Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 14.741,08 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus einem Betrag in Höhe von 1.196,44 € seit dem 30.12.2003, - aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.6.2004 - aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.12.2004, - aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.6.2005, - aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.12.2005, - aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.6.2006, - aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.12.2006, - aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.6.2007, - aus einem Betrag in Höhe von 1.244,85 € seit dem 30.12.2007, - aus einem Betrag in Höhe von 1.001,21 € seit dem 30.6.2008, - aus einem Betrag in Höhe von 1.001,21 € seit dem 30.12.2008, - aus einem Betrag in Höhe von 1.001,21 € seit dem 30.6.2009, - aus einem Betrag in Höhe von 1.001,21 € seit dem 30.12.2009, - aus einem Betrag in Höhe von 7.500,00 € seit dem 25.9.2009, Zug-um-Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der xxx Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG (Beteiligungsnummer yyy). Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorstehend angebotenen Rechte aus der Beteiligung im Annahmeverzug befindet. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehen Nummer ......... keine Rechte und Ansprüche mehr gegen die Kläger zustehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 14 % und die Beklagte 86 %. Von den Kosten der Streithelferin tragen die Kläger 14 %, im übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Kläger begehren Rückabwicklung eines (teil-)finanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds, nachdem sie den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt haben. Die Kläger schlossen im Juni 2003 mit der Q AG (im Folgenden Vvvbank) einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Beitritts zur Xxx GmbH & Co. KG (im Folgenden gg 76). Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Vvvbank. Die Vvvbank hat, wie andere Banken auch, Kreditnehmern Darlehen zum Zwecke der Beteiligung an Ggg Fonds ausgereicht. Den Klägern wurde die Beteiligung an dem Ggg Fonds76 von einem Mitarbeiter der RRR Gesellschaft für Ccc mbh (xx), Herrn G2, empfohlen. Zuvor hatte Herr G2 eine persönliche Finanzstrategie für die Kläger entwickelt. Die Kläger unterzeichneten am 26.5.2003 in Gegenwart von Herrn G2 sowohl die Beitrittserklärung zum Ggg Fonds76 (Anlage K 2) als auch einen an die Vvvbank gerichteten Darlehensantrag und eine Selbstauskunft (Anlage K 3). Die Selbstauskunft trägt, anders als der Darlehensantrag, das Logo der Vvvbank. Herr G2 hat sämtliche Dokumente vorausgefüllt. Der Darlehensantrag trägt im Anschluss an Angaben zur Legitimationsprüfung auch die Unterschrift des Herrn G2. Die Daten zur Darlehensvergabe wie die Eigenkapitalausstattung, den Verdienst, Sicherheiten etc. hat Herr G2 eingeholt und bei der Vvvbank eingereicht. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Vvvbank dem AWD bzw. Herrn G2 das Darlehensantrags- und das Selbstauskunftsformular zur Verfügung gestellt hat (so die Kläger) oder ob es sich um Eigenanfertigungen des Vermittlers handelt (so die Beklagte). Jedenfalls sind die Formulare in zahlreichen Fällen von Vertriebsmitarbeitern verwendet worden. Der Beklagten sind Darlehensanträge wie der von den Klägern unterzeichnete aus anderen ähnlichen Klageverfahren bekannt. Die Kläger sind dem Ggg Fonds76 mit einer Kommanditeinlage i.H.v 30.000 € zuzüglich 5 % Agio beigetreten (Anlage K 2). Sie haben bei der Vvvbank eine Darlehenssumme i.H.v. 24.000 € für eine Laufzeit von 15 Jahren, eine Zinsbindung von 10 Jahren, eine Auszahlung von 100 %, einen Zinssatz von 6,01 % und eine Tilgung von 4,26 % beantragt (Anlage K 3). Am 6.6.2003 teilte Herr G2 den Klägern per E-Mail mit, dass die Darlehensunterlagen in den nächsten Tagen bei ihm eintreffen würden und er sich dann sofort mit den Klägern in Verbindung setzen werde (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 3.6.2003 übermittelte die Vvvbank den Klägern einen Darlehensvertrag zu den beantragten Konditionen, eine Verpfändungserklärung hinsichtlich des Kommanditanteils und eine Widerrufsbelehrung (Anlage K 5). Die Kläger haben die Dokumente unterzeichnet und zurückgesendet. Das Darlehen wird auf Seite 1 des Darlehensvertrages ausdrücklich "zur (Teil-) Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds" gewährt. Unter Ziffer 16.2 (Seite 2 des Darlehensvertrages) verpflichten die Kläger sich, der Vvvbank den Kommanditanteil von 30.000 € am Ggg Fonds76 zu verpfänden. Unter Ziffer 18 (Seite 3 des Darlehenvertrages) wurde vereinbart, dass die auszahlbaren Mittel in Höhe von 24.000 € an die Ggg Fonds76 GmbH & Co. KG zu überweisen sind. Das Merkblatt zum Darlehensvertrag enthält "Besondere Hinweise", in denen ausdrücklich erwähnt wird, dass die Bank die Ordnungsmäßigkeit/Werthaltigkeit und die Erfolgsaussichten der geplanten Kapitalanlage nicht beurteilen könne und sie keine Haftung für die angestrebten wirtschaftlichen Ziele und steuerlichen Vorteile übernehme. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Kapitalanlage von Vermittlern vertrieben wird. Mit einer Unterschrift mussten die Kläger bestätigen, dass sie die Risiken der Beteiligung zur Kenntnis genommen und eine vollständige Ausfertigung des Beteiligungsprospekts erhalten haben. Die Widerrufsbelehrung enthält u.a. folgende Formulierung: "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurde." Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgenannten Unterlagen Bezug genommen. Das Darlehen trägt die Vertragsnummer 30134779. Die Darlehensvaluta in Höhe von 24.000 € wurden unmittelbar an die Xxx und nicht an die Kläger ausbezahlt. Mit Schreiben vom 31.3.2008 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung und forderten die gezahlten Zins– und Tilgungsleistungen unter Fristsetzung bis zum 16.4.2008 zurück (Anlage K 6). Gemäß Bescheinigung des Ggg Fonds76 vom 23.7.2003 (Anlage K 13) ist zum 8.7.2003 eine Zahlung i.H.v. 22.500 € zuzüglich Agio in Höhe von 1.500 € und zum 22.7.2003 eine Zahlung i.H.v. 7.500 € auf dem Konto der Gesellschaft eingegangen. Die Kläger haben folgende Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger erbracht: 1.196,44 € Ende 2003, danach halbjährliche Raten i.H.v. jeweils 1.244,85 € bis Dezember 2007, danach halbjährliche Raten i.H.v. jeweils 1.001,21 € bis Ende 2009. Nach dem Darlehensvertrag sind vom 30.6.2010 bis zum 30.6.2018 weitere Zins– und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 20.281,71 € zu erbringen. Den Erhalt folgender Ausschüttungen hat der Ggg Fonds76 schriftlich bestätigt (Anlage K 14): 875 € zum 15.12.2003, 1.050 € zum 15.6.2004, 1.050 € zum 15.12.2004. Insgesamt: 2.975 € Die Differenz zwischen den Zins- und Tilgungsleistungen und den Ausschüttungen i.H.v. 2.975 € beträgt 12.185,08. Die Summe aus Eigenmitteln und Zins- und Tilgungsleistungen abzüglich der Ausschüttungen beträgt insgesamt 19.685,08 €. Aus den Steuerbescheiden der Jahre 2003 bis 2007 (Anlage K 15) ergeben sich folgende Steuervorteile: 2003: 3.891,87 €, 2004: 112,86 €, 2005: 210,55 €, 2006: 364,36 €, 2007: 364,36 € Insgesamt: 4.944,00 € Mit Schreiben vom 14.9.2009 forderten die Kläger die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 24.9.2009 zur Rückabwicklung auf. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie zum Widerruf berechtigt gewesen seien. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die von der Vvvbank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Sie sind weiter der Auffassung, dass ein verbundenes Geschäft vorliege, weshalb sie von der Beklagten nicht nur die auf das Darlehen geleisteten Zahlungen, sondern auch die an die Fondsgesellschaft geleisteten Eigenmittel zurück verlangen könnten. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.685,08 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 I BGB - aus 1.196,44 Euro seit 30.12.03, - aus 1.244,85 Euro jeweils seit 30.06. und 30.12.04, 30.06. und 30.12.05, 30.06. und 30.12.06, 30.06. und 30.12.07, - aus 1.001,21 Euro jeweils seit 30.06. und 30.12.08, 30.06. und 30.12.09, - aus 7.500,00 Euro seit 25.09.09, Zug-um-Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der Ggg Fonds76, Xxx GmbH & Co. KG (Anteilsnummer …) im Nominalwert von 30.000,00 Euro, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme hinsichtlich der unter Ziffer I. angebotenen Rechte aus den Kommanditbeteiligungen in Annahmeverzug befindet, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehen Nr. ….keine Rechte und Ansprüche mehr gegen sie zustehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei und kein verbundenes Geschäft vorliege. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen. Mit Schriftsatz vom 31.05.10 hat die Beklagte der I AG den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Rückabwicklungsbegehren der Kläger ist gemäß §§ 357 Abs. 1, 346, 358 Abs.2, 4 BGB aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages begründet. 1 Den Klägern steht ein Widerrufsrechtrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Dieses konnten sie mit ihrem am 31.3.2008 erklärten Widerruf wirksam ausüben. Denn eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu laufen begonnen, da die den Klägern von der Vvvbank erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB entsprach. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 10.3.2009, Aktenzeichen XI ZR 33/08). Der Lauf der Widerrufsfrist hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss daher bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenen Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH Urteil vom 10.3.2009, Aktenzeichen XI ZR 33/08). Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung der Vvvbank nicht, denn sie legt dem Verbraucher das unzutreffende Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebotes zu laufen. Einem unbefangenen durchschnittlichen Kunden wird der Eindruck vermittelt, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots nebst Widerrufsbelehrung. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Vvvbank mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, sodass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich unabhängig von der Annahmeerklärung der Kläger um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die den Klägern zur Verfügung gestellt wurde (Vgl. BGH Urteil vom 10.3.2009, Aktenzeichen XI ZR 33/08). 2 Der zwischen den Klägern und der Vvvbank geschlossene Darlehensvertrag hat sich durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, §§ 357 Abs. 1, 346 BGB. Als Rechtsnachfolgerin der Vvvbank schuldet die Beklagte den Klägern zunächst die Rückgewähr der von ihnen aus ihrem Vermögen aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen, wobei sie sich jedoch die Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müssen. Denn anderenfalls stünden die Kläger besser, als sie ohne Beteiligung an dem Fonds gestanden hätten (vgl. BGH Urteil vom 10.3.2009, Aktenzeichen XI ZR 33/08). Die Kläger haben unter Berücksichtigung der anzurechnenden Ausschüttungen i.H.v. insgesamt 2.975 € daher einen Anspruch auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 12.185,08 €. Soweit die Kläger Zins- und Tilgungsleistungen erst nach dem erklärten Widerruf geleistet haben, folgt der Anspruch auf Rückzahlung zudem aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB. 3 Die Kläger, die ausweislich des Bestätigungsschreibens des Ggg Fonds76 vom 23.07.2003 (Anlage K 13) zum 22.07.2003 eine Zahlung an die Fondsgesellschaft in Höhe von 7.500 € geleistet haben, haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der 7.500 €. Der Widerruf der Darlehensvertragserklärung führt zugleich dazu, dass die Kläger gem. § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den finanzierten Vertrag, also den Beitritt zum Ggg Fonds76, gebunden sind. Liegen die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts vor, ist § 358 Abs. 2 BGB auch beim finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft anwendbar (BGH Urteil vom 10.3.2009, Aktenzeichen XI ZR 33/08). Rechtsfolge ist gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB, dass der Darlehensgeber in den verbundenen Vertrag eintritt und der Verbraucher vom Darlehensgeber die an den Fonds aus eigenen Mitteln geleistete Anzahlung zurück verlangen kann (BGH Urteil vom 10.3.2009, Aktenzeichen XI ZR 33/08). Denn der Darlehensgeber tritt anstelle der Fondsgesellschaft in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (vgl. BGH vom 10.3.2009, Aktenzeichen XI ZR 33/08). Die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 BGB sind erfüllt, da der Beitritt zum Ggg Fonds76 und der Darlehensvertrag verknüpft sind und eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Verträge sind verknüpft, wenn das Darlehen zu dem Zweck gewährt wird, dass das vom Verbraucher für die Ware oder sonstige Leistung geschuldete Entgelt beglichen wird (Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 358 BGB Rn. 11). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vvvbank gewährte den Klägern nach dem ausdrücklichen Wortlaut des als Anlage K5 überreichten Darlehensvertrags ein zweckgebunden für die Beteiligung an dem Ggg Fonds76 zu verwendendes Darlehen. Bereits auf Seite 1 des Darlehensvertrages ist die Zweckbestimmung "(Teil-) Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds" genannt. In den besonderen Hinweisen auf Seite 4 des Darlehensvertrags wird ebenfalls noch einmal ausdrücklich auf die Kapitalanlage verwiesen und die Haftung beschränkt. Zudem wurde der Geschäftsanteil an dem Ggg Fonds76 zur Sicherung an die Vvvbank verpfändet und die Vvvbank hat den Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß direkt der Fondsgesellschaft ausgezahlt. Auch eine wirtschaftliche Einheit ist gegeben. Voraussetzung dafür ist, dass aus Sicht des Verbrauchers Unternehmer und Darlehensgeber gemeinsam wie eine Vertragspartei auftreten. (Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 358 BGB Rn. 12). Nach der unwiderleglichen Vermutung des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB liegt eine wirtschaftliche Einheit vor, wenn sich der Darlehensgeber bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ein Rahmenvertrag zwischen Unternehmer und Darlehensgeber ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn beide faktisch zusammenarbeiten, selbst wenn dies nur einmalig der Fall ist. (Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 358 BGB Rn. 12 m.w.N.) Dementsprechend kommt es vorliegend auf die zwischen den Parteien umstrittenen Vertragsverhältnisse zwischen der Vvvbank und dem Ggg Fonds76 nicht entscheidend an. Von einer Mitwirkung des Unternehmers bei Abschluss des Darlehensvertrages ist immer dann auszugehen, wenn der Darlehensvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Darlehensnehmers zustande kommt, sondern dadurch, dass der Vermittler dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag oder Beitrittsformular einen Darlehensantrag des Darlehensgebers vorlegt, der zuvor gegenüber dem Fondsinitiator eine Finanzierungszusage abgegeben hat (Vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2822; Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 358 BGB Rn. 12 m.w.N.) Vorliegend sind beide Verträge zumindest unter Mitwirkung des Herrn G2, AWD, zustande gekommen, was bereits durch die Unterschrift des Herrn G2 unter dem Darlehensantrag (Anlage K 3) belegt ist. Auf Basis dieses Antrags hat die Vvvbank den Klägern das mit "Darlehensvertrag" überschriebene Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrags geschickt (Anlage K 5). Dies indiziert bereits, dass die Vvvbank sich des Herrn G2 bediente. Ob es eine verbindliche Finanzierungszusage der Vvvbank gegenüber dem Ggg Fonds76 gab, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Beklagte einräumt, dass die Vvvbank sich Fonds hat vorstellen lassen und ihr Darlehensanträge, wie sie vorliegend verwendet worden sind, aus anderen ähnlich gelagerten Fällen bekannt sind. Dies deutet darauf hin, dass die Vvvbank häufiger Darlehen auf Basis der Formulare gewährt hat. Unstreitig ist zudem, dass die Vvvbank mehrere Beitritte zu ggg-Fonds finanziert hat. Auch die Entscheidung des BGH vom 10.3.2009, Aktenzeichen XI ZR 33/08 betraf einen Beitritt zum Ggg Fonds76 mit Finanzierung durch die Vvvbank. Damit steht fest, dass die Vvvbank nicht nur einmalig im Falle der Kläger den Beitritt zum Ggg Fonds76 auf Basis vergleichbarer von Vermittlern verwendeter Darlehensanträge und Selbstauskünfte finanziert hat. Dies ist nach Auffassung des Gerichts der Abgabe einer Finanzierungszusage gleichzusetzen, zumal anerkannt ist, dass für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht erforderlich ist, dass ein Zusammenwirken auf Dauer angelegt ist (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 358 BGB Rn. 12 m.w.N.). Aus diesem Grund greift bereits die unwiderlegliche Vermutung des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB ein. Es liegen jedoch noch weitere Indizien für eine wirtschaftliche Einheit vor. Ein weiteres wesentliches Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ist es, wenn der Darlehensgeber dem vom Unternehmer eingeschalteten Vermittler seine Vertragsunterlagen überlässt oder sich der von diesem benutzten Auskunftsformulare bedient (Vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 358 BGB Rn. 12 m.w.N.). Eine von beiden Alternativen muss erfüllt sein. Es kann dahingestellt bleiben welche. Unabhängig davon, ob die zum Zwecke des Darlehensvertragsabschlusses ausgefüllten Darlehensantrags- und Selbstauskunftsformulare von der Vvvbank zur Verfügung gestellt oder vom AWD gefertigt worden sind, ist der Darlehensvertrag auf Basis dieser Formulare zustande gekommen, sodass sich die Vvvbank der Unterlagen und damit des Herrn G2 bedient hat. Verstärkend kommt hinzu, dass der Darlehensvertrag zu den beantragten Konditionen zustande gekommen ist. Die Mitwirkung des Herrn G2 am Darlehensvertrag wird ferner dadurch belegt, dass auch Herr G2 den Darlehensantrag unterzeichnet hat. Die erforderlichen Daten zur Darlehensvergabe wie die Eigenkapitalausstattung, den Verdienst, die Sicherheiten etc. hat ebenfalls Herr G2 eingeholt. Selbst wenn die Vvvbank die spätere Kreditentscheidung anhand der (von Herrn G2 eingeholten) Selbstauskunft geprüft hat, bliebe der Mitwirkungsbeitrag des Herrn G2 erhalten. Zu berücksichtigen sind vorliegend überdies die konkreten wechselseitigen Hinweise und Bezugnahmen in den Vertragsunterlagen sowie die Zweckbindung der Darlehensvaluta bzw. der Ausschluss des Verbrauchers von der freien Verfügbarkeit (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 358 BGB Rn.12 m.w.N.). 4 Von den sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden Zahlungsansprüchen in Höhe von 12.185,08 € und 7.500,00 € (insgesamt 19.685,08 €) sind Steuervorteile in Höhe von insgesamt 4.944,00 € abzuziehen. Damit reduziert sich der Zahlungsanspruch auf 14.741,08 €. Unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile muss sich der Anleger anrechnen lassen, es sei denn er muss die Schadensersatzleistung versteuern. (Palandt/Gründeberg, 69. Auflage 2010, § 358 BGB Rn. 21). Dafür ist bei dem Ggg Fonds76, einem geschlossenen Immobilienfonds, nichts ersichtlich. 5 Die geltend gemachte Zinsansprüche folgen aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Das Gericht schätzt gem. § 287 ZPO, dass die Beklagte als Bank aus dem Kapital Nutzungen in Höhe der Verzugszinsen gezogen hat. Seit dem 25.09.2009 folgt der Zinsanspruch zudem aus §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Kläger haben die Beklagte mit Schreiben vom 14.9.2009 zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 14.9.2009 angemahnt. II Die Kläger haben mit Blick auf die Zwangsvollstreckung ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB, da die Kläger die Übertragung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung in ordnungsgemäßer Weise bereits am 31.8.2008 angeboten haben. Mit Schreiben vom 14.9.2009 wiederholten sie dieses Angebot. III Es war festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehen Nummer …..keine Rechte und Ansprüche mehr gegen die Kläger zustehen. An dieser Feststellung haben die Kläger ein rechtliches Interesse, da Zins– und Tilgungsleistungen auf das Darlehen vertragsgemäß noch für die Zeit vom 30.6.2010 bis zum 30.6.2018 zu leisten wären. IV Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 Satz 1, 2. Alt., 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für die Kläger auf § 709 ZPO und für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 36.342 € festgesetzt. Der Streitwert des Klageantrags zu 1 beträgt 19.685,08 €. Die mit dem Klageantrag zu 2 begehrte Feststellung des Annahmeverzugs wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Der Antrag zu 3 hat als negative Feststellungsklage einen Streitwert von 16.657 €, was 80 % des Darlehensrestbetrages bei Endfälligkeit (20.281,71 €) entspricht.