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Urteil

14 O 85/10

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rahmenvertrag über Lieferungen ist nicht bereits mit Ablauf eines genannten Datums beendet, wenn die Vertragsparteien im weiteren Verlauf auf ihn Bezug nehmen und Leistungspflichten behandeln. • Eine Vereinbarung über Teillieferungen kann auch stillschweigend durch tatsächliche Durchführung und widerspruchslose Entgegennahme der Lieferungen zustande kommen. • Ein wirksamer Rücktritt wegen Lieferverzugs setzt voraus, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung in Verzug ist; eine Vorleistungspflicht des Gläubigers schließt dann einen Verzug des Lieferers aus. • Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Gegenforderungen unsubstantiiert und nicht überprüfbar vorgetragen sind.
Entscheidungsgründe
Rahmenvertrag bleibt wirksam; Anspruch auf Restkaufpreis und Lieferung trotz mutmaßlicher Lieferprobleme • Ein Rahmenvertrag über Lieferungen ist nicht bereits mit Ablauf eines genannten Datums beendet, wenn die Vertragsparteien im weiteren Verlauf auf ihn Bezug nehmen und Leistungspflichten behandeln. • Eine Vereinbarung über Teillieferungen kann auch stillschweigend durch tatsächliche Durchführung und widerspruchslose Entgegennahme der Lieferungen zustande kommen. • Ein wirksamer Rücktritt wegen Lieferverzugs setzt voraus, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung in Verzug ist; eine Vorleistungspflicht des Gläubigers schließt dann einen Verzug des Lieferers aus. • Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Gegenforderungen unsubstantiiert und nicht überprüfbar vorgetragen sind. Die Parteien schlossen einen Rahmenvertrag über 100.000 Klemmschrauben zum Preis von 48,90 Euro je 100 Stück; später wurde vereinbart, dass die Beklagte Vorkasse zu leisten habe. Lieferungen erfolgten nur teilweise; die Beklagte zahlte einige Vorabkassenrechnungen, verweigerte jedoch die Begleichung einer Rechnung vom 16.02.2009 und erklärte am 23.03.2009 den Rücktritt. Die Parteien streiten darüber, ob der Vertrag bereits Ende 2007 beendet war, ob Teillieferungen einvernehmlich vereinbart wurden und ob die Beklagte wegen Lieferverzugs zum Rücktritt berechtigt war. Die Klägerin verlangt Zahlung von 41.804,08 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung von 71.319 Schrauben. Die Beklagte hält den Vertrag für beendet, bestreitet Abnahmeverpflichtungen und erklärt hilfsweise Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzforderungen von insgesamt 18.874,27 Euro. • Der Rahmenvertrag war nicht als befristetes Dauerschuldverhältnis zu verstehen; die Angabe ‚Ablauf des Rahmenvertrages: 31.12.2007‘ ist als spätester Liefertermin zu interpretieren (§§ 133, 157 BGB). • Die tatsächliche Vertragsdurchführung und Schriftverkehr der Parteien zeigen, dass der Vertrag 2008 fortbestand und die Beklagte sich weiterhin auf die Rahmenbestellung bezog. • Teillieferungen wurden zumindest vereinbart beziehungsweise stillschweigend durch Entgegennahme und Zahlung praktiziert; das Bestreiten der Teilliefervereinbarung ist widersprüchlich und unbeachtlich. • Ein Rücktritt der Beklagten vom Vertrag war nicht wirksam, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht in Verzug war; die Nichtlieferung einer Teillieferung resultierte daraus, dass die Beklagte die vereinbarte Vorabrechnung nicht bezahlt hatte, sodass die Vorleistungspflicht der Beklagten einen Lieferverzug der Klägerin ausschließt (§ 323 BGB nicht gegeben). • Die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind unsubstantiiert vorgetragen und daher nicht prüfbar; daraus folgt, dass eine Aufrechnung nach § 389 BGB nicht greift. • Wegen Verzug der Beklagten mit der Zahlung stehen der Klägerin Zinsen zu; sonstige Nebenentscheidungen basieren auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (§§ 91, 709 ZPO). Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die Klägerin zur Zahlung von 41.804,08 Euro nebst Verzugszinsen zu verurteilen und zugleich die Übergabe und Übereignung von 71.319 Klemmschrauben zu bewirken. Ein Rücktritt der Beklagten war nicht wirksam, weil zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung kein Lieferverzug der Klägerin vorlag und die Beklagte ihrer Vorleistungspflicht nicht nachgekommen war. Die von der Beklagten behaupteten Gegenforderungen sind nicht ausreichend substantiiert und können nicht zur Aufrechnung führen. Damit obsiegt die Klägerin mit ihrem Restkaufpreisanspruch, die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.