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Urteil

8 S 91/09

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterbrechung der Stromzufuhr ist unbegründet, wenn die Klägerin den Verfügungsanspruch nicht glaubhaft macht. • Ergänzende Bedingungen eines Netzbetreibers werden nicht allein durch Veröffentlichung auf dessen Internetseite wirksam in bestehende Altverträge einbezogen; es gelten die allgemeinen Regeln über AGB-Einbeziehung (§§ 305 ff. BGB). • Eine Unterbrechung der Anschlussnutzung nach § 24 NAV setzt die dort genannten Voraussetzungen oder eine glaubhaft gemachte Zahlungsrückstände und, regelmäßig, eine vorherige Androhung voraus. • Ansprüche aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB scheiden aus, weil die Entnahme von elektrischer Energie kein Eingriff in ein geschütztes absolutes Recht darstellt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf sofortige Unterbrechung der Stromzufuhr ohne nachgewiesene Rechtsgrundlage • Die Berufung gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterbrechung der Stromzufuhr ist unbegründet, wenn die Klägerin den Verfügungsanspruch nicht glaubhaft macht. • Ergänzende Bedingungen eines Netzbetreibers werden nicht allein durch Veröffentlichung auf dessen Internetseite wirksam in bestehende Altverträge einbezogen; es gelten die allgemeinen Regeln über AGB-Einbeziehung (§§ 305 ff. BGB). • Eine Unterbrechung der Anschlussnutzung nach § 24 NAV setzt die dort genannten Voraussetzungen oder eine glaubhaft gemachte Zahlungsrückstände und, regelmäßig, eine vorherige Androhung voraus. • Ansprüche aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB scheiden aus, weil die Entnahme von elektrischer Energie kein Eingriff in ein geschütztes absolutes Recht darstellt. Die Verfügungsklägerin beantragte vor dem Amtsgericht und in Berufung beim Landgericht die einstweilige Unterbrechung der Stromzufuhr eines Anschlussnutzers wegen angeblicher Nichtzahlung bzw. sonstiger Pflichtverletzungen. Die Klägerin berief sich dabei auf ihre ergänzenden Bedingungen zur NAV sowie auf § 24 NAV bzw. zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin behauptete nicht hinreichend, ihre AGB seien wirksam in das bestehende Anschlussnutzungsverhältnis einbezogen worden. Zudem lagen nach Auffassung des Landgerichts die in § 24 NAV genannten Gefahren- oder Rechtsverletzungsvoraussetzungen nicht vor und eine vorherige Androhung einer Sperre war nicht entbehrlich. Ein Eingriffsschutz über § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB kam ebenfalls nicht in Betracht. Der Streitwert wurde mit 1.500 Euro beziffert. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet, da die Verfügungsklägerin den Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. • Keine Einbeziehung der ergänzenden Bedingungen: Die ergänzenden Bedingungen der O GmbH zur NAV sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Ihre Wirksamkeit gegenüber bestehenden Altverträgen setzt eine wirksame Einbeziehung voraus; die erforderliche Übersendung oder sonstige Kenntnisgabe an die Anschlussnehmer ist nicht dargetan. Eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Netzbetreibers gemäß § 4 Abs.2 S.2 NAV reicht hierfür nicht aus, weil die NAV nur Informationspflichten regelt und nicht die zivilrechtlichen Einbeziehungsregeln des BGB ändert. • Kein Anwendungsfall des § 24 NAV: Die Voraussetzungen des § 24 Abs.1 NAV (unmittelbare Gefahr für Personen/Sachen, Umgehung von Messeinrichtungen, Störung anderer Anschlussnehmer/Netzeinrichtungen) lagen offensichtlich nicht vor. Ebenso ist eine glaubhaft gemachte Zahlungsrückstandssituation nach § 24 Abs.2 NAV bzw. § 19 Abs.2 StromGVV nicht nachgewiesen. Ferner ist die vorherige Androhung der Unterbrechung in der Regel erforderlich, um dem Verbraucher Gelegenheit zur Erfüllung zu geben. • Abweisung der Billigkeitsargumente: Die Behauptung, eine Sperre sei billigkeitshalber geboten, überzeugt nicht, weil der Strombezug als Annahme der Realofferte zu vergüten ist und der Lieferant andere geltende Maßnahmen nach der StromGVV hat. • Keine Anspruchsgrundlage in § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB: Direkte Anwendung scheidet aus, weil die Entnahme von Strom kein Eingriff in das Eigentum am Leitungsnetz darstellt und elektrische Energie kein körperlicher, eigentumsfähiger Gegenstand ist. Auch sonstige absolute Rechte sind nicht betroffen; Vermögensinteressen begründen keinen Unterlassungsanspruch nach § 1004 bzw. § 823 Abs.1 BGB. Ein Tatbestand nach § 248c StGB liegt nicht vor, sodass § 823 Abs.2 BGB nicht als Schutzgesetz greift. Die Berufung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt, weil die Klägerin den Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die ergänzenden Bedingungen der Klägerin nicht wirksam in das Anschlussnutzungsverhältnis einbezogen waren, die Voraussetzungen für eine Unterbrechung nach § 24 NAV nicht vorlagen und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB nicht gegeben sind.