte seine jetzige Lebensgefährtin, die anderweitig verfolgte Xx, kennen. 13 Der Angeklagte befand sich in dieser Sache nach seiner Festnahme am 04.05.2004 aufgrund des Haftbefehls vom 20.04.2004 in Untersuchungshaft zwischen dem 05.05.2004 und dem 14.09.2005. An diesem Tage wurde er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Der Haftbefehl nebst Verschonungsbeschluss wurde später vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 27.04.2006 aufgehoben. 14 Der Angeklagte arbeitet derzeit für 700,- Euro monatlich als Teilzeitkraft bei der früher von ihm innegehabten und geleiteten Firma N GmbH in T2. Deren Gesellschafterin ist mittlerweile seine Lebensgefährtin Xx. Mit Blick auf Steuernachforderungen des Finanzamts bzw. der Stadt T2 in Höhe von etwa 500.000,- Euro hat der Angeklagte ein Verfahren zur Privatinsolvenz eingeleitet. 15 2. 16 Gegenstand der hiesigen Verurteilung ist eine Einkommensteuerhinterziehung des Angeklagten für das Jahr 1996, indem er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 377.000,- DM sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 40.000,- DM vorsätzlich bei seiner am 20.01.1999 abgegebenen Einkommensteuererklärung verschwieg und dadurch Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 203.177,75 DM (das entspricht 103.883,13 Euro) verkürzte. Dem liegt im Einzelnen folgendes Geschehen zugrunde: 17 Nachdem der Angeklagte eine Zeitlang in der Schweiz einen Wohnsitz gehabt hatte und dort auch in gewisser Weise unternehmerisch tätig geworden war, hatte er spätestens seit Beginn des Jahres 1996 seine Lebensmittelpunkt wieder in Deutschland und war auch hier wohnhaft. Dieser Umstand war ihm ebenso bewusst wie die Tatsache, dass er deswegen hinsichtlich seiner in Deutschland erzielten persönlichen Einkünfte uneingeschränkt der deutschen Einkommensteuerpflicht unterlag. 18 Im Jahr 1996 stand der Angeklagte über seine N GmbH bzw. N S. A. in der Schweiz in geschäftlichem Kontakt mit dem Pharmaunternehmen H2 aus I3, welches sich in dieser Zeit mit dem weiteren Pharmaunternehmen X2 aus I2 zusammenschloss. Als Folge des Zusammenschlusses wurde das Gelände der ehemaligen Firmenzentrale der Firma X2 in I2 nicht mehr benötigt und sollte deshalb veräußert werden. Mit Blick auf die bisherige gute Zusammenarbeit vereinbarten der Geschäftsführer der Firma H2, der Zeuge E3, und der Angeklagte, dass der diesbezügliche Maklerauftrag dem Angeklagten zuteil werden sollte. Allerdings war es in der Vergangenheit zwischen der Firma H2 und dem Angeklagten zu Unstimmigkeiten während der geschäftlichen Zusammenarbeit gekommen, die auch zu Rechtsstreitigkeiten geführt hatten. Aus diesem Grund vereinbarte der Angeklagte mit dem Zeugen E3, dass weder eine der Firma H2 bekannte Firma des Angeklagten noch dieser selber offiziell bei diesem Maklerauftrag in Erscheinung treten sollte. Der Angeklagte sprach daraufhin den Zeugen L2 an, den er für die Ausführung der Maklertätigkeit für geeignet hielt. L2 sollte sich an den für das Grundstücksgeschäft Verantwortlichen der Firma H, Herrn L3, wenden und dort ein Konzept vorlegen. Der Angeklagte war seit vielen Jahren mit Herrn L2 befreundet und hatte mit diesem auch bereits geschäftlich zu tun. Dieser schuldete ihm aus verschiedenen Geschäften ca. 165.0000,- DM. Aus den genannten Gründen sollte der Zeuge L2 das Maklergeschäft für die Firma T und I mbH (T3) abwickeln. Der Angeklagte war zu jener Zeit Geschäftsführer dieser Gesellschaft sowie – zum Teil über eine andere Gesellschaft – deren maßgeblicher und bestimmender Gesellschafter. Auf den jeweiligen Briefköpfen der T3 erschien als Ansprechpartner indes nur der Name des Zeugen L2, nicht derjenige des Angeklagten. 19 In der Folgezeit erhielt der Zeuge L2 für die T3 tatsächlich den Maklerauftrag seitens der Firma H2. Das "operative Geschäft" oblag dem Zeugen L2, wobei ihn der Angeklagte mit Ratschlägen unterstützte. Als sodann die Firma J Interesse an dem Grundstück bekundete, konnte der Verkauf zeitnah durch den Zeugen L2 abgewickelt werden, wobei die T3, vertreten durch den Zeugen L2, gleichzeitig auch einen entsprechenden Maklerauftrag der Firma J erhielt. 20 Für die geleistete Maklertätigkeit rechnete die Firma T3 (der Zeuge L unter dem 13.12.1995 eine Vergütung in Höhe von 92.000,- DM einschließlich Umsatzsteuer gegenüber der Firma H ab. Aufgrund dieser Rechnung leistete die Firma H per Verrechnungsscheck einen Betrag in Höhe von 92.000,- DM brutto, der von dem Angeklagten am 17.01.1996 über ein Firmenkonto der T3 eingelöst wurde. In der Firmenbuchhaltung der T3 wurde dieser Betrag ebenso wenig erfasst wie später im Jahresabschluss. Vielmehr verschleierte der Angeklagte diese Einnahme, um sie sich im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung persönlich einverleiben zu können, ohne hierauf – sei es über die T3, sei es persönlich – Steuern entrichten zu müssen. Der Betrag in Höhe von 92.000,- DM kam dem Angeklagten persönlich zu Gute, ohne dass näher geklärt werden konnte, was er damit unternommen hat. 21 Auch gegenüber der Grundstückskäuferin, der Firma J, stellte der Zeuge L2 im Namen der T3 seine Maklertätigkeit in Rechnung. Die Firma J beglich die geforderte Rechnungssumme in Höhe von 1.035.000,- DM einschließlich Umsatzsteuer per Verrechnungsscheck, der wiederum im Januar 1996 vom Angeklagten auf dem Firmenkonto der Firma T3 eingelöst wurde. Auch diesen Betrag erfasste der Angeklagte wissentlich und gewollt nicht im Jahresabschluss der T3. Hinsichtlich dieser Zahlung war zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen, dass als Betriebskosten zum einen 250.000,- DM (Honorarzahlung an den Zeugen L und zum anderen 500.000,- DM (Provision für den Zeugen E2 abzuziehen sind. Zumindest der verbleibende Restbetrag in Höhe von 285.000,- DM wurde von dem Angeklagten im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung der T3 entzogen und seinem eigenen Vermögen einverleibt, wiederum zu dem Zweck, hierauf weder über die T3 noch über ihn persönlich Steuern zahlen zu müssen. 22 Dem Angeklagten war bewusst, dass er hinsichtlich dieser Gewinnentnahmen in Höhe von 92.000,- DM sowie von 285.000,- DM der Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterlag und diese Einnahmen demgemäß spätestens mit Ablauf des 30. September 1997 im Rahmen einer Einkommensteuererklärung hätte gegenüber dem Finanzamt angeben müssen. Er gab jedoch zunächst überhaupt keine Einkommensteuererklärung ab, weil er die Einnahmen gegenüber dem Finanzamt verschleiern wollte. Nachdem er trotz mehrfacher Aufforderung des Finanzamts keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, erließ dieses unter dem 12.05.1998 einen "Bescheid für 1996 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag", in welchem die Einkommensteuer auf der Basis einer niedrigen Schätzung seiner Einkünfte auf 14.086,- DM festgesetzt wurde. Hinzu kamen noch Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 70,- DM, der Solidaritätszuschlag in Höhe von 876,45 DM sowie ein Verspätungszuschlag in Höhe von 420,- DM. Der Bescheid wurde von dem Angeklagten in einem finanzgerichtlichem Verfahren angegriffen. 23 Unter dem Datum 20. Januar 1999 gab der Angeklagte unter Mitwirkung eines Steuerberatungsbüros nunmehr erstmals eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 beim zuständigen Finanzamt T2-Ost ab. Wiederum verschwieg er dabei die oben erwähnten erzielten Einnahmen in Höhe von 92.000,- DM sowie 285.000,- DM. Vielmehr gab er in der Anlage N lediglich als "steuerfreien Arbeitslohn", den er in der Schweiz erzielt habe, einen Betrag von 43.200,- DM an. Ferner machte er unzutreffende, nämlich zu niedrige Angaben hinsichtlich der erzielten Einkünfte aus dem bebauten Grundstück Kr T-Str. in T2. Dort gab er an, lediglich Umlagen in Höhe von 11.866,- DM erzielt zu haben, denen indes Werbungskosten in Höhe von 20.991,- DM gegenüber gestanden hätten mit der Folge eines negativen Überschusses in Höhe von 9.125,- DM. Tatsächlich hatte der Angeklagte aus der Vermietung dieses Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von mindestens 40.000,- DM erzielt. Auch diesen Überschuss hat er bewusst nicht erklärt bzw. verschleiert, um dadurch der Steuerpflicht zu entgehen. 24 Aufgrund dieser vom Angeklagten abgegebenen Einkommensteuererklärung sah das Finanzamt zunächst von einer Abänderung der bisher festgesetzen Einkommensteuer ab. Eine Neufestsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1996 erfolgte erst viel später nach Einleitung der strafrechtlichen Ermittlungen, nämlich durch Bescheid vom 13.04.2004. 25 Als Folge der Nichtangabe der erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt (92.000,- DM + 285.000,- DM =) 377.000,- DM sowie der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 40.000,- DM ergibt sich eine Steuerverkürzung in Höhe von 189.170,- DM sowie hinsichtlich des Solidaritätszuschlages (nach einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 186.770,00 DM, s.u.) in Höhe von 14.007,75 DM. Diese Steuern wären festgesetzt worden, hätte der Angeklagte von vornherein zutreffende Angaben zu seinen Einkünften gemacht. Im Einzelnen sieht die Berechnung des zu versteuernden Einkommens auf dieser Basis wie folgt aus: 26 Summe der Einkünfte: 410.900,00 DM 27 ./. unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben: 3.278,00 DM 28 ./. beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben: 9.915,00 DM 29 ./. 2 Kinderfreibeträge: 6.264,00 DM 30 = zu versteuerndes Einkommen: 391,443,00 DM 31 Berechnung der Einkommensteuer: 32 zu versteuern mit Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) 33 nach der Grundtabelle abgerundet auf 391.392,00 DM mit 47,7195 v.H.: 186.770,00 DM 34 dazu Kindergeld: 2.400,00 DM 35 festzusetzende Einkommensteuer: 189.170,00 DM. 36 Die Verjährung der oben geschilderten Tat (Abgabe der unrichtigen Einkommensteuererklärung vom 20.01.1999) wurde jedenfalls rechtzeitig durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.12.2003, welcher sich ausdrücklich auch auf den Vorwurf der Einkommensteuerverkürzung für das Jahr 1996 bezieht, unterbrochen. 37 III. 38 Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der umfassend geständigen Einlassung des Angeklagten und dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. 39 IV. 40 Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft eine Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begangen, indem er unter dem Datum 20.01.1999 bewusst und gewollt eine inhaltlich unrichtige Einkommensteuererklärung für das 1996 abgegeben hat, in welcher er die erzielten Einkünfte in Höhe von insgesamt 377.000,- DM sowie 40.000,- DM nicht angab, und dadurch Steuern in der genannten Höhe verkürzte. Bei dieser Tat handelte es sich eigentlich um eine mitbestrafte und damit grundsätzlich straflose Nachtat zur ursprünglichen Steuerhinterziehung, die der Angeklagte im Jahr 1997 dadurch begangen hatte, dass er es unterließ, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, in welcher auch die erzielten Einnahmen hätten abgegeben hätten müssen. Im vorliegenden Fall ist die Ahndung der Nachtat jedoch deshalb möglich, weil die ursprüngliche Tat verjährt ist (vgl. BGH NStZ 1993, 96; BGH NStZ 1993, 493). Die Verjährungsfrist hinsichtlich der ursprünglichen Tat begann im Jahr 1998 mit der Bekanntgabe des auf Schätzung beruhenden Einkommensteuerbescheids für das 1996 vom 12.05.1998 zu laufen. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen sind insoweit innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist bis Mai 2003 nicht getroffen worden. 41 V. 42 1. 43 Bei der Tat war der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO – nach oben freilich, als Folge des Verschlechterungsverbots, begrenzt durch die von der 6. großen Strafkammer festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten – zugrunde zu legen. 44 Bei der konkreten Bemessung der Strafe innerhalb dieses Rahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat gestanden und dabei ein gewisses Maß an Reue zum Ausdruck gebracht hat. Hierdurch hat er dazu beigetragen, das Verfahren erheblich zu verkürzen. Strafmildernd war des weiteren zu berücksichtigen, dass die abgeurteilte Tat sehr lange zurückliegt sowie dass das Strafverfahren, welches im Jahr 2003 eingeleitet worden ist, sehr lange gedauert hat. Die lange Verfahrensdauer war insoweit mit besonderen Belastungen für den Angeklagten verbunden, als dieser sich zum einen bereits im fortgeschrittenen Alter befindet und zum anderen gesundheitlich angeschlagen ist. Für den Angeklagten sprach auch, dass er sich ausweislich des verlesenen Strafregisterauszugs weder vor noch nach der hier abgeurteilten Tat strafrechtlich etwas hat zu Schulden kommen lassen. Zu Gunsten des Angeklagten war ferner die erlittene, mehr als ein Jahr und vier Monate währende Untersuchungshaft zu würdigen, die zwar auf die Strafe angerechnet wird, die sich aber für ihn mit Blick auf seine bisherige Unvorbestraftheit, sein bereits fortgeschrittenes Alter und seine schlechte gesundheitliche Situation besonders belastend ausgewirkt hat. Schließlich wirkten sich auch die – wenngleich selbstverschuldeten – insbesondere wirtschaftlichen Folgen seiner Tat und deren Verfolgung und Aburteilung zu seinen Gunsten aus, nämlich die Notwendigkeit der Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens, die Tatsache, dass sich frühere Geschäftspartner von ihm abgewandt haben, sowie allgemein der eingetretene Ansehensverlust. 45 Auf der anderen Seite war die erhebliche Höhe des eingetretenen Steuerschadens im bereits sechsstelligen Eurobereich erheblich strafschärfend zu berücksichtigen. 46 Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände kam die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht; die Kammer hat vielmehr auf die tat- und schuldangemessene 47 Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten 48 erkannt. 49 2. 50 Dem Angeklagten war in Folge der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes gem. Artikel 6 Abs. 1 S. 1 MRK und der hieraus resultierenden überlangen Verfahrensdauer eine Wiedergutmachung dergestalt zu gewähren, dass von der verhängten Freiheitsstrafe 3 Monate als vollstreckt gelten. Das Verfahren ist zwischen dem 27.04.2006, dem Datum der Aufhebung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht Düsseldorf, und dem 23.04.2009 für die Dauer von ca. drei Jahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden. Innerhalb dieses Zeitraums konnte das Verfahren aufgrund der anderweitigen Belastung der Kammer mit Haft- und sonstigen vorrangigen Strafsachen nicht betrieben werden. Für den Angeklagten war dies insoweit belastend, als er über einen entsprechenden langen Zeitraum mit der Möglichkeit einer abermaligen Verurteilung und einer erneuten Inhaftierung im fortgeschrittenen Alter rechnen musste. Zur Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat die Kammer es für geboten erachtet, 51 drei Monate 52 der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt anzusehen. 53 3. 54 Eine Entscheidung darüber, ob die verhängte Strafe gem. § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung auszusetzen war, hatte vorliegend zu unterbleiben. Denn die verhängte Freiheitsstrafe ist unter Berücksichtigung der Dauer der erlittenen Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr und vier Monaten einerseits und der zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (oben Ziffer 2) als vollstreckt geltenden drei Monate anderseits vollständig verbüßt (vgl. BGH NJW 2002, 1356; BGHSt 31, 25). 55 VI. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 2 StPO. Angesichts des nur geringen gezielten Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den vollen weiteren Kosten einschließlich der Rechtsmittelkosten zu belasten. Bei der Bemessung des Umfangs des Teilerfolgs ist zu berücksichtigen, dass, soweit das Verfahren wegen der ursprünglich angeklagten zehn weiteren Taten eingestellt worden ist, bereits eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten im Einstellungsbeschluss ergangen ist. Der verbleibende, eher gering zu bewertende Erfolg der Revision gebietet nicht zwingend eine weitergehende kostenmäßige Entlastung des Angeklagten.