Urteil
8 S 54/11
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vertragsschluss vor Kenntnis einer unmittelbar bevorstehenden USt-Änderung begründet §29 UStG mit seiner Viermonatsfrist keine Vorrangigkeit vor ergänzender Auslegung nach §§133,157 BGB.
• Sind Parteien bei Vertragsschluss aus demselben Kalkulationsirrtum hinsichtlich künftiger Umsatzsteuersätze betroffen, führt ergänzende Auslegung dazu, dass bei Bruttopreisvereinbarung der Unternehmer die nachträgliche Umsatzsteuerreduzierung anwendet und keinen Mehrbetrag verlangen kann.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Verzugsschaden nach §§280,286 BGB ersatzfähig, wenn der Schuldner nach Mahnung in Zahlungsverzug gerät; Verzugszinsen beginnen mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist.
• Erstattung von Mahnkosten für eine einmalige verzugsbegründende Erstmahnung ist nach §280 BGB nicht in jedem Fall gegeben; solche Mahnkosten sind nicht ohne Weiteres als Erstattungsanspruch anzuerkennen.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteueränderung: ergänzende Vertragsauslegung verdrängt nicht zwingend §29 UStG • Bei Vertragsschluss vor Kenntnis einer unmittelbar bevorstehenden USt-Änderung begründet §29 UStG mit seiner Viermonatsfrist keine Vorrangigkeit vor ergänzender Auslegung nach §§133,157 BGB. • Sind Parteien bei Vertragsschluss aus demselben Kalkulationsirrtum hinsichtlich künftiger Umsatzsteuersätze betroffen, führt ergänzende Auslegung dazu, dass bei Bruttopreisvereinbarung der Unternehmer die nachträgliche Umsatzsteuerreduzierung anwendet und keinen Mehrbetrag verlangen kann. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Verzugsschaden nach §§280,286 BGB ersatzfähig, wenn der Schuldner nach Mahnung in Zahlungsverzug gerät; Verzugszinsen beginnen mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist. • Erstattung von Mahnkosten für eine einmalige verzugsbegründende Erstmahnung ist nach §280 BGB nicht in jedem Fall gegeben; solche Mahnkosten sind nicht ohne Weiteres als Erstattungsanspruch anzuerkennen. Der Kläger betreibt ein Fünf-Sterne-Hotel; die Beklagte buchte Ende 2009 Hotelzimmer für eine Veranstaltung im Mai 2010. Angebot und Annahme erfolgten im Dezember 2009; beide Parteien wussten nicht, dass ab 01.01.2010 der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen von 19% auf 7% reduziert wird. Der Kläger stellte Abschlags- und Schlussrechnungen mit ausgewiesenen Steuersätzen aus; die Beklagte zahlte teilweise und zog 2.473,30 € wegen der niedrigeren Umsatzsteuer ab. Der Kläger forderte Restzahlungen und vorgerichtliche Anwaltskosten; die Beklagte verweigerte Zahlung und behauptete eine Nettopreisvereinbarung bzw. Weitergabe der Steuerermäßigung. Das Amtsgericht sprach dem Kläger teils zu; beide Parteien legten Berufung ein. • Sachliche Streitfrage: Wer trägt das Risiko der nachträglichen Umsatzsteuerreduzierung bei Vertragsschluss kurz vor dem Inkrafttreten? • §29 UStG normiert einen Ausgleichsanspruch nur, wenn der Vertrag nicht später als vier Kalendermonate vor der gesetzlichen Änderung geschlossen wurde; diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. • Mangels ausdrücklicher Regelung zur Steueränderung ist der Vertrag ergänzend nach §§133,157 BGB auszulegen; bei beiderseitigem Kalkulationsirrtum hätten redliche Parteien den Bruttopreis an die steuerliche Realität anzupassen, so dass der Unternehmer keinen höheren Bruttobetrag beanspruchen kann. • Die ergänzende Vertragsauslegung verdrängt §29 UStG nicht generell, denn §29 regelt nur Fälle mit Bekanntmachung der Änderung binnen der Viermonatsfrist; hier befand sich das Gesetz im Gesetzgebungsverfahren und war den Parteien nicht als angeordnet bekannt. • Deklaratorische Schuldanerkenntnisse liegen nicht vor: reine Zahlung einer Rechnung ohne eindeutigen Rechtsbindungswillen begründet kein Anerkenntnis. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Verzugsschaden ersatzfähig (§§280 Abs.2,286 Abs.1 BGB), weil die Beklagte nach Mahnung und Fristsetzung in Verzug geriet; die Anwaltskosten waren nach RVG bei dem relevanten Streitwert berechtigt. • Zinsen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind ab dem Ablauf der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist geschuldet (§§286,288 BGB); ein höherer Zinssatz nach §288 Abs.2 BGB kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um Entgeltforderungen handelt. • Mahnkosten für die erste verzugsbegründende Mahnung sind nicht als Verzugsschaden nach §280 BGB erstattungsfähig; daher sind 10 € Mahnkosten nicht zu ersetzen. • Kosten- und Kostenquotenverteilung richtet sich nach §§92,97 ZPO; Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts trägt der Kläger nach §281 Abs.3 ZPO. • Revision wurde in beschränktem Umfang zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Abgrenzung zwischen §29 UStG und ergänzender Vertragsauslegung. Die Berufung des Klägers ist überwiegend unbegründet; der Kläger kann die Hälfte der Umsatzsteuerdifferenz von 2.473,30 € nicht verlangen, weil eine ergänzende Vertragsauslegung (§§133,157 BGB) bei beiderseitigem Kalkulationsirrtum zur Anwendung des niedrigeren Umsatzsteuersatzes führt. Die Beklagte hat jedoch die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 € zu tragen; hierfür sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.07.2010 geschuldet. Die Klage wird insoweit teilweise stattgegeben und im Übrigen abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Parteien quotenmäßig verteilt, die Kosten der unzuständigen Gerichtszustellung trägt der Kläger. Die Revision wurde in einem beschränkten Umfang zugelassen.