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Urteil

25 Ks 45 Js 83/10 - 26/10 -

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2011:0506.25KS45JS83.10.26.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte H2 wird wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Jahren verurteilt. Die Angeklagte H wird wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. - Angewandte Vorschriften: den Angeklagten H2 betreffend: §§ 225 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt., 227 Abs. 1, 52 StGB die Angeklagte H betreffend: §§ 225 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt., 222, 52, 56 Abs. 2, 13 StGB - 1 25 Ks 45 Js 83/10 - 26/10 - 2 G r ü n d e : 3 I. 4 1. 5 Die strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte H wurde in Kasachstan geboren und wuchs, nachdem sie mit ihren Eltern zurück nach Russland gegangen war, zunächst gemeinsam mit einer um ein Jahr jüngeren Schwester, der Zeugin H, im elterlichen Haushalt auf. Nachfolgend wurden noch zwei Brüder geboren. Ihr Vater war in zweiter Ehe mit ihrer Mutter, der Zeugin U, verheiratet. Aus seiner ersten Ehe waren drei Stiefgeschwister hervorgegangen, die nicht mit im Haushalt lebten. 6 Ihre Kindheit erinnert die Angeklagte als glücklich, auch wenn sie ihren Vater als sehr streng bezeichnet. Gelegentlich kam es vor, dass er, wenn seine Kinder ihn sehr verärgert hatten, zum Zwecke der Züchtigung nicht die Hand, sondern einen Gürtel einsetzte, dessen Schnalle er dann in der Hand hielt, wenn er schlug. 7 Die kind- und jugendliche Entwicklung der Angeklagten verlief ohne Auffälligkeiten. Ihre Eltern leiteten ein Familienkinderheim und versorgten neben ihren eigenen vier Kindern insgesamt neun Pflegekinder. 8 Altersgerecht eingeschult besuchte die mindestens durchschnittlich intelligente Angeklagte - ohne dass ihr dies Schwierigkeiten bereitet hätte - neun Jahre lang die Schule. Als älteste Tochter wurde sie von ihrer Mutter früh gefordert und musste Verantwortung für ihre Geschwister übernehmen. Sie nahm diese Rolle an und füllte sie verantwortungsbewusst aus. Ihre Mutter lehnte Schläge als Erziehungsmittel ab und versuchte im Konfliktfall durch verständnisvoll geführte Gespräche die Kinder zu erreichen. Gelang ihr dies nicht, verhielt sie sich konsequent und verhängte gegen sie Stubenarrest oder wies ihnen unliebsame Arbeiten zu. 9 Im Alter von 17 Jahren lernte die Angeklagte ihren Ehemann, den Zeugen H6, kennen, den sie ein Jahr später heiratete, als sie von ihm schwanger geworden war. Im Mai 1998 wurde ihre Tochter Q geboren. Zwei weitere Töchter, B geboren am 6.05.1998 und A, geboren am 14.04.2000, folgten nach. Es handelte sich nicht direkt um Wunschkinder, weil die Angeklagte sich eigentlich noch zu jung fühlte, um eine so große Familie zu versorgen. Da ein Schwangerschaftsabbruch für sie jedoch nicht infrage kam, fügte sie sich jeweils in ihre Situation und freute sich dann auf den Familiennachwuchs. Die Ehe der Angeklagten verlief trotz der gemeinsamen Kinder bereits in Russland nicht so glücklich, wie sie es sich erhofft hatte, weil ihr Ehemann immer wieder Verhältnisse mit anderen Frauen einging. 10 Im März 2005 siedelte die Angeklagte mit ihrer Familie nach Deutschland über und gelangte im folgenden Jahr von P nach R, wo sie im Stadtteil J unter der Anschrift F-Weg in einem achtgeschossigen Hochhauskomplex mit 32 Mietparteien eine Wohnung bezog. Wenige Monate später folgten ihre Eltern und Geschwister nach. Die Eltern hatten drei ihrer Pflegekinder, die Zeugen B,D und U4 adoptiert, weshalb diese mit nach R kamen. In diese, das Familienleben betreffende Entscheidung war die Angeklagte als älteste Tochter von ihren Eltern bewusst mit einbezogen worden. Sie hatte die Annahme der Kinder ausdrücklich befürwortet. Ihre Schwester K, die einen Bruder von H6, den Zeugen H5, geheiratet hatte, zog nachfolgend ebenso nach Deutschland wie die Schwester ihrer Mutter, die Zeugin U2, die mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern kam. Nach und nach gelang es allen Familienmitgliedern in R in dem großen Wohnkomplex F2 bzw. 3 eine Wohnung zu beziehen. Auch weitere Angehörige, unter anderem Söhne aus erster Ehe des Vaters der Angeklagten, hielten sich mit ihren Partnern im näheren Umfeld von R auf. 11 Die Angeklagte absolvierte erfolgreich Sprachkurse und erwarb eine Fahrerlaubnis. Die Anwesenheit ihrer Großfamilie gab ihr Rückhalt in Deutschland Fuß zu fassen, zumal es sich bei ihr um eine selbstunsichere Persönlichkeit handelt, die im Umgang mit unbekannten Menschen gehemmt ist, weil sie sich ihnen regelmäßig unterlegen fühlt. Nahezu täglich fanden Kontakte zwischen ihr und ihren Eltern statt, die jederzeit bereit waren, auch ihre Enkelkinder zu beaufsichtigen. Gegenseitige Besuche, etwa mit der Zeugin H, wurden nicht vorher angekündigt, weil jeder stets für den anderen da war. Auch die Kinder der diversen Familien unterhielten teilweise enge Kontakte zueinander. 12 Ca. zwei Jahre nach der Umsiedlung trennte sich der Ehemann der Angeklagten von ihr, weil er erneut ein Verhältnis mit einer anderen Frau eingegangen war. Die Angeklagte litt trotz der seit Jahren erlebten Unzuverlässigkeit ihres Mannes unter der Trennung, zumal sie sich allein, ohne Partner, unwohl fühlt und deshalb regelmäßig bereit ist, in einer Partnerschaft ihre eigenen Bedürfnisse zurückzustellen. Sie ließ sich deshalb anlässlich einer Familienfeier auf Aussöhnungsversuche ihres Ehemannes ein, und war froh, als dieser im April 2007 wieder zu ihr und den Kindern in die eheliche Wohnung zurückkehrte. Am 17.01.2008 wurde das spätere Opfer, ihr gemeinsamer Sohn E, geboren. 13 In den Monaten ihrer Schwangerschaft und auch bereits davor hatte sich die Angeklagte häufig mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert gefühlt. Anders als ihrer Mutter oder ihrer Schwester K gelang es ihr nicht, ihnen konsequent zu begegnen und durch Ge- und Verbote erzieherisch auf ihr Verhalten einzuwirken. Weil sie von ihrer Persönlichkeit her wenig konsequent und durchsetzungsfähig ist und eigene aggressive Impulse regelmäßig verdrängt, folgten ihre Kinder ihren Anweisungen, z.B. ihre Zimmer aufzuräumen oder im Haushalt zu helfen, nicht. Insbesondere die älteste Tochter Q verhielt sich aufsässig und provozierte häufig, indem sie den Aufforderungen ihrer Mutter nicht nachkam und freche Widerworte gab. In ihrem Bemühen, Konflikten und Auseinandersetzungen stets auszuweichen, führte die Angeklagte ihre Anweisungen letztlich regelmäßig lieber selbst aus, anstatt sie durchzusetzen, da sie sich einem Konflikt, insbesondere mit ihrer ältesten Tochter, nicht gewachsen fühlte. Auch stritt die Zeugin H7 häufig mit ihrer Schwester B worunter die Angeklagte ebenfalls litt, weil sie dies nicht konsequent zu unterbinden vermochte. Dabei verwendeten beide Mädchen grobe Schimpfworte und trugen die Meinungsverschiedenheiten auch tätlich aus, indem sie sich mit den Händen schlugen oder mit den Füßen traten. Sichtbare Verletzungen fügten sie sich hierdurch nicht zu, sondern vertrugen sich regelmäßig nachfolgend wieder, bis sich ein neuer Streitpunkt auftat. Gegenüber der Zeugin G3, die ebenfalls aus Kasachstan stammt, und deren Tochter gemeinsam mit den Töchtern der Angeklagten den Kindergarten besucht hatte, beklagte die Angeklagte in dieser Zeit häufig das aufsässige Verhalten von Q. Sie äußerte gegenüber der Zeugin sogar Gedanken, keine Freude mehr am Leben zu haben, weil sie sich in der ständigen Auseinandersetzung mit ihren Töchtern und der Führung des Haushalts überfordert fühlte. Die Zeugin G3, wie auch schon ihre Mutter oder ihre Schwester, rieten ihr immer wieder, konsequenter und strenger mit ihren Kindern umzugehen. Hierzu fühlte sich die Angeklagte jedoch nicht in der Lage. Wenn sie in Situationen, in denen sie sich nicht anders zu helfen wusste, eine ihrer Töchter gelegentlich mit der Hand „auf den Hintern“ schlug, bereute sie dieses Verhalten sofort. Gegenüber Q, die am schwierigsten war, entschuldigte sie sich dann häufig und versuchte auf diesem Wege Verständnis von ihrer ältesten Tochter für die erfolgte Sanktion zu erlangen. Deshalb schimpfte die Angeklagte in der Regel lediglich laut mit ihren Töchtern, ohne hierdurch eine nachhaltige Veränderung des Verhaltens, insbesondere von Q, zu erreichen. Ihr Ehemann war ihr bei der Bewältigung des Haushalts und der Erziehung der Kinder keine Hilfe, er „scheuchte“ sie lediglich, indem er sie des Zimmers verwies, wenn sie ihn störten. 14 Die Geburt des späteren Opfers beendete die kurzzeitig depressiv verstimmte Lebensphase der Angeklagten. Sie hatte sich sehr auf einen Jungen gefreut, und war froh, als E gesund geboren worden war. Obwohl das weitere Kind die an sie gestellten Anforderungen noch erhöhte, wirkte sie seitdem auch auf die Zeugin G3 gelöst und glücklich. Mit dem späteren Opfer suchte die Angeklagte - ebenso wie mit ihren anderen Kindern seit Juli 2007 - regelmäßig die russisch sprechende Kinderärztin S auf. Die ärztliche Zeugin erlebte die Angeklagte stets als liebevolle und um ihre Kinder sehr besorgte Mutter, die alle Vorsorgetermine einhielt. Sie begleitete die aus ihrer Sicht altersgerechte Entwicklung von E H bis wenige Monate vor seinem Tod. Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder im Haushalt der Angeklagten Misshandlungen oder tätlichen Übergriffen ausgesetzt sein könnten, ergaben sich für die Zeugin S, die auch die Töchter der Angeklagten regelmäßig untersuchte, zu keinem Zeitpunkt. Im Umgang mit ihren Kindern - die Angeklagte erschien regelmäßig in Begleitung mehrerer Kinder - erlebte die Zeugin sie ruhig, verantwortungsbewusst und fürsorglich. 15 Mitte Mai 2008 wurde von einer Sozialarbeiterin der Grundschule, die H7 besuchte, das Jugendamt der Stadt R eingeschaltet, weil die älteste Tochter der Angeklagten einen dick angeschwollenen Zeigefinger und behauptete, ihre Mutter sei dafür verantwortlich, da sie von ihr getreten worden sei. Weil eine Gefährdung des Kindeswohls nicht ausgeschlossen werden konnte, führte die Mitarbeiterin des Jugendamtes, die Zeugin T2, in der Grundschule zunächst ein Gespräch mit H7 und anschließend mit der Angeklagten und ihrem Ehemann herbei. Es stellte sich heraus, dass, was die Angeklagte auch einräumte, sie im Rahmen einer Streitigkeit zwischen Q und B schlichtend eingreifen wollte und dabei Q versehentlich an dem Finger verletzte. Auch wurde, weil Q dem Zeugen berichtet hatte, sie würde manchmal von ihrer Mutter mit der Hand auf den Po gehauen, von der Zeugin in dem Gespräch mit der Angeklagten und ihrem Ehemann generell thematisiert, dass Schläge kein Erziehungsmittel seien. Die Angeklagte räumte auch ihr gegenüber eine Überforderung mit nunmehr vier Kindern und der Bewältigung des Haushalts ein und bekundete, ebenso wie ihr Ehemann, ihre Bereitschaft, mit dem Jugendamt zu kooperieren. Am Ende der beiden Gespräche lagen sich Q und die Angeklagte in Gegenwart der Zeugin T2 weinend in den Armen. Gleichwohl führte diese Ende Mai und im September 2008 gemeinsam mit dem Zeugen G2 zwei Hausbesuche in der Wohnung der Angeklagten durch, um auch das häusliche Umfeld beurteilen zu können. Die Kinder, insbesondere H7, wirkten dort auf sie fröhlich und gelöst. Die beiden älteren Töchter der Angeklagten versprachen ihr in typisch kindlicher Weise, sich nicht mehr so häufig zu streiten. Im Verhältnis zum jüngeren Bruder entstand bei der Zeugin der Eindruck, dass er von den Kindern und seinen Eltern „wie ein kleiner Prinz“ umsorgt wurde. Die Zeugin bot der Angeklagten Hilfestellungen des Jugendamts bei der Bewältigung ihres Alltags an. Diese wies darauf hin, dass sie bei auftretenden Problemen stets Rückhalt bei ihren Eltern finden würde. Der Zeugin erschienen deshalb die häuslichen Verhältnisse, insbesondere aufgrund des engen Kontaktes innerhalb der Großfamilie, geordnet. Gleichwohl kontaktierte sie die Zeugin S, die den Finger von H7 mittels Salben und einem Verband versorgt und auch ein Gespräch mit der Angeklagten diesbezüglich geführt hatte. Aus Sicht der ärztlichen Zeugin handelte es sich um einen einmaligen Vorfall, der keinen Anlass zu einer Besorgnis gab, die Kinder könnten im Haushalt der Angeklagten nicht gut versorgt sein. 16 Seit dem Sommer dieses Jahres besuchte H7 das Gymnasium, worauf sie und ihre Eltern sehr stolz waren. Obwohl leistungsstark, war sie innerhalb des Klassenverbundes eher isoliert und wirkte auf ihre Lehrerin, die Zeugin L2, nicht immer ausreichend gepflegt. Sie berichtete in ihrem schulischen Umfeld viel von ihrem kleinen Bruder, in dessen Betreuung sie von der Angeklagten mit einbezogen wurde, da sie die Älteste von ihren Kindern war. 17 Vom 9.02. bis zum 12.02.2009 wurde das spätere Opfer, weil es unter einer akuten fiebrigen Infektion litt, stationär im Uniklinikum Ü behandelt. 18 Der Alltag gestaltete sich für die Angeklagte trotz des Rückhalts, den sie durch ihre zahlreichen Familienangehörigen erhielt, schwierig, weil die finanzielle Situation - sie lebten von öffentlichen Unterstützungsleistungen - beengt war und ihr Ehemann zudem regelmäßig dem Alkohol zusprach und sein ihm zur Verfügung stehendes Geld an Automaten verspielte. Am 3.06.2009 wurde er im Rahmen eines Polizeieinsatzes der ehelichen Wohnung verwiesen, nachdem er in alkoholisiertem Zustand die Angeklagte tätlich angegriffen hatte. Diesen Vorfall nahm sie zum Anlass, sich endgültig von ihm zu trennen, auch wenn sie angesichts der stark dependenten Anteile in ihrer Persönlichkeit Angst vor dem Alleinsein hatte. Wenngleich die Trennung für sie und die Kinder, die ihren Vater vermissten, sehr schmerzhaft war, sah sie keine gemeinsame Zukunft mehr mit ihm. Gegen Ende des Jahres zog sie, nachdem ihr die eheliche Wohnung gerichtlich zugewiesen worden war, innerhalb des großen Gebäudekomplexes um in den F2, wo sie im zweiten Stock liegend mit den Kindern die spätere Tatortwohnung bezog. Im selben Hauseingang, zwei Etagen höher, befand sich die Wohnung ihrer Eltern und Geschwister, wodurch das Verhältnis, zumal in der für die Angeklagte persönlich schwierigen Situation, noch enger wurde. 19 Am 28.01.2010 stellte die Angeklagte das spätere Opfer bei der Zeugin S zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung U 7 vor. E H war mit 11,6 kg normal gewichtig und verhielt sich gegenüber der Ärztin aufgeschlossen, die anlässlich seiner gründlichen körperlichen Untersuchung bis auf eine leicht verengte Vorhaut keinerlei Auffälligkeiten an seinem Körper feststellte. Weil die Angeklagte wollte, dass ihre Kinder regelmäßige Kontakte zu ihrem leiblichen Vater unterhalten konnten, duldete sie, dass der Zeuge H6 sie regelmäßig, u.a. auch in ihrer Wohnung, besuchte. 20 2. 21 Der strafrechtlich geringfügig in Erscheinung getretene Angeklagte H2 wuchs gemeinsam mit einer drei Jahre jüngeren Schwester, der Zeugin H2, im elterlichen Haushalt - zunächst in Sibirien - auf. Sein Vater war von Beruf Polizist, seine Mutter arbeitete bis zur Geburt ihres ersten Kindes als Krankenschwester. 22 Die kindliche Entwicklung des Angeklagten verlief unauffällig. Nach dem Besuch eines Kindergartens wurde er altersgerecht eingeschult und besuchte, ohne dass Leistungsschwierigkeiten auftraten, vier Jahre lang die ortsübliche Schule. 23 Im Jahr 1998 siedelte er mit seiner Familie nach Deutschland über und lebte zunächst zwei Jahre lang in V. Dort besuchte er, um die deutsche Sprache zu erlernen, eine Förderklasse. Nachdem die Familie nach X gezogen war, erlangte er den Hauptschulabschluss und absolvierte anschließend eine Lehre als Werkzeugmechaniker, die er im Januar 2008 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloss. Er lebte weiterhin im elterlichen Haushalt, den er mittlerweile mit einem im Jahr 2002 geborenen Bruder und einer im Jahr 2004 geborenen weiteren Schwester teilte. Das Familienleben wurde stark von dem sehr dominanten Vater des Angeklagten bestimmt, dem es wichtig war, seinen Kindern “das Bild von einem Mann im Haus“ zu vermitteln. Zu seinen Prinzipien zählte es, keinen Alkohol zu trinken, allenfalls anlässlich von Feierlichkeiten, und nicht zu rauchen. Verstöße der Kinder gegen ihnen auferlegte Verbote ahndete er bereits im kindlichen Alter, indem er ihnen auf die Hand „klatschte“ und streng „Nein“ sagte. Für ihn war es eine Selbstverständlichkeit, das seine Kinder folgsam waren und sich still verhielten. Streitigkeiten unter ihnen duldete er nicht. Anweisungen der Mutter hatten sie „wie Soldaten“ zu befolgen. Wichtig war es ihm, seinen Kindern in jeder Hinsicht, auch was die Einstellung zur Arbeit und die Hilfsbereitschaft untereinander betraf, ein Vorbild zu sein. Entsprechend war er nach seiner Tätigkeit als Metallarbeiter seiner Frau im Haushalt behilflich und verbrachte seine Freizeit mit seiner Familie. Auftretende Probleme waren, wie er das sah und seinen Kindern vermittelte, eigenverantwortlich zu lösen. 24 Vor diesem Hintergrund hatte sich in der Herkunftsfamilie des Angeklagten eine sehr enge, wagenburgartige Struktur entwickelt, die festen Regeln folgte. Dennoch fühlte sich der Angeklagte in seiner Familie wohl und verbrachte viel Zeit im elterlichen Haushalt, insbesondere auch mit seinen jüngeren Geschwistern. Alle Kinder waren in Form von entsprechenden Hilfeleistungen eingebunden als die Familie in R eine Doppelhaushälfte erwarb und umbaute. Der Angeklagte überließ seinen Eltern in dieser Zeit widerspruchslos seinen Lohn, da für ihn, ebenso wie für seinen Vater, materiellen Werten ein hoher Stellenwert zukommt. Angesichts des engen Rahmens, in dem er aufgewachsen war, hatte er nicht gelernt, sich angemessen mit Konflikten oder unangenehmen Lebenssituationen auseinander zusetzen, war eher unselbstständig sowie unreif geblieben und verfügte entsprechend nur über wenig Durchsetzungsfähigkeit. Eigenes Fehlverhalten, z.B. eigenen Alkoholkonsum, verdrängte, bzw. bagatellisierte er, weil er den Vorgaben seines Vaters gerecht werden wollte. Angesichts einer starr eingenommenen, durchweg positiven Lebenseinstellung negierte er sich auftuende Konfliktquellen oder negative Seiten an sich. 25 Nach dem Abschluss der Lehre arbeitete der Angeklagte bei einer Leiharbeitsfirma in Ü. Er war dort als Revisor im Rahmen der technischen Qualitätssicherung tätig. Nach Ablauf von sieben Monaten wurde sein Vertrag um ein Jahr verlängert. 26 Da es ihm schwer fällt, mit anderen Menschen unbefangen in Kontakt zu treten, lernte er im Jahr 2007 über das Internet seine erste Freundin, die vier Jahre jüngere Zeugin Q kennen. Nachdem sie einige Male zusammen gechattet hatten, trafen sie sich und waren sofort ineinander verliebt. Die Beziehung hielt bis zum Mai 2009. Der Angeklagte, der nicht über viele Freunde verfügte, war sehr eifersüchtig. Er duldete es nicht, dass die Zeugin mit anderen Jungen telefonierte oder sich mit ihnen traf. Die Zeugin Q fügte sich entsprechend, um den sonst drohenden Streit mit dem Angeklagten zu vermeiden. Beide wollten heiraten und verkehrten ungeschützt miteinander. Als die Zeugin mit Zwillingen schwanger wurde, bestellten sie das Aufgebot. Die Zeugin erlitt jedoch eine Fehlgeburt und der Angeklagte beendete, nachdem sie aus dem Krankenhaus entlassen worden war, abrupt die Beziehung, weil er ihr zu Unrecht unterstellte, sie habe abtreiben lassen. Ein klärendes Gespräch führten beide nicht mehr, weil sich der Vater des Angeklagten einmischte und der Zeugin am Telefon in aggressivem Ton zu verstehen gab, sie solle seinen Sohn in Ruhe lassen. 27 In dem zurückliegenden Zeitraum hatte der Angeklagte mit seiner Freundin Kontakt zur Zeugin U5 und deren Freund gehabt. Nach der Trennung traf er sich mit ihr und deren Freund mehrfach in einem Park und konsumierte in einer größeren Gruppe Jugendlicher Bier. Bei einer Gelegenheit suchte der alkoholisierte Angeklagte ohne erkennbaren Anlass mit einem ihm körperlich unterlegenen Jungen Streit. Nachdem er ihn provoziert hatte, trat er in überbordend aggressiver Weise immer wieder auf den bereits am Boden Liegenden fest ein. Die anderen, die ihn zurückhalten wollten, stieß er zur Seite. Die Zeugin U5, die einen derartig aggressiven Übergriff noch nicht erlebt hatte, nahm das Verhalten des Angeklagten zum Anlass, den Kontakt zu ihm abzubrechen. Der Angeklagte negiert in seinem Selbstbild aggressive Impulse und nimmt für sich in Anspruch, niemals gewalttätig zu sein. 28 Im November 2009 wurde der Angeklagte im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftskrise arbeitslos, nachdem er eine eigene, kleine Wohnung bezogen hatte. Er lebte sodann von Arbeitslosengeld II und war stundenweise in drei wechselnden Schichten für eine Verpackungsfirma tätig, in der auch seine Mutter arbeitete. 29 Strafrechtlich trat der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung: 30 Nachdem die Staatsanwaltschaft Wuppertal am 5.02.2004 und 29.10.2004 jeweils nach § 45 Abs. 2 JGG von einer Verfolgung abgesehen hatte, verhängte am 15.11.2006 das Amtsgericht Wuppertal in dem Verfahren 86 Ds 30 Js 4936/06 –740/06, rechtskräftig seit dem 23.11.2006, wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr sowie vorsätzlichen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Erbringung von Arbeitsleistungen und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 14.11.2007 an. 31 II. 32 Im Februar 2010 lernten die Angeklagten sich auf einer russischsprachigen Internetseite kennen. Die Angeklagte H fühlte sich nach der für sie schmerzhaften Trennung von ihrem Ehemann sehr einsam und befürchtete angesichts ihrer vier Kinder keinen Lebenspartner mehr zu finden. Obwohl sie ihr Alter und ihre Lebensverhältnisse offenlegte, intensivierte sich der über das Internet geführte Kontakt, bis sich Mitte März 2010 die Angeklagten zum ersten Mal persönlich trafen. Beide fühlten sich sofort stark zueinander hingezogen und verbrachten die Nacht gemeinsam. Bereits am nächsten Tag zog der Angeklagte zur Mitangeklagten in die spätere Tatwohnung ein, in der er sich nachfolgend dauerhaft aufhielt. Seine eigene Wohnung, aus der er u.a. ein großes Plasma TV Gerät und ein Bett mitnahm, kündigte er. Die Angeklagte, die sehr verliebt war, empfand seit langer Zeit Hoffnung, dass sich für sie alles zum Guten wenden werde. Der Angeklagte verhielt sich in einer Weise hilfsbereit und aufmerksam, die sie in dieser Form von ihrem Ehemann nicht gewohnt war. Ihn störte es nicht, dass die vier Kinder bei ihr im Haushalt lebten. Ein Problembewusstsein dafür, dass es für sie schwer sein könnte, mit der Abwesenheit des leiblichen Vaters umzugehen und eine, zumal für sie völlig fremde, weitere Person in ihrem Haushalt zu akzeptieren, bestand bei ihm nicht. Er verhielt sich ihnen gegenüber aufgeschlossen, lud sie zu McDonald's ein und brachte ihnen, wie auch seinen eigenen Geschwistern früher, Süßigkeiten mit. Die drei Töchter der Angeklagten nannten ihn xx und der Angeklagte beabsichtigte nicht, den vier Kindern gegenüber eine Vaterfunktion einzunehmen, auch wenn er mit ihrer Mutter in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebte und teilweise Betreuungsaufgaben wahrnahm. Die älteste Tochter Q brachte gegenüber der Angeklagten anfangs ihre Freude zum Ausdruck, dass ihre Mutter nicht mehr einsam sei und wieder einen Freund habe. Als die Eltern des Angeklagten bereits nach wenigen Tagen die Mitangeklagte - zunächst in Abwesenheit der Kinder - kennen lernten, wurde sie von ihnen freundlich aufgenommen, obwohl die Zeugen H2 der Beziehung wegen des großen Altersunterschiedes und der vier Kinder kritisch gegenüberstanden. Weil sie aber sahen, dass ihr Sohn verliebt war und die Angeklagte bei ihnen einen guten Eindruck hinterließ, akzeptierten sie seine Entscheidung, auch wenn sie seinen Einzug in die Wohnung der Mitangeklagten für überstürzt und verfrüht hielten. 33 Durch den Einzug des Angeklagten veränderte sich das Familienleben im Hause H, weil die Mitangeklagte sich in ihrem empfundenen Glück stark auf den Angeklagten fixierte und viel Zeit mit ihm verbrachte. Sie versorgte zwar weiterhin den Haushalt und die Kinder, brachte ihnen aber nicht mehr so wie früher die nötige Aufmerksamkeit entgegen. Besonders die beiden älteren Mädchen liefen „eher so neben her“. Dem späteren Opfer widmete die Angeklagte aufgrund seines Alters weiterhin ihre Fürsorge, auch wenn sie ihn häufiger der Obhut der älteren Töchter oder ihrer Eltern überließ. Oft schlossen sich die Angeklagten im Schlafzimmer ein, wenn sie allein sein wollten. Nachts schlief E H, obwohl er ein eigenes Zimmer hatte, anfangs noch häufig mit im Doppelbett der Angeklagten, wenn er sich nicht bei seiner ältesten Schwester Q aufhielt, zu der er neben seiner Mutter ein besonders enges Verhältnis hatte. Dem Angeklagten begegnete er zunächst unbefangen und schien ihn zu mögen. Gelegentlich spielte dieser mit ihm, ohne sich allerdings um die Versorgung des Kindes, wie z.B. baden oder an- und umziehen, zu kümmern. Dies fiel allein in den Zuständigkeitsbereich der Angeklagten, die, wenn sie ihren Sohn E teilweise in Anwesenheit ihrer Töchter badete, regelmäßig zunächst mit der Hand die Temperatur des Wassers erfühlte, weil sie, wie auch der Angeklagte, wusste, dass das Wasser im Badezimmer über den Durchlauferhitzer sehr heiß aus dem Kran lief. Im Haushalt war der Angeklagte ihr behilflich, räumte mit auf und ging einkaufen. 34 Die beiden älteren Mädchen der Angeklagten, insbesondere die Zeugin H7, fühlten sich bereits nach kurzer Zeit von ihrer Mutter vernachlässigt. Insbesondere Q, die als älteste Tochter gewohnt war, Verantwortung für ihre Geschwister zu übernehmen, und die trotz ihres jungen Alters schon in der Lage war Zusammenhänge zu erkennen, begann das Verhalten ihrer Mutter stark zu kritisieren. Sie warf ihr offen vor, dass ihrer Meinung nach ihr Freund xx ihre Familie kaputt mache, weil sie nur noch für ihn und nicht mehr für ihre Kinder da sei. Offen forderte sie in ihrer aufsässigen Art, dass die Angeklagte ihn verlassen solle, was diese strikt ablehnte. Obwohl sie erkannte, dass ihre Kinder durch das Zusammenleben mit ihrem neuen Partner überfordert waren, wollte sie keinesfalls ihr neues Glück aufgeben. 35 Als H7 am 28.03.2010 gemeinsam mit den beiden Angeklagten bei der Familie H2 zu Gast war, vertraute sie ihre Sorgen der Zeugin H2 an und berichtete ihr, dass sie nicht wolle, dass xx mit ihrer Mutter zusammen sei, weil sie ihn für zu jung halte. Die Zeugin, die sich wunderte, dass H7 so offen ihre Probleme ansprach, machte deutlich, wie wichtig es auch für sie als Tochter sei, dass ihre Mutter in xx einen neuen Partner gefunden habe und beide glücklich seien. Weil sie zudem Verständnis zeigte, als H7 ihr berichtete, dass sie in der Schule gemobbt werde und unglücklich sei, weil sie nur über billige Bekleidung verfüge, gelang es der Zeugin, zu vermitteln und die Einstellung von H7 zu der Beziehung der beiden Angeklagten kurzfristig positiv zu beeinflussen. Von diesem Gespräch an empfand H7 die ältere der beiden Schwester des Angeklagten als ihre Freundin. 36 Weil sich im Alltag für die Kinder der Angeklagten jedoch nichts änderte, begann H7 ihre Abneigung gegen den Mitangeklagten, den sie nunmehr „blöd“ fand, und was sie auch ihrer Schwester B in dieser Form vermittelte, offen zu zeigen. Sie beschimpfte den Angeklagten, teilweise mit derben Worten, und ließ ihn bei jeder sich bietenden Gelegenheit spüren, dass sie ihn nicht als Partner ihrer Mutter akzeptierte. Auf diese Anfeindungen vermochte der Angeklagte angesichts seines Unvermögens, Konflikte auszutragen, nicht adäquat zu reagieren. Letztlich war er ihnen hilflos ausgeliefert, zumal auch für ihn offensichtlich geworden war, dass die Angeklagte nicht in der Lage war, auf ihre Kinder lenkend einzuwirken. Anders als er das von zuhause gewohnt war, musste er miterleben, dass Anweisungen von den Kindern einfach ignoriert wurden, ohne dass dies Konsequenzen für sie hatte. Um sich irgendwie zur Wehr zu setzen, beschimpfte der Angeklagte die älteren Mädchen z.B. als „Kühe“ und verwies sie mit Worten wie: “Haltet die Klappen, verpisst euch“ des Zimmers, wenn er sich von ihnen zu angefeindet und belästigt fühlte. Die Angeklagte H reagierte ebenso hilflos auf die starre Ablehnung insbesondere ihrer ältesten Tochter und litt, wenn sie von Q ebenfalls beschimpft, z.B. als „Schlampe“ bezeichnet wurde. Ihren als „zu weich“ kritisierten Erziehungsstil änderte sie trotz der für sie erkennbaren Betroffenheit des Angeklagten nicht. Weil sich H7 bei ihrer Großmutter über den Angeklagten, der sie schimpfend aus dem Zimmer gewiesen hatte, beklagt hatte, suchte die Zeugin U das Gespräch mit dem Angeklagten und versuchte ihm zu vermitteln, dass er mehr Verständnis für Q haben müsse und so mit den Kindern nicht reden dürfe. Dem Angeklagten war dieses Gespräch unangenehm. Er blickte, steif sitzend, die gesamte Zeit über auf den Boden und äußerte sich nicht. Im alltäglichen Zusammensein schlug er E einige Male, wenn dieser mit Essen gespielt hatte, um ihn zu sanktionieren, auf die Hand. Zwei oder drei Mal packte er ihn an den Kopf und schob ihn aus dem Zimmer. Die Töchter der Angeklagten schlug er nicht. 37 In dieser schwierigen Situation kam für den Angeklagten hinzu, dass er es nicht gewohnt war, ständig einem großen, wechselnden Personenkreis ausgesetzt zu sein. Das „Haus der offenen Tür“, wie es die Angeklagte H anders nicht kannte, war ihm fremd, und er wollte nicht dulden, dass die erwachsenen Familienangehörigen der Mitangeklagten oder deren Kinder sich regelmäßig unangemeldet in der von ihm genutzten Wohnung aufhielten. Er äußerte deutliche Kritik an diesem „Taubenschlag“ und die Angeklagte begann, sich mehr und mehr von ihrer Familie zurück zu ziehen, um ihn nicht zu verärgern. Zur Zeugin H schränkte sie ihre alltäglichen Kontakte in den folgenden Wochen so sehr ein, dass diese sich schließlich beleidigt völlig zurückzog. Darüber hinaus begann der Angeklagte zunehmend eifersüchtig zu reagieren, wenn sich der getrennt lebende Ehemann der Angeklagten telefonisch meldete, um Absprachen hinsichtlich eines Zusammentreffens mit den Kindern zu treffen. Weil der Angeklagte nicht wollte, dass der Zeuge H6 die Wohnung betrat, traf der Zeuge seine Kinder nunmehr regelmäßig auf einem vor dem Wohnblock befindlichen Kinderspielplatz. Da der Angeklagte vermutete, dass die Mitangeklagte bei diesen Gelegenheiten häufig aus dem Fenster sah, und er dies nicht wollte, nähte die Mitangeklagte eigens eine Gardine, die sie vor das Küchenfenster hängte, und zuzog, wenn sie wusste, dass ihr getrennt lebender Ehemann sich mit den Kindern auf dem Spielplatz aufhielt. Nach stattgefundenen Kontakten mit ihrem Vater verhielten sich die älteren Mädchen, insbesondere H7, regelmäßig besonders aufsässig gegenüber dem Angeklagten. H7 hätte es lieber gesehen, wenn ihre Eltern sich wieder versöhnt hätten. 38 Von Anfang April 2010 an ging die Angeklagte, wenn ihre Töchter in der Schule waren, zunächst einmal, später zweimal wöchentlich putzen, um ihre finanzielle Situation zu verbessern. Der Mitangeklagte hatte sie hierzu ausdrücklich ermutigt und leicht gedrängt. Unter dem Hinweis, dass sie eine Familie seien, hatte er sich angeboten, bei diesen Gelegenheiten auf E H aufzupassen. Der Sohn der Angeklagten, der sich vor dem Einzug des Angeklagten in die Wohnung nahezu täglich bei seinen Großeltern aufgehalten hatte, wurde von der Angeklagten nur noch gelegentlich bei ihnen untergebracht. Sie hatte sich immer mehr der Sichtweise des Angeklagten angeschlossen, dass sie lieber für sich sein wollten, und hatte, wenn auch mit Unbehagen, zur Kenntnis genommen, dass er immer häufiger andeutete, die Wohnung aufgeben und mit ihr und den Kindern wegziehen zu wollen. 39 Den Geburtstag der Angeklagten feierten dennoch beide Familien H und H2 gemeinsam in der Wohnung der Angeklagten. Auch bei dieser Gelegenheit wurde deutlich, dass diese nicht in der Lage war, erzieherisch auf ihre Kinder, die sehr laut in ihren Zimmern spielten, einzuwirken. Es wurde von den Zeugen H2 kritisiert, dass sie sich als Mutter mehr durchsetzen müsse, was auch die Zustimmung der Zeugin U fand. 40 Am folgenden Tag traf die ältere der beiden Schwestern des Angeklagten die Mitangeklagte weinend in ihrer Wohnung an, weil der Angeklagte diese verärgert verlassen hatte. Sie beklagte sich über das schlechte Benehmen ihrer ältesten Tochter, die xx weiterhin ablehnen würde. Deutlich wurde eine große Angst der Angeklagten, ihren neuen Lebenspartner zu verlieren. Der Angeklagte, der ein enges Verhältnis zu seiner Mutter beibehalten hatte, hatte sich bereits mehrmals zuhause anvertraut und dort berichtet, „wie gemein“ die beiden älteren Mädchen, insbesondere Q, zu ihm seien. Bei seinen Schilderungen war er regelmäßig sehr wütend und innerlich erregt, weshalb seine Mutter ihm vorgab, Konsequenzen zu ziehen, und sich nicht ständig bei ihr zu beklagen. Auch kritisierte er, was zutreffend war, dass sich Q und B weiterhin häufig lautstark stritten. Zudem hatten die Eltern des Angeklagten miterlebt, wie E H in einem Fall von einer älteren Schwester beim Herumtoben stark gestoßen worden war und, wenn auch ohne sich nennenswert zu verletzen, deshalb hingefallen war. V H2 hatte entsetzt reagiert, als sie beobachtete, wie Q und B im kindlichen Spiel ihren kleinen Bruder an den Armen und Füßen festhielten und hin und her schaukelten. Die, wenn auch robuste, aber nicht unübliche Umgangsweise unter Geschwistern war ihr - ebenso wie dem Angeklagten - fremd, da ihre Eltern von ihnen ein anderes Verhalten eingefordert hatten und sie stets folgsam gewesen waren. Weil die jüngere Schwester Ö des Angeklagten von der Fensterbank gefallen war, als sie sich gemeinsam mit dem Bruder des Angeklagten und den Kindern von O H in der Wohnung der Angeklagten aufgehalten hatte, durften die jüngeren Geschwister des Angeklagten nicht mehr in den Haushalt der Angeklagten. Hinzu kam, dass sich die jüngeren Geschwister des Angeklagten darüber beklagt hatten, wie unsauber es in der Wohnung sei und dass ihnen das Essen nicht schmecke. 41 Da den Angeklagten die Unruhe im Haushalt seiner neuen Lebensgefährtin und die ständigen Anfeindungen der älteren Tochter zunehmend belasteten, zog er eine „Auszeit“ in Erwägung, als er sein Plasma TV Gerät im Fußbereich beschädigt vorfand, und keines der Kinder eine Schuld hieran einräumen wollte. Dies erörterte er mit seiner Schwester R, zu der er ebenfalls weiterhin ein enges Vertrauensverhältnis unterhielt, und der er auch mitteilte wie befriedigend sein Sexualleben mit seiner neuen Partnerin für ihn sei. Weil er sich so sehr zu der Mitangeklagten hingezogen fühlte, und deshalb zu einer auch nur kurzeitigen Trennung nicht fähig war, blieb er bei ihr und nahm die ihn immer mehr belastenden äußeren Umstände in Kauf. Die ihm offen entgegengebrachte Abneigung der älteren Mädchen blendete er aus und zog in naher Zukunft eine Heirat der Angeklagten in Erwägung. Weil der Ablauf des Trennungsjahres bevorstand, hoffte er auf eine baldige Scheidung der Angeklagten von ihrem Ehemann und drängte diese, wieder ihren Mädchennamen anzunehmen. Aus diesem Grund bestand er darauf, dass sein Autokennzeichen die Buchstabenfolge GT (für H2/U) haben solle und nicht GG (für H2/H), weil er diesen Namen mit dem Ehemann der Angeklagten verband. Auch zeigte er sich zunehmend eifersüchtig, wenn die Angeklagte zärtlich mit ihrem kleinen Sohn umging. Er äußerte seine Eifersuchtsgefühle ihr gegenüber indem er ihr vorwarf, dass sie, wenn sie E küsse, auch I küsse. 42 Mitte April 2010 schaltete die Zeugin L2 erneut das Jugendamt ein, weil sie das Verhalten von H7 in der Schule als auffällig empfand. Diese hatte zunächst eine gute Phase gehabt, sich anlässlich einer Klassenfahrt als sehr zuverlässig und mit hausfraulichen Pflichten vertraut erwiesen, von Anfang des Jahres 2010 an sich jedoch innerhalb der Klassengemeinschaft immer mehr zurückgezogen und isoliert. Häufig schien sie sehr traurig zu sein und hatte, ohne für die Lehrerin erkennbaren Grund, weinend an ihrem Platz gesessen. Auf Nachfragen gab sie an, gemobbt zu werden. Der Mitarbeiter des Jugendamts G2 führte kurzfristig einen Gesprächstermin mit der Angeklagten herbei, in dem er das auffällige Verhalten von Q thematisierte. In einem mit der Tochter der Angeklagten geführten Gespräch beklagte diese erneut, gemobbt zu werden, und zeigte an den Armen verheilte, sehr dünne, bereits verblasste, strichartige Narben, die davon herrührten, dass sie sich „geritzt“ hatte. Auch hatte sie sich mit einer Spraydose am Unterarm eine bereits verheilte Erfrierungserscheinung durch dichtes Aufsprühen auf die Haut zugefügt. In einem weiteren, ausführlichen Gespräch mit einer damaligen Praktikantin beim Jugendamt, der Zeugin N3, öffnete sich Q und benannte einen bestimmten Klassenkameraden, von dem sie sich maßgeblich gemobbt fühle. Auch beklagte sie, dass sie dick, hässlich und arm sei, sich niemals schick anziehen könne. Die häusliche Situation sprach H7 nicht näher an, und ließ in dieser Hinsicht keine Anzeichen für eine sie belastende Problematik erkennen. Dennoch vermuteten die Mitarbeiter des Jugendamts auch einen Loyalitätskonflikt zwischen ihrem leiblichen Vater und dem neuen Lebenspartner ihrer Mutter. Am Ende der Gespräche nahm die Angeklagte, als sich alle Beteiligten noch einmal besprachen, ihre Tochter tröstend in den Arm. Sie zeigte sich einverstanden, dass ihre älteste Tochter beim Pädagogischen Dienst Termine wahrnehmen sollte, um Hilfe bei der Bewältigung ihrer persönlichen Probleme zu erlangen. Kritik an der Angeklagten als Mutter formulierten die Mitarbeiter des Jugendamtes nicht und übten auch keinen sonstigen Druck auf die Angeklagte aus. 43 Am 20.04.2010 stellte die Angeklagte das spätere Opfer zur Behandlung im Klinikum W vor, weil E H unter einem fiebrigen Magen-Darm-Infekt litt. Der ärztliche Zeuge L3, der den Körper des Kindes untersuchte, fand keine Anzeichen von äußerlicher Gewalt an ihm vor. 44 E H hatte sich bisher beim Spielen, oder wenn er sich gestoßen hatte, vereinzelte kleine, blaue Flecken zugezogen. Der Angeklagte war, von ihm als spielerisch dargestellt und von der Mitangeklagten auch so empfunden, in der Wohnung mehrmals hinter ihm hergelaufen und hatte laut „wie ein Löwe“ gebrüllt. Wenn E H erschrak und weglief, packte der Angeklagte mit beiden Händen den schmalen Körper und hob ihn hoch. Weil das Kind dabei deutliche Ängste zeigte, bat die Angeklagte ihren Lebenspartner vergeblich, dies zu unterlassen. Bei einer Gelegenheit waren H7 seitlich am Körper ihres Bruders mehrere kleine blaue Flecken aufgefallen, die sie auf dieses Spiel zurückführte. Sie berichtete ihrem Vater Mitte April anlässlich eines Treffens auf dem Spielplatz davon, woraufhin der Zeuge H6 ebenfalls die Flecken bemerkte. Darüber hinaus äußerte sich H7 gegenüber ihrem Vater zu keinem Zeitpunkt negativ in Bezug auf den neuen Lebensgefährten ihrer Mutter. Der Zeuge H6 reagierte gleichwohl verärgert und berichtete der Zeugin U davon, die seiner Schilderung jedoch keinen Glauben schenkte, weil sie davon ausging, dass sich der getrennt lebende Ehemann ihrer Tochter lediglich abwertend über den neuen Lebensgefährten seiner Noch-Ehefrau äußern wolle. H7 berichtete auch ihre Mutter, dass xx bei diesem Spiel mehrere kleine Flecken am Körper von E verursacht habe. Weil auch die Angeklagte davon ausging, ihre Tochter wolle nur schlecht über den Angeklagten reden, glaubte sie ihr nicht und überprüfte das Vorliegen der Flecken nicht näher. 45 Ende April 2010 hielt sich E H vormittags allein mit dem Angeklagten in der Wohnung auf. Die Mitangeklagte war zu ihrer Putzstelle gegangen, die Schwestern des späteren Opfers befanden sich in der Schule. Als die Angeklagte von der Arbeit zurückkehrte, stellte sie auf dem Rücken ihres Kindes mehrere blaue Flecken fest, die aufgrund ihrer Anordnung augenscheinlich von einer Hand herrührten. Weil sie derartige Flecken an ihrem Kind noch nie wahrgenommen hatte, fragte sie den Angeklagten nach der Entstehungsursache. Dieser erklärte ihr, E habe geweint und ihm sei die Hand ausgerutscht. Dieses Geständnis schockierte die Angeklagte, weil sie nicht davon ausgegangen war, dass ihr neuer Lebenspartner ihren Sohn jemals schlagen würde. Sie erwog sofort, dass sie sich deshalb von ihm trennen, ihn wegschicken müsse. Weil der Angeklagte sich jedoch vielmals bei ihr für sein Fehlverhalten entschuldigte und gleichzeitig schwor, dass es nicht wieder vorkommen werde, schenkte sie seinen Beteuerungen schließlich Glauben. Sie war weiterhin sehr verliebt in ihn und konnte sich nicht vorstellen, ihn zu verlieren. Der Angeklagte fühlte sich - zumal vor dem Hintergrund seiner eigenen Unreife - zunehmend mit seiner Lebenssituation überfordert, ohne sich dies einzugestehen oder nach einem konstruktiven Lösungsweg zu suchen. 46 Am 1.05.2010 feierten die beiden Familien im Hause des Zeugen H4 dessen Geburtstag. E H hatte, wie auf anlässlich der Feier von der Zeugin H2 gefertigten Fotografien ersichtlich, zwei deutlich sichtbare Hämatome im Stirnbereich. Wo diese herrührten, war in der Hauptverhandlung nicht feststellbar. E H verhielt sich die gesamte Zeit über sehr still, wirkte traurig und zurückgezogen. 47 Am Vormittag des 5.05.2010 hielt sich E H allein mit dem Angeklagten in der Wohnung auf. Die Angeklagte ging ihrer Putztätigkeit nach und begab sich anschließend zur Schule ihrer Tochter B die von einem Schullandheimaufenthalt zurückgekehrt war und deren Koffer sie abholte. B H blieb bis zum Nachmittag in der offenen Ganztagsschule und auch H7 hielt sich bis zum frühen Mittag in der Schule auf. Vor dem Hintergrund seiner allgemeinen Überforderung, im einzelnen aus nicht näher zu klärendem Anlass, geriet der Angeklagte in Wut und fügte seinem Opfer in dieser Zeit vorsätzlich handelnd, um ihm länger dauernde Schmerzen und Leiden zu verursachen, im Rückenbereich mittels einer mindestens 50 Grad heißen Flüssigkeit eine großflächige Verbrühung zu, die rautenförmig nahezu den gesamten Rücken überzog und in einem schmaler werdenden Ausläufer bis zur Gesäßfalte reichte. Oberhalb der circa 30 mal 40 Zentimeter großen Verletzung entstanden durch die in der konkreten Art ihrer Verursachung nicht näher feststellbare Tathandlung, drei voneinander unabhängige, jeweils wenige Zentimeter große, eher rundlich geformte, verbrühte Hautareale. Dass die sehr schmerzhafte Verbrühungswunde, die 10 Prozent der Körperoberfläche des Kindes betraf, zu einem todbringenden Schockzustand des Kindes hätte führen können, wusste der Angeklagte nicht. Es war nicht feststellbar, dass er billigend in Kauf nahm, das Kind in die Gefahr des Todes zu bringen. Zudem wirkte der Angeklagte, um E H gezielt Schmerzen zuzufügen, gewaltsam auf den Genitalbereich des Kindes ein, indem er den oberen Hoden heftig quetschte und den Penis im oberen Bereich entweder mit einem bandartigen Gegenstand abschnürte oder indem er das Glied in sich heftig drehte. Hierdurch entstand im Hodenbereich ein zunächst tiefrotes Hämatom und um den Penis herum zirkulär verlaufend ein weiteres, zunächst dunkelrotes Hämatom. Ferner erlitt E H an diesem Vormittag im hinteren Kopfbereich in Form von stumpfer Gewalt eine Einwirkung, aus der eine große Beule resultierte. Dass der Angeklagte auch diese ihm vorsätzlich zugefügt hätte, war nicht ausreichend sicher feststellbar. 48 Dem Angeklagten gelang es, sein schmerzhaft von ihm verletztes Opfer zu beruhigen, dessen Rückenhaut stark gerötet war. Er zog dem Kind eine andere Oberbekleidung an und kühlte die Beule im Kopfbereich. Als die Angeklagte gegen Mittag nach Hause kam, fiel ihr sofort die Beule am Hinterkopf ihres Sohnes auf. Der Angeklagte berichtete ihr, das Kind sei, während er in der Wohnung Handwerksarbeiten erledigt habe, auf ein Möbelteil geklettert und heruntergefallen. Sie solle sich keine Sorgen machen, er habe die Beule bereits gekühlt und E auch schon umgezogen, was die Angeklagte nachvollzog, da ihr Sohn einen anderen Pullover trug als denjenigen, den er morgens getragen hatte. Weil die Angeklagte wenig Zeit hatte, da sie ihre älteste Tochter mit dem Pkw von der Schule abholen musste, vertraute sie den Angaben des Angeklagten und schenkte ihrem Sohn keine weitergehende Aufmerksamkeit. Nachdem sie ihre älteste Tochter abgeholt hatte, aßen sie zu viert. Die Angeklagte bemerkte, dass ihr Sohn auffallend still war und sehr viel trank. Sie war sehr geschäftig, weil am nächsten Tag der Geburtstag ihrer Tochter Q anstand und sie deshalb noch einige Vorbereitungen zu treffen hatte. Zu diesem Zweck wollte sie gemeinsam mit dem Angeklagten einkaufen fahren. Weil ihr Sohn sehr still blieb und ihr sehr müde erschien, beabsichtigte sie, ihn in der Obhut ihrer Eltern zu belassen. Dies verhinderte der Angeklagte, indem er unter dem Hinweis, dass man doch eine Familie sei, drängte, ihn mitzunehmen. Um den Mitangeklagten nicht zu verärgern, ließ sich die Angeklagte darauf ein. E H ließ sich trotz seiner Rückenverletzung widerspruchslos in den Kindersitz setzen. Während der Fahrt und des Einkaufs verhielt sich der Sohn der Angeklagten weiterhin sehr still und trank viel, was auf dem durch die Brandwunde eingetretenen Flüssigkeitsverlust beruhte. Immer wieder schlief er ein. Auf der Rückfahrt zur Wohnung zeigte der Angeklagte der Mitangeklagten noch einige Häuser, weil er dem Traum von einem eigenen Haus, in dem er gemeinsam mit ihr lebte, nachhing. 49 Als die Angeklagten und E H am späten Nachmittag wieder zuhause eingetroffen waren, bereitete die Angeklagte das Abendessen vor und war im Haushalt tätig. Ihre Töchter waren mittlerweile alle zuhause, der Sohn der Angeklagten hielt sich bei ihnen auf. Gegen 20:00 Uhr bat der Angeklagte die Mitangeklagte, ihn zu begleiten, weil er beabsichtigte, seine Mutter von der Arbeit abzuholen. Die Angeklagte lehnte dies zunächst ab, weil sie ihren Sohn bettfertig machen und noch weitere Vorbereitungen für den Geburtstag ihrer ältesten Tochter treffen wollte. Weil der Angeklagte beleidigt reagierte, fuhr sie doch mit ihm. Nach ca. 30 Minuten kehrten sie gemeinsam mit der Zeugin H3 in die Wohnung zurück, weil diese ihren Hausschlüssel vergessen hatte und die Rückkehr ihres Ehemannes abwarten musste. 50 In der Wohnung hörten die Töchter der Angeklagten sehr laut Musik. E H lief im Flurbereich auf seine Mutter zu und zog dabei die Schultern, die nach vorn gebeugt waren, leicht hoch. Als die Angeklagte ihn in den Arm nahm, sagte er zu ihr in seiner Kindersprache: “Mama, Alle wawa“, wobei er den Angeklagten „Alle“ nannte und „wawa“ sinngemäß in seiner Ausdrucksweise „aua, wehtun“ bedeutet. Der Mitangeklagte, der zunächst neben der Angeklagten geblieben war und an das Kind gerichtet „Alle gut“ gesagt hatte, begleitete seine Mutter, die rauchen wollte, auf den über das Wohnzimmer zu erreichenden Balkon der Wohnung. Die Angeklagte nahm ihren Sohn hoch und entdeckte, als sie dabei seinen Pullover verschob, der etwas feucht, „wie vom Schwitzen“, war, die großflächige Brandverletzungen auf dem Rücken. Die Haut war sehr stark gerötet, ohne sich bereits abgelöst zu haben. Aufgrund des Verletzungsbildes erkannte die Angeklagte sofort, dass sie ihr Kind einer ärztlichen Versorgung hätte zuführen müssen. Sie erinnerte, dass ihre Tochter Q sich in Russland im Alter von einem Jahr anlässlich einer Familienfeier mit heißem Teewasser verbrüht hatte und von ihr ins Krankenhaus gebracht und dort mehrere Tage lang u.a. mit einem Antibiotikum behandelt worden war. Entsetzt und geschockt über das Ausmaß der Verletzung reagierte die Angeklagte in ihrer Hilflosigkeit erbost und machte ihrer ältesten Tochter Vorwürfe, dass sie nicht ausreichend auf ihren kleinen Bruder aufgepasst habe. H7 reagierte angesichts des ungerechtfertigten Vorwurfs ihrer Mutter beleidigt und wies darauf hin, dass die Verletzung schon vorher vorhanden gewesen sei. Sie hatte nämlich während der 30-minütigen Abwesenheit der Angeklagten ihren Bruder auf den Schoß genommen und dabei die Wunde, die sie nicht als Brandwunde erkannte, am Rücken erstmals bemerkt. Zudem verärgerte es H7, dass die Mutter des Angeklagten nachdem sie vom Balkon in die Wohnung zurückgekehrt war, ebenfalls behauptete, dass die Mädchen für das Entstehen dieser schlimmen Verletzung verantwortlich seien. Die Zeugin H2 riet der Angeklagten, mit dem Kind umgehend ins Krankenhaus zu fahren. Auch der Angeklagte, der keine Entdeckung seiner Täterschaft fürchtete, weil die Verletzung in seiner Gegenwart bemerkt worden war, drängte, ins Krankenhaus zu fahren. Hiervor scheute die Angeklagte jedoch zurück, weil sie befürchtete, dass ein Arzt das Jugendamt einschalten würde, da die Verletzung in ihrer Abwesenheit entstanden war und sie die Art und Weise des Entstehens nicht zu erklären vermochte. Erfüllt von der Angst, dass man ihr die Kinder wegnehmen würde, lehnte sie es ab, einen Arzt einzuschalten. Als die Mutter des Angeklagten erläuterte, dass bei Brandverletzungen Kartoffeln der betroffenen Haut helfen könnten, brachte die Angeklagte noch an diesem Abend rohe Kartoffeln auf das betroffene große Hautareal des Rückens auf. Zusätzlich ließ sie von ihrer Tochter B im Haushalt der Großeltern vorhandene Brandsalbe holen. Die Zeugin H3 verließ die Wohnung wieder, nachdem sie telefonisch ihren Ehemann erreicht hatte. Sie war entsetzt über das, was vorgefallen war, und überzeugt, dass die Töchter der Angeklagten, maßgeblich Q, die Verletzung ihres Bruders vorsätzlich herbeigeführt hatten, da sie ein Unfallgeschehen für ausgeschlossen hielt. In einem später am Abend geführten Telefongespräch mit ihrem Sohn forderte sie diesen auf, mit seiner Freundin kein eigenes Kind zu haben, weil dieses Kind dann von seinen Halbgeschwistern umgebracht werden würde. 51 Der Umstand, dass erst einige Tage zuvor noch Gespräche mit dem Jugendamt wegen des Verhaltens ihrer ältesten Tochter stattgefunden hatten, bestärkten die Angeklagte in ihrer Angst, man werde ihr die Kinder entziehen, und in ihrem Entschluss, die Wunde selbst zu versorgen. Dabei war ihr bewusst, dass sie ihrem Sohn durch das Vorenthalten der ärztlichen Behandlung mehr Schmerzen als notwendig zumuten würde. Dass die Verletzung ein lebensgefährdendes Ausmaß annehmen könnte, erkannte sie nicht. Dies hätte sie auch nicht in Kauf genommen. Als sie ihren Sohn auf ihr Bett legte und die Hose auszog, bemerkte sie zudem den massiv dunkelrot verfärbten Hoden- und Penisbereich. Entsetzt und ratlos nahm sie auch diese schwere Verletzung zur Kenntnis, deren Entstehung sie sich ebenfalls nicht zu erklären vermochte. Ein Unfallgeschehen, das im Rücken- und Genitalbereich derartige Verletzungen erzeugen könnte, war für sie nicht vorstellbar. Dass ihre Töchter diese Verletzungen vorsätzlich verursacht haben könnten, schloss sie aus, weil sie wusste, dass alle drei ihren Bruder liebten. Ihre Suche innerhalb der Wohnung nach einem Ort, der auf ein Schadensereignis hätte hinweisen können, war erfolglos geblieben. Der Wasserkocher stand in der Küche regelgerecht auf der Arbeitsplatte, im Fußbodenbereich befanden sich lediglich in Höhe des Mülleimers einige wenige Wassertropfen. Auch im Badezimmer waren für sie keine Besonderheiten erkennbar. Zudem war ihr bewusst, dass der Pullover ihres Sohnes, der während ihrer Abwesenheit nicht gewechselt worden war, als sie ihn vorsichtig hochgerollt hatte, um das ganze Ausmaß der Wunde in Augenschein zu nehmen, nicht richtig nass, sondern lediglich feucht gewesen war, was aus ihrer Sicht gegen eine Verbrühung mit einer heißen Flüssigkeit während ihrer nur 30-minütigen Abwesenheit sprach. Gegen den Angeklagten hegte sie keinen konkreten Verdacht, da sie die Verletzung scheinbar gemeinsam entdeckt hatten. Dennoch beschlich sie die Befürchtung, er könne verantwortlich sein, weil er ihr erst ca. eine Woche zuvor eingeräumt hatte, E geschlagen zu haben und sie die davon herrührenden blauen Flecken wahrgenommen hatte. Ihr war bewusst, dass ihr neuer Lebenspartner seinen Alltag angesichts des offen feindseligen Verhaltens ihrer älteren Töchter und der Nähe ihrer Familienangehörigen als belastend empfand, auch wenn sie den Kontakt ihm zu Liebe bereits stark eingeschränkt hatte. Die Möglichkeit, der Angeklagte könne ihren Sohn in einer ähnlichen Situation lebensgefährlich verletzen, erwog sie nicht, weil sie es sich ohnehin kaum vorzustellen vermochte, wie man in der Lage sein konnte, ein Kind derart zu verletzen. Sie verkannte dadurch die Gefahr, dass es zu einer Wiederholung eines ähnlich gewaltsamen Geschehens mit möglicherweise tödlichem Ausgang kommen könnte. Ihren auf ihn bezogenen Verdacht thematisierte sie aus Zuneigung zu dem Angeklagten und aus Angst vor seiner Reaktion auch nicht, sondern verdrängte ihn vielmehr und besprach mit ihm stattdessen Möglichkeiten, wie die Rückenverletzung zu Stande gekommen sein könnte. Der Angeklagte gab vor, ebenfalls keine Erklärung zu haben, weshalb die Angeklagte nachfolgend ihren Töchtern und Eltern letztlich eine für sie nur hypothetische Möglichkeit als reale Verletzungsursache darstellte, indem sie ihnen erklärte, E habe den Wasserkocher herunter gerissen. Eine Erklärung für das Zu-Stande-Kommen der Verletzung im Genitalbereich fand die Angeklagte nicht. 52 Noch an dem Abend versorgte sie den Rücken, nachdem sie die rohen Kartoffeln abgenommen hatte, mit der Brandsalbe, die sie entsprechend auftrug. Die Fläche deckte sie mithilfe von Kompressen ab, über die der Angeklagte verfügte, weil er sich Mitte Februar 2010 einen Abszess am Gesäß hatte entfernen lassen, den er, weil er noch nicht verheilt war, weiterhin versorgen musste. Da das Kind für sie erkennbar starke Schmerzen hatte, gab sie ihm Ibuprophen-Kindersaft, um diese zu lindern und war froh, als ihr Sohn eingeschlafen war. 53 In den folgenden Tagen versorgte die Angeklagte die Wunde ihres Kindes gewissenhaft. Sie wechselte dreimal täglich die Kompressen, brachte Brandsalbe auf und verabreichte ihm einen antibiotisch wirkenden Kindersaft, über den sie noch aus einer früheren ärztlichen Verordnung verfügte. Weil das Kind beim Wechseln der Kompressen vor Schmerzen wimmerte, gab sie ihm bei diesen Gelegenheiten zusätzlich immer wieder etwas von dem schmerzlindernden Kindersaft. Da sie mit ihm keinen Arzt aufsuchte, erhielt E H weder die indizierten schmerzstillenden Medikamente in der gebotenen Dosierung noch wurde die Wunde in der gebotenen sterilen Weise versorgt, um einen optimalen Heilungsverlauf herbeizuführen. Obwohl die Angeklagte anlässlich der Versorgung der Wunde immer wieder die Notwendigkeit eines Arztbesuchs erkannte, und starke Gewissensbisse wegen ihres Verhaltens empfand, blieb sie bei ihrer Entscheidung, ihrem Sohn die gebotene ärztliche Behandlung zu versagen, aus Angst, sie werde ihn dann verlieren. Ihr fiel auf, dass er nicht mehr in ihrem Schlafzimmer bleiben und dort mit in ihrem Bett schlafen wollte, sondern sich lieber bei ihren Töchtern, insbesondere Q, aufhielt. Auch erkannte sie, dass er nicht mehr gern zum Angeklagten ging und ängstliche Reaktionen in Bezug auf diesen zeigte. Die Angeklagte beruhigte sich jedoch mit der Überlegung, dass dies darauf beruhe, dass ihr Lebenspartner mehrmals im Spiel mit dem Kind wie ein Löwe gebrüllt habe, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass E dies ängstigte. 54 In den folgenden Tagen verbesserte sich der Zustand der Haut auf dem Rücken. Die Rötung ließ nach, die Haut trocknete aus und fiel teilweise stückchenweise ab. Von den Rändern her begann sich die große Wunde langsam zu schließen. Im mittleren Bereich der Wunde hatte sich eine ganz dünne, weiche Hautschicht gebildet, die nässte. Eine Sepsis entwickelte sich nicht. Es erfüllte die Angeklagte mit Sorge, dass ihr Sohn trotz ihrer Bemühungen kränklich wirkte, wenig spielte und auch tagsüber sehr viel schlief. Sein Allgemeinzustand reduzierte sich, weil er keinen Appetit verspürte und entsprechend nur wenig aß. Sein Körpergewicht betrug nur noch 10,8 kg. 55 Am Todestag von E H, Mittwoch, dem 12.05.2010, brachte die Angeklagte ihren Sohn ca. um 7:15 Uhr in die Wohnung ihrer Eltern, weil sie zu ihrer Putzstelle gehen wollte und der Angeklagte, der sich um einen neuen Arbeitsplatz bemühte, einen Vorstellungstermin bei einer V Firma wahrnehmen musste. Ihr Vater, der keiner Arbeit nachging, hatte sich gern bereit erklärt, seinen Enkel während ihrer Abwesenheit wieder einmal versorgen zu dürfen. Die Angeklagte gab ihm vor, dass E nicht nach draußen spielen gehen dürfe, weil er nicht gesund sei. Auch wies sie darauf hin, seinen Rücken wegen der dort befindlichen, abgedeckten Brandwunde nicht zu berühren. Ihre Eltern hatten die Brandverletzung nicht gesehen, weil sie über eine Woche lang keinen Kontakt zu dem Kind gehabt hatten. Die Angeklagte hatte ihrer Mutter lediglich weinend berichtet, dass sie mit ihrem Sohn wegen des Ausmaßes der Wunde einen Arzt hätte aufsuchen müssen, aus Angst vor dem Jugendamt dies aber nicht getan habe. 56 Nachdem die Zeugin U4 ihren Neffen, den sie als sehr ruhig empfand, begrüßt hatte, legte sich E in ihr Bett und schlief. Nachdem alle Familienmitglieder bis auf U3 die Wohnung zur Schule oder zur Arbeitsstätte verlassen hatten, wurde er wach. Er spielte ein wenig und aß etwas. Seinem Wunsch, spazieren gehen zu wollen, gab sein Großvater aufgrund der Anweisung der Angeklagten nicht nach. Im weiteren Verlauf des Vormittags schlief er erneut ein. 57 Zwischen 9:00 Uhr und ca. 10:15 Uhr nahm der Angeklagte seinen Vorstellungstermin bei der Firma Werkzeugbau Z wahr, der positiv für ihn verlief. Mit Rücksicht auf den am nächsten Tag anstehenden Feiertag wurde ihm mitgeteilt, dass er am Freitag oder Samstag mit einem Rückruf rechnen könne. Nachdem er in einem Fastfood-Restaurant etwas gegessen hatte, kehrte er in die Wohnung zurück, in der wenig später auch die Mitangeklagte eintraf. Beide verkehrten geschlechtlich miteinander, bis ca. zwischen 12:15 Uhr und 12:30 Uhr der Zeuge U3 anrief und ihnen mitteilte, dass E wach sei und abgeholt werden könne. Daraufhin begaben sich beide zur Wohnung der Eltern der Angeklagten, wo der Zeuge U seinen Enkel auf dem Arm hielt und dem Angeklagten übergab. Gemeinsam gingen die Angeklagten in ihre eigene Wohnung zurück. Dort versorgte die Angeklagte im Schlafzimmer auf dem linken, zur Tür hin gelegenen Teil des Doppelbetts zunächst wie gewohnt die Rückenverletzung ihres Sohnes, während der Mitangeklagte sich duschte. Zuvor hatte er ihr auf ihre Bitte hin eine seiner Kompressen angereicht, die er weiterhin zur Versorgung seiner von dem Abszess herrührenden Wunde benötigte. Die Angeklagte beabsichtigte, vorsichtig die alte Kompresse abzunehmen und auf die gesamte geschädigte Hautfläche Brandsalbe aufzutragen. Weil ein Teil der Kompresse angetrocknet war, beließ sie diesen auf der Wunde und trug nur auf den umliegenden Bereich Salbe auf. Da das Kind leise jammerte, dachte sie erneut, dass es besser wäre, einen Arzt aufzusuchen. Bei der Versorgung der Wunde benutzte sie zudem weißes Küchenpapier, an dem sich später Blutanhaftungen des Kindes befanden. 58 Anschließend begab sich die Angeklagte mit ihrem Sohn in den Esszimmerbereich, der unmittelbar an die Küche angrenzt. Weil der Angeklagte noch im Badezimmer beschäftigt war, aß sie zunächst allein mit ihrem Kind vom Vortag stammende Nudeln und Pfirsiche. Letztere entnahm sie einer Konservendose, die auf dem Esstisch stand. Weil ihr Sohn wenig Appetit hatte, fütterte sie ihn und er aß dennoch etwas. Der Angeklagte setzte sich zu ihnen, aß aber selbst nichts, sondern bot dem Kind Pommes Frites an, die er zuvor in dem Fastfood-Restaurant erworben und mitgenommen hatte. Auch hiervon aß E H etwas. 59 Die Angeklagte beabsichtigte, ihre Tochter Q - entsprechend einer zuvor getroffenen Absprache - mit dem Pkw von der Schule abzuholen. Da sie bemerkte, dass ihr Sohn müde wirkte, trug sie ihn ins Schlafzimmer. Dort legte sie ihn in das vordere, zur Tür hin gelegene Bett, auf dem sie zuvor seine Wunde versorgt hatte. Für den Fall, dass er durstig werden würde, stellte sie ihm am Kopfende des Bettes griffbereit eine Trinkflasche mit Saft hin. Sie deckte ihn mit einer Bettdecke zu und verließ gegen 13:15 Uhr, wie sie es in diesen Fällen stets tat, die Wohnung, um pünktlich die Schule zu erreichen, die bis 13:25 Uhr andauerte. Ihr Sohn, der ein farbiges T-Shirt und eine Unterhose trug, war noch nicht eingeschlafen, als sie ihn verließ. Die Küche war, nicht unüblich für den Haushalt der Angeklagten, in einem unaufgeräumten Zustand. Auf der Ablage der Spülmaschine und dem angrenzenden Bereich der Spüle befanden sich mehrere benutzte Teller mit Essensresten und zahlreiche Tassen sowie ein benutzter Topf. Die Geschirrkörbe der Spülmaschine waren mit gereinigtem Geschirr gefüllt. 60 Nachdem der Angeklagte allenfalls die von der Angeklagten und ihrem Sohn benutzten Teller nebst Besteck in der Küche abgestellt hatte - die Dose mit den Pfirsichen und eine Packung Milch befanden sich weiterhin auf dem Esstisch - kam es aus nicht näher feststellbarem Anlass erneut zu einem massiven tätlichen Übergriff des Angeklagten auf E H, dessen Hergang und konkrete Ausführung im einzelnen die Kammer nicht zu klären vermochte. In engem zeitlichen Zusammenhang fügte er aus unklar gebliebenem Anlass, der bei ihm zu einer Verärgerung und inneren Erregung geführt hatte, seinem Opfer, um ihm weitere länger andauernde Schmerzen zu verursachen, im Gesichtsbereich, dort am Jochbein, dem Nasenrücken sowie an der rechten Wange durch stumpfe Gewalt Hämatome und kleinere Hautverletzungen zu. Oberhalb der Hutkrempe verursachte er im Bereich des Hinterkopfes durch stumpfe Gewalteinwirkung einen 3 x 4 cm großen Platzwundenbezirk, neben dem noch mehrere andere Anstoßstellen entstanden, u.a. zwei geformte, wie von einer Kante herrührende Verletzungen. Diese Verletzungen wurden sämtlich massiv unterblutet und die untere blutete unmittelbar nach ihrer Entstehung auch nach außen hin. Zudem trat durch sie eine deutliche Deformation des Hinterkopfes in Form einer Schwellung ein. Auf nicht geklärte Weise entfernte er beide Brustwarzenspitzen des Kindes, wodurch sich an den betroffenen Stellen Blutanhaftungen bildeten. Dass er auch ein weiteres Mal gewaltsam auf den Penis- und Hodenbereich - wie am 5.05. geschehen - einwirkte, war nicht sicher feststellbar. Zudem verbrühte er den Rückenbereich seines Opfers erneut mit einer mindestens 50 Grad heißen Flüssigkeit, wodurch er die noch nicht wieder geschlossene und nur sehr zart ausgebildete Hautschicht des Rückenbereichs in einem Areal von mindestens 30 x 40 cm wiederum massiv schädigte. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verletzungsbildes wird auf die Bilder Nr. 5 und Nr. 6 der Lichtbildmappe Obduktion des Polizeipräsidiums Düsseldorf, gefertigt am 12.05.2010, Sonderband Lichtbilder, verwiesen. Dabei wurden die Reste der Kompresse entfernt, welche die Angeklagte auf der verletzten Haut belassen hatte. Auf der linken Gesäßhälfte des Kindes verursachte er im Rahmen des gewaltsamen Übergriffs eine halbmondförmige, nahezu die gesamte Gesäßbacke überziehende Art Kratzwunde. Durch einen von ihm ausgeführten festen Schlag mit der Faust oder einen Tritt gegen den rechten Unterleibsbereich erlitt das Opfer schwere innere Verletzungen. Es entstand eine massive Einblutung in die Darmaufhängung und in das rechte Nierenlager. Durch einen sehr schmerzhaften Riss der Gekrösewurzel drang massiv Blut in die Bauchhöhle ein. Dass der Angeklagte bei diesem körperlichen Übergriff, wenngleich er von roher Gewalt geprägt war, den Tod seines Opfers billigend in Kauf nahm, vermochte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Er war jedoch, trotz einer nicht ausschließbar vorhandenen Wut und innerlichen Erregung, von seinen persönlichen Erkenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Situation in der Lage, zu erkennen, dass den multiplen massiven Misshandlungen die Gefahr des tödlichen Ausganges anhaftete, zumal er, wie er wusste, auf ein körperlich geschwächtes kindliches Opfer einwirkte. 61 Spätestens als sein Opfer bereits blutete, hielt sich der Angeklagte mit ihm im Schlafzimmer auf. Er legte das Kind mit dem Kopf unterhalb des Kopfkissens auf das zur Tür hin gelegene Bett, dessen Bettbezug zurückgeschlagen war, wodurch auf dem Spannbettbezug eine etwa handtellergroße Blutantragung entstand. Ferner verursachte er spritzerartige Blutantragungen an der Längsseite des Bettes sowie am Kopfteil des Bettes und auf dem Kopfkissen. Aufgrund des inneren starken Blutverlustes in die Bauchhöhle geriet das Opfer in einen Schockzustand. Der Bauchraum begann hart zu werden und sich aufzublähen, das Kind erbrach sich und verdrehte, bewusstlos werdend, die Augen. E H verstarb an innerem Verbluten in Verbindung mit seinem schlechten Allgemeinzustand und der großflächigen Verbrühung der Rückenhaut. 62 Der Angeklagte erkannte, dass sein Opfer nicht mehr bei Bewusstsein war. Er entfernte ihm Erbrochenes aus dem Mund und bemerkte, dass der Sohn der Angeklagten nicht mehr atmete. Obwohl auf einem in unmittelbarer Nähe zum Bett stehenden Bügelbrett sein Mobiltelefon lag, verständigte er nicht sofort den Notarzt. Stattdessen nahm er das leblose Kind auf und lief mit ihm die beiden Stockwerke hoch zur Wohnung des Zeugen U3. Zuvor bedeckte er mit einer Zeitung und Küchenpapier, das vorher die Angeklagte zur Versorgung der Wunde genutzt hatte, die Bereiche des Bettes, die maßgeblich mit Blutantragungen behaftet waren, um die Folgen seiner Tat zu verdecken. 63 In der Wohnung des Zeugen legte er das Kind auf der Couch ab. Anschließend rief er vom Festnetz aus um kurz nach 13:30 Uhr den Notarzt an. Um 13:34 Uhr erhielt die Feuerwache in Ä den Einsatz zum F-Weg, Einsatzgrund: zweijähriges Kind bewusstlos. Bis die Zeugen M2 und O gegen13:40 Uhr als erster von den Rettungskräften vor Ort eintrafen, führte der Angeklagte an seinem Opfer Herzdruckmassage durch und pustete ihm in den Mund. Nachdem der Zeuge U auf dem Laubengang stehend und aufgeregt schreiend die Rettungssanitäter in seine Wohnung geleitet hatte, legte der Zeuge M2 das Opfer auf den Boden und der Zeuge O entkleidete dessen Oberkörperbereich. Mittels einer Beatmungsmaske setzten sie die Beatmung und dann auch die Herzdruckmassage fort. Zwei Minuten später traf der Notarzt Dr. G ein. Er intubierte das Kind, legte, um den Kreislauf wieder in Gang zu bringen, einen Zugang und verabreichte Adrenalin sowie eine Infusionslösung. Das angelegte EKG zeigte keine eigenen Herzaktionen des Kindes. Auch stellte sich keine eigene Atemtätigkeit ein, aufgrund der mangelnden Durchblutung des Gehirns waren die Pupillen starr. Versuche, den aufgetriebenen Bauch durch ein Abpumpen von dort vermuteter Luft über eine gelegte Magensonde zu entlasten, verliefen erfolglos. Gleichwohl setzten die Rettungskräfte die Reanimationsmaßnahmen fort, bis der zusätzlich informierte Kindernotarzt Dr. M um 14:14 Uhr vor Ort eintraf. Er erkannte, dass das Kind trotz der seit längerer Zeit vorgenommenen Reanimationsmaßnahmen keine Lebenszeichen mehr zeigte. Deshalb ließ er diese schließlich abbrechen und stellte um 14:35 Uhr den Tod des Kindes fest. Als die Elektroden zur Ableitung des EKGs auf der Brust und dem Rücken angelegt worden waren, hatten die Rettungskräfte die große Rückenwunde wahrgenommen, ohne ihr, weil sie um das Leben des Kindes rangen, nähere Beachtung zu schenken. Weil ein Rettungssanitäter regelmäßig unmittelbar oben am Kopf saß und die Beatmung überwachte, fiel ihnen die blutende Platzwunde am Hinterkopf des auf dem Boden liegenden Opfers nicht auf. 64 Die Angeklagte war, kurz nachdem der Angeklagte mit ihrem Sohn die Wohnung verlassen hatte, mit ihrer ältesten Tochter gemeinsam zurückgekehrt. Beim Betreten der Wohnung wies sie Q an, leise zu sein, weil ihr Bruder schlafe. Sodann suchte sie vergeblich den Mitangeklagten und sah auch im Schlafzimmer nach ihm. Sie erkannte, dass das Bett, dessen Decke zurückgeschlagen war, leer und E ebenfalls nicht da war. Sie bemerkte Blutflecken im Bettbereich, die, bevor sie die Wohnung verlassen hatte, nicht vorhanden gewesen waren, und sah das Papiertuch auf dem Spannbettlaken. Auch an dem Papiertuch, welches vorher dort nicht gelegen hatte, befanden sich Blutanhaftungen. Zudem nahm sie die Zeitungen auf dem Kopfkissen liegend wahr, die sie sich gar nicht zu erklären vermochte. In diesem Augenblick erreichte ihr Vater sie auf ihrem Mobiltelefon und berichtete, dass E leblos in seiner Wohnung liege. Die Angeklagte wies geschockt ihre Tochter Q an, allein zu warten, und eilte in die Wohnung ihrer Eltern hoch. Dort erlebte sie das Eintreffen der Rettungskräfte und deren Bemühen um das Leben ihres Sohnes mit. Als sie ihr Kind leblos sah, befürchtete sie sofort, dass der Zustand ihres Sohnes mit der Rückenverletzung zu tun haben könne, die sie keiner ärztlichen Versorgung zugeführt hatte. Der Angeklagte berichtete ihr, dass E plötzlich erbrochen habe. Die Angeklagte ging deshalb zunächst davon aus, dass E an Erbrochenem erstickt sei. Während der Angeklagte auf Fragen der Rettungskräfte nur wenig reagierte, so dass diese glaubten, bei ihm würden Sprachschwierigkeiten bestehen, beantwortete die Angeklagte und ihr Vater Fragen nach der Rückenverletzung dahingehend, dass diese wenige Tage alt und bisher keiner ärztlichen Versorgung zugeführt worden sei. Maßgeblich aufgrund des Ausmaßes der Rückenverletzung informierte der Notarzt Dr. M die Polizei vom Ableben des Kindes. Die Angeklagte hatte, nachdem ihr der Tod mitgeteilt worden war, stark erschüttert reagiert. In einem Handtuch eingewickelt überließ man ihr das tote Kind, das sie an sich presste und zunächst nicht wieder loslassen wollte. 65 Im Verlauf der Reanimationsmaßnahmen hatte der Angeklagte seine Mutter angerufen und ihr mitgeteilt, dass E plötzlich erbrochen habe und ohne Bewusstsein sei. Er hatte sich von ihr Hilfe versprochen und seiner Angst, das Kind könne sterben, Ausdruck verliehen. 66 Nach dem Tod des Kindes trafen in der Wohnung der Eltern der Angeklagten der Zeuge H6 sowie nachfolgend die übrigen Familienangehörigen ein. H7 hatte angstvoll auf dem vor der Wohnungstür befindlichen Laubengang stehend gewartet und angesichts der eingetroffenen Rettungsfahrzeuge befürchtet, dass mit ihrem Bruder etwas Schlimmes geschehen sei. Nachdem ihre beiden Schwestern von der Schule gekommen waren, hielten sich die Töchter der Angeklagten später ebenfalls in der Wohnung der Großeltern auf. Weil beide Angeklagten in Untersuchungshaft gelangten, wurde noch am späten Abend die pädagogische Ambulanz der ev. Jugend und Familienhilfe eingeschaltet und um eine Inobhutnahme der drei Mädchen ersucht, die noch in der Nacht durch eine Mitarbeiterin der Einrichtung erfolgte. Bis auf weiteres wurden sie in einer Schutzstelle des Jugendamtes untergebracht. Der Betreuungsverein der Diakonie im Kirchenkreis Ü wurde zum Ergänzungspfleger bestimmt. Am 17.05.2010 wurden alle drei Töchter der Angeklagten einer internistischen Untersuchung unterzogen. Der Befund war bei allen unauffällig, insbesondere befanden sich an ihren Körpern keine Verletzungen oder Hämatome. 67 In ihrer ersten Beschuldigtenvernehmung am 12.05.2010 belastete die Angeklagte, die weiterhin davon ausging, ihr Sohn sei an Erbrochenem erstickt, den Angeklagten nicht, weil sie trotz aufkeimender Befürchtungen nicht glauben konnte, dass er etwas mit dem Tod des Kindes zu tun haben könne. Die Rückenverletzung schilderte sie wahrheitswidrig erst als drei Tage alt und gab vor, das Kind habe sich, als sie, der Angeklagte und ihre Töchter zuhause gewesen seien, mit heißem Wasser verbrüht. Den Tatsachen entsprechend fertigte sie über das Ausmaß der Rückenverletzung eine Zeichnung an. Erst nachdem die Vernehmungsbeamten sie mit der gewaltsamen Todesursache, insbesondere den inneren Verletzungen ihres Sohnes konfrontierten, ließ sie die Gedanken an eine Schuld des Mitangeklagten zu. In einer weiteren Beschuldigtenvernehmung vom 1.09.2010 schilderte sie, unter welchen Umständen sie die Brandwunde entdeckt hatte und dass der Angeklagte ihr gegenüber bereits eingeräumt hatte, ihren Sohn geschlagen zu haben. Ebenso beschrieb sie das eifersüchtige Verhalten des Angeklagten. 68 Dieser schilderte die Angeklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung zunächst als gute Mutter, belastete sie, nachdem er mit dem gewaltsamen Tod und den hierzu führenden inneren Verletzungen des Kindes konfrontiert worden war, jedoch schwer und schilderte, zum Teil nicht konstant, Einzelheiten von angeblich regelmäßig stattgefundenen tätlichen Übergriffen der Angeklagten auf ihre Kinder und beschuldigte letztlich die Angeklagte vor dem Verlassen der Wohnung, ihrem Sohn die todbringenden Misshandlungen beigebracht zu haben. 69 Vor Beginn der Hauptverhandlung wurde die Zeugin U4 aus dem Haushalt der Eltern der Angeklagten genommen, weil diese sich an das Jugendamt gewandt und sexuelle Übergriffe ihres Adoptivvaters berichtet hatte. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen U3 wurde eingeleitet. 70 Die Angeklagte leidet sehr unter dem Tod ihres Sohnes. Aufkommende Suizidgedanken überwand sie nur, weil sie sich für ihre drei Töchter verantwortlich fühlte, auch wenn sie befürchtet, dass sie mit ihnen nie wieder im Familienverbund zusammen leben wird. Sie verlor über 10 kg an Körpergewicht und befindet sich seit wenigen Wochen in Behandlung eines russischsprachigen Psychologen, mit dem sie versucht, das Geschehene aufzuarbeiten. Gemeinsam mit ihrem Noch-Ehemann besucht sie regelmäßig ihre Töchter, um den Kontakt und ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihnen aufrechtzuerhalten. Seit Oktober letzten Jahres geht sie einer ihr vom Arbeitsamt vermittelten geringfügigen Tätigkeit (Ein-Euro Job) regelmäßig nach. 71 III. 72 Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung beider Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, und im übrigen dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. 73 1. 74 Die Kammer hat ihren Feststellungen maßgeblich die Angaben der Angeklagten zu Grunde gelegt. Diese wurden, insbesondere was den Umgang mit ihren Kindern anging und was die Zustände im Haushalt H betraf, von zahlreichen Zeugen, die im einzelnen im Rahmen der Einlassung des Angeklagten H2 zu würdigen sind, bestätigt. Sie hat ihr Versagen als Mutter, wie sie es selbst bezeichnete, mehrmals eingeräumt und dargelegt, dass es keine Entschuldigung dafür gebe, ihrem Sohn, nachdem er die Rückenverletzung erlitten hatte, die gebotene ärztliche Hilfe vorenthalten zu haben. Auch machte sie deutlich, dass sie bestehende Anzeichen dafür, dass ihr Lebenspartner Schuld an eingetretenen Verletzungen ihres Kindes haben könnte, aus Liebe zu ihm nicht zur Kenntnis habe nehmen wollen. 75 Im Rahmen ihrer Einlassung ließ sie, auch wenn der Mitangeklagte sie massiv belastete, keine unsachliche Belastungstendenz zum Nachteil von B H2 erkennen. Insbesondere schilderte sie, dass sie niemals miterlebt habe, dass der Mitangeklagte tätlich auf ihren Sohn eingewirkt habe. Dabei hat die Kammer bedacht, dass dies nicht uneingeschränkt für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht, weil die Angeklagte sich mit derartigen Bekundungen jeweils auch selbst hätte belasten müssen. Das Gericht glaubt ihr gleichwohl, weil, wie noch darzustellen sein wird, Zeugen ihre Schilderungen was den Angeklagten anbetraf entweder bestätigten, z.B. was das eifersüchtige Verhalten des Mitangeklagten anging, oder der Angeklagte durch eigene, widersprüchliche Angaben die Darstellungen der Angeklagten stärkte, z.B. was sein Eingeständnis gegenüber der Angeklagten anbelangte, E geschlagen zu haben. Insgesamt erschien die Angeklagte nach dem Eindruck der Kammer vom Tod ihres Sohnes so stark betroffen zu sein, dass ihr überhaupt kein Raum blieb, zu taktieren, wenn sie sich umfassend den an sie gerichteten, sie häufig ersichtlich stark belastenden Fragen stellte. Sie beantwortete die Fragen leise sprechend meist rasch und erkennbar an ihrer Erinnerung orientiert, da sie als unmittelbare Reaktion auf ihre Schilderungen immer wieder weinte, wenn sie sich Situationen, die ihren Sohn betrafen, ins Gedächtnis hatte zurückrufen müssen. 76 2. 77 Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte H2 in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: 78 Zum E habe er eine super Beziehung gehabt, mit A sei er auch klar gekommen. E habe ihm immer von sich aus Küsschen gegeben, der E nie. Y1 und E1 seien demgegenüber jeden Tag negativ zu ihm gewesen. Diese beiden Geschwister hätten sich untereinander täglich heftig gestritten und geschlagen. E und E1 seien auch große Opfer von Q und B gewesen. E1 sei von ihnen heftig verprügelt worden, das sei Horror gewesen. E hätten sie täglich blaue Flecken beigebracht. Beide hätten auch seine kleinen Geschwister geschlagen, weshalb seine Eltern sie nicht mehr in den Haushalt der Angeklagten gelassen hätten. Y1 sei gut und plötzlich böse gewesen. Sie sei selbst auch bei jeder Kleinigkeit ausgerastet. Y1 habe die drei Mädchen heftig mit der Hand, aber auch mit einem kleinen Gürtel, dessen Schnalle sie in der Hand gehalten habe, geschlagen. Man habe an der Seite ihrer Körper und an den Händen kleine blaue Flecken gesehen. Er habe Y1 darauf angesprochen und gewarnt, dass man das in der Schule sehen würde. Sie habe gesagt, sie sei die Mutter und sie mache das so. Oft sei Y1 aufgestanden und habe einfach drauf gehauen, bis die Kinder in ihre Zimmer gegangen seien. Einmal habe er gesehen, dass E, den Y1 nicht mit dem Gürtel geschlagen habe, überall kleine blaue Flecken im Gesicht und am Körper gehabt habe. Woher die gekommen seien, wisse er nicht. Auch habe er gesehen, wie E von den Schwestern von einem Spielauto gestoßen worden und heruntergefallen sei. Er sei mit dem Kopf vor die Wand geschlagen. Q habe darüber gelacht. Q habe auch die Knöchel ihrer Hand genommen und fest über den Kopf ihres Bruders gerieben, um ihm weh zu tun. Y1 habe nichts unternommen, wenn Q und B ihren Bruder malträtiert hätten. Wenn E nachts geweint habe, habe sie nicht nach ihm geschaut, sondern gesagt, er höre schon von alleine auf oder gehe zu seinen Geschwistern. Es sei alles blanker Horror für ihn, den Angeklagten, gewesen. Auch wenn die Geschwister E gestoßen hätten und dieser gefallen sei, habe Y1 ihn nie getröstet. Einmal habe E trinken wollen. Y1 habe eine Plastikflasche, die halb voll mit Reinigungsmitteln gewesen sei, genommen, und ihm damit auf den Kopf geschlagen. Sie habe E auch fest von sich gestoßen, wenn er sie beim Kochen gestört habe. Dabei sei E mit dem Kopf vor die Türkante geschlagen. Einmal habe sie ihn mit dem Fuß von der Küche in die Diele geschubst, ein anderes Mal habe sie ihn vor den Hals geschlagen. Bis zum 1.05.2010 sei er fast immer wegen seiner Möbel unterwegs gewesen, und habe sich nicht so für die Kinder interessiert. 79 Als er am 12.05.2010 bei der Polizei vernommen worden sei, habe er nicht gewusst, dass E geschlagen worden sei. Er habe gedacht, er habe wieder eine Grippe gehabt, habe deshalb erbrochen und sei daran erstickt. Als man ihm die von stumpfer Gewalt herrührenden Verletzungen vorgehalten habe, habe er dann die gewaltsame Vorgehensweise der Angeklagten gegenüber ihrem Sohn geschildert, habe alles gesagt. 80 Nachdem der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung zunächst dahingehend eingelassen hatte, er habe E nicht geschlagen, räumte er, nachdem die Angeklagte geschildert hatte, dass er vor dem 1.05.2010 ihr eingestanden habe, dass ihm die Hand „ausgerutscht“ sei, folgendes ein: Anfang März, zu Beginn der Beziehung, habe E, der immer blaue Flecken gehabt habe, Flecken gehabt, die vielleicht er, der Angeklagte, verursacht haben könnte. Er wisse das aber keinesfalls sicher. Er habe den E bei dieser Gelegenheit einmal auf den Po geklatscht, dass mit den Flecken auf dem Rücken sei eine Lüge. E habe im Wohnzimmer mit Joghurt auf dem Boden gespielt, dann geweint und er, der Angeklagte, habe ihm eine geklatscht. Er habe der Angeklagten von seiner falschen Reaktion von sich aus berichtet und sich sofort dafür entschuldigt. Sie habe darauf überhaupt nicht richtig reagiert. Nach Vorhalt seiner - so auch festgestellten - Angaben aus seiner Beschuldigtenvernehmung vom 12.05.2010, dass er E immer auf die Hand geschlagen habe, wenn er mit Essen geschmiert habe und vielleicht zwei bis dreimal den Kopf gepackt und aus dem Zimmer geschoben habe, bekundete der Angeklagte, dass dies so richtig sei. Hierbei handele es sich aber nicht um Gewalt, sondern Gewalt sei für ihn das, was die Mädchen Q und B untereinander und mit E gemacht hätten. 81 Am 5.05.2010 habe E vormittags bis um 11:00 Uhr geschlafen. Dann sei Y1 von der Arbeit zurückgekommen, in dieser Zeit sei nichts passiert. Als sie am Abend gemeinsam mit seiner Mutter in die Wohnung zurückgekehrt seien, habe E, was schon im Hausflur zu hören gewesen sei, sehr stark geweint. Er sei mit seiner Mutter auf den Balkon gegangen und Y1 sei mit E auf dem Arm ins Wohnzimmer gekommen. Alles sei nass gewesen, das ganze T-Shirt von E. Sie hätte es ausgezogen, der ganze Rücken sei rot und betroffen gewesen. Wie es zu der Verletzung gekommen sei, wisse er nicht. Abends habe Y1 zu ihm gesagt, die Kinder hätten ihr mitgeteilt, in der Küche sei eine heiße Tasse Tee oder Wasser gewesen. Er habe in der Küche nichts gesehen gehabt, aber die Küche sei immer sehr unsauber gewesen. Er habe immer dort aufgeräumt. Die Rückenverletzung sei jeden Tag besser geworden, aber er habe vergeblich gedrängt, sie untersuchen zu lassen. An dem Geburtstag von Q habe er bei E den blauen Hodensack gesehen. Er habe Y1 gefragt, woher die Verletzung stamme. Sie habe ihm geantwortet: „Von der Badewanne“. E sei ihr im Reitersitz heruntergefallen und auf den Rand der Wanne aufgeschlagen. E habe in den folgenden Tagen wegen der Verbrennung viel geweint, Y1 habe ihn - wie sonst auch - nicht getröstet. 82 Am 11.05.2010 sei er nach Hause gekommen und habe geduscht. Er habe für Y1 überraschend das Schlafzimmer betreten. E habe geweint. Y1 habe die Kompressen am Rücken getauscht. Wenn sie diese weggenommen habe, sei Eiter heraus gekommen. Sie habe gerieben, anstatt zu tupfen. Als er ins Zimmer gekommen sei, habe sie voll auf das Kind drauf geschlagen. Sie habe in den Bauch, in die rechte Seite geschlagen. Es sei wie ein Klaps gewesen, nicht so doll, wie Frauen halt schlagen. Zur Ablenkung, damit er sie nicht weiter auf diese Schläge anspreche, habe sie ihm noch einmal den Hodensack von E gezeigt. Dieser habe sich mittlerweile ganz schwarz verfärbt gehabt. Auch wenn alles in diesem Haushalt für ihn der blanke Horror gewesen sei, habe er nichts unternommen, weil er keinen Streit mit Y1 gewollt habe. Auf den Ehemann der Angeklagten sei er nicht eifersüchtig gewesen. Ihm sei es nicht wichtig gewesen, dass Y1 ihren Mädchennamen wieder annehmen würde. 83 Am 12.05.2010 sei Y1, nachdem er sehr fröhlich von seinem Vorstellungsgespräch in die Wohnung zurückgekehrt sei, aus ihm unbekannten Grund wütend gewesen. Sie habe ärgerlich reagiert, als sie E vom Opa hätten abholen müssen. Sie seien circa um 12:00 Uhr hoch gegangen. E habe sehr stark geweint. Er habe das Kind auf den Arm genommen und es habe bei ihm sofort aufgehört zu weinen. Als er es unten in der Wohnung wieder abgesetzt habe, hätte es sofort wieder begonnen anhaltend zu weinen, weil es wohl Schmerzen gehabt habe. Er, der Angeklagte, sei duschen gegangen. E und Y1 hätten gegessen, er habe die Dose Pfirsiche aufgemacht. Ca. um 13:00 Uhr habe Y1 im Schlafzimmer die Kompressen tauschen wollen. Er habe ihr Küchentücher gebracht, aus dem Rücken sei wieder etwas Blut herausgekommen. E habe weiterhin sehr stark geweint. Er, der Angeklagte sei in die Küche gegangen und habe diese aufgeräumt. Er habe, weil es 13:15 Uhr geworden sei, Y1 zugeschrien, ob er Q abholen solle. Die Schlafzimmertür habe offen gestanden, E habe die gesamte Zeit geschrien, andere Geräusche habe er nicht gehört. 6 bis 7 Minuten später sei Y1 schnell aus der Wohnung hinausgelaufen. Er sei hinter ihr her in den Hausflur gelaufen und habe ihr noch ein Küsschen gegeben, dann habe er weiter die Küche aufgeräumt. Wie lange er noch ausschließlich dort geblieben sei, wisse er nicht genau, aber mindestens weitere 6 bis 7 Minuten nachdem Y1 gegangen sei. Es sei sofort still gewesen, nachdem Y1 die Wohnung verlassen gehabt habe. Er habe überlegt, wo sein Handy sei, das er wegen des Vorstellungsgesprächs vom Vormittag gesucht habe. Er habe es suchend im Schlafzimmer auf dem Bett liegen sehen und es auf das Bügelbrett gelegt. Dabei habe er das blaue Gesicht von E, der zugedeckt in Seitenlage auf dem Kopfkissen mit dem Gesicht zum Fenster im Bett gelegen habe, gesehen. E habe im Mund Erbrochenes gehabt, das er habe herausholen wollen, aber alles sei so voll gewesen. Er habe nicht mehr geatmet, sein Bauch sei hart gewesen, seine Augen hätten in unterschiedliche Richtungen gezeigt. Die Blutflecken auf dem Bettlaken seien schon vorher vorhanden gewesen, weil Y1 dieses nicht gewechselt habe. Er habe einen richtigen Schock erlitten und sei sofort mit dem Kind nach oben in die Wohnung zum Opa gelaufen. Er sei einfach nur zur nächsten Hilfe gelaufen. Von Verletzungen an den Brustwarzen wisse er nichts. An Zeitungen auf dem Bett habe er keine Erinnerung. Wo das Kind sich an seinem Todestag die Beule bzw. Platzwunde am Kopf zugezogen habe, wisse er nicht. Ein paar Tage vorher habe E eine große Beule am Kopf gehabt, weil, wie Q und B erzählt hätten, er vom Wohnzimmertisch gefallen sei. Er, der Angeklagte, habe dem Kind an diesem Tag kaltes Fleisch an die Beule gehalten. 84 Diese Einlassung des Angeklagten H2 ist, soweit sie nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen steht, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. 85 Seine Einlassung in der Hauptverhandlung war maßgeblich davon gekennzeichnet, überbordende von Q, B und der Angeklagten H ausgehende Gewalt innerhalb der Familie als üblich zu schildern, um auf diesem Wege seine Person nicht in Verbindung mit davon herrührenden Folgen zu bringen. Gleichzeitig war er bemüht, das Zeitfenster am Todestag von E H, in dem die Angeklagte mit ihrem Sohn allein im Schlafzimmer gewesen sein soll, so sehr zu erweitern, dass nur sie als Täterin in Frage kommen konnte, während er gleichzeitig die Zeit, die er allein mit E verbracht haben soll, so weit wie möglich begrenzen wollte. 86 3. 87 Die Kammer vermochte zunächst sicher auszuschließen, dass in der Familie H, wie vom Angeklagten geschildert, Gewalt den Alltag beherrschte, in einem Ausmaß, das regelmäßig Verletzungen in Form von Prellungen und Hämatome entstehen ließ. 88 Die ärztliche Zeugin S, die die Töchter der Angeklagten seit Juli 2007 und das Opfer seit seiner Geburt regelmäßig betreute, hat in ihrer Vernehmung deutlich gemacht, dass sie im Rahmen ihrer zahlreich stattgefundenen körperlichen Untersuchungen keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, die Kinder könnten im Haushalt der Angeklagten einem gewaltsamen Umgang ausgesetzt sein. Sie schloss aus, dass es ihr entgangen sein könnte, dass die Kinder, zumal bei unterschiedlichen Untersuchungen, zahlreiche blaue Flecken an ihren Körpern gehabt hätten. Stattdessen berichtete die Zeugin sachlich, dass sie die Angeklagte stets als verantwortungsbewusste, fürsorgliche und um das Wohl ihrer Kinder besorgte Mutter erlebt habe. Sie bezog in ihre Wertung mit ein, dass im Mai 2008 H7 eine Verletzung des Fingers erlitten hatte, die von der Angeklagten verursacht worden war und zur Einschaltung des Jugendamtes geführt hatte. Insoweit stellte sie klar, dass es aus ihrer Sicht sich um ein singuläres Ereignis gehandelt habe, das aufgrund der gesamten Art und Weise, wie sie die Angeklagte im Umgang mit ihren Kindern erlebt habe, in ihr keinerlei Argwohn hinsichtlich eines Misshandlungsverdachts habe aufkommen lassen. In diesem Zusammenhang verwies sie nachvollziehbar auf ihre noch Ende Januar 2010 an dem späteren Opfer vorgenommene U 7-Untersuchung, die für sie ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für Spuren eines gewaltsamen Einwirkens auf den Körper des Kindes ergeben habe. 89 Auch die Angaben des ärztlichen Zeugen L3, der das spätere Opfer noch am 22.04.2010 einer eingehenden körperlichen Untersuchung unterzog, widerlegen die Einlassung des Angeklagten, E habe von Beginn ihrer Beziehung im März 2010 an ständig blaue Flecken am gesamten Körper durch gewaltsame Übergriffe seiner beiden älteren Schwestern und der Angeklagten gehabt. Dieser ärztliche Zeuge machte deutlich, dass ein Kind die Klinik, in der er tätig sei, nicht verlassen würde, wenn er derartige Anhaltspunkte für eine Misshandlung erkennen würde. Dass die vom Angeklagten geschilderten massiven tätlichen Übergriffe der älteren Töchter aufeinander und aufE1nicht stattfanden, folgt auch aus der ärztlichen Untersuchung der Mädchen zwei Tage nach dem Tod von E H. Die internistischen Befunde waren insgesamt unauffällig. Es fanden sich keine Anzeichen für zahlreiche frischere oder ältere Verletzungen an den Körpern der Kinder, obwohl die Untersuchung gezielt und gründlich erfolgte. Lediglich aufgekratzte Insektenstiche an den Schienbeinen von B sowie ein 4 mm langer, fast verheilter Kratzer am linken Unterarm von E1 und die verheilten Narben am Unterarm von Q wurden festgestellt, die aus ihrer Selbstverletzung herrührten. 90 Entgegen der Darstellung des Angeklagten, die nur dazu dient, ein Klima der Gewalt innerhalb der Familie H zu beschreiben und Spuren von Gewalt generell in den Verantwortungsbereich der beiden älteren Töchter und der Angeklagten zu legen, trugen die beiden älteren Töchter geschwisterliche Streitigkeiten aus, die kein Maß annahmen, das Verletzungen hinterließ. Die Zeugin H7 räumte ihr schlechtes Verhältnis zu ihrer Schwester bereits Mitte 2008 gegenüber der Zeugin T2 ein und hat auch in ihrer Zeugenvernehmung in der vorliegenden Hauptverhandlung beschrieben, dass sie sich mit B oft gestritten, manchmal auch geschlagen und getreten habe. Dies wurde zudem von der Zeugin U4 bestätigt, die gleichzeitig bekundete, dass die beiden Geschwister dann aber wieder normal miteinander umgegangen seien. Schläge oder Tritte in den Bauch bzw. gezielte Schläge gegen den Kopf, die Wundmale hinterlassen hätten, habe es im Rahmen dieser Auseinandersetzungen ihres Wissens nicht gegeben. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Angaben der Eheleute H2 und der Schwester Veronika des Angeklagten. Auch sie vermochten letztlich nur einen wilden bis ruppigen Umgang der Geschwister untereinander zu beschreiben, den sie nicht billigten, was indes ersichtlich mit ihrer gänzlich anders strukturierten, maßgeblich auf Gehorsam ausgerichteten, Familienstruktur zusammenhing. Verletzungsfolgen vermochten sie dem miterlebten Umgang der Kinder der Angeklagten untereinander nicht zuordnen. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, die älteren Mädchen hätten auch seine jüngeren Geschwister geschlagen, bestätigten selbst seine Eltern dies nicht, sondern die Zeugin H3 bekundete, dass ihre jüngeren Kinder nicht mehr in den Haushalt der Angeklagten gedurft hätten, weil sie mit den anderen Kindern dort ohne Aufsicht gelassen worden seien und ihnen das Essen nicht geschmeckt habe. 91 Die Kammer hat gleichwohl der Frage, in welcher Art und Weise die Angeklagte mit ihren Kindern umging, und ob sie auch gewaltsam auf sie einwirkte, besondere Beachtung geschenkt, zumal sie eine Überlastung mit ihnen und der Führung des Haushalts einräumte. Hierbei hat die Kammer bedacht, inwieweit der Wunsch der Angeklagten, ihren neuen Lebenspartner zufrieden zu stellen und an sich zu binden, ihr Handeln mit beeinflusst haben könnte. Insoweit räumte die Zeugin H7 in ihrer Zeugenvernehmung offen ein, dass sie das Zusammenleben belastet habe, indem sie aufsässig gewesen sei und den Angeklagten mit Schimpfworten bedacht habe, um ihm ihre Abneigung zu zeigen, weil er aus ihrer Sicht ihre Familie zerstört habe. 92 Die Kammer ist jedoch sicher, dass die Angeklagte ihre Überlastung oder Verärgerung auf ihre Kinder nicht in Form der vom Angeklagten geschilderten überbordenden Gewalt abreagierte. 93 Keiner der zahlreich aus dem Umfeld der Angeklagten vernommen Zeugen vermochte Situationen zu schildern, in denen die Angeklagte bis auf „einen Schlag auf den Hintern“ tätlich auf ihre Kinder eingewirkt hätte. Die Zeugin U2 beschrieb, dass die Angeklagte insbesondere auf die Geburt einen Sohnes so lange gewartet habe und dass die Angeklagte mit ihrem Leben als Hausfrau und Mutter zufrieden gewesen sei. Auch die Zeugen der Familie U schilderten die Angeklagte als eher zu liebevolle Mutter, die nicht streng genug gewesen sei. Insbesondere die Zeugen U4, Alexey und B U machten dies deutlich, weil sie das Verhalten der Angeklagten mit dem Verhalten ihrer eigenen Mutter verglichen, der sie gehorchen mussten. Die Zeuginnen U und R H brachten zum Ausdruck, dass die Angeklagte gegenüber ihren Kindern nicht durchsetzungsfähig, „zu weich“ und viel zu nachgiebig gewesen sei. Die Mutter der Angeklagten bekundete zudem, dass ihr, weil die Kinder sich vor der Beziehung der Angeklagten zu B H2 nahezu täglich bei ihr aufgehalten hätten, von Misshandlungen herrührende blaue Flecken oder gar andere Verletzungen sicherlich nicht entgangen wären. Außerdem hätten die Kinder sich mit jeder Kleinigkeit an sie gewandt und Q, da sei sie sich sicher, hätte sich über ihre Mutter beklagt, wenn sie in dieser Art und Weise von ihr sanktioniert worden wäre. Nach Auffassung der Kammer wäre H7 aufgrund ihres angespannten Verhältnisses zu ihrer Mutter in diesem Fall auch versucht gewesen, erneut das Jugendamt einzuschalten. Auffallend war insoweit, dass die erwachsenen Zeugen der Familie U, die selbst Kinder hatten, das Erziehungsverhalten der Angeklagten nicht etwa als richtig und von ihnen befürwortet darstellten, was einen denkbaren Verdacht entkräftete, dass sie als Familienangehörigen die Angeklagte in einem positiven Licht darstellen wollten. Sie machten vielmehr deutlich, dass es sinnvoller gewesen wäre, den Kindern, insbesondere Q, mit mehr Strenge und Konsequenz zu begegnen, auch wenn sie damit keine Schläge meinten. Erkennbar wurde, dass sie jedenfalls der Auffassung waren, dass die Angeklagte aufgrund ihres „zu weichen“ Umgangs mit den Kindern eine Mitschuld an ihren Erziehungsproblemen trage. Diese Einschätzung korrespondiert auch mit den Bekundungen der Zeugin G3, die beschrieb, dass die Angeklagte, weil sie ihre Mädchen nicht zum Gehorsam habe veranlassen können, vor der Geburt von E eine stark depressiv geprägte Phase gehabt habe, die jedoch aus Freude über die Geburt des gesunden Jungen beendet worden sei. Selbst die Zeugen aus der Familie H2 bekundeten nichts Nachteiliges über die Angeklagte und ihren Umgang mit den Kindern, den sie allerdings als zu nachgiebig bezeichneten. Offensichtlich wirkte die Angeklagte auch in ihrer Gegenwart, um möglicherweise den Erwartungen der Familie des Mitangeklagten gerecht zu werden, nicht anders auf ihre Kinder ein. 94 Die vom Angeklagten geschilderte Gewalt, sogar mit einem Gürtel die Mädchen zu schlagen, entspricht auch nicht der selbstunsicheren Persönlichkeit der Angeklagten, die, wie es die Beweisaufnahme ergeben hat, eher an der Ungehorsamkeit ihrer Kinder verzweifelte, als sich mit Strenge oder gar Gewalt gegen sie durchzusetzen. Den Einsatz des Gürtels schilderte der Angeklagte zudem erstmals in der Hauptverhandlung, obwohl er bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 12.05.2010 gegenüber dem Zeugen C und in der Anhörung vor dem Haftrichter T die angeblich von der Angeklagten gegenüber ihren Kindern verübte massive Gewalt detailliert schilderte. Wäre dieses Detail wahr, hätte für ihn kein Grund bestanden, es auszulassen, zumal es auf eine besonders rohe Gesinnung verweist, die der Angeklagte gerade darstellen wollte. Zur Überzeugung der Kammer griff der Angeklagte dieses Detail im Zusammenhang mit dem Vater der Angeklagten auf, der vor der Hauptverhandlung in den Verdacht des Übergriffs auf seine Adoptivtochter U4 geriet und der, wie von der Angeklagten eingeräumt wurde, seine Kinder mit einem Gürtel gezüchtigt hatte. Eine vom Angeklagten wohl durch diese Darstellung beabsichtigte Schlussfolgerung, nämlich der Übernahme der Erziehungsmaßnahmen von ihrem Vater, fand bei der Angeklagten jedoch nicht statt. Dies ergaben auch die Vernehmungen der Zeugen U und Ekatarina H, die eine derartige gewaltsame Vorgehensweise der Angeklagten als abwegig ansahen, was ebenso von dem Zeugen H6 bestätigt wurde, der als Erziehungsmethoden lautes Schimpfen und „Scheuchen“ beschrieb. Auch fällt im Rahmen der Einlassung des Angeklagten auf, dass er bemüht war, die Mitangeklagte in besonderem Maße als herz- und rücksichtslos darzustellen, dass sie ihren Sohn z.B. nie getröstet habe und die schwere Rückenverletzung nur sehr grob versorgt habe. Diese emotionslose und kalte Art ist der Angeklagten aber fremd, keiner der vernommenen Zeugen berichtete auch nur annähernd einen derartigen Wesenszug in ihrer Persönlichkeit. Von ihren Verwandten und Bekannten wurde sie dagegen als liebevolle Mutter beschrieben. Auch die Art und Weise wie sie in der Hauptverhandlung ihr Verhältnis zu ihren Kindern, aber auch zum Angeklagten schilderte, und wie sie mit dem Tod ihres Sohnes umging, ließen für die Kammer nichts dergleichen erkennen. 95 Zudem fiel auf, dass der Angeklagte niemandem von den angeblich täglich von der Angeklagten an ihren Kindern vorgenommenen Züchtigungen berichtete. Obwohl er weiterhin häufig im elterlichen Haushalt verkehrte und sich dort seiner Mutter und Schwester offen anvertraute, räumten diese, ebenso wie sein Vater, ein, dass er ihnen nichts von gewaltsamen Übergriffen der Angeklagten berichtet habe. Es war indes kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte, der sich nach Angaben der Zeugin H3 immer wieder heftig über die Kinder, insbesondere über das Verhalten von Q, beschwert habe, dies nicht auch hätte berichten sollen, zumal er wusste, dass seine Eltern aufgrund des Altersunterschiedes und der vier Kinder seiner neuen Beziehung skeptisch gegenüberstanden. Die Zeugin H3 beschrieb, dass der Angeklagte häufig „weiß“ gewesen sei vor Wut über das „gemeine“ Verhalten von Q und sie sich bald selbst durch die Schilderungen ihres Sohnes belastet gefühlt habe. Bei diesen Gelegenheiten habe der Angeklagte die Kinder als Monster bezeichnet. Auch die vom Angeklagten angedachte „Auszeit“ war in seiner Familie bekannt. 96 Aus diesen Umständen wird nach Auffassung der Kammer allerdings ein beginnendes Motiv für die Taten des Angeklagten sichtbar, der an der Angeklagten festhalten wollte, wenngleich er sich in ihrem Haushalt, insbesondere aufgrund der offen geäußerten Abneigung von Q, überfordert fühlte. Einer Auseinandersetzung mit ihr war er persönlichkeitsbedingt nicht gewachsen, so dass er letztlich ein Ventil für seine aufgestauten negativen Gefühle suchte und es in dem schwächsten Glied der Familie fand. 97 4. 98 Von der zeitlichen Eingrenzung her waren erste Feststellungen, dass der Angeklagte sein späteres Opfer über das Maß einer leichteren erzieherischen Züchtigung hinausgehend schlug, Ende April 2010 sicher möglich. Die Kammer folgte der Einlassung der Angeklagten H, dass er ihr dies eingeräumt habe, weil sie mehrere blaue Flecken auf dem Rücken ihres Kindes bemerkt und ihn nach der Ursache gefragt habe. Die Angeklagte schilderte dies nicht nur eindringlich und erklärte, dass sie sich eigentlich deshalb bereits von B H2 hätte trennen müssen und dies auch erwogen habe, sondern sie nahm im weiteren hierauf schlüssig Bezug, z.B. als sie ihre an dem Abend des 5.5. aufkommenden Befürchtungen schilderte, der Angeklagte könne auch für die von ihr an diesem Tag entdeckten Verletzungen verantwortlich sein. Zudem war die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt widersprüchlich und erfolgte auch erst auf Vorhalt der Angaben der Angeklagten. Er räumte zwar ein, E - wenn auch auf den Po - geschlagen zu haben, wollte aber nicht wissen, ob die blauen Flecken tatsächlich von seiner Einwirkung herrührten. Gleichzeitig will er aber diese von sich aus der Angeklagten gezeigt und sich dafür entschuldigt haben. Erscheint diese Erklärung bereits wenig plausibel, zeigt die weitere Darstellung des Angeklagten, Y1 habe hierauf nicht nennenswert reagiert, lediglich sein anhaltendes Bestreben, sie als verrohte und gleichgültige Mutter darzustellen. Zudem verlegte er die Begebenheit ausdrücklich auf den frühen Anfang ihrer Beziehung, Anfang März 2010, und behauptete zudem, das Kind sei auch da schon täglich voller blauer Flecken gewesen, was sicher durch die ärztlichen Zeugen widerlegt ist. Dass er das Kind einige Male auf die Hand schlug und zwei- oder dreimal an den Kopf packte und aus dem Zimmer schob, räumte er auch erst auf Vorhalt seiner Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 12.05.2010 ein, weil er insgesamt bemüht war, ein besonders konfliktfreies Verhältnis zu E H zu schildern. 99 Als in diesen Zeitraum fallend schilderte die Angeklagte auch glaubhaft ihre Beobachtungen, dass ihr Sohn ängstlich auf den Angeklagten reagiert habe, was sie auf den spielerischen Umgang (Brüllen wie ein Löwe) zurückführte, den der Angeklagte trotz ihrer Bitte, es zu unterlassen, wiederholte. Dass zumindest dieser Umgang, der auf wenig Verständnis und Einfühlungsvermögen im Umgang des Angeklagten mit dem Kind hindeutete, bereits tiefere Spuren hinterlassen und das Verhältnis zwischen beiden verschlechtert hatte, folgt im Einklang mit den Angaben der Angeklagten stehend aus den Bekundungen der Zeugin U4. Sie berichtete, dass sie in dem Monat vor dem Tod ihres Neffen anlässlich eines Besuches erlebt habe, wie E, der zum Angeklagten habe gehen sollen, wieder zu seiner Mutter gelaufen sei und dabei ängstlich auf sie gewirkt habe. Als sie Q danach gefragt habe, habe diese ihr mitgeteilt, das liege daran, weil xx ihn so erschrecke und kneife. Daraufhin habe sie, weil sie das erst nicht geglaubt habe, selbst mal den E gefragt, ob er zum xx hingehen wolle, was dieser verneint habe und dann weggelaufen sei. An der Glaubhaftigkeit dieser und der übrigen Angaben der Zeugin bestanden keine Zweifel, weil sie nur sachlich Umstände schilderte und insbesondere keine Tendenzen erkennen ließ, den Angeklagten unsachlich zu belasten, sondern ansonsten beschrieb, mit ihm kaum Kontakt gehabt zu haben. Demgegenüber waren die Bekundungen der Mutter des Angeklagten, ihr Sohn habe sich stets gut mit E verstanden, beide hätten sich geliebt und E habe ihn sogar „xxPapa“ oder „Pa“ genannt, ersichtlich von dem Bestreben geprägt, dem Angeklagten jegliches Motiv zu nehmen, auf das Kind gewaltsam einzuwirken. Wie die übrigen hierzu befragten Zeugen behauptete selbst der Angeklagte nicht, dass E ihn als „Papa“ anredete. 100 Soweit E H am 1.05.2010 zwei Hämatome rechts und links im Stirnbereich aufwies, vermochte die Kammer deren Entstehungsursache nicht festzustellen. Die Angeklagte sah sich zu näheren Angaben nicht in der Lage. Bekundungen der Zeugin H3, die Angeklagte habe gesagt, ihr Sohn sei vom Fahrrad gefallen, bestätigte die Angeklagte nicht. Keinesfalls sei sie bei einem derartigen Vorgang zugegen gewesen. Ob sie anlässlich der Familienfeier einfach nur eine Verletzungsursache benennen wollte, weil die Hämatome vorhanden waren, deren Ursache sie tatsächlich nicht kannte, blieb offen. Sie machte aber deutlich, dass sie keine Anhaltspunkte habe, dass der Angeklagte hierfür verantwortlich sei, wenngleich sie - wie sie es immer wieder tat - darauf verwies, dass ihr Sohn bevor der Angeklagte in der Familie gelebt hätte, nie so starke Flecken gehabt habe. Feststellbar war jedoch, da sämtliche an dem Familienfest anwesenden Zeugen dies bestätigten, dass E H sehr traurig und zurückgezogen wirkte, seine sonst offene und fröhliche Art offensichtlich beeinträchtigt war. 101 Dass die im Umfeld von E H lebenden Zeugen, etwa seine Großmutter oder seine Tante R H, zum Maß einer Häufung von auftretenden Verletzungen an E keine näheren Angaben machen konnten, beruhte darauf, dass diese Zeugen das Kind in den Wochen vor seinem Tod - anders als vor dem Einzug des Angeklagten in die Wohnung - kaum noch sahen oder um sich hatten, weil die Angeklagte dem Wunsch ihres neuen Lebenspartners entsprechend, die Kontakte zu ihrer Familie stark eingeschränkt hatte. Entsprechend vermochten sie lediglich zu berichten, dass vorher das Kind nie gravierend, d.h. Spuren hinterlassend, verletzt gewesen sei. Insoweit machte der Angeklagte in der Hauptverhandlung deutlich, dass er die ständigen Besuche der Familienangehörigen nicht gewollt habe und dass er nicht eingesehen habe, dass ständig andere Kinder gekommen seien und ihre Wohnung verschmutzt hätten. 102 5. 103 Die Kammer schließt aus, dass es sich bei der am 5.5.2010 verursachten Verbrühungswunde am Rücken von E H um ein Unfallgeschehen handelte. 104 Dies folgt aus den gerichtsmedizinischen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. I2 und Dr. I3 und den in Augenschein genommene Verletzungsbildern. 105 Dr. I3 legte nachvollziehbar dar, dass die Verbrühung aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten an einem stehenden Opfer erfolgt sei, dem heiße Flüssigkeit gegen den Rücken gegossen worden sei, die dann Richtung Afterfalte abgelaufen sei. Dabei sei mitentscheidend, ob das Opfer Kleidung getragen habe oder nicht, da die Kleidung die Kontaktzeit der sich angesammelten heißen Flüssigkeit auf der Haut verlängere. Auch wenn er unterstelle, das Opfer sei unbekleidet gewesen, gehe er angesichts des Verletzungsbildes, das eine rautenartige Ausdehnung mit scharf abgegrenzten Wundrändern aufweise, davon aus, das ihm die Verletzung im Stehen beigebracht worden sei. Bei diesen Erläuterungen war dem Sachverständigen und der Kammer bewusst, dass die von der Leichenschau bzw. Obduktion herrührenden Lichtbilder aus dem Sonderband Lichtbildmappe nicht den Zustand der Wunde am 5.05.2010 dokumentieren. Die Angeklagte fertigte jedoch in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 12.05.2010 eine in Augenschein genommene Zeichnung (Bl. 624 d.A.), in der sie Ausmaß und Form der Rückenverletzung niederlegte. Die Kammer vermochte deshalb sicher festzustellen, dass bereits die erste Verletzung sich nahezu über den gesamten Rücken bis zur Gesäßfalte ausdehnte, mithin das ähnlich große Ausmaß hatte wie im Zeitpunkt des Todes des Kindes, was die Angeklagte auch ausdrücklich einräumte. Dies schließt die markanten drei, über der großen Wunde liegenden kleineren, runden Verbrühungsverletzungen ein, die nach Darstellung des Sachverständigen als jeweils eigene Auftreffer der gegen den Rücken gegossenen Flüssigkeit erklärbar seien. Gleichwohl vermochte der Sachverständige eine liegende Beibringung nicht sicher auszuschließen, er verwies jedoch darauf, dass er dann ein anderes Verletzungsbild, herbeigeführt durch die seitlich am Körper ablaufende Flüssigkeit, erwartet hätte. Auszuschließen sei aus seiner sachverständigen Sicht jedenfalls das Herunterreißen eines Wasserkocher oder einer mit heißer Flüssigkeit gefüllten Tasse durch das Opfer, weil dann Folgen der Verbrühung im Gesicht- oder Kopfbereich, zumindest aber im vorderen Körperbereich sicher zu erwarten gewesen seien. Ebenso verhält es sich nach Auffassung der Kammer, wenn das Opfer unterhalb eines Gefäßes mit heißer Flüssigkeit gestanden hätte, das dann, ggf. versehentlich, umgestoßen und auf den Körper gefallen bzw. sich über ihn ergossen hätte. Auch in diesem Fall wären Verbrühungen im oberen Körperbereich, z.B. am Kopf und an den Schultern zu erwarten. Insoweit spreche nach Darstellung der Sachverständigen, denen die Kammer folgt, das örtlich begrenzte Verletzungsmuster im Rückenbereich für eine auf diese Region begrenzte, gezielte Einwirkung. 106 Gegen ein Unfallgeschehen sprach zudem, dass in der Wohnung der Angeklagten, welche diese lediglich für eine halbe Stunde verlassen hatte, keine Spuren vorhanden waren, die auf ein Herunterfallen von Gegenständen oder Verschütten von Flüssigkeit hingewiesen hätten. Die Schilderungen der Angeklagten H hierzu, dass der Wasserkocher wie immer in der Küche ausgeschaltet hinten an der Wand auf der Arbeitsfläche gestanden habe und auch im Bereich der Böden keine größeren Ansammlungen von Flüssigkeit in der Wohnung erkennbar gewesen seien, stellte auch der Angeklagte nicht in Abrede. Deutlich wurde, dass die Ursache, welche von zahlreichen Zeugen berichtet wurde, nämlich dass E den Wasserkocher herunter gerissen und sich verbrüht haben solle, von niemandem beobachtet wurde. Vielmehr machte die Angeklagte deutlich, dass sie, weil sie keine andere Erklärung gefunden habe, ihrem Umfeld einfach diesen Erklärungsversuch als reales Geschehen dargestellt habe, um das Vorhandensein der Wunde zu begründen. 107 Zum weiteren Verletzungshergang führte der Sachverständige Dr. I3 aus, dass bereits das Aufbringen einer 50° heißen Flüssigkeit ausreiche, eine starke Verbrühung der Haut zu erzeugen. Keinesfalls sei hierfür eine kochende Flüssigkeit erforderlich. Als Folge einer derartigen Verbrühung, welche vorliegend ca. 10 % der Oberfläche des kleinen Kindes betroffen habe, beschrieb der Sachverständige eine Schockgefährdung, die für sich genommen bereits eine unverzügliche Einweisung ins Krankenhaus, möglichst in eine auf Brandverletzungen spezialisierte Klinik, erfordert habe. Dort hätten trotz des kindlichen Alters stärkere Schmerzmittel verabreicht werden müssen und für eine sterile Versorgung der Wunde gesorgt werden können, um die Gefahr einer Sepsis abzuwenden. Ohne ein Verbringen des Kindes ins Krankenhaus sei zu erwarten, dass das Kind über starke Schmerzen geklagt, anhaltend geweint habe, insgesamt sehr auffällig gewesen sein müsse, insbesondere müde und apathisch. Sicher hätte es starke Durstgefühle haben müssen, um den durch die Brandverletzung erlittenen Flüssigkeitsverlust im Körper auszugleichen. 108 Dass die Rückenverletzung am 5.5.2010 verursacht wurde, war sicher feststellbar aufgrund der Angaben der Angeklagten H, die dies an dem tags darauf anstehenden Geburtstag ihrer Tochter Q sicher festzumachen vermochte. Auch der Angeklagte bestätigte dies. 109 Desweiteren legte der Sachverständige Dr. I3 dar, und wurde auch in dieser Einschätzung von Prof. Dr. I2 bestätigt, dass es sich bei der Penisverletzung ebenfalls nicht um ein Unfallgeschehen, sondern um eine vorsätzlich zugefügte Misshandlung handele in Form des Quetschens und Drehens bzw. Abschnürens. Aus rechtsmedizinischer Sicht handele es sich um zwei massive Gewalteinwirkungen, zum einen zirkulär auf den Penis und zum anderen auf den oberen Hoden. Ein Alter dieser von ihm begutachteten Verletzung auf eine Woche hielt Dr. I3 aufgrund des bereits dunkleren und in den Randbereichen gelb-grünlichen Farbspiels der Hämatomverfärbungen für plausibel. Einen Zusammenhang mit der bei dem Opfer von der Zeugin S diagnostizierten Phimose schloss der Sachverständige dagegen aus. Ebenso erläuterte er, dass ein Fallenlassen des Kindes im Reitersitz auf den Badewannenrand nicht plausibel sei, weil dann zugleich weitere Verletzungen im Dammbereich zu erwarten gewesen seien, die nicht vorgelegen hätten. Zudem versicherte die Angeklagte glaubhaft, sie habe ein derartiges Geschehen dem Angeklagten nicht berichtet, sondern beschrieb immer wieder ihre Überlegungen, ob ihr Kind diese Verletzung sich beim Fallen zugezogen haben könnte. Letzteres wurde vom Sachverständigen Dr. I3 unter Hinweis auf die zirkulär umgrenzte Verletzung des Penis ausgeschlossen. Die Kammer glaubt der Einlassung des Angeklagten auch nicht, dass die Angeklagte ihm dies von ihr zu verantwortende Unfallgeschehen mit dem Badewannenrand eingeräumt habe. In der Fortsetzung seiner Beschuldigtenvernehmung am 13.05.2010, in der er dem Vernehmungsbeamten C die angeblichen tätlichen Übergriffe der Angeklagten auf ihr Kind und ihre auf das Kind bezogenen Versäumnisse bereits umfangreich schilderte, erwähnte er dies nicht, obwohl die Penisverletzung thematisiert wurde und es für ihn somit ein Leichtes gewesen wäre, ihren achtlosen Umgang mit ihrem Sohn auch in diesem Punkt darzutun. 110 Die Kammer folgt der Darstellung der Angeklagten, dass sie am Abend des 5.05.2010 auch diese Verletzung entdeckt habe. Sie machte ihre Erinnerung diesbezüglich ebenfalls sicher an dem Geburtstag ihrer ältesten Tochter fest und beschrieb glaubhaft wie stark ihr Entsetzen gewesen sei, ihr Kind in zweifacher Hinsicht so massiv verletzt vorgefunden zu haben. Die Einlassung des Angeklagten, er habe den blauen Hodensack am Tag des Geburtstags von Q gesehen und die Angeklagte darauf angesprochen, hält die Kammer aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Angeklagten für widerlegt. Zudem gab er in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 12.05.2010 gegenüber dem Vernehmungsbeamten C ebenfalls an, man habe an dem Tag, an dem der Rücken rot gewesen sei, an dem Hodensack des Kindes blaue Flecken entdeckt. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte zu Beginn seiner Beschuldigtenvernehmung Vorgänge anders schilderte, insbesondere was den Umgang der Angeklagten mit ihren Kindern anging. Es bestand im Gegensatz dazu für ihn aber kein Anlass, das äußere Rahmengeschehen, das ein Verhalten der Angeklagten nicht betraf, zumal in dieser ersten Vernehmungssituation, unwahr zu schildern. 111 6. 112 Täter der Rückenverletzung und der Verletzung im Genitalbereich war der Angeklagte, der letztlich am 12.05.2010 im Rahmen eines weiteren, gewaltsamen Übergriffs E H so schwer verletzte, dass er verstarb. 113 Dies folgte, zunächst, was die Rücken- und Genitalverletzung anbelangte, aus einer Gesamtschau und Würdigung sämtlicher diesbezüglicher festgestellten Umstände und Indizien. 114 Aufgrund des auf die Wohnung der Angeklagten bezogenen Lebensumfeldes des Kindes war davon auszugehen, dass der Verursacher der Verletzungen im familiären Nahbereich des Opfers lebte. Keiner der beiden Angeklagten hat eine Möglichkeit, dass ein außenstehender Dritter in Betracht käme, auch nur angedeutet. Da E H sich an diesem Tag ausschließlich in der Wohnung der Angeklagten, bis zum Mittag allein mit dem Angeklagten H2, nachfolgend gemeinsam mit diesem, der Angeklagten und seinen Schwestern aufhielt, außerhalb der Wohnung am Nachmittag sich in Begleitung beider Angeklagten befand, kam als Täter überhaupt nur jemand aus diesem Personenkreis in Betracht. 115 Während die Angeklagte in ihrer Einlassung lediglich Indizien schilderte, die auf eine Täterschaft des Angeklagten hindeuteten, beschuldigte der Angeklagte, ebenso wie seine Mutter, offen H7 als Täterin zumindest der Rückenverletzung. 116 Die Kammer hat deshalb der Frage, ob H7 ihrem Bruder die Verletzung zugefügt haben könnte, besondere Bedeutung beigemessen. Im Ergebnis war es sicher auszuschließen. 117 Am Vormittag hielt sich die Tochter der Angeklagten in der Schule auf und hatte demnach keine Gelegenheit, die Tat auszuführen. Die vom Angeklagten geschilderten ständigen Übergriffe von H7 auf ihre Schwestern und auf ihren Bruder waren, wie unter 3. dargelegt, sicher zu widerlegen. Sicher feststellbar war dagegen, dass H7 neben ihrer Mutter das engste Verhältnis zu dem Opfer gehabt hatte. Dies berichtete nicht nur die Angeklagte, sondern zahlreiche Zeugen bestätigten dies durch anschauliche Schilderungen. Die Zeugin L2 beschrieb, dass Q in der Schule viel von ihrem kleinen Bruder erzählt habe und für sie aus den Erzählungen ihrer Schülerin offensichtlich geworden sei, dass Q den Jungen sehr geliebt habe. Auch die Zeugin U2 bestätigte diese Einschätzung. Die Zeugin H7 bekundete in ihrer Vernehmung, dass E unter den Geschwistern ihrer aller Liebling gewesen sei, aber den engsten Draht zu ihr gehabt habe. Erklärte sich dies bereits daraus, dass die Zeugin als älteste Schwester regelmäßig damit betraut wurde, Verantwortung für ihren Bruder zu übernehmen, bestätigte die Zeugin U4 die Einschätzung von H7, die bekundete, dass E immer gern und häufig bei Q gewesen sei und schon immer gern bei ihr im Bett geschlafen habe. 118 Es war auch kein Motiv erkennbar, warum H7 ihren Bruder so schwer misshandelt haben sollte. Hätte sie aufgrund ihrer Unzufriedenheit mit der familiären Situation die Aufmerksamkeit auf sich lenken wollen, wäre durch so eine von ihr verursachte massive Verletzung ihr Bruder nur noch mehr in den Aufmerksamkeitsbereich ihrer Mutter geraten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass H7 die Verletzung ihrem Bruder zufügte, um sie dem Angeklagten anzulasten und auf diesem Wege für sich einen Vorteil daraus zu ziehen ggf. den Angeklagten loszuwerden. In ihrer Zeugenvernehmung legte sie ihr schlechtes Verhältnis zum Angeklagten offen dar und machte keinen Hehl daraus, dass sie ihn nicht als Partner ihrer Mutter gewollt habe. Auffallend schlüssig, und auf die Kammer angesichts ihres noch jugendlichen Alters vorgereift wirkend, beschrieb sie ihre immer negativer werdende Einstellung zum Angeklagten, der anfangs ganz nett gewesen sei, weshalb sie sich auch für ihre Mutter gefreut habe, bis sie dann erkannt habe, dass ihre Mutter wegen ihrer Liebe zu ihm ihre Kinder vernachlässigt habe. Sie legte auch offen, dass sie ihrer Mutter dies vorgeworfen und gesagt habe, dass der Angeklagte ihre Familie kaputt machen würde. Entsprechend berichtete sie davon, dass sie der älteren Schwester des Angeklagten, die für sie eine Freundin gewesen sei, ihre ganzen negativen Empfindungen berichtet habe. Auch räumte sie ein, dass sie den Angeklagten als „Arschloch“ beschimpft habe und ständig aufsässig ihm gegenüber gewesen sei. Zum Umgang des Angeklagten mit ihrem Bruder befragt, schilderte sie, dass er nicht mit E geschmust habe, und dass er ihn immer laut brüllend am Rücken hochgehoben habe, wovon blaue Flecken am Rücken entstanden seien. Mehr habe sie aber nicht mitbekommen, sie habe auch nicht gesehen, dass er E auf die Hand oder den Po geschlagen habe. Hieraus wird deutlich, wie zurückhaltend, und nicht etwa durchgehend negativ, die Zeugin den Angeklagten schilderte. Damit korrespondierend bekundete der Zeuge H6, dass seine älteste Tochter ihm bis auf die blauen Flecken am Rücken, die durch das Hochheben entstanden sein sollen, niemals etwas Negatives vom Angeklagten berichtet habe. Insgesamt hinterließ die Zeugin H in ihrer Vernehmung den Eindruck, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und an ihrer konkreten Erinnerung orientiert beantworten zu wollen. 119 Damit einhergehend schilderte H7 glaubhaft, wie sie die Rückenverletzung an ihrem kleinen Bruder entdeckt habe, als ihre Mutter und der Angeklagte an dem fraglichen Abend kurze Zeit nicht zuhause gewesen sei. Sie schilderte anschaulich, wie sie E auf dem Schoß gehabt und da die Verletzung am Rücken erstmals gesehen habe. Dabei habe sie nicht gewusst, dass es sich um eine Verbrennung gehandelt habe, sondern habe wegen der dunklen Hautfarbe gedacht, ihr Bruder habe sich Eistee auf den Rücken geschüttet. Dabei sei sein Pullover trocken gewesen. Kurz darauf seien ihre Mutter und der Angeklagte wiedergekommen und die Mutter des Angeklagten habe ihr die Schuld an dem Vorhandensein der Verletzung gegeben. Hierüber zeigte sich die Zeugin noch in der Hauptverhandlung sehr unglücklich und räumte ein, dass sie beleidigt reagiert habe angesichts dieser ungerechtfertigten Vorwürfe. 120 Als sie ihre Vernehmung nach diesem Themenkomplex abbrach und sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berief, wirkte sie durch die gerichtliche Vernehmungssituation und die ihr abverlangten Schilderungen, die ihren Bruder betrafen, und der damit einhergehenden Erinnerungen glaubhaft überfordert. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer bis dahin getätigten Angaben, kamen angesichts ihres Aussageverhaltens nicht auf. 121 Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass H7, weil sie sich in der Schule aufhielt, am 12.05.2010 sicher als Täterin ausschied und die Kammer von einem, dem selben Täter, ausging, weil es nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossen war, dass zwei unterschiedliche Personen aus dem engsten Umfeld des Kindes zu derartigen gewaltsamen Übergriffen in einem solch kurzen zeitlichen Abstand in der Lage seien könnten. 122 Vermochte die Kammer danach H7 als Täterin der massiven Misshandlungen vom 5.05.2010 auszuschließen, gründete sich die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte sie verursachte maßgeblich auf folgende Umstände: 123 Er hielt sich am Vormittag allein mit dem Kind in der Wohnung auf. Aufgrund der ständigen Anfeindungen von H7 fühlte er sich in seiner Lebenssituation belastet und überfordert. Als die Mitangeklagte von ihrer Arbeit zurückkehrte, fiel ihr auf, dass ihr Sohn einen anderen Pullover trug. Das Kind war umgekleidet worden, was der Angeklagte auch nach seiner eigenen Einlassung ansonsten nie tat, und wozu es unter Zugrundelegung seiner Einlassung, es sei an diesem Vormittag nichts geschehen, E habe lange geschlafen, auch keinen Grund gegeben hätte. Die Kammer glaubte der Angeklagten dieses Detail, weil sie weitere Auffälligkeiten an dem Kind schilderte, die der Angeklagte nicht in Abrede stellte. So beschrieb sie ihr Kind als auffallend still, sehr müde und auffallend durstig. Diese Umstände gehen, wie der Sachverständige Dr. I3 ausführte, aus rechtsmedizinischer Sicht mit einer erlittenen Verbrühungsverletzung einher. Dass E beim Eintreffen der Angeklagten nicht mehr anhaltend schrie, obwohl er starke Schmerzen verspürt haben musste, führt die Kammer auf eine stattgefundene Einwirkung des Angeklagten zurück, die das Kind veranlasste, sich lediglich stark zurückzuziehen und nahezu apathisch zu verhalten. Die Kammer erklärt so auch den Umstand, dass sich E H in den Kindersitz setzen ließ, obwohl dies seinen verletzten Rückenbereich in besonderem Maße tangierte. Das Kind vermochte sich auch in den folgenden Tagen mit der schweren Verletzung zu arrangieren, wobei nach Angaben der Rechtsmediziner das verabreichte Ibuprophen eine gewisse schmerzlindernde Wirkung beirkte. Insoweit stimmten die Angaben beider Angeklagten und auch die Bekundungen der Zeugin H7, E habe sich mit der Verletzung eigentlich normal verhalten, sei aber so ruhig, müde und niedergeschlagen gewesen, überein. Wenn Berührungen der Wunde anstanden, etwa im Rahmen ihrer Versorgung, wurden allerdings Schmerzensrufe, Wimmern und Weinen des Kindes von beiden Angeklagten nachvollziehbar geschildert. 124 Danach lässt das Entdecken der Verletzungen erst am Abend nicht den zwingenden Rückschluss zu, dass die Verletzungen in der nur 30-minütigen Abwesenheit der beiden Angeklagten dem Kind zugefügt worden sein müssen. Insoweit sei erneut darauf verwiesen, dass in der Wohnung keine entsprechende Spurenlage auffindbar war und der Pullover Es entsprechend den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und H7 nicht nass, sondern nur feucht gewesen sei. Auch die Zeugin H3 räumte ein, dass beim Hochrollen des Pullovers durch die Angeklagte keine Flüssigkeit ausgetreten oder seitlich an dem Kind heruntergelaufen sei. Soweit diese Zeugin in Übereinstimmung mit dem Angeklagten schilderte, sie hätten E schon im Hausflur anhaltend lautstark schreien hören, so als habe er gerade einen großen Schmerz erfahren, schenkte die Kammer dieser Schilderung ebenso wie der Einlassung des Angeklagten keinen Glauben. Die Zeugin war ersichtlich bemüht, ein Szenario zu schildern, aus dem hervorgehen sollte, dass die Rückenverletzung unmittelbar vor ihrem Eintreffen verursacht worden sein müsse. Entsprechend beschrieb sie zunächst, wie sie gesehen habe, dass sich Y1 im Esszimmerbereich hinunter gebeugt habe und bekundete, dass sich der Vorfall in der Küche ereignet haben müsse. Auf den Vorhalt des Gerichts, dass sie sofort mit ihrem Sohn auch ihrer Schilderung nach auf den Balkon gegangen sei, um zu rauchen, und von dort aus den Esszimmerbereich nicht habe einsehen können, räumte sie schließlich ein, dass sie nicht wisse, ob E dort gelegen habe, und dass ihre Angaben in Bezug auf die Küche ein Rückschluss gewesen sei, weil das Wasser im Bad ihrer Meinung nach nicht ausreichend heiß für eine derartige Verbrühung werden würde. Auch erklärte sich nicht, warum, wenn das Kind tatsächlich derart schmerzerfüllt geschrien hätte, sie - zumal als ausgebildete Krankenschwester - überhaupt mit ihrem Sohn sofort an ihm vorbei auf den Balkon gegangen sein soll. Im Verlauf ihrer weiteren Vernehmung wurde auch deutlich, dass die in der Wohnung anwesenden Mädchen nicht etwa erklärten, E habe sich in der Küche verbrüht, sondern dass sie deutlich machten, dass sie für die Verletzung keine Verantwortung treffe. Die Zeugin stellte klar, dass sie von Anfang an geglaubt habe, die Kinder hätten E verbrüht, und dass sie ihnen dies auch mehrmals ausdrücklich vorgeworfen habe. Letztlich wurde deutlich, dass die Zeugin ebenfalls keinerlei Beobachtungen zum Hergang des Verletzungsgeschehens oder etwaiger zurückgeblieber Folgen in der Wohnung gemacht hatte, nicht einmal die Verletzung umfassend in Augenschein genommen hatte, und lediglich ihre vorgefasste Meinung in einen aus ihrer Sicht schlüssigen Vorgang hineinkonstruieren wollte. Erkennbar wurde insoweit, dass sie die älteste Tochter maßgeblich verantwortlich für die Verletzung sah, die sie selbst ausdrücklich nicht als Folge eines Unfallgeschehens wertete, weil sie dann an dem Kind, etwa beim Herunterreißen eines Wasserkochers, ein anderes Verletzungsbild erwartet hätte. Entsprechend stellte sie Q insgesamt als ein aggressives Kind dar, das nur Probleme bereitet habe. 125 Nach Auffassung der Kammer war aber, nachdem an dem Abend keinerlei gesicherte Indizien für eine Entstehung der Brandverletzung unmittelbar vor der Rückkehr der Angeklagten in die Wohnung getroffen werden konnten, zudem fraglich, dass die Rückenverletzung sich in einer nur 30-minütigen Zeitspanne bereits derart dunkelrot, wie Eistee wirkend, verändert haben könnte, was auch für die von der Angeklagten zeitnah entdeckte, bereits stark dunkelrote Verfärbung des Hodenbereichs des Kindes galt. 126 Dass die Beule am Hinterkopf ebenfalls auf einer bewussten tätlichen Einwirkung beruhte, war zwar angesichts der beiden übrigen massiven Misshandlungshandlungen wahrscheinlich, aber nicht sicher feststellbar. Insoweit war nicht auszuschließen, dass sich erst durch einen zumindest möglichen Sturz des Kindes, dieses nicht beruhigen ließ und daraus das weitere Geschehen resultiert haben konnte. Soweit der Angeklagte die Existenz der Beule an diesem Tag in Abrede stellte und sich dahin gehend einließ, E habe sich ein paar Tage vor seinem Tod eine Beule zugezogen, weil er vom Wohnzimmertisch gefallen sei, folgt die Kammer der Einlassung der Angeklagten. Diese schilderte in sich schlüssig, dass sie für sich das auffällige Verhalten ihres Kindes am 5.05. in Unkenntnis der Rückenverletzung auf die Beule zurückgeführt habe. Die Einlassung des Beklagten widerspricht auch seiner eigenen Darstellung, dass E, nachdem er die Rückenverletzung erlitten habe, immer sehr ruhig und müde gewesen sei, wenig gespielt habe, was gegen ein Klettern auf Möbelteile spricht. 127 Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung und auch der Übergriffe vom 12.05.2010 hat die Kammer bedacht, dass der psychiatrische Sachverständige Dr. N2 im Persönlichkeitsbild des Angeklagten kein auffälliges Aggressionspotenzial festzustellen vermochte. Gleichwohl sind ihm aggressive Ausbrüche nicht wesensfremd, auch wenn ihn seine Familienmitglieder gänzlich anders schilderten. Wie aus den Bekundungen der Zeugin U5 hervorging, war der Angeklagte zu aggressiven Durchbrüchen in der Lage, die sich auch gegen Schwächere, in dem von der Zeugin geschilderten Fall gegen einen bereits am Boden Liegenden, richten konnten. Ferner war zu berücksichtigen, dass beide Misshandlungen keiner Vorbereitungshandlungen bedurften, weil im Rahmen der Verbrühung nicht etwa erst das Aufkochen von Wasser erforderlich war, sondern bereits eine 50° heiße Flüssigkeit ausreichte, die nach Angaben beider Angeklagten im Bad stets vorrätig gewesen sei, weil dort das aus dem Hahn laufende Wasser bereits so heiß gewesen sei, dass man es nicht habe mit der Hand anfassen können. Gleiches gilt auch für die Zufügung der Verletzung im Hodenbereich, die ebenfalls im Rahmen eines spontanen Übergriffs möglich war. 128 Zudem war zu berücksichtigen, dass innerhalb der Familie lediglich der Angeklagte sich in einer alltäglichen ungewohnten Stresssituation befand. Er war den Anfeindungen der ältesten Tochter der Angeklagten nicht gewachsen und musste sich bemühen, sich ein Wohnumfeld zu verschaffen, das nicht einem „Taubenschlag“ glich. Diesen Belastungen war etwa die Angeklagte nicht ausgesetzt. Sie war gewohnt, viele Familienangehörige um sich zu haben und tat sich bereits seit Jahren mit der Erziehung ihrer Kinder schwer. Auch H7 war das Lebensumfeld, in dem sie sich befand, gewohnt. Ihre empfundene Abneigung gegen den Angeklagten lebte sie offen aus. Eine Überlastungssituation kristallisierte sich letztlich zum Tatzeitpunkt nur für den Angeklagten heraus. Dass er eigene, kleinere Geschwister hatte, rechtfertigt keine andere Einschätzung der Situation. Im Haushalt des Angeklagten bestanden die dargelegten anderen, von Gehorsam geprägten Zustände, was eher den Rückschluss rechtfertigte, dass sein Leben in der Familie H sich für den Angeklagten als besondere Stresssituation darstellte. 129 Zudem waren Eifersuchtsgefühle des Angeklagten, die zusätzlich Stress und Aggression erzeugen, in die Gesamtschau mit einzubeziehen, auch wenn er diese in Abrede stellte. Die Kammer folgte insoweit ebenfalls den Angaben der Angeklagten H, die von ihrem Noch-Ehemann bestätigt wurden. Der Zeuge H6 bekundete in seiner Vernehmung, dass er die vormals eheliche Wohnung wegen der dortigen Anwesenheit des Angeklagten nicht mehr habe betreten dürfen und deshalb seine Kinder auf dem Spielplatz getroffen habe. Auch beschrieb er anschaulich die Situation, wie vor das Küchenfenster der Angeklagten stets eine Gardine gezogen worden sei, wenn er sich auf dem Spielplatz aufgehalten habe, was er als besonders albern empfunden habe. Abrundend bestätigte die Zeugin Q, dass der Angeklagte sich in der Zeit ihrer Beziehung sehr eifersüchtig verhalten habe und sie deshalb Kontakte zu anderen Jungen schließlich unterlassen habe. Im übrigen steht auch die Art und Weise, wie der Angeklagte versuchte, die Mitangeklagte zu vereinnahmen, insbesondere von ihren Familienmitgliedern fernzuhalten, gegen seine Einlassung er habe keine Eifersucht empfunden. 130 7. 131 Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte dem Kind auch die multiplen und letztlich todbringenden Verletzungen am 12.05.2010 beibrachte, folgt aus einer Gesamtschau folgender Indizien: 132 Das Opfer hielt sich an seinem Todestag vormittags im Haushalt seines Großvaters auf und befand sich anschließend in der Obhut beider Angeklagten. 133 Die Kammer vermochte sicher auszuschließen, dass E H die im Rahmen seiner Obduktion erfassten und in den obigen Feststellungen näher dargelegten Verletzungen bereits erlitten hatte, als die Angeklagten ihn vom Zeugen U3 abholten. Das Opfer wies eine deutliche Platzwunde im Hinterkopfbereich auf, die blutete, und zwar nach sicherer sachverständiger Einschätzung von Professor Dr. I2 so lange, wie das Kind reanimiert wurde. Eine postmortale Beibringung der Verletzung schloss er aus. Danach hätte den Angeklagten, als sie das Kind bei seinem Großvater abholten, diese Verletzung auffallen müssen. Beide bekundeten indes, dass dort keine Verletzung vorhanden gewesen sei. Insbesondere der Angeklagte, der auch nach eigenen Angaben das Kind auf dem Arm hinunter getragen habe, hätte diese sehen müssen. Zudem weist das Spurenbild auf dem Kopfkissenbereich des Bettes, in dem das Kind nach Angaben beider Angeklagten gelegen habe, nicht auf eine derartige Kopfverletzung hin. Es befand sich lediglich mittig auf dem Betttuch der Matratze eine größere Blutanhaftung, während auf dem Kopfkissen größere Blutantragungen, die mit dem Aufliegen eines verletzten, stärker blutenden Hinterkopfbereichs vereinbar wären, nicht vorhanden waren. Auch rechtfertigt der Umstand, dass die Rettungssanitäter und Notärzte diese Kopfverletzung nicht wahrnahmen, keine andere Wertung. Das Kind lag im Rahmen der Rettungsmaßnahmen ausschließlich auf dem Rücken und die Reanimierungsversuche standen im Vordergrund. Entsprechend wurde auch der massiven Rückenverletzung, die bei der Anlegung der EKG-Elektroden entdeckt wurde, zunächst keine weitergehende Beachtung geschenkt. Damit korrespondierend bemerkte keiner der Rettungskräfte, dass das Kind vielfach massiv verletzt war. 134 Hinzu kam, dass aus rechtsmedizinischer Sicht, wie Dr. I3 und Prof. Dr. I2 übereinstimmend darlegten, es nicht vorstellbar sei, dass ein Kind mit einer derartigen inneren Verletzung noch Nahrung zu sich nehme. Der im Rahmen der Obduktion festgestellte Riss der Gekrösewurzel sei sehr schmerzhaft, da der Bereich von Bauchfell ausgekleidet sei. Abgesehen von dem sich aufbauenden Schockzustandes bedingt durch die massive Einblutung ins Darmgewebe und die Bauchhöhle sei ein Erbrechen und eine starke Aversion gegen jegliches Essen wahrscheinlich. Beide Angeklagten schilderten jedoch übereinstimmend, dass sie nach dem Abholen des Kindes vom Großvater mit ihm gegessen und das Kind auch gefüttert hätten. Dies fand auch Bestätigung in der nach dem Tatgeschehen gesicherten Spurenlage, da z.B. die von beiden Angeklagten erwähnte Dose Pfirsiche noch auf dem Esszimmertisch stand. 135 Abgesehen von dem noch darzustellenden histologischen Ergebnis der Untersuchung der im Rahmen der Obduktion entnommenen Rückenhautabschnitte des Opfers hatte die Angeklagte noch kurz vor dem Tod des Kindes die Rückenwunde versorgt. Ihrer glaubhaften Schilderung nach hatte sie sich nicht verändert. Die Wundheilung, die bei Verbrühungen entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I3 vom Rand hin zum Zentrum verlaufe, und mithin von der Angeklagten nachvollziehbar beschrieben wurde, hatte sich ihrer Beschreibung nach nicht verschlechtert. Die Haut im Innenbereich der großen Wunde sei keinesfalls so rot und anteilig blutig gewesen wie auf den Lichtbildern von der Obduktion ihres Kindes, die ihr teilweise von ihrem Rechtsanwalt gezeigt worden seien. 136 Im Rahmen der Gesamtschau der zu würdigenden Umstände verkennt die Kammer nicht, dass die rechtsmedizinischen Sachverständigen keinen Aufschluss darüber zu geben vermochten, in welcher Reihenfolge und welchem zeitlichem Abstand die Verletzungen dem Kind zugefügt worden waren. Gleichwohl war es ausgeschlossen, dass die Verletzungen an unterschiedlichen Tagen oder innerhalb eines mehrstündlichen Zeitraumes entstanden sein könnten. Insoweit legte Prof. Dr. I2 dar, dass die Kopfplatzwunde, der Defekt an den Brustwarzenspitzen, die inneren Verletzungen der Darmaufhängung, die halbmondförmige Kratzwunde an der linken Gesäßhälfte sowie die großflächige Verbrühung aus seiner sachverständigen Sicht aufgrund ihres augenscheinlich frischen Zustandes in einem engen zeitlichen Zusammenhang entstanden seien. Die Kammer hat danach ein den Verletzungen zugrundeliegendes einheitliches Tatgeschehen angenommen, das von einem Täter verursacht wurde. Auffällig war insoweit bereits die Ähnlichkeit der beigebrachten Verletzungen, die, besonders was den Rücken anbetraf, eklatant war, aber auch hinsichtlich der Verletzungen an den Brustwarzen galt, da diese mit der Verletzung am Penis und Hodenbereich korrespondierten, ohne dass der Misshandlung insgesamt ein sexuell motivierter Hintergrund feststellbar zukam. 137 Entstanden danach die Verletzungen während sich das Kind in der Obhut beider Angeklagten befand, waren sie zunächst einem Misshandlungsgeschehen und sicher keinem Unfallgeschehen zuzuordnen. Dies folgte bereits aus dem multiplen Verletzungsmuster, das unterschiedliche Körperregionen betraf. Die Kopfplatzwunde hinten mit deutlichen Einblutungen sowie zwei weiteren, geformten Verletzungen in dieser Region wies nach Darstellung des Sachverständigen Prof. Dr. I2 auf eine Zufügung durch einen massiven Anschlag mit oder vor einen harten Gegenstand hin, als ob das Kind geschlagen oder vor eine Kante gestoßen worden sei. Auch die unterhalb der Wunde massiv entstandenen Einblutungen seien nicht durch einen einfachen Sturz erklärbar. Da die beiden geformten Defekte zudem oberhalb der Hutkrempenlinie gelegen seien, spreche auch dies für eine Fremdbeibringung. Die Entstehungsursache der Defekte an den Brustwarzenspitzen war nicht sicher feststellbar, dass sie jedenfalls willentlich, nach Einschätzung des Sachverständigen durch Abdrehen oder Abbeißen bzw. mit einem entsprechend scharfkantigen Gegenstand zugefügt worden seien, steht nach Auffassung der Kammer außer Frage. Als Verletzungsursache der massiven Einblutungen in die Darmaufhängung und das rechte Nierenlager sowie in die Milz komme entsprechend den Angaben von Prof. Dr. I2 aus rechtsmedizinischer Sicht als Gewaltanwendung ein sehr fester Schlag mit der Faust oder einem stumpfen Gegenstand bzw. ein Tritt in Betracht. Dabei reiche angesichts der Zartheit des Kindes eine einzige Einwirkung aus, um dieses Verletzungsbild zu verursachen. Ein einfaches Sturzgeschehen, z.B. ein Hinfallen des Kindes auf eine prominente Stelle, etwa eine scharfe Kante, schloss der Sachverständige als sehr unwahrscheinlich aus, da man in einem derartigen Fall von außen an der Haut eine entsprechende Anstoßmarke hätte vorfinden müssen, die aber nicht vorhanden gewesen sei. 138 Im Rahmen dieses Misshandlungsgeschehens wurde auch der Rücken ein weiteres Mal verbrüht und zwar in einem Umfang, was die eigentliche große Rückenverletzung betraf, wie am 5.05.2010. Diese Verletzungsfolge wurde mit beiden Sachverständigen besonders intensiv erörtert, weil ein erneutes Verletzen des Kindes, das bereits eine Woche lang unter dieser Wunde stark gelitten hatte, ein besonders hohes Maß an Rohheit erkennen ließ und kaum nachvollziehbar war. Die Sachverständigen waren sich jedoch sicher, dass die Verbrühung des Rückens frisch, d.h. todeszeitnah, erfolgt und keinesfalls eine Woche alt war. Dies folgt nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I3 sicher aus dem histologischen Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen der drei Hautausschnitte, die im Rahmen der Obduktion aus der Wunde an unterschiedlichen Stellen und z.T. überlappend mit dem Randbereich der noch nicht verletzten Haut entnommen wurden. Dr. I3 legte insoweit dar, dass im Rahmen der histologischen Untersuchung lediglich Marker vorhanden gewesen seien, die für die ersten Minuten nach einer Verletzung typisch seien, bei einer dann gewöhnlich auftretenden Wundreaktion. Weitergehende Entzündungsreaktionen der Haut hätten nicht vorgelegen. Bei älteren Verletzungen würden sich Fresszellen zeigen und Entzündungszellen hätten sich angelagert. Vorliegend habe es keinerlei Anzeichen dafür gegeben, dass das Gewebe bereits umgebaut worden sei. Auf Vorhalt der Kammer legte er dar, dass auch in dem Fall, wenn vorhandener Schorf - etwa im Rahmen der Versorgung der Wunde - abgetragen worden wäre, der histologische Befund sicher anders ausgesehen hätte. Dies gelte insbesondere, soweit er unterstellen müsse, dass die Wunde bereits mit Bepanthensalbe und rohen Kartoffeln behandelt worden sei, weil dann regenerierende Anzeichen des Gewebes hätten vorhanden gewesen sein müssen. Der Sachverständige ordnete die Verbrühung dem Stärkegrad 2 a zu, der erheblich sei, aber nicht so tief die Haut geschädigt habe, dass Narben zurückgeblieben wären. Der Wunde wurde neben den schweren inneren Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht eine erhebliche Mitkausalität an dem Versterben des nach Einschätzung der Sachverständigen unterernährten Kindes gegeben, auch wenn keine Sepsis eingetretenen sei, was die Rechtsmediziner mit auf die Gabe des Antibiotikums und die stete Versorgung der Wunde zurückführten. Prof. Dr. I2 legte zudem dar, dass das Kind nicht erstickt sei, insbesondere durch die Mund zu Mund Atmung keine Speisereste in die Lunge gedrückt worden seien. 139 Dass ein weiteres Mal gewaltsam auf den Penis- und Hodenbereich eingewirkt wurde, war nicht sicher feststellbar. Zwar schloss dies der Sachverständige Dr. I2 aufgrund der auch vorhandenen noch dunkel-roten Färbung nicht aus, Dr. I3 verwies indes auf die im Randbereich der Verletzung erkennbaren gelblich-grünen Verfärbungen der Hämatome, was für eine ältere, mindestens mehrere Tage alte Verletzung spreche. 140 Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagte, die einzig als Täterin neben dem Mitangeklagten an diesem Tag in Betracht kam, diese Verletzungen ihrem Kind nicht zufügte. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten ergaben sich zu keinem Zeitpunkt. 141 Danach gelten zum einen die unter 3. aufgeführten Erwägungen fort, aus denen sich ergab, dass die Angeklagte, selbst wenn sie überfordert war, mit ihrem Kind nicht gewaltsam umging. Auch entstand an diesem Tag für sie keine außergewöhnliche, stressbehaftete Situation, da sie ihre älteste Tochter häufig von der Schule abholte, und sie sich hierauf eingestellt hatte. Die Rückenwunde ihres Sohnes versorgte sie seit einer Woche täglich auf die gleiche penible Art und Weise. Es hatte sich im Verlauf der Tage, worüber die Angeklagte glaubhaft froh war, eine Verbesserung des Zustandes der Wunde eingestellt, was auch der Angeklagte bestätigte. Dass sie vor dem Hintergrund ihrer sorgsamen, täglichen Bemühungen um die Wunde diese durch ein erneutes Verbrühen wieder massiv intensiviert hätte, ihre gesamten Bemühungen damit sinnlos gemacht hätte, war nach Auffassung der Kammer nicht nachvollziehbar und abwegig. Dies galt umso mehr, als dass die Angeklagte aus Angst vor dem Jugendamt das Kind keiner ärztlichen Behandlung zuführen wollte, obwohl sie sich bereits am 5.05.2010 der Notwendigkeit einer ärztlichen Versorgung bewusst war und sie dieses Bewusstsein nie verloren hatte. Ein derartiges Intensivieren der Wunde durch ein erneutes Verbrühen hätte aber das Risiko, das Kind doch einem Arzt vorstellen zu müssen, deutlich erhöht, was die Angeklagte auf jeden Fall vermeiden wollte. Zudem hätte sie das Schlafzimmer, in dem sich keine heiße Flüssigkeit befand, verlassen und dabei an der Küche bzw. dem offenen Esszimmerbereich vorbeikommen müssen, was der Angeklagte jedoch nicht beschrieb. Insoweit bekundete er, die Angeklagte habe sich die gesamte Zeit über im Schlafzimmer aufgehalten. Auch war eine derartige Eskalation der Gewalt vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte wusste, dass sie ihre Tochter von der Schule abholen wollte, nicht erklärbar. Soweit der Angeklagte sich dahin einließ, er habe Y1 noch einen Tag vorher, als er für sie unerwartet ins Schlafzimmer gekommen sei, dabei überrascht, wie sie E in den rechten Bauchbereich geschlagen habe, stellte diese Schilderung zur Überzeugung der Kammer lediglich eine an das Beweisergebnis angepasste Einlassung dar, weil der Tod des Kindes auf innere Verletzungen im Bauchbereich zurückgeführt worden war. Hatte er gegenüber dem Vernehmungsbeamten C am 13.05.2010 noch abweichend beschrieben, wie er gesehen habe, das Y1 ihren Sohn am Dienstag im Flur vom Wohnzimmer ins Esszimmer in den Bauch geschlagen habe, verlegte er diese Beobachtung in der Hauptverhandlung in das, von ihm so dargestellte, Tatzimmer und schilderte nachfolgend besonders unglaubhaft, dass die Angeklagte ihm „zur Ablenkung“ noch einmal den mittlerweile dunkel verfärbten Hodensack gezeigt habe. 142 Ihr unmittelbares Verhalten nach der Rückkehr mit ihrer Tochter in die Wohnung sprach ebenfalls gegen eine Täterschaft der Angeklagten. Die Zeugin H7 schilderte in ihrer Vernehmung anschaulich, wie ihre Mutter ihr beim Betreten der Wohnung gesagt habe, sie solle leise sein, weil E schlafe, und wie ihre Mutter dann in der Wohnung erst den xx gesucht und anschließend bemerkt habe, dass auch E nicht da gewesen sei. Nachdem ihr Handy geklingelt habe, habe ihre Mutter geschockt die Handtasche fallen lassen und sei einfach hinaus gelaufen. Sie, die Zeugin, habe hilflos allein in der Wohnung gestanden und warten sollen. Vor dem Hintergrund dieses unauffälligen Verhaltens war es nicht vorstellbar, dass die Angeklagte ein derart von ihr misshandeltes Kind, das eine blutende Kopfplatzwunde und eine frische Verbrühungsverletzung auf dem Rücken hatte, im Bett des Schlafzimmers liegend allein zurückgelassen haben könnte. Sie traf keinerlei Vorkehrungen, dass ihre älteste Tochter ihr in der Wohnung nicht folgte und den Zustand ihres Bruders hätte bemerken können, sondern ging zunächst offensichtlich davon aus, dass ihr Kind schlief, womit sie, wenn sie ihm die erheblichen Misshandlungen zugefügt hätte, ebenfalls nicht hätte rechnen können. 143 Demgegenüber wies das wechselhafte Einlassungsverhalten des Angeklagten deutliche Hinweise auf seine Täterschaft auf. 144 In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 12.05.2010 gab er gegenüber dem Vernehmungsbeamten C an, dass sie ungefähr in der Zeit von 13:00 Uhr bis 13:15 Uhr gemeinsam E zu essen gegeben hätten, um 13:15 Uhr sei Frau H losgefahren, um die älteste Tochter von der Schule abzuholen. Bevor sie losgefahren sei, hätten sie E zum Schlafen ins Schlafzimmer gelegt und leicht zugedeckt. Die zeitlichen Angaben benannte der Angeklagte dem Vernehmungsbeamten von sich aus, ebenso wie die von ihm geschätzte Abholzeit beim Großvater von gegen 12:00 Uhr. In dieser Vernehmung erwähnte er, anders als in der Hauptverhandlung, nicht, dass das Kind die gesamte Zeit über geschrieen haben soll. Auch in seiner dritten Beschuldigtenvernehmung am 13.05.2010, in der ihm bereits die Todesursache in Form von massiven Blutungen im Bauchbereich des Kindes und das Vorhandensein der Kopfverletzung bekannt war, und in der ihm von der Vernehmungsbeamtin K1 seine vorläufige Festnahme mitgeteilt worden war, beantwortete er die Frage der Vernehmungsbeamtin, wo E gelegen habe, als er ihn gefunden habe, dahingehend, dass das Kind vorne im Bett im Schlafzimmer gewesen sei, die Y1 den E da reingelegt habe und dann gefahren sei. Er sei dann in die Küche gegangen und habe die Spülmaschine gemacht. Auch in dieser Vernehmung in der er die Mitangeklagte bereits massiv belastet hatte, stellte er den zeitlichen Ablauf so dar, dass die Angeklagte das Kind hingelegt habe und dann zur Schule gefahren sei. Erstmals anlässlich seines Haftprüfungstermin gab er gegenüber dem Zeugen T an, dass ab 13:00 Uhr Y1 sich mit dem Kind im Schlafzimmer aufgehalten und erst da die Kompressen gewechselt habe. 145 Zur Überzeugung der Kammer änderte der Angeklagte seine Einlassung, um hierdurch das Zeitfenster, in welchem die Angeklagte die Misshandlungen durchgeführt haben sollte, erst zu eröffnen. Wenn sie nämlich gemeinsam bis 13:15 Uhr mit E am Tisch saßen und die Angeklagte anschließend das Kind nur ins Bett legte und unmittelbar darauf die Wohnung verließ, um Q abzuholen, blieb kein Zeitraum mehr, dass sie ohne Kenntnis des Mitangeklagten ihrem Kind die multiplen Verletzungen hätte beibringen können. Um dieses Zeitfenster noch zu vergrößern, ließ sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass die Angeklagte 5-6 min später, also erst gegen 13:20 Uhr, die Wohnung verlassen habe, wozu er sie zuvor unter dem Hinweis, er könne Q auch abholen, aufgefordert habe. In diesen Zusammenhang stellte er, dass das Kind die gesamte Zeit nur geschrieen habe, es aber sofort still in der Wohnung gewesen sei, als die Angeklagte gegangen sei, und dass er sich danach noch mindestens weitere 6-7 min in der Küche aufgehalten habe. 146 Demgegenüber schilderte die Angeklagte von Anfang an konstant, dass sie zunächst den Rücken von E versorgt habe, dann gegessen worden sei und sie anschließend das Kind ins Bett gelegt habe und dann, wie es regelmäßig ihrer Vorgehensweise entspreche, um 13:15 Uhr losgefahren sei, um ihre Tochter von der Schule abzuholen. Damit ging einher, dass die Zeugin H7 bekundete, ihre Mutter sei an diesem Tag pünktlich an der Schule gewesen. Diese Einlassung ist zudem glaubhaft, weil auch der Angeklagte zunächst von sich aus diese Zeiten so benannte. Auch erwähnte er selbst in seiner Vernehmung vom 13.05.2010 gegenüber der Vernehmungsbeamtin K1 nicht, dass das Kind die gesamte Zeit über geschrieen habe. Die Kammer folgte dieser Einlassung auch nicht, sondern glaubte der Angeklagten, dass das Kind lediglich bei der Versorgung der Wunde leise gejammert habe. Insoweit erschien es nicht plausibel, dass das Kind, wie auch der Angeklagte berichtete, mit ihnen am Tisch gesessen und gegessen habe, wenn es die gesamte Zeit über nur laut geschrieen hätte. Die Zeugin U bekundete in ihrer Vernehmung im übrigen, ihr Ehemann habe ihr nichts davon berichtet, dass E geweint habe, als er von seiner Mutter und xx abgeholt worden sei. Die Kammer wertete die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten als vergeblichen Versuch, zu erläutern, warum die Angeklagte das Kind in dem Schlafzimmer schwer misshandeln konnte, ohne dass er hiervon hätte Kenntnis erlangen müssen. 147 Zudem glaubte die Kammer auch nicht die Darstellung des Angeklagten, er habe angeboten, Q von der Schule abzuholen. Die Angeklagte machte deutlich, dass dieses Angebot nicht im Raum gestanden habe, weil, was die Kammer für nachvollziehbar hielt, sie nicht gewollt habe, dass der Angeklagte Q abhole, weil ihr Verhältnis zueinander so schlecht gewesen sei und sie keine Berührungspunkte, die zu Streitigkeiten hätten führen können, habe zulassen wollen. 148 Auch war es nicht nachvollziehbar, was der Angeklagte in dem von ihm behaupteten Zeitraum zwischen 13:00 Uhr bis 13:25 Uhr in der Küche getan haben sollte. Er räumte jedenfalls kaum auf und beschäftigte sich nicht mit der Geschirrspülmaschine, in der sich, wie im Rahmen der späteren Spurensicherung festgestellt wurde, sauberes Geschirr befand, das mithin nicht ausgeräumt worden war. Zudem standen zahlreiche Lebensmittel und benutzte Teller mit Essensresten weiterhin auf dem Kühlschrank und der Arbeitsfläche. Selbst der Tisch im Esszimmer war nicht vollständig abgeräumt. 149 Zudem waren die Angaben des Angeklagten, warum er das Schlafzimmer aufsuchte, widersprüchlich. Während er gegenüber der Vernehmungsbeamtin K1 es so schilderte, als sei das Vorbeigehen am Schlafzimmer und Hineinschauen zufällig erfolgt, ließ er sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, er habe sein Handy gesucht. Dies war bereits deshalb nicht plausibel, weil er den Anruf seines möglicherweise neuen Arbeitgebers frühestens am Freitag erwartete. Bei einem bloßen Vorbeigehen an dem Schlafzimmer und Hineinschauen hätte der Angeklagte ohnehin, diese Einlassung zu Grunde gelegt, nicht das blau angelaufene Gesicht des Kindes wahrnehmen können, da das Kind mit dem Kopf zum Fenster hin auf dem Kopfkissen gelegen haben soll. Zudem korrespondierte die Spurenlage im Kopfkissenbereich, wie bereits erwähnt, nicht mit der Einlassung des Angeklagten, der die Lage des Kindes, als er es aufgefunden haben will, ausdrücklich schilderte. Diese Lage, mit dem Kopf auf dem Kissen und mit der Bettdecke zugedeckt, hätte aufgrund der erlittenen Kopfverletzung des Kindes die bereits beschriebene größere Blutantragung in diesem Bereich erwarten lassen. Spuren von Erbrochenem, die ebenfalls zu erwarten gewesen wären, da der Angeklagte das Kind mit Erbrochenem im Mund auf dem Kissen vorgefunden haben will, waren nicht vorhanden. Die handtellergroße Blutantragung allein auf dem Spannbettbezug und die spritzerartig geformten Antragungen an der Seiten- und Kopfumrandung des Bettes widersprechen der Einlassung des Angeklagten erkennbar. Auch vermochte der Angeklagte das Vorhandensein der Zeitungen, die das Kopfkissen verdeckten, in keiner Form zu erklären. Wenn das Kind, wie von ihm geschildert, mit seinem Kopf auf dem Kissen gelegen hätte, wäre dort kein Raum für die Zeitungen gewesen. Zur Überzeugung der Kammer deuteten die Zeitungen vielmehr darauf hin, dass vom Angeklagten Spuren seiner Tat verschleiert und überdeckt werden sollten. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte oder H7 im Nachhinein die Zeitungen dort hingelegt haben könnten, bestanden nicht. 150 Das Tatnachverhalten des Angeklagten in Form der Rettungsbemühungen stand seiner Täterschaft nicht etwa entgegen. Dass er sich bemühte, die Folgen seiner Misshandlungen abzumildern, zumal ein billigendes In Kauf nehmen des Todes des Kindes nicht feststellbar war, er vielmehr mit der kurzzeitigen Rückkehr der Angeklagten rechnete, erschien weder auffällig noch ungewöhnlich. Hierzu gehörten auch die von ihm entfalteten eigenen Rettungsbemühungen. 151 Der Zeitraum zwischen 13:15 Uhr (Verlassen der Wohnung durch die Angeklagte) bis um 13:34 Uhr (Absetzen des Notrufs in der Wohnung U) war aus rechtsmedizinischer Sicht auch ausreichend, bei dem Kind nach Beibringung der inneren Verletzungen den Schockzustand auszulösen, in dem die Rettungskräfte das Kind leblos, ohne Puls und Atmung, mit aufgeblähtem Bauch antrafen. Der Sachverständige Prof. Dr. I2 machte insoweit deutlich, dass, wie stets, die Einschätzung, wie lange ein Opfer derart massive Verletzungen habe überleben können, sehr schwierig sei. Mit Rücksicht auf die schweren inneren Verletzungen, die zu massiven Einblutungen in die freie Bauchhöhle des Kindes geführt hätten und dem dazu kommenden Blut- und Wasserverlust aus der Rückenwunde sei es ausgeschlossen, dass ein solch ohnehin von seinem körperlichen Zustand her geschwächtes Kind, dies länger als eine Stunde hätte überleben können, vielmehr sei ein früherer Tod wahrscheinlicher. Nach Zufügung der inneren Verletzungen im Bauchbereich müsse sich allerdings erst noch das Schockgeschehen aufbauen, das mehrere Minuten benötige, bis das Kind dann bewusstlos werde. Nach Einschätzung des erfahrenen Gerichtsmediziners sei unter Berücksichtigung der Vielzahl der Verletzungen und des reduzierten Allgemeinzustandes des Kindes ein Zeitraum von ca. 20 Minuten bis zum Todeseintritt plausibel. 152 8. 153 Den Hergang des Tatgeschehens vermochte die Kammer im Einzelnen nicht festzustellen, da insoweit lediglich die im Rahmen der Obduktion festgestellten Verletzungen und die diesbezüglichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Aufschluss über das, was geschehen war, zu geben vermochten. Ebenso war der konkrete Anlass für die erneuten tätlichen Übergriff nicht feststellbar. Zur Überzeugung der Kammer lag das Motiv der Tat, ähnlich wie im Rahmen der Handlungen vom 5.05.2010, in der Lebenssituation des Angeklagten, die aufgrund einer gewissen Überforderung angespannt war. Ein Aufstehen des Kindes aus dem Bett, nachdem seine Mutter die Wohnung verlassen hatte, wäre z.B. plausibel, ebenso wie eine daraus resultierende Verärgerungs- oder Stresssituation des Angeklagten. Die Kammer hat eine Spontantat zugrundegelegt, weil Anhaltspunkte für eine vorbereitete Tat nicht vorhanden waren. 154 Dass der Angeklagte bei dem mehraktigen tätlichen Übergriff, wenngleich er von roher Gewalt geprägt war, den Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf nahm und hinsichtlich der Lebensgefährdung nicht lediglich bewusst fahrlässig handelte, war nach Auffassung der Kammer nicht mit der für eine Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Tötungsdeliktes erforderlichen Gewissheit feststellbar. Zwar liegt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer äußerst gefährlichen Gewaltanwendung nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, dass sein Opfer dabei zu Tode kommen könne, und, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Aus diesem Grund ist in derartigen Fällen der äußerst gefährlichen Gewaltanwendung ein Rückschluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf einen bei ihm bestehenden bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich und zulässig. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist allerdings auch immer in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Eintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Element des bedingten Vorsatzes im Zeitpunkt seines Handelns erfüllt war. 155 Der Angeklagte brachte seinem Opfer durch stumpfe Gewalt multiple Verletzungen, u.a. die innere Verletzung, die zum Tode des Kindes führte bei, und verbrühte den Rücken ein weiteres Mal. Auch wenn dieser massiven, mehraktigen Gewaltanwendung, die sich zudem gegen ein körperlich geschwächtes Kind richtete, ein hoher Indizwert zukam, lagen vorliegend Umstände vor, die den Rückschluss, der Angeklagte habe erkannt, dass sein Handeln zu einem lebensbedrohlichen Zustand des Kindes führe und dies auch in Kauf genommen infrage stellen. Der Angeklagte hatte miterlebt, dass die tägliche Versorgung der Rückenhaut durch die Angeklagte zu einer Verbesserung der Wunde geführt hatte und dass sich der körperliche Zustand des Kindes, etwa durch hohes Fieber, nicht bedrohlich verschlechtert hatte, auch wenn es viel schlief und wenig Appetit hatte. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung war zudem zu berücksichtigen, dass kein einsichtiger Beweggrund des Angeklagten für eine so schwere Tat wie die Tötung des Kindes ersichtlich war. Dabei musste ein spontanes, aus einer Verärgerung und gewissen inneren affektiven Erregung heraus entstehendes Handeln zu Grunde gelegt werden, tiefergehende, konkret gegen das Kind gerichtete Hassgefühle des Angeklagten waren nicht feststellbar. Zwar fühlte er sich in seiner Lebenssituation stark belastet. Dennoch hatte er sich für eine Fortsetzung der Beziehung mit der Angeklagten entschlossen und zog ihre Heirat trotz der Feindseligkeiten, die von ihren älteren Töchtern ausgingen, in Erwägung. Zudem war ihm bewusst, dass die Angeklagte die Wohnung nur für einen Zeitraum von voraussichtlich 15 Minuten verlassen hatte, mithin musste er mit ihrer baldigen Rückkehr rechnen. Dass er in dieser Situation billigend in Kauf genommen hätte, mit einem versterbenden oder toten Kind angetroffen zu werden, erschien wenig nachvollziehbar, zumal er sich dort allein mit dem Kind aufhielt. Demgegenüber hatte er aufgrund der zurückliegenden Erfahrungen Anlass, darauf zu vertrauen, dass er eingetretene äußere Verletzungen an dem Kind, z.B. im Kopfbereich, der Angeklagten ggf. als selbst zugefügt, würde erklären können. Auch hatte die Kammer das Nachtatverhalten des Angeklagten in die Würdigung mit einzubeziehen. Er unternahm mehrere Rettungsbemühungen als er bemerkte, dass das Kind tief bewusstseinsgetrübt war. Er entnahm ihm Erbrochenes aus dem Mund, rief den Notarzt, führte eine Herzdruckmassage und eine Art Mund zu Mund Beatmung durch. Allein der Umstand, dass der Angeklagte den Zustand des Kindes als vom Erbrechen verursacht angab und seine Verantwortung dafür verschwieg, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer in der Gesamtschau keine andere Wertung. 156 IV. 157 Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 158 der Angeklagte H2 der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 Abs. 1 Nr.1, 1. Alt StGB in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Abs. 1 StGB, 159 die Angeklagte H wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen gem. §§ 225 Abs.1 Nr.1, 1. Alt., 13 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung durch Unterlassen gem. §§ 222, 13 StGB. 160 a. 161 Indem der Angeklagte am 5.05.2010 durch vorsätzliches Verbrühen des Rückens und Quetschen des Genitalbereichs und am 12.05.2010 durch erneutes Verbrühen, Verletzen der Brustwarzen und stumpfe Gewalt auf den Kopf- sowie Bauchbereich auf das Opfer einwirkte, erfüllte sein Handeln den Tatbestand einer Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 Abs. 1, Nr. 1, 1. Alt. StGB. Der zweijährige E H unterstand der Fürsorge und Obhut des Angeklagten, der mit der Mutter des Kindes in nichtehelicher Gemeinschaft in einem Haushalt zusammenlebte und Fürsorgepflichten für das Kind übernommen hatte. Der Angeklagte quälte das Kind, weil er wusste, dass er dem Kind durch das großflächige Verbrühen des Rückens längerfristig anhaltende und sich wiederholende erhebliche Schmerzen bereiten würde. Dies ist, was die Folgen von Brandverletzungen angeht, allgemein bekannt und war auch dem durchschnittlich intelligenten Angeklagten bewusst. 162 Dabei wird das Tatbestandmerkmal des Quälens typischerweise durch Vornahme mehrerer Handlungen verwirklicht, oft macht erst die ständige Wiederholung oder ein mehraktiges Vorgehen den besonderen Unrechtsgehalt aus. Deswegen stellt das auf Dauer angelegte Quälen als Handlungskomplex eine Handlungseinheit dar (vgl. BGH 5 StR 92/07). Für die Vornahme einer derartigen Verknüpfung der einzelnen Handlungsakte vom 5.05. und 12.05.2010 zu einer deliktischen Einheit im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht vorliegend neben der Identität des Opfers und die Gleichartigkeit der Tatsituation - sämtliche Übergriffe fanden in der gemeinsam genutzten Wohnung statt - auch die engere zeitliche Zusammengehörigkeit der Einzelakte. Zudem wiederholte sich das Verbrühen des Rückens. 163 Tateinheitlich erfüllte der Angeklagte den Tatbestand einer Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Abs. 1 StGB, da zu den vorgenommenen Misshandlungen auch die feste stumpfe Gewalteinwirkung in den Bauchbereich gehörte, die zum Riss der Gekrösewurzel und den massiven inneren Blutungen führte, die letztlich im Zusammenhang mit der Rückenverletzung und dem allgemeinen reduzierten Gesundheitszustand des Kindes dessen Tod bewirkten. Dieser stumpfen Gewalteinwirkung auf den Bauchbereich haftete das Risiko eines tödlichen Ausganges an. Zur Verwirklichung des in § 227 Abs. 1 StGB geforderten unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der todesursächlichen Körperverletzungshandlung und dem später eingetretenen Tod reicht es aus, dass sich das dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Opfers verwirklicht. Der Angeklagte hat die Todesfolge gem. § 18 StGB „wenigstens“ fahrlässig verursacht. Der Eintritt des Todes des Kindes konnte von ihm in seiner konkreten Lage und nach seinen persönlichen Kenntnissen vorhergesehen werden. Diese individuelle Vorhersehbarkeit erfordert nicht, dass der Angeklagte die konkrete Todesursache in Form des innerlichen Verblutens in seinen Einzelheiten - Riss der Darmaufhängung - hätte vorhersehen können müssen. Es genügt vielmehr die Vorhersehbarkeit des Erfolges im allgemeinen (vgl. BGHSt 48, 34 ff, 39). Dass ein multiples Misshandeln u.a. in Form des Verbrühens und der Ausübung massiver stumpfer Gewalt auf den Unterleib zum Tode eines Kleinkindes führen kann, liegt auf der Hand und war auch für den Angeklagten vorhersehbar, zumal es sich bei dem Opfer um ein körperlich zart gebautes, zweijähriges Kind handelte, dessen körperlicher Allgemeinzustand aufgrund der bereits eine Woche lang ertragenen Rückenverletzung zudem stark reduziert war. 164 Der gleichzeitig erfüllte Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (heißes Wasser als anderer gesundheitsschädlicher Stoff) oder § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) tritt hinter § 227 Abs. 1 StGB zurück. 165 Eine Verurteilung wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB kam - wie unter III.8 ausgeführt - nicht in Betracht, weil trotz der massiven Gewaltanwendung nicht feststellbar war, dass der Angeklagte den Tod des Kindes billigend in Kauf nahm. 166 Ferner lagen die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach der selbstständigen Handlungsalternative des § 225 Abs. 1, Nr. 1, 2. Alt. StGB „roh misshandelt“ nicht vor. Zwar stellt z.B. das Verbrühen eines Kleinkindes und die Zufügung von Quetschverletzungen im Genitalbereich ein rohes Verhalten dar. Das Tatbestandsmerkmal setzt jedoch eine gefühllose, fremdes Leiden missachtende Gesinnung des Täters im Tatzeitpunkt voraus. Vorliegend war das leitende Motiv des Handelns des Angeklagten nicht sicher feststellbar. Es ließen sich lediglich Rückschlüsse aus seiner für ihn angespannten Lebenssituation und insoweit auf eine gewisse Überforderung und Verärgerung schließen. Soweit das „wie“ der Misshandlungen auf ein in hohem Maße gefühlloses Handeln hinwies, vermochte die Kammer gleichwohl nicht sicher festzustellen, dass innerhalb eines denkbar vorhandenen Motivbündel die das fremde Leiden missachtende Gesinnung beim Angeklagten im Rahmen der Tatausführung leitend war. 167 Ebenso fehlte es an der Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach der Handlungsalternative des § 225 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. StGB „böswillige Vernachlässigung“. Böswillig handelt, wer aus verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggründen das schutzbefohlene Kind vernachlässigt. Als Vernachlässigung kam in Betracht, dass der Angeklagte es am 5.05.2010 unterließ, das verletzte Kind einer ärztlichen Versorgung zuzuführen. Da er eine Aufdeckung seiner Täterschaft nicht fürchtete, riet er indes der Angeklagten mehrmals mit dem Kind ins Krankenhaus zu fahren. Die Mitangeklagte lehnte dies aus Angst vor der Einschaltung des Jugendamtes jedoch ab. Der Angeklagte nahm diese Entscheidung der Mutter des Kindes hin, die maßgeblich für das Wohl ihres Kindes verantwortlich blieb. Dass er die Entscheidung der Mutter, keinen Arzt aufzusuchen, in verwerflicher oder eigensüchtiger Art herbeigeführt hätte, war nicht feststellbar. 168 Ferner kam eine Strafbarkeit gem. § 225 Abs. 3 Nr.1 StGB, wonach durch die Tat das Opfer in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung geraten muss, nicht in Betracht. Zu bedenken war, dass die Verursachung der in Abs. 3 genannten Gefahren vom Tätervorsatz umfasst sein muss, da es sich bei der Qualifikation nicht um eine Erfolgsqualifikation i.S.d. § 18 StGB handelt. Vorliegend war nicht feststellbar, dass der Angeklagte das Kind bewusst in die Gefahr des Todes bringen oder so stark schädigen wollte, dass es würde versterben können oder sich intensivmedizinischen Maßnahmen bzw. langwierigeren Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit würde unterziehen müssen. 169 b. 170 Indem die Angeklagte ihren Sohn trotz der schwerwiegenden Brandverletzung auf dem Rücken keiner ärztlichen Behandlung zuführte, erfüllte sie den Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StGB durch Unterlassen. Dabei setzt die Handlungsalternative des „Quälens“ nicht voraus, dass der Täter böswillig handelt, sondern das Tatbestandsmerkmal kann auch in Fällen unterlassener Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch ein Elternteil des Kindes verwirklicht werden (vgl. BGH 2 StR 465/95). Der Angeklagten war bewusst, dass sie ihrem Sohn durch die Versagung der ärztlichen Hilfe weitere, länger andauernde Schmerzen verursachte, wobei insoweit bedingter Vorsatz genügt. Bereits aufgrund des Umfanges der Rückenverletzung war das Erfordernis, sie einer ärztlichen Behandlung zuzuführen, offensichtlich. Zudem erkannte die Angeklagte unter welch starken Schmerzen das Kind jedes Mal litt, wie es wimmerte, wenn sie den Rücken versorgte. Entsprechend verabreichte sie ein Schmerzmittel sowie ein Antibiotikum und trug Salbe auf. Gleichwohl war sie sich bewusst, dass es sich dabei nur um eine notdürftige Behandlung handelte. Sie bemerkte, dass ihr Kind „krank“ wurde, stets müde war und nur wenig aß. Am 12.05.2010 befürchtete sie, als sie ihr Kind bewusstlos in der Wohnung ihres Vaters vorfand, dass die Rückenverletzung ursächlich für den todbringenden Zustand geworden sein könnte. Dass sie sich ihrer konkreten Handlungspflicht bewusst war, folgt auch aus ihrem Motiv, warum sie mit dem verletzten Kind nicht zum Arzt ging. Sie begab sich ausschließlich deshalb nicht in eine ärztliche Behandlung, obwohl sie diese für notwendig hielt, weil sie die Einschaltung des Jugendamts fürchtete und Angst hatte, man würde ihr ihren Sohn und auch die anderen Kinder entziehen. Auch wenn ihre hierauf bezogenen Ängste nachvollziehbar erschienen, blieb ihr die Erfolgsabwendung zum Wohle des Kindes gleichwohl zumutbar. 171 Die weiteren selbstständigen Handlungsalternativen des § 225 Abs. 1 Nr. 1 2. u. 3. Alt. StGB lagen nicht vor, weil die Angeklagte nicht aus einer gefühllosen, das fremde Leiden missachtende Gesinnung und auch nicht böswillig handelte. Sie bemühte sich vielmehr, ihrem Kind das Leiden zu erleichtern, indem sie täglich die Wunde versorgte sowie ein Schmerzmittel und ein Antibiotikum verabreichte. Sie handelte auch nicht aus verwerflicher Eigensucht, weil für sie, auch wenn dies nicht zu billigen ist, die Sorge im Vordergrund stand, durch einen Arztbesuch mit ihrem Sohn, der die schwerwiegenden Verletzungen im Rücken- und Genitalbereich offenbart hätte, von ihren Kindern getrennt zu werden. 172 Das Verhalten der Angeklagten erfüllte auch nicht die Qualifikation des Tatbestandes gem. § 225 Abs. 3 Nr.1 StGB, da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Angeklagte erkannt hätte, dass die Gefahr eines Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung für ihr Kind bestanden hätte und von ihr billigend in Kauf genommen worden wäre. 173 Dass die Angeklagte sich nicht einer Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen gem. §§ 227 Abs. 1, 13 StGB, sondern nur einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB schuldig gemacht hat, beruhte auf folgenden Erwägungen: 174 Die Angeklagte hegte keinen konkreten Verdacht gegen den Mitangeklagten als sie die schwerwiegende Rücken- und Penisverletzung am 5.05.2010 in seiner Anwesenheit entdeckte. Gleichwohl bedachte sie, dass der Mitangeklagte ihr eingestanden hatte, ihren Sohn geschlagen zu haben, wodurch blaue Flecken im Rückenbereich entstanden waren. Auch war ihr bewusst, dass der Angeklagte ihren Sohn an dem Vormittag allein beaufsichtigt hatte, dass das Kind bereits nach ihrer Rückkehr in die Wohnung eine von ihr entdeckte Beule am Hinterkopf gehabt und sich insgesamt sehr auffällig verhalten hatte. Eine damit auch für sie erkennbare mögliche Verursachung der Verletzungen des Kindes durch den Mitangeklagten verdrängte sie, weil sie die Verletzungen gemeinsam entdeckt hatten und sie auf eine gemeinsame Zukunft mit ihm hoffte. Sie verkannte deshalb trotz der offensichtlich sehr schwerwiegenden Verletzungen die Gefahr, dass sich ein ähnliches, von einem hohen Gewaltpotenzial gekennzeichnetes Geschehen mit einem möglicherweise tödlichen Ausgang würde wiederholen können, wenn sie ihr Kind in der Obhut des Angeklagten beließ. 175 Danach fehlte ihr aber das Bewusstsein, durch ein Belassen ihres Sohnes in der gemeinsamen Wohnung, teilweise allein in der Obhut des Angeklagten, bringe sie das Kind in die Gefahr einer Misshandlung, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Kindes besorgen lasse. Ein solches Bewusstsein ist jedoch beim Täter einer Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen gem. §§ 227 Abs. 1 StGB erforderlich ( vgl. BGH in NJW 1995, 2045 ff, 2046). § 227 StGB erfasst nur solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen, weshalb es nicht ausreicht, dass sich der Vorsatz des Unterlassungstäters auf eine - wie auch immer geartete - Körperverletzung des aktiv Handelnden bezieht. 176 Die Angeklagte hätte aber erkennen können und müssen, dass sie durch ein Belassen des Kindes in der gemeinsamen Wohnung unter der Obhut des Angeklagten das Kind in die Gefahr einer lebensgefährlichen Misshandlung bringen würde, weshalb ihre Untätigkeit den Tatbestand einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen gem. §§ 222,13 StGB erfüllte. Aufgrund der tatsächlichen Sachlage, nämlich dass der Angeklagte eingestandenermaßen das Kind in der Vergangenheit geschlagen hatte, zudem weitere Hämatome im Gesichtsbereich des Kindes bis zum 1.05.2010, deren Ursache die Angeklagte nicht kannte, entstanden waren und es sodann zu der schweren Rücken- und Genitalverletzung gekommen war, hätte die Angeklagte erkennen können und müssen, dass der Angeklagte als Verursacher dieser Verletzungen in Betracht kam. Ihre Erkenntnisse - Alleinsein des Kindes mit dem Angeklagten am Vormittag, Wechsel der Kleidung des Kindes durch den Angeklagten, starke Beule am Hinterkopf, sehr stilles, müdes und stark durstiges Kind - hätten ihr in besonderem Maße Anlass geben müssen, zu hinterfragen, was an dem Vormittag vorgefallen war. Dies galt umso mehr, als dass sie am Abend ihre Töchter lediglich 30 Minuten allein mit ihrem Sohn gelassen hatte und sie keinerlei Anhaltspunkte dafür fand, dass die Verletzung erst unmittelbar vor ihrer Rückkehr in die Wohnung entstanden war. Zudem vermochte sie sich selbst nicht zu erklären, wie diese Verletzungen durch einen Unfallgeschehen hätten zu Stande kommen können und schloss aus, dass ihre Töchter hierfür verantwortlich sein könnten. Ausgehend von dieser Sachlage drängte sich die Schlussfolgerung, der Angeklagte habe die Verletzungen zu verantworten nahezu auf, ebenso wie die weitere Schlussfolgerung, dass dem Kind in seiner Obhut weitere, auch lebensbedrohliche Verletzungen drohen würden, zumal sich sein körperlicher Allgemeinzustand trotz der verabreichten Schmerzmittel und des Antibiotikums reduzierte. 177 Obwohl die beiden Tathandlungen, Unterlassen eines gebotenen Arztbesuchs und Unterlassen der Herbeiführung einer räumlichen Trennung vom Angeklagten, zwei unabhängige unterlassene Handlungspflichten darstellen, stehen beide insoweit verwirklichten Straftaten in Tateinheit gem. § 52 StGB zueinander. Hätten die Feststellungen ergeben, dass die Angeklagte die Vorstellung gehabt hätte, ihr Kind durch das Unterlassen der räumlichen Trennung vom Angeklagten der Gefahr von todbringenden Verletzungen auszusetzen, stünde der Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit der dann zu bejahenden Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen. Es kann im Rahmen des Konkurrenzverhältnisses der Taten der Angeklagten aber nicht zum Nachteil gereichen, dass ihr feststellbares Verhalten nur die als geringer anzusehende Schuldform - was die Verantwortlichkeit für den Tod des Kindes betrifft -, nämlich die der Fahrlässigkeit verwirklichte. 178 Soweit in dem Belassen des Kindes in der Wohnung unter der Obhut des Mitangeklagten eine gem. §§ 223 Abs. 1, 13 StGB strafbare vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen gesehen werden könnte, weil die Angeklagte aufgrund des eingestandenen Schlagens ihres Sohnes durch den Angeklagten und der daraus resultierenden blauen Flecken die Gefahr weiterer, wenn auch nicht lebensbedrohlicher Übergriffe des Angeklagten auf ihren Sohn erkannt hatte, tritt der Tatbestand hinter dem der Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen zurück. 179 V. 180 Beide Angeklagte waren bei Begehung der festgestellten rechtswidrigen Taten voll schuldfähig. 181 Weder war ihre Einsichtsfähigkeit aufgehoben noch ihre Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20,21 StGB aufgehoben oder erheblich eingeschränkt. 182 Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung ausschöpfenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N2, Arzt für Neurologie, Psychiatrie, forensische Psychiatrie. 183 a. 184 In Bezug auf den Angeklagten H2 legte der Sachverständige zunächst dar, dass sich weder aus seiner Lebensgeschichte noch aus den Angaben der im Zusammenhang mit seiner Person vernommenen Zeugen in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung oder Störung aus dem neurologisch- psychiatrischen Bereich bei ihm ergeben hätten. Weiter führte er nachvollziehbar aus, dass es sich bei den erkennbaren Persönlichkeitsstrukturen des Angeklagten lediglich um Merkmale einer insoweit akzentuierten Persönlichkeit handle, denen keinerlei Krankheitswert zukomme. Der Sachverständige erläuterte in diesem Zusammenhang, dass es beim Angeklagten herkunftsbedingt zu einer Überanpassung gekommen sei, er nicht gelernt habe, angemessen mit Konflikten umzugehen oder sich mit unangenehmen Lebenssituationen auseinander zu setzen. Deutlich wurde nach Darstellung des Sachverständigen auch, dass im Kontext mit seiner Familie jede Art von Gewalt ausgeblendet werde und dass er selbst auch jede Art von Gewalt in der Interaktion negiere. Bezogen auf die Situation mit den Kindern erläuterte der Sachverständige, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, eine emotional kognitiv reife Beziehung zu ihnen aufzunehmen, weil er selbst aufgrund der festen Strukturen innerhalb seiner Familie unreif und damit kindlich geblieben sei, woraus das Eintreten einer Überforderung in der Gestaltung der Beziehung zu den Kindern sowie zur Mitangeklagten und deren Umfeld umso eher erklärbar sei. Anhaltspunkte dafür, dass derartige aus der Lebenssituation resultierende Belastungsfaktoren so tiefgreifend gewesen sein könnten, dass sie die Steuerungsfähigkeit generell hätten beeinträchtigen können, vermochte der Sachverständige nicht zu sehen. Zutreffend verwies er darauf, dass der Angeklagte bis zum Todestag des Kindes täglich in dem Haushalt gelebt und dieses mit versorgt habe, beruflich einen Wiedereinstieg gesucht und Zukunftspläne gemeinsam mit der Angeklagten und deren Kinder gehabt habe. 185 Des Weiteren führte er überzeugend aus, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Misshandlungstaten auch nicht aufgrund eines effektiven Ausnahmezustandes in seinem Bewusstsein tiefgreifend gestört war. Zutreffend legte er insoweit als Anknüpfungstatsachen zu Grunde, dass sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt angespannt und in einem gewissen Maße überfordert fühlte. Anzeichen für eine chronische Affektspannung mit einhergehender tiefer Zermürbung des Angeklagten vermochte er jedoch unter Hinweis auf seinen strukturiert gebliebenen Alltag und der Zukunftspläne auszuschließen. Auch lasse das jeweilige unmittelbare Tatkerngeschehen, selbst wenn eine starke Verärgerung und Überforderung zu Grunde gelegt werde, wie der Sachverständige weiterhin nachvollziehbar erläuterte, eine gänzliche Wahrnehmungs- und Bewusstseinseinengung des Angeklagten vermissen. Zu Recht verwies er darauf, dass das jeweilige Tatgeschehen von einem mehraktigen Handlungsablauf mit mehrstufigen Handlungskomplexen bestimmt sei. Die Initiierung von neuen und jeweils länger andauernden Handlungssträngen spreche dabei gegen eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe bei dem Angeklagten und gebe, wie es die Kammer ebenfalls sieht, keinen Anhalt dafür, dass die affektive Beteiligung des Angeklagten so übermächtig geworden sein könnte, dass jegliche Steuerungsmechanismen außer Kraft gesetzt gewesen wären. Wertend bezog der Sachverständige auch das jeweilige Tatnachverhalten des Angeklagten mit ein. Dies lasse, zumal nach dem multiplen Misshandlungsgeschehen, das zum Tode des Kindes geführt habe, keine Anhaltspunkte erkennen, die den Rückschluss zulassen würden, die Sinn- und Erlebniskontinuität des Angeklagten sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Vielmehr zeichne sich sein diesbezügliches Verhalten durch überlegte, lenkende Vorgehensweisen aus, wie das Abdecken der Blutflecken und damit der Folgen der Tat durch die Zeitungen, das Aufnehmen des Kindes, das Verbringen in die obere Wohnung, das Absetzen des Notrufs und die Durchführung von eigenen Rettungsmaßnahmen. 186 b. 187 Auch bezogen auf die Angeklagte H zeichnete der Sachverständige Dr. N2 eingehend deren Persönlichkeitsstruktur auf, die selbstunsichere sowie dependente und emotional instabile Anteile in sich trage. Er machte indes deutlich, dass diese einzelnen Anteile unter Berücksichtigung ihres Ausprägungsgrades diagnostisch jeweils keine Persönlichkeitsstörungen darstellen würden, die in ihren Auswirkungen „einer schweren anderen seelischen Abartigkeit“ i.S.v. von § 20 StGB entsprechen würden, weil sie das Leben der Angeklagte nicht in dem erforderlich hohen Maße eingeschränkt und geprägt hätten. Die Angeklagte habe sich stets den Anforderungen des Alltags gestellt, sei trotz ihres gewohnt großen Haushalt vermehrt arbeiten gegangen und sei in der Beziehung zum Angeklagten nicht in eine Abhängigkeit geraten, die keine Kritik mehr zugelassen habe. So habe sie, nachdem er ihr offenbart hatte, ihren Sohn geschlagen zu haben, durchaus eine Trennung von ihm in Erwägung gezogen. Andere konstellative Einflüsse, die sich auf die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten hätten auswirken können, seien nicht ersichtlich gewesen. 188 VI. 189 Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 190 1. 191 Den Angeklagten H2 betreffend hat die Kammer unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 2 StGB den Regelstrafrahmen der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Abs. 1 StGB angenommen und mithin einen Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt. 192 Die Annahme eines „minder schweren Falles“ gem. § 227 Abs. 2 StGB hielt die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit angesichts des Umfanges und Ausmaßes der Gewaltanwendung, die sich gegen ein körperlich deutlich unterlegenes Opfer richtete, auch unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Erwägungen nicht für vertretbar. Der Anlass der Tat lag weder in einer dem Opfer vorwerfbaren Provokation, noch wies das Tatgeschehen Züge eines Unglücksfalles auf. 193 Innerhalb des dargestellten Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er strafrechtlich nur geringfügig in Erscheinung getreten ist und bisher ein sozial angepasstes Leben geführt hat. Ferner hat die Kammer seiner Lebenssituation Beachtung geschenkt, die im Tatzeitraum von einer gewissen Überforderung gekennzeichnet war, da er aus Zuneigung zur Mitangeklagten an dieser festhalten wollte, obwohl er bei ihren älteren Töchtern auf Ablehnung stieß. In diesem Zusammenhang war zu gewichten, dass es für ihn aufgrund seiner eigenen persönlichen Unreife sowie seiner Unfähigkeit, Durchsetzungsvermögen zu zeigen und sich mit unangenehmen Lebenssituationen adäquat auseinander zusetzen, schwierig war, der aufsässigen Art zu begegnen, mit der ihm maßgeblich H7 begegnete. Diese Belastung und innere Anspannung vermochte er nur eingeschränkt in Gesprächen mit seiner Schwester und Mutter abzubauen. Für ihn sprach zudem, dass jeweils ein spontanes Handeln zugrunde zu legen war, und dass er aufgrund seiner inneren Anspannung in einer gewissen affektiven Erregung handelte, auch wenn keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Wahrnehmungs- oder Handlungsfähigkeiten bestanden. Strafmildernd war zudem das junge Lebensalter des Angeklagten zu berücksichtigen, sowie dass er erstmals Untersuchungshaft verbüßt und dass sich für ihn die Haftsituation vor dem Hintergrund des Tatvorwurfs und der damit verbundenen Reaktionen von Mitgefangenen härter gestaltet als bei anderen Gefangenen. 194 Zulasten des Angeklagten sprach demgegenüber das hohe Maß der von ihm in multipler Form angewendeten Gewalt, die sich zudem gegen ein deutlich schwächeres, ihm wehrlos ausgeliefertes Opfer richtete. Zu gewichten war insoweit, dass von den Misshandlungen besonders schmerzempfindliche Körperregionen (Genitalbereich) betroffen waren und dass sein Opfer infolge der Brandverletzung trotz der Versorgung der Wunde durch die Mitangeklagte über eine Woche hinweg andauernde Schmerzen litt und körperlich reduzierte, bis es zu Tode kam. Zudem hat er zwei Straftatbestände verwirklicht. 195 Um die Schuld des Angeklagten und das Unrecht der von ihm begangenen Tat angemessen zu ahnden, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von 196 neun Jahren 197 für angemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden und um ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen. 198 2. 199 Die Angeklagte H betreffend hat die Kammer unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 2 StGB den gem. §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 225 Abs. 1 StGB angenommen und mithin einen Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt. Insoweit hat die Kammer bedacht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anwendung des § 13 Abs. 2 StGB grds. bei Delikten ausscheidet, die - wie § 225 StGB in der Alternative der Vernachlässigung - für die Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen einen eigenen Strafrahmen vorsehen. Vorliegend verwirklichte die Angeklagte das Tatbestandsmerkmal des „Quälens“, das vom Schwerpunkt des Tatvorwurfs ein Handeln durch aktives Tun vorsieht, durch Unterlassen, so dass die Kammer im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung von der fakultativen Strafmilderung Gebrauch gemacht hat, da der Unrechts- und Schuldgehalt des Unterlassens geringer wog als der des aktiven Tuns. 200 Die Annahme eines „minder schweren Falles“ gem. § 225 Abs. 4, 1. Alt. StGB hielt die Kammer auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gem. § 13 Abs. 2 StGB nicht für vertretbar. Bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit überwogen die für die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte die sie belastenden Umstände nicht derart wesentlich, dass der (gemilderte) Regelstrafrahmen unangemessen hart erschien. 201 Insoweit sprach für die Angeklagte, dass sie strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und ihr stets sozial angepasstes Leben maßgeblich von der Sorge um ihre Familie erfüllt war. Zu gewichten war auch ihr von Reue und Scham getragenes Geständnis, in dem sie ihr Versagen als Mutter offen einräumte. Ihre Angaben, dass sie es sich nie verzeihen wird, mit ihrem Sohn angesichts der Schwere der Rückenverletzung nicht zum Arzt gegangen zu sein und ihn nicht der Obhut des Angeklagten entzogen zu haben, wirkten aufrichtig. Die Angeklagte leidet sehr unter dem Verlust des Kindes und der Ungewissheit, ob sie jemals wieder mit ihren anderen Kindern als Familie zusammenleben können wird, auch wenn sie dies als selbstverschuldete Folge ihres Versagens erkennt. Zu ihren Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass sie nicht aus Gleichgültigkeit oder eigensüchtigen Motiven ihrem Kind die gebotene ärztliche Behandlung versagte, sondern aus Angst vor dem Jugendamt, da sie den Verlust ihrer Kinder fürchtete, wenngleich ihr trotzdem ein Handeln zuzumuten gewesen wäre. Für sie sprach auch, dass sie sorgsam bemüht war, durch Versorgung der Brandwunde und Gabe eines Schmerzmittels sowie Antibiotikums die Folgen der vorenthaltenen aber gebotenen ärztlichen Behandlung abzumildern. Zudem war zu ihren Gunsten zu bedenken, dass sie erstmals eine freiheitsentziehende Maßnahme in Form der mehrmonatigen Untersuchungshaft erlitt. 202 Gegen die Angeklagte sprach das hohe Maß der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns, da es sich ihr sich aufgrund der Gesamtumstände nahezu aufdrängen musste, dass ihrem Kind vom Angeklagten auch lebensbedrohliche Übergriffe drohten. Dieser Gefahr hätte sie durch ein Verbringen des Kindes aus der gemeinsam genutzten Wohnung ohne nennenswerten Aufwand begegnen können, da ihre Eltern im selben Haus lebten und stets bereit waren, ihr Enkelkind aufzunehmen, wenn sie es nicht selbst betreuen konnte. Zudem war der Umstand zu gewichten, dass ihr Sohn über eine Woche hinweg Schmerzen erdulden musste, auch wenn sie die Wunde mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln versorgte, bis er aufgrund ihres weiteren Versagens zu Tode kam. Nachteilig wirkte sich auch aus, dass die Angeklagte tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht hat. 203 Um die Schuld der Angeklagten und das Unrecht der von ihr begangenen Tat angemessen zu ahnden, hielt die Kammer unter erneuter Abwägung der oben bei der Strafrahmenwahl genannten Umstände eine Freiheitsstrafe in Höhe von 204 zwei Jahren 205 für angemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise der Angeklagten gerecht zu werden und um ihr die Tragweite ihres Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen. 206 Die Kammer hat, weil nach der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit der Verurteilten besondere Umstände vorlagen, die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. 207 Die Angeklagte hat sich durch die mehrmonatige Untersuchungshaft und das Strafverfahren in besonderem Maße beeindruckt gezeigt. Obwohl es sehr belastend für sie war, hat sie sich ihm in vollem Umfange gestellt, ihre Versäumnisse eingeräumt und zu keinem Zeitpunkt sich den an sie gerichteten kritischen Fragen durch Schweigen zu entzogen. Sie hat sich ersichtlich mit ihrem Fehlverhalten auseinandergesetzt und erkannt, dass sie aus Zuneigung zu dem Angeklagten und in der Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft mit ihm, ihre Pflichten falsch gewichtet hat. Sie ist bemüht, den von ihr zu verantwortenden Verlust ihres Sohnes, unter dem sie täglich leidet, mit therapeutischer Hilfe aufzuarbeiten, um für ihre anderen drei Kinder zumindest im Hintergrund als Mutter zur Verfügung zu stehen. Sie ist trotz einer inneren Leere, die sie seit dem Tod ihres Kindes empfindet, bemüht, in ein geregeltes Leben, wie sie es stets geführt hat, zurückzufinden, wozu eine regelmäßige Arbeit gehört, der sie auf Vermittlung des Arbeitsamtes nachzugehen vermag. Sie lebt, jetzt wieder, in enger Gemeinschaft mit ihren Familienangehörigen, die zu ihr stehen und bemüht sind, ihr Halt und Zuspruch zu vermitteln. Die Kammer ist überzeugt, dass bereits die Verurteilung der Angeklagten zur Warnung gereicht und es der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht bedarf. 208 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StGB.