Urteil
2 O 255/11
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Anfechtung nach § 133 Abs.1 InsO setzt darlegungs- und beweisbare Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin voraus.
• Zahlungen, die im Rahmen einzelner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums erbracht werden, gelten regelmäßig als kongruente Deckungshandlungen.
• Vollstreckungskosten, die kraft Gesetzes der Vollstreckungsbehörde zustehen, führen bei Leistung an die Vollstreckungsbehörde nicht zu einem schuldnerischen Erlangensvorteil des Gläubigers und damit nicht zur Rückgewährpflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter.
• Ein Sozialversicherungsträger haftet nicht auf Wertersatz nach § 143 InsO, wenn er vereinnahmte Beträge wegen gesetzlicher Weiterleitungsverpflichtungen nicht wirtschaftlich nutzen konnte.
Entscheidungsgründe
Anfechtungsanspruch nach §133 InsO scheitert mangels Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz • Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Anfechtung nach § 133 Abs.1 InsO setzt darlegungs- und beweisbare Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin voraus. • Zahlungen, die im Rahmen einzelner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums erbracht werden, gelten regelmäßig als kongruente Deckungshandlungen. • Vollstreckungskosten, die kraft Gesetzes der Vollstreckungsbehörde zustehen, führen bei Leistung an die Vollstreckungsbehörde nicht zu einem schuldnerischen Erlangensvorteil des Gläubigers und damit nicht zur Rückgewährpflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter. • Ein Sozialversicherungsträger haftet nicht auf Wertersatz nach § 143 InsO, wenn er vereinnahmte Beträge wegen gesetzlicher Weiterleitungsverpflichtungen nicht wirtschaftlich nutzen konnte. Der Insolvenzverwalter der N GmbH (Kläger) macht Anfechtungsansprüche nach §§ 129, 133 Abs.1 InsO geltend wegen Zahlungen der Schuldnerin von insgesamt 6.637,25 € an die Beklagte (Sozialversicherungsträger) in bar gegenüber einem anwesenden Vollziehungsbeamten zwischen 01.03.2003 und 12.09.2007. Die Zahlungen erfolgten in mehreren Teilbeträgen; die vorhandenen Barbestände reichten nicht zur Befriedigung aller Gläubiger und wurden anteilig verteilt. Die Beklagte erstattete vorprozessual 193,90 € an den Kläger. Der Kläger behauptet Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, Kenntnis der Beklagten hiervon sowie Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und fordert Rückzahlung nebst Nutzungsentschädigung und Zinsen. Die Beklagte bestreitet Kenntnis vom Vorsatz, eine Inanspruchnahme wegen Vollstreckungskosten sowie eine Nutzungsersatzpflicht, da sie vereinnahmte Mittel sofort weiterzuleiten habe. • Zulässigkeit: Die Klage ist insgesamt zulässig. Einen Anspruch des Klägers auf die Hauptforderung von 6.443,35 € aus §§ 129, 133 Abs.1, 143 InsO verneint das Gericht. • Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz: Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte konkrete Einblicke in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin hatte oder sonst Kenntnis vom Vorsatz besaß. Allein dass die Schuldnerin Raten an den anwesenden Vollziehungsbeamten leistete und zuvor Beiträge nicht beglichen waren, genügt nicht. • Inkongruenz vs. Kongruenz: Zahlungen, die im Zuge einzelner Zwangsvollstreckungen außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums erbracht werden, sind als kongruent zu werten; die bloße Behauptung inkongruenter Deckungshandlungen reicht nicht als Beweis für Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. • Zahlungsunfähigkeit/Anhaltspunkte: Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) in erheblichem Umfang bei der Beklagten in Rückstand war, sodass auf Zahlungsunfähigkeit oder nahe Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden könnte. • Vollstreckungskosten: Vollstreckungskosten stehen nach § 115 Abs.2 AO der Vollstreckungsbehörde zu; die Leistung der Schuldnerin an den Vollziehungsbeamten bewirkte für die Beklagte keine Befreiung gegenüber der Vollstreckungsbehörde und damit kein Erwerb, der zurückzugewähren wäre. • Nutzungsersatz: Die Beklagte war gesetzlich verpflichtet, vereinnahmte Beiträge zeitnah weiterzuleiten; sie konnte daher keine wirtschaftliche Nutzung aus den erhobenen Mitteln ziehen und haftet nicht auf Wertersatz nach §§ 143 Abs.1, 819 Abs.1, 818 Abs.4, 987 BGB. • Teilanspruch wegen erstatteter 193,90 €: Für die vorprozessual erstatteten 193,90 € steht dem Kläger ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 129, 131 Abs.1 Nr.1, 143 InsO i.V.m. §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 291, 288 Abs.1 S.2 BGB zu; sonstige begehrte Ansprüche hierzu sind unbegründet. Der Kläger verliert mit seiner Hauptforderung; die Klage wird bis auf den Zinsanspruch bezüglich der vorprozessual erstatteten 193,90 € abgewiesen. Das Gericht verurteilt die Beklagte lediglich zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 193,90 € für den Zeitraum 19.12.2007 bis 27.12.2010. Einen Rückforderungsanspruch über 6.443,35 € sowie einen Anspruch auf Ausgleich der Vollstreckungskosten und auf Nutzungsersatz verneint das Gericht mangels darlegbarer Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und weil Vollstreckungskosten der Vollstreckungsbehörde zustehen und die Beklagte die vereinnahmten Gelder weiterzuleiten hatte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.