OffeneUrteileSuche
Urteil

16 S 33/11

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2012:0207.16S33.11.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Remscheid (8 C 176/10) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 13.12.2010 (8 C 176/10) wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die dort ausgesprochene Duldungsverpflichtung des Beklagten unter der Bedingung steht, dass die Klägerin Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten im Einzelnen mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzeigt. Hinsichtlich der unbedingten Verurteilung zur Duldung wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen dieses Urteil wird für den Beklagten zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks T2 in Xxx und verlangt vom Beklagten, der auf dem Nachbargrundstück T3 ein Sanitätshaus betreibt, die Duldung der Benutzung dieses Grundstücks zum Zwecke der Sanierung der Giebelwand ihres an der Grundstücksgrenze errichteten Hauses. Kunden des Beklagten nutzen die Fläche vor der Giebelwand als Parkmöglichkeit, ohne dass Einwände des Grundstückseigentümers bekannt geworden sind. An der Giebelwand ist eine Werbeanlage der Fa. S in Form einer Beschriftung angebracht, die im Jahr 2000 baurechtlich genehmigt wurde. Sie wirbt für die inzwischen nicht mehr am Markt auftretende Supermarktkette minimal. Hinsichtlich des Aussehens der Fassade und der Werbung wird auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder Bezug genommen. 4 Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil im Übrigen Bezug genommen wird, hat mit der angefochtenen Entscheidung ein vorhergehendes Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte antragsgemäß zur Duldung der Arbeiten verurteilt wurde, aufrechterhalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs lägen vor, insbesondere sei der Beklagte Nutzungsberechtigter im Sinne des Nachbarrechts und die Klägerin habe ausreichend substantiiert dargelegt, dass die beabsichtigten Arbeiten nicht anders zweckmäßig durchgeführt werden könnten als durch die teilweise Benutzung des Nachbargrundstücks. Ein Hubwagen, wie vom Beklagten eingewandt, stelle keine wirtschaftliche Alternative dar und sei ebenfalls gestattungsbedürftig. Bürgschaft und Anzeige entsprächen den gesetzlichen Anforderungen. Die Darlegung der Bauabsicht genüge, es bedürfe nicht der Darlegung und ggf. des Beweises der Notwendigkeit der Arbeiten. Der Beklagte sei durch das Schikaneverbot und die Vorschriften über Treu und Glauben ausreichend geschützt; er habe indes lediglich die nicht anhand objektiver Anhaltspunkte festzustellende Vermutung dargetan, dass es der Klägerin nur um die Veränderung bzw. Erneuerung der Werbeanlage gehe. Schließlich sei auch nicht festzustellen, dass das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, weil die Klägerin nach ihrem Vorbringen keine Werbeanlage zu errichten beabsichtige. 5 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er unter Aufhebung des Versäumnisurteils weiterhin Klageabweisung anstrebt. Er macht geltend, das Amtsgericht habe verkannt, dass die Ankündigung der Arbeiten mit Schreiben vom 07.04.2009 weder plausibel noch nachvollziehbar sei, weil die dort angesprochenen Dachrinnen und Fallrohre an der Giebelwand nicht vorhanden seien. Zu sanierender Putz befinde sich nur im unteren Bereich, der Rest der Wand bestehe aus Holz. Für die Sanierung des Putzes sei deshalb kein Gerüst erforderlich. Der Anstrich sei nicht instandsetzungsbedürftig. Das Amtsgericht habe auch die Änderungen, die zur Sanierungsabsicht geäußert worden seien, nicht gewürdigt. Es liege keine ordnungsgemäße Anzeige vor, weil Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten nicht im Einzelnen mitgeteilt worden seien. 6 Das Amtsgericht habe zudem verkannt, dass es nicht lediglich auf die Absichten der Klägerin, sondern auf eine objektive Instandsetzungsbedürftigkeit ankomme, die in Abrede gestellt worden sei. 7 Der Beklagte beantragt, 8 das angefochtene Urteil abzuändern, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 13.12.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. In der Berufungsverhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin auf näheres Befragen der Kammer erklärt, es sei beabsichtigt, die Fassade zu sanieren und die vorhandene Werbung durch Überstreichen zu entfernen. Von der der Fa. S vorliegenden Baugenehmigung für eine neue Werbung solle bei den jetzt anstehenden Arbeiten kein Gebrauch gemacht werden. 12 II. 13 Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Anspruch der Klägerin auf Duldung der Benutzung des Grundstücks für die beabsichtigten Arbeiten an der Fassade im Grundsatz bejaht. Einen Teilerfolg erzielt die Berufung lediglich mit Blick auf die bislang nicht ausreichende Anzeige der beabsichtigten Arbeiten. 14 1. 15 Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 24 des Nachbarrechtsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW), dem sog. Hammerschlags- und Leiterrecht, das nach Art. 124 EGBGB als landesrechtliche Eigentumsbeschränkung neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch Bestand hat. Hiernach müssen der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit 16 1. die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, 17 2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen, 18 3. ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und 19 4. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. 20 2. 21 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. 22 a) 23 Dass der Beklagte Nutzungsberechtigter des in Anspruch genommenen Grundstücks ist, steht mittlerweile außer Streit. 24 b) 25 Die Duldungspflicht des Nutzungsberechtigten besteht „zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück“ (wozu auch bloße Schönheitsreparaturen wie ein einfacher Anstrich gehören, vgl. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 15. Aufl., § 24 Rn. 1). Es steht zwischen den Parteien ungeachtet der umstrittenen Einzelheiten (z.B. ob ein Gerüst benötigt wird, ob Fallrohre und Dachrinnen erneuert werden müssen), nicht im Streit, dass die Klägerin (zumindest auch) die Sanierung der Giebelwand beabsichtigt. 26 Dass die beabsichtigten Arbeiten auch notwendig oder erforderlich sein müssten und die Klägerin dies darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen hätte, ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht Voraussetzung des Duldungsanspruchs. Zwar war in der älteren Rechtsprechung, vor Inkrafttreten des NachbG NW, ausgehend von der Rechtsfigur des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ausgesprochen worden, dass eine Duldungspflicht des Nachbarn nur bestehe, wenn die Arbeiten auch notwendig seien. Das kann aber nach dem Wortlaut des Gesetzes jetzt nicht mehr gelten, vielmehr genügt grundsätzlich die Absicht solcher Arbeiten. Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift ist insoweit allein, dass Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück bezweckt werden. Der Schutz des Nachbarn vor Inanspruchnahme bei objektiv unnützen Arbeiten kann über die Ziffern 2 und 3 der Vorschrift, letztlich aber auch - darin folgt die Kammer dem Amtsgericht – über die Vorschriften über das Schikaneverbot, § 226 BGB, und die Regeln über Treu und Glauben, § 242 BGB, sichergestellt werden. 27 c) 28 Auch wenn Art und Umfang der Arbeiten im Einzelnen bislang nicht ausreichend dargelegt sind, hat das Amtsgericht es zu Recht für hinreichend dargelegt gehalten, dass die beabsichtigten Arbeiten „anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können“, Abs. 1 Nr. 1, denn immerhin ist ersichtlich, dass Putz-, Abdichtungs- und Malerarbeiten durchgeführt werden sollen. Selbst wenn sich erweisen sollte, dass ein Teil der Arbeiten entweder gar nicht durchgeführt werden soll oder nicht zwingend unter Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durchgeführt werden muss, so z.B. die Arbeit an den Dachrinnen bzw. Fallrohren, die sich offenkundig nicht an der Giebelwand, sondern allenfalls an den angrenzenden Fassadenflächen in der Nähe der Gebäudeecken befinden, steht fest, dass die anderen Arbeiten an der Giebelwand anders als vom Grundstück, das der Beklagte nutzt, nicht zweckmäßig ausgeführt werden können. Das gilt nicht nur für das beabsichtigte Benutzen und Betreten des Grundstücks, sondern auch für das beabsichtigte Aufstellen eines Gerüsts, wie sich an der Absicht der Klägerin zeigt, die vorhandene Werbung durch Überstreichen zu entfernen. 29 d) 30 Es bestehen letztlich auch keine Zweifel, dass die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von der Klägerin erstrebten Vorteil stehen, Abs. 1 Ziff. 2. Die mit der Duldung verbundenen Nachteile des Beklagten bestehen lediglich in der vorübergehend unmöglichen Nutzung einiger Stellplätze, für die die Klägerin sogar Ersatz stellen will. Dem steht der Vorteil der Klägerin gegenüber, über eine sanierte Fassade zu verfügen, die damit keine Gefahr mehr für den Werterhalt des Hauses darstellt. Dieser dauerhafte Vorteil überwiegt offenkundig. 31 Soweit ältere Rechtsprechung (aus der Zeit vor Inkrafttreten des NachbG NRW) existiert, wonach ein Duldungsanspruch hinsichtlich Verputzarbeiten auch dann nicht bestehe, wenn beabsichtigt ist, eine bislang unverputzte Giebelwand zu verputzen und zugleich auf dem neuen Putz eine Reklame anzubringen (so LG Bonn, MDR 1962, 306, zweifelnd auch LG Frankenthal/Pfalz, DWW 1967, 285), teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Vielmehr hält die Kammer die Begründung dieser Rechtsprechung, wonach es die Duldungspflicht nicht auszulösen vermöge, wenn das verfolgte Interesse vorrangig nicht dasjenige des Nachbarn, sondern das eines Dritten (hier: des werbetreibenden Unternehmens) sei, für unzutreffend. Es liegt auf der Hand, dass das Anbringen von Werbung an einer Giebelwand im Interesse des Eigentümers der Giebelwand liegt, sei es, weil er dafür laufende Einnahmen erzielt, sei es, weil er dafür, wie im vorzitierten Fall, die Kosten der Fassadenarbeiten von dem werbetreibenden Unternehmens ersetzt erhält. Das daneben bestehende, nicht zu verneinende Interesse des werbetreibenden Unternehmens ist demgegenüber für die Duldungspflicht des Nachbarn nicht von Bedeutung. 32 Sofern (vgl. LG Frankenthal a.a.O.) für das Anbringen der Werbung das Nachbargrundstück zeitlich und/oder räumlich mehr in Anspruch genommen wird, als es für die bloßen Sanierungsarbeiten erforderlich wäre, genügt der nach § 25 NachbarG NRW entstehende Anspruch zum Ausgleich der berechtigten Interessen des in Anspruch genommenen Nachbarn. 33 e) 34 Dass von der Klägerin bei Ausführung der Arbeiten ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden müssen, Abs. 1 Nr. 3, ist von den Parteien nicht angesprochen worden und steht dem Klagebegehren nicht entgegen. 35 f) 36 Nach den Erklärungen, die der Geschäftsführer der Klägerin im Verhandlungstermin vor der Kammer abgegeben hat, kann schließlich auch festgestellt werden, dass das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Soweit die Klägerin vorgerichtlich noch die Absicht geäußert hatte, die Werbeanlage neu zu streichen, was das Verständnis zugelassen hat, es bestehe die Absicht, die Werbung zu erneuern (Schreiben vom 07.09.2009, Kopie Bl. 16 GA), und die Stadt Remscheid eine Baugenehmigung zur Ersetzung der jetzigen Werbeanlage erteilt hat, hätte die Duldungspflicht nur bestanden, soweit die Baugenehmigung vollziehbar gewesen wäre, weil nur dann die Arbeiten auch öffentlich-rechtlich zulässig gewesen wären. Nachdem aber nunmehr aufgrund der Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin im Kammertermin feststeht, dass bei den nun anstehenden Arbeiten von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht werden soll, bestehen aus öffentlich-rechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die beabsichtigte Sanierung der Fassade. 37 Die in der Berufungsverhandlung zur Sprache gekommene Sorge des Beklagten, die Fassade könnte bereits in ihrem jetzigen Zustand einen Überbau darstellen, der je nach beabsichtigter Ausführung noch vertieft werden könne, löst mangels hinreichend klar bevorstehender Verstöße keine öffentlich-rechtlichen Bedenken gegen das Sanierungsvorhaben aus und vermag die Duldungspflicht des Beklagten nicht in Frage zu stellen. Sollte die Klägerin im Zuge der beabsichtigten Arbeiten einen vorhandenen Überbau vertiefen oder einen noch nicht vorhandenen Überbau herstellen, stehen dem hierdurch Beeinträchtigten (das dürfte vorrangig der Eigentümer des vom Beklagten genutzten Grundstücks sein) die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten zu Gebote. 38 3. 39 Soweit schließlich die Duldungspflicht des Beklagten eine vorhergehende Anzeige der Klägerin nach § 24 Abs. 3 i.V.m. § 16 NachbG NRW voraussetzt, vermag sich die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts nicht anzuschließen, das gemeint hat, die Anzeige vom 07.04.2009 genüge den Anforderungen. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil in der Anzeige der vorgesehene Beginn der Arbeiten nach Tag und Stunde angegeben werden muss, damit die Anzeige ihren Zweck erfüllen kann, der darin liegt, dass sich der Verpflichtete sich auf Behinderungen und Belästigungen und darauf einstellen können soll, in welchem Umfang er sein Grundstück freihalten muss, und schadensmindernde Vorkehrungen treffen kann (OLG Hamm, Urteil vom 01.06.1978, 5 U 312/77, zitiert nach juris; Schäfer, a.a.O. § 24 Rn. 16). Diesen Zweck kann die seinerzeitige Anzeige nicht mehr erfüllen, weil der dort bezeichnete Zeitpunkt für den Beginn der Arbeiten „in der ersten Juniwoche 2009“ längst verstrichen ist. 40 Es ist aber auch der Berufung darin Recht zu geben, dass in der Anzeige Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten im Einzelnen angeben werden müssen (Schäfer a.a.O.) und dass dies bislang nicht ausreichend geschehen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund des Beklagtenvorbringens zur Beschaffenheit der Wand und der behaupteten Absicht, die Werbeanlage zu erneuern, müsste die Klägerin in einer ausreichenden Anzeige im Einzelnen darstellen, welche Arbeiten vor dem Hintergrund einer bestimmten Beschaffenheit der Wand beabsichtigt sind, dass etwa Risse und Abplatzungen im Sockelputz vorhanden seien, die beigearbeitet werden sollen, dass etwa die vorhandene Holzverkleidung in gewissem, näher zu bezeichnenden Umfang stichprobenartig geöffnet werden soll, um deren Zustand und den der Tragkonstruktion zu inspizieren o.ä. und dass sodann entschieden werden solle, in welchem Umfang eine Überarbeitung oder ein Austausch erfolgen solle, dass ein flächendeckender Neuanstrich beabsichtigt ist, dass bei dieser Gelegenheit die an den Gebäudeecken liegenden Dachrinnen-Endstücke und Fallrohre inspiziert und ggf. erneuert werden sollen, auch wenn sie sich nicht an der Giebelwand befinden usw. usw. Hierbei könnte die Klägerin zugleich den Sorgen des Beklagten hinsichtlich des befürchteten Überbaus bzw. seiner Ausdehnung entgegentreten. 41 Außerdem ist bislang offenbar übersehen worden, dass die Anzeige nicht nur an den Nutzungsberechtigten, sondern auch an den Eigentümer gerichtet werden muss, § 16 Abs. 1 NachbG NRW, weil die Ausnahmen nach Abs. 2 dieser Vorschrift nicht einschlägig sind. 42 Das Fehlen einer solchen ausreichenden Anzeige macht indes die Klage nicht unbegründet, weil die Anzeige noch in einer den oben genannten Anforderungen entsprechenden Weise nachgeholt werden kann. 43 Die Kammer hält es daher für sachgerecht, die rechtzeitige vorherige schriftliche und inhaltlich ausreichende Anzeige als Bedingung des Duldungsanspruchs auszusprechen. Sofern zwischen den Parteien Streit entstehen sollte über die Rechtzeitigkeit oder den Inhalt der Anzeige, könnte hierüber im Vollstreckungsverfahren, das sich nach den §§ 726, 890 ZPO richtet, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden. 44 Demgegenüber stellt eine Klageabweisung wegen des derzeitigen Fehlens einer inhaltlich ausreichenden Anzeige, wie vom Beklagten in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.01.2012 gefordert, aus Sicht der Kammer keine sachgerechte Entscheidung dar. Für diese Sicht der Kammer spricht nicht nur der Wortlaut des § 24 Abs. 1 NachbG NRW, wonach die Anzeige nicht zu den dort aufgeführten Voraussetzungen des Duldungsanspruchs gehört. 45 Für ausschlaggebend hält die Kammer vielmehr den Umstand, dass es dem Kläger nahezu unmöglich sein dürfte, den Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns der Arbeiten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nach Tag und Stunde anzugeben, zumal er nicht wissen kann, ob und wann die gerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Zumindest wäre eine solche rechtliche Verpflichtung, schon vorprozessual und während des laufenden Verfahrens ständig den Termin für den beabsichtigten Arbeitsbeginn neu bestimmen zu müssen (und diesen auch jeweils mit den zu beauftragenden Handwerkern zuvor vereinbaren zu müssen), ausgesprochen unpraktikabel und würde dem berechtigten Interesse des Klägers nicht gerecht, einen Termin mit den Handwerkern erst zu vereinbaren, wenn der Durchführung der Arbeiten nichts anderes mehr entgegensteht als die Anzeige. Diesem Interesse wird die gewählte Art der Tenorierung aber in vollem Umfang gerecht, ohne dabei schutzwürdige Interessen des Beklagten außer Acht zu lassen. Die gewählte Art der Tenorierung ermöglicht zudem besser die von § 24 Abs. 2 Satz 2 NachbG NRW vorgeschriebene Rücksichtnahme auf den Duldungsverpflichteten (keine Geltendmachung zur Unzeit). Wie § 726 Abs. 1 ZPO zeigt, ist der Rechtsordnung die Zuerkennung eines bedingten Anspruchs auch nicht fremd. 46 III. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die in dem Ausspruch der Duldungsverpflichtung unter der Bedingung einer rechtzeitigen und inhaltlich ausreichenden Anzeige liegende teilweise Klageabweisung bewertet die Kammer mit ¼ des Kosteninteresses. Insoweit fallen die Kosten der Klägerin zur Last. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709, 711 und 713 ZPO. 49 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision des Beklagten nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen vor, denn die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art eine bedingte Verurteilung möglich ist, ist bislang – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden und erfordert zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor. 50 Streitwert: 4.000,00 €. 51