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Urteil

9 S 320/08 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2009:1126.9S320.08.00
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Tenor

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. November 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Solingen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kos-ten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 Prozent des zu voll-streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. November 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Solingen abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kos-ten des Streithelfers, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 Prozent des zu voll-streckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von den Beklagten die Bezahlung einer privatärztlichen Behandlung. Die Zedenten betreiben eine fachärztliche Gemeinschaftspraxis, in der der Beklagte am 8.8.2006 privatärztlich behandelt wurde. Diese Behandlung erfolgte während der Zeit, in der der Beklagte in dem von der Streithelferin betriebenen Krankenhaus stationär aufgenommen war, auf Veranlassung der Ärzte des Krankenhauses. Unter dem 11.9.2006 erstellten die Zedenten über die von ihnen erbrachten Leistungen eine Rechnung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.577,00 EUR. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten, die Bezahlung der auf die Sachkosten entfallenden 3.386,78 EUR nebst Zinsen. Diesen Betrag hat der Beklagte im Gegensatz zu den übrigen in Rechnung gestellten Kosten nicht gezahlt. Dem Antrag der Klägerin hat sich der Streithelfer der Klägerin angeschlossen. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass gem. §10 GOÄ gegenüber dem Privatpatienten auch die Sachleistungskosten uneingeschränkt abgerechnet werden könnten, da diese Vorschrift gem. § 6 a Abs. 2 GOÄ auch bei privatärztlicher Behandlung während einer stationären Behandlung Anwendung finde und andere Abrechnungsgrundlagen auf das Verhältnis des Privatpatienten zu dem niedergelassenen Arzt keinen Einfluss hätten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er beantragt, das am 12.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Solingen abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Streithelfer der Klägerin beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. II Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 3.386,78 EUR nebst Zinsen zu. § 10 GOÄ gibt im vorliegenden Fall den Zedenten keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung der in Rechnung gestellten Sachleistungen. Die Beziehung zwischen dem Krankenhauspatienten und dem niedergelassenen Arzt, von dem der Krankenhauspatient während der Zeit der stationären Aufnahme aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung behandelt wird, unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der Beziehung des Krankenhauspatienten zu den Krankenhausärzten, von denen er aufgrund der Wahlleistungsvereinbarung privat behandelt wird. In beiden Fällen kann der Arzt zwar gem. GOÄ abrechnen. Dennoch wird im Falle der Krankenhausbehandlung die Abrechnung nicht ausschließlich von der GOÄ, sondern grundlegend auch vom KHEntgG beeinflusst. Daher ist bei der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der GOÄ immer auch der systematische Zusammenhang mit den maßgeblichen Vorschriften des KHEntgG zu beachten. Insbesondere hat diese Gesamtschau Einfluss auf die Auslegung der einschlägigen Vorschriften der GOÄ (vgl. zur früher geltenden BPflV BGH NJW 2002, 2948,2949). Dies beruht darauf, dass es sich bei den erbrachten Leistungen auch dann um Krankenhausleistungen im Sinne des KHEntgG handelt, wenn der Patient Wahlleistungen vereinbart hat. Dies gilt auch für extern erbrachte Leistungen. Auch die Zuziehung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses auf Veranlassung der Ärzte des Krankenhauses folgt nach Inhalt und Voraussetzungen dem Muster des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG (vgl. zur früher geltenden BPflV BGH NJW 2002, 2948,2950). Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin liegen mithin auch dann, wenn die Zuziehung von Ärzten außerhalb des Krankenhauses auf Veranlassung "der Ärzte des Krankenhauses" erfolgt, wie dies vorliegend der Fall war, Krankenhausleistungen vor. Der von der Klägerin konstruierte Unterschied zwischen der Hinzuziehung durch "das Krankenhaus" (so § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG) im Gegensatz zur Hinzuziehung durch "Ärzte des Krankenhauses" (so § 17 Abs. 3 KHEntgG) ist nicht maßgeblich für die Einordnung der extern erbrachten Leistungen als Krankenhausleistungen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere das Verbot der Schlechterstellung der Patienten, die für die ärztliche Behandlung während der stationären Aufnahme im Krankenhaus eine Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet haben, gegenüber den stationär aufgenommenen Patienten, die gesetzlich versichert sind oder die privat versichert sind, aber keine Wahlleistungen vereinbart haben. Für alle diese Gruppen gilt nämlich, dass die stationären Krankenhauskosten nach den selben Sätzen abgerechnet werden. Mithin muss vermieden werden, dass ein Privatpatient, der Wahlleistungen vereinbart hat, mit Kosten "doppelt belastet" wird, weil diese sowohl durch den Krankenhaussatz als auch gleichzeitig für die wahlärztlichen Leistungen berechnet werden könnten (BGH NJW 2002, 2948,2949f, NJW 1999, 868,870; Bach/Moser – Büsken Private Krankenversicherung 2002 Anhang nach § 1 MB/KK Rn 143; Patt NJW 2002,2929). Ein solcher Fall der doppelten Abrechnung wäre aber vorliegend gegeben, so dass § 10 GOÄ dahingehend auszulegen ist, dass Sachkosten, die bereits in dem pauschalen Krankenhaussatz enthalten sind, nicht gesondert abgerechnet werden können (vgl. Bach/Moser – Büsken Private Krankenversicherung 2002 Anhang nach § 1 MB/KK Rn 143; Patt NJW 2002,2929). Im hier zu beurteilenden Fall ist davon auszugehen, dass die abgerechneten Sachkosten bereits in dem Krankenhaussatz enthalten sind, der dem Beklagten in Rechnung gestellt wurde. Der Beklagte hat schon in erster Instanz dezidiert vorgetragen, dass einem gesetzlich Versicherten gegenüber die entsprechenden Sachkosten nicht gesondert berechnet worden wären und warum diese in der DRG-Fallpauschale des Krankenhauses bereits enthalten sind. Zudem hat er dargelegt, dass dann, wenn die Abrechnung des Krankenhauses um die in Auftrag gegebenen Leistungen ergänzt würde, dies nicht zu einer anderen DRG-Fallpauschale führen würde. (Schriftsatz vom 19.8.2008 S.6f, Bl. 33f d.A.). Die Klägerin hat letzteres ausdrücklich als zutreffend bezeichnet (Schriftsatz vom 24.9.2008 S. 6, Bl. 111 d.A.). Soweit die Klägerin trotz allem vorträgt, Sachkosten seien in der Fallpauschale nicht enthalten, hat sie dies in keiner Weise substantiiert, so dass der Vortrag des Beklagten insoweit nicht hinreichend bestritten und mithin zugrundezulegen ist. Auch in zweiter Instanz hat die Klägerin ihr Vorbringen diesbezüglich nicht weiter konkretisiert, sondern auch hier nur pauschal bestritten, dass "Sachkosten in den DRG-Fallpauschalen enthalten sind". In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auch nicht etwa vorgetragen, dass die externe Maßnahme den Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses überschritten hätte. Nur in einem solchen Fall nämlich wären Ausnahmen von dem oben genannten Prinzip denkbar. Das Ergebnis legt nahe – ohne dass dies hier entschieden werden könnte -, dass die bei den niedergelassenen Ärzten entstandenen, grundsätzlich getrennt abrechenbaren Sachkosten von dem Krankenhaus zu tragen sind, innerhalb dessen Entgelt für die Behandlung des stationären Patienten sie enthalten sind. Eine Doppelbelastung des Patienten ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. Da nach alledem unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage vollumfänglich abzuweisen war, hat die Klägerin gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser gem. § 101 ZPO selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. III Die Revision wird gem. 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Auslegung des § 10 GOÄ im Zusammenhang mit Behandlungen niedergelassener Ärzte von Patienten während deren stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus wird in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein, so dass eine höchstrichterliche Klärung – bisher gibt es, soweit ersichtlich, keine Entscheidung dieser Frage - für diese Vielzahl von Fällen geboten erscheint. Streitwert: 3.386,78 EUR