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Urteil

24 KLs 322 Js 85/09 - 64/10 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2011:1114.24KLS322JS85.09.8.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gelten drei Monate als vollstreckt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 174, 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gelten drei Monate als vollstreckt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 174, 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB. Gründe: I. Der Angeklagte wuchs im Haushalt seiner verheirateten Eltern, die einen Friseurladen führten, in R auf. Er hat einen acht Jahre älteren Bruder sowie eine vier Jahre jüngere Schwester. Er besuchte den Kindergarten, die Grundschule und das Gymnasium, das er damals mit dem Abschluss der mittleren Reife verließ. Da er in seiner Freizeit in der Segelschule „XX“ in B bereits einen Segelschein erworben und sich aktiv in das dortige Vereinsleben eingebracht hatte, bot sich ihm die Gelegenheit, dort von 1977 – 1980 eine Berufsausbildung zum Segel- und Surflehrer zu machen. Nach erfolgreichem Abschluss leistete er den Wehrdienst bei der Marine und verpflichtetet sich während der Grundausbildungszeit bei der Bundeswehr für vier Jahre zum Dienst. Im Dienstgrad des Obermaats verließ er die Bundeswehr und schrieb zahlreiche Bewerbungen, um eine neue Anstellung zu finden. Aufgrund seiner Interessen und der damit verbundenen Perspektiven auf dem Stellenmarkt entschloss er sich, in stark verkürzter Form noch eine Ausbildung zum Industriekaufmann zu absolvieren, die er auch erfolgreich abschloss. Im Anschluss daran arbeitete er kontinuierlich im Vertrieb von Unternehmen, bis er schließlich zum 31.12.2010 arbeitslos wurde. Im Jahr 1990 verbrachte er seinen Urlaub gemeinsam mit seiner Schwester und ihrem Mann in Phuket in Thailand. Dort lernte er seine jetzige Ehefrau – eine Thailänderin – kennen, die er nach drei Wochen nach Deutschland zum näheren wechselseitigen Kennenlernen einlud. Im Jahr 1992 heirateten sie und ein Jahr später kam der gemeinsame Sohn J zur Welt. Am 11.03.1995 wurde die Tochter T geboren, das spätere Opfer der Missbrauchstaten. Der Angeklagte lebte mit seiner Frau (der Zeugin S) und seinen beiden Kindern in einer Wohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in der M in R, das er gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zeugen S3, erworben hatte. Die finanziellen Verhältnisse waren begrenzt, so dass die Kinder über kein separates Zimmer verfügten, sondern J in einer Nische im fensterlosen Eingangsbereich auf einer Matratze schlief, während T auf dem Sofa im Wohnzimmer nächtigte. Am 10. November 2008 wurde Y vom Jugendamt der Stadt R wegen der von ihr geäußerten Vorwürfe, sowohl von ihrem Onkel, als auch von ihrem Vater sexuell missbraucht worden zu sein, aus ihrer Familie genommen und zunächst auf eigenen Wunsch in der Familie C, die als Pflegefamilie anerkannt wurde, untergebracht. Nachdem T die Familie verlassen hatte, lebten der Angeklagte mit seiner Ehefrau und seinem Sohn J weiterhin in der gemeinsamen Wohnung. Vor circa einem Jahr zog der Sohn J nach Österreich, um eine Hotelfachausbildung zu absolvieren. Da er jedoch unter der Trennung von seiner Familie litt, brach er die Ausbildung ab und zog zurück nach R. Der Bruder des Angeklagten, der wegen sexuellen Missbrauchs seiner Nichte T bereits rechtskräftig verurteilt wurde, lebt allein in einer Wohnung im Dachgeschoss, das Erdgeschoss bewohnt seine verwitwete Mutter. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Wahrscheinlich bereits im Alter von 6 oder 7 Jahren, jedenfalls noch vor einer Operation am Bein im Dezember 2008 (15. - 31.12.2004), die aufgrund der Verletzung einer Wachstumsfuge bei einem Sturz aus dem Fenster im Alter von 2 Jahren erforderlich wurde, d.h. spätestens als T 9 Jahre alt war, verging sich der Angeklagte regelmäßig sexuell an seiner Tochter T. Anfangs geschah dies etwa 3 – 4 mal die Woche, später seltener (wenn T ihre Periode hatte oder sie mit ihrem Vater Streit hatte). Die Übergriffe erfolgten in der Regel, nachdem er von der Arbeit nach Hause gekommen war und er mit T allein war, etwa wenn die Mutter arbeiten war und T Bruder sich aushäusig bei Freunden aufhielt. Er nahm dann ihre Hand, legte sie in seinen Schritt – oft auch bei geöffneter Hose und herabgezogener Unterhose – und sie musste ihn manuell befriedigen, wobei es nicht immer – in ihrer Hand wahrscheinlich nie – zum Samenerguss kam, sondern er meistens zuvor zur Toilette ging. Er fasste ihr auch an die Brust und in die Hose an ihre Scheide. Er manipulierte an der Scheide, steckte auch den Finger in die Vagina und bewegte ihn dort hin und her, was für das Mädchen schmerzhaft war. Er versuchte ferner, mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen, was ihm jedoch nicht gelang und was er nicht zuletzt wegen der von seiner Tochter geäußerten Schmerzen aufgab. Seiner Tochter erklärte er dieses Verhalten als normal, es sei ein Spiel und alle Väter würden das mit ihren Kindern tun. Als sie etwas älter war, sagte er ihr, sie dürfe niemandem davon erzählen, sonst käme er ins Gefängnis, bzw. suggerierte er ihr mit den Worten „mitgefangen, mitgehangen“, sie habe freiwillig gehandelt und trage an der Situation eigene Verantwortung. Ab und zu gab er seiner Tochter nach einem Übergriff zusätzlich zu dem Taschengeld ein Geschenk oder einen Geldbetrag als Belohnung oder kaufte ihr ein Eis. Er kannte das junge Alter seiner Tochter und war bei sämtlichen Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Einzelnen konnten konkret folgende Übergriffe festgestellt werden: 1. (Punkt II. 1. der Anklageschrift vom 9.11.2009) Mindestens einmal Ende des Jahres 2004, noch vor dem 15.12.2004, forderte der Angeklagte im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung in der M in R seine damals 9-jährige Tochter auf, mit der Hand seinen Penis zu reiben, wobei er entweder ihre Hand in seine Hose schob oder seine Hose öffnete und seinen Penis entblößte. Dem kam sie nach, wobei zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen wird, dass es nicht zum Samenerguss kam. Vom 15. bis 31.12.2004 wurde der Zeugin Y während eines stationären Krankenhausaufenthalts operativ ein Fixateur an ihr verkürztes Bein angelegt, der erst am 20.6.2005 wieder entfernt wurde. In dieser Zeit kam es zu keinen sexuellen Handlungen. 2. ( Punkt II. 4. der Anklageschrift vom 9.11.2009 ) Im Frühjahr 2008 bzw. spätestens vor den Sommerferien 2008 saßen der Angeklagte und die damals 12- bzw. 13-jährige Geschädigte nebeneinander auf der Couch im Wohnzimmer der Familienwohnung in R und sahen fern. Die Mutter, die Zeugin S2, war bereits zu Bett gegangen. Der Angeklagte streichelte seine Tochter, küsste sie auf den Hals und ging mit seiner Hand zunächst an, schließlich mit einem Finger auch in die Scheide des Mädchens. Völlig unerwartet kam die Mutter wieder ins Wohnzimmer und sprach wütend auf thailändisch mit dem Angeklagten, der sofort von T abließ. Später sagte die Zeugin S der Geschädigten, sie habe keine Schuld. Darüber hinaus hörte das Mädchen an dem Abend, wie sich ihr Vater bei der Mutter entschuldigte und sinngemäß sagte, alles sei seine Schuld, er habe halt eine Sucht. T musste in dieser Nacht neben ihrer Mutter schlafen, während der Vater auf der Couch im Wohnzimmer nächtigte. Später fragte T ihre Mutter, was sie denn habe, erhielt hierauf aber keine Antwort. 3. ( Punkt II. 7. der Anklageschrift vom 9.11.2009 ) An einem Tag im Sommer 2008, etwa einen Monat nach dem Thailandurlaub in den Sommerferien 2008, hielt sich die damals 13- jährige Tochter des Angeklagten im Wohnzimmer der Familienwohnung auf. Der Angeklagte war im Schlafzimmer und rief seine Tochter zu sich, während die Zeugin S in die Küche ging, um zu kochen. Vor dem Angeklagten stand ein Laptop mit eingebauter Webcam, der Bildschirm leicht nach vorne geklappt, so dass man das Bild noch sehen konnte. Der Angeklagte ließ seine Hose und Unterhose bis zu den Knien herunter und setzte sich so auf den Stuhl vor den Laptop, dass die Kamera ihn zeigte und zwar vom Bauchnabel bis zu den Oberschenkeln. Man sah seinen Penis auf dem Bildschirm, der nicht ganz steif und nicht ganz schlaff war. Er forderte seine Tochter auf, dorthin zu sehen. Sie sagte, sie wolle das nicht sehen. Er hielt dann eine Hand von T, die hinter dem Stuhl stand, fest und führte die andere Hand an sein Glied. Sie musste es anfassen und manipulieren. Dies konnte man die ganze Zeit auf dem Bildschirm sehen. T traute sich nicht, sich zu wehren, weil ihre Mutter in der Küche war und nichts mitbekommen sollte. Bevor es zu einem Samenerguss kam, ging der Angeklagte schließlich zur Toilette. T hörte Wasser rauschen, bevor der Angeklagte sie schließlich zu sich rief, damit auch sie sich die Hände wusch. 4. ( Punkt II. 8. der Anklageschrift vom 9.11.2009 ) Bei dem letzten Übergriff, wenige Tage bevor Y C in die Pflegefamilie kam, d.h. Anfang November 2008, zog der auf einem Sessel im Wohnzimmer der Familienwohnung sitzende Angeklagte seine 13-jährige Tochter zu sich, so dass sie mit dem Rücken zu seinem Gesicht saß. Er streckte seine Hände zwischen ihren Armen und ihrem Oberkörper nach vorne, fasste sie an ihre Brust und öffnete ihr auch die Hose. Mehr erinnert das Mädchen nicht mehr. Danach holte der Angeklagte ihr ein Eis und gab ihr darüber hinaus Geld. 5. Soweit dem Angeklagten unter Ziffer II. 2., 3., 5. und 6. der Anklageschrift vom 9.11.2009 drei weitere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und ein Versuch des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner Tochter Y vorgeworfen worden sind, hat die Kammer diese Vorwürfe auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im übrigen zu erwartende Bestrafung vorläufig eingestellt. Grund hierfür war, dass die polizeilichen Vernehmungen, auf denen die Anklageschrift fußt, nicht verwertet werden konnten und T die eingestellten Anklagevorwürfe anlässlich ihrer richterlichen Vernehmung nicht ausreichend sicher zu erinnern vermochte. Wie bereits unter I. ausgeführt, lebte die heute 16-jährige Geschädigte seit dem 10. November 2008 zunächst bei der Familie C in L , die auch als Pflegefamilie anerkannt wurde, nachdem dem Jugendamt der Stadt R die von Y gegen ihren Onkel und ihren Vater erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs aufgrund des nachfolgenden Vorfalls bekannt geworden waren. An dem dem 10. November 2008 vorausgehenden Wochenende war Y bei der gleichaltrigen Zeugin C zu Besuch in L. Diese war im Jahr 2006 mit ihrer Familie nach L gezogen und in T Klasse gekommen. Von Beginn an verstanden sich die beiden Mädchen gut und es entwickelte sich eine enge Freundschaft. T war häufig zu Besuch bei C und übernachtete dort regelmäßig. An dem besagten Wochenende verpasste T abends gegen 19.00 Uhr den Bus, den sie nehmen wollte, um zurück nach Hause zu fahren. Während sie bei der Familie C auf den nächsten Bus wartete, rief ihr Vater dort an, beschimpfte sie hochverärgert am Telefon wegen dieses Versäumnisses und sagte ihr, sie müsse nun gar nicht mehr nach Hause kommen und könne direkt bei Familie C bleiben. T war aufgrund dieser Reaktion ihres Vaters aufgelöst und weinte, so dass die Zeugin H5, die Mutter von C, beschloss, das Mädchen im Auto nach Hause zu bringen. H5 war über den Anruf und das Verhalten des Angeklagten am Telefon überrascht, da es nach ihrem Wissen in der Vergangenheit nie Vorgaben seitens der Eltern T gegeben hatte, wann das Mädchen zu Hause sein musste. In R angelangt, standen sie vor einem dunklen Haus, da sich die Eltern T bereits demonstrativ schlafen gelegt hatten. H5 ließ T mit den Worten ins Haus gehen, sie könne sie anrufen, wenn etwas wäre, und war weiterhin besorgt. Im Auto meinte sodann ihre Tochter C, die ebenfalls mitgefahren war, sie müsse ihr etwas sagen, was eigentlich ein Geheimnis sei. Die Mutter müsse ihr versprechen, es nicht weiterzusagen. Nachdem H5 erklärt hatte, sie könne das nicht versprechen, je nachdem was C ihr erzählen würde, berichtete ihr ihre Tochter, T habe ihr erzählt, dass ihr Vater sie sexuell anfasse. H5 nahm diese Mitteilung schockiert und anfangs hilflos zur Kenntnis. Nachdem sie sich mit ihrem Mann und einer Freundin über die weitere Vorgehensweise besprochen hatte, wandte sie sich am nächsten Tag an die Direktorin der Realschule, die seinerzeit T (und C) besuchten, die Zeugin O2, und berichtete ihr von dem Vorwurf. Die Zeugin O2 schaltete das Jugendamt der Stadt R ein, das die Zeugin E an die Schule entsandte, um mit den Mädchen zu sprechen. Da T, die vor der Schule von ihrer Freundin C darüber informiert worden war, dass diese ihr Geheimnis preisgegeben hatte, nicht alleine, sondern nur in Anwesenheit von C mit der Zeugin E sprechen wollte, hörte diese sie in deren Anwesenheit in einem separaten Raum der Schule an. Dort weinte T sehr und bestätigte, dass ihr Vater sie sexuell anfasse und genötigt habe, ihn sexuell anzufassen. Über weitere Details sprach sie nicht. T bat Frau E, nicht mehr nach Hause zu müssen, und äußerte den Wunsch, bei der Familie C bleiben zu dürfen. Frau C erklärte sich bereit, T aufzunehmen, da sie aufgrund der bereits etwa zwei Jahre währenden engen Freundschaft T mit C und der häufigen Besuche T in ihrer Familie das Mädchen ebenfalls lieb gewonnen hatte und ihr helfen wollte. Da innerhalb der Familie Y keine Verwandten für eine Aufnahme des Mädchens in Betracht kamen und keine Gründe gegen die Eignung der Familie C sprachen, wurde T wunschgemäß bei der Familie C untergebracht. In der Folgezeit prüfte das Jugendamt die Familie einschließlich der dortigen Wohnsituation und bestellte Familie C zur Pflegefamilie. Diese nahm ihre Aufgabe sehr ernst und alle Familienmitglieder waren bemüht, T familiären Halt zu geben. Am 4. Dezember 2008 ging T schließlich in Begleitung von H5 zur Polizei und erstattete Strafanzeige gegen ihren Vater und ihren Onkel wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dies tat sie nicht aus eigener Initiative oder aufgrund persönlicher Motivation, sondern entschloss sich zu diesem Schritt, nachdem H5 nach Rücksprache mit der Zeugin E mit ihr darüber gesprochen und ihr erläutert hatte, dass die vorgeworfenen Übergriffe nicht hinnehmbar seien und auch strafrechtlich verfolgt werden müssten. Am 30.12.2008, ergänzt durch Beschluss vom 19.02.2009 bestellte das Amtsgericht R den Betreuungsverein der Diakonie in V e.V. zum Pfleger für das minderjährige Kind, für den in der Angelegenheit T zunächst der Zeuge E2 und seit circa Mitte März 2010 die Zeugin H tätig war. Vermittelt durch das Jugendamt hatte T seit Dezember 2008 auch Kontakt zu der Zeugin H2, einer für die Beratungsstelle Zinnober e.V. tätige Diplompädagogin, die mit T stabilisierend und prozessbegleitend arbeiten sowie eine Diagnostik über den Grad ihrer Belastung erstellen sollte, ohne jedoch mit Rücksicht auf das laufende Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren inhaltlich die Problematik des im Raume stehenden sexuellen Missbrauchs aufzuarbeiten, um jegliche Suggestion auszuschließen. Vor diesem Hintergrund fanden bis Oktober 2010 36 Gesprächstermine von jeweils wöchentlich circa einer Stunde statt. In einem dieser Gespräche äußerte T gegenüber der Zeugin H2 zu einem Zeitpunkt, als das Gerichtsverfahren bevorstand, sie werde aussagen, weil sie den Leuten zeigen wolle, dass sie nicht gelogen habe. Im übrigen wurde in den Gesprächen stets die Sehnsucht zur Herkunftsfamilie gewahr, indem sie etwa mehrfach den Wunsch äußerte, zu Mutter und Bruder zurückkehren zu wollen oder mit diesen beiden nach Thailand gehen zu wollen. Gleichzeitig zeigte sie sich enttäuscht, dass sich die Mutter nicht positionierte bzw. nicht auf ihre Seite stellte, sondern beim Vater wohnen blieb. Im übrigen begegnete die Zeugin H2 in ihren Gesprächen einem intelligenten, kognitiv reifen Mädchen, das im Verlauf der Gespräche Erinnerungsvermögen aufwies, zu Anknüpfungen in der Lage war und das seinerseits die Zeugin H2 sogar darin testete, ob diese noch besprochene Themen präsent habe. Zu keinem Termin zeigte sie in dieser Zeit gegenüber der Zeugin H2 irgendeine Neigung, unwahre Geschichten zu erzählen. Das Zusammenleben mit der Familie C verlief anfangs reibungslos, sogar mit einer gewissen beiderseitigen Euphorie. T hatte zunächst ein eigenes Zimmer in der Wohnung der Familie C, die aus den Eltern E und F sowie den Töchtern C und W bestand. Nach einem Umzug innerhalb der Stadt L in eine Wohnung, die direkt über dem von den Eltern C betriebenen Restaurant „XXX“ lag, teilte sie sich dann ein Zimmer mit C. Da die Eltern C das Restaurant betrieben, verbrachten die Familienmitglieder viel Zeit des gemeinsamen Familienlebens in der Gaststätte, in der es einen ausgewiesenen Familientisch gab und in der die Familie in der Regel gegen 14.30 gemeinsam zu Mittag aß. Gelegentlich machten die Mädchen dort auch Hausaufgaben. Es war in dem familiären Rahmen selbstverständlich, dass die Mädchen im Haushalt helfen und auch in der Gaststätte ab und zu unterstützend tätig werden mussten, ohne jedoch als billige Arbeitskraft ausgenutzt zu werden. Die Zeugin H5 hatte zudem stets ein strenges Auge auf T, der sie vorgab, wann sie zu Hause sein musste – grundsätzlich, sobald es dunkel wurde bzw. sobald das Licht der Straßenlaternen anging – und von der sie stets wissen wollte, wohin sie ging und wen sie traf, wenn sie unterwegs war. Die gleichen Regeln galten zu dieser Zeit auch für die leiblichen Töchter C und W C. Zu keinem Zeitpunkt beklagte sich T gegenüber der Zeugin E in den regelmäßig stattfindenden Hilfeplangesprächen über die Situation bei Familie C, sondern äußerte sich im Gegenteil stets sehr positiv. Auch in der Zeit des Zusammenlebens mit Familie C wurden die von T erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs durch Vater und Onkel von keinem der Familienmitglieder inhaltlich mit T thematisiert, da einerseits die Zeugin E vom Jugendamt diese Vorgabe gemacht hatte und andererseits die Familienmitglieder angesichts der sichtbaren Betroffenheit und Traurigkeit T in diesen Fragen nicht in sie dringen wollten. An der Richtigkeit dieser Vorwürfe hatte aufgrund des Umgangs mit T keiner der Familienmitglieder Zweifel. Bei einer Gelegenheit relativ zu Beginn des Zusammenlebens hatte T auch spontan und von sich aus der Pflegemutter H5 erzählt, ihr Vater hätte sie an den Geschlechtsteilen angefasst und sich dabei befriedigt. Vater und Onkel hätten sie sexuell missbraucht und mit Geld- oder Sachgeschenken belohnt. Ohne weiter über Details zu sprechen, äußerte T bei einer weiteren Gelegenheit gegenüber W C von sich aus, sie habe bei den Missbrauchsvorwürfen nicht gelogen. Es sei alles so gewesen, wie sie es der Polizei gesagt habe. Aufgrund des ernsten Gesichtsausdrucks T und der Traurigkeit, die sie in diesem Zusammenhang ausstrahlte, glaubte ihr die Zeugin C das. Während der Zeit bei der Familie C meldeten sich telefonisch auch regelmäßig T Vater und Mutter. Diese Gespräche nahmen das Mädchen emotional stets sehr mit und verstärkten den innerlich bestehenden Loyalitätskonflikt gegenüber ihrer Familie, da sie trotz des Umsorgtseins bei H unter der Trennung von ihrer Familie litt. W C war dabei u.a. Zeugin eines Gesprächs, das sich ihr besonders einprägte. Die Mutter T rief ihre Tochter bei der Familie C an und sprach mit ihr. Während des Gesprächs, dessen Inhalt auch die von T erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs betraf, saß T weinend und emotional erschüttert da und sagte zu ihrer Mutter in den Telefonhörer sinngemäß die Worte: Mama, du weißt doch, dass ich nicht lüge, du weißt doch, dass das passiert ist. Da W C die Situation und das Unglück T nicht mehr ertragen konnte, griff sie ein, nahm den Telefonhörer in die Hand und sagte zu T Mutter, sie solle entweder anrufen, um T etwas Liebes zu sagen oder gar nicht anrufen. Danach legte sie auf. Nachdem – wie bereits erwähnt – das Zusammenleben anfangs problemlos verlief, traten mit der Einkehr des Alltags Ende des Jahres 2009 gewisse Schwierigkeiten auf. T begann, nicht mehr pünktlich nach Hause zu kommen, die Schule zu schwänzen und als Gründe für Verspätungen, Gespräche mit der Zeugin H2 vorzuschieben. T erklärte gegenüber der Zeugin H2, sie fühle sich durch die strengen Regeln, die in der Familie galten, eingeengt, befand sich weiterhin in einem Loyalitätskonflikt ihrer leiblichen Familie gegenüber und äußerte schließlich den Wunsch, in ein Heim zu wechseln. Nachdem sie nach einem Gesprächstermin am 28. Januar 2010 mit der Zeugin H2 erst mit circa 1,5-stündiger Verspätung zur Familie C zurückkehrte und von H5 zur Rede gestellt wurde, räumte T unter Tränen ein, in der Zwischenzeit bei den Eltern gewesen zu sein und nicht mehr bei der Familie C bleiben zu wollen. Zutiefst enttäuscht und „wie vor den Kopf gestoßen“ forderte daraufhin H5 T auf, ihre Sachen zu packen und brachte sie anschließend zum Jugendamt der Stadt R, das für eine Unterbringung im Kinder- und Jugendhilfezentrum Haus ## in R Sorge trug. Aufgrund der Enttäuschung über dieses Verhalten T zerbrach auch die Freundschaft mit C, so dass die beiden seit diesem Tage keinen nennenswerten privaten Kontakt mehr pflegen. Seit dem 28.01.2010 wird T daher in dem Kinder- und Jugendhilfezentrum Haus ## in R betreut, in dem seit dem 01.03.2010 die Sozialarbeiterin Y2 als Bezugsperson für sie zuständig ist. Der Umzug in das Kinder- und Jugendhilfezentrum war mit Schulwechseln verbunden. Zunächst wechselte sie auf eine Gesamtschule in R und Ende 2010 auf die Hauptschule in P. Im Verlauf des Jahres 2010 war der Loyalitätskonflikt zwischen ihrer Familie einerseits und dem Helfersystem andererseits bei T besonders ausgeprägt und führte u.a. dazu, dass sie den Schulbesuch verweigerte, respektlos gegenüber dem Betreuungspersonal wurde und keine strukturierten Tagesabläufe oder Perspektiven verfolgte. Im Juni 2010, kurz nach Eingang der Ladung zum ersten Hauptverhandlungstermin gegen den Angeklagten und seinen Bruder, verließ sie für einige Tage das Heim und tauchte unter. In dieser Zeit gab es eine Begegnung mit einem jungen, 22-jährigen Mann, den T über eine Heimmitbewohnerin kennengelernt hatte. Ihn suchte sie in der Zeit ihrer Abgängigkeit auf und übernachtete bei ihm. Die Abgängigkeit endete mit einem Anruf der Zeugin S bei Frau Y2, in dem sie dieser mitteilte, T sei betrunken zu Hause bei S und Frau Y2 möge sie bitte abholen. Dem kam die Zeugin nach. Nach ihrer Rückkehr berichtete die Geschädigte in einem Gesprächstermin der Zeugin H2, dass der junge Mann, den sie aufgesucht hatte, zudringlich geworden sei, sie an der Taille angefasst, ihr Knutschflecken am Hals gemacht und an Hals und Nacken gebissen habe. Dann habe er sie an die Brust gefasst und sich schließlich auf sie gelegt und das gemacht, was der Vater mit ihr gemacht habe. Ab diesem Punkt setze ihre Erinnerung aus. Gemeinsam mit der Zeugin H brachte T diesen Vorfall schließlich zur Anzeige. Da sie jedoch keine hinreichend konkreten Angaben machen konnte, wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 9.08.2010 fand der erste Termin zur Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und seinen Bruder statt, nachdem die Staatsanwaltschaft Wuppertal am 9.11.2009 aufgrund T Aussage Anklage erhoben hatte. Da der Angeklagte und sein Bruder im Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung mehrfach – zuletzt mit Schreiben vom 30.03.2009 – über ihre damaligen Verteidiger Geständnisse angekündigt hatten, hatten die Staatsanwaltschaft und später auch die Kammer zunächst darauf verzichtet, ein psychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussage T einzuholen. Auch eine von der Staatsanwaltschaft noch im Ermittlungsverfahren am 18.08.2009 beantragte richterliche Vernehmung war nicht durchgeführt worden, da sich die Geschädigte im Hinblick auf die angekündigten Geständnisse die emotionale Belastung einer weiteren Aussage ersparen wollte, wie ihre Nebenklagevertreterin dem Gericht mitgeteilt hatte. Als im Termin zur Hauptverhandlung vom 09.08.2010 nur noch der Bruder des Angeklagten geständnisbereit war und der Angeklagte von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machte, wurde das Verfahren gegen ihn abgetrennt und zunächst gegen seinen Bruder verhandelt. Dieser wurde am 9.8.2010 aufgrund seines Geständnisses rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dem Urteil (Aktenzeichen 24 KLs 322 Js 85/09 – 77/09 –) heißt es auszugsweise wie folgt: „ (…) Der Angeklagte ist der Onkel der am 11.3.1995 geborenen Geschädigten Y, die – wie bereits unter I. ausgeführt - in der M-Str. in R mit ihren Eltern im gleichen Haus wie der Angeklagte wohnte, bis sie das Jugendamt Ende 2008 wegen der von ihr gegen ihren gesondert verfolgten Vater und den Angeklagten erhobenen Vorwürfe des sexuellen Mißbrauchs aus der Familie entfernte. Zu der Zeit, als sie noch in der M-Str. wohnte, hegte sie viel Sympathie für ihren Onkel und schenkte ihm Vertrauen. Deshalb suchte sie ihn häufig nach der Schule auf, um Zeit mit ihm zu verbringen. Er machte ihr zudem Geschenke - wie etwa Computerspiele, die ihr von ihren Eltern versagt blieben. Der Angeklagte, den die Anwesenheit des Mädchens und die im Spiel erfolgten Körperkontakte sexuell erregten, nutzte das ihm von dem Kind entgegengebrachte Vertrauen rücksichtslos aus, um sich in der Zeit zwischen Sommer 2001 bis zum 31.3.2004 sowie zwischen dem 21.6.2005 bis zum 3.1.2006 an ihr sexuell zu vergehen. Er kannte das junge Alter seiner Nichte und war bei sämtlichen Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Einzelnen konnten folgende Übergriffe festgestellt werden: 1. (Ziffer I. 1. der Anklageschrift vom 09.11.2009) Im Sommer 2001 saß die damals 6-jährige Y in der Küche der Wohnung des Angeklagten auf einem Küchenstuhl, als dieser vor sie trat, seine Hose herunterzog und sie erstmalig aufforderte, seinen Penis anzufassen. Er nahm die Hand der – bereits aufgrund ihres Alters – sexuell unwissenden und unerfahrenen Zeugin, legte sie auf seinen Penis, forderte seine Nichte auf, den Penis festzuhalten, und schob ihre Hand hin und her, bis der Penis erigiert war. Anschließend ging der Angeklagte ins Bad und befriedigte sich selbst bis zum Samenerguss. Als er wieder herauskam, hatte er die Hose angezogen. Er forderte das Mädchen auf, niemandem etwas zu erzählen, da er anderenfalls ins Gefängnis müsse. 2. (Ziffer I. 2. der Anklageschrift vom 09.11.2009) Zu einem weiteren, gleichartigen Vorfall kam es im Wohnzimmer der Wohnung des Angeklagten in der Zeit zwischen Sommer 2001 bis 31.3.2004. Als die Geschädigte von Mitte Dezember 2004 bis längstens zum 20.06.2005 an ihrem Bein einen operativ fixierten „Apparat“ tragen musste, kam es zu keinen Übergriffen des Angeklagten. 3. (Ziffer I. 4. der Anklageschrift vom 09.11.2009) Als die Geschädigte den Angeklagten nach dem Tod des Großvaters am 18.4.2005 und erstmalig nach der Entfernung des „Apparates“, d. h. im Sommer 2005 nach dem 20.06.2005, erneut in seiner Wohnung besuchte, nahm der Angeklagte die damals 10-jährige auf den Arm, griff mit der Hand von vorn in ihre Hose und manipulierte mit einem Finger an ihrer Scheide, ohne jedoch in die Vagina des Mädchens einzudringen. 4. (Ziffer I. 5. der Anklageschrift vom 09.11.2009) Seit diesem Übergriff bis zum 3. Januar 2006 kam es zu einem weiteren derartigen Vorfall in der Wohnung des Angeklagten, bei dem der Angeklagte von hinten in die Hose seiner Nichte griff und mit dem Finger an ihrer Scheide manipulierte. Nach dem 03. Januar 2006 besuchte die Geschädigte ihren Onkel nicht mehr, so dass es seit diesem Tag zu keinen weiteren Übergriffen mehr kam. 5. Soweit dem Angeklagten unter Ziffer I. 3. der Anklageschrift vom 09. 11.2009 ein weiterer sexueller Mißbrauch von Kindern vorgeworfen worden war, hat die Kammer diesen Vorwurf auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im übrigen zu erwartende Bestrafung eingestellt. Die heute 15-jährige Geschädigte lebte nach der Anzeige ihres Vaters und Onkels am 04.12.2008 zunächst in einer Pflegefamilie in L. Das Amtsgericht Velbert bestellte den Betreuungsverein der Diakonie in xx e.V. zum Pfleger für das minderjährige Kind. Am 28.01.2010 verließ das Mädchen auf eigenen Wunsch die Pflegefamilie und zog in das Haus ## in R, einem Kinder- und Jugendhilfezentrum, in dem sie seitdem betreut wird. Seit dem 01.03.2010 ist dort die Sozialarbeiterin Y2 als Bezugsperson für sie zuständig. Bereits seit Dezember 2008 begleitet darüber hinaus die Diplom-Pädagogin H2 das Mädchen durch in der Regel wöchentliche Gespräche mit dem Ziel der Stabilisierung, ohne dass jedoch – mit Rücksicht auf die vor der Kammer anhängigen Strafverfahren gegen den Angeklagten und den gesondert verfolgten Vater der Geschädigten - die Tatvorwürfe konkret besprochen wurden oder etwa mit einer Therapie begonnen wurde. Das letzte Schuljahr der von ihr besuchten Gesamtschule hat T, die bislang eine gute Schülerin war, nur mit großer Mühe geschafft, da sie immer wieder die Schulbesuche verweigerte. Dem Mädchen geht es psychisch nicht gut – seit Dezember 2008 hat sie sich persönlich extrem zurückgezogen, leidet regelmäßig unter Albträumen, hat immer wieder depressive Phasen, klagt seit einem ¾ Jahr über Bauchschmerzen, leidet unter Ekzemen an den Händen. Ihrer Familie steht sie sehr ambivalent gegenüber. So war sie einerseits anfangs froh, von zu Hause fort zu sein, andererseits leidet sie unter der Trennung von der Familie und vermisst ihre Mutter und ihren Bruder. Darüber hinaus plagen sie Schuldgefühle, sie habe durch ihre Aussage die Familie zerstört. III. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen. (…)“ Mit Beschluss vom 10.08.2010 ordnete die Kammer sodann einerseits die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Y an und bestellte die Diplom-Psychologin P zur Sachverständigen, deren Gutachten am 23.11.2010 bei der Kammer einging. Andererseits ordnete die Kammer mit weiterem Beschluss vom 10.08.2010 die Vernehmung der Zeugin Y durch die Richterin am Landgericht T3 als beauftragte Richterin an. Die richterliche Vernehmung fand am 26.08.2010 u.a. in Anwesenheit der Zeugin H und der Sachverständigen Diplom-Psychologin P statt. Vor der Vernehmung fragte die Zeugin H die Geschädigte, ob diese ihr nicht einige Details über die Vorfälle erzählen möge. Daraufhin entgegnete ihr T, es (der sexuelle Missbrauch) sei schlimm gewesen, sie wolle nicht darüber reden. Frau H solle die Berichte über ihre Aussagen bei der Polizei lesen, dort stehe alles drin. Auf die Frage der Zeugin H, ob das alles stimme, antwortete T: „Ja, das stimmt“. Daraufhin las die Zeugin H zur Vorbereitung auf die richterliche Vernehmung die polizeilichen Vernehmungsprotokolle. In dem Protokoll über die richterliche Vernehmung der Geschädigten durch die Richterin am Landgericht T3 vom 26.08.2010 heißt es auszugsweise wie folgt: „(…) Ferner wurde die Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO belehrt. Die Zeugin erklärte: Ja, ich möchte etwas sagen. Frau K als Ergänzungspflegerin genehmigte die Aussage. Ich besuche derzeit die Gesamtschule R und komme jetzt in die 9. Klasse. Die 8. Klasse habe ich wiederholt auf Wunsche meiner Pflegeeltern, bei denen ich bis zum 28.01.2010 gelebt habe. Auf die Frage, wie es gekommen sei, dass sie zu Pflegeeltern gekommen sei: Ich sagte einer Freundin was los war. Ich hatte Streit mit meinem Vater bekommen, weil ich bei einer Freundin übernachtete und er nichts davon gewusst hatte. Er zitierte mich sofort nach Hause. Die Mutter der Freundin fuhr mich nach Hause. Mein Bruder sagte, dass meine Eltern schon schliefen. Tatsächlich saßen sie aber in der Küche. Ich schickte die Mutter der Freundin nach Hause. Am nächsten Tag sagte mir die Freundin, sie hätte ihrer Mutter davon erzählt, was ich ihr erzählt hatte. Das Jugendamt kam dann und ich durfte nicht mehr nach Hause. Ich wohnte dann zuerst bei meiner Freundin, C. Nach einem Jahr wollte ich da nicht mehr bleiben und kam ins Haus ##. Mein Vater hat fast täglich angefangen, mich zu sich zu ziehen. Er hat meine Hand genommen und in seinen Schritt getan. Ich musste ihn befriedigen. Auf die Frage, ob er dabei angezogen gewesen sei: Er öffnete auch seine Hose und zog die Unterhose runter. Ich musste an seinen Penis greifen und ihm einen rubbeln. Meisten war er ausgepackt. Manchmal hatte er die Hose noch an. Er kam von der Arbeit, ich war da schon aus der Schule zurück und saß vor dem Computer oder dem Fernsehen. Er kam dann zu mir, redete mit mir und nahm mich dann in den Arm, küsste mich und fasste mir an die Brust. Dann nahm er meine Hand und schob sie unter die Hose. Wenn seine Hose zu eng war, hat er sie aufgemacht und runter gezogen. Auf Frage, wann die Übergriffe begonnen hätten: Ich glaube, ich war 6 oder 7. Da bin ich mir aber unsicher. Genau kann ich mich nicht erinnern. Auf jeden Fall war es schon vor meiner ersten Operation am Bein. Da war ich, glaub ich, 10 und in der 4. Klasse. Nach der Operation machte er eine Pause, weil ich am Bein diese Sache hatte. Ich bin nämlich mit 2 aus dem Fenster geflogen, dabei ging meine Wachstumsfuge kaputt. Deswegen hatte ich mit 10 meine erste OP, da das Bein viel zu kurz war. Ich bekam einen Fixateur. Auf Frage, ob es zu einem Samenerguss gekommen sei, wenn sie den Vater mit der Hand befriedigen musste: Es kam auch zum Samenerguss, aber meistens ging er zur Toilette. Es war selten, dass ich dabei war. Auf Frage, wie die Umstände beim Samenerguss waren: Er hatte dann ein Taschentuch oder Klopapier. Er hielt es so komisch davor und wischte es weg. Zuvor hatte er sich selbst mit seiner Hand befriedigt. Ich glaube in meiner Hand kam es nie zum Samenerguss. Auf Frage, wie oft es zu solchen Übergriffen gekommen sei: Am Wochenende nicht, weil meine Mutter dann da war. Ich glaube es war so 3- bis 4-mal pro Woche. Mein Vater kam immer gegen 17 Uhr nach Hause. Er aß dann. Manchmal kam er dann noch zu mir. Und dann ging er weg, z. B. zum einkaufen. Mein Vater arbeitet in einem Büro. Auf Frage, ob der Vater auch was bei ihr gemacht habe: Er hat mich nicht richtig vergewaltigt, aber er ist mit seiner Hand an die Brust gegangen und auch in die Hose zur Scheide gegangen und hat da irgendwie was gemacht. Mit dem Finger rein und raus. Auf Frage: Manchmal ist er mit dem Finger richtig reingegangen. Ja, er ist mit seinem Finger in meine Scheide eingedrungen. Das tat ziemlich weh. Auf Frage; Es war schon mit Kraft. Es war nicht langsam, aber auch nicht so schnell. Er wurde zwar immer schneller, zog dann aber den Finger irgendwann wieder raus. Gesagt hat er dabei nichts. Er hat nur gesagt, das war aber erst später als sich älter war, dass ich niemanden davon was sagen soll, weil nämlich dann mit ihm was passiert, dass er dann ins das Gefängnis kommen würde und die ganze Familie dann zerbricht. Auf Frage: Zum Geschlechtsverkehr ist es nicht gekommen. Es hat nie geklappt. Er hat bei mir gesehen, dass es mir weh tat und hat dann aufgehört. Dass er das versuchte war mehrmals, aber ich habe nur an einmal eine konkrete Erinnerung. Da war ich im Wohnzimmer und chattete am Computer. Er kam herein und setzte sich daneben auf die Couch. Er versuchte, mich an meinen Füßen zu ihm zu ziehen. Ich sagte, er solle aufhören. Er sagte, ich solle herkommen. Als ich nein sagte, zog er mich ein bisschen. Ich stand dann doch auf und ging zu ihm hin. Er hat dann mit seiner Hand über meinen Körper gestreichelt und sagte etwas, was ich nicht verstand. Er machte mir die Hose auf und zog die mit meiner Unterhose zusammen runter. Er zog auch seine Hose und die Unterhose aus. Dann legte er sich auf mich und versuchte mit seinem Penis in meine scheide reinzugehen. Dann tat es mir weh und er hörte dann auf. Die ganze Zeit murmelte er etwas, was ich aber nicht verstand. Um 10:45 Uhr verließ Rechtsanwalt T2 die Zeugenvernehmung. Auf Frage: Wir lagen auf der Couch. Ich lag unter ihm und er versuchte, dass sein Penis in meine Scheide reingeht. Er meinte ich solle meine Beine auseinander machen und nur so daliegen. Da habe ich mir dann gedacht, was er wollte. Auf Frage: Ich wohnte mit meinem Vater, meiner Mutter und meinem Bruder im mittleren Stockwerk. Die Oma wohnt unten. Früher mit dem Opa, aber der ist gestorben, ganz oben wohnt der Onkel. Auf Frage: Mein Bruder kam meistens nach der Schule nach Hause um etwas zu essen und ging dann zu Freunden, sodass ich mit meinem Vater alleine in der Wohnung war. Auf Frage, ob es auch zu Übergriffen außerhalb der elterlichen Wohnung gekommen sei: Ich bin einmal mit meinem Vater nach Essen zum shoppen gefahren, weil ich für Thailand neue Sachen brauchte. Ich bin in den Sommerferien nach Thailand gefahren, das war in dem Jahr, indem ich zu Pflegeeltern gekommen bin. Er sagte mir, dass er auf dem Rückweg eine Überraschung für mich hätte. Ich wusste nicht, was das ein sollte. Als wir zurückfuhren, fuhr er in den Wald ein und fragte mich, ob ich Angst hätte. Ich sagte, dass ich nicht wüsste, warum ich Angst haben sollte und er sagte, er müsse mir mal zeigen, wie man mit einem Kondom umgeht. Daraufhin sagte ich ihm, dass ich jetzt Angst hätte. Nachdem er seinen Penis rausgeholte hatte streifte er ein Kondom über. Das hat er dann wohl irgendwann wieder abgezogen, ich habe nämlich nicht zu ihm hingeguckt. Er sagte dann, komm wir laufen. Ich ging mit, weil ich dachte, dass da nichts weiter passieren würde. Er setzte sich dann im Wald auf einen Baumstamm. Ich stand erst weiter weg, dann nahm er mich mit zum Baumstamm und ich musste mich so auf seinen Schoß setzten, sodass mein Gesicht seinem Gesicht gegenüber war. Ich stand dann auf, weil ich nicht mehr so sitzen konnte, weil es an den Oberschenkeln so gezogen hatte. Dann machte er sich die Hose auf. Meine war erst noch zu, dann sollte ich mich auf ihn setzen. Als ich mich zuerst auf ihn setzten sollte, musste ich meine Hose öffnen und etwas runterziehen, aber dann konnte ich nicht mehr so sitzen und bin deswegen aufgestanden und habe meine Hose wieder zu gemacht. Ich sollte mich dann mit hochgezogener Hose wieder auf ihn setzen. Dann kam aber schon die Frau mit dem Hund. Ich lief dann weg, er kam hinter mir her. Ich sagte dann dass ich zu Mama und meinen Bruder wolle. Wir fuhren dann zurück. Auf Frage, ob die Situation mit dem Baumstamm am gleichen Tag wie die Sache mit dem Kondom passiert sei und ob ihr möglicherweise Joggen als Stichwort etwas sage: Mein Vater und ich joggten. Zuerst wollte meine Mutter nicht mit, sodass wir etwa 2- 3 Monate alleine joggten. Wir liefen immer durchs xtal zu einer ganz großen Wiese. Einmal lag ich da und konnte nicht mehr. Da legte mein Vater sich zu mir, küsste mich und zog meine Hose runter. Ich hatte nur eine Jogginghose mit einer Unterhose darunter an. Er kniete sich vor mich und fing an, mich an der Scheide zu lecken; kam dann wieder hoch und fragte mich, ob es mir gefalle. Ich war einfach nur erschrocken und hab erst mal nichts gesagt. Dann habe ich gesehen, dass ich meine Periode bekommen habe. Das habe ich ihm gesagt. Da nahm er meine Hand und ich musste ihm wieder einen rubbeln. Auf Frage: Die Situation mit dem Baumstamm war glaube ich an demselben Tag als wir in F waren. Auf Frage: Ich lag da und guckte zu meiner Unterhose und in der war Blut. Auf Frage: Meine erste Periode habe ich mit 11 bekommen. Das was beim Joggen passiert ist war irgendwann im Sommer. Ich muss 12 Jahre alt gewesen sein, denn mit 11 Jahren habe ich meine Freundin C kennengelernt und etwa ein Jahr später fing ich an, mit meinem Vater zu joggen. Auf Frage, ob sie noch weitere Erinnerung an Geschehen außerhalb oder innerhalb der Wohnung habe: Mein Vater hatte einen neuen Laptop mit eingebauter Webcam. Er rief mich, dass hörte ich erst nicht, sodass meine Mama zu mir kam, mir auf die Schulter klopfte und sagte, Papa ruft dich. Meine Mama ging dann in die Küche und kochte und ich ging zu meinem Vater ins Schlafzimmer. Er saß auf einem Stuhl und hatte den Laptop vor sich. Der Bildschirm war weiter unten, so nach vorne geklappt, sodass man aber noch das Bild sehen konnte. Er saß dann mit seiner bis zu den Kniekehlen herunter gezogenen Hose, sodass man seinen Penis sehen konnte. Der Penis war nicht ganz steif aber auch nicht ganz schlaff. Er sagte zu mir, er habe eine Webcam und ich solle da mal hingucken. Ich sagte, dass ich das nicht sehen wolle. Er sagte, ich solle gucken, es sei was anderes. Ich stand dann hinter ihm. Er hielt dann eine Hand von mir mit seiner Hand fest, nahm mit der andern Hand meine andere Hand und führte sie zu seinem Penis, sodass ich ihn quasi selbst befriedigen sollte. Ich traute mich nicht, mich zu wehren, weil Mama ja da war. Er hat das nicht auf speichern gemacht. Damit meine ich, dass das zwar auf dem Laptop-Bildschirm zu sehen war, aber von ihm nicht gespeichert wurde. Ich weiß dass, weil ich meine, dass ansonsten, d. h. wenn etwa gespeichert wird, unten an dem Bild eine Zeitanzeige ist, die mitläuft, aber die war die ganze Zeit nur auf 000. Mein Vater ging dann auf die Toilette. Ich nehme an, dass er sich dann selbst befriedigt hat und das Papier dann in die Toilette geworfen hat. Ich hörte aber das Wasser rauschen, weswegen ich annehme, dass er sich am Waschbecken die Hände wusch. Er rief mich dann zu sich und ich musste mir auch die Hände waschen. Danach ging ich wieder an meinen PC. Auf Frage, wie die Familienwohnung aussah: Alle Zimmer lagen an einer Diele. Nur das Schafzimmer der Eltern war durch das Wohnzimmer und das eine Bad zu betreten. Mein Bruder schlief zu der Zeit nur in einer Ecke an der Diele. Wenn meine Mutter in der Küche war, dann konnte sie von dort aus nicht sehen, wenn jemand auf die Toilette ging. Sie hatte auch immer thailändische Musik an. Auf Frage, ob es denn während der ganzen Zeit zu Übergriffen etwa 3- bis 4-mal pro Woche gekommen sei: Nein, als ich älter war nicht mehr, z. B. wenn ich meine Periode hatte. Dann habe ich das sozusagen als Ausrede genommen oder aber wenn wir Streit hatten. Auf Frage, ob es öfter zu Streit gekommen sei mit dem Vater: Schon, aber eigentlich nur wegen Kleinigkeiten, z. B. wegen Shoppen oder Taschengeld oder wegen dem Computer. Auf Frage, wie sie sich denn mit der Mutter verstanden habe: Meistens war meine Mutter arbeiten oder ich in der Schule. Aber wenn wir uns sahen, hatten wir guten Kontakt. Sie arbeitete als Putzfrau bei verschiedenen Firmen. Früher, d. h. als ich noch zuhause wohnte, arbeitet sie montags von 8 -11 und von 15-19 Uhr, dienstags war sei dreimal weg, von 7 bis 9, von 11-14 und 15-19 Uhr. Mittwochs arbeitete sie wie montags und freitags wie dienstags. Abends war meine Mutter dann zuhause. Auf Frage, ob es denn eine Situation gegeben habe, bei der auch die Mutter damit etwas zu tun gehabt habe: Wir haben unser Wohnzimmer umgestellt. Die Couch stand dann so im Raum und nicht mehr an der Wand. Der Fernseher stand gegenüber von der Couch. Meine Mutter war zuhause. Mein Bruder war wohl bei einem Freund. Mein Vater setzte sich neben mich auf die Couch und deckte uns mit einer Decke zu. Meine Mutter ging dann zum Schlafen ins Schlafzimmer. Mein Vater fasste mich an, streichelte mich und küsste mich auf den Hals und ging mit seiner Hand zuerst an meine Scheide, später dann auch in meine Scheide. Vielleicht eine Stunde nachdem sie in Schlafzimmer gegangen war kam meine Mutter aus dem Schlafzimmer wieder raus. Sie sagte etwas auf thailändisch zu meinem Vater. Sie sprach schon etwas lauter und war wütend. Beide gingen dann in die Küche. Später kam dann meine Mutter zu mir und sagte, ich hätte keine Schuld. Ich musste an dem Abend neben Mama schlafen, mein Vater auf der Couch. Ich wusste zuerst nicht, worum es ging. Ich dachte mir aber dann, dass sie vielleicht über einen Spiegel aus dem Schlafzimmer ins Wohnzimmer geguckt hatte. Ich hörte aus der Küche, dass mein Vater sich bei ihr entschuldigte und sagte, alles sei seine Schuld, er habe halt eine Sucht. Ich dachte mir dann schon, dass sie etwas mitbekommen hat und fragte sie, was sie habe, sie hat mir aber darauf nie geantwortet. Auf Frage, ob die Situation mit der Mutter zeitlich vor oder nach dem Shoppen in Z wegen des Thailandurlaubes gewesen sei: Ich glaube das war davor, ca. ein ¾ Jahr, jedenfalls mehrere Monate. Auf Frage: Nach dem Geschehen mit der Mutter ging mit meinem Vater alles so weiter wie vorher, aber es gab schon eine kleine Pause. Es waren schon mehrere Wochen Pause. Auf Frage, ob es bei der Zeugin eine Erinnerung wecke, wenn man ihr das Stichwort D und Wundertüte gibt: Ja, D war meine beste Freundin vor C. Ich bekam von D Oma Geld für eine Wundertüte. Mein Vater schrie mich später an wegen dieser Wundertüte. Ich habe aber keine Erinnerung, dass in diesem Zusammenhang was mit meinem Vater passiert wäre. Auf Frage, ob sie an den letzten Übergriff durch ihren Vater noch Erinnerung habe: Ich meine das war ca. 4 bis 5 Tage bevor ich zu C gekommen bin. Ich schlief von Freitag bis Sonntag bei C. Eigentlich sollte ich bis Montag da schlafen, aber dann musste ich ja am Sonntag wegen des Streites mit meinen Vater nachhause. Ich glaube es war kurz davor. Es war wieder im Wohnzimmer. Ich glaube mein Vater saß auf einem Sessel den wird damals hatten. Gegenüber war noch ein Sessel. Meine Mama musste arbeiten. Ich glaubte, es war ein Freitag. Mein Vater hatte nur bis 13 Uhr zu arbeiten. Er zog mich wieder zu sich. Ich saß mit dem Rücken zu seinem Gesicht. Er hat seine Hände zwischen meinen Armen und meinem Oberkörper nach vorne gestreckt und fasste mich an meiner Brust an und machte mir auch Hose auf. Dann weiß ich nicht mehr. Ich weiß nur noch, dass mein Vater mir danach ein Eis geholt hat und mir danach sogar noch Geld gegeben hat. Auf Frage: Ich glaube da musste ich nichts mehr bei ihm machen. Auf Frage: Geld habe, ich, glaube ich, ein paar Mal davor bekommen. Sonst hat er mir immer Spielsachen oder ein Eis gekauft. Auf Frage, ob ihr Vater etwas dazu gesagt habe, wenn es mit dem Eindringen nicht geklappt habe, Stichwort Zeit: Vielleicht hat er gesagt, dass es Zeit braucht oder dass ich noch zu jung bin. Das ist jetzt aber keine konkrete Erinnerung daran. Auf Frage: Ich habe bei der Frau Q nur das geschildert, was ich noch in Erringung hatte. Ich bin sogar noch einmal zu Frau Q gegangen, weil mir eingefallen ist, als mir der Vater von C Geld gab, dass mir ja auch mein Vater Geld gegeben hat. Auf Frage, was sie gedacht habe, als sie Geld vom Vater bekommen habe. Normalerweise kriegen wir unser Taschengeld auf unser Konto überwiesen. Das hatten wir beide schon ziemlich früh. Wenn wir zwischendurch Geld von unserem Vater bekommen haben, dann hieß das schon was. Entweder hatte man etwas ziemlich gut gemacht oder ihm hat etwas ziemlich gefallen. Dass es da einen Zusammenhang mit den Übergriffen gegeben haben könnte, ist mir erst gar nicht aufgefallen, erst als meine Pflegemutter sagte, dass er mir Geld dafür gegeben hat, fiel mir das auf. Pause: 12:02 Uhr bis 12:23 Uhr Auf Frage, ob der Vater der Zeugin quasi für die Übergriffe ein Erklärung gegeben habe: Das wir spielen und es Spaß macht. Das es nichts Böses ist und alle Väter das machen würden. Mein Vater sagte es quasi als Aufforderung, dass wir spielen sollten. Ich dachte dann, dass wir z. B. Mensch ärger dich nicht spielen würden und habe mich dann gewundert, was er dann mit mir machte. Ich habe aber nie richtig etwas dagegen gesagt, sondern nur gesagt, dass ich das nicht möchte. Er sagte dann, dass wir dann etwas anderes machen. Es war aber eigentlich trotzdem immer das selbe und ich habe mich auch gewundert, was das für ein Spiel sein solle. Auf Frage, wann das mit der Webcam gewesen sei: Das war ca. einen Monat nachdem ich aus dem Thailandurlaub gekommen bin. Dort war ich im Sommer des Jahres, indem die Anzeige erfolgte, dass muss also Sommer 2008 gewesen sei. Auf Frage, was sie der C erzählt habe. Ich habe C zuerst gefragt, ob sie ein Geheimnis für sich behalten könne. Ein Geheimnis, dass nur mein Papa und ich hätten. Als sie sagte, sie könne es für sich behalten, erzählte ich ihr dann ein bisschen. Jedesmal, wenn ich ihr etwas neues erzählte, war sie geschockt und fragte, ob es sie wirklich für sich behalten solle. Ich fragte sie dann, ob ihr Vater nicht so etwas mit ihr mache und sie sagte nein und dass es auch nicht normal sei. So genau wie ich es hier erzählt habe, habe ich es ihr nicht erzählt. Ich sagte ihr aber, dass ich meinen Vater befriedigen musste und auch das mein Vater mir sagte, dass wir spielen gehen. Auf Frage: Ich erzählte ihr z. B. auch von dem Vorfall beim Joggen, weil wir da schon ziemlich gute Freunde waren. Auf Frage, ob sie der C auch die Sache mit dem Onkel erzählt habe: Ja, aber sie hat was Falsches verstanden. Davon erzählte sie mir nach der Aussage bei der Polizei. Dort hat sie nämlich wohl erzählt, dass mein Vater und mein Onkel gleichzeitig etwas mit mir gemacht hätten. Das stimmt so nicht. Es kann aber sein, dass ich C von einem Tag erzählte, als ich noch viel kleiner war, an dem erst mein Onkel oben in seiner Wohnung etwas bei mir machte und später an dem Tag mein Vater noch etwas von mir wollte, als der von der Arbeit gekommen war. Auf Frage, ob die Zeugin C auch etwas von den wiederholten Versuchen des Vaters bei ihr vaginal einzudringen erzählt habe. Da bin ich mir nicht sicher, weil mir das ja auch hier, also bei der Polizei, schon ziemlich peinlich war, darüber zu reden. Auf Frage, wann sie C davon erzählt habe: 2006 kam C auf unsere Schule. Etwa ein halbes Jahr später war ich dann schon gut befreundet mit ihr. Ich habe sie dann irgendwann gefragt, ob sie ein Geheimnis für sich behalten kann. Es war schon länger vor der Anzeige, dass ich ihr etwas davon erzählt habe. Es kann auch mehr als ein Jahr vorher gewesen sein. Ich habe ihr dann immer wieder nach und nach neue Dinge erzählt. Auf Frage, ob der Zeugin in diesem Zusammenhang das Stichwort Periode als Erinnerungshilfe diene: Die habe ich in dem Sommer bekommen, als ich 11 Jahre alt war. Ich kam da in de 6. Klasse. Da kam dann auch die C in unsere Klasse. Auf Frage, ob sie besonders auf ihre Periode geachtet habe. Ich habe schon geguckt, ob sie auch jeden Monat kommt. Ich hatte nämlich Angst, weil mir jemand erzählt hat, dass man auch beim Petting schwanger werden könnte. Auf Frage, warum die Zeugin das alles so lange Zeit für sich behalten hat: Ich hatte Angst wegen meiner Mama. Die ist nämlich vom buddhistischen zum christlichen Glauben übertreten. Sie hatte so ein thailändisches Frauenhaus weit weg entdeckt. Da ist sie auch getauft worden. Wenn wir etwas falsch gemacht haben, dann sagte sie, dass sie noch einmal dahin ziehen würde. Ich dachte, dass ich etwas falsch gemacht hätte. Zumal mein Vater auch immer gesagt hat: Mit gehangen, mit gefangen. Außerdem wäre mein Bruder auch auf mich sauer gewesen, da der ja an meinen Eltern hängt. Auf Frage, ob die Zeugin Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Bruder habe: Ich habe zu beiden Kontakt. Mein Bruder war letztens auch ziemlich sauer, weil ich auf seine Frage, ob ich aussagen werde, gesagt habe, dass ich auf jeden Fall aussagen werde. Er hat dann sogar am Telefon geweint, das hat er bei mir noch nie gemacht. Auf Frage ob sie die Mutter und den Bruder auch sieht: Ich habe beide zum Tag der offenen Tür im Haus ### , der letzten Samstag war, eingeladen. Beide sind auch gekommen. Meine Mama war auch vor den Sommerferien mal bei mir. Es gibt allerdings keine regelmäßigen Besuchskontakte. Ich hätte gerne, dass meine Mutter und ich uns öfter sehen, aber meine Mama möchte das momentan nicht. Auf Frage: Ich wollte schon raus aus meiner Familie. Aber ich hatte schon die Hoffnung, dass meine Mutter um mich gekämpft hätte und dass es für sie mit meinem Vater aus ist, um mich nicht zu verlieren. Auf Frage: Ich bin mit einer Exploration durch die Sachverständige Frau P einverstanden. Ich bin auch damit einverstanden, dass die Angaben, die ich gegenüber der Sachverständigen mache, in der Hauptverhandlung für die Erstattung des Gutachtens verwertet werden dürfen. Die Ergänzungspflegerin Frau H erklärte ebenfalls ihre Zustimmung. (…)“ In der Folgezeit bestand weiterhin die Problematik der Schulverweigerung und des schwierigen Verhaltens T gegenüber Respektspersonen. Ihr ging es psychisch und emotional nicht gut, sie vermisste einerseits ihre Familie und es plagten sie sogar Schuldgefühle, sie habe ihre Familie zerstört, andererseits war sie enttäuscht über die mangelnde Unterstützung und Solidarität ihrer Mutter. Sie litt unter einem geringen Selbstwertgefühl. Vom 20.11.2010 bis 30.11.2010 verließ sie aufgrund von Konflikten mit dem Betreuungspersonal im Heim erneut, dieses Mal gemeinsam mit ihrer Zimmergefährtin und Freundin U, das Haus ### . Obwohl beiden Mädchen bekannt war, dass T nicht ihre Familie aufsuchen sollte, verbrachten sie diese Zeit bei der Familie Y in R und einen Tag in T1 . Bei S schliefen die Mädchen im Ehebett der Eltern, während diese im Wohnzimmer auf dem Sofa übernachteten. Beide Mädchen fühlten sich dort wohl, weil sie dem „Stress aus dem Heim“ entronnen waren und in Ruhe über ihre Probleme reden konnten. Die Zeugin H, die vermutete, dass T zu ihrer Familie gegangen war, suchte das Elternhaus T auf. Die Zeugin S – aus Thailand stammend und der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig – öffnete die Tür, war sehr verunsichert und informierte telefonisch den Angeklagten über den Besuch der Zeugin H. Dieser untersagte den Zutritt zur Wohnung. Gleiches taten die ebenfalls im Haus wohnende Großmutter Y und S3 auf sehr unfreundliche Art. Da die Zeugin H Geräusche aus der Wohnung hörte und die Mädchen dort vermutete, rief sie die Polizei an. Diese teilte ihr jedoch mit, dass sie bei dieser Situation ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss nicht das Haus betreten dürften. Die Zeugin Y äußerte, sie habe Angst vor der Zeugin H, da sie Ausländerin sei, sie würde ohnehin alles mit ihr machen, was sie wollte, das würde jeder tun. Daraufhin verließ die Zeugin H den Ort. Schließlich kehrten die Mädchen jedoch von sich aus in das Haus ### zurück, da T einen Termin in einer Tagesklinik zur Vorbereitung einer teilstationären Therapie in F hatte, den sie wahrnehmen wollte. Diese Maßnahme sollte insbesondere die Problematik der Schulverweigerung und der Auffälligkeiten des Sozialverhaltens in Form von schwerer Führbarkeit, Abgängigkeiten und emotionalen Schwankungen wirksam behandeln, ohne inhaltlich den sexuellen Missbrauch aufzuarbeiten. Zu diesem Vorbereitungsgespräch in den Kliniken F Süd, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie kam u.a. die Zeugin H, die auf den Gängen der Klinik T das erste Mal wieder seit ihrer Abgängigkeit traf. Sie äußerte gegenüber T Erleichterung und Freude, dass sie wieder zurück sei, da sie sich große Sorgen um das Mädchen gemacht hatte. T reagierte abweisend und sagte der Zeugin, sie solle ihre Familie in Ruhe lassen. Gleichzeitig sagte sie, sie wolle die Anzeige zurückziehen. Daraufhin fragte die Zeugin T, weshalb sie das tun wolle, ob die Anzeige nicht stimme. Darauf entgegnete T sinngemäß: doch sie stimme, aber sie möchte nicht, dass die Polizei ihren Vater wegbringe. Die teilstationäre Behandlung erfolgte vom 20.12.2010 bis 28.02.2011, jeweils an 5 Tagen pro Woche. T wurde morgens mit dem Taxi vom Haus ### zur Klinik gebracht. Dort fand täglich vormittags eine Beschulung statt, sowie darüber hinaus pro Woche ein bis zwei 45-minütige Einzelgesprächstermine mit dem in der Klinik tätigen Diplom-Psychologen, dem Zeugen T4. Daneben gab es Angebote in Gruppen. Nachmittags wurde sie wieder in das Heim zurückgebracht. Bei Erhebung der Anamnese und Erstellung der Diagnose über T Krankheitsbild stellte der Zeuge T4 u.a. fest, dass seit etwa einem Jahr vor Beginn der Behandlung in der Tagesklinik eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen gegeben war, die sich in Stimmungslabilität und Traurigkeit sowie den dissozialen Faktoren ihres Verhaltens zeigte. Psychotische Wahrnehmungsstörungen gab es zu keinem Zeitpunkt, während Stimmungsschwankungen und leichte Irritierbarkeit aus Sicht des Zeugen T4 durchgehend auftraten. In diesem Zusammenhang stellte der Zeuge ferner ein dysphorisches Zustandsbild T fest, ohne jedoch die Erkrankung an einer Depression zu bejahen. Eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte er ebenso wenig. Hinweise auf Erkrankungen T mit Beteiligung des zentralen Nervensystems in ihrer Entwicklung fand der Zeuge T4 bei Erhebung der Anamnese nicht. Anhaltspunkte für einen etwaigen Alkohol- oder Drogenkonsum ergaben sich ebenso wenig. Die Therapie verlief erfolgreich, da es gelang, den bestehenden Loyalitätskonflikt abzumildern und zu erreichen, dass T seitdem wieder regelmäßig zur Schule geht. Sie besucht weiterhin die Hauptschule in P, da diese zur Zusammenarbeit mit der Tagesklinik in F bereit war. Es gelang ihr sogar zur großen Verwunderung und Freude ihrer Bezugsbetreuerin, der Zeugin Y2, die Versetzung in die nächsthöhere Klasse zu erreichen. In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten berief sich die Zeugin Y auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und widersprach auch einer Einführung ihrer polizeilichen Vernehmungen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung der Vernehmungsbeamtin. III. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen diesbezüglich gemachten Angaben. Die Kammer hatte keine Veranlassung, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. 2. In seiner Einlassung zur Sache wies der Angeklagte die Anklagevorwürfe entschieden zurück und versuchte, im Wesentlichen drei Gründe für eine falsche Belastung durch seine Tochter aufzuzeigen: a. Er ließ sich dahingehend ein, die Vater-Tochter-Beziehung sei eine schwierige gewesen. Im Alter von zweieinhalb Jahren sei seine Tochter aus dem ersten Obergeschoss aus einem Fenster gefallen, wodurch eine Wachstumsfuge im rechten Knie beschädigt worden sei und sich im Verlauf des Wachstums eine Differenz zwischen beiden Beinlängen von 7 cm ergeben habe. Um Schäden u.a. von der Hüfte abzuwenden, sei T vom 15.12. bis 31.12.2004 in der Universitätsklinik F gewesen und in einer Operation ein Streckapparat ans Bein gesetzt worden. Er, der Angeklagte, habe zu Hause die postoperativ erforderliche Pflege und Desinfektion der Wunden am Bein übernommen und das Bein täglich in dem Apparat um 1 mm strecken müssen, was sehr schmerzhaft für T gewesen sei. Er gehe davon aus, dass T ihn für die zu ertragenden Schmerzen verantwortlich gemacht habe. Sie habe ihn in diesem Zusammenhang auch mit Worten wie „Arschloch“ und „Wichser“ beschimpft. b. Darüber hinaus habe T ihm übel genommen, dass er versucht habe, sie zu reglementieren, sei es im Umgang mit Internet, Computer, Pünktlichkeit, Geld, sei es bei der Sorge um Respekt gegenüber Erwachsenen, Lehrern etc. Nachdem T normal eingeschult worden sei und auch der Wechsel in die Realschulen zunächst problemlos verlaufen sei, habe sie etwa ab der sechsten Schulklasse angefangen, sich von zu Hause zu lösen. Ohne dass es einen konkreten Vorfall in der Familie gegeben habe, sei sie immer aufsässiger und verschlossener geworden. Besonders schlimm sei es geworden, als C nach R gezogen sei und in ihre Klasse gekommen sei. Ohne sich bei den Eltern abzumelden, sei T dann einfach zu Besuch zu C gegangen und auch über das Wochenende weggeblieben. Sie sei von der Familie C mit Geschenken, Kleidung etc. bedacht worden – er vermute, dies sei eine Art Belohnung dafür gewesen, dass T für C da gewesen sei, die aufgrund der Tätigkeit der Eltern C häufig alleine gewesen sei. c. T habe auf einmal zwei Leben gehabt: eines in der Familie Y mit Regeln und ohne verlockende Angebote, das andere bei der Familie C mit Freiheiten, mit der Erfahrung, verwöhnt zu werden etc. Er habe schließlich sogar seine Tochter während seiner Nebentätigkeit als Taxifahrer noch nachts auf der Straße gesehen und bemerkt, dass im Hause C zu sehr zu später Stunde noch Personen, insbesondere auch Männer ein- und ausgegangen seien. Zu dieser Zeit sei T erst circa 12 Jahre alt gewesen. Es habe T auch nicht gestört, dass sie im Restaurant der Familie C habe helfen dürfen und dafür etwas Geld bekommen habe. Er, der Angeklagte, habe ihr gesagt, dass Kinderarbeit verboten sei. Er habe ihr angeboten, das Taschengeld auf 40,00 Euro pro Monat zu erhöhen und ihr auf ein Konto zu überweisen. Davon habe sie dann aber auch selbst die Sachen für die Schule und alles sonstige, was sie benötigte, besorgen müssen. Damit sei sie einverstanden gewesen. Es habe sich aber herausgestellt, dass es bei den Arbeiten im Restaurant T eher um die Akzeptanz und Mithilfe bei der Familie C gegangen sei, als um das Geldverdienen. Bei diesen Auseinandersetzungen sei es zu Wortwechseln zwischen ihm und seiner Tochter gekommen wie: „dann bleib´ doch direkt bei der Familie C“ etc. Schließlich sei das besagte Wochenende gewesen, an dem sie wieder, ohne Bescheid zu sagen, nach L zu C gefahren sei. Als sie abends nicht rechtzeitig nach Hause gekommen sei, habe er bei der Familie C angerufen und ihr gesagt, sie könne dann gleich dort bleiben. Seine Frau und er würden sich jetzt schlafen legen. Am 10.11.2008 habe seiner Frau und ihm eine Mitarbeiterin des Jugendamtes dann eröffnet, dass sich T in die Obhut des Jugendamtes begeben habe. Seitdem habe seine Tochter nicht mehr dauerhaft bei ihm gewohnt. Der Angeklagte ließ sich ferner dahingehend ein, T habe ihn derzeit, als sie bei Familie C als Pflegefamilie lebte, soviel arbeiten müssen, dass sie sogar blutige Hände davon getragen habe. Nachdem Frau Y diesen Umstand dem Jugendamt gemeldet habe, habe dieses T aus der Familie C herausgenommen. 3. Diese Einlassung des Angeklagten ist im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe auf seine Tochter Z als reine Schutzbehauptung zu werten und ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer widerlegt. a. Die in der Einlassung genannten Gründe, die aus Sicht des Angeklagten Motivation für eine falsche Beschuldigung durch T darstellen könnten, sind bereits per se nicht plausibel. aa. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es im Hinblick auf den konkreten Zeitablauf fernliegend, dass eine Verantwortungszuweisung der im Zusammenhang mit dem Streckapparat erlittenen Schmerzen auf den Vater der Beweggrund T für eine Falschaussage gewesen sein kann. Denn während der Fixateur ausweislich einer per Fax vom 22.12.2008 an die KHKin A gesandten Mitteilung aus dem Sekretariat des Universitätsklinikums F bereits in dem Zeitraum vom 13.6. bis 20.6.2005 wieder entfernt wurde, erfolgte die Strafanzeige erst am 4.12.2008 bzw. wurden die im Vertrauen der Freundin C mitgeteilten Übergriffe ohne Zutun T erst im November 2008, das heißt mehr als drei Jahre später, dem Jugendamt bekannt. Der Zeitablauf und die Umstände des Bekanntwerdens der Vorwürfe sprechen deshalb gegen eine derartige Motivation. bb. Darüber hinaus sind die geschilderten Probleme bei der Erziehung seiner Tochter nicht geeignet, nachvollziehbar einen Beweggrund für eine falsche Beschuldigung derart schweren Ausmaßes zu begründen. Denn zum Einen stellen die aufgeführten Konflikte beim Aufstellen von Regeln und beim Setzen von Grenzen normale Schwierigkeiten von Eltern im Verlauf der Entwicklung eines Kindes bzw. Jugendlichen dar. Einen besonderen Vorfall zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter, der möglicherweise ein Belastungsinteresse der Tochter begründen könnte, hat es überdies nach seiner eigenen Einlassung nicht gegeben. Zum Anderen ist die Einlassung in sich nicht schlüssig, wenn der Angeklagte einerseits ausführt, er habe T Regeln aufgestellt und im Umgang mit Computer, Fernsehen etc. Grenzen gesetzt, es aber andererseits zugelassen, dass T ohne Bescheid zu sagen, nicht nach Hause kommt und sogar über Nacht fernbleibt. Ein derartiges Gewährenlassen fügt sich nicht widerspruchsfrei ein in das Bild des besorgten Vaters, der bemüht ist, Regeln aufzustellen, da ein solcher derartige Eskapaden nicht dulden würde. Dementsprechend verwundert es auch, dass der Angeklagte bei der vorgegebenen Sorge um seine Tochter, nicht eingeschritten ist, als er seine Tochter aus dem Taxi heraus nachts noch auf der Straße gesehen haben will. In diesen Widerspruch fügt sich dagegen die glaubhafte Aussage der Zeugin H5, sie sei über den erbosten Anruf des Angeklagten an dem besagten Abend überrascht gewesen, da sie sich nicht daran erinnern könne, dass es vor diesem Anruf jemals feste Vorgaben der Eltern Y geben habe, wann T habe zu Hause sein müssen. cc. Des weiteren wird die Einlassung betreffend die Gegenüberstellung der Familie Y, die in bescheideneren Verhältnissen lebte und den Kindern Regeln aufstellte, gegenüber der Familie C, in der mehr Wohlstand und Freiheit herrschte, durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen C, W und H5 widerlegt. Letztere sagte glaubhaft aus, T und ihre Töchter hätten, als T bereits bei ihnen lebte, stets bei Einbruch der Dunkelheit zu Hause sein müssen. Als Orientierung hätten die Straßenlaternen gedient – sobald sie angingen, hätten die Mädchen zu Hause sein müssen. Ferner hätten sich die Mädchen nicht unkontrolliert draußen mit Jungs herumtreiben dürfen oder diese zu Hause empfangen dürfen. Darüber hinaus habe sie T keine Geschenke gemacht – allenfalls zum Geburtstag eine Kleinigkeit. Die geschilderten Vorgaben bestätigten auch die Zeuginnen C und W C, C machte zusätzlich deutlich, dass diese Regeln auch schon gegolten hätten, bevor T zur Familie C gekommen sei. Auch die Zeugin H6 tat glaubhaft kund, T habe sich nach einiger Zeit des Zusammenlebens mit der Familie C beschwert, dass sie sich durch die dort herrschenden strengen Regeln zu sehr eingeengt fühle. Da diese Aussagen übereinstimmen oder sich schlüssig ergänzen, hat die Kammer keinen Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit. b. Die Einlassung des Angeklagten wird zudem widerlegt insbesondere durch die Aussage, die T bei ihrer richterlichen Vernehmung am 26.08.2010 gemacht hat, und die die Kammer durch Vernehmung der Richterin am Landgericht T3 als Zeugin und durch ergänzende Verlesung des Vernehmungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Zeugin T3 tat in der Hauptverhandlung glaubhaft kund, dass T die unter II. dargestellten Übergriffe des Vaters wie in den Feststellungen beschrieben bei der richterlichen Vernehmung geschildert habe. Zu den zeitlichen Einordnungen tat dabei T hinsichtlich des ersten unter II.1. festgestellten Übergriffs gegenüber der Zeugin T3 kund, dass die Übergriffe des Vaters ihrer Erinnerung nach bereits begonnen hätten, als sie 6 oder 7 gewesen sei, auf jeden Fall jedoch schon vor der Operation am Bein. Insofern ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass lediglich ein Übergriff und dieser erst zu einem relativ späten Zeitpunkt, kurze Zeit vor der Operation, die in der Zeit des stationären Aufenthaltes vom 15.12. bis 31.12.2004 in der Universitätsklinik F durchgeführt wurde, erfolgte, da T dann bereits 9 Jahre alt war. Da sie dieser Zeit mindestens die festgestellte Handlung zuordnen konnte, hat die Kammer lediglich diese als Tatgeschehen festgestellt. Die zeitlichen Einordnungen der unter II. 2. – 4. festgestellten Taten hat die Kammer ebenfalls der Aussage T entnommen, die zum Einen vor der Richterin kundtat, die Situation mit der Mutter sei jedenfalls mehrere Monate vor der Einkaufstour in Essen wegen des bevorstehenden Thailandurlaubs gewesen, den sie wiederum im Sommer 2008, dem Jahr der Strafanzeige, einordnete. Daraus schloss die Kammer, dass der unter II.2. festgestellte Übergriff etwa in der ersten Hälfte des Jahres 2008, keinesfalls später als der Beginn der Sommerferien, erfolgt ist. Die Strafanzeige erfolgte am 4.12.2008, wie aktenkundig ist und durch Vernehmung der Zeugin H5 in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Zum anderen tat die Geschädigte gegenüber der Zeugin T3 kund, das mit der Webcam sei etwa einen Monat nach dem Thailandurlaub in den Sommerferien 2008 gewesen, im Sommer des Jahres, in dem die Anzeige erfolgt sei. Dementsprechend stellte die Kammer unter II.3. als Tatzeitpunkt Sommer 2008 – spätestens einen Monat nach dem Thailandurlaub in den Sommerferien 2008 – fest. Zu dem letzten Übergriff befragt, sagte T gegenüber der Richterin aus, dieser sei etwa 4 – 5 Tage, bevor sie zu C gekommen sei, erfolgt. Da – wie von allen betroffenen Zeuginnen und Zeugen übereinstimmend berichtet – dies der 10.11.2008 war, hat die Kammer unter II.4. den letzten Übergriff Anfang November 2008 festgestellt. Mit eindrucksvollem Erinnerungsvermögen gab die Richterin die Aussage T detailreich wieder und erläuterte gleichzeitig nachvollziehbar, dass sie sich so gut an die Sache erinnere, weil es nicht häufig vorkomme, dass ein Richter oder eine Richterin der Kammer als beauftragter Richter eine derartige Vernehmung durchzuführen habe und sie sich der Bedeutung einer derartigen Vernehmung bewusst gewesen sei. Weder an der Glaubhaftigkeit der Aussage noch an der Glaubwürdigkeit der Zeugin T3 bestehen die geringsten Zweifel. Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Aussage der Zeugin Y vor der vernehmenden Richterin T3 glaubhaft ist. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Schilderungen der Geschädigten sind wahrheitsgemäß und beruhen auf realem Erleben. Dies entspricht auch dem Ergebnis, zu dem aus aussagepsychologischer Sicht die forensisch langjährig erfahrene Sachverständige Diplom-Psychologin P gelangt ist. Ihr Gutachten geht zurück auf die Exploration T durch Teilnahme an deren Vernehmung durch die Zeugin T3, bei der die Sachverständige auch die Möglichkeit hatte, Fragen zu stellen unter Berücksichtigung auch der weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Das Gutachten, dessen überzeugende Ausführungen die Kammer im Einzelnen nachvollzogen hat und denen sie sich anschließt, orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Nullhypothese als Ausgangspunkt der Prüfungen, die erforderliche Inhaltsanalyse, die Betrachtung der Aussagegenese und die Erhebung der Sexualanamnese. Die Kammer teilt auf Grund eigener Überzeugung die Einschätzung der Sachverständigen, wonach die Annahme eines Irrtums – auch in Form einer Vermischung oder Übertragung –, einer Suggestion, eines Komplotts oder einer bewussten Falschaussage auszuschließen ist. Die heute 16-jährige Zeugin Y ist glaubwürdig und ihre Bekundungen sind bei einer Gesamtschau ihrer Persönlichkeit, ihrer intellektuellen Fähigkeiten und der Qualitätsmerkmale insgesamt glaubhaft. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Zeugin ist sich die Kammer auch der besonderen Problematik bewusst, dass sie die Geschädigte nicht selbst vernehmen konnte, da sich diese auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufen hat, und nur einen kurzen unmittelbaren Eindruck von der Person der Zeugin in der Hauptverhandlung gewinnen konnte. aa. Die intellektuell in jeder Hinsicht jedenfalls durchschnittlich begabte, keinesfalls schwachsinnige und auch nicht wahrnehmungsbeeinträchtigte Geschädigte ist ohne jede Einschränkung aussagetüchtig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G, Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde und Forensische Psychiatrie sowohl in psychiatrischer als auch in psychlogischer Sicht in Übereinstimmung mit den insoweit erfolgten überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen P fest. Der Sachverständige Prof. Dr. G, der aufgrund des Inhalts der Gerichtsakte, der von ihm eingesehenen Akte der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik in F und der Hauptverhandlung, soweit er ihr beigewohnt hat, sein Gutachten erstattet hat, erläuterte nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten gegeben ist. Eine psychopathologisch relevante Störung des inhaltlich formalen Denkens und der Wahrnehmung oder der Emotionalität bzw. der Affektivität, die Krankheitswert aufweisen, konnte der Sachverständige nicht feststellen, wie er nachvollziehbar darlegte. Insbesondere gingen die Verhaltensauffälligkeiten und persönlichen Schwierigkeiten der Zeugin Y keinem Zeitpunkt einher mit einem psychotischem Charakter. Das in dem, nach Entlassung T aus der Tagesklinik in Essen erstellten Arztbrief des Zeugen T4 unter den „Ergebnissen der Symptomcheckliste (SCL – 90 – R)“ u.a. aufgeführte „paranoide Denken“ hat danach keine Bestätigung im Umgang mit der Probandin gefunden und vermag in diesem Zusammenhang ein relevantes psychopathologisches Krankheitsbild insbesondere einer endogenen oder exogenen Psychose nicht zu begründen. Hinsichtlich der Frage nach einer krankheitswertigen Störung der Affektivität führte der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar aus, dass zwar laut dem genannten Arztbrief und entsprechender Aussage des Zeugen T4 während ihres Aufenthaltes in der Tagesklinik in Essen eine dysphorische Verstimmtheit der Zeugin Y festgestellt werden konnte, diese aber nicht den Grad einer Depression von Krankheitswert erreicht hat und deshalb keine Auslenkung der Affekte von psychopathologischer Relevanz darstellt. Darüber hinaus sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Entwicklung T Erkrankungen oder Störungen mit Beteiligung des zentralen Nervensystems aufgetreten sind, die als krankhafte Störung die Aussagetüchtigkeit beeinträchtigen. Auch die kinderärztlichen Berichte, die den vom Sachverständigen eingesehenen Krankenunterlagen beilagen, wiesen in dieser Hinsicht keine Auffälligkeiten auf. Ferner sprechen keine Anhaltspunkte für Drogen- oder Alkoholkonsum mit daraus resultierenden Beeinträchtigungen gegen die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten. Krankhafte innere Prozesse, die Auswirkung auf äußere Verhaltensweisen hätten, stellte der Sachverständige nicht fest. Es sind keine kognitiven oder mnestische Störungen erkennbar, da das Mädchen über Erinnerungsvermögen und durchschnittliche Intelligenz verfügt. Die durchschnittliche Intelligenz folgt bereits aus dem Umstand, dass sie die Hauptschule besucht und – wie die Zeugin Y2 glaubhaft kundtat – sogar in der Lage war, die durch die Schulverweigerung entstandenen Defizite aufzuarbeiten und Lehrstoff nachzuholen, ohne die Klasse wiederholen zu müssen. Dies spricht für ein ausreichendes kognitives Leistungsvermögen. Auch die Zeugin H2 berichtete glaubhaft von der hinreichenden Intelligenz und kognitiven Reife des Mädchens, das in den gemeinsamen, im Zeitraum von Dezember 2008 bis Oktober 2010 geführten Gesprächen insbesondere über Erinnerungsvermögen sowie die Fähigkeit, diese Erinnerungen zu schildern, verfügt habe, zu Anknüpfungen etwa an vorausgegangene Gespräche in der Lage gewesen sei und sogar die Zeugin H2 daraufhin geprüft habe, ob diese besprochene Themen noch präsent habe. Die genannten Aussagen sind in sich schlüssig, frei von Widersprüchen und fügen sich stimmig und logisch konsistent ineinander. Die Kammer hat daher keinen Zweifel an ihrer jeweiligen Glaubhaftigkeit. Ferner beweist die Geschädigte in der Aussage vor der Zeugin T3 selbst durch die gewählten Formulierungen, die die Zeugin T3 zwar nicht wortwörtlich protokolliert hat, beim Diktat jedoch – wie sie der Kammer erklärt hat – auf möglichst wortgetreue Wiedergabe der Formulierungen der Geschädigten geachtet hat, ausreichendes Sprachvermögen und hinreichende Ausdrucksfähigkeit für ein Mädchen ihren Alters, um sich angemessen verständlich zu machen. Im Einklang mit diesen Aussagen wusste auch keiner der übrigen vernommenen Zeugen von intellektuell auffälligen Defiziten der Zeugin Y berichten, die geeignet wären, Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit zu begründen. bb. Wie die Sachverständige P nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer ausführte, leidet die Validität der Aussage auch nicht an Fehlerquellen, die in der Persönlichkeit der Zeugin, der Aussagegeschichte und der Motivkonstellation begründet sind. a) Die von der Zeugin Y beschriebenen sexuellen Übergriffen seit frühester Kindheit und die damit verbundene naturgemäße Beeinträchtigung ihrer Entwicklung bedeuten – ihr Zutreffen hypothetisch unterstellt – nicht, dass allein deshalb die Realitätsverbundenheit der Zeugin beeinträchtigt wäre, wie die Sachverständige nachvollziehbar ausführte. Vor diesem Hintergrund werde allerdings verständlich, wenn die Zeugin sowohl ein gestörtes Sexualverhalten deutlich werden lässt (Angaben zu einer späteren Vergewaltigung, die sie kaum näher erläutern kann), als auch ein schwieriges Sozialverhalten an den Tag legt, wie etwa in der Problematik der Schulverweigerung und der Respektlosigkeit gegenüber Erwachsenen deutlich wird. b) Auch die Aussageentstehung spricht für den Erlebnisgehalt und die Glaubhaftigkeit derselben. Der Umstand, dass die Geschädigte zunächst jahrelang schwieg, bevor sie sich zunächst ihrer Freundin C anvertraute und sich schließlich zu einer Strafanzeige entschloss, ist ein typisches Phänomen bei Zeugen, die über lang andauernde innerfamiliäre sexuelle Beziehungen aussagen, wie die Sachverständige überzeugend erläuterte. Dieser Umstand ist darüber hinaus der Kammer als Jugendschutzkammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt. Danach sind auch die anfängliche Unwissenheit um den Stellenwert der Handlungen aufgrund ihres jungen Alters, später das berichtete Schweigegebot und schließlich die Erfahrung, von der eigenen Mutter keine Hilfestellung erwarten zu können, nachdem diese einen Übergriff des Vaters mitbekommen hatte, plausible und nachvollziehbare Erklärungen der Geschädigten für das lange Schweigen. Gleiches gilt für die weiteren Schilderungen der Zeugin, sie habe Angst gehabt, die Mutter würde wieder nach Thailand gehen, wenn sie von den Handlungen erfahren würde, und sich gleichzeitig – wie vom Vater suggeriert („mitgefangen, mitgehangen“) – selbst für schuldig erachtet. Dieser Verlauf spricht nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen P dafür, dass die Zeugin sich zunächst von einem inneren Erlebnisdruck durch Gespräche mit Gleichaltrigen zu entlasten versuchte, ohne damit anderweitige Ziele zu verfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin auf eine etwaige Erwartungshaltung anderer Personen eingegangen sein könnte, als sie sich schließlich zur Anzeigeerstattung entschloss, ergeben sich aus ihrer Aussage nicht. Vielmehr sind erste Angaben gegenüber Erwachsenen ohne Konfrontation mit einer konkreten Erwartungshaltung erfolgt, so dass sich auch keine Anhaltspunkte für eine suggestive Aufklärungsarbeit abzeichnen: So bekundete die Zeugin C H3 – insoweit in Übereinstimmung mit den Schilderungen der Geschädigten – glaubhaft, dass die Geschädigte etwa Anfang des Jahres 2007 bei einer Gelegenheit, als sie ganz traurig ausgesehen habe, auf Nachfrage ihr im Vertrauen gesagt habe, dass ihr Vater sie an intimen Stellen anfasse. Von da an habe sie immer wieder mal derartiges gesagt. Der Vater und der Onkel hätten so etwas gemacht. Sie habe den Vater auch unten rum anfassen müssen. Nähere Einzelheiten habe die Geschädigte nicht erzählt, die Zeugin C habe auch nicht danach gefragt. Jedenfalls sei die Geschädigte zu der Zeit, als sie mit der Zeugin C befreundet gewesen sei, von ihrem Vater (und nicht von ihrem Onkel) angefasst worden. Sie habe diese Informationen für sich behalten, weil ihre Freundin sie darum gebeten habe. Darüber hinaus bekundete die Zeugin E, als sie als Vertreterin des Jugendamtes nach Bekanntwerden der Vorwürfe wegen Kindeswohlgefährdung in die Realschule in R gerufen worden und auf Y getroffen sei, um sie anzuhören, diese habe ihr im Beisein von C erzählt, ihr Vater fasse sie dort an, wo ein Vater sie nicht anfassen dürfe und sie müsse ihn auch anfassen. Sie habe um Inobhutnahme gebeten und bei der Familie C bleiben wollen. Weitere Details der Übergriffe seien zwischen der Zeugin E und der Geschädigten nicht besprochen worden. Auch die Zeugin H5 sagte aus, T habe ihr erzählt, dass ihr Vater sie an dem Geschlechtsteil angefasst habe und sich dabei befriedigt habe. Als die Geschädigte in die Pflegefamilie gekommen sei, sei mit dieser auch besprochen worden, dass ein solches Verhalten nicht ginge und auch strafrechtlich verfolgt werden müsse. Bei einer weiteren Gelegenheit, als sie mit T am Familientisch in der Gaststätte gesessen habe und T – wie es zwischendurch vorgekommen sei - plötzlich schweigend innegehalten und geweint habe, habe die Geschädigte erzählt, Vater und Onkel hätten sie manchmal nach den Übergriffen belohnt mit Geld und Geschenken wie etwa einem Gameboy o.a. Darüber hinaus seien keine Details besprochen worden, insbesondere sei H5 nie in das Mädchen gedrungen, um Einzelheiten zu erfahren. Dies sei ihr auch von der Einrichtung Zinnober nahe gelegt worden. Vielmehr habe die Zeugin versucht, der Geschädigten Familienhalt und das Gefühl zu geben, dass alle Mitglieder der Familie C für sie da seien. Diese Aussagen sind glaubhaft. Sie sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen und stehen im Einklang mit dem festgestellten objektiven Geschehensablauf. Die Zeuginnen sind sämtlich glaubwürdig, da sie jeweils ihre Aussagen erkennbar um Wahrheit bemüht machten, Erinnerungslücken offen legten und keine überschießenden Belastungstendenzen erkennen ließen. c) Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten vor der Richterin wird auch nicht durch die bestehende Motivlage in Zweifel gezogen. Diese stellt sich vielmehr als nachvollziehbar und nicht durch unsachliche Faktoren beeinflusst dar. Anhaltspunkte für Motive wie Rache oder Vergeltungsstreben als Folge etwaiger familiärer Konflikte ergeben sich im Gegensatz zur insofern – wie dargelegt – nicht nachvollziehbaren Einlassung des Angeklagten nicht. Vielmehr hängt die Zeugin auch heute noch emotional sehr – wenn auch vorrangig an Mutter und Bruder – so doch an ihrer Familie insgesamt, wie insbesondere die Zeuginnen H2 (bis Oktober 2010), Y2 und H übereinstimmend und damit glaubhaft zu berichten wussten. Desweiteren verband T mit der Anzeigenerstattung keinen persönlichen Vorteil, sondern wurde vielmehr von ihrer Familie getrennt, was sie damals nicht bezweckte und worunter sie heute noch leidet. Wie bereits aufgezeigt, hatte T entgegen der Einlassung des Angeklagten nicht den Wunsch, bei der Familie C zu leben, weil sie dort mehr Freiheiten habe genießen können und verwöhnt worden sei. So sagte auch die Zeugin C glaubhaft aus, T habe während der Zeit ihrer Freundschaft vor Anzeigenerstattung nie den Wunsch geäußert, in der Familie C zu wohnen. Dem Umstand, dass sie sich nach Bekanntwerden der Vorwürfe durch H5 und der Einschaltung des Jugendamtes dahingehend äußerte, lieber bei der Familie C zu bleiben als in ein Heim zu gehen, kann weder ein lang gehegter Wunsch der Geschädigten entnommen werden, in der Familie C unterzukommen, noch die „Strategie“, einen derartigen Wunsch durch eine falsche Belastung ihres Vaters zu realisieren. Dagegen spricht bereits die Tatsache, dass ohne ihr Zutun, nämlich nur durch die auf spontanem Entschluss beruhende Offenbarung des anvertrauten Geheimnisses durch die Zeugin C gegenüber ihrer Mutter H5, die Vorwürfe überhaupt dem Jugendamt bekannt wurden. Der Möglichkeit, dass sich T mit einer Falschaussage Geltung verschaffen möchte, indem sie sich in einer Opferrolle präsentiert, widerspricht die insgesamt eher moderate Anzeigenerstattung und Zurückhaltung in der Aussage, die nicht an maximaler Belastung des Vaters interessiert sind, sondern etwa auch Komplikationen (z.B. bei dem Versuch, den Geschlechtsverkehr auszuüben, dass es nicht geklappt habe) mit abschließender Entlastung des Vaters (z.B. er dann aufgehört habe) schildert. d) Insbesondere aufgrund der Qualität des Aussageinhalts, der eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweist, steht nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Sachverständigen P zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Schilderungen der Geschädigten tatsächliche Erlebnisse zugrundeliegen und sie nicht erfunden sind. aa) Ausgehend von der Prämisse, dass eine Aussage als intellektuelle Leistung zu verstehen ist und sich der qualitative Unterschied einer Schilderung von selbst erlebten Ereignissen im Gegensatz zu Aussagen, die nicht auf eigenem Erleben beruhen, durch verschiedene Realkennzeichen qualitativ unterscheiden, besticht die Aussage der Geschädigten vor der Richterin insbesondere durch das Glaubhaftigkeitsmerkmal des Detailreichtums und legt bereits per se eine Abgrenzung gegenüber einem Phantasieprodukt der Zeugin nahe. So berichtet sie nicht pauschal und stereotyp von sexuellen Handlungen, sondern von unterschiedlichen Variationen, die sich in unterschiedlichen Konstellationen ereignet haben. Sie beschreibt unterschiedliche Modalitäten sexueller Handlungen (Berührung der Brust, der Scheide, Einführung von Fingern in die Scheide mit Bewegungen - mal schneller, mal langsamer, Aufforderung zu Berührungen des Penis, versuchter Geschlechtsverkehr etc.). Darüber hinaus nennt sie unterschiedliche Örtlichkeiten (in der Wohnung im Wohnzimmer, im Schlafzimmer, am PC, auf dem Sofa etc.) und verschiedene konkrete Situationen und Positionen sowie individuelle Konstellationen (Vorfall mit der Webcam). Gleichzeitig macht die sprunghafte Darstellungsweise der Zeugin deutlich, dass sie kein Aussagekonzept vor Augen hatte, sondern ihren spontanen Erinnerungen – oft erst durch Stichworte ausgelöst – folgte. bb) Gegen etwaige flüchtige Fantasien und insbesondere gegen Übertragungen aus anderen Zusammenhängen – hier vor allem von Übergriffen seitens des Onkels – spricht das Qualitätsmerkmal der individuellen raum-zeitlichen Verknüpfung. Die Geschädigte bezog die beschriebenen Handlungsvariationen eindeutig auf die häusliche Situation beziehungsweise die familiären Umstände. Dabei ordnete sie die Situationen nicht nur den Räumen der eigenen Wohnung zu, sondern machte konkrete Angaben zu individuellen Gegebenheiten und originellen Details, wie zum Beispiel den Einsatz des Laptops bzw. der Webcam im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen. Ferner berichtete sie einerseits von der Abwesenheit der Mutter während der Übergriffe bzw. von deren Anwesenheit in der Küche, während sie ihren Vater im Schlafzimmer vor laufender Webcam habe befriedigen sollen, und andererseits von einem Vorfall, bei dem die Mutter sie und den Vater bei sexuellen Handlungen überrascht und anschließend mit dem Vater geschimpft habe. Da die Zeugin die konkret genannten Details eng miteinander verknüpft und gleichzeitig in der Lage ist, zwischen den einzelnen Geschehen gedanklich mühelos hin und her zu springen, schildert sie die jeweiligen Situationen eindeutig und unverwechselbar und nur in dem angegebenen Gesamtzusammenhang sinnvoll. Dies widerlegt die Annahme, dass die Zeugin etwaige sexuelle Kenntnisse aus anderen Zusammenhängen abstrahiert und auf den Angeklagten übertragen haben könnte. Angesichts der wegen dieser Details gegebenen Individualität und Vielschichtigkeit der Aussage liegt es auch im Hinblick auf die durchschnittliche Intelligenz der Zeugin fern, dass sie zu solch´ einer intellektuellen Abstraktions- und Übertragungsleistung in der Lage wäre. Diese qualitative Bewertung der Aussage wird zur Überzeugung der Kammer zudem gestützt durch die glaubhafte Kundgabe der Zeugin C: als ihr T gelegentlich von aktuellen Übergriffen erzählt habe, sei es immer der Vater gewesen. cc) Darüber hinaus untermauert den Erlebnisgehalt T Aussage der Umstand, dass sie die detailreichen Schilderungen mit eigenen psychischen Vorgängen, d.h. Gefühlen oder Gedanken, verband und diese einem kindlichen Erleben angemessen und insofern psychologisch stimmig erscheinen, wie die Sachverständige zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar erläuterte. So schilderte die Zeugin, dass sie diese Handlungen zunächst nicht einordnen konnte (sondern sie für normal gehalten habe und der Vater ihr vermittelt habe, er würde mit ihr spielen). Sie berichtete, dass sie die als Spiele deklarierten Handlungen nicht schön gefunden, aber akzeptiert habe. Indem sie aussagte, sie habe sich nicht getraut, gegen den Vater zu wehren, da die Mutter in der Wohnung anwesend gewesen sei, vermittelt sie Gefühle der Mitverantwortung und Scham. Die Sachverständige erläuterte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer, dass diese geschilderte, eigene Betroffenheit der Zeugin sich mit der Annahme einer Konstruktion, Suggestion von außen oder Wahrnehmungsübertragung nicht vereinbaren lässt. Die besondere emotionale Betroffenheit der Geschädigten, die sich jedes Mal u.a. in Form von Weinen, in sich gekehrter Schweigsamkeit und besonderer Ernsthaftigkeit gezeigt habe, wenn sie über die Vorwürfe gesprochen habe, berichteten auch übereinstimmend die Zeuginnen C, W und H5, ferner die Zeugin E und H2 sowie im Hinblick auf die richterliche Vernehmung die Zeuginnen H und T3. dd) Die Erlebnisfundiertheit der Aussage der Geschädigten wird überdies belegt durch ihre Komplikationsschilderungen, die die Aussage komplexer und schwerer überschaubar machen und dem üblichen Streben eines falsch aussagenden Zeugen, möglichst eindeutig und mit möglichst geringem eigenen intellektuellem Aufwand zu belasten, entgegenstehen. So berichtet die Zeugin u.a. von nicht gelungenem Geschlechtsverkehr, von der Situation vor dem Laptop und dass sie aus der Zeitangabe auf dem Bildschirm geschlossen habe, dass die Kamera nicht gelaufen sei, also nicht aufgezeichnet habe. Sie ist ferner zurückhaltend bei der Beantwortung der Frage, ob es vor ihren Augen oder in ihrer Hand zum Samenerguss gekommen sei, indem sie berichtet hat, dass es auch zum Samenerguss gekommen sei, er aber meistens zur Toilette gegangen sei. Sie glaube, in ihrer Hand sei es nie zum Samenerguss gekommen. Auch diese Einschränkungen und Zurückhaltung in der konkreten Belastung des Vaters sprechen für den Erlebnisgehalt der Aussage, da eine Reduzierung und Relativierung des Belastungsgehalts im Fall einer zweckgebundenen und zielgerichteten Falschaussage ein völlig untypischer Schilderungsstil wäre. ee) Darüber hinaus weist die Struktur der Aussage und der geschilderten Rollenverteilung eine deliktspezifische Struktur auf, die nach den überzeugenden Erläuterungen der Sachverständigen charakteristisch ist für interfamiliäre sexuelle Vorgänge. Demgemäß berichtete die Zeugin, ihr Vater habe die in Rede stehenden Handlungen als normal eingestuft und als Spiele bezeichnet. Sie habe das nicht verstanden, sich gewundert, was das für ein Spiel sein solle, aber akzeptiert. Ein charakteristisches Detail stellt ferner die Schilderung von Anleitung (Führen der Hände) und Belohnungen (Geldgeschenke) seitens des Vaters sowie das Auferlegen eines Schweigegebots dar, indem der Vater gesagt habe, sie (Y) solle niemandem etwas davon erzählen, weil dann nämlich etwas mit ihm passiere, dass er dann ins Gefängnis kommen würde und die ganze Familie daran zerbreche. Insoweit fügen sich auch die Schuldgefühle T, sie habe ihre Familie zerstört, in diese Einflussnahme durch den Vater schlüssig ein. Darüber hinaus sind die Angaben zu Gesprächen, in denen ihr Vater letztlich eine Freiwilligkeit der Handlungen suggeriert bzw. auf ihre eigenverantwortliche Haltung verwiesen hat, ein weiteres typisches deliktspezifisches Detail, indem er etwa immer gesagt habe „mitgefangen, mitgehangen,“. ff) Der Annahme, die Aussage T beruhe auf realem Erleben, steht nicht entgegen, dass nur eine eingeschränkte Überprüfung der Aussage auf das weitere Realkennzeichen der Konstanz möglich war, da sich die Geschädigte in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufen hat und auch der Einführung ihrer polizeilichen Vernehmung nach qualifizierter Belehrung widersprochen hat. Wie die Sachverständige nachvollziehbar ausführte, kann einerseits der Konstanz des Aussageinhalts bei der von der Geschädigten geschilderten Häufigkeit der Übergriffe und deren Beginn im frühen Kindesalter nicht eine übergeordnete Bedeutung zukommen, da danach die Übergriffe in den Alltag des Kindes integriert waren und in diesen Fällen psychologisch nachvollziehbar z.B. manche Details oder Vorfälle zunächst nicht mehr präsent sind, dann aber auf bestimmte Erinnerungsimpulse hin wieder erinnerlich sind, oder etwa zunächst Verwechslungen stattfinden können, die bei erneutem Nachdenken anders zugeordnet werden können oder müssen, ohne dass dies in diesen Fällen stets mangels Konstanz gegen eine Erlebnisfundiertheit sprechen muss. Insbesondere im Hinblick auf den Detailreichtum und die individuelle Verzahnung der Situationsschilderungen der Geschädigten, denen nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen große Bedeutung bei der konkreten Bewertung der Aussage zukommt, unter zusätzlicher Berücksichtigung der weiteren aufgezeigten Realkennzeichen, fällt andererseits die nur eingeschränkt mögliche Konstanzprüfung nicht ins Gewicht. Darüber hinaus lässt sich eine Konstanz in der Erhebung der Vorwürfe gegen den Angeklagten zumindest insoweit zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass die Geschädigte inhaltlich zu keinem Zeitpunkt von den gegen ihren Vater erhobenen Vorwürfen ernsthaft abgerückt ist: So hat sie einerseits gegenüber der Zeugin C wiederholt erwähnt, nachdem sie sich dieser bereits im Vertrauen offenbart hatte, der Vater habe es wieder getan und damit die sexuellen Übergriffe gemeint. Der Zeugin H5 hat sie bei Gelegenheit berichtet, dass ihr Vater sie an dem Geschlechtsteil angefasst und sich dabei befriedigt habe, dass sie gedacht habe, es sei normal, wie sie von ihrem Vater behandelt worden sei, bis sie das Verhalten des Zeugen C in der Familie gesehen habe. Ferner hat sie der Zeugin C einmal unter Tränen erzählt, dass Vater und Onkel manchmal nach den Übergriffen Geld- oder Sachgeschenke gegeben hätten. W C gegenüber hat T einmal beteuert, in Bezug auf die Vorwürfe gegen den Vater nicht gelogen zu haben, dass es so gewesen sei, wie sie gesagt habe. Ferner hat W C selbst gehört, wie die Geschädigte am Telefon bei einem Gespräch mit deren Mutter weinend gesagt habe: „aber Mama, du weißt doch, dass ich nicht lüge, du weißt doch, dass das passiert ist“. Gegenüber der Zeugin E hat die Geschädigte bei der ersten Begegnung in der Schule nach Bekanntwerden der Vorwürfe dieser unter Weinen bestätigt, dass ihr Vater sie sexuell anfasse und sie auch genötigt habe, ihn anzufassen. Auch gegenüber dem Zeugen E2, der Anfang des Jahres 2009 die Ergänzungspflegschaft wahrgenommen hatte, hat T, wie der Zeuge glaubhaft bekundet hat, anlässlich ihrer ersten oder zweiten Begegnung mit ihm in der Familie C, als er den im Raume stehenden Missbrauch durch den Vater als Anlass des Aufenthalts erläutert habe, den Missbrauch bestätigt. Gegenüber der Zeugin H2 zeigte die Geschädigte Konstanz in Bezug auf die erhobenen Vorwürfe, indem sie – wie die Zeugin H6 glaubhaft kundtat – gegenüber der Zeugin, als das Gerichtsverfahren bevorstand, gesagt habe, sie möchte aussagen, weil sie den Leuten zeigen wolle, dass sie nicht gelogen habe. Die Zeugin H wusste überdies zu berichten, die Geschädigte habe ihr vor der richterlichen Vernehmung im August 2010 gesagt, sie wolle mit der Zeugin nicht über die Vorwürfe reden – , was passiert sei, stehe richtig in den polizeilichen Berichten. Die Zeugin solle dort nachlesen. Selbst im Dezember 2010, als die Geschädigte vor Beginn eines Vorbereitungsgesprächs für die ambulante Therapie in der Tagesklinik in F der Zeugin H auf dem Flur mitteilte, sie wolle ihre Anzeige zurückziehen, rückte die Geschädigte inhaltlich nicht von den erhobenen Vorwürfen ab, sondern habe auf die Frage, ob denn die Aussage nicht stimme, geantwortet: doch sie stimme, aber sie wolle nicht, dass die Polizei ihren Vater wegbringe. Da diese Aussagen frei von Widersprüchen sind, sich schlüssig ergänzen bzw. ineinander fügen, hat die Kammer keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Gleiches gilt für die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Zeugen, die Erinnerungslücken offenlegten und keine überschießenden Belastungstendenzen erkennen ließen. Hinsichtlich der Zeuginnen C ist in diesem Zusammenhang auch zu erwägen, dass sie keinen persönlichen Kontakt mehr zu der Geschädigten unterhalten und durch ihr Verhalten enttäuscht sind. Auch die im Hinblick auf die in dem Arztbericht des Zeugen T4 erforderlich gewordene Nachvernehmung der Zeugin H beeinträchtigt deren Glaubwürdigkeit nicht. Die in diesem Zusammenhang insbesondere aufgetretene Frage, weshalb in dem Arztbericht offenbar aufgrund von Informationen der Zeugin H zum Ablauf des hiesigen Verfahrens und dem Inhalt der Vorwürfe Stellung genommen wird, obwohl die Zeugin bei ihrer ersten Vernehmung ausgesagt hatte, das Thema des sexuellen Missbrauchs sei in der Tagesklinik in Essen gar nicht behandelt worden, vielmehr bewusst außen vor gelassen worden, konnte im Rahmen der weiteren Vernehmung der Zeugin und durch Vernehmung des Zeugen T4 geklärt werden. So bestätigte der Zeuge T4, dass der im Raume stehende sexuelle Missbrauch bei der Behandlung habe außen vor bleiben sollen und als Therapieziele insbesondere die Rückführung in den Schulbesuch, der Abbau der Respektlosigkeit und eine eigenständige Tagesstrukturierung formuliert worden seien. Soweit im Rahmen der die Therapie begleitenden Gespräche zwischen den verantwortlichen Erwachsenen (u.a. Zeugin E, H, Angeklagter, S2) die Missbrauchsvorwürfe dennoch spontan zur Sprache gekommen seien, habe der Zeuge dies in den Arztbericht aufgenommen. Dies gelte insbesondere für die Ausführungen des Angeklagten in diesem Zusammenhang, die auch im Rahmen der Anamnese mit aufgenommen worden seien, da diese unabhängig vom erteilten Auftrag erhoben werde. Die Geschädigte habe von sich aus ferner einmal dem Zeugen T4 erzählt, dass sie vom Onkel missbraucht worden sei und dass das auch stimme. Ferner habe sie von einer Vergewaltigung erzählt, die sie im Rahmen einer Abgängigkeit aus dem Heim erlebt habe. Einmal habe sie – wie ebenfalls in dem genannten Arztbericht ausgeführt – konkret gesagt, dass die erhobenen Vorwürfe nicht stimmen würden. Diese Äußerung begründet jedoch keinen Zweifel der Kammer an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten vor der Zeugin T3. Denn zum einen vermochte der Zeuge T4 nicht mehr mit hinreichender Sicherheit die Umstände dieser Äußerung zu erläutern. Zum anderen konnte er in einigen Punkten nicht mehr genau sagen, aus welchen Quellen diverse Formulierungen und Feststellungen seines Arztberichtes vom 11.5.2011 stammen. So nahm er in seinem Arztbericht etwa auf, die Zeugin habe sich mit dem Wunsch auseinandergesetzt, die Anzeige zurückzuziehen und erklärt, dass sie zu der Zeit, als sie den Vater angezeigt habe, sehr eifersüchtig auf ihren Bruder gewesen sei, die Eltern auch viel gearbeitet hätten und wenig Zeit für sie gehabt hätten und dadurch eine starke Konfliktsituation entstanden sei. In der Hauptverhandlung sagte der Zeuge befragt auf die angesprochene Eifersucht der Geschädigten auf ihren Bruder aus, das habe ihm der Angeklagte erzählt, nicht T. Diese Aussage würde sich allenfalls schlüssig in die Einlassung des Angeklagten fügen, wohingegen keiner der weiteren vernommenen Zeuginnen oder Zeugen, die mit der Geschädigten seit ihrer Trennung aus der Familie Kontakt hatten, Anlass hatten, eine Eifersuchtsproblematik der Geschädigten in Bezug auf deren Bruder zu thematisieren. Auch in einem weiteren Punkt wird deutlich, dass die in dem Brief gewählten Formulierungen des Zeugen T4 nicht hinreichend differenziert erfolgt sind und deshalb nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten vor der Richterin zu erschüttern. So berichtete er an einer Stelle seines Berichtes davon, dass im Umgang mit der Geschädigten aufgefallen sei, dass sie stellenweise zu einem Selbstwert steigernde Geschichtenerzählen tendiere, aus dem heraus sie unglaubwürdige Dinge berichtet bzw. übertrieben habe und sich damit in den Mittelpunkt gestellt habe. Während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf diesen Punkt angesprochen, musste der Zeuge T4 dann einräumen, dass er diese Erfahrung mit der Zeugin nicht persönlich gemacht habe. Vielmehr habe sie in den Gesprächen mit ihm persönlich keinerlei Tendenz zu Übertreibungen gezeigt. Diese seien ihm lediglich aus den Gruppengesprächen als Rückmeldung mitgeteilt worden und hätten so ohne weitere Überprüfung Eingang in seinen Bericht gefunden. In diesem Zusammenhang fällt zusätzlich auf, dass die genannten Übertreibungen in den Gruppengesprächen offenbar sofort als solche erkannt und von vornherein als unglaubwürdig eingestuft worden waren. Insofern handelt es sich bei diesen, im Vergleich zu einer etwaigen falschen Aussage, die mit einer großen intellektuellen Leistung und erheblichen kriminellen Energie einhergehen müsste, um eine völlig andere Dimension. Aus diesem Grund ist diese Stellungnahme des Zeugen T4 auch nicht geeignet die Glaubwürdigkeit der Zeugin Y beeinträchtigen. Gleiches gilt für die Schilderungen der Zeuginnen C, Y2 und H, die Geschädigte hätte ab und zu im Alltag gelogen. Sämtlichen Zeuginnen sei jedoch in allen Fällen sofort klar gewesen, dass die Geschädigte nicht die Wahrheit gesagt habe, da sie in diesen Fällen stets verlegen geworden sei, auf Nachfragen ausweichend geantwortet und den direkten Blickkontakt mit den jeweiligen Zeuginnen vermieden habe. Inhaltlich sei es um Alltagsprobleme gegangen wie beispielsweise bei der Familie C um den Verlust des „Schokotickets“ (= Schülerfahrausweis für öffentliche Verkehrsmittel) oder das angebliche Vergessen des Hausschlüssels seitens einer Schulfreundin, damit diese die Geschädigte bei H habe besuchen können. Gegenüber der Zeugin H habe die Geschädigte einmal unglaubhaft einen verbotenen Besuch des Elternhauses abgestritten. Übereinstimmend wussten die genannten Zeuginnen gleichzeitig zu berichten, dass das Verhalten T, wenn es um den sexuellen Missbrauch gegangen sei, ein gänzlich anderes gewesen sei – stets geprägt durch eine tiefe Traurigkeit, Ernsthaftigkeit und Betroffenheit. Deshalb hätte auch keine dieser Zeuginnen jemals an der Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe gezweifelt. Da sich die Schilderungen der genannten Zeuginnen schlüssig ineinanderfügen, in den Beobachtungen des geschilderten Verhaltens der Geschädigten übereinstimmen und keine Widersprüche aufweisen, ist die Kammer von der Glaubhaftigkeit der Aussagen auch in diesen Punkten überzeugt. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die von der Geschädigten erhobenen Vorwürfe gegen ihren Onkel durch sein Geständnis und die entsprechende Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Bestätigung gefunden haben. Auch die Aussage der Zeugin S, der Mutter der Geschädigten, begründet keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vor der Richterin am Landgericht T3 getätigten Aussage T oder an der Glaubwürdigkeit des Mädchens. Die Zeugin S hat zwar bestritten, dass es einen Übergriff des Angeklagten gegeben habe, den sie mitbekommen habe. Ihr Mann sei ein lieber und guter Vater. Früher sei T am Bein operiert worden und ihr Mann habe sie anschließend gepflegt. Ihre Tochter lüge und Schuld an allem sei die Freundschaft mit C gewesen, die einen schlechten Einfluss auf T gehabt habe. T sei oft einfach zu C gegangen, ohne Bescheid zu sagen. C sei häufig allein zu Hause gewesen. Sie habe blutige Hände gehabt, weil sie dort immer habe arbeiten müssen. T lüge und Frau Y2 habe auch gesagt, T lüge. Diese Aussage der Zeugin S ist jedoch insgesamt nicht glaubhaft, da bei der Vernehmung der Zeugin deutlich wurde, dass sie versuchte, die Argumentation ihres Mannes, einen Grund aufzuzeigen, weshalb die Geschädigte ihren Vater zu Unrecht belasten wolle, ebenfalls darzustellen, ohne dass sie dazu jedoch intellektuell in der Lage war, sondern in unstrukturierter, emotionaler und häufig nicht logisch konsistenter Art Phrasen aneinanderreihte, die sie offenbar bestrebt war, zur Entlastung ihres Mannes kundzutun. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung ihrer Aussage zu berücksichtigen, dass sie weiterhin mit dem Angeklagten zusammenlebt und sich aus persönlichen Gründen offenbar derartige Fehltritte des Mannes nicht vorstellen kann oder will und in 3 Fällen auch nicht unmittelbare Zeugin des Tatgeschehens war. Soweit sie den Übergriff bestreitet, den sie selbst mitbekommen hat, mag das zusätzlich in dem Bestreben begründet liegen, sich selbst nicht belasten zu wollen. Darüber hinaus hat entgegen der Aussage der Zeugin S die Zeugin Y2 zu keinem Zeitpunkt kundgetan, T lüge in Bezug auf die Missbrauchsvorwürfe. 4. Die Feststellungen zu dem Werdegang T, seitdem sie ihre Familie verlassen hat und zunächst in der Pflegefamilie C, später (bis heute) in dem Haus ###betreut wurde, beruhen auf den glaubhaften Aussagen der zu den jeweiligen Zeitpunkten mit ihrem Wohlbefinden befassten Zeuginnen und Zeugen (Zeugin H5, Zeugin E, Zeuge E2, Zeugin H, Zeugin H2, Zeugin C2), die – soweit sie inhaltlich etwas zu der jeweiligen Situation sagen konnten – dies übereinstimmend und ohne Widersprüche kundtaten. Auch der Angeklagte bestätigte die wesentlichen Zeitpunkte, Aufenthaltsorte und Entwicklungsprobleme seiner Tochter seit Verlassen der Familie wie in den Feststellungen beschrieben, soweit er darüber informiert war. Die Kammer hat deshalb keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen der genannten Zeugen zu den einzelnen Stationen in T weiterer Entwicklung. IV. Indem der Angeklagte noch vor der Operation des Beines der Geschädigten im Dezember 2004 im Wohnzimmer ( II. 1. ) sowie im Spätsommer des Jahres 2008 vor der in einem aufgeklappten Laptop installierten Webcam im Schlafzimmer ( II.3. ) seine leibliche Tochter dazu brachte, mit ihrer Hand sein entblößtes Glied zu reiben, ferner indem der Angeklagte Anfang November 2008 seine leibliche Tochter zu sich zog, sexuell motiviert an ihrer Brust anfasste und ihre Hose öffnete ( II.4. ), hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB in drei Fällen schuldig gemacht. Indem der Angeklagte ferner in der ersten Jahreshälfte 2008 seine leibliche Tochter auf der Couch im Wohnzimmer auf den Hals küsste und zunächst an der Scheide streichelte und schließlich auch einen Finger in die Vagina des Mädchens einführte ( II. 2. ), hat er sich ferner nach den getroffenen Feststellungen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß §§ 176 a Abs. 2 Nr. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte bei allen Taten jeweils vorsätzlich – insbesondere kannte er das junge Alter seiner Tochter – sowie rechtswidrig und schuldhaft. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: Die Kammer hat für die unter II. 1., 3. und 4. festgestellten Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 176 Abs. 1 StGB jeweils einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Da § 176 Abs.1 StGB im Vergleich zu § 174 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, die schwerere Strafe androht, war bei den genannten Taten gemäß § 52 StGB dieser Strafrahmen (6 Monate bis zu 10 Jahre) maßgeblich. Hinsichtlich der unter II. 2 . festgestellten Tat des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen war nach § 52 StGB die schwerere Strafandrohung des § 176 a Abs. 2 StGB, die Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren (bis zu 15 Jahren) vorsieht, maßgeblich. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 176 a Abs. 4 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren scheidet für diese Tat aus. Bei einer gebotenen Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Strafzumessungserwägungen weicht sie nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt keinesfalls so sehr vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens ersichtlich zu hart und deswegen die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Zwar ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, die Tat bereits mehr als 3 Jahre zurückliegt und das Verfahren insgesamt relativ lange gedauert hat und deshalb mit besonderen Belastungen für den Angeklagten verbunden war. Jedoch aufgrund des Umstandes, dass er mit der Tat 2 Straftatbestände erfüllt hat, sowie wegen der in der Tat zu Tage getretenen kriminellen Energie, indem er die Tochter sogar missbrauchte, als die Mutter ebenfalls in der Wohnung weilte, scheidet die Annahme eines minder schweren Falles aus. Zudem war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Mädchen bis heute unter den Folgen u.a. auch dieser Tat zu leiden hat, da sie ihre Familie, an der sie immer noch hängt, verloren hat und in einem Heim leben muss, sowie emotional durch die Erlebnisse sehr betroffen ist, nachdem sie nun die Bedeutung dieser Handlungen vollständig verstanden hat. Dabei ist der Kammer bewusst, dass die in Rede stehende Tat nicht als einzige oder ausschließliche Ursache dieser Folgen zu sehen ist. Innerhalb der oben aufgezeigten Strafrahmen berücksichtigte die Kammer erneut zu Gunsten des Angeklagten, dass die Taten bereits längere Zeit – nämlich 3 bis 7 Jahre – zurückliegen, der Angeklagte nicht vorbestraft ist und das Verfahren insgesamt relativ lange gedauert hat. Zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer, dass die Taten in einem großen zeitlichen Rahmen von circa 4 Jahren stattgefunden haben. Strafschärfend fiel ferner ins Gewicht, dass er in allen Fällen jeweils zwei Straftatbestände erfüllt hat und sich mit Ausnahme der unter II.4. festgestellten Tat die sexuellen Handlungen in den Fällen des einfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (II. 1. und 3.) nicht im unteren Bereich des Vorstellbaren bewegt haben. Zu Lasten des Angeklagten wertete die Kammer in diesem Zusammenhang ferner, dass die Geschädigte im Zeitpunkt der ersten Tat (II.1.) mit einem Alter von 9 Jahren noch weit von der Schutzgrenze des § 176 Abs. 1 StGB von 14 Jahren entfernt war. Zu seinen Lasten wertete die Kammer ferner, dass der Angeklagte mit seinen Taten – auch wenn diese nicht allein ursächlich hierfür sind – jedenfalls einen Beitrag dazu geleistet hat, dass sich das Mädchen heute in einer derart schwierigen Lebenssituation befindet. Unter Berücksichtigung all´ dieser für und wider den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die unter II. 1. und 3. festgestellten Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, für den unter II. 2. festgestellten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und für die unter II.4. festgestellte Tat, deren Handlung den geringsten Belastungsgehalt aufwies, eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet. Aus den vorbezeichneten Einzelstrafen hat die Kammer sodann gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 StGB aufgrund einer erneuten zusammenfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten durch eine spürbare, aber maßvolle Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe gebildet. Aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung waren drei Monate dieser verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt zu erklären. In dem Verfahren gegen den Angeklagten ist es zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung gekommen, die als rechtsstaatswidrig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK anzusehen ist. Nachdem im Ermittlungsverfahren zuletzt mit Schreiben des damaligen Verteidigers des Angeklagten vom 30.3.2009 ein Geständnis angekündigt worden war, erfolgte erst am 18. August 2009 die Anordnung der richterlichen Vernehmung der Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft Wuppertal. Danach ist die Sache von der Staatsanwaltschaft ohne sachlich gerechtfertigten Grund circa vier Monate nicht gefördert worden. Nachdem die Anklageschrift vom 9.11.2009 am 18.11.2009 bei der Kammer eingegangen war, fand erst am 9. August 2010 erstmalig ein Hauptverhandlungstermin statt. Diese Zeitspanne von knapp neun Monaten ist für die Bearbeitung einer Anklageschrift bis hin zur Terminierung ebenfalls sachlich nicht mehr angemessen, so dass die Kammer diesbezüglich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Monaten feststellt. Eine weitere sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung fand in dem Zeitraum vom Eingang des vorbereitenden, schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen P am 23.11.2010 bis zum erneuten Beginn der Hauptverhandlung am 14.9.2011 statt. In diesem Zusammenhang ist die Kammer von einer weiteren Verzögerung in Höhe von acht Monaten ausgegangen, da bei einer angemessenen Förderung des Verfahrens lediglich eine Zeitspanne von zwei Monaten zwischen Eingang des vorbereitenden Gutachtens und erneuter Hauptverhandlung ausgereicht hätte. Bei den vor der Kammer festgestellten Verzögerungen kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden und zu Lasten des Angeklagten gereichen, dass die Kammer das Verfahren wegen vorrangig zu bearbeitender Haftsachen nicht schneller fördern konnte. Zur Kompensation dieser Verzögerung reicht ihre ausdrückliche Feststellung angesichts ihrer Dauer von insgesamt 1 Jahre und 3 Monaten nicht aus. Ihr Ausmaß erfordert vielmehr eine kompensatorische Festlegung, welcher Teil der Strafe als vollstreckt gilt. Maßstab für diese Festlegung sind die Umstände des Einzelfalls, namentlich der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008, 3 StR 416/07). Der Umfang des für vollstreckt zu erklärenden Teils der Strafe ist aber im Regelfall auf einen eher geringen Bruchteil der verwirkten Strafe zu beschränken, da die Verfahrensdauer bereits strafmildernd in die Strafzumessung eingeflossen ist (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008, GSSt 1/07). Diese Gesichtspunkte gegen- und untereinander abwägend ist es angemessen aber auch ausreichend, drei Monate der verwirkten Strafe als vollstreckt zu erklären. Zwar ist einerseits der Umfang der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 1 Jahr und 3 Monaten und die damit verbundene Belastung für den Angeklagten erheblich. Andererseits hielten sich die Belastungen für den Angeklagten dadurch in Grenzen, dass er zu keiner Zeit inhaftiert war. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 Absatz 1 StPO.