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Beschluss

16 O 5/10 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2010:0812.16O5.10.00
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Tenor

Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist zulässig.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist zulässig. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Wuppertal ordnete mit Beschluss vom 20.11.2007 – 9 Gs 986/07 – im Umfang von 30.000,- € den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des L, eines Sohnes der Klägerin, an. Aufgrund dieser Arrestanordnung pfändeten Polizeibeamte auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wuppertal bei diesem den streitgegenständlichen Pkw ##, der heute in der Tiefgarage der Staatsanwaltschaft Wuppertal steht, am 04.12.2007. Das Amtsgericht Wuppertal ordnete mit Beschluss vom 20.12.2007 – 9 Gs 1052/07 – die Beschlagnahme des Pkws gemäß § 111b StPO an. Die Klägerin legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Die 6. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal verwarf diese Beschwerde durch Beschluss vom 16.01.2008 – 26 Qs 33/08 – als unbegründet. Eine erste Gegenvorstellung der Klägerin gegen diesen Beschluss wies die Strafkammer mit Beschluss vom 22.02.2008 – 26 Qs 33/08 –, eine weitere wies sie mit Beschluss vom 10.03.2009 – 26 Qs 18/09 – zurück. Mit Urteil vom 31.08.2009 – 26 KLs 25/09 – verurteilte die 6. große Strafkammer L wegen Diebstahls in 17 Fällen, wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Hehlerei und wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Im Tenor des Strafurteils heißt es: "Für einen Betrag von 100.000 € ist nur deshalb der Verfall von Wertersatz gegen den Angeklagten L nicht angeordnet, weil Ansprüche geschädigter Dritter dem entgegenstehen." In den Urteilsgründen führt die Kammer hierzu aus: "Im Hinblick auf vorrangige Ansprüche von Geschädigten hat die Kammer gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB davon abgesehen, gemäß § 73a StGB Verfall von Wertersatz anzuordnen. […] Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte auf längere Sicht keine geregelten Einnahmen haben wird, dass er auf der anderen Seite aber über einen Vermögenswert in Gestalt des Pkws ## im Wert von circa 100.000 € verfügt, hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 111i Abs. 2 StPO eine entsprechende Feststellung für einen Betrag von 100.000 € zu treffen." Durch Beschluss vom 30.10.2009 – 26 KLs 25/09 – ordnete die 6. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal wegen des Verfalls von Wertersatz in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 20.11.2007 – 9 Gs 986/07 – in Höhe eines Betrages von nunmehr 100.000,- € den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des L an. Mit Beschluss vom 06.11.2009 – 26 KLs 25/09 – ließ die Strafkammer die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1. in den gepfändeten Pkw zu. Und mit Beschluss vom 10.11.2009 – 26 KLs 25/09 – bestimmte die Strafkammer, dass der dingliche Arrest für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft aufrechterhalten wird. Gegen den Beschluss der Strafkammer vom 06.11.2009 legten am 11.11.2009 der Sohn L der Klägerin und am 17.11.2009 die Klägerin selbst sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwarf mit Beschluss vom 10.12.2009 – III - 3 Ws 576 - 578/09 – die sofortige Beschwerde des L als unbegründet und die der Klägerin als unzulässig. Mit Beschluss vom 04.01.2010 – 26 KLs 25/09 – ließ die 6. große Strafkammer des Landgerichts die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 3. in den gepfändeten Pkw zu. Am 18.01.2010 ging die Drittwiderspruchsklage der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. bei der angerufenen Zivilkammer des Landgerichts ein. Mit dieser beantragt sie, die Zwangsvollstreckung in den verfahrensgegenständlichen Pkw für unzulässig zu erklären. Eine weitere Drittwiderspruchsklage gleichen Inhalts gegen die Beklagten zu 2. und 3. ging am 25.02.2010 bei der 1. Zivilkammer des Landgerichts ein. Eine Verbindung beider Verfahren erfolgte durch Beschluss der Kammer vom 23.03.2010. Durch Beschluss vom 02.03.2010 – 3 StR 34/10 – verwarf der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts vom 31.08.2009 eingelegte Revision des Sohnes L der Klägerin als unbegründet. Am 05.03.2010 ist die Drittwiderspruchsklage – entsprechend dem ursprünglichen Antrag der Klägerin – dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Wuppertal sowie dem Beklagten zu 1. zugestellt worden. In der am 26.03.2010 binnen der gesetzten Klageerwiderungsfrist eingegangenem Klageerwiderung rügte das beklagte Land die Unzuständigkeit der Zivilkammer und erklärte in der Folge, die Zustellung an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Wuppertal gegen sich gelten lassen zu wollen. Die Rüge der Unzuständigkeit der Zivilkammer widerholte das beklagte Land nach der am 23.04.2010 erfolgten Zustellung der weiteren Drittwiderspruchsklage in einem am 03.05.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz. II. Auf die Rüge des beklagten Landes war gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten zu entscheiden. Gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG konnte hierüber ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 1. Ob für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Zivil- und Strafgerichten als Teilen der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf §§ 17, 17a GVG zurückgegriffen werden kann, ist streitig. Während ein Teil der Rechtsprechung von der Unanwendbarkeit der Vorschriften mit der Folge ausgeht, dass bindende Verweisungen nicht erfolgen können (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2006, 2565; NStZ-RR 2002, 111; OLG Nürnberg, NStZ 2006, 654; OLG Rostock, Beschl. v. 29.08.2003 – Vas 5/03, zitiert nach Juris; aus der Literatur wohl Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 17a GVG Rz. 23) und entweder formlose Abgaben oder neue Antragstellungen bzw. Klagen erfolgen müssen, hält insbesondere ein namhafter Teil der Literatur die Vorschriften zwischen Zivil- und Strafgerichten für entsprechend anwendbar (vgl. Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 6. Aufl., § 17 Rz. 55; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 53. Aufl., § 17a GVG Rz. 2; siehe auch BGH, Beschl. v. 23.03.2005 – 2 ARs 16/05 - 18/05, zitiert nach Juris). Dieser letztgenannten Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Verweisungsvorschriften liegen vor. Das Gesetz enthält für Zuständigkeitskonflikte zwischen Straf- und Zivilgerichten eine Regelungslücke, die im Wege einer Gesetzesanalogie geschlossen werden kann. Der Fall, dass vor einen dieser Zweige der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Sachverhalt getragen wird, der zur Zuständigkeit des jeweils anderen gehört, ist anders als etwa die Zuständigkeitsabgrenzung und Verweisungsmöglichkeit zwischen den Zivilkammern und den Kammern für Handelssachen gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Unterschiede der Verfahren vor den Straf- und Zivilgerichten sind jedoch vergleichbar groß wie die zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten (vgl. BGH, Beschl. v. 23.03.2005 – 2 ARs 16/05 - 2 ARs 18/05, zitiert nach Juris, für das Verhältnis zwischen Bußgeldverfahren und streitiger Zivilgerichtsbarkeit), für welche der Gesetzgeber die Verweisungsmöglichkeiten des § 17a GVG vorgesehen hat. Wesentliche Unterschiede ergeben sich bereits aus der Geltung unterschiedlicher Prozessmaximen. Sie rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen Straf- und Zivilgerichten wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln. Dem steht der Wille des Gesetzgebers nicht entgegen. Dass dieser eine Verweisungsmöglichkeit entsprechend der § 17a Abs. 1 bis 4 GVG im Verhältnis von Straf- und Zivilgerichten bewusst nicht schaffen wollte, ist nicht ersichtlich. Anzunehmen ist vielmehr, dass er die tatsächlich seltenen Fälle eines Kompetenzkonflikts nicht gesehen und die Notwendigkeit ihrer ausdrücklichen Regelung bisher nicht erkannt hat. Aus diesem Grund hält die Kammer – entgegen einer ersten abweichenden Einschätzung – die Regelungen des § 17a Abs. 1 bis 4 GVG in diesen Fällen auch ungeachtet der Ergänzung des § 17a GVG um den neuen Abs. 6 durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) für entsprechend anwendbar. Der seit dem 01.09.2009 geltende § 17a Abs. 6 GVG regelt nun die entsprechende Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 5 des § 17a GVG für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper untereinander. Hätte der Gesetzgeber mit § 17a Abs. 6 GVG eine abschließende Regelung treffen wollen, so hätte es nahe gelegen, dies im Wortlaut der Vorschrift dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass eine entsprechende Anwendung "ausschließlich" in den dort genannten Fällen erfolgt (OLG München, Beschl. v. 25.11.2009 – 4 Ws 130/09 (R), zitiert nach Juris). Ein Hinweis auf eine gewollte abschließende Regelung ist auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 318). Schließlich steht auch der Zweck der Neuregelung des § 17a Abs. 6 GVG einer entsprechenden Anwendung der Absätze 1 bis 5 des § 17a GVG auf das Verhältnis von Zivil- und Strafgerichtsbarkeit nicht entgegen. Mit der Neuregelung sollte das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu strukturiert und transparenter gemacht werden, nicht aber die Frage von Verweisungen innerhalb eines Rechtsweges abschließend entschieden werden (OLG München, Beschl. v. 25.11.2009 – 4 Ws 130/09 (R), zitiert nach Juris). 2. Über die Drittwiderspruchsklagen der Klägerin hat in entsprechender Anwendung der §§ 459g Abs. 2, 459 StPO, 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. § 771 Abs. 1 ZPO die angerufene Kammer als zuständige Zivilkammer zu befinden. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes hält die Kammer vorliegend keine Zuständigkeit der Strafkammer gemäß § 111f Abs. 5 StPO für begründet. Allerdings trifft es zu, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 (BGBl. I S. 2350) eine Zuständigkeitskonzentration bei den Strafgerichten herbeiführen wollte, auch wenn die Rechtsbehelfe zwangsvollstreckungsrechtlicher Natur sind (vgl. BT-Drs. 16/700, S. 9). Die gesetzliche Neuregelung hat damit die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Zivilgerichte in Fällen der streitgegenständlichen Art (vgl. BGHZ 164, 176 ff.) jedenfalls für den Zeitraum bis zum Rechtskrafteintritt der strafgerichtlichen Entscheidung obsolet werden lassen. In der Gesetzesbegründung sowie im Gesetzgebungsverfahren finden sich darüber hinaus Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass der Gesetzgeber eine Zuständigkeit der Strafgerichte auch für die Zeit nach Rechtskrafteintritt regeln wollte (vgl. BT-Drs. 16/700, S. 13; BR-Drs. 940/05, S. 22; siehe auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 111f StPO Rz. 15). Für eine solche Regelung ließen sich auch sachliche Gründe anführen, so der Grund, dass angeordnete vorläufige Sicherungsmaßnahmen mit Anordnungen nach § 111i Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO – wie im vorliegenden Fall – zum Schutze der Verletzten, deren Stellung der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten stärken wollte, über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus aufrechterhalten werden. Der Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO tritt erst nach Ablauf dieser Sicherstellungsverlängerung ein. Und vielfach wird angenommen, dass der bei Anwendung des § 111f Abs. 5 StPO heranzuziehende Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. OLG Hamburg, NStZ-RR 2008, 347 f.) den Verletzten einen größeren Schutz bietet als ein zivilgerichtliches Verfahren. Allerdings hat ein Wille des Gesetzgebers zur Anwendbarkeit des § 111f Abs. 5 StPO im Verhältnis zu Dritten über den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts des strafgerichtlichen Urteils hinaus weder im Wortlaut der Vorschrift noch in der Systematik des Gesetzes hinreichenden Ausdruck gefunden. Sowohl § 111f Abs. 5 StPO als auch die Regelungen des § 111i StPO lassen jene die Vollstreckung nach Rechtskrafteintritt regelnden Vorschriften der §§ 459g Abs. 1 und 2, 459 StPO mit ihrer Verweisung auf die Justizbeitreibungsordnung und § 771 ZPO unberührt. Die Vorschriften stehen nebeneinander. In den Neuregelungen der §§ 111f, 111i StPO kommt nicht klar zum Ausdruck, dass sie für die Zeit nach Rechtskrafteintritt, in welcher der Anwendungsbereich der Vollstreckungsvorschriften der StPO eröffnet ist, im Verhältnis zu Drittbetroffenen eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 459 StPO sein wollen. Daher wird vertreten, dass Dritte nach Rechtskrafteintritt wieder Drittwiderspruchsklage zu den Zivilgerichten erheben können (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.03.2010 – 1 Ws 141/10, zitiert nach LexisNexis; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2008 – III-4 Ws 590/08 = Rpfleger 2009, 271 ff., hier zitiert nach Juris; Beschl. v. 10.12.2009 – III 3 Ws 576-578/09; Mayer, in: KMR – Kommentar zur Strafprozessordnung, 57. EL 2010, § 111d Rz. 31; Lampe, jurisPR-StrafR 18/2008, Anm. 5; a.A. wohl SK-Rogall, 64. EL 2009, § 111f Rz. 20; zweifelnd wohl auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 111i StPO Rz. 22). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer insbesondere aus gesetzessystematischen Gründen an mit der Folge, dass § 111f Abs. 5 StPO vorliegend nicht zu einer Zuständigkeit der Strafgerichte führt. Das Strafurteil gegen den Sohn L der Klägerin ist bereits am 02.03.2010 und damit noch vor Rechtshängigkeit der Drittwiderspruchsklagen rechtskräftig geworden. Allerdings kommen §§ 459g Abs. 2, 459 StPO mit ihrer Verweisung auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO und § 771 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Strafkammer von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Hinblick auf die vorrangigen Rechte Verletzter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen hat. In einem solchen Fall sind die Vorschriften jedoch entsprechend anwendbar, da die Interessenlage identisch und eine entsprechende Anwendung mit der Folge der Zuständigkeit der Zivilgerichte auch sachgerecht ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2008 – III-4 Ws 590/08, zitiert nach Juris). Die vom beklagten Land beantragte Verweisung an eine Strafkammer kam nach alledem nicht in Betracht.