OffeneUrteileSuche
Urteil

11 O 18/11 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2011:1108.11O18.11.00
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 141.703,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2011 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 141.703,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2011 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Beklagte war geschäftsführender Alleingesellschafter der H GmbH (H) mit Sitz in Y. Diese beschäftigt sich sowohl mit der Produktion als auch mit dem Handel von Edelstahlprodukten. Der größte Kunde der H im Handel war die Firma D GmbH. Im Jahr 2006 machte die H einen Handelsumsatz mit der Firma D von gut 860.000,00 Euro und im Jahr 2007 einen Umsatz von rund 1.075.000,00 Euro. Dabei betrug die Gewinnmarge rund 50 %. Mit notariellem Kaufvertrag vom 31.08.2007 verkaufte der Beklagte alle Geschäftsanteile an der H zum Preis von 6,2 Millionen Euro an die Klägerin. Zudem vereinbarten die Parteien den Abschluss eines Beratervertrages, durch den sichergestellt werden sollte, dass der Beklagte für eine ordnungsgemäße Überleitung der Geschäfte der H auf die Klägerin Sorge trägt. Im notariellen Kaufvertrag wurde zudem ein Wettbewerbsverbot festgehalten, welches wie folgt lautet: Herr C verpflichtet sich, auf den sachlichen und örtlichen Märkten, auf denen der Käufer bei Wirksamwerden dieses Vertrages aufgrund des von ihm übernommenen Vermögens tätig wird, für die Dauer von fünf Jahren nach Wirksamwerden dieses Vertrages weder unmittelbar noch mittelbar gegenüber der veräußerten Gesellschaft in Wettbewerb zu treten. Seine Tätigkeit als Berater der Gesellschaft bis zum 31.12.2008 bleibt hiervon unberührt. Ferner gilt das Wettbewerbsverbot nicht für die Beteiligung des Herrn C an der noch zu gründenden Gesellschaft unter der Firma "E GMBH", solange sich diese Gesellschaft mit dem Unternehmenszweck beschäftigt, wie er in der Aufstellung aufgeführt ist, welche als Anlage der Urkunde beiliegt. Bezüglich der genauen grafischen Darstellung der Anlage wird auf Seite 22 der Gerichtsakte verwiesen. Die Parteien haben ein unterschiedliches, teilweise vom Wortlaut abweichendes Verständnis der Wettbewerbsklausel. Am 11.09.2007 schlossen der Beklagte und seine Kinder den Gesellschaftsvertrag der E GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 59 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Von der E GmbH wurden auch die Beratungsleistung, die der Beklagte bis zum 31.12.2008 erbrachte, in Rechnung gestellt. Während der Beklagte für die Klägerin als Berater bezüglich der H tätig war, kam es zu geschäftlichen Kontakten zwischen dem Beklagten und der Firma D GmbH, dort dem Zeugen K. Der Beklagte bot in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der E GmbH der D GmbH Produkte an, die die D GmbH jedenfalls in ähnlicher Form vorher von der H bezogen hatte. Dabei lag der Kaufpreis, den die E GmbH verlangte, unter dem Preis der H. Hätte die Firma D GmbH die Produkte weiterhin von der Firma H bezogen, hätte sie einen Gewinn von 141.703,90 Euro hiermit erwirtschaftet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 5 und 6 der Gerichtsakte verwiesen. Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei dem von der E GmbH an die D GmbH verkauften Produkte um "neue Produkte" im Sinne der Wettbewerbsklausel handelte, etwa deshalb, weil die Produkte teilweise aus einem anderen (höherwertigen) Material hergestellt worden seien. Die Klägerin behauptet, dass die Firma D GmbH weiterhin die Teile bei der H erworben hätte, wenn die E GmbH die Produkte nicht an die Firma D GmbH verkauft hätte. Nachdem die Klägerin zunächst eine höhere Verzinsung gefordert hatte, beantragt sie nun, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 141.703,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.09.2011 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 141.703,90 Euro nebst Zinsen gegen den Beklagten gem. § 280 BGB zu. Der Beklagte hat nämlich eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag vom 31.08.2007 zwischen der Klägerin und ihm über die Geschäftsanteile an der H verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte gegen das in XII vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen hat, wie dieses auszulegen ist und ob es wirksam vereinbart wurde. Wie bereits erörtert, muss sich nämlich der Verkäufer eines Unternehmens eine gewisse Zeit nach der Veräußerung ohnehin des Wettbewerbs zu dem veräußerten Unternehmen enthalten, um dem Käufer den unbeinträchtigten Zugang zu den mitübertragenen Kundenbeziehungen zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 1982, S 2000, 2001). Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte verstoßen, indem er als Geschäftsführer der E GmbH der Firma D GmbH Produkte - dazu noch unterhalb der ihm bekannten Preise der H- anbot. Erschwerend kommt hier hinzu, dass der Beklagte nicht nur gegen die vertragliche Nebenpflicht verstoßen hat, nichts zu unternehmen, was den unbeeinträchtigten Zugang zu den mitübertragenen Kundenkontakten behinderte, sondern hier zudem gegen seine Pflichten aus dem Beratervertrag verstoßen hat. Dieser war allein abgeschlossen worden, um die ordnungsgemäße Überleitung der Geschäfte der H zu sichern und hatte somit dieselbe Zielsetzung wie die oben genannte Nebenpflicht. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er zu Herstellung, Großhandel und Vertrieb neuer Produkte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der E GmbH nach dem Übertragsvertrag vom 31.07.2007 berechtigt gewesen sei. "Neue Produkte" im Sinne der Wettbewerbsklausel können nur Produkte sein, die nicht die Gefahr der Substitution der durch die H vertriebenen Produkte in sich bergen. Es kommt nicht auf die völlige Gleichartigkeit an, sondern auf die Frage, ob das neue Produkt dieselbe Einsatzmöglichkeit bietet. Das ist vorliegend der Fall. Würde man bei gleicher Einsatzmöglichkeit jeden technischen Unterschied der Produkte gelten lassen und diese Produkte dann als "neue" ansehen, würde sowohl ein Wettbewerbsverbot als auch die dem Kaufvertrag immanente Nebenpflicht der Zurückhaltung bezüglich der übertragenen Kundenkontakte leerlaufen und damit den Vertragszweck gefährden. Durch eine Auslegung der Klausel, wie sie der Beklagte verstehen will, wird die als „Wettbewerbsverbot“ überschriebene und konzipierte und auf Drängen der Klägerin aufgenommene Klausel, was Altkunden betrifft, ins Gegenteil verkehrt. Das „Wettbewerbsverbot“ ermöglichte dem Beklagten das ungestrafte Abwerben des gesamten Altkundenstammes der H allein aufgrund Detailänderungen von Produkten mit gleichem technischen Anwendungsbereich. Durch diese Wettbewerbs-„verbots“-klausel würde dem Beklagten aber nichts verboten, sondern ihm etwas Verbotenes erlaubt. Die Nebenpflichtverletzung ist auch kausal für den entstandenen Schaden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Firma D GmbH weiterhin die Produkte in Jahre 2008 bis Anfang 2009 von der H bezogen hätte. Dies hat der Zeuge K überzeugend bekundet, indem er nachvollziehbar dargelegt hat, dass er aus technischen Gründen gezwungen gewesen sei, jedenfalls für diese Übergangszeit noch Kunde der H zu bleiben. Das Gericht folgt der Aussage des Zeugen K. Die Aussage ist in sich schlüssig und der Zeuge sagte ohne überschießende Belastungstendenz aus. Die juristischen Auseinandersetzungen, die er mit dem Beklagten hat, räumte er unumwunden ein. Auch gab er zu, dass er einen anderen Lieferanten statt oder neben der Firma H gesucht hatte. Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus Verzug. Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 269 Abs. 3, 709 ZPO. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 17.10.2011 und 21.10.2011 gaben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Streitwert: bis 142.000,00 Euro