Urteil
16 O 101/09 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2011:0208.16O101.09.00
13Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks XXX in S, das mit einem alten, ursprünglich als Wassermühle errichteten Gebäude bebaut ist. Dort wohnen vier Mieter, von denen zwei Mieter den Keller nutzen. Drei auf dem Gelände befindliche Einzelgaragen sind vermietet. Das Grundstück der Klägerin liegt an der rechten Seite des Müggenbachs. Oberhalb des Grundstücks, ca. 17,50 m in südlicher Richtung mündet der Teufelsbach in den Müggenbach. Ca. 15 m weiter oberhalb der Einmündung des Teufelbachs liegt das Regenrückhaltebecken Ölmühle (nachfolgend: RRB) der ## Entsorgungsbetriebe. Ablauf und Notüberlauf des RRB münden in den Müggenbach. Oberhalb des RRB wird der Müggenbach über eine abfallende Bachtreppe geführt, die in ein Tosbecken mündet. Am 06.08.2007 kam es zu einem außergewöhnlich starken Regen. Hierzu liegt ein Gutachten des DWD vom 18.04.2008 vor, wonach der ermittelte Niederschlagswert von 65 - 80 mm in 100 Minuten deutlich seltener als alle 100 Jahre auftrete. Aufgrund des Regens staute sich der Müggenbach und das Grundstück der Klägerin wurde überflutet. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, die Uferbefestigung des Müggenbachs sei mit Pflanzen bewachsen und deshalb instabil gewesen. Der Beklagte habe über Jahre keine Maßnahmen zur Sicherung der Uferbefestigung ergriffen. Deshalb hätten sich Teile der Uferbefestigung gelöst und seien mitgerissen worden. Hierdurch sei das Wasser des Müggenbachs unterhalb des Grundstücks der Klägerin gestaut worden und habe es schließlich überflutet. Die "Durchwurzelung" des Uferbereichs sei ersichtlich aus Fotos, die rotes Wurzelwerk der Bäume zeigten, da Wurzeln nur rötlich würden, wenn sie im Wasser lägen. Bäume hätten an der Uferbefestigung nicht stehen dürfen. Den Vortrag des Beklagten, ein Gesteinsblock sei von dem Wasser mitgerissen worden, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Dabei geht die Klägerin davon aus, der Beklagte trage vor, die Stauung habe allein auf dem Felsblock beruht. Aus dem RRB sei zusätzlich Wasser in den Müggenbach geflossen, weil die Befestigung des RRB weggeschwemmt sei. Das RRB sei zu klein, wie sich aus den Plänen der ## Entsorgungsbetriebe ergebe, es zu vergrößern. Gleichwohl sei der Beklagte verantwortlich, weil er für eine Befestigung der Ufer des Müggenbachs hätte sorgen müssen, die einem überlaufenden RRB standhalte. Auch habe es der Beklagte zugelassen, dass der Notüberlauf des RRB quer in die Bachbefestigung gelangen konnte. Zudem sei die Zuführung des Wassers aus dem Teufelsbach in den Müggenbach nicht ordnungsgemäß gewesen, weil das Wasser nahezu "rechtwinklig" in den Müggenbach geflossen sei. Schließlich sei das Tosbecken zu klein gewesen. Auch im Tosbecken hätten sich Befestigungen gelöst und seien mitgerissen worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Pflichtverletzung des Beklagten werde dadurch belegt, dass er nach dem Vorfall Veränderungen an der Wasserführung vorgenommen habe. Die Steine der Uferbefestigung seien nunmehr auf eine spezielle Art verlegt worden. Das Tosbecken sei um 1/3 vergrößert worden. Rohre im Bereich des RRB seien verändert worden. Während früher aus der Uferbefestigung des Müggenbachs zwei Rohre hinausgeragt hätten, trete nun nur noch ein Rohr aus. Dem Beklagten sei die Gefahr einer Überflutung bekannt gewesen, wie die Klägerin aus einem Warnschild folgert, das vor Überflutung warnt. Bei dem Regen am 06.08.2007 habe es sich nicht um einen "Jahrhundertregen" gehandelt, dies ergebe sich aus dem Gutachten des DWD nicht. Der Beklagte hafte zudem nach § 2 HaftpflichtG, weil Wasser aus dem RRB durch Rohre in den Bach geleitet worden sei. Zudem sei der Müggenbach wie ein Kanal zu behandeln. Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Beklagte sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihn kein Verschulden an dem Schaden treffe. Sie hat Beweis angetreten durch den Antrag, dem Beklagten die Vorlage von Unterlagen, wie sie im Schreiben des Sachverständigen vom 18.06.2010 aufgeführt worden sind, aufzugeben. Die Klägerin behauptet, der Müggenbach sei im Zuge der Errichtung des RRB nicht ausgebaut worden, was erforderlich gewesen wäre. Auch seien keine Prüfungen unternommen worden. Die Klägerin macht folgende Schäden geltend: Schadensposition Betrag Reparatur Kurzschluss 132,45 € Reinigung durch Mieter 200,00 € Räumen Keller durch Mieter 250,00 € Entsorgungskosten 970,66 € Entsorgungskosten 497,13 € Reinigungskosten (pauschal) 1.000,00 € Reinigungskosten (pauschal) 375,00 € Raumentfeuchter 188,32 € Strom für Raumentfeuchter 216,43 € Garagentore 4.000,00 € Beschädigte Sachen Keller 1.103,93 € Erneuerung Hoffläche 5.000,00 € weitere Arbeiten hierzu 1.700,00 € Erneuerung Mauern 5.900,00 € Jägerzaun 1.250,00 € Straßeneinlauf 1.200,00 € Einlaufrinne 3.040,00 € Geräteschuppen 100,00 € Rietzaun 100,00 € Holzzaun 80,00 € Bepflanzung 1.000,00 € Architektenkosten (pauschal) 4.674,00 € Summe 32.977,92 € Gutachten Bohne 2.584,52 € Summe 35.562,44 € Die Klägerin behauptet, die zur Schadensposition "Geschädigte Sachen Keller" aufgeführten Gegenstände würden in ihrem Alleineigentum stehen. Für den Ersatz der Gegenstände und die Kosten für die Wiederherstellung sei lediglich der Zeitwert angesetzt worden. Bei der Anpflanzung ergebe sich aus dem Preis für neue Pflanzen ohnehin ein geringerer Schaden. Darüberhinaus begehrt die Klägerin Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € nach einem Streitwert in Höhe von 75.731,60 EUR. Der angesetzte Streitwert sei zutreffend, weil unter Bezugnahme auf das Gutachten Bohne vom 22.08.2007 mit Anwaltsschriftsatz vom 11.04.2008 ein Schaden in dieser Höhe geltend gemacht worden sei. Erst danach hätten sich durch Arbeiten des Beklagten einzelne Schadenspositionen erledigt, die mit 13.500,00 EUR zu bewerten seien. Zudem seien in die Klageschrift Forderungen der Mieter in Höhe von 2.800,00 EUR und 7.150,00 EUR nicht aufgenommen worden und das Architektenhonorar sei von 10.600,00 netto auf 4.674,00 EUR netto verringert worden. Auch seien 4.800,00 EUR für "Risiko/Unvorhergesehenes" nicht aufgenommen worden und zudem die Umsatzsteuer nicht eingeklagt worden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 35.562,44 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2007 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr auch den weiteren Schaden zu zahlen, der über den eingeklagten Schadensersatzbetrag von 28.044,00 EUR liegt für die Schadensbeseitigung an dem Garagentor, der Hof- und Zufahrtsfläche, der privaten Anschlussfläche, Erneuerung der Mauer und des Zauns, des Straßeneinlaufs, der Einlaufrinne, dem Geräteschuppen, dem Riet- und Holzzaun und dem Garten und den Architektenkosten; 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.880,20 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet seine Verantwortlichkeit für die eingetretenen Schäden. Wegen des Unwetters sei das RRB übergelaufen. Deshalb sei der Müggenbach linksseitig über die Ufer getreten, wodurch es zu Ausspülungen ober- und unterhalb der trapezförmigen Uferbefestigung gekommen sei. Diese Ausspülungen hätten die linksseitige Uferbefestigung nach hinten wegbrechen lassen. Durch die weiter rückschreitende Erosion seien große Teile des linksseitigen Ufers als auch des Ufers unterhalb der Hochwasserentlastung weggespült worden. Das ausgespülte Material - hierunter ein schwerer, ca. 1,80 m langer Felsbrocken - sei von dem Wasser wegtransportiert worden und habe nördlich des Grundstücks der Klägerin das Wasser gestaut, wodurch es über die Ufer getreten sei. Eigentliche Ursache der Überschwemmung sei damit der Starkregen in Verbindung mit dem überlaufenden Wasser aus dem RRB gewesen. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei zu Unterhaltungsarbeiten nicht verpflichtet gewesen, da der Wasserabfluss gewährleistet gewesen sei. Er behauptet, der Baum- und Strauchbewuchs habe unter normalen Umständen auf den Wasserablauf keinen Einfluss. Die Uferbefestigung sei nicht instabil gewesen. Zudem ist er der Ansicht, er müsse für einen ganz außergewöhnlichen Regen - wie er hier eingetreten sei - keine Vorsorge treffen. Die Klägerin habe zudem nicht dargelegt, dass Regenfälle, für die nach der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts Vorsorge getroffen werden müsse, nicht ordnungsgemäß abgeleitet worden wären. Ohnehin sei nicht ersichtlich, dass die Überschwemmung des Grundstücks der Klägerin nur auf dem Übertreten des Müggenbachs beruht habe und das Grundstück nicht ohnehin infolge des Regens überschwemmt worden sei. Der Beklagte bestreitet zur Schadensposition "Beschädigte Sachen Keller" das Eigentum der Klägerin und die Beschädigung durch das Hochwasser. Der Beklagte bestreitet die Höhe der Kosten für die Garagentore, den Hof etc., die die Klägerin mit 23.370,00 EUR netto beziffert und die Architektenkosten. Er ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich einen Abzug neu für alt entgegenhalten lassen. Die Zusammensetzung des Klageantrags sei nicht nachzuvollziehen, da der Klageantrag von der Schadensberechnung abweiche. Die Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung seien überhöht. Die Kammer hat den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. K im Termin vom 14.12.2010 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminprotokoll und die schriftliche Arbeitsunterlage des Sachverständigen vom 01.12.2010 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Überflutung vom 06.08.2007 gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zu. Der Beklagte ist zwar zur Vorhaltung einer ausreichenden Anlage und zu deren Unterhaltung gemäß § 87 LWG und § 90 LWG verpflichtet, um einen Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Diese Amtspflicht ist auch drittschützend (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2008 - III ZR 137/07 Rz. 9; BayObLG, Urt. v. 23.11.1993 - 2 ZR 153/92, Rz. 26, zitiert nach juris). Diese Verpflichtung des Beklagten geht jedoch nicht dahin, dass für jedwedes Hochwasserereignis Vorsorge getroffen werden müsste. Zumindest für ein Ereignis mit einer Wiederholungszeit von mehr als 100 Jahren muss keine Vorsorge getroffen werden (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2008 - III ZR 137/07, Tz. 10; OLG Hamm, Urt. v. 03.05.2010 - 6 U 142/09). Danach lässt sich vorliegend eine Amtspflichtverletzung des Beklagten oder eine Verletzung seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht feststellen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht bewiesen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es nicht rekonstruierbar ist, ob der Müggenbach vor dem Schadensfall hinreichend ausgebaut und unterhalten war und was letztlich die Ursache der Überschwemmung gewesen ist, weil hierfür der Anfang der Kausalitätskette bestimmt werden müsse, was aber nicht möglich sei. Diese Feststellung des Sachverständigen ist überzeugend. Es liegen nämlich keine Erkenntnisse oder Bilder zum genauen Ablauf der Ereignisse vor. Die Fotografien und das Handy-Video zeigen jeweils nur einen sehr kleinen Ausschnitt der Ereignisse. Danach kann aber die eigentliche Ursache der Überflutung nicht ergründet werden. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Klägerin als ursächlich angesehenen Umstände lediglich variable Randbedingungen eines größeren Geschehens waren, es mithin aus hiervon unabhängigen Gründen zu der Überflutung gekommen ist. So kann etwa nachträglich nicht festgestellt werden, ob Teile der Uferbefestigung wegen mangelnder Unterhaltung oder aufgrund der Gewalt des Wassers fortgespült worden sind, ohne dass hierfür eine etwaige mangelnde Unterhaltung eine Rolle gespielt hätte. Dies gilt ebenso für den Zufluss von Wasser aus dem RRB, den die Klägerin als maßgeblich erachtet. Auch insoweit kann ohne Kenntnis des genauen Ablaufs nicht beurteilt werden, ob und inwieweit eine Ursächlichkeit für die Überflutung gegeben ist. Ebenso verhält es sich für die weiteren Mutmaßungen, die die Klägerin als Ursache der Überflutung in den Raum stellt. Hinzu kommt, dass auch der Zustand des Müggenbachs vor dem 06.08.2007 nicht hinreichend vorgetragen wird. Es fehlen Lichtbilder oder sonstige Unterlagen, die den Ausbauzustand des Müggenbachs vor dem Schadenstag wiedergeben. Danach fehlt aber eine Grundlage für die Beurteilung, ob der Ausbauzustand des Müggenbachs fehlerhaft war oder nicht. Ausreichender Vortrag zu einem angeblichen ungenügenden Ausbau des Müggenbachs liegt auch nicht darin, dass die Klägerin vorträgt, der Müggenbach sei nicht an die durch das RRB veränderten Verhältnisse angepasst worden und es habe keine Prüfung stattgefunden, wofür die Klägerin Beweis durch Sachverständigen und die Beiziehung einer nicht näher bezeichneten Akte anbietet. Dieser völlig pauschale Vortrag ist auf eine Ausforschung gerichtet. Die Klägerin, die ersichtlich keine Kenntnis von der Planung des RRB und des Müggenbachs hat, trägt ins Blaue hinein vor, dass eine Pflichtverletzung vorliegt. Würde der Sachverständige beauftragt, diesen Vorwurf aufzuklären, so käme dies einer Ausforschung gleich. Der Sachverständige würde nicht ihm vorgelegte Anschlusstatsachen beurteilen, sondern er würde erst Anschlusstatsachen ermitteln, aus denen sich möglicherweise eine Pflichtverletzung des Beklagten ergeben könnte. Dies wäre nicht mit der Funktion des Sachverständigen zu vereinbaren. Zudem widerspricht einer solchen Ausforschung durch den Sachverständigen, dass die Klägerin - wie nachfolgend noch auszuführen ist - die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten trägt. Schließlich können mangels konkreter Bezeichnung Akten nicht beigezogen werden. Auch fehlt es an Vortrag dazu, welche Tatsachen durch die Beiziehung der Akte bewiesen werden sollen. Genauerer Vortrag wäre der Klägerin insoweit auch möglich und zumutbar. Die Klägerin könnte Einsicht in die Akten nehmen und die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse vortragen. Allein der Umstand, dass es zu der Überflutung gekommen ist, lässt nicht auf eine Verletzung der Pflichten des Beklagten schließen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen steht fest, dass am 06.08.2007 ein Regen mit einer Wiederholungszeit von mehr als 100 Jahren niedergegangen ist. Danach kann aber allein aufgrund der Überflutung nicht angenommen werden, der Ausbau oder die Unterhaltung des Müggenbachs sei unzureichend gewesen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass allein der besonders starke Regen die Ursache der Überflutung gewesen ist. Da der Beklagte den Müggenbach - wie dargelegt - nicht für jedweden Lastfall ausbauen und unterhalten muss, begründet es keinen Anschein für eine Pflichtverletzung, wenn es nach einem besonders starken und sehr seltenen Regen zu einer Überflutung kommt. Dabei spricht es auch gegen eine Pflichtverletzung des Beklagten, dass es in den Jahren vor dem 06.08.2007 nicht zu einer Überflutung gekommen ist. Dies wäre aber zu erwarten, wenn die Wasserführung tatsächlich mangelhaft gewesen sein sollte. Hierzu bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung durch Erstellung eines sog. N/A-Modells. Zwar besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen die Möglichkeit, dass ein Regen mit einer Wiederholungswahrscheinlichkeit von mehr als 100 Jahren nicht automatisch zu Pegelständen mit einer Wiederholungswahrscheinlichkeit von mehr als 100 Jahren führt. Dies kann jedoch für den vorliegenden Fall dahinstehen. Denn auch wenn die Pegelstände am 06.08.2007 nicht einem Hochwasser mit einer Wiederholungswahrscheinlichkeit von mehr als 100 Jahren entsprochen haben sollten, so wäre gleichwohl im Hinblick auf die besondere Stärke und Intensität des Regens nicht auszuschließen, dass es allein wegen dieses außergewöhnlichen Naturereignisses zu der Überflutung gekommen ist, etwa weil sich der Bachlauf besonders schnell mit Wasser füllte. Allein aus dem N/A-Modell könnte daher nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten für die Überflutung ursächlich war. Ohnehin kann das N/A-Modell nicht erstellt werden, da hierfür dem Sachverständigen notwendige Informationen fehlen, die die Klägerin ihm nicht zur Verfügung gestellt hat. Der Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 27.07.2010, dem Beklagten die Vorlage der Unterlagen aufzugeben, hat keinen Erfolg. Für einen Beweisantritt gemäß § 421 ZPO fehlt es bereits an der hierfür vorausgesetzten Vorlagepflicht nach § 422 ZPO. Zudem fehlen für einen ordnungsgemäßen Beweisantritt die Voraussetzungen gemäß § 424 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 ZPO. Es werden keine konkreten Urkunden bezeichnet, es fehlt die Darlegung, dass der Beklagte im Besitz der Urkunden ist und ein Grund, der die Verpflichtung zur Vorlage ergibt, ist nicht dargelegt. Auch ist keine Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffen. Es fehlt insoweit bereits die Bezugnahme auf hinreichend identifizierbare Urkunden in dem Schriftsatz vom 27.07.2010. Es würde zudem dem Sinn von § 142 ZPO widersprechen, durch die Anordnung der Vorlage von Urkunden das Material zu verschaffen, eine Klage erstmals schlüssig zu begründen. § 142 ZPO gibt dem Gericht nicht das Recht unabhängig von einem schlüssigen Vortrag zum Zwecke der Informationsgewinnung Urkunden anzufordern (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage, § 142 Rz. 7). Ebenso besteht kein Anlass die Vorlage des von Scheibel erstellten N/A-Modells gemäß § 142 ZPO anzuordnen, wie es die Klägerin in dem Schriftsatz vom 18.01.2011 beantragt. Denn nach dem von Scheibel erstellten N/A-Modell lag ein Wasserabfluss mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit von deutlich über 100 Jahren vor, wie der Sachverständige auf Seite 10 der schriftlichen Arbeitsunterlage ausgeführt hat. Danach ist nicht ersichtlich, wie das von Scheibel erstellte N/A-Modell eine Pflichtverletzung des Beklagten beweisen könnte. Soweit der Sachverständige eine Überprüfung des von Scheibel erstellten N/A-Modells angeregt hat, würde dies wiederum voraussetzen, dem Sachverständigen die zur Erstellung eines eigenen N/A-Modells benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Schließlich wird eine Pflichtverletzung des Beklagten auch nicht dadurch belegt, dass nach dem Schadensfall Veränderungen an der Wasserführung vorgenommen worden sind. Aufgrund der durch die Überflutung angerichteten Schäden waren Arbeiten an der Wasserführung erforderlich. Derartiges lässt nicht darauf schließen, dass zuvor die Wasserführung mangelhaft gewesen sein müsse. Eine Pflichtverletzung wird auch nicht durch das Warnschild belegt. Das Anbringen solcher Warnschilder ist üblich, um vor allem Kinder vor dem Spielen im Bachbett zu warnen, da es hierbei bereits zu Todesfällen gekommen ist. Den Schluss auf einen ungenügenden Ausbau des Müggenbachs lässt ein solches Warnschild ersichtlich nicht zu. Die Klägerin trägt auch die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten. Denn jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin keine Kenntnis von der genauen Ausgestaltung des Müggenbachs und den Planungen und weiteren Maßnahmen des Beklagten zur Wasserführung haben kann. Dieser Umstand führt nicht zu einer Abänderung der Beweislastverteilung, sondern allein dazu, dass geringere Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag zu stellen sind, insbesondere ein weniger bestimmter Vortrag zu Tatsachen noch ausreichend sein kann (vgl. Zöller-Greger, a. a. O., vor § 284 Rz. 5). Das - vorliegend verwirklichte - Risiko, dass der Sachvortrag nicht bewiesen werden kann, verbleibt daher bei der Klägerin. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten dahin anzunehmen, dass der Beklagte die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Planung und Sicherstellung der Wasserführung darlegen müsste, um der Klägerin den Beweis zu ermöglichen, dass diese Maßnahmen fehlerhaft gewesen seien. Die Auferlegung einer solchen sekundären Darlegungslast setzt nämlich voraus, dass zumindest Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorliegen. Nur in diesem Fall ist es gerechtfertigt, von einer an sich nicht beweisbelasteten Partei näheren Vortrag zu fordern, um sich durch Darlegung der von ihr getroffenen Maßnahmen zu entlasten. Demgegenüber ist es unzumutbar, eine solche Darlegung auch dann zu fordern, wenn keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorliegen. Mit den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast wäre es nicht vereinbar, wenn allein auf die formale Behauptung einer Pflichtverletzung, zu der keine weiteren Tatsachen vorgetragen und bei der auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorliegen, die gegnerische Prozesspartei Einzelheiten zu ihrem Geschäftsbetrieb darlegen müsste. Vorliegend fehlen ausreichende Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung, die eine sekundäre Darlegungslast rechtfertigen könnten. Da die Überflutung nach einem ganz außergewöhnlich starken und seltenen Regen stattgefunden hat, handelt es sich dem ersten Anschein nach um ein Naturereignis, das der Beherrschung des Beklagten entzogen ist. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es in den Jahren zuvor nicht zu einer Überflutung gekommen ist, erscheint es zudem auch als unwahrscheinlich, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten vorliegt. Es bestehen danach keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung, die eine sekundäre Darlegungslast rechtfertigen könnten. Der Beklagte haftet entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gemäß § 2 HaftpflichtG. Der Müggenbach selbst ist keine Rohrleitungsanlage oder sonstige Anlage im Sinne von § 2 HaftpflichtG. Soweit die Klägerin auf die Rohre am RRB abstellt, trifft den Beklagten keine Haftung, weil er nicht Inhaber dieser Anlage ist. Das RRB wird den von Stadtwerken S betrieben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 40.000,00 EUR.