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Urteil

7 O 294/07 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2009:1008.7O294.07.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.253,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.253,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin verlangten von dem Beklagten Rückzahlung einer geleisteten Versicherungsentschädigung in Höhe von insgesamt 9.253,54 EUR mit der Behauptung, die Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Beklagte sie arglistig über die Höhe der insgesamt entstandenen Kosten getäuscht habe. Der Beklagte unterhielt für seinen Pkw Audi A 6 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen: xxx bei der Klägerin eine Vollkaskoversicherung mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,00 EUR je Schadenfall. Nachdem er bei dieser einen Unfall vom 23.10.2006 gemeldet hatte, holte die Klägerin bei der DEKRA in Düsseldorf ein Schadensgutachten ein. Aufgrund seiner Besichtigung ermittelte der Sachverständige einen wirtschaftlichen Totalschaden. Dem lag zugrunde, dass die Bruttoreparaturkosten 9.094,64 EUR betragen würden, dass jedoch dem Wiederbeschaffungswert von 15.500,00 EUR brutto ein möglicher Restwerterlös von 8.500,00 EUR brutto gegenüber stand. Auf Grundlage dieser Feststellung nahm die Klägerin die Abrechnung vor und zahlte nach Abzug der Selbstbeteiligung von 300,00 EUR den Betrag von 6.700,00 EUR. Mit Schreiben vom 6.11.2006 übersandte der Beklagte der Klägerin eine Rechnung vom selben Tag über eine in seiner eigenen Werkstatt durchgeführten Reparatur. Die Rechnungssumme betrug 9.646,33 EUR brutto. Die Klägerin zahlte daraufhin den weiteren Betrag von 2.646,33 EUR. Darüber hinaus zahlte sie noch drei weitere Rechnungen der DEKRA in ihrem Zusammenhang mit der Schadensermittlung angefallen waren in Höhe von jeweils 552,91 EUR, 75,80 EUR und 298,29 EUR. Im Verlauf der Nachbegutachtung stellte sich dann heraus, dass der Beklagte entgegen seiner Rechnung v. 6.11.2006 die beim Unfall beschädigte Türe gerade nicht erneuert, sondern lediglich instand gesetzt hatte. In der Folgezeit zahlte der Beklagte daraufhin einen Betrag in Höhe von 1.019,79 EUR an die Klägerin zurück. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte das Fahrzeug tatsächlich entsprechend seiner Rechnung vom 6.11.2006 instand gesetzt hat. Mit der Klage begehrt die Klägerin die verauslagte Versicherungsleistung abzüglich des zurückgezahlten Betrages. Hierzu trägt sie vor: Der Beklagte habe die Reparatur nicht, allenfalls teilweise beschränkt auf das Notwendigste durchgeführt. Die von ihm vorgelegte Rechnung sei also unzutreffend bzw. fingiert. Dies sei anlässlich mehrfacher Untersuchungen durch Mitarbeiter festgestellt worden. Von daher könne man dem Beklagten nicht abnehmen, dass es sich bei der Berechnung des nicht ausgeführten Austauschs der Tür um ein Versehen gehandelt habe. Wäre dies anlässlich der Nachbegutachtung nicht festgestellt worden, hätte dieser die Unrichtigkeit der vorgelegten Rechnung nicht mitgeteilt. Gerade dieses Verhalten des Beklagten spreche aber auch dafür, dass das Schadensereignis, aus dem dieser seine Versicherungsansprüche hergeleitet hat, gar nicht als unfreiwilliges Ereignis anzusehen sei und sich auch nicht in der Weise abgespielt habe, wie es seitens des Beklagten angegeben worden sei. Von daher sei nunmehr auch nicht ersichtlich, dass sämtliche geltend gemachten Schäden auf das Schadensereignis zurückzuführen seien. Wegen der Obliegenheitsverletzung des Beklagten im Übrigen sei sie daher nicht zur Leistung verpflichtet gewesen, so dass diese ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu trägt er vor: Die Behauptung der Klägerin, die Rechnung sei überhöht und fingiert gewesen, entbehre jeglicher Grundlage. Die Positionen betreffend den Austausch der Türen sei versehentlich in der Rechnung eingebaut worden. Von daher habe er von sich aus, um Missverständnissen vorzubeugen und ohne Kenntnis von der Nachbegutachtung der Klägerin, diese darüber in Kenntnis gesetzt und den Betrag unverzüglich zurück gezahlt. Die Unfallschäden vom 23.9.2006 seien vollständig beseitigt gewesen. Allerdings sei es in der Folgezeit nach Durchführung der Reparatur zu weiteren neuen Schäden gekommen, die zum Zeitpunkt der Nachbegutachtungen noch nicht repariert gewesen seien. Von daher habe er seinen Versicherungsanspruch nicht verloren. Das Gericht hat Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 5.6.2008 (Bl. 142 ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A vom 13.02.2009 (Bl. 178 ff. GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der aus Anlass des behaupteten Schadensfalles vom 23.10.2006 erbrachten Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 9.253,54 EUR zu. Auf der Basis des unstreitigen Sachvortrages der Parteien und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin unrichtige Angaben über den Umfang und die Qualität der angeblich durchgeführten Reparatur getätigt und diese über die Schadenshöhe getäuscht hat, so dass die von der Klägerin aus der Vollkaskoversicherung erbrachte Entschädigung wegen der begangenen Obliegenheitsverletzung ohne rechtlichen Grund geleistet wurde, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin als Bereichungsgläubigerin für die Vortäuschung der Schadenshöhe im Rahmen des § 812 BGB den Vollbeweis zu erbringen hat. Sie muss daher darlegen und den Nachweis führen, dass der Beklagte in Wahrheit die seiner Rechnung vom 6.11.2006 zugrunde gelegten Arbeiten nicht oder nicht vollständig durchgeführt hat. Ausgehend von diesem Beweismaß ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte in seiner Rechnung vom 6.11.2007 gegenüber der Klägerin unrichtige Angaben über den Umfang und die Qualität der angeblich durchgeführten Reparatur gemacht hat. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen A, - dessen Sachkunde dem Gericht seit langem bekannt ist – steht fest, dass der Pkw nicht eindeutig in dem Umfang, den der Sachverständige der Klägerin kalkuliert hat und der in der Rechnung des Beklagten vom 6.11.2006 beinhaltet ist, instand gesetzt wurde. Insbesondere beinhaltet die Rechnung des Beklagten über die nichterfolgte Erneuerung der Türen hinaus weitere Positionen, die nicht dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand entsprechen. So führte der Sachverständige aus, dass die in Rechnung des Beklagten vom 6.11.2006 und später dann in der modifizierten Rechnung vom 4.5.2007 enthaltene Erneuerung beider vorderer Kotflügel tatsächlich nicht erfolgt ist. Insoweit hat daher nach den Feststellungen des Sachverständigen der Beklagte die auch in der modifizierten Rechnung enthaltenen Arbeiten nicht vollständig durchgeführt. Mithin hat der Beklagte seine Aufklärungsobliegenheit gem. § 7 Ziffer 1 Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt mit der Folge, dass die Klägerin nicht zur Leistung verpflichtet war und diese vom Beklagten gem. § 7 V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG zurückfordern kann, wobei dahin stehen kann, ob in dem Verhalten des Beklagten nicht gleichzeitig auch eine arglistige Täuschung zu sehen ist. Mit seinen Einwendungen gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen kann der Beklagte nicht durchdringen. Die Feststellungen des Sachverständigen lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Der Vortrag zu den behaupteten weiteren Unfällen nach behaupteter durchgeführter vollständiger Reparatur ist derart unsubstantiiert, dass er nicht einlassungsfähig ist. Hierauf hat auch bereits die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.04.2009 zutreffend hingewiesen, insbesondere ist mangels genauer Angabe der einzelnen Schadensbilder der behaupteten weiteren Unfälle nicht prüfbar, inwieweit konkret identische Bereiche betroffen gewesen sind. Gleiches gilt für den nunmehr mit Schriftsatz vom 7.5.2009 erstmalig behaupteten Unfall von vor 2005. Insgesamt sind daher die Einwendungen des Beklagten nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen zu Fall zu bringen. Eine Anhörung des Sachverständigen hat der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Soweit der Beklagte nunmehr erstmalig nach Schluss der mündlichen Verhandlung die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen beantragt, ist dieser Beweisantrag als verspätet im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24.02.2009 (Bl. 191 R. d. GA) eine Frist von drei Wochen ab Zustellung zur Stellungnahme auf das eingegangene Gutachten des Sachverständigen A gesetzt. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist das Gutachten einschließlich der Fristsetzung dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 4.3.2009 zugegangen. Tatsächlich hat der Beklagte innerhalb dieser Frist einen entsprechenden Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht gestellt. Das Verschulden des Beklagten bzw. seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung wird insoweit vermutet. Letztere wurde vom Beklagten auch nicht entschuldigt. Es sind auch keine Entschuldigungsgründe ersichtlich. Bei Zulassung des verspäteten Vorbringens würde der vorliegende Rechtsstreit verzögert. Würde man das Verteidigungsmittel des Beklagten nämlich zulassen, wäre die Kammer gehalten, einen neuen Termin zur Anhörung des Sachverständigen anzuberaumen, wodurch die Entscheidung des zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögert würde. Von daher war der Beweisantrag des Beklagten nicht mehr zuzulassen. Darüber hinaus ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, wozu der Beklagte den Sachverständigen letztendlich anhören will bzw. zu welchen Punkten dieser sein Gutachten mündlich erläutern soll. Wie bereits ausgeführt, liegen substantiierte Fakten zu den einzelnen Vor- bzw. Nachschäden nicht vor, so dass die Anhörung des Sachverständigen im Übrigen auch auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde. Dem Antrag war daher insgesamt nicht stattzugeben. Der Höhe nach ist die Forderung der Klägerin unstreitig. Der Zinsanspruch folgt in begehrtem Umfang aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: Bis zum 14.08.2007: 8.879,45 Euro, ab dem 15.08.2007: 9.253,54 EUR.