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Urteil

3 O 85/11

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2011:0817.3O85.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.537,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.731,15 € seit dem 20.08.2009 bis zum 01.03.2010 sowie aus 6.537,15 € seit dem 02.03.2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 2.194,03 € erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11 % und der Beklagte zu 89 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt ein Beratungs- und Vertriebssystem für Versicherungsprodukte, Finanzierungen und Kapitalanlagen. Der Beklagte war für die Klägerin als Vermittler tätig. Dieser Verbindung lag zuletzt der Vermittlervertrag in der Fassung vom 30.04./01.06.2008 zu Grunde. 3 Aus diesem Vertrag standen dem Beklagten Provisionen für die von ihm vermittelten Vertragsabschlüsse zu. Die Klägerin behielt sich jedoch in § 10 des Vermittlervertrages das Recht vor, eine Stornoreserve einzubehalten. In Anlage 9 des Vertrages wurde die Stornoreserve unter Ziff. 3 und 4 näher konkretisiert. Hier heißt es wörtlich: 4 „3. Stornoreserve 5 …. Von allen Provisionseinkünften werden 15 % als Stornoreserve für das gesamte getätigte Geschäft einbehalten, bis ein Betrag von 10.000 € erreicht ist….. 6 Ein Anspruch des Beraters auf Auszahlung der Stornoreserve nach dessen Ausscheiden entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Forderungen der AG gegen den Berater, gegebenenfalls auch prozessual, ausgeglichen sind und sämtliche Verträge sich außerhalb der Haftungszeit befinden. 7 4. Auflösung der Stornoreserve 8 Die Stornoreserve wird fünf Jahre nach Eintritt des Beraters in die AG unter der Voraussetzung, dass in gleicher Höhe Ansprüche aus Dynamiken und Folgeprovisionen bestehen, an den Berater ausbezahlt.“ 9 Zudem vereinbarten die Parteien ausweislich des § 16 Abs. 5 des Vermittlervertrages, dass dem Beklagten bei Vertragsbeendigung für die Übertragung seiner Kunden nebst Vertragsbestand auf die Klägerin ein Provisionsnachlauf in Höhe von 25 % der anfallenden Vermittlerprovisionen zustehen sollte. 10 Die Klägerin führte für den Beklagten ein sogenanntes Vermittlerkonto, auf dem sämtliche Verbindlichkeiten sowie Ansprüche und Gutschriften in Form eines Kontokorrents verbucht wurden. 11 Am 30. April 2006 wies das Vermittlerkonto einen negativen Saldo von 26.798,89 € auf. Aus diesem Grund schlossen die Parteien am 08./18.05.2006 eine Rückzahlungsvereinbarung, wonach der Beklagte sich verpflichtete, die offenen Forderungen in monatlichen Raten zu je 500 € beginnend ab Juni 2006 zurückzuzahlen. Dieser Verpflichtung kam der Beklagte zunächst nach. 12 Mit Schreiben vom 16.12.2008 kündigte die Klägerin den Vermittlervertrag ordentlich zum 31.03.2009. 13 Ab Mai 2009 stellte der Beklagte dann seine monatlichen Zahlungen auf die Rückzahlungsvereinbarung ein und widersprach ausdrücklich weiteren Abbuchungen per Lastschrift. 14 Nach zwei erfolglosen Zahlungsaufforderungen vom 08.06. und 01.07.2009, kündigte die Klägerin die Rückzahlungsvereinbarung mit Schreiben vom 04.08.2009 und stellte den zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungssaldo von 9.323,22 € fällig. Sie setzte ihm eine Zahlungsfrist bis zum 19.08.2009. 15 Nachdem es im April und Mai 2010 noch zu Gutschriften von 0,69 € und 3,68 € auf dem Vermittlerkonto des Beklagten kam, hat die Klägerin im Mahnbescheid die Zahlung von 9.318,58 € beantragt. 16 Vor Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht kam es zu einer Stornierung eines DWS Riesterrente Prämium Vertrages mit der Kundin LL. Für diesen hatte der Beklagte 894,24 € Provision erhalten. Anschließend erbat die Kundin aber eine Reduzierung der monatlichen Rate von 147,00 € auf 50,00 €. Diese Reduzierung führte automatisch zu einer Neuberechnung der Abschlussprovision, so dass zu Lasten des Beklagten 473,39 € auf dem Vermittlerkonto verbucht wurden. 17 Mit ihrer Klageschrift vom 22.02.2011 hat die Klägerin daher beantragt, 18 den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.791,97 € nebst 8%- Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 9.318,58 € seit dem 20.08.2009 sowie aus 473,39 € seit dem 28.03.2011 zu zahlen. 19 Nach Überprüfung des Stornohaftungsrisikos stellte die Klägerin fest, dass dieses nur noch bei 5.437,14 € liegt, die Stornoreserve seit Februar 2011 das Haftungsrisiko mithin um 2.194,00 € übersteigt. Zudem stellte sie bei Abrechnung des noch ausstehenden Provisionsnachlaufes fest, dass dem Kläger ein weiterer Betrag in Höhe von 587,43 € gutzuschreiben war. 20 Die Klägerin hat den Rechtsstreit daher mit Schriftsatz vom 28.06.2011 in Höhe von insgesamt 2.781,43 € für erledigt erklärt. 21 Zudem erklärt die Klägerin, dass die abzuziehende Provision aus der Vertragsstornierung in Höhe von 473,39 € bereits verrechnet wurde. Sie hat die Klage in gleicher Höhe zurückgenommen. 22 Die Klägerin beantragt nunmehr, 23 den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.537,15 € nebst 8 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 9.318,58 € vom 20.08.2009 bis zum 29.06.2011 sowie aus 6.537,15 € seit dem 30.06.2011 zu zahlen. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Der Beklagte erkennt den Rückzahlungsanspruch in Höhe von 9.318,58 € an. 27 Er ist der Ansicht der Anspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2009 erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen in gleicher Höhe. 28 Hierzu führt er aus, dass ihm ein Anspruch auf Auszahlung der Stornoreserve in Höhe von 8.496, 44 € sowie ein Anspruch auf Provisionsnachlauf in Höhe von mindestens 822,14 € zustünde. 29 Er ist der Ansicht, dass die Stornoreserveklausel unwirksam sei, da sie ihn unangemessen benachteilige. 30 Hinsichtlich der reduzierten Provision für den Riestervertrag der Kundin L, bestreitet der Beklagte das Vorbringen der Klägerin mit Nichtwissen. Sie habe ihm die 473,39 € daher nicht abziehen dürfen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 33 Die Klage ist zulässig. 34 In der Erledigungserklärung des Klägers liegt eine gem. § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Das gem. § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist aufgrund de Kostentragungspflicht gegeben. 35 Die nachträgliche objektive Klagehäufung ist gem. §§ 260, 261 II ZPO zulässig. 36 Die Klage ist überwiegend begründet. 37 1. 38 Der Klägerin steht eine Anspruch auf Zahlung von 6.537,15 € aus der Rückzahlungsvereinbarung der Parteien vom 08./18.05.2006 zu. 39 Der Anspruch ist zwischen den Parteien unstreitig. 40 Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht insgesamt durch die Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 25.08.2009 erloschen. 41 Der von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Auszahlung der Stornoreserve in Höhe von 8.496,44 € war zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung nicht, wie von § 387 BGB vorausgesetzt, fällig. 42 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstößt die Regelung des § 10 des Vermittlervertrages i.V.m. der Anlage 9 Ziff. 3 des Vertrages nicht gegen § 307 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten liegt nicht vor. 43 Zwar liegt in dem Einbehalt der Stornoreserve eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 87 a HGB zum Nachteil des Beklagten, er ist jedoch nicht als unangemessen i.S.d § 307 BGB zu qualifizieren. 44 Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. 45 Ohne die Vereinbarung eines Einbehalts über das Vertragsende hinaus müsste an sich das bei Vertragsende bestehende Guthaben auf dem Stornoreservekonto des Unternehmers zum Stichtag abgerechnet und ausgezahlt werden. Da aber auch über den Stichtag hinaus ein Stornorisiko bestehen kann, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bezüglich der Auszahlung vereinbart wird, dass der Unternehmer die Stornoreserve noch solange einbehalten darf, bis nach Vertragsende anfallende Storni festgestellt und etwaige Provisionsvorschuß-Rückgewähransprüche des Unternehmers dem Stornoreservenkonto-Guthaben des Handelsvertreters belastet worden sind (OLG D’dorf 16 U 97/89). 46 Das Vorgehen der Klägerin bleibt innerhalb dieses Rahmens des Zulässigen. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass der Wortlaut der Klausel die Interpretation zulässt, dass die gesamte im Laufe der Jahre aufgebaute Stornoreserve so lange einbehalten wird, bis auch der letzte möglicherweise stornogefährdete Vertrag aus der Haftungszeit entlassen ist, völlig unabhängig davon, wie sich das tatsächliche Haftungsrisiko zu diesem Zeitpunkt darstellt. Hierin wäre eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten zu sehen, da mit einer deutlichen Übersicherung zugunsten der Klägerin zu rechnen wäre. 47 Die Klausel kann aber auch nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend verstanden werden, dass ein Auszahlungsanspruch erst dann entsteht, wenn das Haftungsrisiko die Stornoreserve nicht mehr übersteigt. Mithin immer dann ein Auszahlungsanspruch des Beklagten besteht, wenn die einbehaltene Sicherheit höher ist, als das verbleibende Ausfallrisiko. Eine unangemessene Benachteiligung ist dann auszuschließen, da sich Sicherheit und Risiko entsprechen und das von dem Beklagten gerügte unberechtigte Vorenthalten bereits verdienter Provisionen nicht zu befürchten ist. 48 Aus den Umständen des Einzelfalles ergibt sich, dass vorliegend die letztgenannte Abwicklungsvariante gewollt war. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 28.06.2011 die Klage in Höhe von 2.194,00 € für erledigt erklärt hat, mit der Begründung, dass die Stornoreserve in dieser Höhe das verbleibende Haftungsrisiko übersteige. Es entspricht mithin der gelebten Praxis der Parteien, dass das Provisionskonto des Beklagten unter Berücksichtigung der Stornoreserve regelmäßig aktualisiert wird und eine Übersicherung zugunsten der Klägerin ausgeschlossen ist. 49 Eine feste Zeitspanne, wie in der von dem Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Düsseldorf, der eine Klausel zu Grunde lag, die den Einbehalt der Stornoreserve unabhängig vom Risiko fix auf drei Jahre festlegte, liegt gerade nicht vor. Eine Unwirksamkeit der Klausel ist zu verneinen. 50 Die Ziff. 4 der Anlage 9, welche einen fünf Jahreszeitraum ab Eintritt des Vermittlers zum Aufbau der Stornoreserve vorsieht, verstößt ebenfalls nicht, wie von dem Beklagten vorgetragen, gegen § 307 BGB. Der Betrag ist hier auf 10.000 € gedeckelt, so dass bei früherem Erreichen der Stornoreserve auch eine kürzere Frist möglich ist. Auch dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass die Stornoreserve sich grundsätzlich an dem Stornorisiko orientiert und mit diesem abgeglichen wird, eine Übersicherung also nicht zu befürchten ist. 51 Dass die Stornoreserve bereits im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des Beklagten im August 2009 das Haftungsrisiko überstieg, hat der Beklagte nicht vorgetragen. 52 Vielmehr ist er der aktuellen Berechnung durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.06.2011 nicht mehr entgegengetreten, so dass es als unstreitig zu werten ist, dass erst im Februar 2010 eine Übersicherung in Höhe von 2.194,00 € eintrat, die der Klageforderung aufrechenbar gegenüberstand. Die erneute Aufrechnungserklärung des Beklagten in der Klageerwiderung vom 04.05.2011 ist in dieser Höhe wirksam geworden. Von dem in der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2011 beantragten Zahlungsanspruch war sie jedoch nicht abzuziehen, da die Klägerin diese Summe bereits vorher in Abzug gebracht hatte, worauf im Rahmen der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits noch einzugehen sein wird. 53 Die Aufrechnung des Beklagten im August 2009 war aber in Höhe von 587,43 € erfolgreich. In dieser Höhe steht ihm ein Anspruch auf Auszahlung des Provisionsnachlaufes aus dem Vermittlervertrag unstreitig zu. 54 Dieser Anspruch wurde auch bereits mit Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig, so dass die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung zum damaligen Zeitpunkt bereits vorlagen. 55 Die Höhe des Anspruchs auf Provisionsnachlauf ist als unstreitig zu unterstellen, da der Beklagte trotz der eingeräumten Schriftsatzfrist der Berechnung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28.06.2011 nicht widersprochen hat. Seine ursprüngliche Berechnung von 822,14 € beruhte erkennbar auf einer Schätzung, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er an dieser Behauptung festhalten wollte. 56 Dennoch mindert die Aufrechnung den von der Klägerin zuletzt beantragten Zahlungsanspruch ebenfalls nicht, da diese Summe hierin in Folge der Teilerledigungserklärung schon nicht mehr berücksichtigt worden ist. 57 2. 58 Der Feststellungsantrag der Klägerin ist überwiegend begründet. 59 Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung ist dies immer dann der Fall, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. 60 Die ursprüngliche Klage war weitgehend begründet. 61 Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 9.791,97 € war zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 28.03.2011 in Höhe von 8.731,15 € begründet. 62 Insbesondere war der Zahlungsanspruch, wie bereits dargestellt, nicht wegen der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung mit der bestehenden Stornoreserve in Höhe von 8.496,44 € erloschen. 63 Da die Aufrechnung des Beklagten unwirksam war, reduzierte sich die Klageforderung in Höhe von 2.194,00 € erst durch die erneute Aufrechnungserklärung des Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 04.05.2011. Denn laut klägerischem Vortrag war die Auszahlung der Stornoreserve in dieser Höhe seit Februar 2010 fällig und stand der Klageforderung seitdem aufrechenbar gegenüber. 64 Da im Rahmen der Erledigung auf die Aufrechnungserklärung und nicht auf die Aufrechnungslage abzustellen ist, trat das erledigende Ereignis auch erst nach Rechtshängigkeit ein. 65 Etwas anderes gilt für die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Provisionsnachlauf. 66 Diesbezüglich ist der Feststellungsantrag der Klägerin unbegründet. Die Erledigung trat bereits vor Klageerhebung ein, denn sie wurde durch den Beklagten bereits im August 2009 wirksam erklärt. 67 3. 68 Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 I,II, 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Ein über die Tenorierung hinausgehender Zinsanspruch besteht nicht, da mit Eintritt der Aufrechnungslage der Zinsanspruch entfallen ist, vgl. § 389 BGB. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 296 III ZPO. Die Klagerücknahme in Höhe von 473,39 € hat keine Mehrkosten verursacht. 70 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 71 Der Streitwert wird bis zum 30.06.2011 auf bis 10.000 € und danach auf bis 7.000 € festgesetzt. 72 Die Schriftsätze der Klägerin vom 12.07.2011 und 09.08.2011 sowie der Schriftsatz des Beklagten vom 26.07.2011 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.