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Urteil

3 O 419/11 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2012:0328.3O419.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht vorliegend Regressansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend, der sich am 02.01.2008 auf dem Betriebsgelände der Beklagten in X ereignet hat. Der bei der Klägerin gesetzlich Versicherte N L war zum Unfallzeitpunkt Mitarbeiter der T GmbH & Co. KG. Am 02.01.2008 befuhr er am Vormittag als LKW-Fahrer das Gelände der Beklagten, um dort Kalk abzuladen. Die Verladestation, Silo 18, war beim Eintreffen des Zeugen L noch durch einen anderen LKW der Firma D besetzt. Herr L stieg aus und nutzte die Wartezeit, um den Domdeckel seines LKW’s zu öffnen. Hierzu musste er sich an das Heck seines Fahrzeugs begeben und dort über eine Leiter auf das Fahrzeug klettern. Er rutschte entweder, nachdem er von dem Siloaufbau seines LKW’s wieder heruntergeklettert war, oder, nachdem er nach dem Öffnen des Silos die auf dem Betriebsgelände der Beklagten befindliche öffentliche Toilette aufgesucht hatte, auf einer Eisfläche aus und stürzte. Durch den Sturz erlitt er mehrere Verletzungen am rechten Bein, die operativ behandelt werden mussten. Die Klägerin behauptet, Herr L sei auf dem Rückweg von der Toilette zu seinem LKW ausgerutscht. Zum Zeitpunkt des Sturzes sei er circa 50 m von seinem LKW entfernt gewesen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe ihr 70 % - in Höhe von 30 % sei dem Versicherten L ein Mitverschulden anzurechnen - von den von ihr unstreitig getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unfall zu ersetzen. Die Beklagte könne sich nicht auf das Haftungsprivileg der gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII berufen. Dies ergebe sich insbesondere aus der neueren BGH- Rechtsprechung. Hiernach reiche es für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne der oben genannten Vorschrift nicht schon aus, wenn die Versicherten zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Daher reiche auch vorliegend das Befahren des Betriebsgeländes der Beklagten durch den Versicherten L nicht aus, um eine gemeinsame Betriebsstätte anzunehmen. Die eigentliche Tätigkeit habe noch nicht begonnen. Eine reine Vorbereitungshandlung, wie das Öffnen des Domdeckels, genüge nicht. Sie beantragt daher, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von 24.060,29 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche übergangsfähigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Arbeitsunfall ihres Versicherungsnehmers am 02.01.2008 in X noch entstehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist zunächst der Auffassung, dass durch die rechtskräftige Entscheidung in der Sache 5 O 240/08 Landgericht Wuppertal eine entgegenstehende Rechtskraft besteht. Die Klägerin hatte in dem Verfahren 5 O 240/08 Landgericht Wuppertal unter Ziffer 3 beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfallereignis am 02.01.2008 resultieren, zu ersetzen. Die Klage wurde mit Urteil vom 24.04.2009 abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Sie behauptet, der Versicherte L sei gestürzt, nachdem er von dem Siloaufbau auf seinem LKW wieder heruntergeklettert sei. Sie ist der Auffassung, es handele sich um einen Unfall während der Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII. Jedenfalls aber habe sie keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da es ihr nicht zuzumuten sei, auf dem gesamten Gelände zu streuen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Die materielle Rechtskraft eines Urteils führt in einem späteren Rechtsstreit nur dann zur Unzulässigkeit der neuen Klage und deshalb zur Prozessabweisung, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind (BGH, NJW 1983, 2032). Das ist hier nicht der Fall. Da das Urteil vom 24.04.2009 zum materiellen Schaden der Klägerin einen Feststellungsanspruch betrifft, während hier ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird, liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor (vgl. BGH, NJW 1983,2032). Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Gericht ist an die rechtskräftige Entscheidung des LG Wuppertal vom 24.04.2009 gebunden. Wird die auf Feststellung einer Forderung erhobene Klage in der Sache rechtskräftig abgewiesen, so schafft das Urteil Rechtskraft auch für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage insoweit, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat (BGH NJW 1989, 393; Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Vorb. § 322 Rdnr. 41; m. w. Nachw.). So liegen die Dinge hier: Das LG Wuppertal hat mit seinem Urteil in der Sache 5 O 240/08 rechtskräftig über den Feststellungsantrag der Klägerin entschieden. Diesem Urteil lag derselbe Lebenssachverhalt, das Unfallereignis am 02.01.2008 auf dem Betriebsgelände der Beklagten, zugrunde. Das Gericht hat die Klage uneingeschränkt als sachlich unbegründet zurückgewiesen. Darüber hinaus teilt die Kammer die rechtliche Auffassung der 5. Zivilkammer, dem sich das OLG Düsseldorf angeschlossen hat, dass der Unfall am 02.01.2008 auf dem Betriebsgelände der Beklagten während der Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift passierte. An dieser rechtlichen Bewertung vermag auch die von der Klägerin herangezogene neuere BGH-Rechtsprechung nichts zu ändern: Dies gilt zunächst für das Urteil des BGH vom 08.06.2010, Az. VI ZR 147/09: Der diesem Urteil zugrundeliegende Fall ist in einem wesentlichen Punkt von dem hiesigen Fall zu unterscheiden: dort hatte der Versicherte noch nicht mit der verknüpften Tätigkeit begonnen, er befand sich lediglich auf dem Weg zu seinem Arbeitsraum. Die Gefahr der gegenseitigen Schädigung war daher „ in diesem Stadium“ noch nicht gegeben. Vorliegend hat der Versicherte L jedoch spätestens mit dem Öffnen des Domdeckels mit der verknüpften Tätigkeit begonnen, wodurch die geforderte Gefahrengemeinschaft schon gebildet worden war. Denn das Öffnen des Deckels stellt das erste Glied der Kette der miteinander verknüpften Tätigkeiten dar, dies ist Voraussetzung für das Befüllen des LKWs durch Mitarbeiter der Beklagten. Dass diese Kette durch einen unterstellten Toilettengang unterbrochen wurde, darf an dieser Beurteilung nichts ändern, da es sonst zu einer Aufspaltung der Geschehnisse käme, mit der Folge, dass ein Zusammenwirken auf einer gemeinsamen Betriebsstätte immer durch einen Gang zur Toilette unterbrochen werden könnte. Ein ständiger Wechsel zwischen Anwendbarkeit und Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs würde dem gesetzgeberischen Zweck, der Entlastung des Unternehmers als Ausgleich für seine Beitragspflicht, nicht gerecht werden. Auch das Urteil des BGH vom 10.05.2011, Az. VI ZR 152/10 unterscheidet sich im Sachverhalt von dem hiesigen Fall: In dem diesem BGH-Urteil zugrunde liegenden Fall gehörte das Befahren des Betriebsgeländes und die Bereitstellung der Ware nicht zu einer Absprache der Parteien, weswegen der BGH das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte verneint hat. Insofern liegt der vorliegende Fall aber anders: Bei dem Betriebsgelände handelt es sich um ein Kalkwerk mit Kalksteintagebau, nicht um eine frei zugängliche Ladezone eines Baumarktes für Verbraucher. Hier kann schon das Befahren dieser Fläche nicht ohne Absprache stattfinden angesichts der Gefahren und der Notwendigkeit der Ortskenntnis des Fahrers. Vorliegend ist zudem unstreitig, dass der Versicherte L das Gelände allein aus dem Grund befahren hat, um seinen LKW mit Kalk zu befüllen. Eine entsprechende Absprache bestand also. Hier handelte es sich damit nicht um ein bloßes Bereitstellen der Ware, vielmehr war das Heranfahren und Öffnen des Deckels Vorbereitungshandlung für die gemeinsam vorzunehmende Befüllungshandlung. Schließlich vermag auch das von der Klägerin herangezogene Urteil des BGH vom 11.10.2011, Az. VI ZR 248/10 an der rechtlichen Bewertung dieses Falles nichts zu ändern: Diesem Urteil lag zugrunde, dass die jeweils ausgeführten Arbeiten nicht dergestalt aufeinander bezogen waren, dass die Verrichtung der einen Tätigkeit von der Verrichtung der anderen abhängig war. Wie oben bereits dargelegt, war dies hier jedoch anders. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: bis 30.000,00 Euro