Urteil
23 Ks - 45 Js 51/09 - 2/10
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2010:1013.23KS45JS51.09.2.1.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wegen versuchten Mordes u.a. Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung sowie versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Im Übrigen wird davon abgesehen, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen. - §§ 211, 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Ziffer2 und 5, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB, 1, 3 JGG - 1 Grunde: 2 I. 3 Der heute 15 Jahre alte, körperlich und geistig gesunde Angeklagte wurde in V als erstes von drei Kindern der Eheleute I geboren. Die Schwangerschaft und seine Geburt verliefen komplikationslos. Im November 1996 wurde seine Schwester A und im Februar 1999 seine Schwester H geboren. Mit beiden jüngeren Schwestern wuchs der Angeklagte im elterlichen Haushalt in D auf. Beide Elternteile sind berufstätig. Sein Vater ist selbständiger Kfz-Mechaniker, seine Mutter ist als Pflegekraft in der ambulanten Krankenpflege tätig. 4 Um die Erziehung des Angeklagten kümmerte sich im Wesentlichen seine Mutter. Sein Vater war aus beruflichen Gründen selten zu Hause, während seine Mutter in den Vormittagsstunden während der Schulzeit der Kinder berufstätig war. Das Verhältnis des Angeklagten zu beiden Elternteilen und den Schwestern ist insgesamt gut. Respekt empfindet der Angeklagte indes nur vor seinem Vater, den er als ruhigen, eher verschlossenen Menschen und als streng in dem Sinne beschreibt, dass der an verhängten Strafmaßnahmen nachhaltig festzuhalten vermag, ln seiner Mutter sieht der Angeklagte eine nette, fürsorgliche und hilfsbereite Person, vor der er indes keinen Respekt hat und die er nicht als Autorität ansieht. Er erlebte sie als ihm gegenüber äußerst nachsichtig und verständnisvoll und machte sich die Erfahrung zu Nutze, dass sie ihn letztlich in Schutz zu nehmen, sein Fehlverhalten zu entschuldigen und die Ursachen hierfür weitgehend anderen zu zuschreiben suchte und es nicht vermochte, die von ihr selbst ihm gegenüber verhängten Anordnungen konsequent durchzusetzen. Zwischen dem Angeklagten und seiner jüngeren Schwester A entwickelte sich eine gewisse Rivalität. Die eloquente A überholte ihren älteren Bruder leistungsmäßig und zeigte ihm gegenüber ein dominantes Verhalten, was zu Spannungen zwischen beiden Geschwistern führte. 5 Ab einem Alter von 3 >2 Jahren besuchte der Angeklagte den Kindergarten in D und fiel dort sogleich als „Rabauke" auf, der die anderen Kinder wegschubste oder ihnen, ohne vorher gefragt zu haben, einfach das wegnahm, was er selbst gerne haben wollte und der Prügeleien mit anderen Kindern hatte. Als er 4 Jahre alt war, diagnostizierte die behandelnde Kinderärztin eine sensorische Integrationsstörung und eine Sprachentwicklungsverzögerung. Nach ergotherapeutischen und logopädischen Maßnahmen wurde der Angeklagte altersgemäß im Sommer 2001 in eine Sprachheilschule in K eingeschult, die er ein Jahr lang besuchte. Dann wurde er auf die Regelschule verwiesen und wechselte im Sommer 2002 zum zweiten Schuljahr auf die Katholische Grundschule in D, in der er indes erneut in die erste Klasse eingeschult wurde. Nach anfänglich gutem Verlauf kam es in der Folgezeit zu Schwierigkeiten im Umgang mit Mitschülern und Lehrern und gleichzeitig immer schlechter werdenden Leistungen. Der Angeklagte fiel durch provokantes und aggressives Verhalten auf, zeigte sich Lehrern gegenüber verbal und Mitschülern gegenüber auch körperlich aggressiv. Er folgte dem Unterricht nicht, zeigte sich an diesem desinteressiert, lehnte es ab, zu lernen und Hausaufgaben zu machen, nahm Empfehlungen und Ratschläge nicht an. Da er dem Unterricht leistungsmäßig nicht folgen konnte, langweilte er sich und füllte seine Langeweile aus durch störendes und provozierendes Verhalten. Er prügelte sich häufig. 6 Kurz nach dem Beginn des vierten Schuljahres im Sommer 2005 verließ der Angeklagte diese Schule und besuchte fortan seit September 2005 als Gastschüler probeweise die Schule E. Nach kurzer Zeit traten jedoch auch hier die gleichen Probleme wie an der vorherigen Schule auf und verstärkten sich in kurzer Zeit derart, dass Ende 2005 ein Verbleib auf der Schule E nach längerer unentschuldigter Einstellung des Schulbesuchs ohne Benennung eines Grundes durch den Angeklagten selbst und mehreren Beurlaubungen durch die Schule schließlich untersagt werden musste. Er reagierte auf Konflikte mit Aggressionen und Fluchttendenzen. Die sozialen Konflikte nahmen ihn so sehr in Anspruch, dass sie sich auf sein Leistungsniveau auswirkten. 7 Zu dieser Zeit, Ende 2005, wandte sich die Mutter des Angeklagten an das Jugendamt der Stadt D, für das das Diakonische Werk X im Delegationsverfahren tätig ist, wegen Verhaltensauffäiligkeiten und erheblicher schulischer Schwierigkeiten des Angeklagten. Sie erklärte damals, der Angeklagte habe ein geringes Selbstwertgefühl und fühle sich daher schnell angegriffen, reagiere dann mit Weglaufen oder Aggression. In der Folge wurde die Familie von der für das Diakonische Werk tätigen Diplom-Sozialarbeiterin U betreut. 8 Am 28.02.2006 wurde der Angeklagte in der Bergischen Diakonie B, Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Heilpädagogisch-Psychotherapeutiches Zentrum, zur Diagnostik stationär aufgenommen und besuchte die der Diakonie angeschlossene Schule. Als Gründe für die Vorstellung des Angeklagten in B wurden genannt: Weglaufen des Angeklagten als Konftikttösung, verbale Aggressionen und Provokationen des Angeklagten gegenüber anderen Kindern, Konflikte und schnelle Überforderung des Angeklagten in der Schule mit Beschimpfungen der Lehrer, Vermeidung der Schule mit 14-tägigem Fernbleiben, niedriges Selbstwertgefühl, häuslicher Machtkampf mit den Geschwistern. 9 Obwohl die Klinik einen längeren Aufenthalt des Angeklagten zur Durchführung einer stationären Therapie für angezeigt hielt und den Eltern empfahl und auch der dortige Schulbesuch des Angeklagten gut verlaufen war, beendeten diese vorzeitig bereits am 24.03.2006 die krankenkassenfinanzierte Maßnahme nach der erfolgten Diagnostik und vor Beginn der empfohlenen Therapie, weil der Angeklagte lieber nach Hause zurückkehren wollte und seine Eltern ihn vermissten. 10 Nach Beendigung des stationären Aufenthaltes in B wechselte der Angeklagte auf die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung des Kreises K in D. Dort musste er ab Sommer 2006 die vierte Klasse aufgrund von Leistungsdefiziten wiederholen. 11 Gleichzeitig wurden der Angeklagte und seine Familie ab dem 04.08.2006 ambulant heilpädagogisch durch die Heilpädagogische Ambulanz Y unterstützt und durch die dort tätige Diplom-Heilpädagogin L3 betreut. Im Verlauf dieser bis zum 30.10.2008 fortgeführten Maßnahme, von der das gesamte familiäre System profitierte, verbesserte sich die Problematik deutlich, was sich kurzfristig auch in besseren schulischen Leistungen in der Förderschule ausdrückte. Mit Regeln, Grenzen und Anforderungen konnte der Angeklagte „ bis zu einem gewissen Punkt“ umgehen, In der Schule fühlte er sich wohl und kam gut zu Recht. 12 Die positiven Fortschritte waren indes nicht nachhaltig. Bereits im fünften Schuljahr kündigten sich wieder erhebliche schulische Leistungsdefizite an. Der Angeklagte war wieder in Konflikte mit Mitschülern und Lehrern verwickelt, ln der sechsten Klasse spitzten sich die Probleme zu. Der Angeklagte blieb häufig unentschuldigt dem Unterricht fern, schwänzte den Unterricht lieber, als zu lernen, provozierte häufig die Lehrer und störte den Unterricht. Lust, zur Schule zu gehen, hatte er nicht und zeigte dies deutlich. Dem Angeklagten drohte der Schulverweis. 13 Die nach einem Beratungsgespräch in der Bergischen Diakonie B ausgesprochene Empfehlung, den Angeklagten dort zu einer voilstationären heitpädagogischen Jugendhilfemaßnahme unterzubringen, lehnte die Mutter des Angeklagten ab. Weiterhin verfolgte die Zeugin L3 die Entwicklung des Angeklagten. 14 Im April 2009 veranlasste das für das Jugendamt der Stadt D tätige Diakonische Werk X, den therapeutischen Bedarf im Ambulanten Diagnose- und Therapiezentrum am Klinikum X festzustellen. 15 Nach dem Konferenzbeschluss vom 18.06.2009 wurde der Angeklagte wegen unzureichender Leistungen nicht in die Klasse 7 versetzt. In dem entsprechenden Zeugnis vom 25.06.2009 wurde jedoch bemerkt, dass sich das Sozial verhalten des Angeklagten gegen Ende des Schuljahres gebessert habe. Während er vor einigen Monaten nur bedingt in der Lage gewesen sei, konfliktfrei mit anderen Schülern zu interagieren, sei es ihm gelungen, seine emotionale Verfassung und Affektkontrolte leicht zu bessern und konstruktive Kritik häufiger angemessen anzunehmen. 16 Mitte Juli 2009 begann in einem ersten Termin die Diagnose im Ambulanten Diagnose- und Therapiezentrum am Klinikum X mit einem so genannten Familienscreening, in dem zunächst die innerfamiliären Beziehungen, erzieherischen Möglichkeiten und Grenzen der Eltern festgestelit und der Angeklagte zu seiner Sicht gehört werden sollten. 17 Nach den Sommerferien im August 2009 musste der Angeklagte die sechste Klasse der Förderschule wiederholen. Zu Beginn Schuljahres, in dem er anstelle des bisherigen Lehrers I4 den neuen Lehrer M bekommen hatte, besserten sich sowohl das Verhalten des Angeklagten insgesamt, als auch insbesondere sein soziales Verhalten in der Schule weiter. Es gelang ihm, sein Verhalten gut zu steuern. Gleichzeitig besserten sich seine schulischen Leistungen. Der Monat September verlief in schulischer Hinsicht sogar gut. Er übte den Unterrichtsstoff und verbesserte seine Leistungen. 18 Am 10.09.2009 fand ein zweiter Termin im Ambulanten Diagnose- und Therapiezentrum am Klinikum X statt, ein dritter war vorgesehen, kam jedoch in Folge der Inhaftierung des Angeklagten nicht mehr zustande. 19 In seiner Freizeit nahm der Angeklagte seit Dezember 2008 vierzehntägig am Bad- minton-Training teil. Regelmäßig, jeweils montags, dienstags und donnerstags, besuchte er seit 2008 auch den „Treff 51“, einen Jugendtreff in D, zu den vorgesehenen Öffnungszeiten. 20 Im Alter von elf Jahren begann der Angeklagte Zigaretten zu rauchen und steigerte seinen Konsum bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung trotz bestehenden elterlichen Verbots auf etwa zehn Zigaretten täglich. Da er seinen Eitern zum Eigenkonsum Zigaretten entwendete, gab es zwischen ihm und den Eltern häufig Spannungen. Drogen konsumierte der Angeklagte bis zur Inhaftierung nicht, alkoholische Getränke hin und wieder. Alkohol nahm der Angeklagte erstmals im Alter von 13 Jahren zu sich, als er seinem Vater eine Flasche Bier entwendete und austrank. Zuletzt trank er in der Zeit vor seiner Inhaftierung vornehmlich das Bier-Limonade-Mix-Getränk „V+“. In seiner Freizeit traf sich der Angeklagte nachmittags mit Freunden in der Stadt, um sich die Zeit zu vertreiben. Aus Langeweile machten sie sich einen Spaß daraus, andere Menschen zu provozieren, gemeinsam zu rauchen und etwas-Alkohol zu trinken. Meistens nahm der Angeklagte bei diesen Gelegenheiten etwa 2 Flaschen „V+" zu je 0,5 l mit einem Alkoholgehalt von jeweils 2,4 pro Mille zu sich. 21 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. 22 In dem vorliegenden Verfahren wurde er am 02.10.2009 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 03.10.2009 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 02.10.2009 (82 Gs -45 Js 51/09- 59/09) in der Fassung des Beschlusses der Kammer vom 23 19.10.2009 (23 Qs -45 Js 51/09- 232/09). 24 Der Tattag, der 14.09.2009, verlief für den damals 14 Jahre und 8 Monate alten Angeklagten zunächst wie ein gewöhnlicher Montag. Er stand um 6.00 Uhr auf und fuhr um 6.30 Uhr mit dem Bus zur Schule, an der er um 7.00 Uhr eintraf. Dort stand er mit Freunden bis zum Schulbeginn um 8.30 Uhr zusammen, unterhielt sich und rauchte. Um 15.30 Uhr war sein Schulaufenthalt beendet, während dessen er, was in seiner schulischen Laufbahn nicht ungewöhnlich war, mit einem Lehrer Streit gehabt hatte. Gegen 16.15 Uhr traf er zu Hause ein, begegnete kurz seiner Mutter und verließ die elterliche Wohnung um etwa 16.40-16.45 Uhr wieder. Mit seinem Fahrrad fuhr er zu dem „Treff 51“, dem in D an der U-Straße befindlichen Kinder- und Jugendtreff, um dort auf das spätere Tatopfer, L2 , zu warten. 25 Bei L2 handelt es sich um die jüngere Schwester des R, mit dem der Angeklagte sich in seiner Freizeit mehrfach getroffen hatte, obwohl R jünger war als er selbst. Die Eltern Ü sahen den Kontakt ihres Sohnes R zu dem Angeklagten, der ihrer Ansicht nach keinen guten Einfluss auf den jüngeren R ausübte, nicht gerne. Sie suchten ihren Sohn davon zu überzeugen, dass er sich mit dem Angeklagten nicht mehr treffen solle, ln den beiden ersten Wochen der Sommerferien 2009, die am 02.07.2009 begonnen hatten, war es dann zu einer Zusammenkunft des Angeklagten mit R und einem weiteren Jungen in Gegenwart von L2 gekommen, bei der heimlich geraucht und eine brennende Zigarette auf die Hand von L2 gedrückt worden war. L2 hatte vor Schmerzen laut geschrien und ihrer Großmutter von dem Vorgefallenen berichtet mit der Folge, dass R nun der weitere Kontakt zu dem Angeklagten verboten worden war. Der Angeklagte war über dieses Verbot sehr verärgert. Die Ursache für das Verbot sah er ausschließlich in L2 Verhalten: Weil sie „gepetzt“ hatte, durfte er nicht mehr mit R spielen. Seine Wut darüber, R nicht mehr treffen zu dürfen, richtete sich in der Folgezeit gegen L2. Seither war er auf sie „tierisch sauer" und verfolgte seit dem Vorfall im Juli 2009 die Absicht, L2 wegen ihres "Petzens“ zur Rede zu stellen. 26 Mehrfach, insgesamt bereits viermal, hatte er ihr - beispielsweise in der Stadt oder am Spielplatz in der Innenstadt - schon aufgelauert, um sie zur Rede zu stellen. Bislang hatte sich hierzu jedoch noch nicht die passende Gelegenheit ergeben. Er wollte sie allein erwischen und hatte sich versteckt gehalten, damit sie nicht vorzeitig vor ihm davonlaufen würde. L2 war aber entweder nicht allein unterwegs gewesen oder war sofort vor ihm davon gelaufen. 27 An diesem Montag wollte er, weiterhin über ihr Verhalten verärgert, erneut versuchen, L2 zur Rede zu stellen. Auf dem als Parkplatz genutzten Vorplatz vor dem Gebäude des Jugendtreffs angekommen, schloss der Angeklagte sein Fahrrad und seinen Fahrradhelm an einem dort befindlichen Container an. Dann setzte er sich hinter den Container und rauchte eine Zigarette, während er auf L2 wartete. 28 L2 war gerade neun Jahre alt. Sie besuchte regelmäßig die von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Einrichtung „Treff 51" stattfindende Nachmittagsgruppe der jüngeren Kinder im Alter bis zu etwa 12 oder 13 Jahren. Dort traf sie meistens auch ihre Freundinnen an, mit denen sie dann spielte. Der Angeklagte wusste dies. Obwohl er selbst längst 14 Jahre alt war, hatte auch er bis vor Kurzem regelmäßig diese Gruppe besucht. Dann war ihm jedoch die Anwesenheit in dieser Gruppe untersagt worden, weil es häufig Streitigkeiten zwischen ihm und den jüngeren Kindern gegeben hatte, aufgrund deren schließlich ein jüngeres Kind durch seine Eltern hatte ankündigen lassen, dass es den Treff nicht mehr besuchen werde, wenn der Angeklagte an der Nachmittagsgruppe weiterhin teiinehmen werde. Seither durfte der Angeklagte nur noch die Gruppe der älteren Kinder und Jugendlichen ab seinem Alter aufsuchen, die sich nach den jüngeren Kindern in den frühen Abendstunden zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr im Treff aufhielt. Um Streitigkeiten mit den jüngeren Kindern zu vermeiden, war es dem Angeklagten zudem untersagt worden, die Räumlichkeiten des Treffs vor 18.00 Uhr zu betreten. Weiterhin suchte er jedoch immer wieder nach Gründen, um früher als erlaubt in der Einrichtung zu erscheinen. 29 Obwohl er wusste, dass es für sein Erscheinen im Treff auch an diesem Montag noch zu früh und er in der Gruppe der Jüngeren nicht geduldet war, begab der Angeklagte sich dennoch, nachdem er seine Zigarette geraucht hatte, gegen 16,50 Uhr in die Räumlichkeiten des Jugendtreffs. Hier war es an diesem regnerischen Nachmittag außergewöhnlich ruhig. Außer dem Leiter der Einrichtung, dem Zeugen Q und einer Betreuerin, der Zeugin T2, hielt sich dort als einziges anwesendes Kind nur noch L2 auf. Ihre Freundinnen waren an diesem Tag nicht erschienen. Der Angeklagte erklärte sein verfrühtes Erscheinen in den Räumlichkeiten damit, dass er sich nur über das vorgesehene Tagesprogramm informieren wolle, das immer im Flur ausgehängt wurde. Bevor die Zeugin T2 ihn aufforderte, die von ihm zu früh aufgesuchten Räumlichkeiten zu verlassen und erst um 18.00 Uhr wieder zu kommen, erfuhr der Angeklagte, dass L2 sich, seiner Erwartung entsprechend, tatsächlich in der Einrichtung aufhielt und im Spielzimmer Perlen steckte. Mit dieser Erkenntnis verließ der Angeklagte die Räumlichkeiten des Jugendtreffs. Draußen begab er sich nun nicht zurück zu seinem vorherigen Aufenthaltsort auf dem Vorplatz an dem Container und seinem dort angeketteten Fahrrad. Vielmehr begab er sich nunmehr bereits zu dem späteren Tatort. 30 Bei diesem handelte es sich um eine unwirtliche, unüberschaubare Örtlichkeit. 31 Vom „Treff 51" aus war der von diesem etwas entfernt hinter einer benachbarten Turnhalle gelegene spätere Tatort von dem Angeklagten zu erreichen, indem er aus dem Treff herausging und sich nach rechts haltend über den vor dem Treff befindlichen Parkplatz auf die vordere Längsseite der Turnhalle zu bewegte und an dieser dann entlang weiter bis zu deren Ende ging. Dann musste der Angeklagte rechtwinklig nach rechts auf einen plattierten Weg einbiegen, auf dem er an der Schmalseite der Turnhalle um die Halle herum bis zu deren rückwärtiger Längsseite gelangte. Von da aus erstreckte sich der Weg hinter der Halte weiter. Als unbefestigter Trampelpfad führte er zunächst ein kurzes Stück leicht abwärts. Hier befanden sich treppenähnliche, nur mangelhaft befestigte Stufen im Erdboden. Wegplatten und Randsteine aus Beton, teilweise zerbrochen und scharfkantig sowie Natursteine lagen in diesem Bereich zahlreich und ungeordnet herum. 32 Der Trampelpfad führte unterhalb der Stufen weiter über einen schmalen verwilderten Geländestreifen. Dieser war am Tattag stark mit dichtem Buschwerk bewachsen, das nicht ohne Weiteres einsehbar oder leicht zu betreten war. Auf der einen Längsseite wurde er im Wesentlichen durch die rückwärtige Längswand der Turnhalle begrenzt. Auf der der Turnhalle gegenüberliegenden Längsseite wurde der Bereich des späteren Tatortes durch die Rückwand des Gebäudes eines Sportvereins und desweiteren durch die von Zäunen oder Hecken eingefassten hinteren Gartengrenzen verschiedener, am anderen Gartenende in einiger Entfernung liegender Wohnhäuser begrenzt. Entlang der Gartenrückseiten und der Rückseite des Gebäudes des Sportvereins führte der Trampelpfad weiter über das dicht bewachsene Gelände bis er als Sackgasse auf der Rückseite eines Wohnhauses endete, 33 In diesem von der Turnhallenrückwand und der Rückwand des Sportvereins begrenzten Bereich des unübersichtlichen, dicht bewachsenen Geländestreifens befanden sich neben den auch dort wie im Treppenbereich herumliegenden beschriebenen Steinen drei dicht beieinanderliegende, runde Kanaldeckel. Diese verschlossen drei Kanalschächte eines hinter der Turnhalle und unter diesem Gelände verlaufenden Regenwasserabflusskanals nach oben hin. Der von den „Treppenstufen“ her kommend letzte Kanaldeckel lag dicht neben der Turnhallenwand unter Gebüsch. Er verschloss einen Kanalschacht von zumindest 145 cm Tiefe. 34 Auf dieses Gelände, von dem aus er den Eingangsbereich des „Treff 51“ nicht sehen konnte, begab der Angeklagte sich, während er auf L2 wartete. Er setzte sich dort hin und rauchte. Zutreffend ging er davon aus, dass L2 den Jugendtreff spätestens mildem Ende der Spielstunde um 18.00 Uhr verlassen würde, um nach Hause zu gehen. Um L2 nicht zu verfehlen, verließ er die unwirtliche Örtlichkeit wieder. Erneut begab er sich vor den Eingangsbereich des „Treff 51“ zu dem Container auf dem Parkplatz, um nun wieder an diesem Ort auf L2 Erscheinen zu warten. 35 L2, die inzwischen im „Treff 51“ mit Schminke gespielt, die Schminkutensilien aufgeräumt und ihre rosafarbene Regenjacke angezogen hatte, machte sich zwischen etwa 17.45 und 17.55 Uhr auf den Heimweg. Als sie aus dem Jugendtreff herauskam, sah der Angeklagte die erhoffte günstige Gelegenheit gekommen, endlich sein lang erwartetes Vorhaben, L2 zur Rede zu stellen, in die Tat umzusetzen. L2 war allein. Der Angeklagte sprach sie an. Um das Mädchen auf das unübersichtliche Gelände hinter der Turnhalle zu locken und um zu verhindern, dass das Mädchen, wie zuvor geschehen, wieder vor ihm davonlaufen würde, spiegelte der Angeklagte L2 der Wahrheit zuwider vor, dass sich dort hinten auf dem unwegsamen Gelände hinter der Turnhalle „Babykatzen“ befinden würden. Der Angeklagte wusste, dass L2 an kleinen Kätzchen interessiert war. Bei der Unübersichtlichkeit und Abgeschiedenheit des unwegsamen Geländes, so die zutreffende Vorstellung des Angeklagten, würde er mit L2 dort ungestört, ohne das Erscheinen anderer Personen befürchten zu müssen, sein. Wie von ihm erwartet, gelang es ihm, L2 Neugier zu wecken. Sie ging vor dem ihr folgenden Angeklagten um das Turnhallengebäude herum auf den dahinter befindlichen Trampelpfad. Beide sprachen nicht miteinander. 36 Als L2 in dem unübersichtlichen Gelände keine Katzenbabys finden konnte und sich entsprechend äußerte, schlug der Angeklagte, der nach wie vor ärgerlich und wütend war, dass er - aus seiner Sicht - wegen L2 einen Spielkameraden verloren hatte, ihr unvermittelt mit der rechten Faust so fest in das Gesicht, dass sie zu Boden ging, Als sie sich wieder erhob, versetzte der Angeklagte ihr erneut einen heftigen Faustschlag in das Gesicht mit der Folge, dass L2 dergestalt rücklings zu Boden stürzte, dass sie mit dem Hinterkopf auf einen harten Gegenstand, vermutlich auf einen der vielen in dieser Örtlichkeit herumliegenden Steine, fiel. Dabei zog sie sich eine Riss-/ Quetschwunde am Hinterkopf sowie als Folge Kontusionsblutungen über beiden Stirnhirnpolen zu. 37 Dem Angeklagten, dessen Ärger auf L2 nach dem zweiten Faustschlag verraucht war, wurde jetzt, als er das Mädchen am Boden liegen sah, bewusst, dass er wegen der L2 verabreichten Faustschläge zur Rechenschaft gezogen und bestraft werden würde. Dabei stellte er sich vor, dass er eine durchaus erhebliche Gefängnisstrafe für sein vorausgegangenes Verhalten zu erwarten habe. Dies wollte er unbedingt verhindern. Die von ihm verübte Körperverletzung durfte nicht bekannt werden. L2 durfte nicht gefunden werden. Sie durfte sein Verhalten nicht „verpetzen“ können. Aus Angst vor einer Anzeige und einer empfindlichen Strafe für die von ihm begangene Tat, entschloss er sich jetzt, L2 zu töten und sie so zu verstecken, dass sie nicht mehr gefunden werden würde. 38 Deshalb griff er nach einem in unmittelbarer Nähe von L2 liegenden T2. Es handelte sich dabei um ein Stück einer Gehwegplatte aus Beton mit teilweise abgebrochenen, scharfen Kanten und einem Gewicht von 10,18 kg. Die Platte war 6 cm hoch und maß an den Längsseiten 39,5 cm bzw. 35 cm und an der Breitseite 19,5 39 cm. Diese Betonplatte schlug der Angeklagte der noch am Boden liegenden L2 nun mit dem Vorsatz, sie zu töten, wuchtig gegen die linke obere Hälfte ihres ihm zugewandten Gesichtes und ließ die Platte danach an dieser Stelle an der Mauer liegen. Bereits durch diesen Schlag verursachte der Angeklagte potentiell lebensbedrohliche Verletzungen bei seinem Opfer. L2 erlitt über eine äußerlich auffällige, große, klaffende, ausgedehnte, s-förmige, deutlich gezackte, überwiegend scharfrandige Weichteilverletzung in der Schlafen-Region, reichend von der linken Stirnseite bis zum linken Lidaußenwinkel, hinaus eine Schädeidachfraktur mit massiver Schädelbruchlinie, beginnend am linken Schläfenbein und nach hinten verlaufend bis an das linke Hinterhauptsbein reichend. Desweiteren erlitt sie durch diesen Schlag eine so genannte Widerlagerverletzung, das heißt, der Schlag führte an der rechten Ohrmuschel und übergreifend auf die Haut vor dem rechten Ohrmuschelansatz zu deutlich blau-violetten Hämatom Verfärbungen. 40 Der Angeklagte erkannte, dass L2 infolge dieses Schlages zwar das Bewusstsein verloren hatte, aber noch lebte, ln weiterer Verfolgung seiner Absicht, sie zu töten und zu verstecken, zog der mit der konkreten Örtlichkeit dieses unwegsamen Geländes gut vertraute Angeklagte sein Opfer alsdann an den Armen zu einem der dort befindlichen Kanalschächte hin, ln diesen wollte er L2 versenken. Dort sollte sie sterben. Er ging davon aus, dass sie da rinnen auch niemand finden werde. Dabei steuerte er von den drei in Tatortnähe befindlichen Schächten einen bestimmten mit einem besonderen Deckel an. Im Gegensatz zu den beiden anderen, intakten Kanaldeckeln hatte der angesteuerte, mit Beton ausgegossene, runde Kanaldeckel an einer Stelle des Randes einen Defekt in der Form, dass ein Stück des Metallrandes derart abgebrochen und zu entfernen war, dass der Angeklagte an der defekten Stelle mit seiner Hand gut unter den Deckel greifen und den Deckel so aus eigener Kraft problemlos nach oben von dem Schacht abheben, zur Seite wegkippen und den Schacht öffnen konnte. Außerdem befand sich dieser Deckel als letzter der drei vorhandenen Deckel unter dichtem Buschwerk in dem unwegsamen Gelände, wenn man dieses von der „Treppe“ her kommend über den Trampelpfad betrat. 41 Der Angeklagte deckte den im Boden befindlichen beschädigten Gullydeckel ab. Danach entfernte er den sich unterhalb des Deckels befindlichen Laubfangkorb unter dem sich sodann der aus Beton gegossene Kanalschacht öffnete, der eine Tiefe von zumindest 145 cm aufwies. Der Schacht endete auf der unteren Seite in einem mit Beton ausgegossenen Regenwasserkanal. Der Betonboden des Kanals wies in der Mitte eine Vertiefung als Abflussrinne auf, durch die Regenwasser ablaufen konnte. 42 L2 wurde von dem Angeklagten nun zunächst über einen der vorderen, ein wenig hochstehenden anderen Gullydeckel gezogen und erlitt hierdurch an ihrer rechten Körperflanke rundbogige Abdrücke und quer dazu gestellte scharfrandige Abdruckmarken dieses Schachtdeckels. 43 Mit den Armen vorne weg zog der Angeklagte das bewusstlose Mädchen weiter zu dem von ihm geöffneten Kanaldeckel, ließ dessen Arme in den offenen Kanalschacht hinein, zog L2 Körper, an deren Taille anpackend, zur Schachtöffnung hin und ließ sie dann kopfüber in die Öffnung hinein und ungebremst mit dem Kopf voraus in den zumindest 145 cm tiefen Schacht hinunter fallen. L2 kam auf dem Betonboden so zu liegen, dass sie mit dem Hinterkopf und dem Rücken in der Wasserablaufrinne des Kanals lag, Ihr Kopf lag an tiefster Stelle bei etwa 10.00 Uhr. Die Beine lagen ausgestreckt bei etwa 16.00 Uhr. Ihr Gesicht zeigte nach oben. 44 Dem Angeklagten war bewusst, dass L2 noch lebte. Um sie endgültig zu töten, warf er nun insgesamt vier Steine von oben gezielt auf das unter ihm auf dem Boden des Kanals liegende, bewusstlose Mädchen. Diese Steine hatte er in der näheren Umgebung gefunden. Es handelte sich dabei um einen Naturstein mit einem Gewicht von 19,28 kg und drei Betonplatten mit einem Gewicht von 9,92 kg, 10,59 kg, 13,99 kg. 45 Der Naturstein mit dem Gewicht von 19,28 kg hatte unregelmäßige Kanten und Flächen. An den Längsseiten maß er 31 cm bzw. 32 cm und an den Breitseiten 26 cm bei einer Seitenhöhe von 11 cm. 46 Bei einer der Betonplatten handelte es sich um ein abgebrochenes Teilstück einer Betonwegplatte mit einem Gewicht von 13,99 kg. Diese Platte maß an den Längsseiten 59,5 cm bzw. 44,5 cm und an den Breitseiten 20 cm bzw. 19,5 cm bei einer Seitenhöhe von 6 cm. 47 Eine weitere von dem Angeklagten geworfene quadratische Betonplatte wog 10,59 kg und wies eine Seitenhöhe von 4,5 cm und eine Seitenlänge von jeweils 30 cm auf. 48 Schließlich benutzte der Angeklagte ein 9,92 kg schweres Stück einer Betonwegplatte, das an den Breitseiten 20 cm und an den Längsseiten 38,5 cm bzw. 33 cm bei einer Seitenhöhe von 6 cm maß. 49 Gezielt warf der Angeklagte zwei dieser schweren Steine auf den Kopf des Mädchens in das ihm zugewandte Gesicht, einen auf den Brustkorb und einen auf den Bauchraum L2. 50 Einer der Steine, mit denen der Angeklagte auf den Kopf des Mädchens gezielt hatte, traf L2 im Sinken Gesichtsbereich. Der Aufprall führte zu lebensbedrohlichen Verletzungen. Er verursachte eine massive, ausgedehnte Weichteiiverletzung, eine weit auseinander klaffende Wunde, vor dem linken Ohrmuschelansatz mit einer Verlagerung der linken Ohrmuschel nach hinten und dem Abriss des linken äußeren Gehörganges und führte namentlich zu einer Querfraktur des linken Felsenbeins, des stabilsten Knochens innerhalb des Schädels, dessen Brechen eine ganz besonders massive Gewalteinwirkung voraussetzt. 51 Der zweite auf den Kopf gezielte T2 traf das Mädchen an der linken Wange und hinterließ dort eine massiv rötlich verfärbte Schürfwunde mit geringgradiger Hautaufplatzung knapp unterhalb des linken Jochbogens. 52 Der gezielte Wurf der beiden weiteren Steine auf zum einen den Brustkorb und zum anderen das Abdomen des Mädchens hatte jeweils ebenfalls potentiell lebensbedrohliche Verletzungen zur Folge. Zum einen erlitt L2 eine Verletzung der Luftröhre, durch die Luft in die rechte Brustkorbseite eindrang und eine so genannte Luftbrust, einen Pneumothorax, verursachte. Zum anderen erlitt sie einen Einriss der Leber, allerdings ohne Verletzung der Kapsel. 53 Der Angeklagte, der mit dem Verbringen seines Opfers in diesen zumindest 145 cm tiefen Kanalschacht sein Ziel verfolgte, dass L2 darin sterben und von niemandem mehr gefunden werden sollte, begann sodann, den Schacht sorgsam zu verschließen. Zum einen sollte von außen aus alles so aussehen, als sei der Kanaldeckel nicht geöffnet worden, so dass L2 Versteck niemandem auffallen würde. Zum anderen wollte der Angeklagte sicher gehen, dass L2 in ihrem Versteck auch tatsächlich zu Tode kommen würde. Er wollte sicher gehen, dass L2, selbst wenn sie die ihr von ihm zugefügten Verletzungen wider Erwarten doch überleben sollte, jedenfalls nicht in der Lage sein würde, den Gullydeckel von innen aus dem Schacht heraus zu öffnen, Um sie lebend zu begraben, hängte er zunächst den Laubfangkorb ordnungsgemäß wieder ein, kippte danach den Gullydeckel auf die Schachtöffnung zurück und schob ihn noch mit einem Fuß in die exakte Ursprungslage zurück. Zusätzlich legte er einige Äste über den Gullydeckel. Obwohi er sich nunmehr sicher war, dass L2 nicht die Kraft aufbringen würde, von unten aus dem Schacht heraus über den Laubfangkorb so gegen den Gullydeckel nach außen zu drücken, dass es ihr gelingen könnte, den Schacht zu öffnen, um ihrem darin erwarteten Tod zu entfliehen, bedauerte er, dass ihm keine schwere Pflanze zur Verfügung stand, mit der er den Gullydeckel zusätzlich noch hätte beschweren können. 54 Unmittelbar nachdem er L2 in dem Kanal eingesperrt hatte, beseitigte der Angeklagte weitere Spuren seiner Tat, indem er L2 rosafarbene Regenjacke, die er ihr beim Ziehen zum Kanalschacht abgestreift hatte, in einen einige Meter von dem Gullydeckel entfernt im tieferen Gebüsch liegenden blauen Müllsack stopfte. Ein Stück Pappe, auf dem sich eine seiner Schuhsohlen abgedrückt hatte, warf er über einen nahegelegenen Gartenzaun. Als er bemerkte, dass sich an seiner Hand und an dem von ihm getragenen T-Shirt Blut befand, zog er das T-Shirt aus, wischte damit seine Hand ab und streifte nur noch sein cognacfarbenes Sweat-Shirt über. Das beblutete T-Shirt nahm er zur Entsorgung an sich und begab sich zu dem auf dem Parkplatz vor dem „Treff 51“ befindlichen Container. Sein T-Shirt entsorgte er dort jedoch nicht. Vielmehr bestieg er sein Fahrrad und fuhr mit diesem zu einem 55 Müllcontainer an der Stadthalle in D und entsorgte das T-Shirt dort. Danach fuhr er zurück zum „Treff 51". Ihm war langweilig. Er wollte sich amüsieren. Als sich etwa um 18.30 Uhr die Schwester L2 im „Treff 51“ nach deren Verbleib erkundigte, da ihre Familie sich bereits um L2 sorgte, die üblicherweise unmittelbar nach der Beendigung ihres Aufenthalts im Treff nach Zurücklegung des kurzen Heimwegs pünktlich wieder zu Hause erschienen war, erklärte der Angeklagte ihr, er habe L2 nicht gesehen. 56 Gegen 19.00 Uhr begab sich der Angeklagte nochmals zu dem Kanalschacht, um festzustellen, wie weit seine Tat fortgeschritten war. Als er aus dem Schacht nur noch ein schweres, asthmaartiges Giemen vernahm, war er sich sicher, dass L2, wie von ihm beabsichtigt, nicht mehr lange leben würde. Beruhigt begab er sich zurück in die Jugendeinrichtung und spieite dort bis gegen 19.45 Uhr Billard. 57 Dann fuhr der Angeklagte nach Hause, half seinem Vater dabei, einen neuen Fernseher anzuschließen und entwickelte Ideen, sein Zimmer umzuräumen, um dort den alten Fernseher für sich aufstellen zu können. Er benahm sich vollkommen unauffällig, war weder schlecht gelaunt, noch übermäßig fröhlich. Auf seine Mutter machte er sogar einen glücklichen und zufriedenen Eindruck, als er mit ihr vor dem Zu-Bett- Gehen noch englische Vokabeln lernte und dabei sogar „gut drauf" war. Gegen 20.30 Uhr ging der Angeklagte zu Bett. Er schlief gleich ein. Von den wegen der vermissten L2 durchgeführten nächtlichen Such- und Rettungseinsätzen bemerkte der Angeklagte nichts. 58 Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat in vollem Umfang schuldfähig. 59 Dass die sonst zuverlässig pünktlich zu Hause erscheinende Tochter am Abend des 14.09.2009 ausblieb, versetzte L2 Eltern in große Sorge. Aufgrund der von ihnen noch in den späten Abendstunden des 14.09.2009 erstatteten Vermisstenanzeige suchten Einsatzkräfte verschiedener Rettungstrupps die nähere Umgebung des „Treff 51", in dem L2 zuletzt gesehen worden war, ab. Dabei wurden auch Rettungsstaffeln mit Hundeführern und Suchhunden tätig. Die Zeugin H begab sich auf ihrer Suche nach L2 mit zwei weiteren Helferinnen und einem Hund an der Schmalseite der Turnhalle entlang zu dem unwirtlichen Gelände auf deren Rückseite. Obwohl es bereits Nacht und dunkel war, fiel ihr am Ende des befestigten Weges an den dort befindlichen Büschen auf, das Äste abgeknickt waren und die Büsche so wirkten, als sei dort jemand hineingelaufen. Um sich das dicht bewachsene Gelände genauer anzusehen, beschlossen die Helfer, mit dem Hund weiter auf das Geländestück hinter der Turnhalle einzudringen. Bereits im Bereich der angedeuteten Treppe vernahm die Zeugin H Geräusche. Sie klangen merkwürdig, hörten sich ihrer Meinung nach jedoch nicht als von einem Menschen, sondern eher als von einer laufenden Pumpe herrührend an. Der sehr aufmerksam beobachtenden Zeugin H fielen nun die Gullydeckel in dem 60 Bereich zwischen Turnhallen- und Sportvereinsrückwand auf. Einer der insgesamt drei Deckel wirkte ganz anders als die beiden anderen, ln dieser Nacht war es sehr regnerisch gewesen. Infolge des starken Regens war der Boden aufgeweicht und matschig geworden. Schlammiges Wasser lief in alle Ritzen und war an den ersten beiden, der Treppe am nächsten liegenden Gullydeckel deutlich zu sehen. Der Rand des letzten, am weitesten von der Treppe entfernt liegenden Gullydeckels war dagegen sauber. Insbesondere fiel der wachsamen Zeugin auf, dass es überall die zu dieser herbstlichen Jahreszeit üblichen Spinnweben gab und sich namentlich unter den beiden ersten Gullydeckeln entsprechend ihrer Erwartung auch viele Spinnweben im Schacht befanden. Als sie aber in den dritten Schacht mit ihrer Taschenlampe hinein leuchtete, befanden sich dort keine Spinnweben zwischen dem Deckel und dem Laubfangeinsatz. Sie bemerkte die auf diesem Deckel liegenden Äste, deren große Menge ihrer Ansicht nach überhaupt nicht zu dem ansonsten auffällig sauberen und ordentlich bündig verschlossenen Deckel passte. Die Äste wirkten wie abgeschnitten und dort extra aufgelegt. Sie gewann den Eindruck, dass sich an diesem Deckel vor kurzem jemand zu schaffen gemacht haben musste. 61 Obwohl der von ihr zu Hilfe gerufene Zeuge Q3 die Öffnung des Schachtes mit der Begründung ablehnte, das zu vernehmende Geräusch stamme sicher von einer Pumpe, bestand sie darauf, diesen Schacht zu Öffnen und setzte an, den Deckel allein zu heben, wozu sie die seltsamen Geräusche, die sie weiterhin hörte, weniger veranlassten, als ihre aufmerksamen optischen Wahrnehmungen. Wegen ihrer Hartnäckigkeit unterstützte der Zeuge Q3 sie schließlich dabei, den Gullydeckel nach oben und zur Seite zu klappen. Nach Entfernen des ordnungsgemäß eingehängten Laubfangkorbes leuchtete die Zeugin H in den dunklen Schacht hinunter. Sofort war ihr klar, dass es sich hier um einen „Tatort" handelte. Mit Entsetzen erkannte sie, dass die unmenschlichen, pumpenähnlichen Geräusche von dem offensichtlich schwer verletzten Kind kamen. 62 Als L2 in der Nacht zum 15.09.2009 schließlich gegen 1.18 Uhr in stark unterkühltem Zustand noch lebend so in diesem Kanalschacht gefunden wurde, hatte sich das Wasser in der Wasserabflussrinne des Kanals im Bereich ihres Kopfes gestaut. Die eingetretene Unterkühlung war so weit fortgeschritten, dass sie akut lebensbedrohlich war. L2 Hinterkopf lag an tiefster Stelle in der wasserführenden Rinne, umspült von dem ansteigenden kalten Wasser, das ihr beinahe schon bis in Ohrhöhe reichte, an diesen entlang aber im Kinnbereich noch abfloss. Die Fließrichtung des Wassers im Kanal verlief derart, dass es von oberhalb ihres Kopfes kommend auf diesen zulief und L2 am Kopf zuerst erreichte und dort an- stieg. Im Verlauf der Stunden bis zu ihrem Auffinden im Kanal hatte es heftig geregnet. Das Mädchen wäre bei den starken Regenfällen im Weiteren ertrunken. 63 L2 war bewusstlos, lag regungslos kerzengerade, gestreckt auf dem Rücken in dem Schacht und wirkte so leblos wie eine Puppe. Ihr auf den ersten Blick deutlich erkennbar schwer verletzter Kopf lag mit dem Gesicht nach oben. L2 Kleidung war intakt, der Hosenbund ordnungsgemäß verschlossen, das T-Shirt im Bauchbereich etwas nach oben verschoben, so dass ein wenig Haut oberhalb des Hosenbundes zu sehen war. Ihre Kleidung war von dem kalten Wasser vollkommen durchnässt worden. 64 Einer der vier von dem Angeklagten auf sie geworfenen Betonsteine lag im Bereich der Oberschenkel und der Naturstein in Kopfhöhe neben einer Schulter. Zwei Betonplatten lagen im Bereich der Brust und des Abdomens auf dem Körper des Mädchens. Durch die Lage dieser beiden schweren Betonplatten im Bereich der Brust- und des Abdomens war es zu einer so genannten oberen Einflussstauung bei Brustkorbkompression gekommen. Diese Einflussstauung zum rechten Herzen mit Behinderung der Atemexkursion war potentiell lebensbedrohlich. 65 L2 wurde auf schnellstem Wege aus dem dunklen Gullyschacht herausgeholt, wobei die Rettungskräfte wegen der Enge des Schachtes und der nur kleinen Kanalöffnung Schwierigkeiten hatten, das bewusstlose und erkennbar schwer verletzte Mädchen an die Erdoberfläche zu transportieren. Der zur Bergung der Verletzten in den engen Schacht hinunter gekletterte Zeuge I6 musste zunächst die auf dem Kind liegenden Steine vorsichtig bei Seite schieben und sich mit den Füßen etwas Platz verschaffen, um sich neben den Körper des Kindes auf den Boden des Kanals knien zu können. Er hob L2 auf und drückte sie mit seinem eigenen Körper nach oben. Dort wurde sie von der Zeugin H entgegengenommen. 66 Dem geistesgegenwärtigen Verhalten dieser umsichtigen Zeugin und der Tatsache, dass diese sich nicht von ihrem Verdacht und dem Vorhaben, den Deckel zu öffnen, abbringen ließ, ist es zu verdanken, dass L2 Mittelbach nicht unentdeckt in dem Kanalschacht gestorben ist, sondern noch rechtzeitig mit dem Notarztwagen sofort auf die Intensivstation des Universitätsklinikums W gebracht werden konnte, in dem sie wegen der lebensgefährlichen Unterkühlung zunächst in einen Wärmeraum gelegt wurde. 67 Unmittelbar danach wurde sie bereits bis zum Vormittag des 15.09.2010 zweier Operationen unterzogen. Chirurgisch wurde zunächst ihr Schädel eröffnet und ein Teil des Schädeldachs entfernt, um der lebensgefährlichen Hirnschwellung in der Weise zu begegnen, dass der Hirndruck nachlassen konnte. Anschließend versorgten die Mund- und Kieferchirurgen in einer weiteren Operation die tief klaffenden Gesichtsverletzungen des Mädchens. 68 Weiterhin wurde die Verletzung der Luftröhre operativ versorgt. Die Entwicklung der Leberverletzung, die sich erfreulicherweise ohne Komplikationen zurückbildete, wurde auf der Intensivstation beobachtet. L2 wurde über längere Zeit in ein künstliches Koma versetzt, das den Heilungsprozess fördern sollte. Die ihr deswegen verabreichten Medikamente mussten ihrem Körper in einer Entgiftungsbehandlung entzogen werden. Nach zweiwöchigem stationären Aufenthalt konnte sie das Krankenhaus verlassen. 69 Nach einer sich daran anschließenden sechswöchigen Rehabilitationsbehandlung, in der sie die motorischen Bewegungen und das Sprechen wieder neu erlernen musste, kam sie wieder in ihre Familie nach Hause zurück. 70 Weiterhin befindet sie sich in logopädischer Behandlung und erhält Ergotherapie. Im Bereich ihrer linken Gesichtshälfte sind von den Verletzungen verbliebene Narben deutlich sichtbar, der Ringmuskel im Bereich ihres linken Auges ist zerstört und die linke Augenbraue dadurch dauerhaft unbeweglich. Außerdem schließt ihr Mund nicht richtig, so dass gelegentlich Speichelabfluss nach außen zu verzeichnen ist. L2 geht seit Beendigung der Osterferien 2010 wieder zur Schule. Weitere Operationen stehen jedoch an. So muss die Schädeldecke, die infolge der Hirnschwellung eröffnet worden war, wieder geschlossen werden. Außerdem muss eine Verklebung des durch den gezielten Steinwurf auf den Kopf abgerissenen und operativ versorgten inneren Gehörgangs durch eine erneute Operation behoben werden. 71 L2 galt vor der Tat als ein sehr liebes und vertrauensseliges, manchmal träumerisches Mädchen, als „kleiner naiver Sonnenschein". Heute zeigt sie bislang nicht vorhandene Ängste. So konnte sie sich nicht beruhigen, schrie und weinte bitterlich, als sie anlässlich einer mit ihrer Familie auf einem Ponyhof gemachten Freizeit ein wenig von dem Rücken des geführten Ponys zur Seite abwärts rutschte. 72 Am Morgen des dem Tattag folgenden 15.09.2009 stand der Angeklagte wie gewöhnlich auf und begab sich zu seiner Schule, in der er sich so wie immer verhielt. Auffällig war nur, dass er an diesem Morgen Interesse an der Radioberichterstattung in dem Fall des verschwundenen Mädchens zeigte, das schwer verletzt und in einem Gullyschacht aufgefunden worden war und seinen Lehrer - allerdings vergeblich - darum bat, das Radio während des Unterrichts einschalten zu dürfen, um diesbezügliche Neuigkeiten erfahren zu können. 73 Im Laufe des 15.09.2009 berichtete die Mutter des Angeklagten der die Familie betreuenden Diplom-Sozialarbeiterin U von der Bergischen Diakonie B, die Diagnostik durch das Ambulante Diagnose- und Therapiezentrum am Klinikum X verlaufe positiv. Auch in der Schule laufe es bei dem Angeklagten besser. 74 Am 24.09.2009 erstattete die Diplom-Heilpädagogin L3 der Familie des Angeklagten zu Hause einen privaten Besuch, bei dem ihr an dem Verhalten des Angeklagten, mit dem sie sich lange unterhielt, nichts Außergewöhnliches auffiel. 75 Nachdem der Angeklagte von der Polizei als Zeuge und als Beschuldigter vernommen worden war, ohne die von ihm begangene Tat dabei gestanden zu haben, wurde das Zimmer des Angeklagten von der Polizei durchsucht und sein PC beschlagnahmt. Während der Durchsuchung fiel der anwesenden Mutter bei dem Angeklagten kein außergewöhnliches Verhalten auf. Der Angeklagte war ruhig, wirkte völlig entspannt, scherzte mit den Polizeibeamten, erklärte seiner Mutter, dass diese ja nur ihre Arbeit machten, aß sein Mittagessen, lernte Vokabeln und besprach seine Hausaufgaben mit den Polizeibeamten, reagierte dann allerdings sehr verärgert, als diese seinen PC beschlagnahmten und aus seinem Zimmer hinaustrugen. 76 im Rahmen der am 01. und 10.12.2009 durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. F2 in der Justizvollzugsanstalt V einschließlich einer orientierenden testpsychologischen Diagnostik erfolgten psychiatrischen Untersuchung machte der Angeklagte gegenüber dem ihn untersuchenden Sachverständigen nach ordnungsgemäßer Belehrung Angaben zu seiner Person im Sinne der getroffenen Feststellungen, äußerte sich jedoch nicht zu dem Tatvorwurf. 77 Erst im Rahmen einer Nachexploration durch den Sachverständigen Prof Dr. F2 machte der Angeklagte in Gegenwart einer seiner Verteidigerinnen diesem gegenüber am 15.03.2010 nach ordnungsgemäßer Belehrung detaillierte Angaben zur Sache, in denen er seine Täterschaft einräumte und den Tathergang bereits weitgehend im Sinne der getroffenen Feststellungen schilderte. 78 lll. 79 Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem umfassenden, glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. 80 1. 81 Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vor der Kammer zu seinen persönlichen Verhältnissen und namentlich zum Tatgeschehen umfassend im Sinne der vorstehend getroffenen Feststellungen eingelassen. 82 Auf seinen vollumfänglichen Angaben beruht der im Sinne der getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegte Tathergang, namentlich das Ausmaß seiner Gewalteinwirkungen auf das Opfer und die im Sinne der getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargestellte subjektive Tatseite, namentlich seine für den ersten körperlichen Angriff bestehende Motivation sowie insbesondere sein Motiv und seine unbedingte Vollendungsabsicht für die anschließend gezielt geführten Tötungshandlungen, fer 83 ner die Feststellungen zu der Tatvorgeschichte seit dem Sommer 2009 und die zu seinem Verhalten und seiner Einstellung nach der Tat. Der Angeklagte hat danach namentiich eingeräumt, bei der Begehung der festgestellten rechtswidrigen Taten zunächst mit dem Vorsatz, sein Opfer mittels einfacher körperlicher Gewalt durch die Faustschläge zu verletzen, gehandelt zu haben und daran anschließend mit der Absicht, sein Opfer durch weitere gefährliche und sein Leben gefährdende Handlungen unter Verwendung gefährlicher Werkzeuge - Steine - zu töten in der Absicht, die zuvor von ihm durch die Verabreichung der Faustschläge bereits begangene Straftat, die Körperverletzung, zu verdecken. 84 Desweiteren entschuldigte der Angeklagte sich während des Laufs der Hauptverhandlung bei der anwesenden Mutter des Opfers und erklärte, er wolle sich eigentlich bei L2 selbst entschuldigen. Er werde seine Zeit absitzen, seine Fehler einsehen und es nicht wieder tun. 85 ln seinem letzten Wort gab der Angeklagte keine Erklärung ab. 86 2. 87 Das umfassende Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft. 88 Die Kammer ist der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte sich weder zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, noch übermäßig im Hinblick auf die Tatausführung und die subjektive Tatseite belastet hat. Zum einen sind die Angaben des Angeklagten in sich schlüssig und frei von Widersprüchen, stimmig und nachvollziehbar. Zum anderen stehen die in sich schlüssigen, umfassenden Angaben des Angeklagten in Einklang mit dem weiteren, sie in vollem Umfang stützenden und bestätigenden übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme. 89 Dabei hat der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst nicht nur pauschal seine geständigen Angaben zum Tatgeschehen, die er dem Sachverständigen Prof. Dr. F2 gegenüber in der Exploration vom 15.03.2010 bereits gemacht hatte und die der Sachverständige a!s Zeuge in der Hauptverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen der Kammer vorgetragen hat, in vollem Umfang als von dem Sachverständigen richtig wiedergegeben und in der Sache zutreffend bestätigt und damit seine Täterschaft und weitgehend bereits auch den Tathergang im Sinne der getroffenen Feststellungen eingeräumt. Vielmehr hat er sich in der Haupt Verhandlung auch noch darüber hinaus weiter geständig eingelassen. Rückhaltlos hat er Fragen der Kammer beantwortet und weitere Angaben zur Sache im Sinne der oben getroffenen Feststellungen gemacht. Dabei hat der Angeklagte sich nicht gescheut, zusätzlich namentlich ihn schwer belastende Details hervorzuheben. Seine ergänzenden Angaben fügten sich widerspruchslos in seine bisherige Einlassung ein. Auch auf Vorhalte hat der Angeklagte ruhig, sicher und in Einklang mit seinen anderweitigen Angaben geantwortet. 90 Maßgeblich hat er sich selbst im Sinne der von der Kammer vorstehend getroffenen Feststellungen dadurch belastet, dass er in der Hauptverhandlung erklärt hat, nach der Verabreichung der beiden Faustschläge davon überzeugt gewesen zu sein, wegen dieser Gewaltanwendung eine hohe Strafe zu erhalten, falls herauskommen sollte, dass er das Mädchen derart verletzt hatte und er nun erst beschlossen habe, L2 zu töten und zu verbergen in der Absicht und mit dem Ziel, die vorangegangene Körperverletzung unbedingt zu verdecken, um seine Bestrafung auf diese Weise zu verhindern. Weiter hat er insbesondere erklärt, er habe einen der schweren Steine von oben dem am Boden liegenden Mädchen in das Gesicht geschlagen und danach noch weitere zwei Steine gezielt auf den Kopf des am Boden des Kanalschachtes liegenden Mädchens geworfen, da er es unbedingt habe töten wollen. Dabei hat er die nach der Tat asservierten, in der Hauptverhandiung von der Kammer in seinem Beisein gewogenen und vermessenen Steine als die fünf von ihm bei der Tat verwendeten Steine bezeichnet. Diesbezüglich war er sich hinsichtlich der in dem Kanal gefundenen Steine sogleich und hinsichtlich des außerhalb des Kanals gefundenen Steins mit einem Gewicht von 10,18 kg erst sicher, dass es sich um die von ihm benutzten Steine handele, als er diesen auf den nach der Tat gefertigten, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort auf den Bildern 35 und 36 wiedererkannt hat. 91 Namentlich hat der Angeklagte im Sinne der getroffenen Feststellungen zudem angegeben, bedauert zu haben, dass ihm keine schwere Pflanze zur Verfügung gestanden habe, um den verschlossenen Kanaldeckel zusätzlich zu beschweren. Er habe sicher sein wollen, dass sein Opfer keinesfalls aus dem von ihm sorgsam verschlossenen Versteck lebend würde entkommen können. 92 3. 93 Der von dem Angeklagten geschilderte Tatablauf, seine Angaben zu den einzelnen Gewalthandlungen gegen das Opfer und die mit den beschriebenen Tathandlungen verbundenen und von dem Angeklagten eingeräumten Absichten werden, den getroffenen Feststellungen entsprechend, von den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen gestützt. 94 Sie decken sich insbesondere mit den Befunden vom Tatort, den Ergebnissen der Spurensicherung, den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufnahmen von den Verletzungen der Geschädigten, mit dem Befund der als Zeugen und Sachverständige vernommenen behandelnden Ärzte der Geschädigten und namentlich den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. G2, zu der Art und Schwere der von ihm bei der Geschädigten festgestellten Verletzungen. 95 a. 96 Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Angeklagten von dem Tatgeschehen spricht die Beschreibung von Beobachtungen im „Treff 51“ sowie die der Tatörtlichkeit einschließlich der Auffindesituation des Tatopfers durch die hierzu vernommenen Zeugen. Der von den Zeugen Vorgefundene Zustand der Geschädigten in dem Kanal korrespondiert mit dem von dem Angeklagten geschilderten Tatgeschehen und spricht für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten insgesamt. 97 Die Zeugen T2, Sozialpädagogin im „Treff 51" und Q, Diplom Sozialpädagoge und Leiter des „Treff 51", haben übereinstimmend bekundet, dass L2 sich am Nachmittag des Tattages um etwa 16.00 Uhr eingefunden habe und allein mit Perlen gespielt habe, bis sie gegen Ende der Spielstunde, gegen 18.00 Uhr, den Treff verlassen habe. Der Angeklagte sei, wie des Öfteren, zu früh in den Treff gekommen. Er habe immer Vorwände gesucht, früher als ihm erlaubt zu erscheinen und habe sich an diesem Nachmittag über das Tagesprogramm informieren wollen. Die Zeugin T2 habe ihn bis 18,00 Uhr hinaus geschickt. Um diese Zeit sei er wieder erschienen, aber nicht durchgängig in der Gruppenstunde anwesend gewesen. Als nach L2 gesucht worden sei, habe der Angeklagte geantwortet, sie den ganzen Tag über nicht gesehen zu haben. 98 Die bei der Suche nach dem verschwundenen Mädchen eingesetzten Helfer H, Q3 und I6 haben glaubhaft bekundet, das Opfer, wie in den Feststellungen in Übereinstimmung auch mit der Einlassung des Angeklagten beschrieben, an der unzugänglichen Örtlichkeit hinter der Turnhalle im Regenwasserkanal bewusstlos, völlig unterkühlt und durchnässt im Wasser liegend, mit auffälligen, bei der später erfolgten ärztlichen Versorgung und rechtsmedizinischen Untersuchung festgestellten und von dem Sachverständigen Dr. G2 näher beschriebenen, schon bei erster äußerlicher Betrachtung gravierenden Verletzungen namentlich im Kopfbereich, von Steinen bedeckt und umgeben, gefunden zu haben. 99 Insbesondere die Zeugin H konnte den in der Tatnacht vom 14. zum 15.09.2009 vorgefundenen Zustand des Tatortes ins Detail gehend sehr anschaulich beschreiben, was sie nachvollziehbar damit begründet hat, dass sie auf der Suche nach dem vermissten Mädchen sehr sorgfältig vorgegangen sei und jede Besonderheit wahrgenommen und sich eingeprägt habe. Dabei hob sie - in der Hauptverhandlung immer noch merklich unter diesem Eindruck stehend - besonders hervor, dass ihr die von ihr im Sinne der getroffenen Feststellungen beschriebenen optischen Auffälligkeiten im Tatortbereich trotz der ablehnenden Haltung des Zeugen Q3 dringenden Anlass zu der Öffnung des Kanaldeckels gegeben hätten, wenngleich auch sie die zu vernehmenden Geräusche nicht dem vermissten Mädchen zugeordnet habe. Dass diese Geräusch menschlichen Ursprungs sein könnten, habe auch sie sich nicht vorsteilen können. Da ihr bei dem Anblick des Kindes in dem geöffneten Kanalschacht, das da gelegen habe wie eine Puppe, sofort klar gewesen sei, dass es sich hier um einen „Tatort", um eine Straftat, gehandelt habe, habe sie sich bemüht, sich alle Details besonders sorgfältig einzuprägen, um sie später wiedergeben zu können. Ihr sei sogleich klar gewesen, dass das offensichtlich schwerverletzte Kind unverzüglich ärztlich zu versorgen sei. Weil angesichts der vorrangigen Rettungsmaßnahmen zunächst keine Bilder vom Tatort gefertigt worden seien, habe sie sich das schreckliche Bild fest eingeprägt. 100 Überzeugend hat der Zeuge Q3 beschrieben, dass ein Öffnen des Kanaldeckels ohne Hilfsmittel problemlos zu bewerkstelligen gewesen sei, da ein Stück des Eisenrandes abgebrochen gewesen sei und er an dieser Stelle mit seiner Hand habe hinein fassen können. Er selbst habe den Deckel nach der Rettung des Kindes dann auch wieder ordnungsgemäß mit Einhängen des Laubfangbehälters verschlossen. 101 Anschaulich hat der Zeuge I6 die Enge in dem Kanalschacht verdeutlicht. Er habe kaum Platz gefunden, sich neben dem Kind und den dort befindlichen, teilweise von ihm von dem Kind herunter geschobenen, großen Steinen auf den Kanalboden zu knien. Er habe sich auch nicht mit dem verletzten Kind zusammen nach oben bewegen können, indem er es in seinen Armen nach oben transportiert hätte. Vielmehr habe er es über seinem Kopf nach oben schieben müssen, wo es vorsichtig von der Zeugin H angenommen worden sei. Die massiven Verletzungen des bewusstlosen Kindes und die Enge des Schachtes hätten die Rettung aus diesem sehr erschwert. 102 Darüber hinaus haben die Zeugen H, Q3 und I6 die weitere Tatortumgebung an der Turnhalle nach ihrer glaubhaften Beschreibung ebenfalls so, wie von dem Angeklagten geschildert und im Sinne der getroffenen Feststellungen beschrieben, aufgefunden. 103 Schließlich wurden die Angaben des Angeklagten zu den Örtlichkeiten sowie zu den in Tatortnähe von ihm versteckten und dort sichergesteilten Asservaten anschaulich durch die Angaben der hierzu als Zeugen vernommenen Polizeibeamten KOK Q2, KOK G und POK Z bestätigt. 104 Der Zeuge Q2 hat dabei nicht nur die weitere Tatortumgebung, sondern insbesondere den am 15.09.2009 Vorgefundenen Zustand des Tatortes entsprechend seinem, unter Fertigung von Tatortaufnahmen erhobenen und der Kammer vorgetragenen Tatortbefundbericht, den Kanaischacht, dessen Tiefe er mit 145 cm angegeben hat, den sichergesteilten, defekten Gullydeckel, und insbesondere die von ihm in dem Schacht gefundenen vier großen Steine im Sinne der getroffenen Feststellungen mit dem Angeklagten übereinstimmend beschrieben. Diese von dem Zeugen Q2 sichergestellten vier großen Steine aus dem Schacht, die er als solche in der Hauptverhandlung wiedererkannt hat, hat die Kammer in der Hauptverhandlung gewogen und vermessen ebenso wie das außerhalb des Schachtes gefundene Stück einer Betonplatte mit einem Gewicht von 10,18 kg. 105 Der Zeuge G hat jenes Betonplattenstück in der Hauptverhandlung als die von den auf seine Veranlassung am 19.09.2009 zum Auffinden von Beweismitteln eingesetzten Leichenspürhunden in der Nähe der Mauer gefundene und asservierte Betonplatte ebenso wiedererkannt wie der von der Kammer hierzu gehörte Diensthundeführer POK Z. Übereinstimmend haben beide Zeugen ausgeführt, dass die eingesetzten Belgischen Schäferhunde Lotti und Kalle ein Anzeigeverhalten an diesem Betonplattenstück gezeigt hätten, das etwa drei Meter entfernt von dem Kanalschacht, in dem L2 gefunden worden sei, an der diesem gegenüberliegenden Mauer in Höhe eines weiteren Kanalschachtes gelegen habe - der Stelle, die der Angeklagte als diejenige bezeichnet hat, an der er den T2 nach dem Schlag in L2 Gesicht fallen gelassen habe. Nach den weiteren Angaben des Zeugen G sei dieser T2 umgedreht worden. Auf der Unterseite hätten sich bräunliche Anhaftungen und am T2 haftende Haare befunden. Unter dem T2 sei im Erdreich eine Kuhle sichtbar geworden, in der weitere rötlich bräunliche Verfärbungen sichtbar geworden seien. Die Spuren seien asserviert worden. 106 Den Angaben des Zeugen G zu Folge habe eine Vermessung des Kanalschachtes einen Durchmesser von 66 cm, der sich nach unten erweitert und am Boden 100 cm betrage sowie eine lichte Höhe vom Boden bis zum oberen Rand von 149 cm ergeben. 107 b. 108 Ebenso bestätigen das Geständnis des Angeklagten die seitens der Kammer nachvollzogenen Ausführungen der Sachverständigen Dres. Ä und T3 zu den von ihnen jeweils durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen an bei der Spurensicherung durch Polizeibeamte am Tatort sichergestellten Asservaten. 109 Die Sachverständige Dr. Ä , Biologin und kriminalwissenschaftlichetechnische Mitarbeiterin des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen hat dargelegt, an verschiedenen, von ihr untersuchten Asservaten bzw. Spuren, die sie einer DNA-Analyse zugeführt habe, Spuren gefunden zu haben, die auf 110 An dem asservierten und nach dem Geständnis des Angeklagten von diesem nach der Tat über einen Gartenzaun geworfenen Pappkartonstück habe sie auf beiden Seiten an unterschiedlichen Stellen Blutspuren detektiert, die alle der Geschädigten zuzuordnen seien. 111 Ebenso habe sie der Geschädigten zu zuordnende Blutspuren an deren rosafarbener Regenjacke feststellt, die der Angeklagte entsprechend seinem Geständnis nach der Tat am Tatort in einem blauen Plastiksack versteckt hatte. Die größten, augenscheinlich primär angetragenen Blutspuren habe sie auf der Innenseite des rechten Ärmels sowie rechts innen neben dem Reißverschluss detektiert. Ebenfalls an dieser Regenjacke der Geschädigten habe sich zudem eine ungefähr Stecknadelkopf-große Anhaftung von dem Angeklagten zu zuordnendem Blut auf der Außenseite etwa in Höhe der rechten Brust neben Spuren der Geschädigten, wie sie bei regelgerechtem Tragen entstehen, befunden. Ferner sei dem Angeklagten jeweils ein untergeordneter Anteil Zellen aus dem rechten Gesäßbereich sowie von der Innenseite etwa mittig im Gesäßbereich der Regenjacke der Geschädigten zu zuordnen. 112 Darüber hinaus habe sie an dem asservierten, zur Tatzeit von ihm getragenen, cog- nacfarbenen Pullover des Angeklagten rechts in der Nähe des Pulloverkragens und in dem Sinken Brustbereich sowie an der linken Seite oberhalb des Bauchbündchens Zellspuren gefunden, die von der Geschädigten mit verursacht worden seien und deren Art und Umfang auf so genannte Griffspuren der Geschädigten auf der Vorderseite des Pullovers des Angeklagten hindeuteten. 113 In einer in einem untersuchten Abstrich von dem asservierten Erdreich, das unter dem Stück der Gehwegplatte aus Beton mit dem Gewicht von 10,18 kg gefunden worden sei und das der Angeklagte nach seinem Geständnis zu dem Schlag in das Gesicht des Opfers benutzt habe, gefundenen Blutspur habe sie ausschließlich solche DNA- Merkmale festgestellt, wie sie die Geschädigte hatte. Danach sei das Blut an diesem Abstrich ihr zuzuordnen. 114 Der Sachverständige Dr. T3, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Landeskriminalamt in Nordrhein-Westfalen, hat in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass die- von ihm durchgeführte Mikrospuren-Untersuchung über wechselseitig übertragene Kontaktspuren den Hinweis auf einen direkten Kontakt zwischen der Regenjacke der Geschädigten und der Bekleidung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ergeben habe. 115 An der von ihm untersuchten rosafarbenen Regenjacke der Geschädigten habe er auf deren Außen- und Innenseite kupferfarbene metallisch, seltener aber auch pinkfarben und grünlich schimmernde Mikropartikel, sogenannte Perlglanzpigmente, gefunden, die materialidentisch zu den Schminkutensilien aus der Einrichtung „Treff 51“ seien. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen L, der zur Tatzeit als Zivildienstleistender im „Treff 51“ beschäftigt war, hatte die Geschädigte am Nachmittag des Tattages unmittelbar vor der Tat mit diesen Schminkutensilien in der Jugendeinrichtung gespielt. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, sowohl auf dem von dem Angeklagten zur Tatzeit getragenen Pullover, dominant im Bereich beider vorderer Ärmel, als auch auf den unteren vorderen Hosenbeinen der Jeanshose materialidentische Antragungen zu den auf der Regenjacke des Opfers gefundenen kupferfarbenen Perlglanzpigmenten gefunden zu haben. 116 Ferner habe er am rechten Hosenbein der Jeanshose des Angeklagten ein einzelnes zitronengelbes Polyesterfaserfragment detektiert, das sich materiaiidentisch zu entsprechenden Fasern aus dem Stickgarn der Applikation auf der Vorderseite des Kapu- zensweatshirts der Geschädigten verhalten habe, während auf der Regenjacke der Geschädigten mehrere cognacfarbene Baumwoll- und gelbe Polyesterfasern gefunden worden seien, die sich materialidentisch zu entsprechenden Eigenfasern aus dem Pullover des Angeklagten verhalten hätten. 117 Fünf weitere derartige, dem Eigenmaterial des Pullovers des Angeklagten zuzuordnende cognacfarbene Baumwollfasern habe er an dem mit blutverdächtigen Anhaftungen versehenen, außerhalb des Kanalschachtes an der Mauer aufgefundenen Stück einer Betonplatte gefunden, mit dem der Angeklagte nach seinem Geständnis auf das Gesicht des Mädchens geschlagen haben will. 118 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschreibung der Tatörtlichkeit und die Feststellungen zu den gesicherten Spuren durch die insoweit vernommenen Zeugen und Sachverständigen mit der geständigen Einlassung des Angeklagten korrespondieren. 119 c. 120 In Übereinstimmung mit den Darlegungen des rechtsmedizinischen Gutachters Dr. G2, die sie nachvollzogen und sich zu eigen gemacht hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch die von dem Sachverständigen im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchungen am 15. und 23.09.2009 erhobenen Befunde zu den bei der Geschädigten im Einzelnen festgestellten Verletzungen und deren jeweiligem Schweregrad mit den von dem Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen umfänglich beschriebenen einzelnen Verletzungshandlungen sowie seinen damit verbundenen Absichten, sein Opfer zu verletzen bzw. sein Opfer zu töten, stimmig in Einklang zu bringen sind. 121 Nach den überzeugenden Darlegungen dieses Sachverständigen, Arzt für Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums W, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen und die die Kammer in der Hauptverhandlung zudem mit dem Sachverständigen anhand der in Augenschein genommenen Aufnahmen von den Verletzungen der Geschädigten nachvollzogen hat, hat die Kammer das Ausmaß der vielfältigen, der Geschädigten von dem Angeklagten zugefügten, überwiegend jeweils potentiell lebensgefährlichen Verletzungen entsprechend den obigen Darlegungen feststellen und diese den von dem Angeklagten geschilderten Verletzungshandlungen sicher zuordnen können. Hierbei hat der Sachverständige insbesondere hervorgehoben, dass der Angeklagte sein Opfer durch die vielfachen verschiedenen Gewaltanwendungen unter Verwendung der schweren Steine in mehrfacher Hinsicht in potentielle Lebensgefahr gebracht hat, sich aber auch die weniger schwer wiegenden Verletzungen zwanglos in Einklang mit der Schilderung des Tathergangs durch den Angeklagten bringen lassen. 122 So hat der Sachverständige Dr. G2 in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten umfassenden und überzeugenden Gutachten zunächst dargelegt, dass er bei der Geschädigten Zeichen massiver Gewalteinwirkung vornehmlich an deren Kopf, aber auch im Bereich deren Körpers gefunden habe. Dabei handele es sich insbesondere um ausgeprägte Zeichen einer schweren stumpfen und halbscharfen Gewalteinwirkung gegen den linken Gesichts- und Gehirnschädel und einer massiven stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Brustkorb, gegen die rechte Körperflanke einschließlich dem oberen rechten Bauchbereich, gegen den Rücken sowie gegen die rechte Schläfenseite. Daneben habe er Hautabschürfungen bzw. Hautdefekte an verschiedenen Körperbereichen, insbesondere im Gesicht, an der rechten Körperflanke sowie an den unteren und oberen Extremitäten gefunden. Zudem seien ausgeprägte Anzeichen einer Brustkorbkompression mit sogenannter Perthes Druckstauung und eine massive Unterkühlung des Körpers der Geschädigten vorhanden gewesen. Die Verletzungen seien am 15.09.2009 sehr frisch gewesen, was bedeute, dass ihre Entstehung am Abend des 14.09.2009 mit der von ihm am 15.09.2009 festgestellten Ausprägung gut in Einklang zu bringen sei. Gleiches gelte für die von ihm erst bei der Untersuchung am 23.09.2009 nach Entfernen des Kopfverbandes festgestellte Riss/-Quetschwunde am Hinterkopf L2, die zu diesem Zeitpunkt bereits deutliche Zeichen der Heilung gezeigt habe. 123 Die große, klaffende, deutlich gezackte Wunde mit relativ scharfrandiger Aufreißung der Haut, der Unterhautfettgewebsschichten sowie der dortigen Muskulatur in der linken Schläfenregion und die Schädeldachfraktur mit massiver Schädelbruchlinie vom linken Schläfenbein bis an das linke Hinterhauptsbein sei als Einzelschlagverletzung durch eine heftige halbscharfe Gewalteinwirkung mittels eines stumpfen, breitflächigen, jedoch an den Rändern relativ scharfkantigen Gegenstandes bewirkt worden, wie sie bei einem - wie von dem Angeklagten geschilderten - wuchtigen Schlag von oben in die linke Schläfenregion des am Boden liegenden Opfers mit dem Stück einer Gehwegplatte aus Beton mit einem Gewicht von 10,18 Kilogramm und den in den Feststellungen beschriebenen Maßen zu erwarten sei. 124 Eindrücklich hat der Sachverständige weiter beschrieben, dass die massive Weichteilverletzung vor der linken Ohrmuschel des Mädchens mit der Verlagerung der linken Ohrmuschel nach hinten und dem Abriss des linken äußeren Gehörganges und massiver Schürfung vor und hinter der Verletzung nur durch eine zweite ganz heftige Gewalteinwirkung auf den Kopf mittels eines stumpfen, jedoch an den Rändern scharfkantigen, schweren Gegenstandes verursacht worden sein könne, wie sie bei einem gezielten Wurf auf den Kopf mit einem der vier in dem Kanal gefundenen Steine mit einem Gewicht von mindestens 9,92 bis zu 19,28 Kilogramm aus einer Höhe von zumindest 145 cm denkbar und zu erwarten sei, weil bei dieser schweren Verletzung im Bereich des linken Ohres auch ein Querbruch des linken Felsenbeins, in dem sich der innere Gehörgang befinde, verursacht worden sei. Da es sich bei dem Felsenbein um den stärksten Knochen innerhalb des Schädels handele, setze ein Querbruch eine äußerst große Gewalteinwirkung voraus. 125 Insbesondere diese beiden großflächigen Weichteilverletzungen mit den knöchernen Schädelverletzungen seien jeweils so gravierend gewesen, dass sie jeweils als akute lebensbedrohliche Gewalteinwirkungen anzusehen seien infolge der hierdurch verursachten dramatischen Hirnschwellung mit massivem Ansteigen des Hirndrucks. Der akut lebensbedrohliche Zustand sei nur durch den noch rechtzeitig erfolgten neuro- chirurgischen Eingriff mit Druckentlastung abgewendet worden. 126 Die von den vorgenannten Verletzungen am Kopf L2 abgegrenzte Schürfung über der linken Wange mit geringgradiger Hautaufplatzung sei als nicht lebensbedrohliche Folge auf eine dritte Gewalteinwirkung gegen deren Kopf zurückzuführen, wie sie zwanglos in dem von dem Angeklagten angegebenen gezielten zweiten Wurf mit einem der vier in dem Kanal gefundenen Steine auf das Gesicht des am Boden des Kanals liegenden Mädchens gesehen werden könne. 127 Auch setzen der Einriss der Luftröhre mit der Folge eines Pneumothorax und der Einriss der Leber nach den sachverständigen Ausführungen des Rechtsmediziners Dr. G3 jeweils eine schwere stumpfe Gewalteinwirkung auf den Brustraum bzw. auf das Abdomen des Mädchens voraus. Als solche sei jeweils das gezielte Werfen eines schweren Steines mit einem Gewicht von mindestens 9,92 bis zu 19,28 Kilogramm aus zumindest 145 cm Höhe auf die entsprechende Körperregion, wie sie von dem Angeklagten beschrieben worden sei, geeignet. Beide Verletzungen seien ebenfalls jeweils potentiell lebensbedrohlich für das Mädchen gewesen. 128 Ein lebensbedrohlicher Zustand sei weiter infolge der durch die auf dem Brust- und Bauchraum aufliegenden schweren Steine verursachten oberen Einflussstauung eingetretenen gewesen. Bei der Einklemmung des Brustkorbs komme es zu einer Einflussstauung vor dem rechten Herzen mit zumeist deutlichen petechialen Blutaustritten in der Haut oberhalb der Kompressionsebene - Perthes Druckstauung, die bei Behinderung der Atemexkursion je nach Schweregrad und Dauer unweigerlich zum Tode führen könne. Die in beiden Augenoberlidern und auch Augenunterlidern sowie teilweise auch in der Gesichtshaut der Geschädigten deutlich sichtbar gewordenen massiven flohstichartigen Punktblutungen seien, da L2 keine entsprechenden Halsverletzungen aufgewiesen habe, auf eine solche ausgeprägte obere Einflussstauung bei Brustkorbkompression zurückzuführen. Infolge des Drucks der auf dem Mädchen liegenden Steine mit einem Gewicht von zumindest 9,92 Kilogramm habe das Blut im Körper nicht mehr in adäquater Weise zum Herzen zurückfließen können. Derartige Steinmassen, wie vorliegend von dem Angeklagten auf L2 geworfen, seien zwanglos geeignet, eine Einschränkung der Atemexkursion sowie eine beginnende Einflussstauung zum rechten Herzen zu verursachen. 129 Letztlich sei auch die weit fortgeschrittene Auskühlung des Opfers, infolge derer Herzrhythmusstörungen eintreten und zum Tode führen können, potentiell lebensbedrohlich gewesen. 130 Sämtliche als potentiell lebensgefährlich eingeordnete Verletzungen seien jeweils für sich alleine bereits geeignet gewesen, zum Tode zu führen. Dass L2 die massiven Gewalteinwirkungen gegen ihren Körper dennoch überlebt habe, habe sie ihrer noch rechtzeitig erfolgten Entdeckung und dem damit verbundenen frühen Einsetzen der ärztlichen Behandlungsmaßnahmen zu verdanken. 131 Überzeugend hat der Sachverständige weiter dargelegt, dass auch die an dem Körper des Mädchens festgestellten Schürfwunden und halbrunden Abdrücke sowie das Fehlen von Abwehrverletzungen zwanglos mit dem von dem Angeklagten geschilderten Tatgeschehen in Einklang zu bringen seien. 132 So habe L2 an der rechten Körperflanke mehrere Verletzungen gehabt. Dabei handele es sich neben einer zum Rücken hin gelegenen, knapp unterhalb der Achselhöhle liegenden, 5 cm im Durchmesser messenden Hämatomverfärbung mit einzelnen Schürfungsanteilen um eine in Höhe des rechten Beckens gelegene, ausgedehnte, etwa 8 cm x 7 cm messende, annähernd quer zur Köperlängsachse verlaufende Schürfverletzung sowie insbesondere um eine geformte Gewalteinwirkung, 10 cm unterhalb der rechten Achselhöhle beginnend und bogenförmig nach vorne und dann wieder bogenförmig nach hinten verlaufend. Letztere Verletzung entspreche dem Muster der Guliydeckel. Die rundbogigen Abdrücke gäben den Verlauf der Schachtabdeckungen wieder. Die Breite der ausgeprägten rundbogig geformten Abdruckmarken betrage zwischen 3 cm und 4 cm wie bei den Guliydeckein. Auch zeigten sich innerhalb der Rundbögen quer dazu gestellte scharfrandige Abdruckmarken, wie sie sich am Rand der Schachtabdeckungen in gleicher Weise fänden. Das Vorhandensein solcher Abdruckmarken auf L2 rechter Flanke sei mit den Angaben des Angeklagten zum Tatablauf gut vereinbar. Sie seien dadurch erklärbar, dass L2 mit einer gewissen Gewalteinwirkung gegen einen der etwas erhöht stehenden Guliydeckel gedrückt und über diesen gezogen worden sei. Für Letzteres sprächen insbesondere die quer gestellten Schürfungen innerhalb der geformten Abdruckmarken. 133 Weiter habe L2 am Rücken in mittlerer Hohe, an der linken Rückenseite im Lendenwirbelbereich, über der rechten Schulter und übergreifend auf die rechte obere Brustkorbseite, im Bereich des rechten Rippenbogens, in der linken Achselhöhle, an beiden Beinen, oberflächliche Hautrötungen, Schürfverletzungen, Kratzer und Hämatom verfärbungen gehabt. Auf beiden Handrücken habe sie bei Fehlen von Abwehrverletzungen rötliche Hautschürfungen gehabt. 134 Sämtliche so beschriebenen Verletzungen der Geschädigten seien durch ein Ziehen des Körpers des auf dem Rücken liegenden, bewusstlosen Opfers über das Erdreich und einen erhöht stehenden Guliydeckel hin zu dem letzten, defekten Guliydeckel und einem rücklings und kopfüber vorgenommenen Verbringen des bewusstlosen Körpers in die Schachtöffnung und dem Hinunterwerfen des bewusstlosen Opfers in den Schacht und dem Anstoßen von dessen im Zustand der Bewusstlosigkeit unkontollierten Händen, Armen und Beinen an die Schachtwände oder -stufen erklärbar und mit der Schilderung des Tatablaufs durch den Angeklagten stimmig in Einklang zu bringen. 135 Schließlich lasse sich auch die etwa 2,7 cm lange und 1,5 cm breite Riss- /Quetschwunde am Hinterkopf der Geschädigten zwanglos in Einklang bringen mit dem von dem Angeklagten geschilderten Tatablauf. Eine solche Verletzung im Zusammenhang mit den festgestellten Kontusionsblutungen und der Blutung unter der harten Hirnhaut über beiden Stirnhirnlappen entstehe als schwerwiegende und häufigste Komplikation bei einem ungebremsten Sturz auf den Hinterkopf zu ebener Erde auf einen harten Gegenstand, wie etwa auf einen der sich in dem unwegsamen Gelände befindenden zahllosen Steine nach dem Erhalt eines heftigen Faustschlages in das Gesicht. 136 d. 137 Mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G2 übereinstimmend hat die sachverständige Zeugin Dr. U, Fachärztin für Kinderheilkunde, L2 Verletzungen geschildert und bekundet, sie habe L2 als behandelnde Stationsärztin auf der Kinderintensivabteilung der Universitätsklinik in W um etwa 10.00 Uhr am Morgen des 15.09.2009 übernommen, nachdem das Mädchen notfallmäßig zunächst in dem Schockraum versorgt und danach sofort in zwei aufeinanderfolgenden Eingriffen zunächst von den Neurochirurgen und danach von den Mund-/Kiefer-/Gesichtschirurgen operativ versorgt worden war. 138 L2 habe bis zum 19.09.2009 beatmet werden müssen. Als sie dann extubiert worden sei, habe ihre Spontanatmung sogleich eingesetzt, infolge der Narkosen und des künstlichen Komas, in das man sie habe versetzen müssen, habe man ihr später zur Milderung der auftretenden Entzugserscheinungen Medikamente verabreichen müssen. Bis zum 08.10.2009 sei sie stationär behandelt worden und dann in eine Rehabilitationsmaßnahme entlassen worden. Es sei ihr zu diesem Zeitpunkt überraschend gut gegangen. Sie habe bereits wieder mit einer Begleitperson laufen können und zu sprechen begonnen. 139 Dass L2 Zustand bei der unmittelbar nach ihrem Auffinden in dem Kanalschacht erfolgten Einlieferung in die Universitätsklinik akut lebensbedrohlich gewesen sei, hat der sie dort zunächst versorgende Arzt in der Ausbildung zum Unfallchirurgen, der sachverständige Zeuge I5, vor der Kammer glaubhaft bestätigt. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass sich die von ihm in seiner Stellungnahme am 15.09.2009 gegenüber der Polizei abgegebenen Einschätzung, L2 Zustand sei eher nicht lebensgefährlich auf den späteren Zeitpunkt nach der bereits erfolgten Erstversorgung bezogen habe. 140 e. 141 Die Kammer ist bei der gebotenen Gesamtschau und bei verständiger Würdigung aller hier maßgeblicher Umstände der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte - wie von ihm gestanden - zu Beginn seines gewaltsamen Übergriffs auf L2 zunächst „nur“ die Absicht hatte, sie körperlich zu verletzen, indem er ihr Faustschläge in das Gesicht verpasste und danach erst - wie von ihm selbst eingeräumt - bei den maßgeblichen Verletzungshandlungen, beginnend mit dem Steinschlag in das Gesicht L2 und endend mit dem Verschließen des Kanalschachtes, mit dem unbedingten Vorsatz, L2 zu töten, um die Entdeckung der vorausgegangenen Körperverletzung zu verhindern, gehandelt hat. Für die Glaubhaftigkeit des durch den Angeklagten auch in subjektiver Hinsicht im Sinne der getroffenen Feststellungen abgelegten Geständnisses spricht entscheidend das von dem Angeklagten selbst für seine Tathandlungen jeweils genannte Motiv sowie die unterschiedliche Schwere und objektive Gefährlichkeit der der jeweiligen Motivlage folgenden Verletzungshandlungen, wie sie die Kammer in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G2 festgestellt hat. 142 Danach war Anlass für die Verabreichung der Faustschiäge seine Wut auf L2, die der Angeklagte aus Verärgerung über das Verbot empfand, mit ihrem Bruder spielen zu dürfen, für das' er L2 die Schuld zuschrieb. Nach dem Versetzen der beiden Faustschläge war diese Wut - nach der ausdrücklichen Erklärung des Angeklagte selbst ~ verraucht. Nicht mehr die Wut auf L2 trieb ihn, die nun einsetzenden, ihr Leben gefährdenden körperlichen Misshandlungen auszuführen. Nun war es seine Furcht, für die verabreichten Faustschläge bestraft zu werden, wenn das bereits Geschehene bekannt werden sollte. Nach seiner eigenen Einlassung kam es ihm nun allein noch darauf an, einer Bestrafung zu entgehen und deswegen die vorangegangenen Misshandlungen durch die Faustschläge zu verbergen. Dieses Ziel erklärt die weitere massive Gewalteinwirkung des Angeklagten mittels der schweren Steine auf L2, mit der er eindrucksvoll die von ihm selbst zugegebene Absicht verdeutlicht, L2 Leben unbedingt ein Ende bereitet haben zu wollen. 143 Bemerkenswerterweise versteckte der Angeklagte nicht nur sein Opfer sorgsam, sondern beseitigte nach der Tat überlegt die auf sie hinweisenden Spuren, indem er sogar mit seinem Fahrrad zu einem entfernten Container fuhr, um in diesem sein beblutetes T-Shirt zu entsorgen und versicherte sich, ausschließlich weiterhin von dem Motiv getrieben, dass seine Tat nicht entdeckt werden möge, davon, dass L2 nicht mehr lange leben werde. 144 4. 145 Die zu seinem Werdegang getroffenen Feststellungen der Kammer beruhen zunächst auf den auch insoweit umfänglichen Angaben des Angeklagten selbst. 146 Diese sind von seiner als Zeugin gehörten Mutter bestätigt worden. Die Zeugin I hat ruhig und überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte seit dem Kindergartenalter ein auffälliges Kind gewesen sei, das sich wegen seiner sprachlichen Defizite eine „verkehrte Form der Kontaktaufnahme“ „angewöhnt“ habe. Noch bei seiner Einschulung sei das Sprachdefizit auffällig gewesen. Sie habe immer den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte mehr Schutz brauche als ihre beiden Töchter. Der Angeklagte habe kein Selbstvertrauen und sei unsicher. Mit „schroffem Auftreten" habe er seine Schwächen überspielt. 147 Die Zeugin bestätigte, dass es im sozialen Verhalten des Angeklagten und in seinen schulischen Leistungen entsprechend den von der Kammer getroffenen Feststellungen Schwankungen gab, die die Zeugin dadurch zu erklären suchte, dass das Sozialverhalten und die schulischen Leistungen des Angeklagten immer dann schlecht gewesen seien, wenn ein Lehrer mit dem Angeklagten nicht „klar" gekommen sei, wie insbesondere die ehemalige Lehrerin T4 auf der Katholischen Grundschule und der ehemalige Klassenlehrer I4 auf der Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung. Nach dem Wechsel von der Katholischen Grundschule 2005 auf eine andere Schule sei eine kurzzeitige Besserung eingetreten. Insbesondere mit Wechsel von dem Lehrer I4 nach den Sommerferien 2009 zu dem neuen Klassenlehrer M, der den Angeklagten verstanden habe, hätten sich dessen Verhalten und dessen Leistungen gleich merkbar verbessert. Der Monat September 2009 sei in schulischer Hinsicht gut verlaufen. Der Angeklagte sei mit dem Lehrer gut zu Recht gekommen und habe für die Schule geübt. Alles sei besser gelaufen und sie seien zufrieden gewesen. 148 Diese von der Zeugin beschriebenen, objektiv zu verzeichnenden, wechselhaften Verhaltensweisen des Angeklagten werden - anders als ihr subjektiver Eindruck über die dazu führenden Ursachen - im Sinne der getroffenen Feststellungen bestätigt durch hierzu von der Kammer vernommene weitere Zeugen. 149 Insbesondere hat die Zeugin U, Diplom-Sozialarbeiterin bei dem Diakonischen Werk X, bekundet, den Angeklagten seit 2006 zu kennen, nachdem seine Mutter Ende 2005 um Hilfe bei dem Jugendamt der Stadt D nachgesucht habe. Sie habe die Entwicklung des Angeklagten im Sinne der von der Kammer unter I. getroffenen Feststellungen mit verfolgt. Mehrfach habe es positive Entwicklungen des Angeklagten gegeben. Beispielsweise sei im Januar 2007 zu verzeichnen gewesen, dass es dem Angeklagten über kurze Zeit gelungen sei, in der Schule keinen Ärger zu haben, von Mitschülern und Lehrern akzeptiert zu werden und entspannt nach Hause zu kommen, was auch in der Familie zu einem harmonischen Alltag geführt habe. Auch im Juli 2007 habe sich die schulische Situation unter dem Klassenlehrer M entsprechend gut dargesteilt. Der Angeklagte habe versucht, zu lernen, sich aus Konflikten herauszuhalten und sei nach einem Streit schneller wieder ansprechbar gewesen. Im November 2007 sei es dann zu einem Rückfall mit Frustration und Prügeleien in der Schule sowie Weglaufen aus der Schule gekommen. Nachdem sich das Verhalten des Angeklagten dann bis Anfang 2008 zunächst wieder positiver und seine schulischen Leistungen sogar gut entwickelt hätten, habe sich erneut ein Rückfall in alte Verhaltensweisen gezeigt. Er sei rechthaberisch gewesen, habe Kritik nicht annehmen können, die Fehler bei anderen gesucht, sich im Ton vergriffen, Mitschüler körperlich angegriffen, sei dem Unterricht fern geblieben. Letztlich sei es dann zu der weiteren Entwicklung im Sinne der zu I. getroffenen Feststellungen mit der Nichtversetzung des Angeklagten in die Klasse 7 gekommen. 150 Die Entwicklung des Angeklagten sei über lange Zeit in Zusammenarbeit mit der Heilpädagogischen Ambulanz Y verfolgt und betreut worden. Diese Maßnahme sei aus ihrer Sicht erfolgreich verlaufen und im Oktober 2008 beendet worden.- Der Angeklagte habe auch keine weitere Förderung mehr gewollt, sondern lieber die Freiheit haben wollen, andere Dinge in seiner Freizeit zu tun. Als es zu neuen Schwierigkeiten gekommen sei und die Mutter die angeratene stationäre Therapie des Angeklagten in der Bergischen Diakonie B abgelehnt habe, sei entsprechend der guten Erfahrung mit der ambulanten Hilfe durch Y die sich nach erneutem Therapiebedarf stellende Frage an das Ambulante Diagnose- und Therapiezentrum am Klinikum X gerichtet worden. Dass die Diagnostik positiv verlaufe und die Schulsituation gut sei, habe ihr die Zeugin I gerade noch am 15.09.2009, am Tag nach der Tat, berichtet. 151 Die schulische Situation des Angeklagten haben die hierzu vernommenen Lehrer des Angeklagten, die Zeugen T4, I4, M und N anschaulich und überzeugend im Sinne der getroffenen Feststellungen beschrieben. 152 Die Zeugin T4 hat bekundet, sowohl die Schulleiterin als auch die Klassenlehrerin des Angeklagten auf der Katholischen Grundschule in Neviges gewesen zu sein. Sie habe ihn seit seiner Einschulung bis zu seinem Wechsel etwa drei Jahre lang betreut. Zunächst habe der Angeklagte sich freundlich und nett verhalten und gut eingefügt. Ein aggressives Potential sei spürbar gewesen, habe aber nicht im Vordergrund gestanden. Er habe Sprachprobleme und Defizite gehabt, die ihre Hilfe sehr in Anspruch genommen hätten. Auch um sein aggressives Potential abzubauen, habe sie mit ihm verstärkt pädagogisch gearbeitet. Er habe deutlich mehr Zuwendung als andere Kinder gebraucht, sich aber motivieren lassen. Es seien Lernzuwächse zu verzeichnen gewesen, über die der Angeklagte sich auch habe freuen können. Im dritten Schuljahr seien mit steigenden Anforderungen und erstmaliger Notengebung erste Frustrationen entstanden. Durch die Notengebung für den Angeklagten seien die Defizite deutlich zu Tage getreten und Erfolge ausgeblieben, Sein schulisches Verhalten sei „gekippt“. Aggressive Verhaltensweisen, Wutanfälle mit lautem Schreien im Unterricht und Auseinandersetzungen mit körperlichen Übergriffen auf Mitschüler, seien in den Vordergrund getreten. Auch in den Pausen, in denen er Mitschüler mit Stöcken geschlagen, getreten und geboxt habe und auf dem Schulweg seien die aggressiven Phasen gewachsen. Er habe immer den anderen die Schuld an solchen Vorfällen gegeben, Schon mal habe er einen Entschuldigungsbrief geschrieben, der habe hoffen lassen, dass er begriffen habe. Bei der nächsten Kleinigkeit sei er indes in sein aggressives Verhaltensmuster zurückgefallen. Der Angeklagte habe sich zunehmend verweigert, sei einfach weggelaufen, wenn ihm etwas nicht gepasst habe und habe sich versteckt gehalten. Sie habe es sich zu Beginn des vierten Schuljahres nicht mehr zugetraut, den Angeklagten ~ auch zu seinem Schutz - mit auf eine Klassenfahrt zu nehmen. Auf Betreiben seiner Mutter sei er dann als Gastschüler zu der Schule E geschickt worden. Auch dort sei seine „Fassade" schnell abgebröckelt und sein aggressives Verhalten insbesondere gegenüber Lehrern zu Tage getreten. 153 Übereinstimmend haben der Zeuge N, Sonderschulrektor der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung des Kreises K in D und I4, Sonderschullehrer an dieser Schule, den Angeklagten als Schüler mit sehr unterschiedlichen Verhaltensweisen bezeichnet, was für die Schüler ihrer Schule indes nicht ungewöhnlich sei. Einerseits könne der Angeklagte sich, durchaus auch über längere Phasen, sehr angepasst, andererseits durch Provokationen gegenüber Schülern und Lehrern, die häufig verbaler Art seien, sehr herausfordernd verhalten. Auch habe der Angeklagte Anweisungen weder eingesehen, noch befolgt, sich verschlossen, sich nicht der Situation gestellt, sondern versucht, wegzulaufen. 154 Der Zeuge I4 hat ausgeführt, in dem Schuljahr 2008 bis Sommer 2009 der Klassenlehrer des Angeklagten gewesen zu sein. Es habe zwei massive Vorfälle in dieser Zeit gegeben, die zu Konferenzen Anlass gegeben hätten. Der Angeklagte sei sehr aggressiv gegenüber dem Lehrpersonal aufgetreten, das sich in einen Streit des Angeklagten mit Mitschülern eingemischt habe mit der Forderung, der Angeklagte möge sich entfernen. In den Pausen und im freien Unterricht habe der Angeklagte häufig verschiedene, ihm aber immer körperlich oder sonst nicht gewachsene Mitschüler zunächst gehänselt und sei dann in eine körperliche Auseinandersetzung mit jenen über gegangen. Er sei davon überzeugt, dass der Angeklagte nach Konflikten gesucht habe, um etwas anderes - fehlende Beachtung, schlechte Leistung - zu kompensieren. Der Mutter des Angeklagten habe er nicht vermitteln können, dass sie das Verhalten ihres Sohnes nicht so habe wahrnehmen wollen, wie es sich tatsächlich in der Schule dargestellt habe. Sie habe immer ihrem Sohn geglaubt, selbst wenn mehrere Lehrer das Gegenteil bezeugt hätten. Nach der zweiten Konferenz habe sich das Verhalten des Angeklagten gebessert. Bis zu den Sommerferien habe es dann in seiner Klasse keine weiteren Vorkommnisse gegeben. 155 Der Zeuge M, Sonderschullehrer an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung des Kreises K in D, hat bekundet, er habe den Angeklagten im Anschluss an den Zeugen I4 in der Zeit nach den Sommerferien 2009 als Klassenlehrer betreut. Der Angeklagte habe sich über den Wechsel in seine Klasse gefreut und sei freundlich und aufgeschlossen erschienen, habe sich in der Klassengemeinschaft sehr angepasst verhalten und sei in der Lerngruppe gut aufgehoben gewesen. Er habe sich bemüht, die Lücken, die er im Lernstoff gehabt habe, aufzuarbeiten. Gerade im Fach Englisch sei er sehr bemüht gewesen. Er habe eine positive Entwicklung gemacht. Zwar habe der Angeklagte sich gerne in bestehende Konflikte eingemischt, dennoch habe es Konflikte verbaler und körperlicher Art nur gelegentlich in den Pausen gegeben. 156 Am 15.09.2009 sei der Angeklagte in der Schule so wie immer aufgetreten und habe in seinem Verhalten keine Auffälligkeiten gezeigt. Allerdings habe er Radio hören wollen, weil ein Mädchen am Tag zuvor nicht nach Hause gekommen, von Hubschraubern gesucht und schwer verletzt worden sei und in einem Gully gelegen habe. 157 Die Zeugin L3, als Diplom-Heilpädagogin für die Heilpädagogische Ambulanz Y tätig, hat bekundet, den Angeklagten ambulant in der vom 04.08.2006 bis zum 30.10.2008 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit einem gewissen Erfolg betreut zu haben. Der Angeklagte und seine Familie hätten gut mit ihr zusammen gearbeitet. Nachdem der Angeklagte zunächst Vermeidungsverhalten gezeigt habe und auch aus der Praxis weggelaufen sei, habe er ab Ende 2007 von sich aus aktuelle Probleme ansprechen können. Sie habe auch mit der Schule des Angeklagten in Kontakt gestanden. Dort hätten sich immer wieder Höhen oder Tiefen dargestellt, es sei indes zu immer längeren Phasen gekommen, in denen er sich gut verhalten habe. Ins- 158 gesamt habe sie den Eindruck gehabt, dass die Maßnahme sich positiv auf den Angeklagten und seine Familie ausgewirkt habe. Da sie sich mit der Mutter des Angeklagten angefreundet habe, habe sie die Entwicklung des Angeklagten auch noch nach dem 30.10.2008 im Rahmen privater Treffen weiter verfolgt. So habe noch am 24.09.2009 von dieser erfahren, dass die positive Entwicklung des Angeklagten angehalten habe. Auch der Angeklagten habe an diesem auf sie keinen auffälligen Eindruck gemacht. 159 Die Zeugin T2 hat den Angeklagten als verhaltensauffällig, am Rande der Verwahrlosung stehend, als traurigen Fail, beschrieben. Sein Verhalten im Treff sei wechselhaft gewesen. Er sei verbal aggressiv gewesen und habe gelogen. Dieses Verhalten sei besprochen und Regeln aufgestellt worden, die er bei einem weiteren Besuch des Jugendtreffs hätte einhalten müssen. Kurzfristig sei solches Vorgehen erfolgreich gewesen, Dann habe der Angeklagte sich nicht länger an die getroffenen Absprachen gehalten, es habe immer wieder mit ihm Streit gegeben und letztlich habe er aus der Gruppe der jüngeren Kinder ausgeschlossen werden müssen. Ihr selbst gegenüber sei er extrem hilfsbereit gewesen, wenn sie seine Hilfe benötigt hätte. 160 Der Zeuge Q bestätigte den Ausschluss des Angeklagten aus der Gruppe der Jüngeren aufgrund der Beschwerden über dessen Verhalten. Der Angeklagte sei leicht reizbar und lasse sich leicht provozieren, habe sich allerdings in seiner Gegenwart immer korrekt verhalten. Der Angeklagte, der äußerlich einen jüngeren Eindruck mache als er sei, sei stets bemüht gewesen, ernst zu wirken, habe dabei viel gelogen oder phantasiert. 161 Die Zeugin S, langjährige Angestellte im „Treff 51", hat ebenso bekundet, dass der Angeklagte sich ihr gegenüber höflich und hilfsbereit verhalten habe, sie allerdings häufig von den jüngeren Kindern über deren Angst vor dem Angeklagten, der ihnen beispielsweise Schläge angedroht habe, informiert worden sei. 162 IV. 163 Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte eine Körperverletzung sowie in Tatmehrheit hierzu einen versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen — §§ 211, 223 Abs.1 Ziffer 2 und 5, 22, 23 Abs.1, 52, 53 StGB. 164 Indem er L2 am Abend des 14.09.2009 in der Absicht, sie zur Rede zu stellen und mit ihr abzurechnen, zunächst zwei Faustschläge in das Gesicht versetzte, hat der Angeklagte eine vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs.1 StGB begangen. Die Kammer sieht in der Verabreichung der beiden, mit demselben Vorsatz ausgeführten, unmittelbar hintereinander erfolgten Faustschläge eine natürliche Handlungseinheit, mithin eine vorsätzliche Körperverletzung. 165 In Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB hat der Angeklagte im Anschluss an diese vollendete Körperverletzung, nachdem ihm nach den verabreichten Faustschlägen bewusst geworden ist, dass er bei Bekanntwerden dieser Körperverletzung eine Strafe zu erwarten haben werde, eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Ziffer 2 und 5 StGB in Tateinheit mit versuchtem Mord gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB begangen. 166 Um die Entdeckung der durch die Verabreichung der beiden Faustschläge vorausgegangenen Körperverletzung hierdurch zu verhindern, hat der Angeklagte in Tötungsabsicht in der in den Feststellungen beschriebenen Weise der auf dem Boden liegenden L2 wuchtig eine 10,18 kg schwere, scharfkantige Betonplatte in die linke Gesichtshälfte geschlagen, das bewusstlose Mädchen anschließend in einen Kanalschacht verbracht, dort aus mindestens 145 cm Höhe vier Steine mit einem Gewicht von 9,92 kg, 10,59 kg, 13,99 kg und 19,28 kg auf das am Boden des Kanalschachts liegende Mädchen geworfen, davon zwei Steine gezielt auf den ihm zugewandten Gesichtsbereich, einen gezielt auf den Brust- und einen gezielt auf den Bauchbereich und hat anschließend, um das Mädchen endgültig zu Tode zu bringen und seiner Entdeckung als Täter der vorangegangenen, nicht bereits mit - auch nicht nur bedingtem - Tötungsvorsatz geführten, Verletzungshandlung durch die Faustschläge zu entgehen, den Kanalschacht mit dem Gullydeckel sorgfältig verschlossen und mit Ästen bedeckt. Die Kammer hat dieses gesamte mit Tötungs- und Verdeckungsabsicht ausgeführte weitere Geschehen als einen einheitlichen Lebensvorgang gewertet mit der Folge, dass er als eine vollendete gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit einem versuchten Verdeckungsmord einzustufen war. 167 Da er durch die Tötung L2 eine andere Straftat verdecken wollte, hat der Angeklagte mit dem Tötungsversuch eines der Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB erfüllt. Die andere Straftat, die zu verdecken der Angeklagte mit der Tötung der verletzten L2 suchte, war die von dem Angeklagten selbst an demselben Opfer zunächst zuvor in Tatmehrheit begangene Körperverletzung durch zwei Faustschläge (vgl. dazu BGH NJW 1988, 2679ff). Es handelt sich bei jener Körperverletzung um eine andere Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, da der Angeklagte die Faustschläge allein mit Körperverletzungsvorsatz und nicht bereits mit - bedingtem - Tötungsvorsatz ausgeführt hat und die Körperverletzung bereits vollendet war, als er nach deren Ausführung bei dem Anblick des auf dem Boden liegen bleibenden Mädchens aus Furcht vor der Entdeckung der vollendeten Körperverletzung, den Entschluss zur Tötung L2 lebensgefährlichen Verletzungshandlungen durch Steine hat er nicht etwa eine bereits durch die Faustschläge begonnene Tötungshandlung vollenden wollen (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 385 und BGH NStZ 2002, 253ff). 168 Die gleichzeitig in Tötungsabsicht begangene vorsätzliche Körperverletzung unter Verwendung der schweren Steine ist mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Ziffer 2 StGB sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs.1 Ziffer 5 StGB begangen worden. Die L2 durch den Schlag mit dem 10,18 kg schweren T2 auf die linke Gesichtshälfte zugefügte Verletzung war in der in den Feststellungen beschriebenen Weise ebenso lebensgefährlich wie die ihr durch das gezielte Werfen der vier Steine mit einem Gewicht von 9,92 kg bis 19,28 kg zugefügten, in den Feststellungen beschriebenen, weiteren Verletzungen. Die Kammer sieht auch in dem Einsatz der Steine einen einheitlichen Lebensvorgang, mithin eine gefährliche Körperverletzung. 169 Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Verdeckungsmordes begangen durch Unterlassen hat die Kammer nicht angenommen. Der Angeklagte müsste die ihm zur Abwendung des Todeseintritts gebotene Handlung unterlassen haben, um dadurch eine andere Straftat zu verdecken. Der Angeklagte hat sich, nachdem er alles aus seiner Sicht Erforderliche und Machbare getan hatte, die von ihm in der Absicht, sie zu töten, um eine andere Straftat - Körperverletzung - zu verdecken, vielfach lebensgefährlich verletzte L2 in dem sorgsam verschlossenen Kanalschacht sterben zu lassen und sich längere Zeit vom Tatort entfernt hatte, erneut zu diesem zurückbegeben. Dies geschah allein in der Absicht, sich zu vergewissern, dass die von ihm bereits aktiv in Gang gesetzte Kette zur Tötung L2 tatsächlich mit dem weiterhin erstrebten Handlungserfolg, dem Tod von L2, enden würde. Dementsprechend zeigte der Angeklagte sich beruhigt, als er den aus dem Kanalschacht kommenden Geräuschen entnehmen konnte, dass L2 den durch sein Handeln verursachten Verletzungen bald erliegen würde. Dass er es bei dieser Motivlage unterlassen hat, die von ihm gewollt in Gang gesetzte Kette vor Eintritt des weiterhin gewoIlten Erfolges zu unterbrechen, begründet keine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmordes durch Unterlassen (vgl. BGH in NStZ 2003, 312ff). 170 Zum Zeitpunkt der Tat war der Angeklagte nicht nur strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 3 JGG, sondern auch uneingeschränkt schuldfähig. Er war nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sowie nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung im Tatzeitpunkt uneingeschränkt fähig, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 171 Die Kammer folgt insoweit den von ihr nachvollzogenen, folgerichtigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen und Zeugen Prof. Dr. med. Dipl. - Psych. F2 - Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser hat in seinem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten, überzeugenden, jugendpsychiatrischpsychologischen Gutachten ausführlich dargelegt, dass der Angeklagte hinsichtlich des Tatablaufs in vollem Umfang einsichts- und steuerungsfähig sowie strafrechtlich verantwortlich gewesen sei. 172 Der über eine große forensische Erfahrung verfügende Gutachter hat sein Gutachten nach eingehender psychiatrischer Untersuchung des Angeklagten am 01. und 10.12.2009 einschließlich einer orientierenden testpsychologischen Diagnostik sowie Exploration zur Sache am 15.03,2010 in der JVA V unter Berücksichtigung aller wesentlicher in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommener Fakten erstattet. 173 Nach seinen Ausführungen, die folgerichtig und widerspruchsfrei waren, geht die Kammer mit dem Sachverständigen zunächst davon aus, dass nach dem körperlichen und psychischen Befund des Angeklagten keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB, keine krankhafte seelische Störung, keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, kein Schwachsinn und keine schwere andere seelische Abartigkeit, vorliegt. 174 In Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen besteht für die Kammer bei dem Angeklagten kein Anhalt für das Vorliegen einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen oder affektiven Formenkreis zur Tatzeit noch überhaupt in der bisherigen Lebensgeschichte des Angeklagten. Hinweise auf das Vorliegen einer chronischen exogenen Psychose im Sinne einer organischen Wesensänderung sind danach ebenso nicht gegeben. 175 Somatische Vorerkrankungen seien nicht festzustellen, auch sei eine völlig unauffällige Pubertätsentwicklung erfolgt mit altersgerecht einsetzender Pubarche, erfolgtem Stimmbruch und Wachstumsschub seit Anfang 2009 sowie nächtlichen Ejakulationen seit Mitte 2009. Soweit sexuelle Erfahrungen des Angeklagten mit homosexuellen Männern im Raume stehen, sei eine mögliche sexuelle Frühtraumatisierung bei dem Angeklagten nicht festzustellen. Der Angeklagte selbst habe nach seiner Einlassung, den ihm als homosexuell bekannten Mann in der Weise ausgenutzt zu haben, dass er sich ihm gegen Alkohol und Zigaretten für das Küssen angeboten habe, in aktiver Rolle die sexuellen Verhaltensweisen des Erwachsenen zu seinen Gunsten instrumentalisiert. 176 Für eine toxische Beeinträchtigung Siegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Angeklagte stand namentlich zum Tatzeitpunkt nicht unter der Einwirkung von Drogen oder Alkohol. 177 Auch war bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung gegeben. 178 In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer zunächst davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten keine Impulskontrollstörung im Sinne einer durchgehenden Störung vorliegt. Zwar verfüge der Angeklagte über aggressives Potential und eine gewisse Gespanntheit, die immer wieder durchbreche. Jedoch handele es sich nicht um eine durchgängige Störung, da der Angeklagte durchaus in der Lage sei, sein Verhalten über einige Zeit zu kontrollieren, sich angepasst zu verhalten und eine „Fassade" aufzubauen. 179 Auch könne vorliegend nicht von einer so genannten „Impuistat“ gesprochen werden. Zwar versetzte der Angeklagte L2 am 14.09.2009 zwei Faustschläge aus Wut und Verärgerung darüber, dass seinem Spielkameraden Rd er Kontakt zu ihm verboten worden war. Jedoch kann dabei nicht etwa von einer „Impuistat“ in dem Sinne gesprochen werden, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt ein Erregungszustand von einer solchen Intensität Vorgelegen hätte, dass er mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vergleichbar gewesen wäre. 180 Bemerkenswerterweise war das Kontaktverbot bereits in den ersten beiden Augustwochen 2009 ausgesprochen worden. Seither hatte der Angeklagte L2 bereits mehrfach, viermal, aufgelauert, um sie deswegen zur Rede zu stellen, hatte sich indes von diesem Vorhaben beherrscht abgewandt, als ihm die konkrete Situation nicht gelegen schien, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen, weil L2 beispielsweise in Begleitung anderer Kinder war. Erst am 14.09.2009 erschien ihm die Gelegenheit günstig zu sein, L2, die allein war, an den von ihm zuvor aufgesuchten unwirtlichen Ort hinter die Turnhalle unter einem Vorwand zu locken. Dabei war er sowohl in der Lage, L2 Interesse gezielt gerade auf einen solchen Umstand zu lenken, von dem er sicher annahm, dass sie sich dafür interessieren würde, als auch in der Lage, sie so überzeugend zu täuschen, dass sie ihm tatsächlich glaubte. 181 Ein wesentliches Indiz für eine „Impuistat“ - ein raptusartiger Tatverlauf mit gleichsam rechtwinkligem Affektverlauf - liegt bei der vorliegenden Tatausführung gerade nicht vor. Bereits unmittelbar nach den beiden Faustschlägen waren Wut und Ärger bei dem Angeklagten verraucht, Mit bemerkenswerter Kälte machte er sich jetzt intensiv daran, diese Tat zu vertuschen, um sich einer Bestrafung zu entziehen. Nicht nur, dass er in Tötungsabsicht dem Mädchen mit einem 10,18 Kilogramm schweren T2 gegen das Gesicht schlug, das schwer verletzte Mädchen anschließend in einen Kanalschacht verbrachte und dort weiter mit vier schweren Steinen zwischen 9,92 und 19,28 Kilogramm aus zumindest 145 cm Höhe gezielt bewarf. Darüber hinaus hat er diesen Kanalschacht auch wieder sorgsam verschlossen in der zutreffenden Annahme, dass es daraus für L2 kein Entrinnen mehr geben würde. Schließlich deckte er den Schacht noch mit Ästen ab. 182 Auffälligkeiten der intellektuellen Leistungsfähigkeit im Sinne einer gravierenden Minderbegabung bzw. eines Schwachsinns fanden sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F ebenfalls nicht. Vielmehr erscheine der Angeklagte vom klinischen Eindruck und der durchgeführten psychologischen Leistungsdiagnostik her unter Berücksichtigung seiner bisherigen schulischen Laufbahn intellektuell durchschnittlich gut entwickelt. Insbesondere seien zum Besuch einer Sprachheilschule führende Artikulationsstörungen passagerer Art gewesen und nicht mehr zu finden. Dieser Untersuchungsbefund des Sachverständigen deckt sich mit dem Eindruck, den der Angeklagte der Kammer in der Hauptverhandlung vermittelt hat. 183 Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F2, die die Kammer nachvollzogen und sich zu eigen gemacht hat, liegt bei dem Angeklagten schließlich auch keine „schwere andere seelische Abartigkeit" vor. 184 Mit dem Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte hinsichtlich seiner Persönlichkeitsstruktur allerdings zahlreiche deutliche Züge einer dissozialen Entwicklungsgefährdung, einer so genannten PersonIichkeitsentwicklungsstörung zeigt, aus denen sich indes noch kein den Grad einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ erreichender Befund - vornehmlich auch im Hinblick auf sein noch jugendliches Alter - herleiten lasse. Die Persönlich- keitsentwicklungsstörung des Angeklagten artikuliere sich über Auffälligkeiten namentlich im schulischen Bereich, zum Beispiel durch geringe Frustrationstoleranz, weitgehenden Verlust von Respekt gegenüber erwachsenen Erziehungspersonen, schnell aufschießenden Rivalitäten und hostilen Impulsen gegenüber Gleichaltrigen und Jüngeren sowie in fehlender Empathie. 185 Überzeugend hat der Sachverständige insoweit weiter ausgeführt, dass der Angeklagte bereits im Kindergartenalter auf dem Boden einer erhöhten emotionalen Labilität und eines schnell evozierbaren Insuffizienzerlebens in seinem Sozialverhalten massiv auffällig gewesen sei, was in der Folgezeit zu verschiedenen ambulanten und stationären Behandlungsversuchen Anlass gegeben habe. In der Entwicklung des Angeklagten sei die Sprachentwicklungsstörung bei gleichzeitiger verkehrter Form der Kontaktaufnahme zu anderen Kindern, an die der Angeklagte eher provozierend herangetreten sei, auffällig, Da sein Verhalten als schroff erlebt worden sei, habe er früh eine gewisse Außenseiterposition eingenommen. Weder die durchgeführten Therapien noch der wiederholte Schulwechsel habe eine adäquate Kanalisierung und Regulation seiner aggressiven und destruktiven, dissozialen Verhaltenstendenzen dauerhaft positiv beeinflussen und die kritische Entwicklung verhindern können, wenngleich es Phasen der Verschärfung und Phasen der Besserung gegeben habe. Seiner eigenen Darstellung entsprechend entziehe der Angeklagte sich auch der elterlichen Erziehung weitgehend und nutze in der Egozentrik seines Weltbildes die unbedingte Loyalität seiner Mutter für sich aus, wobei der Angeklagte bemerkenswerterweise selbst die Frage der Kammer, welches Verhältnis er zu seinen Eltern habe, dahingehend beantwortet hat, vor seiner Mutter keinen Respekt zu haben, da diese sich ihm gegenüber zu nachgiebig zeige, während er vor seinem Vater, der sich um die Erziehung aber nicht so sehr kümmere, wegen dessen Strenge Respekt habe. Die früh einsetzenden Frustrationen im Leistungsverhalten hätten bei dem Angeklagten zu einem entsprechenden Anstrengungsvermeidungsverhalten geführt, so dass es zu einem entsprechenden Ausweichverhalten gekommen sei. Der Umstand, dass der Angeklagte im Alter von 14, fast 15 Jahren noch immer Schüler der sechsten Klasse gewesen sei, sei aus jugendpsychiatrisch-psychologischer Sicht alarmierend: Mit steigenden Lernfrustrationen steigere sich auch die Störung des Sozialverhaltens. Der Angeklagte stehe zudem in einem Rivalitätsverhältnis zu seiner jüngeren, leistungsstärkeren und dominanten Schwester. 186 Die Schilderung des Tatablaufs in dem Explorationsgespräch sowie die hierzu in der Hauptverhandlung zusätzlich gemachten Ausführungen habe der Angeklagte durchaus ohne Empathie und erschreckend gefühlskalt abgegeben. 187 Dieses dissoziale Verhalten erreiche aus jugendpsychiatrischer-psychologischer Sicht zwar den Grad einer schweren Persönlichkeitsentwicklungsstörung. In Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen erreicht diese nach der sicheren Überzeugung der Kammer in ihren Auswirkungen jedoch nicht das Ausmaß einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne der§§ 20, 21 StGB. 188 Die Diagnose der „Persönlichkeitsstörung'' lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit eines Täters nicht zu. Erst wenn bei einer Gesamtschau festgestellt werden kann, dass die Störungen beim Täter Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten und einengen wie krankhafte seelische Störungen, ist von einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne der §§ 20, 21 StGB auszugehen. 189 Von dem Vorliegen einer ihn der krankhaften seelischen Störung vergleichbar schwer belastenden Störung kann in der gebotenen Gesamtschau bei dem Angeklagten keine Rede sein. Zwar ist der Angeklagte bereits seit dem Kindergartenalter in seinem Sozialverhalten in der geschilderten Weise auffällig gewesen, allerdings sind diese Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten nicht führend geworden, haben nicht durchgängig, stabil, sondern nur phasenweise, bestanden. Gerade sein Verhalten im schulischen Bereich ab Sommer 2009 zeigt, dass die Intensität seiner Verhaltensauffälligkeiten und Störungen deutlich abgenommen hatte. 190 Dies haben namentlich die vernommenen Zeugen I, M und U der Kammer in der Hauptverhandlung deutlich vermittelt hat. 191 Gegen die Einstufung der Persönlichkeitsentwicklungsstörung des Angeklagten als eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ und dann auch gegen die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat sprechen - so übereinstimmend Rechtsprechung und Schrifttum - namentlich die Tatvorbereitung, das planmäßige Vorgehen bei der Tat, die Fähigkeit zu warten, die Vorsorge gegen Entdeckung und das Hervorgehen des Delikts aus dissozialen Charakterzügen (vgl. 192 BGHRStrafsachen, § 21 StGB, Nr.39; Boetticher, Nedopil, Bosinski, Saß in NStZ 2005, 57 ff). 193 Insoweit fällt auf, dass der Angeklagte bereits viermal der L2 aufgelauert hatte, aber jedes Mal sein Vorhaben, das Mädchen zur Rede zu stellen, wieder abbrach, weil ihm die Situation nicht günstig erschien. Erst am 14.09.2009 glaubte er mit dem unwegsamen Gelände hinter der Turnhalle am „Treff 51" eine Örtlichkeit gefunden zu haben, wo er sein Vorhaben ohne unliebsame Zeugen in die Tat umsetzen konnte. Zu diesem Zweck erweckte er gezielt das Interesse des Mädchens, indem er von Babykatzen sprach, die sich dort befinden sollten. 194 Das Tatgeschehen zog sich hin über eine gewisse Dauer und in zwei Komplexen. In Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer insoweit davon überzeugt, dass gerade die konkrete Tatausführung zeigt, dass der Angeklagte stets die Möglichkeit sah und wahrnahm, in der Tathandlung mit weiteren oder anderen Handlungsalternativen fortzufahren, nach den Handlungsfolgen abzuwägen und sich entsprechend seiner Überlegung weiter zu verhalten. Der Angeklagte war in der Lage abzuwägen und sein Verhalten entsprechend der getroffenen Überlegungen auszurichten, was nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen insbesondere an dem Verdeckungsmotiv des Angeklagten deutlich werde. 195 Planmäßig beseitigte der Angeklagte nach der Tat die auf diese und seine Täterschaft hinweisenden Spuren und überzeugte sich noch davon, dass sein Opfer tatsächlich - wie beabsichtigt - versterben würde. In Übereinstimmung auch mit den Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer namentlich auch davon überzeugt, dass sich gerade in der postdeliktischen Langeweile des Angeklagten neben seinem Wunsch, sich zu amüsieren, um innere Belebtheit zu erfahren, seine hochgradige Intoleranz gegen die schutzbedürftigen Interessen eines anderen Menschen ausdrückt und in besonderem Maße die emotionale Gestörtheit des Angeklagten verdeutlicht. 196 Mit dem Sachverständigen ist die Kammer des Weiteren davon überzeugt, dass der Angeklagte über die kognitiven Fähigkeiten im Sinne einer abstrahierenden Einsichtsfähigkeit verfügte, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Der Sachverständige Prof. Dr. F2 hat in Einklang mit dem Eindruck, den die Kammer selbst von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung hatte, überzeugend dargelegt, dass angesichts der Vorbefunde, des psychischen Befundes sowie des eingesetzten Intelligenztestes eine massive Intelligenzminderung bei dem Angeklagten auszuschließen sei. Hinsichtlich der sittlichen Reife sei der Angeklagte in der Lage, selbstkritisch moralische Urteile über eigene kritische Verhaltensweisen zu fällen. Insbesondere verdeutliche gerade sein Verdeckungsmotiv, dass der Angeklagte durchaus in der Lage gewesen ist, Abwägungen vorzunehmen. 197 V. 198 Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen : 199 Der strafrechtlich voll verantwortliche Angeklagte war zur Tatzeit 14 Jahre und 8 Monate alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. 200 Zweifel an seiner uneingeschränkten strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestehen nicht. Er war zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln - § 3 JGG. Insoweit folgt die Kammer - wie bereits dargelegt - vollumfänglich der sich mit ihrem Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung deckenden und zu demselben Ergebnis führenden, überzeugenden gutachterlichen Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. F2, der dargelegt hat, dass der Angeklagte trotz der festgestellten dissozialen Persönlichkeitsentwicklungsstörung nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der abzuurteilenden Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 201 Wegen der Schwere der Schuld kam aus erzieherischen Gründen auch unter Berücksichtigung der charakterlichen Haltung und der Persönlichkeit der Angeklagten (vgl. u.a. BGH-Beschluss vom 26.08.1994 - 3 StR 173/94 ) zur Ahndung der Tat nur die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht -§ 17 JGG. 202 Gemäß § 18 Abs.1 Satz 1 und 2 JGG in Verbindung mit § 211 StGB war hierbei von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe auszugehen. 203 Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Umstand, dass es nicht zu einer vollendeten Tötung, sondern nur zu einem Tötungsversuch gekommen ist, im Jugendstrafrecht zwar nicht zu einer Strafrahmenverschiebung führt, jedoch auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafandrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, zu berücksichtigen ist (vgl. BGH Beschluss vom 02.09.81 - 3 StR 317/81; BGH Beschluss vom 29.07.83- 3 StR 217/83). Obwohl die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG nicht gelten, sind Umstände, die zu einer Strafrahmenmilderung im allgemeinen Strafrecht führen könnten, auch im Jugendstrafrecht zu beachten. 204 Daher hat die Kammer zunächst gewürdigt, dass es sich - außer bei den Körperverletzungen - um eine Versuchstat handelt, für die im allgemeinen Strafrecht gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB eine fakultative Strafmilderung vorgesehen ist. Die Kammer hätte indes von dieser fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht mit der Folge, dass dem Umstand, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, auch innerhalb des Strafrahmens des Jugendstrafrechts weniger Gewicht zukommt. Eine Strafmilderung wegen Versuchs wäre bei Abwägung aller schuld relevanten Umstände nicht in Betracht gekommen. 205 Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten neben seinem jugendlichen Alter und dem Umstand, dass er bislang strafrechtlich unvorbelastet ist, seine mit einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung behaftete Persönlichkeit berücksichtigt. Insbesondere hat die Kammer zu seinen Gunsten sein umfassendes Geständnis und seine in der Hauptverhandlung formulierte, an das Mädchen gerichtete Entschuldigung gewertet. 206 Demgegenüber fällt erheblich ins Gewicht, dass der Angeklagte besondere und intensive Anstrengungen unternommen hat, um das Mädchen zu Tode zu bringen: 207 Er hat nicht nur dem am Boden liegenden Mädchen mit einem 10,18 kg schweren Betonstein wuchtig gegen die linke obere Gesichtshälfte geschlagen mit der Folge eines lebensbedrohlichen Bruchs des Schädeldachs, sondern darüber hinaus das dann bewusstlose Opfer zu einem Kanalschacht gezogen, sie dort zumindest 145 cm in die Tiefe fallen lassen und dann aus zumindest dieser Höhe insgesamt vier Steine auf die unter ihm liegende L2 geworfen und zwar Steine mit einem Gewicht von 9,92 kg, 10,59 kg, 13,99 kg und 19,28 kg. Zwei dieser Steine hat er dabei gezielt auf L2 Gesicht, einen auf ihren Brustkorb und einen auf das Abdomen mit der Folge weiterer lebensbedrohlicher Verletzungen geworfen. 208 Auch nach dem Wurf von vier Steinen auf das auf dem Grunde des Kanalschachts liegende Mädchen hat der Angeklagte weitere Aktivitäten entwickelte, Er verschloss den Kanalschacht mittels Gullydeckel und Laubfangkorb in der zutreffenden Vorstellung, dass das am Grunde des Kanals liegende Mädchen nicht in der Lage wäre, von innen aus dem Schacht heraus den Gullydeckel zu öffnen. Zudem legte er noch Äste über den Gullydeckel. 209 Es handelt sich um eine außergewöhnliche Tat, bei der der Angeklagte durch vielfache Einwirkung auf sein Opfer mit mehreren - jeweils - lebensgefährlichen Verletzungen aus seiner Sicht alles getan hatte, um die neunjährige L2 zu Tode zu bringen. 210 Auch wenn dieses besonders intensive Verhalten des Angeklagten, das Mädchen zu Tode zu bringen, durch seine Persönlichkeitsstruktur begünstigt wurde, in der seine fehlende Empathie durchaus Raum einnimmt, hätte bei einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Umstände nach allgemeinem Strafrecht eine Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ausscheiden müssen. 211 Der Umstand, dass das Tötungsdelikt im Versuchsstadium stecken geblieben ist, bleibt zwar als Strafzumessungsgesichtspunkt zugunsten des Angeklagten innerhalb des Strafrahmens des § 18 Abs.1 Satz 2 JGG bestehen, hat aber nicht mehr das Gewicht, das ihm zukommen würde, wenn er nach allgemeinem Strafrecht eine Strafmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zur Folge gehabt hätte. 212 Innerhalb des Strafrahmens des § 18 Abs.1 Satz 2 JGG hat die Kammer bei der Bemessung der unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Schuld der Angeklagten sowie der von einer Jugendstrafe ausgehenden erzieherischen Wirkung (§ 18 Abs. 2 JGG) zu findenden Strafe neben den vorstehend bereits dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten, namentlich des zu seinen Gunsten sprechenden Umstands, dass es nicht zu einer vollendeten Tat gekommen ist, weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte neben dem versuchten Mord zur Verdeckung der vorangegangenen Körperverletzung tatmehrheitlich auch jene Körperverletzung gemäß § 223 StGB und tateinheitlich mit dem versuchten Mord eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs.1 Ziffer 2 und 5 StGB begangen hat. Hinsichtlich letzterer spricht gegen den Angeklagten die Verwirklichung zweier Handlungsalternativen. 213 Des Weiteren musste sich nachteilig auswirken, dass L2 neben bereits durchlittenen medizinischen Maßnahmen auch heute noch unter den Folgen der Tat leidet. So ist ihre linke Augenbraue dauerhaft unbeweglich, Narben in der linken Gesichtshälfte sind sichtbar und ihr Mund lässt sich nicht richtig schließen. 214 Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer auch unter besonderer Berücksichtigung der strafmildernden Wirkung seines umfänglichen Geständnisses die Verhängung einer Einheitsjugend strafe im oberen Bereich des gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG eröffneten Strafrahmens für den Angeklagten für erforderlich. Die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bis zu 10 Jahren Jugendstrafe fußt dabei nicht nur auf dem gewichtigen Erziehungsgedanken, sondern hat bei einer Straftat wie der vorliegenden auch dem Erfordernis eine gerechten Schuldausgleichs Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGH NStZ 2007, 522; BGH, 5 StR 556/09 vom 23. März 2010). 215 Angesichts der bei dem Angeklagten festgestellte Persönlichkeitsentwicklungsstörung von nicht unerheblichen Ausmaß, wie sie auch in seinen hier abzuurteilenden Taten zum Ausdruck gekommen ist, besteht ein ganz erheblicher Therapiebedarf, der therapeutische Anstrengungen großen Ausmaßes erforderlich macht und damit einhergehend hohen Erziehungsbedarf begründet. Die Kammer teilt insoweit die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F2, die sie nachvollzogen und sich zu eigen gemacht hat, dass zu befürchten steht, dass die bereits deutlich zutage getretene dissoziale Persönlichkeitsentwicklungsstörung des noch jungen Angeklagten sich in einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung manifestieren wird, wenn der Entwicklungsstörung nicht konsequent und nachhaltig erzieherisch und therapeutisch entgegengewirkt wird. Dies ist, wie entsprechende Maßnahmen gezeigt haben, auch nicht unter ambulanten Bedingungen zu erreichen. Der Angeklagte bedarf einer erheblichen langjährigen Erziehung unter Jugendhaftbedingungen. Der Jugendstrafvollzug ist gefordert, den Angeklagten in seiner weiteren Entwicklung in mittel- und namentlich zeitaufwendiger Weise therapeutisch und erzieherisch nachhaltig zu beeinflussen. Derartigen Anforderungen hat die bisher vollzogene Untersuchungshaft nicht gerecht werden können. 216 Dementsprechend hielt die Kammer unter weiterer Berücksichtigung des besonders intensiven und nachhaltigen Tatgeschehens eine im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegende Einheitsjugendstrafe von 217 acht Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 218 VI. 219 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, SO JGG, 472 StPO,