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Beschluss

17 O 37/10 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2010:0831.17O37.10.00
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Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).

Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO). Gründe: Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Aufgrund der titulierten Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen den Streitverkündeten (Schuldner) gemäß Anerkenntnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 06.02.2002 (17 O 386/01) und Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2002 (17 O 386/01) sind Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte (Drittschuldnerin) aus der Vereinbarung über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch den Drittschuldner für den Schuldner gleich aus welchem Rechtsgrund über das Konto x, BLZ xx, SSK Wuppertal, und ggf. weiterer vom Drittschuldner ganz oder teilweise für den Schuldner unterhaltener Konten gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschuss des Amtsgerichts Wuppertal vom 30.11.2009 (44 M 16364/09) über 18.365,80 € nebst Gerichtskosten und Zinsen gepfändet und dem Kläger (Gläubiger) zur Einziehung überwiesen worden. Der Beklagten ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 04.12.2009 zugestellt worden. Zugleich wurde die Beklagte aufgefordert, eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO abzugeben. Der Streitverkündete hatte an Eides statt versichert, dass seine Rentenzahlungen auf das Konto seiner Ehefrau, der Beklagten, überwiesen werden. Der Pfändungsschutz gemäß § 850 k ZPO greift im Falle der Überweisung von wiederkehrenden Einkünften auf das Konto des Ehegatten nicht (BGH NJW 88, 709; MDR 08, 823). Damit hatte die Beklagte die ausgebrachte Pfändung und Überweisung zu beachten und auf die Aufforderung des Gläubigers entsprechende Drittschuldnererklärung abzugeben. Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Die Beklagte hat zwar mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2009 die Zahlungen auf ihr Konto bestätigt, jedoch auf die Pfändungsfreigrenzen hingewiesen, die deutlich unterschritten seien und einen Verzicht der ausgebrachten Maßnahmen von dem Kläger gefordert. Wie bereits ausgeführt, greift der Pfändungsschutz in diesem Falle jedoch nicht. Der Kläger konnte deshalb davon ausgehen, dass hinsichtlich der Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung keine Hindernisse bestehen (vgl. BGH Urteil vom 04.05.2006, IX ZR 189/04). Erstmals im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens hat die Beklagte dann vorgetragen, dass der Drittschuldner am 16.12.2009 ein eigenes Konto eingerichtet habe und die Rentenzahlung ab Dezember 2009 auf dieses Konto erfolge. Die Beklagte hat dieses belegt durch Vorlage der Originalkontoauszüge in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2010. Damit war der Klage der Boden entzogen, weil Rentenzahlungen auf das Konto der Beklagten für den Schuldner seit Dezember 2009 in Wirklichkeit nicht mehr erfolgt waren und der Schuldner Pfändungsschutz gemäß § 55 SGB I für die Zahlungen auf sein eigenes Konto in Anspruch nehmen konnte (Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 850i Rdnr 48). Dementsprechend hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, dem sich die Beklagte angeschlossen hat. Die Kosten waren danach gemäß §§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Aufgrund der Erklärungen der Beklagten vor Klageerhebung durfte der Kläger von einer Beitreibbarkeit der Forderung ausgehen. Erst die urkundlich belegte Umstellung der Rentenzahlung hat die aus der Sicht des Klägers durch die Erklärungen der Beklagten bestehende Beitreibbarkeit der Forderung in Wegfall geraten lassen. Die Beklagte hat damit durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.