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Urteil

22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 -

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine konkludente Unrechtsvereinbarung zwischen Investor und kommunalem Mandatsträger kann den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung gemäß §108e StGB erfüllen. • Zur Abgeordnetenbestechung genügt das Unternehmens eines Stimmenkaufs; es ist kein förmlicher schriftlicher Vertrag erforderlich, wenn sich Leistung und Gegenleistung in groben Umrissen ergeben. • Die Umgehung von Zahlungen über Scheinfirmen und falsch deklarierte Rechnungen stellt ein Indiz für die Absicht zur Verschleierung korruptiver Zuwendungen dar. • Die Übertragung von Vermögenswerten, um einen staatlichen Zugriff (dinglichen Arrest/Verfall) zu verhindern, erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung (§258 StGB). • Bei langwierigen, verfahrensbedingten Verzögerungen ist nach Art. 6 Abs.1 MRK Kompensation in Form einer (teilweisen) Vollstreckungsminderung gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Abgeordnetenbestechung durch konkludente Stimmenvereinbarung; Strafvereitelung durch Depotübertragung • Eine konkludente Unrechtsvereinbarung zwischen Investor und kommunalem Mandatsträger kann den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung gemäß §108e StGB erfüllen. • Zur Abgeordnetenbestechung genügt das Unternehmens eines Stimmenkaufs; es ist kein förmlicher schriftlicher Vertrag erforderlich, wenn sich Leistung und Gegenleistung in groben Umrissen ergeben. • Die Umgehung von Zahlungen über Scheinfirmen und falsch deklarierte Rechnungen stellt ein Indiz für die Absicht zur Verschleierung korruptiver Zuwendungen dar. • Die Übertragung von Vermögenswerten, um einen staatlichen Zugriff (dinglichen Arrest/Verfall) zu verhindern, erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung (§258 StGB). • Bei langwierigen, verfahrensbedingten Verzögerungen ist nach Art. 6 Abs.1 MRK Kompensation in Form einer (teilweisen) Vollstreckungsminderung gerechtfertigt. Drei Angeklagte (C: langjähriger Ratsmitglied und Statiker; B: Investor/Projektentwickler; A: Büropartner von C) standen in einem Geflecht von Bauprojekten. B suchte politische Unterstützung für mehrere Bauvorhaben (u. a. GG, Yyyy, KKK) und zahlte C wiederholt Vergütungen, teils über eine von C gegründete Scheinfirma (##) mit falsch deklarierten Rechnungen. Insbesondere für das Projekt KKK vereinbarten die Parteien zumindest konkludent, dass C sein Abstimmungsverhalten in Rat und Ausschüssen zugunsten von B beeinflusse und B ihm im Erfolgsfall eine fünfstellige Gegenleistung gewähre; C setzte sich in den Gremien entsprechend ein und erhielt später u. a. den Statikauftrag plus eine Zahlung über die ##. Nach Durchsuchungen und Haft des C übertrug A Aktiendepotwerte, die C hälftig zustanden, auf sein eigenes Depot, wodurch ein dinglicher Arrest ins Leere lief. Der BGH hatte in einem Vorverfahren rechtliche Fragen zur Stellung kommunaler Mandatsträger aufgeworfen und Teile der Erstverurteilung aufgehoben; das Verfahren wurde neu verhandelt. • Tatbestand Abgeordnetenbestechung (§108e StGB): Die Kammer ist überzeugt, dass zwischen B und C eine konkrete Unrechtsvereinbarung (Unternehmen eines Stimmenkaufs/ -verkaufs) bestand; Leistung (politische Unterstützung/Abstimmungen) und Gegenleistung (fünfstellige Zahlungen, Statikauftrag) bedingten einander. • Beweisanzeichen: wiederholte Zuwendungen in hoher Höhe, Abrechnung über eine Strohmannfirma mit falschen Verwendungszwecken, fortgesetzte vertrauliche Absprachen und die konkrete spätere Forderung und Vereinnahmung von Zahlungen sind Indizien für die konkludente Vereinbarung. • Vorsatz und Rechtswidrigkeit: Beide Täter handelten vorsätzlich, ihnen war bewusst, dass das Verhalten die Integrität der Mandatsausübung verletzt; das Argument, es handle sich lediglich um legitimen Lobbyismus, greift nicht. • Strafvereitelung (§258 StGB) durch A: A übertrug kurz nach der Verhaftung des C den Depotbestand auf sein eigenes Konto, um einen staatlichen Zugriff (dinglichen Arrest/Verfall) zu vereiteln; dies war als Besserstellung des Vortäters zu werten und damit tatbestandsmäßig. • Wertersatz (§§73,73a StGB): Gegen C und A wurde Wertersatz in Höhe von jeweils 27.781 € angeordnet; Betrag bemessen an vereinnahmten Zahlungen und dem für C geschätzten Gewinnanteil des Statikauftrags; A ist hinsichtlich des ihm zugeflossenen Betrags ebenfalls in dieser Höhe in Anspruch genommen. • Art. 6 Abs.1 MRK - Verfahrensverzögerung: Die Verfahrensdauer nach Rückkehr der Akten war übermäßig (rund 2 Jahre 7 Monate) und rechtsstaatswidrig verzögert; aus Billigkeitsgründen wurde ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt angerechnet (C und B: 1 Monat Freiheitsstrafe; A: 15 Tagessätze). • Strafzumessung: Wegen des Umfangs der Zuwendungen, der Verschleierung und der Bedeutung der Mandatsstellung verhängte die Kammer Freiheitsstrafen gegen C (1 Jahr 4 Monate, zur Bewährung ausgesetzt) und B (9 Monate, zur Bewährung ausgesetzt) und gegen A eine Geldstrafe (150 Tagessätze zu 100 €), berücksichtigt wurden Alter, Unbestrafenheit, Verfahrensdauer und persönliche Nachteile. • Prozessrechtliche Beschränkungen: Wegen des Verschlechterungsverbots konnten bereits rechtskräftig festgesetzte Bestandteile nicht nachteilig verändert werden; Bewährungsaussetzungen blieben erhalten. Die Kammer verurteilte C wegen Abgeordnetenbestechung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; daneben blieb die rechtskräftige Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung bestehen. B wurde wegen Abgeordnetenbestechung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. A wurde wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Gegen C und A ordnete das Gericht Verfall von Wertersatz in Höhe von jeweils 27.781 € an. Die Kammer legte zugrunde, dass zwischen B und C eine konkrete (auch konkludente) Unrechtsvereinbarung über den Kauf/Verkauf von Stimmen bestand; die verdeckten Zahlungen über die Scheinfirma und die nachträgliche Vergütung stützten diese Wertung. A handelte strafbewehrt, weil die Depotübertragung den staatlichen Zugriff vereitelte. Wegen der überlangen Verfahrensdauer wurde den Angeklagten nach Art.6 Abs.1 MRK teilweise Entschädigung gewährt, indem von den verhängten Strafen Teile als bereits vollstreckt angesehen wurden. Damit gewann die Staatsanwaltschaft in wesentlichen Punkten; die Verurteilungen gründeten sich auf der Gesamtwürdigung der Beweise, der Verschleierungshandlungen und der verfahrensrechtlichen Umstände.