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Urteil

4 O 263/10

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2011:0310.4O263.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass in die noch zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung der von beiden Parteien vormals betriebenen „WohnträumeNRW GbR“ zugunsten der Klägerin ein Aktivposten in Höhe von 2.734,80 Euro einzustellen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 78 %, der Beklagte22 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, vorgehend aus eigenem und abgetretenem Recht der I GmbH, macht Zahlungsansprüche gegen den Beklagten als ihren ehemaligen Mitgesellschafter der WohnträumeNRW GbR (im Folgenden: GbR) geltend. Die GbR wurde mit notarieller Urkunde vom 6. Juni 2008 (Anlage H 01, Bl. 79 ff GA) gegründet. Gesellschafter der GbR waren mit jeweils einem Anteil die Klägerin und der Beklagte. Gegenstand der GbR war ausweislich § 2 der notariellen Vereinbarung der Erwerb, die Umgestaltung, die Bebauung und die Verwertung von Grundbesitz, insbesondere des Grundbesitzes H Straße x in N, der ebenso mit Kaufvertrag vom 6. Juni 2008 von den Parteien und der GbR erworben wurde. Durch fristlose Kündigung vom 28.01.2010, die der Beklagte akzeptiert hatte, schied die Klägerin aus der GbR aus. Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen führt der Beklagte die GbR weiter, für die ausscheidende Klägerin ist nach § 14 des Gesellschaftsvertrages ein Auseinandersetzungsguthaben zu errechnen. Die Auseinandersetzung ist derzeit noch nicht abgeschlossen, die Klägerin fordert eine Abfindungszahlung vom Beklagten. 3 Die Parteien sind über weitere Gesellschaften miteinander verbunden. So ist die Klägerin Mehrheitsgesellschafterin der I GmbH (im Folgenden: GmbH), der Beklagte deren Minderheitsgesellschafter mit 49,75 %. Die GmbH sollte als Generalunternehmerin in der Immobiliengruppe des Vorstands der Klägerin und des Beklagten, zu der noch weitere Gesellschaften gehörten, tätig sein. Die GmbH ist überschuldet, die Überschuldung lag zum 31.12.2009 bei mindestens 500.000,00 Euro, zum 01.02.2010 bei mindestens 800.000,00 Euro. 4 Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne den von ihr vollständig gezahlten Kaufpreis in Höhe von 16.560,00 Euro für die von der GbR erworbene vorgelagerte Teilfläche des Grundstücks H Straße x in N, den sie – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – per Banküberweisung am 24.Juli 2009 gezahlt habe, gemäß 426 Abs. 2 BGB vom Beklagten zur Hälfte, entsprechend seiner damaligen Gesellschaftsbeteiligung, verlangen. Ebenso könne sie die für die Vermessung des Grundstücks H Straße x in N mit Bescheiden des Vermessungsingenieurs vom 23. Juli 2009 (Anlagen K 8 und K 9, Bl. 52 ff GA) entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 7.116,69 Euro, die sie in zwei Teilbeträgen unter dem 1. Februar 2010 und 1. März 2010 gezahlt habe – nunmehr unstreitig, vom Beklagten zur Hälfte verlangen. Nach Auffassung der Klägerin würden diese Ansprüche auch nicht der Durchsetzungssperre gemäß § 730 BGB unterfallen, da es sich um solche Ansprüche handele, bei denen sich Gesellschafter und Gesellschaft gleichsam wie Dritte gegenüber stünden. Jedenfalls wäre die Verfolgung dieser Ansprüche im Wege einer Feststellungsklage zulässig. 5 Darüber hinaus könne die Klägerin aus abgetretenem Recht der GmbH von dieser der GbR in Rechnung gestellte Beträge, die sich im einzelnen aus der Weiterberechnung von verschiedenen Nachunternehmen in Rechnung gestellten Tätigkeiten zusammen setzten (Rechnung der GmbH vom 12.01.2010, Anlagenkonvolut K4, Bl. 27 ff GA; Rechnung der GmbH vom 19.03.2010, Anlagenkonvolut K 6, Bl. 41 ff GA; Rechnung der GmbH vom 22.03.2010, Anlagenkonvolut K 7, Bl. 46 ff GA), in einer Gesamthöhe von 64.571,21 Euro wiederum hälftig vom Beklagten als ehemaligem Mitgesellschafter der GbR verlangen. Als solches zwischen den Parteien unstreitig, trat die GmbH unter dem 23.03.2010 der Klägerin sämtliche Ansprüche aus dem Bauvorhaben H Straße x in N, insbesondere den genannten Rechnungen, ab (Anlage K 5, Bl. 40 GA). Die Klägerin behauptet hierzu weiter, es habe sich dabei um Abrissarbeiten gehandelt, diese seien sämtlichst durchgeführt worden und dementsprechend zu vergüten. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.123,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 zu zahlen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Hinsichtlich der klägerseits geltend gemachten eigenen Ansprüche ist der Beklagte zunächst der Auffassung, diese könnten wegen des Eingreifens der Durchsetzungssperre des § 730 BGB vorliegend nicht im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Es gelte, wechselseitige Zahlungen im Abwicklungsstadium zu vermeiden, dieser Zweck erlange auch im Verhältnis zwischen ihm, dem Beklagten, als neuem Alleininhaber und dem ausgeschiedenen Gesellschafter Bedeutung. Überdies meint der Beklagte, er habe, seinem damaligen hälftigen Anteil entsprechend, den Grundstückskaufpreis für die Teilfläche H Straße x in N bereits gezahlt. So habe – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – sein Schwiegervater unter dem 18.08.2009 einen Betrag in Höhe von 8.280,00 Euro an den Verkäufer überwiesen. Der Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang weiter, es habe einer internen Absprache zwischen den Parteien entsprochen, dass jeder 50 % des Kaufpreises an den Verkäufer zahlen sollte. Da die GbR zum Abschluss des Kaufvertrages gerade erst gegründet worden sei, habe sie noch über kein Vermögen verfügt, dass es ihr erlaubt hätte, den Grundstückskaufpreis selbst zu zahlen. Sofern es nunmehr zu einer Überzahlung des Verkäufers des Grundstücksteils gekommen sei, liege dies allein daran, dass sich die Klägerin nicht an die internen Absprachen gehalten habe. Nachdem der Beklagte die tatsächliche Zahlung der Vermessungskosten durch die Klägerin zunächst mit Nichtwissen bestritten hat, meint er nunmehr, die Klägerin habe im Ergebnis auf eine eigene Schuld gezahlt. So habe er, der Beklagte, der unstreitig alleiniger Geschäftsführer der GbR gewesen sei, einen Auftrag für die Vermessungsarbeiten nicht erteilt und auch niemand anderen dazu bevollmächtigt, die Vermessungsaufträge zu vergeben. Da der Vorstand der Klägerin auf den Gebührenbescheiden des Vermessungsingenieurs genannt sei, liege die Vermutung nahe, dass dieser die Aufträge erteilt habe. Insoweit habe er dann aber als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. 11 Hilfsweise rechnet der Beklagte gegen die eigenen Ansprüche der Klägerin auf mit Ansprüchen aus ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Wuppertal vom 21.09.2009, Aktenzeichen 4 O 186/10 (Anlage H 9, Blatt 130 f GA), vom 28.07.2010, Aktenzeichen 1 O 92/10 (Anlage H 8, Blatt 128 f GA) und vom 18.08.2010, Aktenzeichen 4 O 111/10 (Anlage H 7, Blatt 126 f GA) in einer Gesamthöhe von 9.103,55 Euro. 12 Soweit die Klägerin den Beklagten aus abgetretenem Recht der GmbH in Anspruch nimmt, ist dieser der Auffassung, schon die Abtretung der vermeintlichen Ansprüche der GmbH an die Klägerin sei aufgrund Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften gemäß §§ 30 ff GmbHG unwirksam. Es stehe zu vermuten, dass die GmbH, die ohnehin erheblich überschuldet sei, vom Vorstand der Klägerin „ausgeblutet“ werde, indem sämtliches Vermögen der GmbH auf die hiesige Klägerin übertragen werde, nur die Verbindlichkeiten bei der GmbH verblieben. Die zum Zeitpunkt der Überschuldung erfolgte Abtretung vom 23.03.2010, die zudem ohne erkennbare Gegenleistung erfolgt sei, müsse nach seiner Auffassung, so der Beklagte unter näherem Vortrag im einzelnen, als Einlagenrückgewähr als unwirksam angesehen werden bzw. dürfte ihm nicht entgegen gehalten werden. Wäre die Abtretung wirksam, hätte bei anzunehmender Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG die GmbH gegen die Klägerin einen Rückerstattungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG. Wäre die Klägerin hierzu nicht in der Lage, würde der Beklagte als Mitgesellschafter der GmbH gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG subsidiär haften. In dem Fall würde nicht nur der GmbH Aktivvermögen zugunsten der Klägerin ohne Gegenleistung entzogen und dieses für eine interne Auseinandersetzung mit dem Beklagten über den Weg der Aufrechnung verwendet, sondern würde er unter Umständen zu dem auch noch der GmbH als Mitgesellschafter hierfür haften. Dieses sei eine Besonderheit des vorliegenden Falles, so dass auch nicht darauf abgestellt werden könne, dass selbst bei einem Verstoß gegen § 30 GmbHG nach bisheriger Rechtsprechung das entsprechende Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft wirksam sei. 13 Mit Blick auf die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gegenüber ihren eigenen Ansprüchen behauptet die Klägerin, aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen bestünden Erstattungsansprüche deswegen nicht, da sie, die Klägerin, diesen gegenüber außerprozessual bereits wirksam ihrerseits die Aufrechnung erklärt habe. So habe sie gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal zum Aktenzeichen 4 O 186/10, Anlage H 9, mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 die Aufrechnung erklärt (Anlage K 14, Blatt 187 GA), gegenüber dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal, Aktenzeichen: 1 O 92/10, mit Schreiben vom 24. August 2010 die Aufrechnung erklärt (Anlage K 13, Blatt 185 GA) und gegenüber dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal, Aktenzeichen: 4 O 111/10, mit Schreiben vom 15. September 2010 (Anlage K 12, Blatt 181 GA) die Aufrechnung erklärt. Sämtliche Ansprüche des Beklagten seien damit bereits erloschen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange zulässig und begründet, im Übrigen unbegründet. 16 A. 17 Den von der Klägerin in einer Gesamthöhe von 11.838,35 Euro gegen den Beklagten geltend gemachten eigenen Ansprüchen im Wege der Leistungsklage steht die sogenannte Durchsetzungssperre im Sinne des § 730 BGB entgegen. Hiernach führt die Auflösung einer Gesellschaft dazu, dass die Gesellschafter die ihnen gegen Gesamthand und Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen können. Diese Ansprüche sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussabrechnung aufzunehmen. Nach Auffassung der Kammer sind diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, in dem nur die Klägerin durch fristlose Kündigung als Gesellschafterin aus der GbR ausgeschieden ist, und die Gesellschaft aufgrund der vertraglichen Besonderheiten nunmehr alleine vom Beklagten fortgeführt wird, übertragbar. So ist aufgrund von§ 14 des Gesellschaftsvertrages der GbR zugunsten der Klägerin ein Auseinandersetzungsguthaben zu errechnen. Die Klägerin beansprucht auch eine Abfindungszahlung vom Beklagten. Insofern befindet sich nach der fristlosen Kündigung der Klägerin die GbR im Auseinandersetzungsstadium, für das wiederum gilt, dass gegebenenfalls wechselseitige Zahlungen vermieden und die Geltendmachung von Ansprüchen grundsätzlich der Schlussabrechnung vorbehalten werden soll. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüchen nicht etwa um solche „Drittgläubigeransprüche“, bei denen sich die Parteien gleichsam wie Dritte gegenüber stehen. Vorliegend handelt es sich um konkrete Einzelpositionen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck der GbR standen und für die nunmehr zwischen den Parteien streitig ist, wer dafür aufzukommen hat. 18 Auch wenn nach dem Gesagten die von der Klägerin im Hinblick auf ihre eigenen Ansprüche erhobene Leistungsklage unbegründet ist, war die Klage nicht ohne weiteres abzuweisen. Die Kammer hat insoweit die Klage umgedeutet in eine– zulässige – Feststellungsklage. Hierzu war die Kammer auf der Grundlage des erkennbaren Willens der Klägerin auch befugt. Ist die Leistungsklage eines Gesellschafters im Auseinandersetzungsstadium im Hinblick auf die noch ausstehende Auseinandersetzungsrechnung unbegründet, so kann sie in eine Feststellungsklage abgeändert werden, den Betrag als unselbständigen Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen (dazu Ulmer/Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 730 Rdnr. 51 m. w. N.; Habermeier in Staudinger, BGB/Neubearbeitung 2003, § 730 Rdnr. 21 m. w. N.). Die Kammer hat dabei die Grenzen einer zulässigen Umdeutung auch nicht überschritten, hatte die Klägerin bereits angekündigt, dies auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer hin zu tun. 19 Die Feststellungsklage ist im Ergebnis aber nur teilweise begründet. 20 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 8.380,00 Euro gemäß § 426 Abs. 2 BGB, der als Aktivposten zu ihren Gunsten in die Auseinandersetzungsrechnung einzugehen hat, aus der zunächst vollständigen Kaufpreiszahlung für die Grundstücksteilfläche H Straße x. 21 Mit Überweisung an den Verkäufer dieses Grundstücksteils vom 24.07.2009 hat die Klägerin den Kaufpreis in einer Gesamthöhe von 16.560,00 Euro gezahlt. Die Forderung des Verkäufers gegenüber der Gesellschaft ist durch diese Zahlung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die dem nachfolgende Überweisung des Schwiegervaters des Beklagten vom 18.08.2010 in Höhe des grundsätzlich auf den Beklagten entfallenden hälftigen Kaufpreisanteils, erfolgte damit auf eine nicht mehr bestehende Schuld. Wenn der Verkäufer aufgrund dessen überbezahlt ist, ist der Beklagte auf eine Rückforderung nach den §§ 812 ff BGB zu verweisen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, seine, respektive die Zahlung seines Schwiegervaters, habe einer internen Absprache mit dem Vorstand der Klägerin entsprochen, so dass sich aufgrund der Verletzung der internen Vereinbarungen das Risiko der Rückforderbarkeit des überzahlten Betrages auf die Klägerin verlagern müsse, ist er mit diesem Vortrag nicht zu hören. Der Vortrag des Beklagten ist unsubstantiiert im Hinblick auf die näheren Umstände und Gelegenheit der Vereinbarung. Dem Beweisangebot des Beklagten durch Parteivernehmung, insbesondere des Vorstands der Klägerin, war nicht nachzugehen. 22 Auch hinsichtlich der mit Bescheiden vom 23. Juli 2009 festgesetzten Vermessungskosten in Höhe von insgesamt 7.116,69 Euro, die die Klägerin in zwei Teilbeträgen gezahlt hat, hat die Klägerin gegen den Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 426 Abs. 2 BGB, der in hälftiger Höhe in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist. 23 Nach Auffassung der Kammer kann letztlich dahin stehen, dass die den Bescheiden zugrunde liegenden Vermessungsarbeiten nicht vom Beklagten als dem nach dem Gesellschaftsvertrag alleinigen Geschäftsführer der GbR beauftragt worden sind und dieser nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen auch niemanden sonst zur Beauftragung entsprechender Arbeiten bevollmächtigt hat. 24 Denn nach Auffassung der Kammer sind die Vermessungskosten jedenfalls nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der § 677 ff BGB vom Beklagten anteilig, im Umfange seiner Beteiligung an der Gesellschaft, zu ersetzen. Steht in der Tat aufgrund der Adressaten der Gebührenbescheide vom 23.07.2009 zu vermuten, dass, wenn nicht der Beklagte, sodann der Vorstand der Klägerin, Herr Dr. C2, die entsprechenden Aufträge erteilt hat, handelt es sich bei der Beauftragung der Vermessungsarbeiten um die Wahrnehmung eines fremden Geschäftes, ohne dazu aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen formal befugt zu sein. Ohne jeden Zweifel diente die Beauftragung zu den den Bescheiden vom 23.07.2009 zugrunde liegenden Arbeiten den Interessen der GbR, an der die Klägerin, dessen Vorstand der handelnde Dr. C2 war, beteiligt war. So waren die Arbeiten des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, insbesondere die Anfertigung eines amtlichen Lageplans zum Baugesuch gemäß BauprüfVO NRW und eines amtlichen Lageplanes zum Teilungsantrag gemäß § 8 BauO NRW notwendig, um den Gesellschaftszweck der GbR, der maßgeblich in der Bebauung, Aufteilung und Veräußerung des Grundbesitzes H Straße x in N bestand, zu fördern. Insoweit stellte die Beauftragung des Vermessungsingenieurs durch Herrn Dr.C2 ein sogenanntes auch fremdes Geschäft dar, das mit einem sogenannten Fremdgeschäfsführungswillen getätigt wurde. Die Beauftragung der Vermessungsarbeiten entsprach dabei auch zumindest dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, da zum Zeitpunkt der in den Gebührenbescheiden genannten Arbeiten, November 2007 bis Oktober 2008 sowie April 2009 die GbR zwischen den Parteien des Rechtsstreits Bestand hatte. 25 Die dem Grunde nach der Klägerin zustehenden Ansprüche sind aber durch die nunmehr zum Tragen kommende Hilfsaufrechnung des Beklagten mit ihm zustehenden Zahlungsansprüchen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen jeweils des Landgerichts Wuppertal vom 21.09.2009, Aktenzeichen 4 O 186/10, vom 28.07.2010, Aktenzeichen 1 O 92/10 und vom 18.08.2010, Aktenzeichen 4 O 111/10 in einer Gesamthöhe von 9.103,55 Euro erloschen. 26 Soweit diesen Ansprüchen gegenüber die Klägerin ihrerseits behauptet, die Zahlungsansprüche aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen seien aufgrund ihrer eigenen außerprozessualen Aufrechnung bereits erloschen, geht dieser Einwand fehl. 27 Die Klägerin behauptet insoweit, der Beklagte habe widerrechtlich Subunternehmer der I GmbH beauftragt, auf seinem Privatbauvorhaben Arbeiten zu verrichten und diese schließlich über die I GmbH abgerechnet. Der Beklagte bestreitet dieses. Nicht nur ist das Vorbringen der Klägerin insoweit unsubstantiiert, die bloße Bezugnahme auf Rechnungen reicht nicht aus, sondern ist insbesondere der entsprechende Vortrag auch nicht unter Beweis gestellt. 28 Im Ergebnis verbleibt damit ein Betrag wie aus dem Tenor ersichtlich, der in die Auseinandersetzungsrechnung zwischen den Parteien zugunsten der Klägerin einzustellen ist. 29 B. 30 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der GmbH einen hälftigem Anteil von Rechnungsbeträgen in einer Gesamthöhe von 64.571,21 Euro als Ausgleich zu verlangen. 31 Denn nach Auffassung der Kammer widerspricht die Abtretung der vermeintlichen Ansprüche der GmbH an die Klägerin dem gesellschaftsrechtlichen Treueverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, das auch im Auseinandersetzungsstadium fortwirkt, und kann diese dem Beklagten nicht im vorliegenden Rechtsstreit entgegen gehalten werden. 32 Nicht nur an der GbR, sondern auch an der I GmbH waren die Parteien des Rechtsstreits beteiligt, sondern ist die Klägerin Mehrheitsgesellschafterin der GmbH, der Beklagte deren Minderheitsgesellschafter. Zum Zeitpunkt der Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche von der GmbH an die Klägerin unter dem 23.03.2010 war die GmbH nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in erheblichem Umfange überschuldet, zum Zeitpunkt Februar 2010 mit ca. 800.000,00 Euro. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die noch bei der GmbH vorhandenen und nicht unbeträchtlichen Forderungen in Höhe von 64.571,21 Euro im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sind. Weder aus der Abtretungsanzeige noch aus dem sonstigen Vortrag der Klägerin ist eine Gegenleistung hierfür erkennbar. 33 § 30 Abs. 1 GmbHG ist anzuwenden auch bei Überschuldung, damit letztlich das Eigenkapital der Gesellschaft wirtschaftlich verbraucht ist (dazu Baumbach/Hück, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 30 Rdnr. 20). Die unter diesen Voraussetzungen erfolgte Abtretung etwaiger Forderungen der GmbH an die Klägerin ist damit auch nach Auffassung der Kammer faktisch als eine Einlagenrückgewähr im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG zu verstehen. Ohnehin ist der Begriff einer verbotenen Auszahlung im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG im Interesse der Kapitalerhaltung weit zu fassen. Ist nun diese Abtretung dennoch im Ergebnis als wirksam zu betrachten, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG nicht die Rechtsfolge des § 134 BGB nach sich ziehen soll, hat die GmbH gegen die Klägerin einen Rückerstattungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG. Subsidiär hierfür haftet dann allerdings der Beklagte gemäߠ 34 § 31 Abs. 3 GmbHG als Minderheitsgesellschafter der GmbH. Im Ergebnis führt damit die Abtretung der Ansprüche der GmbH an die Klägerin nicht nur dazu, im Rahmen der Auseinandersetzung einer anderen Gesellschaft den Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern darüber hinaus auch dazu, den Beklagten, der aus diesem Konstrukt keinerlei wirtschaftliche Vorteile zieht, dem Risiko einer subsidiären Haftung auf Erstattung verbotener Rückzahlungen auszusetzen. Eine solche mögliche faktische doppelte Inanspruchnahme des Beklagten widerspricht dem gesellschaftsrechtlichen Treueverhältnis des § 242 BGB, das jedenfalls im Auseinandersetzungsstadium zwischen den ehemaligen Gesellschaftern der GbR Anwendung findet. 35 Auf die inhaltliche Berechtigung der klägerseits insoweit geltend gemachten Ansprüche der GmbH kommt es damit nicht an. 36 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. 37 Streitwert: 53.227,50 Euro (§ 45 Abs. 3 GKG)