Urteil
5 O 342/06 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2010:0415.5O342.06.00
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Tenor
Grund- und Teilschlussurteil
Der Klageantrag zu 1) und der Klageantrag zu 2) werden dem Grunde nach hinsichtlich der begehrten Verurteilung der Beklagten zu 1) – 3) für gerecht-fertigt erklärt.
Hinsichtlich der Beklagten zu 4) wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen die Klägerin zu 1) zu 89 % und die Klägerin zu 2) zu 11 %.
Die weitergehende Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Grund- und Teilschlussurteil Der Klageantrag zu 1) und der Klageantrag zu 2) werden dem Grunde nach hinsichtlich der begehrten Verurteilung der Beklagten zu 1) – 3) für gerecht-fertigt erklärt. Hinsichtlich der Beklagten zu 4) wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen die Klägerin zu 1) zu 89 % und die Klägerin zu 2) zu 11 %. Die weitergehende Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. T a t b e s t a n d : Die Kläger machen gegenüber den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus einem Brandschaden vom 30.08.2002 geltend. Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des im Jahr 1969 errichteten Gebäudes in der xxxStraße in V. Das Gebäude besteht aus mehreren Teilen. Prozessrelevant ist hier das dreistöckige Gebäude 61 b und das direkt angrenzende einstöckige Gebäudeteil 61 c. Letzteres ist ein Flachdachgebäude, an dessen nördlicher Seite sich die Südwand des Gebäudes 61 b erhebt. Die Klägerin zu 1) ist Versicherer der Klägerin zu 2), die als Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin, der XXXGroupe, Inc., vom Versicherungsvertrag erfasst ist. Der Selbstbehalt unter der Police beträgt für die Klägerin zu 2) 250.000 USD. Die Beklagte zu 1) ist ein Dachdeckerbetrieb, die Beklagte zu 4) ein Zimmereibetrieb. Im Sommer 2002 musste das Flachdach des Gebäudeteiles 61 c saniert werden. Mit Bestellung vom 06.06.2002 vergab die Klägerin die erforderlichen Zimmereiarbeiten an die Beklagte zu 4) und 1/3 der Dachsanierungsarbeiten zur Südwand des Gebäudes 61 b hin, an die Beklagte zu 1), die mit der C2 GmbH als Subunternehmerin und dem Beklagten zu 3) als deren Mitarbeiter zusammen arbeitete. Am 30.08.2002 wurden die Dachdeckerarbeiter im Namen der Beklagten zu 1) von den Beklagten zu 2) und 3) ausgeführt. Weiterhin befanden sich 3 Zimmerleute der Beklagten zu 4) (Herren U2, T, L) und der Student S von der mit der Brandwache beauftragten Firma L GmbH & Co. KG auf dem Flachdach. Nachdem die Beklagten zu 2) und 3) die alte Dachhaut bis auf die Holzschalung heruntergerissen hatten, besserten die Zimmerleute der Beklagten zu 4) die Holzkonstruktion aus. Anschließend verlegten die Beklagten zu 2) und 3) die Bitumenbahnen auf die neue Holzverschalung. Dabei verwandten die Beklagten Schweißbahnen der Marke J. Die Schweißbahnen verfügen an der einen Seite über einen 2 cm breiten Kaltselbstklebestreifen und daneben über einen 8 cm breiten Heißklebestreifen. Beim verlegen wird die Schweißbahn zunächst auf die Holzschalung genagelt und der Kaltklebestreifen durch Druck angeklebt. Anschließend wird die Längskante hochgeklappt und der Heißklebestreifen auf Ober- und Unterseite beider Parallelbahnen direkt mit einem Brenner bis zum Schmelzen des Bitumens erhitzt, bevor dann die Flamme durch Anpressen und Festtreten der Bahn erstickt wird. Nach Unterbrechung der Arbeiten zur Frühstückspause nahmen die Beklagten zu 2) und 3) ihre Flammarbeiten um 09:25 Uhr wieder auf. Um 09:30 Uhr entdeckte Herr S und zwar in dem Bereich, in dem die Armierungsstäbe aus dem Dach heraus schauten, die am Vortag verspachtelt worden waren. Herr S hob die Bahn dann etwas an, um zu erkennen, woher die Rauchentwicklung stammte und konnte dann eine heftigere Rauchentwicklung feststellen. Die sich auf dem Dach befindlichen Mitarbeiter haben dann die soeben verschweißte Bahn noch weiter in Richtung der angrenzenden Gebäudewand angehoben. Auch dort konnte Herr S sehen. Innerhalb von Sekunden konnte er dann auch schon aus der Fassade Rauch kommen sehen. Als die eigenen Löschversuche dann ohne Erfolg blieben, wurde die Feuerwehr benachrichtigt und das Feuer ergriff schließlich die gesamte Fassadenwand der Südwand des angrenzenden dreistöckigen Gebäudes 61 b. Die Klägerinnen behaupten, dass im Zuge der Zimmererarbeiten trockene Holzteile und Späne in den Hohlraum zwischen der ursprünglichen Flachdachsanierung und der aufgebauten Holzkonstruktion gefallen seien. Dabei habe die Beklagte zu 4) sowohl Altholz als auch Neuholz bearbeitet. Sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 4) seien verpflichtet gewesen, den Untergrund besenrein zu säubern. Die Klägerinnen behaupten, dass sämtliche Beklagten eine Brandursache gesetzt hätten. So hätten die Beklagten zu 2) und 3) den Brand verursacht, als beim Verlegen der Bitumenbahnen brennende Bitumentropfen produziert worden seien, die durch die Holzschalung dann in den Flachdachhohlraum gefallen seien. Dieses brennende Bitumen habe die Reststoffe der Zimmererarbeiten entzündet. Der Brand sei deshalb in dem Dachhohlraum des Flachdaches 61 c entstanden und habe dann wenig später auf die Fassadenkonstruktion des Gebäudes 61 b übergegriffen. Das Feuer sei dann in die Hohlräume der Südwand eingedrungen und dort aufgestiegen. Daraus ergäbe sich, dass auch die fehlende besenreine Säuberung seitens der Beklagten zu 4) mit ursächlich geworden sei. Hinsichtlich der aufsteigenden Wand des Gebäudeteiles 61 b, die unstreitig nicht in F90-Bauweise errichtet wurde, behaupten die Klägerinnen, dass sich der Gebäudekomplex zum Zeitpunkt des Brandes im Einklang mit den baurechtlichen Anforderungen befunden habe und dass es keine Verpflichtung gäbe, nachträglich eine Brandschutzwand herzustellen. Insoweit nehmen die Kläger Bezug auf die unstreitig überreichte Schlussabnahmebescheinigung vom 21.05.1971, Blatt 254 der Gerichtsakte. Hinsichtlich des Schadens behaupten die Klägerinnen, dass der Neuwertschaden des Gebäudes 953.861,00 € betragen würde unter Bezugnahme auf das Gutachten des Privatsachverständigen T. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K5 der Klageschrift vom 22.12.2005 Bezug genommen. Hiervon machen die Kläger unstreitig nur einen Zeitwert geltend. Insoweit behaupten sie, dass dieser 734.214,00 € betrage. Hinsichtlich des Einrichtungsschadens behaupten die Kläger einen Neuwertschaden in Höhe von 877.356,00 €, ebenfalls unter Berufung auf das Gutachten des Privatsachverständigen T. Auch hier machen sie den Zeitwert geltend und behaupten, dass dieser 702.356,00 € betrage. Insoweit nehmen sie auch Bezug auf das Gutachten des Privatsachverständigen S, vgl. Anlage K6 der Klageschrift. Von dem Brandschaden betroffen sei insbesondere das Technikum im 2. Stock mit einem sogenannten Reinraum. In diesem Bereich waren vor allem Spezialmaschinen, die sowohl durch den Brand als auch durch das Löschwasser schwer beschädigt worden seien. Auch sei es nötig gewesen, die Fertigplatten im Deckenbereich zur Schadensminderung im Hinblick auf einen Betriebsunterbrechungsschaden auszutauschen. Im Erdgeschoss sei die Membranen-Produktion vom Schaden betroffen. Für die Erneuerungsarbeiten seien auch Ingenieursleistungen angefallen. Hinsichtlich des Vorräte- und Betriebsunterbrechungsschadens behaupten die Kläger einen Schaden in Höhe von 408.347,00 € unter Zugrundelegung des Gutachtens des Privatsachverständigen A. Insoweit wird auf die Anlage K7 der Klageschrift Bezug genommen. Durch den Brand sei es zu Verunreinigungen, Rauch- und Rußeingasungen gekommen, wobei die Vorräte unbrauchbar geworden seien. Eine Reinigung oder Aufarbeitungsmöglichkeit habe nicht bestanden. Weitere Vorräte seien durch das Eintreten von Regenwasser am 06.10.2002 beschädigt worden. Insgesamt seien im Bereich MED 115.256 Kilometer diverse Produkte unbrauchbar geworden und durch den Wassereinbruch weitere 30.657 Kilometer. Dies entspreche einem Herstellungswert in Höhe von 157.657,00 €. Im Bereich MMF seien Produkte mit einem Neuherstellungswert in Höhe von 250.690,00 € zerstört worden. Darüber hinaus bestehe ein Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 465.000,00 €. Dies ergebe sich ebenfalls aus dem Gutachten des Privatsachverständigen A. Vgl. wegen der Einzelheiten Anlage K8 der Klageschrift. Hieraus ergebe sich ein Gesamtschaden in Höhe von 2.309.917,00 €. Mit der Klage begehrt die Klägerin zu 2) - unstreitig - den Betrag, den sie auf Grund des Selbstbehalts unter der Versicherungspolice nicht von der Klägerin zu 1) erstattet bekommen hat. Dieser Selbstbehalt betrug 250.000,00 USD. Dies entsprach zum Zeitpunkt des Schadensfalls einen Betrag in Höhe von 253.892,00 €. Die Klägerin zu 1) hat – dies ist ebenfalls unstreitig – den gesamten Neuwertschaden abzüglich des Selbstbehalts reguliert, insgesamt eine Summe in Höhe von 2.450.564,00 €. Die Klägerinnen beantragen, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 2.056.025,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30. August 2002 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 253.892,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. August 2002 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, dass sie vertraglich ausschließlich verpflichtet gewesen seien, die Oberseite der neuen geschlossenen Holzverschalung besenrein zu säubern. Unterhalb der Holzverschalung seien Reinigungsarbeiten auch gar nicht möglich gewesen. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten mit einem Nahtbrenner gearbeitet, bei diesen Arbeiten sei der Brand nicht entstanden. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass der Rauch von Herrn S dort festgestellt worden sei, wo bis dahin nur Mitarbeiter der Beklagten zu 4) gearbeitet hätten. Schweißarbeiten hätten dort noch nicht stattgefunden. Zudem sei die Holzverschalung verschlossen gewesen, so dass brennendes Bitumen, welches ohnehin nicht in Brand geraten sei, auch nicht unter die Holzverschalung habe fallen können. Vielmehr sei der Brand über einen Wärmeeintrag über den Nagel der Holzkonstruktion verursacht worden oder durch Funkenflug der Handkreissäge. Für beides sei aber ausschließlich – so ihre Auffassung – die Beklagte zu 4) verantwortlich. Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten weiter, dass das gesamte Bauvorhaben von einer eigenen Bauabteilung der Klägerin zu 2) geplant, beauftragt und überwacht worden sei. Hinsichtlich des Schadens behaupten sie, dass der größte Teil des Schadens dadurch verursacht worden sei, dass die Wand des Gebäudes 61 b nicht den Brandvorschriften entsprochen habe. So sei die Klägerin zu 2) verpflichtet gewesen, diese Wand als Brandwand auszubilden. Weiter behaupten sie, dass der Brand auch von außen hätte bekämpft werden können, insbesondere hätte die Werksfeuerwehr die Außenwand des Gebäudes 61 b nicht öffnen müssen. Schließlich behaupten sie unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten des Ingenieurbüros für Bauwesen D und Partner vom 03.11.2004, dass der gesamte Gebäudeschaden nur 492.124,05 € betrage, woraus sich ein Zeitwertschaden in Höhe von 445.259,05 € ergebe. Wegen der Einzelheiten vgl. Anlage B5 des Schriftsatzes vom 15.03.2006 der Beklagten zu 1) und 2). So sei insbesondere der Abbruch der Dachfläche für 28.407,55 € nicht ersatzfähig, da eine Totalsanierung nicht schadensrelevant sei, ebenso wenig der Wiederaufbau der Dachfläche in F90 nebst Unterkonstruktion und Wandanschluss, so dass weitere 65.549,90 € und 19.767,07 € entfallen würden. Weitere Kürzungen seien für den Wiederaufbau der Südwand des Gebäudes 61 b vorzunehmen. Ein Maschinenschaden sei lediglich in Höhe von 258.025,40 € entstanden. Der Schaden an den Warenvorräten betrage lediglich 80.000,00 € und der Betriebsunterbrechungsschaden lediglich 230.692,00 €. Der Beklagte zu 3) ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall ein Anscheinsbeweis schon deshalb nicht in Betracht komme, da mehrere Schädiger gleichermaßen in Betracht kommen würden. Es sei deshalb Aufgabe der Klägerinnen, den vollen Beweis zu führen, dies könne sie aber nicht. Auch der Beklagte zu 3) behauptet, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, den Hohlraum zu säubern und die Reste der Beklagten zu 4) zu entfernen, dies ergäbe sich bereits daraus, dass der Hohlraum gar nicht frei zugänglich gewesen sei. Wenn überhaupt eine solche Verpflichtung bestehen sollte, sei es Aufgabe der Beklagten zu 4) gewesen. Letztlich könne dies aber dahinstehen, da die fehlende Säuberung nicht kausal geworden sei für den Eintritt des Schadens. Auch der Beklagte zu 3) behauptet, dass in dem Bereich, in dem zuerst der Rauchaustritt festgestellt worden war, zuvor nicht mit dem Brenner gearbeitet worden sei. Vielmehr hätten sie in 10 m Entfernung gearbeitet. Im Übrigen sei es auch gar nicht möglich, dass bei den Schweißarbeiten der Brand entstanden sei. Selbst eine direkte Beflammung sei nicht in der Lage, den Klebestreifen zu entzünden. Unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten des Sachverständigen C behauptet der Beklagte zu 3), dass die wahrscheinlichste Ursache für den Brand eine technisch bedingte Entzündung einer thermisch hochwirksamen Brandlast sei. Hierbei könne es sich um Kabel oder kunststoffhaltiges Installations- bzw. Isolationsmaterial handeln. Des weiteren könne, mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit, auch ein Glimmbrand durch die Beklagten zu 4) während einer Durchtrennung eines Nagels entstanden seien. Schließlich bestehe auch eine geringe Möglichkeit, dass bei der Bearbeitung der Stoßstelle durch die Beklagten zu 2) und 3) der Brand entstanden sei. Diese Möglichkeit sei aber quasi auszuschließen, da dann, wenn die Dachdecker nachlässig gearbeitet hätten, dies dem Brandwart hätte unverzüglich auffallen müssen. Der Beklagte zu 3) ist der Auffassung, dass den Klägern auch ein erhebliches Mitverschulden anzulasten sei, da sie durch den Bauleiter der Klägerin (Herr N) beaufsichtigt und täglich mehrfach kontrolliert worden seien, ohne dass die Entfernung der Reste eingefordert worden sei. Auch der Beklagte zu 3) behauptet, dass die Klägerin zu 2) verpflichtet gewesen sei, die Abschlusswand des Gebäudes 61b in F90-Bauweise herzustellen. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es keinen Rauchgaseintritt oder eindringendes Löschwasser geben können, so dass der Schaden minimiert worden wäre. Die Beklagte zu 4) behauptet, dass die verwandten J Schweißbahnen sogar ein erhöhtes Zünd- und Tropfrisiko hätten. Sie behaupten weiter, dass keine Verpflichtung bestanden hätte, alte Holzspäne zu entfernen, zumal der Dachbereich kaum hätte eingesehen werden können. Dass Holzmehl entstehe, sei unvermeidbar. Dass dieses möglicherweise in Zwischenräume gefallen sei, sei jedenfalls nicht brandursächlich. Hinzukomme, dass das verwandte Bauholz nicht so trocken gewesen sei, dass es hätte entflammt werden können. Vielmehr bereits das alte Holz und das bitumengetränkte Ölpapier leicht entflammbar gewesen. Hierfür seien sie aber nicht verantwortlich. Auch sie ist der Auffassung, dass den Klägern ein Mitverschulden anzulasten sei. So habe, so ihre Behauptung, der Bauleiter nicht seine Überwachungspflichten erfüllt. So sei wegen des erhöhten Zünd- und Tropfrisikos bereits eine falsche Dachbahn gewählt worden. Auch hätte die Brandwache nicht auf einen Studenten übertragen werden dürften und hätte sich diese nicht während der Pausen der Beklagten zu 2) und 3) vom Dach entfernen dürfen. Schließlich hätte ein Löschfahrzeug bereitgestellt werden müssen. Im Übrigen sei die Klägerin zu 2) verpflichtet gewesen, auf das außerordentlich hohe Schadensrisiko hinzuweisen. In diesem Falle hätte man den Auftrag gar nicht angenommen oder jedenfalls den Deckungsschutz erhöht. Im Hinblick auf einen Anspruch aus § 831 BGB behauptet die Beklagte zu 4), dass die Mitarbeiter Seif und Hings seit 15 bzw. 20 Jahren bei ihr arbeiten würden. Beide hätten immer sehr sorgfältig gearbeitet. Der 3. Mitarbeiter, Herr U2 sei nur als Handlanger tätig geworden. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 08.08.2006 (Blatt 268 ff der Gerichtsakte), vom 01.09.2006 (Blatt 293 f der Gerichtsakte), vom 22.05.2007 (Blatt 359 der Gerichtsakte), vom 23.05.2007 (Blatt 370 der Gerichtsakte), vom 29.01.2008 (Blatt 504 der Gerichtsakte), vom 29.04.2009 (Bl. 661 ff. GA) und vom 03.12.2009 (Bl. 772 R GA). Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 08.03.2007 (Blatt 313 ff der Gerichtsakte), vom 08.10.2007 (Blatt 385 ff der Gerichtsakte) und vom 31.08.2009 (Bl. 690 f. GA) sowie auf die mündlichen Erläuterungen während der mündlichen Verhandlungen vom 04.12.2008 (Blatt 586 ff der Gerichtsakte) und 11.02.2010 Bezug genommen. Des Weiteren hat das Gericht die Akten der Staatsanwaltschaft Wuppertal, Aktenzeichen 431 Js 4205/02 und das Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 08.05.2003 zu Beweiszwecken beigezogen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt gegenüber den Beklagten zu 1. bis 3.; hinsichtlich der Beklagten zu 4. ist die Klage abzuweisen. Gegenüber der Beklagten zu 1. besteht ein Anspruch der Klägerin zu 2. aus §§ 280, 281, 631 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Anspruch der Klägerin zu 1. ergibt sich aus abgetretenem Recht aus den genannten Vorschriften in Verbindung mit § 67 VVG alte Fassung. Der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach ergibt sich gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. aus § 823 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen M in den obengenannten Gutachten und aufgrund dessen Ausführung in den mündlichen Verhandlungen sowie aufgrund der Aussagen der Zeugen und schließlich aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. C in seinem Gutachten vom 08.05.2003 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten zu 2. und 3. bei den Schweißarbeiten auf dem Flachdach 61 c des Gebäudes XXX Straße in T Teile des Daches in Brand gesetzt haben, wodurch das bei der Klägerin zu 1. versicherte und im Eigentum der Klägerin zu 2. stehende Gebäude sowie Teile der Einrichtung/Produktion zerstört wurden. Die Akte der Staatsanwaltschaft Wuppertal, Aktenzeichen 431 JS 4205/02 wurde zu Beweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, einschließlich der hierin enthaltenen Aussagen der Zeugen. Im Übrigen ist der Inhalt der Aussagen zwischen den Parteien nicht streitig. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 08.05.2003 wurde gemäß § 411 a ZPO verwertet. Die Verwertung des Gutachtens gemäß § 411 a ZPO im vorliegenden Verfahren war zulässig. Denn nach dieser Vorschrift kann ein Gutachten verwertet werden, wenn es durch die Staatsanwaltschaft „eingeholt“ wurde. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Zwar ist es zutreffend, dass der Gutachter zunächst beauftragt wurde durch die Klägerin zu 1. Das Gutachten wurde dann aber jedenfalls auch im Auftrag der Staatsanwaltschaft eingeholt. Das Gutachten selbst datiert vom 08.05.2003. Bereits am 03.09.2002 war der Mitgutachter Herr U durch die Polizei selbst über die Ermittlungsergebnisse informiert worden und hat der Sachverständige in deren Beisein eine Inaugenscheinnahme durchgeführt. Insbesondere findet seine Feststellung, dass die Theorie des brandauslösenden Nagels nur spekulativ sei, Eingang in die polizeilichen Ermittlungen. Zudem wird festgehalten, dass der Sachverständige über seine Feststellungen ein Gutachten fertigen soll, welches er der polizeilichen Dienststelle kostenlos zur Verfügung stellen sollte, vgl. Bl. 27 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte. Am 11.09.2002 wird im vorläufigen Schlussvermerk der Polizei dann ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Wuppertal um Zustimmung darum gebeten wurde, dass diesem Sachverständigen das Gutachten des Herrn X zur Verfügung gestellt werde. Dementsprechend heißt es im Schreiben des Sachverständigen Dr. C vom 17.05.2003 dann auch, dass er sich für die Zusammenarbeit bedanke und von der Staatsanwaltschaft den Text des Gutachtens des Sachverständigen V erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft hat sodann einen Sonderband angelegt mit der Überschrift „Brandgutachten Dr. I, vgl. Bl. 36, 118, 121 R der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte. Schließlich nimmt die Staatsanwaltschaft auch in ihrer Abschlussverfügung vom 04.09.2003 vor allem auf das Gutachten Dr. C Bezug, vgl. 122 f. d. GA. Letztlich kann aber sogar dahinstehen, ob das Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 08.05.2003 gemäß § 411 a ZPO verwertet werden kann. Denn jedenfalls ist der Inhalt des Gutachtens zwischen den Parteien unstreitig und konnte auch als Urkundsbeweis herangezogen werden, worauf bereits in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2008, als die Akte der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, hingewiesen worden war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Brand auf die Schweißarbeiten der Beklagten zu 2. und 3. zurückzuführen. Dies folgt aus den Regeln des Anscheinsbeweises. Der Beweis des ersten Anscheins setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. Die Gesamtgestaltung des Falles muss so sein, dass sich aus der Erfahrung des Lebens der gezogene Schluss ohne weiteres aufdrängt. Vorliegend haben die Beklagten zu 2. und 3. am Schadenstag mit einem Bunsen-/ oder Nahtbrenner Schweißbahnen der Marke J verschweißt, obwohl sich unterhalb des Holzaufbaus leicht brennbare Materialien befanden. Auf dem Holzdach ist in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang ein Brand entstanden. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Brand auf der unsachgemäßen Handhabung des Brenners beruht und/oder darauf, dass keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen wurden, die es ausschlossen, dass die sich unter der Holzverschalung befindlichen Dämmstoffbahnen sich nicht entzünden konnten. Der Anwendung des Anscheinsbeweises steht auch nicht die von den Beklagten herangezogene Rechtsprechung des OLG Hamms vom 20.11.1998, abgedruckt in Versicherungsrecht 2002, 55, entgegen. Denn anders als in dem dort zu entscheidenden Fall steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Brand nicht durch die am Schadenstag tätigen Mitarbeiter der Beklagten zu 4. verursacht wurde und dass dieser auch nicht in der aufsteigenden Wand 61 b des hier betroffenen Gebäudes seinen Anfang nahm. I. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Brand nicht durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 4. verursacht wurde. 1. Zwar hat der von dem Beklagten zu 3. eingeschaltete Privatsachverständige C in seinem Gutachten ausgeführt, dass auch durch eine Handkreissäge Funkenflug erzeugt wird, wo diese auf Nägel trifft und dass sich auch Bitumenreste durch den Sägevorgang so aufheizen können, dass sie brennend abgeschleudert werden. Auch könne der Nagel selbst über 600 Grad heiß werden. Dies hat der gerichtlich bestellte Sachverständige M aber im Einzelnen widerlegt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C in seinem Gutachten vom 08.05.2003 und auch in Übereinstimmung mit dessen weiteren Gutachten, die jedoch vorliegend nur als qualifizierter Parteivortrag als Privatgutachten berücksichtigt werden können, wobei jedoch deren Inhalt unstreitig ist. Der Sachverständige M hat insoweit zunächst ausgeführt, dass: 1. die Maschinen der Zimmerleute und deren elektrische Versorgung sich weit entfernt vom Brandentstehungsbereich befanden; 2. ein jeder Zimmermann sorgfältig darum bemüht sei, beim Sägen mit einer Handkreissäge das Sägeblatt nicht durch Kontakt mit Eisenteilen, wie Nägeln, zu beschädigen; 3. die Sägearbeiten vor dem Zunageln der ersatzweisen Verbretterung, also im offenen Zustand des Hohlraumes stattgefunden hätten, der bezüglich eines Zündvorganges gut beobachtbar gewesen wäre. Soweit der Sachverständige unter Ziffer 1. ausgeführt hat, dass sich die Maschinen der Zimmerleute weit entfernt vom Brandentstehungsbereich befunden hätte, kann dem so zwar nicht gefolgt werden. Denn zum Einen gingen die Arbeiten der Beklagten zu 2. und 3. und der Beklagten zu 4. Hand in Hand und zum Anderen konnte der Sachverständige den genauen Entstehungsort des Brandes gerade nicht klar abgrenzen. Gegen eine Brandentstehung durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 4. spricht nach Auffassung des Gerichts auch nicht, dass jeder Zimmermann darum bemüht sei, seine Säge nicht zu beschädigen. Dies ist mehr oder weniger selbstverständlich, schließt aber nicht aus, dass durch einen unsachgemäßen Gebrauch der Säge und auch aufgrund von Unaufmerksamkeit mit der Säge Nägel oder sonstige Eisenteile berührt oder sogar durchtrennt werden. Gegen eine Verursachung durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 4. spricht aber zum Einen der weiter durch den Sachverständigen aufgeführte Gesichtspunkt, dass die Sägearbeiten vor dem Zunageln der ersatzweisen Verbretterung, also im offenen Zustand des Hohlraumes stattgefunden haben. Dies führt dazu, dass in dem Fall, dass tatsächlich etwas Brennbares auf die mit papierkaschierten Dämmstoffe gefallen ist, dies durch die Beklagten zu 4. und vor allem auch durch den Zeugen S hätte sofort bemerkt werden müssen. Das gilt nicht nur für den Fall, dass sich sofort ein offenes Feuer gebildet hatte. Vielmehr gilt das auch dann, wenn sich lediglich ein Schwelbrand gebildet haben sollte. Denn auch dieser Schwelbrand hätte aufgrund des entstehenden Rauches sofort von den Mitarbeitern der Beklagten zu 4. bemerkt werden müssen und auch durch den Zeugen S. Denn selbst wenn der Schwelbrand nicht im unmittelbar offenen Bereich entstanden sein sollte, konnte dieser nur in unmittelbarer Nähe zu den Mitarbeitern der Beklagten zu 4. entstehen. Denn ein Funkenflug durch eine Säge entsteht nur in einem sehr eng begrenzten Bereich um den Arbeitenden herum. Insoweit ist es auch nicht möglich, dass der Schwelbrand bereits eine geraume Zeit bestanden hatte und deshalb möglicherweise nicht von den Mitarbeitern der Beklagten zu 4. beobachtet worden wäre. Denn aus den Ausführungen des Sachverständigen M ergibt sich weiter, dass ein Schwelbrand nicht über eine lange Zeit bestanden haben kann, da es sich um eine papierkaschierte Wärmedämmung handelte mit der Eigenschaft leicht entflammbar, so dass sehr schnell ein offenes Feuer entstanden wäre. Vorliegend kommt weiter hinzu, dass beim Betrieb einer Säge die Rahmenbedingungen zur Ermöglichung eines Abbrandes nicht vorliegen. Hierzu bedarf es nämlich einer Zündtemperatur von wenigstens 280 bis 350 Grad. Diese Temperatur wird aber jedenfalls dann nicht erreicht, wenn mit der Säge nur kurzfristig ein Metallteil angesägt wird und hierdurch kleinere Funken entstehen. In diesem Falle würde nämlich der Funke in sich selbst verlöschen oder jedenfalls durch die Umgebungstemperatur so weit abkühlen, dass die notwendige Zündtemperatur nicht erreicht würde. Die notwendige Zündtemperatur konnte somit nur dann erreicht werden, wenn durch eine ständige weitere Wärmezufuhr eine Energie entstand, die es ermöglichte, dass große Funken entstehen, die vor dem Auftreffen auf den sich darunter befindlichen Bahnen nicht bereits verloschen sind und zudem noch über eine Zündtemperatur von 280 bis 350 Grad verfügen. Dies würde aber voraussetzen, dass seitens der Mitarbeiter der Beklagten zu 4. nicht nur ein Metallteil kurz mit der Säge getroffen wurde, sondern dass über einen längeren Zeitraum mit der Säge auf dem Metallteil gesägt worden wäre. Das hält das Gericht aber für keinesfalls plausibel. Denn diese unsachgemäße Handhabung würde aufgrund des dabei entstehenden lauten „Kreischens“ der Säge unmittelbar auffallen. Hinzu kommt, dass ein so entfachter Brand nur im unmittelbaren Arbeitsbereich der Mitarbeiter der Beklagten zu 4. hätte entstehen können. Dieser hätte aber – wie schon ausgeführt – sofort entdeckt werden müssen. Derartige Feststellungen haben aber nicht nur die Mitarbeiter der Beklagten zu 4. nicht gemacht, sondern auch nicht der Zeuge S oder die Beklagten zu 2. und 3.. Wenn diese zuvor eine Brandverursachung durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 4. bemerkt hätten, hätte nichts näher gelegen, als dies im vorliegenden Prozess zu behaupten. Eine Vernehmung des Zeugen S im vorliegenden Prozess war nicht veranlasst, da die Parteien sich wechselseitig gerade auf die im staatsanwaltschaftlichen Verfahren gemachte Aussage beziehen und hieraus nur unterschiedliche Schlüsse ziehen. Damit sind die in das Wissen des Zeugen gestellten Feststellungen selbst unstreitig. Damit steht fest, dass durch die Sägearbeiten selbst der Brand nicht entstanden ist. 2. Eine Haftung der Beklagten zu 4. ist auch nicht deshalb gegeben, weil diese nach Behauptung der Klägerinnen den Untergrund nicht besenrein geräumt haben sollen. Dabei kann dahinstehen, ob die Mitarbeiter der Beklagten zu 4. nur verpflichtet waren, den Bereich oberhalb der neu verlegten Bretter besenrein zu säubern, da der Brand unstreitig hierdurch nicht verursacht wurde. Dahinstehen kann auch, ob die Beklagte zu 4. verpflichtet war, auch unterhalb der Bretter den Untergrund besenrein zu räumen. Denn diese Pflicht kann sich nur auf den Bereich bezogen haben, in dem die Mitarbeiter der Beklagten zu 4. tätig waren. Denn eine besenreine Räumung auch im Übrigen wäre nur möglich gewesen, wenn alle Bretter dafür beseitigt worden wären. Dazu war die Beklagte zu 4. aber nicht verpflichtet. Damit bestand allenfalls die Pflicht, im eigenen Arbeitsbereich auch hier eine Säuberung des Untergrundes vorzunehmen. Ob aber gerade hier der Brand seinen Ausgangspunkt nahm, kann der Sachverständige nicht feststellen. Zwar ist der Brand – wie noch ausgeführt werden wird – auf dem Flachdach entstanden, jedoch ist eine genaue Lokalisation nicht möglich. Denn allein die Tatsache, dass der Zeuge S den Brand an einer genau beschriebenen Stelle zuerst gesehen hat, bedeutet nicht, dass der Brand auch genau dort seinen Ausgang nahm. Damit kann der Sachverständige nicht feststellen, ob der Brand dort entstanden ist, wo zuvor durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 4. gearbeitet wurde. Insoweit lässt sich auch nicht sagen, dass die Beklagten zu 2. und 3. nur in den Bereichen gearbeitet hätten, wo vorher die Beklagten zu 4. tätig waren. Dies mag zwar größtenteils zutreffen, gilt jedoch nicht für jeden Bereich. Denn die Bahnen waren abschließend zu verlegen, während die Mitarbeiter der Beklagten zu 4. nur einzelne Bretter und einzelne Bereiche ausgetauscht haben. Damit kann nicht festgestellt werden, dass der Brand in einem Bereich entstanden ist, in dem zuvor die Mitarbeiter der Beklagten zu 4. tätig waren. Damit fehlt es an der Kausalität einer möglichen Pflichtverletzung. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte zu 4. allenfalls verpflichtet war zur besenreinen Säuberung. Denn jedenfalls war sie nicht verpflichtet, die Papierkaschierung der Dämmung zu beseitigen. Diese war aber gerade besonders leicht entzündbar (B 3 nach DIN 4102), so dass auch deshalb eine Kausalität einer möglichen Pflichtverletzung nicht festgestellt werden kann. Dies führt auch nicht dazu, dass im Sinne der obengenannten Rechtsprechung des OLG Hamms zumindest eine gleichwerte Ursache für den Brand vorliegt, die die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises versagen würde. Denn die Ursache des Brandes bleibt der Einsatz des Brenners. Denn das Unterlassen könnte allenfalls mit ursächlich geworden sein in dem Sinne, dass sich dort noch weitere entzündliche Materialien befanden, als die ohnehin leicht entzündlichen Papierkaschierungen. Ausgelöst worden ist der Brand jedoch durch den Einsatz des Brenners. II. Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass das Feuer nicht durch eine technisch bedingte Entzündung, insbesondere eines Kabels oder kunststoffhaltigen Installations- bzw. Isolationsmaterials entstanden ist, wie es der Sachverständige C für höchstwahrscheinlich hält. Zum Einen ist es zutreffend, dass eine entsprechende Behauptung der Beklagten zu 3. ohne jeglichen Anhalt dafür aufgestellt wurde. Weder hat der Sachverständige C insoweit eigene Erkundigungen durchgeführt – was ihm entgegen seiner Behauptung durchaus möglich gewesen wäre, wie sich aus dem Schreiben vom 24.06.2004 (Blatt 796 der Gerichtsakte) eindeutig ergibt. Eine Beweisvereitelung liegt somit nicht vor. Zum Anderen hat der Sachverständige, dem sämtliche Bilder zugänglich waren, nicht einmal ansatzweise dargestellt, welche Kabel oder sonstigen Materialien denn an welcher Stelle entzündet worden sein sollen. Hinzu kommt, dass sich aus den vorgelegten Bildern gerade das Gegenteil für diese Behauptung ergibt. Denn elektrische Installationen in der Fassade des Gebäudes 61 b sind nur im oberen Bereich der aufgehenden Wand zu erkennen und auch nur innenseitig. Die Brandspuren kommen aber von außen, wie der Sachverständige Dr. C unter anderem in seinem Gutachten vom 04.06.2008 und der Sachverständige T in seinem Gutachten vom 19.03.2008 festgestellt haben. Zwar handelt es sich insoweit nur um einen qualifizierten Parteivortrag, doch ist diese Behauptung nicht bestritten worden und ist dieser Sachverhalt im Übrigen durch die im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gefertigten Bilder hinreichen belegt. Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass der Brand seinen Ausgang nicht in der aufsteigenden Band 61 b nahm, sondern auf dem Flachdach. Das Gericht folgt auch hier den Ausführungen des Sachverständigen M, dessen Ausführungen in Übereinstimmung stehen mit den Ausführungen der Sachverständigen V und Dr. C sowie in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen S. Dieser hat – unstreitig – ausgesagt, dass er zuerst Rauch auf dem Flachdach gesehen habe und zwar im Bereich der Armierungsstäbe. Er habe sich dann runter gebeugt, um genauer schauen zu können. Das habe er dann den Anderen gesagt. Danach habe er die Bahn etwas angehoben und die soeben verschweißte Bahn weiter angehoben. Auch dort habe man Rauch sehen können. Innerhalb von Sekunden habe man auch schon Rauch aus der Fassade kommen sehen. Zu diesem Zeitpunkt habe er gerade eine Funkmeldung abgegeben. Dass diese Beobachtungen durch den Zeugen erfolgten, wird von den Parteien nicht bestritten, so dass eine erneute Vernehmung nicht erforderlich war. Das bedeutet aber, dass der Zeuge S zuerst den Rauch auf den Armierungsstäben untersucht hatte (ich habe mich runter gebeugt und nachgeschaut), danach die verschweißte Bahn untersucht hatte und dann eine Funkmeldung absetzte, wobei er erst hierbei den Rauch aus der Fassade 61 b wahrnahm. Dies bedeutet aber, dass der Rauch wenigstens für die Zeit, die der Zeuge für die Untersuchung der zwei Stellen auf dem Flachdach benötigte, zunächst da sichtbar war und sich erst danach in der aufsteigenden Wand zeigte. Dies spricht aber dafür, dass der Brand auch erst auf dem Flachdach entstanden ist. Dies wird auch bestätigt durch den Sachverständigen M. Aus den Ausführungen des Sachverständigen, denen das Gericht auch hier folgt, ergibt sich, dass er sich die Ausführungen der Sachverständigen V und Dr. C anschließt hinsichtlich des Entstehungsortes. Der Sachverständige V hatte in seinem Gutachten vom 23.01.2003 ausgeführt, dass der Brand zwischen dem 4. und 5. Zwölferblock im Stoßbereich zwischen der 4. und 5. Bahn entstanden sei. Der Sachverständige Dr. C hat ausgeführt, dass der Brandherd nur verdeckt im oder am Flachdach 61 c gelegen haben kann (so unter anderem in seinem Gutachten vom 08.05.2003) und dass das Feuer dann in die Hohlräume der Südwand eingedrungen und dort aufgestiegen sei. Dem schließt sich der gerichtlich bestellte Sachverständige M an, auch wenn er insoweit einschränkend angibt, dass der genaue Ort nicht zu lokalisieren sei. Dies ist jedoch unerheblich, da sich der Rauch sehr schnell ausbreitete und sich dort zeigte, wo eine Öffnung vorhanden war. Entscheidend ist allein, dass der Entstehungsort auf dem Flachdach lag. Diesen Ausführungen folgt das Gericht, da die Ausführung nicht nur in Übereinstimmung mit den beiden Sachverständigen V und Dr. C stehen, sondern auch bestätigt werden durch die Aussage des Zeugen S, der – wie ausgeführt – den Rauch zuerst auf dem Flachdach wahrnahm. Hinzu kommt, dass eine umgekehrte Ausbreitung auch unmöglich ist. Zwar hat der Sachverständige C unter anderem in seinen Gutachten vom 14.12.2007, 06.11.2008 und 26.01.2009 ausgeführt, dass aufgrund des Aufbaus der Fassade der Wand 61 b und insbesondere aufgrund der dort vorhandenen Querriegel ein Kamineffekt nicht möglich sei, zumal auch eine Außenlüftung nicht bestehe. Es gebe allenfalls Rohrdurchführungen, die dafür nicht ausreichend seien. Hinzu komme, dass die Holzverschalung bis an das Mauerwerk herangeführt worden sei und dass die Blechabdeckung darüber hinausrage. Auch der C-Pfad spreche gegen eine Ausbreitung des Feuers vom Flachdach in Richtung aufsteigender Wand. Dies hat der Sachverständige M aber im Einzelnen widerlegt. Bereits der Privatsachverständige T hat in seinem Gutachten vom 19.03.2008 ausgeführt, dass eine gasdichte Sperre nicht vorhanden gewesen sei. Vielmehr handele es sich nur um Querschnittsverengungen, die die Gase sogar schneller nach oben steigen lassen würden. Eine Entlüftung erfolge über das aufgeständerte Dach. Auch der Sachverständige Dr. C führt aus, dass der Brand erst im Flachdach entstanden sei und dann durch die Thermik in die Hohlräume der Südwand eingedrungen sei. Eine umgekehrte Ausbreitung sei nicht möglich. Auch sei es eben nicht zutreffend, dass der Abschluss zwischen Flachdach und aufsteigender Wand geschlossen sei. Genau das Gegenteil ergebe sich aus den nach dem Brand gefertigten Fotos. Danach werde die aufgeständerte Wand von einer Bohle begrenzt. Die auf der Bohle leicht schräg vertikalen Blechschindeln der Fassade bildeten mit den vor der Wand leicht schräg horizontalen Bitumenbahnen quasi eine Hohlkehle. Dahinter gehe der freie Raum nahezu ohne Hindernisse in den freien Raum hinter der Fassade über. Die konstruktiven Teile stellten zwar Strömungshindernisse dar, seien jedoch nicht gegeneinander und gegen die flächigen Bauteile abgeschottet. Deshalb erzeuge der offene Anschluss eine Vertikalströmung mit dominierender Strömung vom Flachdach zur Fassade. Zudem gebe es für eine äußere Übertragung keinerlei Hinweise und eine innere Übertragung unter den jeweiligen Flächen gegen die Thermik sei brandtechnisch widersinnig, weil in der Fassade brennend abfallende Teile zum Einen mit der Thermik wieder hochbrennen und zum Anderen im Flachdach nur eine geringe Ausbreitungsgeschwindigkeit gegen die Strömung auslösen würden. Diesen Ausführungen schließt sich der Sachverständige M an. Auch er führt aus, dass es sehr schwierig sei, dass ein Brand vom höheren Teil auf den niedrigeren übergehe. Dazu müssten besondere, hier nicht vorliegende Umstände, gegeben sein. Zudem sei es so, dass der Brand dann ja erst in der Wand entstehe und erst danach im Flachdach zu sehen gewesen wäre. Hier habe der Zeuge S aber genau den umgekehrten Verlauf geschildert. Auch hinsichtlich der laut Sachverständigen C nicht vorhandenen Hohlräume und der abgeschlossenen Fassade teilt der Sachverständige M die Auffassung des Sachverständigen Dr. C. Denn selbst dann, wenn Querriegel die Thermik eingeschränkt hätten, war kein luftdichter Abschluss gegeben mit der Folge, dass der oben beschriebene Prozess nur langsamer abgelaufen wäre und der Brand erst recht zuerst in der aufsteigenden Wand hätte gesehen werden müssen. Diesen Ausführungen folgt auch das Gericht. Denn sie werden bestätigt nicht nur durch den Sachverständigen Dr. C, sondern vor allem auch durch die im staatsanwaltlichen Verfahren gefertigten Fotos und durch die Aussage der Zeugen U und Herbst. Diese haben ausgesagt, dass es große Hohlräume hinter der Fassade gab und dass die vom Sachverständigen T gefertigte Skizze (Blatt 585 der Gerichtsakte) hinsichtlich des Aufbaus zutreffend sei. Auch die Bilder aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zeigen, insbesondere Abbildung 18, in Vergrößerung auf Blatt 828 der Gerichtsakte – dass eine Bohle den Dachaufbau abschließt und sich hierdurch der vom Sachverständigen Dr. C geschilderte Abstand gebildet hat. Des Weiteren zeigt sich auf dem Bild auch, dass der Raum dahinter keineswegs luftdicht verschlossen war. Insoweit widerspricht sich der Sachverständige C auch selbst, da er unter anderem in seinem Gutachten vom 26.01.2009 angibt, dass zumindest ein schmaler Schacht nach oben führe, der auch noch im Zentrum der massiven Brandschäden lag. III. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts insgesamt fest, dass der Brand nicht durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 4. verursacht wurde und dass der Brand auch nicht in der aufsteigenden Wand entstanden ist, sondern seinen Anfang auf dem Flachdach nahm. Damit besteht – anderes als im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall – nur eine mögliche Ursache für die Brandentstehung. Wie bereits oben ausgeführt, greifen deshalb die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins zu Lasten der Beklagten zu 1. bis 3. Diesen gegen die Beklagten zu 1. bis 3. sprechenden Anscheinsbeweis haben sie nicht zu erschüttern vermocht. Widerlegt wird der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis, erschüttert durch die von den Beklagten zu 1. bis 3. darzulegende und zu beweisende Möglichkeit eines atypischen Verlaufs. So greift der Anscheinsbeweis insbesondere dann nicht ein, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass andere Ursachen für die Brandentstehung bestehen. Die Tatsachen, aus denen eine der obengenannten Möglichkeiten abgeleitet werden sollen, bedürfen allerdings des vollen Beweises, d. h. der Richter muss aufgrund gesonderter Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung von der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Ablaufs gelangen. Der Hinweis auf eine Möglichkeit eines anderen Verlaufs entkräftet deshalb den Anscheinsbeweis noch nicht. Vielmehr müssen Umstände, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache ergeben soll, zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden. Diesen Nachweis haben die Beklagten zu 1. bis 3. jedoch nicht erbracht. Zwar hat der Privatsachverständige C insbesondere in seinem Gutachten vom 14.12.2007 ausgeführt, dass eine Verursachung durch den Einsatz eines Brenners nicht möglich sei. Denn nicht einmal eine direkte Beflammung des Klebestreifens habe dazu geführt, dass dieser entflamme. Denn das verwendete Material enthalte keine Lösungsmittel, sondern sei auf einer Bitumen/Harz/Basis aufgebaut. Zudem sei die Sicotec-Bahn auch so beschaffen, dass diese eine Entzündung zuverlässig verhindere. Diese Ausführungen werden jedoch widerlegt durch die Sachverständigen Dr. C und M. Der Sachverständige Dr. C hat in seinem für die Staatsanwaltschaft gefertigten Gutachten vom 08.05.2003, welches das Gericht gemäß § 411 a ZPO herangezogen hat, ausgeführt, dass ein besonderes Zündpotential bestehe aufgrund einer Kombination von Kaltbitumen und Flämmarbeiten an den Durchbrüchen in der Holzschalung und auch an den Kleberändern der Sicotec-Bahnen über den mit Ölpapier kaschierten Dämmstoffen. Es werde unmittelbar deutlich, dass brennendes Bitumen leicht entstehen und nach unten abtropfen könne und das Ölpapier unverzüglich in Brand setzte oder auch die trockenen Holzteile oder Späne. Der Sachverständige Dr. C führt in seinem Gutachten vom 04.06.2008 - insoweit als qualifizierter Parteivortrag – weiter aus, dass nach 6 Sekunden Beflammzeit bereits kleine Flammen auftreten, die selbständig verlöschen, dass aber bereits nach 10 Sekunden Beflammzeit dauerhaft Flammen entstünden mit Ausbreitungstendenzen. Vom Kantenbrand tropfe dann brennendes Bitumen ab. Ein Flammschutz sei durch die Verwendung der Sicotec-Bahnen auch nicht vollständig zu erreichen. Insbesondere an den Quernähten seien die Sicotec-Bahnen praktisch wie konventionelle Bahnen einzustufen. Auch sei es nicht zutreffend, dass ein Abtropfen auf die Dämmung nicht möglich sei, da an Querstößen und an Durchführungen und auch bei Holzfehlern bzw. Austrocknungen Spalten und Ritzen vorhanden seien. Zudem würden alte und neue Flächen und Teile ohne Nut und Federn aneinanderstoßen. Diesen Ausführungen schließt sich der gerichtlich bestellte Sachverständige M an. Zwar ist er der Auffassung, dass die Dämmung nicht mit einer Ölpapierkaschierung versehen war, wohl aber mit einer Bitumenpapierkaschierung. Dieses Papier hat aber ebenfalls die Eigenschaft „leicht entflammbar“ B 3 nach DIN 4102. Dass diese Kaschierung vorhanden war, ergibt sich aus den Bildern 19 bis 21 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C sowie aus der Aussage des Zeugen U, der auch ausgesagt hat, dass die Papierkaschierung auf der Oberseite lag. Weiter ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen M ebenfalls, dass die Sicotec-Bahnen keineswegs eine Entflammbarkeit sicher verhindern können. Zum Einen ist Bitumen selbst bei niedrigen Schmelztemperaturen immer brennbar und dies auch nach recht schneller Zeit. Hinzu kommt auch nach Auffassung des Sachverständigen M, dass die Sicotec-Bahnen insbesondere an den Enden gerade nicht über den Flämmschutz verfügen. Auch ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass der Flämmschutz gerade einmal in einem 2 cm breiten Streifen besteht, so dass ein Übertreten der Brennflamme auf den sich daneben befindlichen Bereich bereits durch eine einfache fahrlässige Handhabung erfolgen kann. Nach alledem sprechen erhebliche Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Beklagten zu 2. und 3., ohne dass das hier abschließend zu klären wäre, da jedenfalls der Anscheinsbeweis nicht entkräftet wurde. Danach besteht eine Haftung der Beklagten zu 1. aus Vertrag sowie aus § 823 BGB und eine Haftung der Beklagten zu 2. und 3. aus § 823 BGB. Ob die Beklagten daneben auch aus § 831 BGB haftet, kann dahinstehen, da dies nicht zu einem weitergehenden Anspruch führen würde. Hinsichtlich des Anspruchs aus Vertrag greift die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch die Beklagten zu 2. und 3. haben wenigstens fahrlässig gehandelt, da sie nicht hinreichend dafür Sorge getragen haben, dass kein brennendes Bitumen auf die mit Papier kaschierte Isolierung fiel. Dass sich unter dem Aufbau eine entsprechende Isolierung befand, konnten die Beklagten zu 2. und 3. erkennen, weil die Arbeiter der Beklagten zu 4. regelmäßig parallel zu den Arbeiten der Beklagten zu 2. und 3. den Aufbau freigelegt hatten. Damit war ihnen eine besonders erhöhte Brandgefahr bekannt im Sinne der BGV D 34 und der Durchführungsanweisung zu § 17. Danach sind die Beklagten zu 1. und 3. dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatzpflichtig. IV. Die Haftung ist auch nicht gemäß § 254 BGB durch ein Mitverschulden der Klägerinnen, das soweit überwiegen würde, dass eine Haftung der Beklagten zu 1. und 3. dahinter zurücktreten würde, ausgeschlossen. 1. Zunächst müssen sich die Klägerinnen kein Verschulden der Beklagten zu 4. zurechnen lassen, da – wie oben gezeigt - eine Haftung insoweit nicht begründet ist. 2. Ein Mitverschulden wird auch nicht dadurch begründet, weil die Klägerin zu 2. über eine eigene Bauabteilung verfügen soll – nach Behauptung der Beklagten – die ihrerseits nicht auf eine besenreine Säuberung geachtet haben soll. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zu 2. über eine Bauabteilung verfügt und auch ob sie insoweit verpflichtet war, die Beklagten zu überwachen. Denn auch hier kann jedenfalls – wie bei der Beklagten zu 4. – ein kausales Mitverschulden nicht festgestellt werden. Insoweit wird auf die Ausführungen bzgl. der Haftung der Beklagten zu 4. – besenreine Säuberung – Bezug genommen. 3. Des Weiteren besteht auch kein Mitverschulden der Klägerinnen, weil die Gebäude 61 b/ 61 c nicht durch eine Brandwand getrennt waren. Dabei kann dahinstehen, ob bei Errichtung der Gebäude, d. h. 1969, überhaupt eine entsprechende Brandwand bauordnungsrechtlich vorgesehen war. Denn ein Mit-„verschulden“ würde die Klägerinnen nur treffen, wenn sie insoweit schuldhaft gehandelt hätten oder sich ein entsprechendes Wissen/Verschulden eines Dritten zurechnen lassen müssten. Das kann hier aber nicht festgestellt werden und fehlt es insoweit auch an entsprechendem Vortrag. Denn das hier betroffene Gebäude wurde durch Schlussabnahmebescheinigung vom 21.05.1971 durch die Stadt V abgenommen. Damit konnten und durften die Klägerinnen davon ausgehen, dass die Bestimmungen der Bauordnung NW eingehalten wurden. 4. Ein Mitverschulden ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Klägerin zu 2. verpflichtet gewesen wäre, auf eine besonders leichte Entflammbarkeit hinzuweisen. Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine entsprechende Hinweispflicht besteht. Denn jedenfalls ist der unterlassene Hinweis nicht kausal geworden. Denn der Brand ist unstreitig erst einige Tage nach Arbeitsbeginn entstanden, mithin zu einem Zeitpunkt, als den Beklagten zu 2. und 3. durch die Vorarbeiten der Beklagten zu 4. längst der Untergrund und die leichte Entflammbarkeit bekannt war. Die Klägerinnen waren auch nicht verpflichtet, auf eine besonders hohe Schadenshöhe hinzuweisen. Im Übrigen hat die Klägerin zu 2. das ja im Verhältnis zu den Beklagten zu 1. und 3. sogar getan und dafür gesorgt, dass die Versicherungssumme entsprechend erhöht wurde. 5. Auch dass der Zeuge S nicht die gesamte Zeit auf dem Dach verbrachte, führt zu keinem Mitverschulden. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Verpflichtung bestand, auch während der Arbeiten der Beklagten zu 4. auf dem Dach zu verweilen. Denn jedenfalls wäre eine entsprechende Pflichtverletzung nicht kausal geworden, da der Brand – wie gezeigt – erst nach Wiederaufnahme der Schweißarbeiten entstanden ist. 6. Auch ein Planungsfehler im Hinblick auf die Tatsache, dass eine Sicotec-Bahn verwandt wurde, liegt nicht vor. Zum Einen gehört es ausschließlich zum Aufgabenkreis der Beklagten zu 1. bis 3., die fachgerechte Bahn zu verwenden. Zum Anderen handelt es sich um eine Bahn, die gegenüber „normalen“ Bahnen sogar den Vorteil hat, grundsätzlich über einen erhöhten Flammschutz zu verfügen. 7. Schließlich besteht auch kein Mitverschulden, weil seitens der Klägerin zu 2. keine hinreichende Vorkehrungen zum Ausschluss eines Brandes getroffen worden wären. Der Zeuge S hatte die Aufgabe, einen Brand zu entdecken und sofort eingreifen zu können und kleinere Brände zu ersticken. Hierfür hatte er grundsätzlich im ausreichenden Maße vorgesorgt. Dass hier der Brand nicht mit den einfachen Mitteln, wie ein DM-Stahlrohr, eine Kübelspritze und ein 6-Liter-Schaumlöscher zu bekämpfen war, lag ausschließlich daran, dass wegen der Abgeschlossenheit der Decke des Flachdaches sich der Brand rasant unter der Holzdecke bzw. unter den Schweißbahnen ausbreiten konnte, ohne dass er sofort erstickt werden konnte. Der Brand wäre nur zu verhindern gewesen durch ein sorgfältiges Arbeiten der Beklagten zu 2. und 3., allenfalls noch durch ein eigenes Löschfahrzeug, dessen Vorhandensein aber nicht gefordert werden kann. Nach alledem liegt ein Mitverschulden der Klägerinnen nicht vor, so dass für die Beklagten zu 1. bis 3. die volle Haftung dem Grunde nach gegeben ist, so dass sie entsprechend zu verurteilen waren. Hinsichtlich der Beklagten zu 4. war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beklagten zu 4. folgt aus § 91 ZPO. Die weitergehende Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.