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Beschluss

6 T 246/11/6 T 248/11

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2011:0509.6T246.11.6T248.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsmittel werden auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragstellerin hatte zunächst die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 EUInsVO beim Amtsgericht Wuppertal beantragt. Mit Beschluss vom 30. August 2010 hat das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen und die Kosten des Eröffnungsverfahrens ihr auferlegt. Mit Beschluss vom 15. November 2010 hat die Kammer der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, nachdem sie ihr Rechtsmittel gegen die zuvor genannte Entscheidung zurückgenommen hat. Durch den angefochtenen Beschluss vom 13. Januar 2011 hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin - auf Antrag des anwaltlich vertretenen Schuldners die von der Gläubigerin an den Schuldner zu erstattenden (Anwalts-) Kosten des Verfahrens auf 714,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt. 4 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel. Sie macht geltend, der Antrag des Schuldners sei nicht zulässig. Der Kostenerstattungsanspruch falle in die Insolvenzmasse des vom County Court Birmingham eröffneten englischen Insolvenzverfahrens. Deshalb sei alleine der englische Insolvenzverwalter insoweit antrags- und prozessführungsbefugt. 5 Durch den Beschluss vom 14. März 2011 hat das Amtsgericht – Richter – den Antrag der Antragstellerin vom 9. November 2010 auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 EUInsVO zurückgewiesen. 6 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel mit Schreiben vom 31. März 2011. 7 Sie macht im Kern geltend, der County Court Birmingham habe fälschlich angenommen, der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, "COMI") befinde sich in England. Die Bindungswirkung der englischen Eröffnungsentscheidung vom 17.06.2010 stehe der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens im Inland nicht entgegen, welches darauf gestützt werde, der COMI des Schuldners befinde sich tatsächlich im Inland. 8 Insoweit hat das Amtsgericht diesem Rechtsmittel der Antragstellerin mit Beschluss vom 29. April 2011 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akten. 10 Die Rechtsmittel der Antragstellerin sind zulässig als sofortige Beschwerden, bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. 11 II. 12 Betreffend die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens im Inland hat das Amtsgericht ihren Antrag mit zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss zurückgewiesen. 13 Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens im Inland nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 EUInsVO mit der Begründung, der COMI des Schuldners befinde sich im Inland, ist nicht möglich. 14 Mit "Order" vom 17. Juni 2010 hat der Birmingham County Court unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 3 EUInsVO in England das Hauptinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 1 EUInsVO eröffnet. Nach Mitteilung der Antragstellerin hat der High Court of Justice Birmingham die hiergegen gerichtete Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen, so dass die Entscheidung wirksam ist. Die Eröffnung dieses Verfahrens ist in allen übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft anzuerkennen, Art. 16 Abs. 1 EUInsVO. Diese Anerkennung erfolgt ipso iure, d. h. automatisch. Diese Feststellung und Wirkung kann nur eingeschränkt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 26 EUInsVO vorliegen, mithin ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt. Der ursprünglichen Eröffnungsentscheidung des Birmingham County Court vom 21. Mai 2009 hatte die Kammer unter Berufung auf die Entscheidung des AG Nürnberg, ZinsO 2007, 668 f mit Beschluss vom 7. September 2009 (6 T 544/09) die Anerkennung versagt, weil sich der Schuldner zum Zwecke der Schädigung der Gläubiger die Zuständigkeit des englischen Gerichtes mit falschen, täuschenden Angaben erschlichen hatte. Dies entsprach nach Auffassung der Kammer den Grundsätzen der Entscheidung des EUGH vom 02.05.2006 ("Eurofood", ZinsO 2006, 484). 15 Diese Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben. Denn die englischen Gerichte haben nun ihre internationale Zuständigkeit in Kenntnis der Vorgeschichte bejaht. Zur Berufung auf den ordre public-Vorbehalt des Art. 26 EUInsVO fehlt es daher an einem "offensichtlichen Verstoß gegen Grundrechte" bei der Eröffnungsentscheidung (EUGH, a. a. O.). 16 Angesichts dieser wirksamen automatischen Wirkungserstreckung des in England eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 EUInsVO auch auf das Inland kommt die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe h EUInsVO im Inland nur dann in Betracht, wenn der Schuldner hier eine "Niederlassung" hat, d. h. nach der Legaldefilition der Schuldner im Inland einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender .h. h 17 Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. 18 Dass dies nicht der Fall ist, hat der Sachverständige, Rechtsanwalt xxx in seinem Gutachten vom 11. Februar 2011 überzeugend dargelegt. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht ernsthaft angegriffen. 19 Ergänzend zum Gutachten ist hinzuzufügen: Das Bemühen des Schuldners, das dieser zwar nicht im Einzelnen vorträgt, aber vorauszusetzen ist, gegen seine endgültige Amtsenthebung mit Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2011 vorzugehen, stellt keine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Art. 2 Buchstabe h EUInsVO dar. Hiervon abgesehen kann angesichts der Gründe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2010 (NotZ 6/10) hinsichtlich der vorläufigen Amtsenthebung des Schuldners als Notar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Erfolg nicht beschieden ist, da das vom Bundesgerichtshof festgestellte manipulative Verhalten zum Zwecke der Gläubigerschädigung schlichtweg mit dem Amt eines Notars und den persönlichen Anforderungen an die Integrität der Person nicht vereinbar ist. Alsdann kann diesen Bemühungen des Schuldners im Inland keine maßgebende wirtschaftliche Relevanz im Sinne der EUInsVO beigemessen werden. 20 Anstelle der "Niederlassung" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 EUInsVO als Voraussetzung der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens im Inland kann dies nicht, wie die Antragstellerin meint, durch einen "Erst-Recht-Schluss" durch eine von der Entscheidung der englischen Insolvenzgerichte abweichende Würdigung des COMI des Schuldners ersetzt werden. 21 Dies folgt aus der unterschiedlichen Funktion der beiden Begriffe. Das COMI des Schuldners bestimmt nach Art. 3 Abs. 1 EUInsVO die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens mit Bindungswirkung im Falle einer hier vorliegenden Entscheidung, wie ausgeführt, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Das Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 2 EUInsVO ist hingegen an den Begriff der inländischen Niederlassung gebunden, weil es nach Maßgabe der genannten Vorschrift, wie auch die Ausführungsbestimmungen in Art. 27 ff EUInsVO zeigen, ein reines Hilfsverfahren ist, dem Hauptinsolvenzverfahren untergeordnet, um im Falle maßgeblicher auch inländischer wirtschaftlicher Aktivitäten eine Vereinfachung der Liquidation zu ermöglichen. Fehlt es daran, wie im vorliegenden Falle, ergäbe sich bei einer Ersetzung des Begriffes der "Niederlassung" durch eine selbständige Würdigung des "COMI" eine bloße Konkurrenz von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren, die die EUInsVO nach ihrer Systematik gerade ausschließt. 22 Hiervon abgesehen bezweifelt die Kammer – ohne dass es entscheidungserheblich noch darauf ankäme –, dass der COMI des Schuldners zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 09.11.2010, sich noch im Inland befand. Notarielle Tätigkeiten des Schuldners nach seiner vorläufigen Amtsenthebung am 09.06.2009 oder Abwicklungstätigkeiten sind nicht feststellbar. Vielmehr setzte er sich, auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin, zum Zwecke des "forum shopping" nach England ab. Dass seinen Bemühungen um den Erhalt des Notaramtes eine wirtschaftliche Bedeutung nicht zukommt, ist bereits ausgeführt. 23 III. 24 Auch das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 13. Januar 2011 bleibt in der Sache ohne Erfolg. 25 Dies gilt auch dann, wenn man ausgehend vom Standpunkt der Antragstellerin entsprechend der Rechtslage im deutschen Recht (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1205 f) nach englischem Insolvenzrecht davon ausgeht, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Prozesskostenerstattung zur Insolvenzmasse gehört und insoweit der (englische) Insolvenzverwalter regelmäßig allein verfügungs- und mithin auch hinsichtlich des Antrags auf Kostenerstattung prozessführungsbefugt ist. 26 Denn dies kann im vorliegenden Falle nicht gelten, in dem der Kostenerstattungsanspruch des Schuldners herrührt nicht aus einem beliebigen Rechtsstreit und mithin einer wirtschaftlichen Aktivität, sondern aus Kostengrundentscheidungen zugunsten des Schuldners im Insolvenzverfahren selbst, in dem er sich hat vertreten lassen. Handelte es sich bei dem eröffneten Insolvenzverfahren um ein inländisches, käme eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Schuldners nur in Betracht bei Abweisung des Insolvenzantrages, so dass sich die Frage des Insolvenzbeschlages der Erstattungsforderung nicht stellte. Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Schuldner bei eröffnetem ausländischem Insolvenzverfahren nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 InsVO erfolgreich der Eröffnung eines weiteren Hauptinsolvenzverfahrens im Inland erwehrt. Würde dem Schuldner deshalb die selbständige Durchsetzung des Erstattungsantrags verwehrt, würde er in nicht vertretbarer Weise im Eröffnungsverfahren in der Rechtsverteidigung beschränkt, nämlich seinem Recht auf anwaltliche Vertretung, indem er trotz der möglicherweise vorhandenen Zweckgebundenheit des Kostenerstattungsanspruchs auf die – letztlich nicht gewisse – Freigabeentscheidung des Insolvenzverwalters angewiesen wäre. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 28 Wert der Beschwerdegegenstände insgesamt: bis 10.000,00 €