Urteil
16 S 16/11
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2011:1018.16S16.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 18.02.2011 (24 C 93/10) wird zurückgewiesen und das angefochtene Urteil lediglich im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.610,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 4 II. 5 Die Berufung ist, soweit nach teilweiser Klagerücknahme noch über sie zu befinden ist, unbegründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte und vom Amtsgericht zugesprochene Betrag von 2.610,56 € aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB zu. 6 1. Mit der Geltendmachung einer – wie nach dem Vorprozess vor Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf rechtskräftig feststeht – unbegründeten Forderung in Höhe von 178.202,58 € hat die Beklagte die sie aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kläger treffende Rücksichtnahmepflicht objektiv verletzt. Zwischen den Parteien bestand ein Vertragsverhältnis, aufgrund dessen die Parteien gemäß § 241 Abs. 2 BGB wechselseitige Rücksichtnahmepflichten trafen. Auch liegt in der Geltendmachung unberechtigter Forderungen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses stets eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (BGH, Urt. v. 16.01.2009 – V ZR 133/08; Urt. v. 23.01.2008 – VIII ZR 246/06, Juris). 7 Der Annahme einer Verletzung vertraglicher Pflichten steht abweichend von der Ansicht der Berufung auch nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund ihrer im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen einen Anspruch auf ein Honorar hatte, für welches eine gesetzliche Honorarordnung existiert. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass es sich bei den wechselseitigen Ansprüchen nicht mehr um vertragliche Ansprüche handelt. Die vorliegend einschlägigen gesetzlichen Honoraransprüche aus der HOAI setzen eine vertragliche Vereinbarung über zu honorierende Leistungen voraus. 8 2. Die Beklagte hat die in der unberechtigten Geltendmachung einer Forderung in Höhe von 178.202,58 € liegende Pflichtverletzung auch im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. Sie handelte schuldhaft, das heißt zumindest fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Ein Gläubiger entspricht bei der Verfolgung vermeintlicher, letztlich aber unberechtigter Forderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nur dann, wenn sein eigener Rechtsstandpunkt (noch) plausibel ist (BGH, Urt. v. 16.01.2009 – V ZR 133/08, Juris). Wenn die Rechtslage schwierig zu überblicken und die Rechtsposition jedenfalls vertretbar ist, braucht sich der Gläubiger nicht zurückhalten, sondern darf, ohne später Schadensersatzforderungen fürchten zu müssen, seinen Standpunkt vertreten (BGH, Urt. v. 16.01.2009 – V ZR 133/08, Juris). Andererseits kommen Schadensersatzansprüche wegen der Geltendmachung unberechtigter Forderungen jedenfalls in Fällen in Betracht, in denen ein Rechtsanwalt vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abraten müsste (vgl. Deckenbrock, NJW 2009, 1247, 1249). In Anwendung dieser Grundsätze vermochte sich die insoweit gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht zu entlasten. 9 Ausweislich der Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v. 09.12.2008 – 16 O 318/06) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urt. v. 24.09.2009 – I-23 U 7/09) war der Rechtsstandpunkt der Beklagten nicht plausibel in dem dargelegten Sinn. Ein sorgfältig beratender Anwalt hätte im vorliegenden Fall von einer Rechtsverfolgung abraten müssen. Nach den im Vorprozess getroffenen Feststellungen war die Unbegründetheit der von der Beklagten mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Forderungen geradezu evident. Sie ergab sich klar und eindeutig aus einer einzigen Vorschrift, nämlich § 242 BGB. Zwar lag nach den überzeugenden Ausführungen des Land- und des Oberlandesgerichts Düsseldorf kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigte, mit der zwischen den Parteien geschlossenen und später auch ergänzten Rahmenvereinbarung die Mindestsätze der HOAI zu unterschreiten. Die Beklagte war aber nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB an die getroffene Vereinbarung gleichwohl gebunden. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles durfte der Kläger erwarten, dass die Beklagte ihm gegenüber keine anderen als die in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Beträge geltend machen würde. Er durfte aufgrund des Verhaltens der Beklagten auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen. Dafür, dass dem Kläger die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung bekannt gewesen ist oder hätte bekannt sein müssen und er deshalb nicht schutzwürdig war, fehlte es dem Land- und dem Oberlandesgericht Düsseldorf schon an den erforderlichen Darlegungen der Beklagten. Entsprechende Darlegungen unternimmt die insoweit darlegungsbelastete Beklagte auch im vorliegenden Verfahren nicht. Sie trägt nicht etwa vor, zu solchen grundsätzlich in der Lage gewesen zu sein und sie im Vorprozess lediglich versäumt zu haben. 10 Erheblicher Vortrag der Beklagten, dass sie von der Rechtsverfolgung nicht vernünftigerweise hätte Abstand nehmen müssen und ihr Rechtsstandpunkt plausibel war, fehlt sowohl in der ersten als auch der zweiten Instanz gleichermaßen unter weiteren Gesichtspunkten. Mit ihrem in der Berufungsinstanz vorgetragenen Hinweis, dass sie weiterhin der Ansicht sei, dass der Vorprozess falsch entschieden wurde, genügt die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht. Gleiches gilt für die Hinweise darauf, dass die Gerichte im Vorprozess Vortrag von ihr als unschlüssig behandelt hätten. Unschlüssiger Vortrag vermag einen plausiblen Rechtsstandpunkt grundsätzlich nicht zu begründen. Auch der Hinweis der Beklagten auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Vertrauen eines Bauherrn im Falle der erheblichen Steigerung der tatsächlichen Bausumme gegenüber der bei der Honorarvereinbarung zugrunde gelegten (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2008 – VII ZR 105/07) geht fehl. Das Oberlandesgericht hat sich mit diesem Argument auseinandergesetzt und zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen anderen Sachverhalt, nämlich ein vorliegend nicht vereinbartes Pauschalhonorar, betrifft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2009 – I-23 U 7/09, Amtl. Umdr. S. 13). Die Berufung auf eine nicht einschlägige Rechtsprechung vermag einen plausiblen Rechtsstandpunkt aber grundsätzlich nicht zu begründen. Dass vorliegend ausnahmsweise anderes zu gelten hätte, wird von der Beklagten weder hinreichend dargelegt noch ist es sonst ersichtlich. 11 Dass die Beklagte bei ihrer Rechtsverfolgung einen vertretbaren bzw. plausiblen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, lässt sich auch nicht aus dem Umfang der Entscheidungen von Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf ableiten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf etwa widmet sich unter Ziffer II. 2. seiner Entscheidungsgründe, die im Übrigen erst auf Seite 8 des Urteils beginnen, auf vielen Seiten dem in der Geltendmachung der weiteren Honorarforderung liegenden Verstoß der Beklagten gegen § 242 BGB. Hier liegt der Schwerpunkt der Entscheidung, auf der sie letztlich auch beruht. Alle weiteren Erwägungen sind Hilfserwägungen, die zum Teil aufzeigen, dass die von der Beklagten erhobene Klage noch aus anderen Gründen ganz oder teilweise nicht erfolgreich hätte sein können. 12 Rückschlüsse auf die Einnahme eines plausiblen Rechtsstandpunkts erlauben schließlich, da es keiner Beweiserhebung bedurfte, die einen plausiblen Rechtsstandpunkt hätte begründen können, weder die Dauer des vorausgegangenen Verfahrens noch der Umstand, dass das Oberlandesgericht nicht im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat. Über die jeweiligen Gründe lässt sich nicht mehr als spekulieren. Dafür, dass sie Folge der Überzeugungskraft des Vortrags der Beklagten waren, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Insoweit ist zu bedenken, dass § 522 Abs. 2 ZPO von Berufungsgerichten in der Praxis ganz unterschiedlich gehandhabt werden kann (vgl. Reinelt, ZRP 2009, 203), was auch damit zusammenhängt, dass die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung möglicherweise Ermessen einräumt (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 522 Rz. 31). Aus diesem Grund ist die richtige Lesart der Norm auch streitig. 13 Soweit die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz auf den Hilfsantrag verweist, mit dem die Beklagte gegen den Kläger Ansprüche aus der Rahmenvereinbarung geltend machte, führt dies zu keiner für sie günstigeren Bewertung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich hiermit aus Sicht der Kammer überzeugend auseinandergesetzt und auch einen diesbezüglichen Anspruch unter Hinweis auf § 242 BGB sowie aus weiteren Gründen verneint. Dass die Beklagte insoweit einen plausiblen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, hat sie, die sich insoweit gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten muss, nicht dargelegt. 14 3. Wenn sich die Beklagte – wofür nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf einiges spricht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2009 – I-23 U 7/09, Amtl. Umdr. S. 13 u. 17) – vor der Geltendmachung ihrer unberechtigten Forderung anwaltlicher Hilfe bedient haben sollte, so wären ihr die Beratungsfehler des Anwalts, die zur schadensauslösenden Rechtsverfolgung führten, gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen. Sollte die Beklagte die 178.202,58 € ohne vorherige anwaltliche Beratung geltend gemacht haben, so träfe sie ein unmittelbares eigenes Verschulden. 15 4. Dem Kläger ist auch ein ersatzfähiger Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Angesichts der Konfrontation mit einer Forderung von 178.202,58 € durfte er sich außergerichtlicher anwaltlicher Hilfe bedienen (vgl. Deckenbrock, NJW 2009, 1247, 1249). Die Höhe der Gebührenforderung ist nach dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, deren Bewertung die Kammer aus eigener Überzeugung folgt, nicht zu beanstanden und wird von der Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht mehr angegriffen. Dass die Summe vom Kläger gezahlt wurde, steht nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme für die Kammer bindend fest. 16 5. Der zugesprochene Zinsanspruch aus dem Betrag der Hauptforderung ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 17 III. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme des Klägers in der Berufungsinstanz, welche ausschließlich Nebenforderungen betraf, bleibt wegen ihrer Geringfügigkeit ohne Auswirkungen auf die Kostenentscheidung. 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 20 Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. 21 Berufungsstreitwert: 2.610,56 €