OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 207/11

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2012:0404.3O207.11.00
4mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. 3 Die Klägerin betreibt eine Versicherungsagentur. Der Beklagte war für sie ab dem 01.05.2010 als Untervertreter tätig dergestalt, dass er als selbständiger Versicherungsvertreter für den Generalvertreter, die B AG, arbeitete. Die Parteien hatten ein monatliches Fix-Gehalt von 3.500,00 Euro vereinbart. Darüber hinaus wurde in den ersten sechs Monaten ein weiterer Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro monatlich als Vorschuss gezahlt. Dieser Vorschuss sollte mit den laufenden Provisionen aus den zu tätigenden Sachgeschäften verrechnet werden. Voraussetzung für die Zahlung sollte sein, dass der Beklagte eine vereinbarte Jahresproduktion von 108.000 Bewertungspunkten erreicht. Insoweit wird Bezug genommen auf den Untervertretervertrag (Anlage K 1 bis 3, Bl. 26 ff. d.A.). 4 Zusätzlich sind dem Beklagten ein Büro in S sowie eine Innendienstkraft und ein Auszubildender zur Verfügung gestellt worden. 5 Der Beklagte erhielt neben dem Fixum für sechs Monate Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000,00 Euro bis einschließlich Dezember 2010. Die Klägerin verlangt Rückzahlung der nicht verdienten Vorschüsse. 6 Sie trägt vor, der Beklagte sei plötzlich aus seinen Räumlichkeiten in S verschwunden und mit ihm sämtliche Originalunterlagen. Er habe nicht die vereinbarten 108.000 Bewertungspunkte erwirtschaftet, sondern lediglich 10.104 Punkte aus seiner Tätigkeit im Sachversicherungsgeschäft. Insgesamt seien nur anrechenbare Provisionen von 476,01 Euro erzielt worden. Dieser Betrag sei vom Vorschuss von 12.000,00 Euro abzuziehen. Die einzelnen Positionen seien den Kontoauszügen der B zu entnehmen. Die Provisionen aus Lebens- und Krankenversicherungen seien gesondert abgerechnet worden, was unstreitig ist. 7 Im Übrigen seien fast alle Verträge, die der Beklagte vermittelt habe, storniert worden. 8 Die Klägerin hat zunächst Rückzahlung von 10.165,00 Euro verlangt, weil sie irrtümlich auch verdiente Provisionen aus dem Abschluss von Rechtsschutzversicherungen in Abzug gebracht hat. Den insoweit korrigierten Antrag hat sie nicht mehr gestellt. 9 Die Klägerin hat im Termin vom 12.10.2011 beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.165,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2011 zu zahlen; 11 den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 354,90 Euro netto nicht anrechnungsfähiger Geschäftsgebühr nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. 12 Der Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte trägt vor, das angerufene Gericht sei nicht zuständig, sondern das Arbeitsgericht, weil er Ein-Firmen-Vertreter gewesen sei und seine Bezüge unter der 1.000,00-Euro-Grenze gelegen hätten. Er habe seine letzten Bezüge im Dezember 2010 erhalten. Bis August 2011 sei nichts gezahlt worden. 15 Ihm sei der bei Vertragsschluss versprochene Kundenstamm nicht zugänglich gemacht worden. Mit dem Sachgeschäft sei nur wenig Umsatz zu erzielen gewesen. 16 Im Übrigen seien die Zahlen der Klägerin nicht nachvollziehbar. Sie habe keine ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt. Die vorgelegte Liste beginne erst am 17.11.2010, obwohl er bereits ab Mai 2010 vermittelt habe und ende mit dem 09.02.2011, obwohl danach noch weitere Provisionen angefallen seien. 17 Er habe weder seine Tätigkeit eingestellt, noch habe er Unterlagen verschwinden lassen. Vielmehr bestehe das Vertragsverhältnis ungekündigt fort. 18 Auch enthalte die Liste Kunden, die er nicht vermittelt habe, andere Kunden fehlten wiederum. 19 Er habe keine eigene Abrechnungsnummer erhalten, weswegen seine Verträge von Mai bis Oktober 2010 direkt über das Abrechnungskonto der Klägerin gelaufen seien. Danach habe er das Abrechnungskonto einer Frau T bekommen. Dadurch seien die Provisionen durcheinander gegangen. 20 Im Übrigen habe die Klägerin die stornierten Verträge nicht nachbearbeitet bzw. ihm nicht die Gelegenheit dazu gegeben. 21 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze. 22 Die Parteien haben am 12.10.2011 mit den oben genannten Anträgen verhandelt. Der Beklagte hat in der Sitzung vom 14.03.2012, in der die Klägerin keinen Antrag gestellt hat, eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 25 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Landgericht zuständig. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte Ein-Firmen-Vertreter war oder nicht. Jedenfalls hat er aber nicht weniger als 1.000,00 Euro monatlich erhalten. Laut von ihm selbst vorgelegter E-Mail vom 25.01.2011 (Bl. 59 d.A.) hat er in 2010 insgesamt 61.562,92 Euro erhalten. Monatlich hatte er Anspruch auf ein nicht rückzahlbares Fixum in Höhe von 3.500,00 Euro. Darauf, dass er in 2011 kein Geld mehr erhalten hat, kam es nicht an, weil er selbst mit E-Mail vom 21.02.2011 (Bl. 115 f. d.A.) mitgeteilt hat, den Arbeitsplatz nicht länger in Anspruch nehmen zu wollen. 26 Die Klägerin hat jedoch – trotz Hinweis in der Sitzung vom 12.10.2011 – nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr ein Rückzahlungsanspruch zusteht. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Abrechnung der vom Beklagten vermittelten Geschäfte unter Berücksichtigung der gezahlten Vorschüsse. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin die angeblich erzielten Bewertungspunkte, die Grundlage für die Provision sein sollten, ermittelt hat. Allein die Überreichung von Unterlagen der B ohne genaue Erläuterung reicht für eine schlüssige Klage nicht aus. Die Klägerin hat auch den vom Beklagten begehrten Buchauszug nicht vorgelegt, so dass es auch insoweit an einer Grundlage für die Ermittlung der Provisionen fehlt. 27 Außerdem hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass sie dem Beklagten bezüglich der stornierten Verträge Gelegenheit zur Nachbearbeitung gegeben hat, bzw. welche Maßnahmen sie selbst ergriffen hat. 28 Die Voraussetzungen des § 331 a ZPO für eine Entscheidung nach Lage der Akten lagen vor. Die Klägervertreterin hat trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.03.2012 keinen Antrag gestellt. Der Beklagte hat einen entsprechenden Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage gestellt. Die Parteien hatten bereits in der Sitzung vom 12.10.2011 streitig verhandelt. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 2 ZPO. 31 Streitwert: bis 13.000,00 Euro.