Urteil
2 O 366/09 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2010:0827.2O366.09.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft C, bestehend aus dem Kläger, Frau XX und Frau ##, Auskunft darüber zu erteilen, welcher Verwendung sie die von ihr von dem Konto der Verstorbenen, Frau P bei der ...bank, Konto-Nr. yyy in der Zeit vom 16.1.2001 bis 11.6.2007 abgehobenen Beträge zugeführt hat.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft C, bestehend aus dem Kläger, Frau XX und Frau ##, Auskunft darüber zu erteilen, welcher Verwendung sie die von ihr von dem Konto der Verstorbenen, Frau P bei der ...bank, Konto-Nr. yyy in der Zeit vom 16.1.2001 bis 11.6.2007 abgehobenen Beträge zugeführt hat. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450 €. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und seinen Schwestern XX und ##, nach der im Juli 2007 verstorbenen P. Die Verstorbene führte unter der Kontonummer yyy ein Konto bei der …bank. Von diesem Konto nahm die Beklagte vom 16.1.2001 bis zum 11.6.2007 Abhebungen und Überweisungen in Höhe von insgesamt 64.887,28 € vor. Unter anderem hob sie am 17.2.2004 25.000 € ab, am 4.10.2002 erfolgte eine weitere Abbuchung vom Konto in Höhe von 2.192,95 €, womit die Kosten des Scheidungsverfahrens der Beklagten beglichen wurden. Die Beklagte ist die Tochter von H und E H2. Die Erblasserin hatte der Beklagten und deren Eltern am 1.8.1997 eine Generalvollmacht für ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten erteilt. Zur Zeit der Geldabhebungen befand sie sich bereits in einem Seniorenheim. Mit Schreiben vom 14.9.2009 und 19.10.2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, über die Verwendung der Gelder Auskunft zu erteilen. Er behauptet, die Beklagte habe ihm nie Gelegenheit gegeben, Unterlagen bezüglich der Abhebungen einzusehen. Die Unterlagen seien ihm auch nicht übersandt worden, die ihm zur Verfügung stehenden Kontoinformationen habe er direkt von der Bank erhalten. Das Geld sei nicht abgehoben worden, um Rechnungen des Pflegeheims, Steuern oder Instandhaltungskosten zu bezahlen, dies sei per Lastschrifteinzug beziehungsweise Überweisung erfolgt. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Erbengemeinschaft C, bestehend aus ihm, Frau XX und Frau ##, 1. Auskunft darüber zu erteilen, welcher Verwendung sie die von ihr von dem Konto der Verstorbenen, Frau P, bei der ….bank, Konto-Nr. yyy in der Zeit vom 16.1.2001 bis 11.6.2007 abgehobenen Beträge zugeführt hat, 2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern, 3. an die Erbengemeinschaft nach Erteilung der Auskunft einen noch zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie behauptet, sie habe die Abhebungen in Erfüllung der erteilten Vollmacht für die Erblasserin vorgenommen. Das Geld sei für Anschaffungen des täglichen Bedarfs, Pflegemittel, Medikamente, Arztrechnungen, Kosten für Kauf, Versorgung und Reinigung von Bekleidung, Zahlungen an das Pflegeheim, Steuern, Aufwendungen für Erhalt und Instandsetzung der im Eigentum der Erblasserin stehenden Immobilie und für die gerichtliche Auseinandersetzung mit den dortigen Mietern verwendet worden. Es gebe für alle Ausgaben Belege. Am 20.6.2008 sowie anlässlich des Abschlusses des notariellen Vertrags am 20.7.2010 sei dem Kläger eine Einsichtnahme in die Belege angeboten worden, die er abgelehnt habe. Am 21.12.2008 sei ## Einsicht gewährt worden. Frau ## und XX hätten sodann beschlossen, die Belege dem Kläger zur weiteren Verwaltung zur Verfügung zu stellen, was mit Postsendung vom 22.12.2008 geschehen sei. Die Abbuchung der 2.192,95 € für das Scheidungsverfahren der Beklagten hätten eine Schenkung der Erblasserin dargestellt. Dass der Kläger über diesen Kontoauszug verfüge, lege außerdem die Vermutung nahe, dass er sich doch im Besitz der Belege befinde. Die Erblasserin habe die Beklagte mit der Vermögensverwaltung betraut, da zwischen ihnen ein sehr enges persönliches Verhältnis und besonderes Vertrauen bestanden habe. Sie habe zu keiner Zeit Auskunft oder Rechenschaft von der Beklagten gefordert. Die erteilte Generalvollmacht stelle nur den formalen Ausdruck dieses besonderen Vertrauensverhältnisses nach außen dar, um es im Rechtsverkehr wirksam werden zu lassen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige Klage ist in der Auskunftsstufe begründet. Der Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 1922 I, 666 BGB. Der Kläger ist Erbe der Frau P. Im Wege der Universalsukzession des § 1922 I BGB sind alle Ansprüche der Erblasserin auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Den Auskunftsanspruch für die Erbengemeinschaft kann der Kläger gemäß § 2039, S. 1 BGB auch ohne die übrigen Mitglieder geltend machen. Der übergegangene Auskunftsanspruch der Erblasserin auf Rechenschaft ergibt sich aus § 666 BGB. Zwischen ihr und der Beklagten bestand ein Auftragsverhältnis gemäß §§ 662 ff BGB, dessen Umfang durch die Generalvollmacht festgelegt wurde. Ein solches Auftragsverhältnis ist nicht durch das von der Beklagten behauptete, besondere Vertrauensverhältnis zur Erblasserin ausgeschlossen. Der BGH hat das Bestehen eines Auftragsverhältnisses bei Übertragung der Wirtschaftsführung bislang nur zwischen Ehegatten grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 5.7.2000, XII ZR 26/98), eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf sonstige familiäre Verhältnisse aber ausdrücklich verneint (BGH, Beschluss vom 26.6.2008, III ZR 30/08). Die Beklagte hat auch keine so besondere Nähe zu ihrer Großmutter vorgetragen, dass ausnahmsweise eine Übertragung der Rechtsprechung auf das hier vorliegende Verwandtschaftsverhältnis in Betracht käme. Insbesondere haben die Erblasserin und die Beklagte nicht über Jahre hinweg gleichsam wie Ehegatten zusammengelebt und einen gemeinsamen Haushalt geführt. Darüber hinaus spricht die Tatsache, dass die Erblasserin auch den Eltern der Beklagten Generalvollmacht erteilte, gerade gegen ein exklusives, besonderes Vertrauensverhältnis zur Beklagten. Die Erblasserin mag ihr vertraut haben, sonst hätte sie sie nicht mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut, das ist bei einer solchen Entscheidung aber regelmäßig der Fall, andernfalls würde man die Aufgabe jemand anderem zuweisen. Ein besonderes, außergewöhnliches Vertrauen, das das Vorhandensein eines Auftragsverhältnisses ausschließen würde, ist darin jedoch nicht zu sehen. Es stellte sich ansonsten auch die Frage, wo bei der Erweiterung der Rechtsprechung zu Ehegatten bei Verwandten eine Grenze zu ziehen wäre. Daraus, dass die Erblasserin womöglich jahrelang keine Auskunft eingefordert hat, ergibt sich nicht, dass der Auskunftsanspruch dauerhaft entfallen ist. Dies insbesondere deshalb, da Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten in Bezug auf ihre Geschäftsführung bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.6.2008, III ZR 30/08; BGH, Urteil vom 31.1.1963, VII ZR 284/61). Denn dass die Erblasserin von der Beklagten – wie behauptet – jahrelang keine Auskunft verlangt hat, begründet sich mit dem in diese gesetzten Vertrauen. Besteht nun aber begründeter Verdacht, dass dieses Vertrauen unberechtigt war, entfällt damit die Grundlage für das untätige Verhalten der Erblasserin (vgl. BGH, Urteil vom 31.1.1963, VII ZR 284/61). Die Beklagte konnte weder im Termin zur mündlichen Verhandlung noch im nachgelassenen Schriftsatz vom 6.8.2010 nachvollziehbar und substantiiert erläutern, wofür sie das abgehobene Geld verwendete. Das mag bezüglich der verhältnismäßig kleinen Beträge um 1.000 € noch plausibel sein, denn es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass dieses Geld für den täglichen Bedarf der Erblasserin verwandt wurde. Anders liegt es aber bezüglich der am 17.2.2004 abgehobenen 25.000 €. Auch auf mehrfache Nachfrage, wofür das Geld verwendet wurde und auf den Einwand, dass man sich an die Barabhebung eines so außergewöhnlich hohen Betrages doch erinnern müsse, schon allein aufgrund des Unwohlseins, das man empfindet, wenn man mit so viel Geld die Bank verlässt, konnte die Beklagte nicht erläutern, wofür sie das Geld verwandt hatte und stellte lediglich pauschal auf "Handwerkerkosten" ab. Dies weckt, zumal vor dem Hintergrund, dass auch die Kosten für das Scheidungsverfahren der Beklagten vom Konto der Erblasserin gezahlt wurden, im Kläger das berechtigte Misstrauen, ob das abgehobene Geld tatsächlich umfassend für die Erblasserin verwendet wurde. Der Auskunftsanspruch ist auch nicht gemäß § 242 BGB wegen Treu und Glauben ausgeschlossen. Selbst wenn die Beklagte dem Kläger – wie behauptet – bereits zuvor zweimal Einsicht in die Unterlagen angeboten hätte, so hätte eine Ablehnung dieses Angebots durch den Kläger nicht dazu geführt, dass er des Auskunftsanspruchs verlustig gegangen wäre. Eine Ablehnung kann mannigfache Gründe haben, etwa momentanen Zeitmangel, und führt nicht ohne Weiteres zu einem Verzicht auf das Auskunftsrecht. An einen solchen Verzicht sind strenge Anforderungen zu stellen, die bloße Weigerung zu einem bestimmten Zeitpunkt Einsicht zu nehmen, genügt hierfür nicht. Darüber hinaus ist der Vortrag der Beklagten wenig glaubhaft: Es ist lebensfremd, dass sie, wenn der Kläger doch, wie sie behauptet, mit der Ablehnung des Angebots ausdrücklich deutlich gemacht hätte, dass er keinen Wert auf eine Auskunft legt, ihm die Einsicht dann erneut angeboten, nach ihrem Vortrag ja geradezu aufgedrängt haben will. Es erschließt sich auch nicht, warum sie dem Kläger sodann, nachdem er – ihrer Behauptung folgend – zweimal unmissverständlich die Einsichtnahme in die Belege abgelehnt hat, die Belege auch noch zugesandt haben will. Darüber hinaus hat sie zwar vorgetragen, die Unterlagen abgesandt zu haben, dass diese beim Kläger auch angekommen sind, kann sie jedoch nicht belegen, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedarf. B. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, S. 1 ZPO. Streitwert: 16.221,82 € (1/4 von 64.887,28 €)